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LVwG-S-2203/001-2023•LVwG N LVwG-S-2203/001-2023
LVwG-S-2203/001-2023Landesverwaltungsgericht13.11.2023
Gesundheitsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfall; Arzneiwareneinfuhr; Fernabsatzgeschäft; Einfuhrbescheinigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Einzelrichterin Hofrat Mag. Lindner nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, *** ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 30.08.2023, ***, betreffend Bestrafung und Verfallsausspruch nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis (samt Verfallsausspruch) bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 72 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50, § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 468 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
In Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) wegen folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z. 2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) idF BGBl. I Nr. 79/2010 verhängt:
„Zeit: 06.07.2023
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung: Sie haben vorsätzlich im Fernabsatz mit der Empfängeradresse in , *** - und somit vom Inland aus - dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010) unterliegende Arzneiwaren, nämlich 20 Stück *** 100 Tabletten (), per Fernkommunikationsmittel bestellt, welche von den Niederlanden aufgrund der von Ihnen getätigten Bestellung im Postversand am 06.07.2023 in das Bundesgebiet verbracht und vom Zollamt *** entdeckt worden sind. Damit haben Sie zu verantworten, dass entgegen § 3 Abs. 1 AWEG 2010, wonach das Verbringen Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig ist, wenn beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bis spätestens zwei Monate nach Verbringung der Arzneiwaren eine Meldung erstattet wird, die genannten Arzneiwaren ohne Vorliegen der erforderlichen Meldung in das österreichische Bundesgebiet verbracht worden sind.
Die Meldung über die Verbringung hätte bis spätestens 06.09.2023 erfolgen müssen. Dadurch wurde § 3 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 Zif. 2 AWEG 2010 verletzt.“
Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 36 Euro (10% der Geldstrafe) festgesetzt.
In Spruchpunkt II. wurden 20 Stück *** 100 Tabletten (***) gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 für verfallen erklärt.
Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Zollamtes Österreich vom 06.07.2023.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie sinngemäß die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Er habe die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren nicht bestellt und vermute, dass ihm jemand einen Streich gespielt habe, um ihm zu schaden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat am 7.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer als Beschuldigter vernommen und die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Anlässlich einer Kontrolle des Zollamts Österreich am 06.07.2023 im Postverteilzentrum in *** wurde eine an den Beschwerdeführer an seine Wohnadresse in ***, , adressierte Postsendung, die aus den Niederlanden kam, mit 20 Stück *** 100 () – KN-Code ***, als Inhalt, beschlagnahmt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der verfahrensgegenständlichen Anzeige, dass *** ein Potenzmittel und damit eine rezeptpflichtige Arzneiware, die nur durch Apotheken abgegeben werden darf, ist, ergibt sich aus der zolltariflichen Nomenklatur, der Rezeptpflichtverordnung und einer Abfrage im Arzneispezialitätenregister des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen. Dass Potenzmittel Arzneiwaren sind, ist landläufig bekannt, und der Beschwerdeführer hielt dies auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab.
Der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die Arzneiwaren gar nicht bestellt, sondern eine unbekannte Person, die ihm habe schaden wollen, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts gänzlich unglaubwürdig.
Nach § 45 Abs. 2 AVG ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber den anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033).
Das erkennende Gericht erachtet es als eher wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine Bestellung der verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren im Fernabsatz von seinem Hauptwohnsitz aus vornahm, als irgendeine andere – unbekannt gebliebene – Person in seinem Namen. Es ist nicht glaubhaft, dass eine Person im Namen einer anderen Person Arzneiwaren im Internet bestellt, um dieser zu schaden, zumal der verfahrensgegenständlichen Postsendung keine Rechnung beigelegt war und daher davon auszugehen ist, dass die Ware bereits im Zuge der Bestellung bezahlt worden war. Angesichts der stichprobenartigen Kontrollen von Postsendungen durch das Zollamt Österreich und der überschaubaren Wahrscheinlichkeit, dass die verfahrensgegenständliche Briefsendung an den Beschwerdeführer tatsächlich kontrolliert und beanstandet wird, erscheint die vom Beschwerdeführer gewählte Verantwortung als nicht glaubwürdig.
So ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, inwiefern ein Schaden durch den Erhalt einer bereits – von jemand anderem – bezahlten Ware eintreten sollte.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits eine einschlägige Verwaltungsvormerkung aufweist, wobei er erklärte, dass auch in diesem Fall eine unbekannte Person Potenzmittel in seinem Namen und an seine Adresse bestellt hätte, welche Verantwortung, gerade in Hinblick auf die Wiederholung, vom erkennenden Gericht als unglaubwürdig gewertet wird.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010, BGBl I Nr. 79/2010 idF BGBl I Nr. 163/2015) gilt dieses Bundesgesetz für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten; weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 bedeutet „Arzneiwaren“ im Sinne dieses Bundesgesetzes:
nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
(…) Waren der Position 3004,
(…)
Gemäß § 2 Z. 4 AWEG 2010 bedeutet „Verbringen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.
Gemäß § 3 Abs. 1 AWEG 2010 ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 AWEG 2010 ist für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 7 AWEG 2010 gelten die §§ 3 bis 10 u.a. nicht für Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Empfängers entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR bezogen werden und dort in Verkehr gebracht werden dürfen.
Gemäß § 11 Abs. 3 AWEG 2010 hat der Bezug von Arzneispezialitäten im Sinne des Abs. 1 Z. 7 über eine inländische öffentliche Apotheke zu erfolgen. Bei Bezug von Arzneispezialitäten, die in der EWR-Vertragspartei, aus der sie bezogen werden, der Rezeptpflicht unterliegen, ist eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorzulegen.
Gemäß § 17 Abs. 1 AWEG 2010 ist der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, verboten.
Gemäß § 17 Abs. 3 AWEG 2010 gilt § 17 Abs. 1 nicht für in Österreich zugelassene nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR von einer dort zum Versand befugten Apotheke bezogen werden.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 AWEG 2010 begeht, wer bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 können die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
Das Beziehen von Arzneiwaren, die im Fernabsatz bestellt wurden, ist nach § 17 Abs. 1 AWEG 2010 als Einfuhr bzw. Verbringen im Sinne des § 3 Abs. 1 AWEG 2010 zu qualifizieren. Diese beiden Bestimmungen stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das sowohl § 3 Abs. 1 AWEG 2010 als auch § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des § 21 Abs. 1 AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).
Im gegenständlichen Fall war nicht strittig, dass *** eine Arzneiware gemäß § 2 Abs. 1 lit c AWEG 2010 (KN-Code 3004 9000) ist.
Das erkennende Gericht sieht es als erwiesen an, dass diese vom Beschwerdeführer, in das Bundesgebiet verbracht hat, obwohl er entgegen § 3 Abs. 1 lit. c AWEG 2010 keine Meldung erstattet hat. Die in § 11 Abs. 1 Z. 7 AWEG 2010 normierte Ausnahme liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren nicht über eine inländische öffentliche Apotheke bezogen hat. *** ist in Österreich in der Rezeptpflichtverordnung als rezeptpflichtige Humanarzneispezialitäten klassifiziert. Somit kann sich der Beschwerdeführer weder auf die Ausnahme des § 17 Abs. 3 AWEG 2020 noch auf jene des § 59 Abs. 10 Z. 2 Arzneimittelgesetz (für nicht rezeptpflichtige Humanarzneispezialitäten) berufen.
Durch das Verbringen dieser Arzneiware aus den Niederlanden, also dem EWR-Raum, ohne Meldung ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, handelt es sich, zumal zum angelasteten Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt. Eine Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers wäre somit (nur) dann nicht anzunehmen, hätte er glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/10/0085). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er alle Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (vgl. VwGH 20.11.2013, 2012/10/0237).
