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LVwG-S-1493/001-2023•LVwG N LVwG-S-1493/001-2023
LVwG-S-1493/001-2023Landesverwaltungsgericht13.11.2023
Lebensmittelrecht; kosmetische Mittel; Inverkehrbringen; Notifizierung; Verschulden; Kontrollsystem;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 31.5.2023, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren (10% der Geldstrafe) wird mit 10 Euro neu festgesetzt; die Verpflichtung zur Zahlung der Barauslagen von 136 Euro wird bestätigt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19, § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kostenbeitrag/AGES-Gebühren) beträgt 246,00 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über die Beschwerdeführerin wegen wörtlich folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1223/2009 eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt:
„Zeit: 10.12.2020, 08:23 Uhr
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) zur Vertretung nach Außen berufene Organ, in Ihrer Funktion als verantwortlich Beauftragte, der Firma C GmbH mit Sitz in ***, , und somit für diese Gesellschaft als Hersteller, unter dessen Namen oder eigener Marke das kosmetische Mittel in Verkehr gebracht wurde, zu verantworten, dass die Firma als verantwortliche Person im Sinne des Artikel 4 der VO (EG) Nr. 1223/2009 am 10.12.2020 um 8:23 Uhr 2.888 Flaschen à 250ml des Produktes „, 250ml“, Sachbezeichnung: Kosmetische Mittel, welches als verpacktes kosmetisches Mittel ohne weitere Verarbeitung für den Endverbraucher bestimmt ist, im Verkaufslokal in ***, ***, bei Raumtemperatur, zur entgeltlichen Abgabe zur Verwendung bereitgehalten und somit auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit in Verkehr gebracht wurden, obwohl bei einer Probeentnahme von 2 Flaschen à 250ml (Originalpackungen, Herstellungsdatum: 20.8.2020; Charge/Los: ***) festgestellt wurde, dass diese Probe nicht der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des europäischen Parlaments und Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel entsprach.
Die Firma hat als verantwortliche Person nicht dafür gesorgt, dass Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 eingehalten wird, indem vor dem Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels der Kommission nicht folgende Angaben auf elektronischem Wege notifiziert wurden:
a)die Kategorie des kosmetischen Mittels und seinen Namen bzw. seine Namen, durch den/die die spezifische Identifizierung möglich ist;
b)den Namen und die Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird;
c)das Herkunftsland im Falle des Imports;
d)den Mitgliedstaat, in dem das kosmetische Mittel in Verkehr gebracht wird;
e)die Angaben, die es ermöglichen, bei Bedarf Verbindung zu einer natürlichen Person aufzunehmen;
f)die Anwesenheit von Stoffen in Form von Nanomaterialien und:
i)ihre Identifizierung, einschließlich des chemischen Namens (IUPAC) und anderer Deskriptoren gemäß Nummer 2 der Präambel zu den Anhängen II bis VI dieser Verordnung;
ii)die vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen;
g)den Namen und die „Chemicals Abstracts Service“ (CAS) - oder EG-Nummer der als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) in den Kategorien 1A oder 1B nach Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuften Stoffe;
h)die Rahmenrezeptur, um bei schwierigen Vorkommnissen eine rasche und geeignete medizinische Behandlung zu ermöglichen.
Unterabsatz 1 gilt auch für kosmetische Mittel, die gemäß der Richtlinie 76/768/EWG gemeldet wurden.
Es wurde festgestellt, dass die CPNP-Datenbank keinen entsprechenden Eintrag zu „***" von "C Gmbh" enthält.“
Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 25 Euro (10% der Geldstrafe) festgesetzt; weiters wurde der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von 136 Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle, und ein Gutachten der AGES - Institut für Lebensmittelsicherheit ***.