Mit der ausdrücklichen Verbotsregelung des grenzüberschreitenden Bezugs von Arzneiwaren, die im Fernabsatz bestellt wurden, wie etwa im Internet, sollte laut Materialien zu § 17 AWEG 2010 (773 BlgNR 24. GP) das hohe Risiko reduziert werden, das mit dem illegalen Bezug von minderwertigen, gefälschten oder gesundheitsschädlichen Arzneimitteln, insbesondere im Wege des Internets, verbunden ist. Wegen dieses hohen Risikos ist bei einem Erwerb von Medikamenten, die wie im gegenständlichen Fall oral eingenommen werden, via Internet erhöhte Vorsicht geboten bzw. eine besondere Sorgfaltspflicht gegeben. Wenn schon – wie hier – keine Beratung durch Arzt oder Apotheke stattfand, hätte ein einsichtiger, besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Beschwerdeführers im Wege der Recherche im Internet leicht erfahren können, dass es sich bei *** und *** um in Österreich rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, im Besonderen um Potenzmittel, handelt. Diese Maßfigur hätte auch bei einer vergleichenden Nachschau auf Webseiten von legalen österreichischen Versandapotheken gesehen, dass diese Arzneimittel rezeptpflichtig sind bzw. keine seriöse Online-Bestellmöglichkeit besteht. Der Beschwerdeführer hingegen hat bei seiner Bestellung von Potenzmitteln jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er rezeptpflichtige Arzneiwaren im Internet erwirbt und sich aber nicht an zuständiger Stelle erkundigt, ob er dies ohne Beteiligung eines Arztes oder einer öffentlichen Apotheke überhaupt tun darf. Da der Beschwerdeführer die ihm zumutbaren diesbezüglichen Erkundigen zur Gänze unterlassen hat, ist ihm daher jedenfalls schuldhaftes Verhalten anzulasten, und zwar – wie auch die belangte Behörde festgestellt hat – in Form von bedingtem Vorsatz, weil er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er die bestellten Potenzmittel aus dem EWR-Raum nach Österreich verbringt.
Es liegt auch kein unverschuldeter Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich nämlich jedermann mit den einschlägigen Normen bzw. in Betracht kommenden Verhaltensregeln seines Tätigkeitsfeldes – und zwar nicht nur des beruflichen, auch des privaten – auseinanderzusetzen; dies gilt z.B. für eine Bauführung (VwGH 24.11.1987, 87/05/0126), die Ausübung der Jagd (VwGH 26.4.1989, 89/03/0028), die Teilnahme am Straßenverkehr (VwGH 21.9.2006, 2006/02/0200) oder auch das Inverkehrbringen von Arzneispezialitäten (VwGH 20.11.2013, 2012/10/0237). Sofern daher der Erwerb von Arzneiwaren bei Onlinehändlern anstatt von Apotheken vorgenommen wird, hat sich die jeweilige Person bei den zuständigen Stellen über die geltende Rechtslage, insbesondere die Bestimmungen des AWEG 2010, zu informieren. Dieser Erkundungspflicht ist der Beschwerdeführer, wie er eingeräumt hat, nicht nachgekommen. Die angelastete Verwaltungsübertretung hat der Beschwerdeführer aus all diesen Gründen auch in subjektiver Hinsicht, und zwar in Form von bedingtem Vorsatz, zu verantworten.
Damit sind nicht nur die Voraussetzungen für die Bestrafung des Beschwerdeführers, sondern auch für den Verfallsausspruch (siehe § 21 Abs. 3 AWEG 2010) erfüllt.
Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist gravierend. Das durch das AWEG 2010 geschützte Rechtsgut, nämlich der Schutz von Patientinnen und Konsumentinnen durch die Gewährleistung sicherer, qualitativ hochwertiger und wirksamer Arzneiwaren sowie die Reduktion des hohen Risikos, das mit dem illegalen Bezug von minderwertigen, gefälschten oder gesundheitsschädlichen Arzneimitteln, insbesondere auch im Wege des Internets, verbunden ist (vgl. abermals 773 BlgNR 24. GP), ist von hoher Bedeutung, was den Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet (vgl. VwGH 11.7.2022, Ra 2021/04/0007). Auch das Verschulden des Beschwerdeführers, der seiner Erkundigungspflicht überhaupt nicht entsprochen hat, ist nicht geringfügig. Da somit die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht bloß gering waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gegenständlich nicht in Betracht.
Mildernd war kein Umstand, erschwerend ist eine einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte Verwaltungsvormerkung. Angesichts des Unrechtsgehalts der gesetzten Verwaltungsübertretung und des nicht unerheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde festgesetzten Strafen als keinesfalls überhöht. Da der Beschwerdeführer in Hinkunft erfolgreich von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll, kam eine Strafherabsetzung nicht in Betracht. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht als so unterdurchschnittlich zu werten, dass sie für sich eine Strafherabsetzung rechtfertigen würden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro.
Da das Straferkenntnis bestätigt wurde, war auszusprechen, dass ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten ist (§ 52 Abs. 1 VwGVG). Dieser Beitrag ist für das verwaltungsbehördliche Verfahren (§ 64 Abs. 2 VStG) mit 10% und für das Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 2 VwGVG) mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind der Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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