In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses bzw. die Einstellung des Verfahrens, in eventu unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu Strafmilderung. Produktion und Vertrieb von Pflegeprodukten aus rein natürlichen Inhaltsstoffen sei für die C GmbH nicht nur ein erfolgreiches Geschäftskonzept, sondern auch eine Herzensangelegenheit. Beim verfahrensgegenständlichen „***“ handle es sich um ein Duschgel, welches fast vollständig aus natürlichen und teilweise auch aus biologischen Inhaltsstoffen bestehe, vegan sei und tierversuchsfrei produziert werde. Es sei zutreffend, dass das Duschgel zum inkriminierten Zeitpunkt nicht notifiziert gewesen sei. Die erforderliche Notifikation sei versehentlich unterblieben. Der Beschwerdeführerin sei aber kein Verschulden anzulasten. Das geschaffene Kontrollsystem im Unternehmen habe in der Regel einwandfrei funktioniert. Die Zeit der Herstellung und Invertriebbringung des Produkts sei in die am stärksten ausgeprägte Phase der COVID-19-Pandemie gefallen. Da die Arbeitsleistung im Unternehmen größtenteils über Homeoffice bzw. in Kurzarbeit erfolgt sei, habe sich die die Kommunikation im Unternehmen anfangs schwierig gestaltet. Mangels subjektiver Tatseite sei der Tatvorwurf nicht erfüllt. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin Fahrlässigkeit anlasten wolle, sei das Verschulden gering und das geschützte Rechtsgut nur geringfügig beeinträchtigt. Der Schutz der Konsumenten sei dadurch gewährleistet, dass das Produkt trotz der fehlenden Notifikation den Anforderungen entspreche. Unverzüglich nach Auffallen des Fehlers sei die Notifikation nachgeholt worden. Dem durchschnittlichen Verbraucher sei es egal, ob das Produkt in der Datenbank registriert sei oder nicht, solange es die versprochene Qualität einhalte. Der Aufwand der Strafverfolgung sei in Anbetracht der nur geringfügigen Rechtsgutbeeinträchtigung unverhältnismäßig. In eventu sei das Verfahren in Abwägung der geringen Rechtsgutbeeinträchtigung und der geringen Schuld der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG einzustellen bzw. ein Vorgehen nach § 33a Abs. 1 VStG nicht ausgeschlossen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat am 17.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann D, der Geschäftsführer der C GmbH, vernommen wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Von einem Lebensmittelaufsichtsorgan wurde am 10.12.2020 im Verkaufslokal des Unternehmens, deren verantwortliche Beauftragte die Beschwerdeführerin ist, eine Probe eines von diesem Unternehmen am 20.8.2020 hergestellten kosmetischen Mittels, nämlich des Duschgels mit der Bezeichnung „***“ in einer Kunststoffflasche, gezogen. Dieses kosmetische Mittel war zu diesem Zeitpunkt noch nicht an die Kommission notifiziert (und in die CPNP-Datenbank aufgenommen) worden, sondern erst am 18.5.2021. Wann das Produkt erstmals in dieser Form auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitgestellt wurde, kann nicht festgestellt werden. Im Unternehmen war 2020 kein wirksames Kontrollsystem etabliert, um ein Vergessen der Notifizierung von Produkten hintanzuhalten.
Diese Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage, insb. das Gutachten der AGES, und auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung. Dass die gegenständliche Charge, aus der die Probe gezogen wurde, am 20.8.2020 hergestellt wurde, ergibt sich aus dem Probenbegleitschreiben des Lebensmittelaufsichtsorgans. Den Ausführungen der AGES, wonach die CPNP-Datenbank im Untersuchungszeitraum (bis 18.2.2021) keinen Eintrag zu „***“ von „C GmbH“ enthielt, ist die Beschwerdeführerin nicht entgegen getreten. Dass die Notfizierung am 18.5.2021 erfolgte, ergibt sich aus einer diesbezüglich vorgelegten Bestätigung. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung angegeben, dass sie nicht genau wisse, wann dieses Duschgel in dieser Form auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitgestellt worden wäre. Für die Notifizierung sei die im Unternehmen beschäftigte Qualitätsmanagerin E zuständig gewesen; bei dieser habe sich das aber durch Kurzarbeit, ihre Corona-Erkrankung und Betreuung ihrer Kinder verzögert. Das Notifizieren gehöre zur täglichen Arbeit, weil das Unternehmen 700 Produkte führe, die ständig erneuert oder abgeändert würden. Auf Befragen, wie kontrolliert werde, ob E die Notifizierungen durchführe, hat die Beschwerdeführerin geantwortet: „Indem sie das Mail zur Kenntnis an uns schickt, dass sie eben die Notifizierung durchgeführt hat. Sie ist ca. seit 15 Jahren bei uns im Betrieb und sehr zuverlässig. Sie hat Erfahrung und Übung damit. Durch die Kurzarbeit war nicht jeder immer zugleich in der Firma und dadurch konnte das in dieser besonderen Situation passieren. So etwas ist vorher noch nie passiert.“ – Der Zeuge D gab an, dass er annehme, dass das Produkt in der Pandemie entwickelt worden sei. E, die „für die Kommunikation nach Brüssel“ zuständig sei, habe im Zuge der Kurzarbeit auf die Notifizierung vergessen und dies aber nachgeholt. Er habe keinen Zugangscode zur CPNP-Datenbank und müsse sich darauf verlassen, was E zu ihm bzw. seiner Frau sage. Sie beide stünden in der Hierarchie über E und überprüften stichprobenartig. Er sei in laufendem Austausch mit ihr im Produktionsprozess. Es gebe ein Produktionsblatt, worin die Abläufe beschrieben würden, so auch die Notifizierung. In der „Corona-Zeit“ seien nicht alle Mitarbeiter gleichzeitig im Unternehmen gewesen, dadurch sei die Notifizierung unter den Tisch gefallen.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 4 Abs. 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG (in der für die Beschwerdeführerin günstigeren Fassung BGBl. I Nr. 256/2021; vgl. § 1 Abs. 2 VStG) begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die seit 11.7.2013 unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel, deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:
„Artikel 1
Gegenstand und Zielsetzung
Mit dieser Verordnung werden Regeln aufgestellt, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „kosmetisches Mittel“: Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen; (…)
d) „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt; (…)
h) „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt;
(…)
Artikel 4
Verantwortliche Person
(1) Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als „verantwortliche Person“ benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden.
(2) Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen.
(3) Die verantwortliche Person für ein innerhalb der Gemeinschaft hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller. (…)
Artikel 5
Verpflichtungen von verantwortlichen Personen
(1) Verantwortliche Personen sorgen dafür, dass die Artikel 3, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, Artikel 19 Absätze 1, 2 und 5 sowie die Artikel 20, 21, 23 und 24 eingehalten werden.
(…)
Artikel 13
Notifizierung
(1) Vor dem Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels notifiziert die verantwortliche Person der Kommission auf elektronischem Wege folgende Angaben:
a) die Kategorie des kosmetischen Mittels und seinen Namen bzw. seine Namen, durch den/die die spezifische Identifizierung möglich ist;
b) den Namen und die Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird;
c) das Herkunftsland im Falle des Imports;
d) den Mitgliedstaat, in dem das kosmetische Mittel in Verkehr gebracht wird;
e) die Angaben, die es ermöglichen, bei Bedarf Verbindung zu einer natürlichen Person aufzunehmen;
f) die Anwesenheit von Stoffen in Form von Nanomaterialien und:
i) ihre Identifizierung, einschließlich des chemischen Namens (IUPAC) und anderer Deskriptoren gemäß Nummer 2 der Präambel zu den Anhängen II bis VI dieser Verordnung;
ii) die vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen;
g) den Namen und die „Chemicals Abstracts Service“ (CAS) - oder EG-Nummer der als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) in den Kategorien 1A oder 1B nach Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuften Stoffe;
h) die Rahmenrezeptur, um bei schwierigen Vorkommnissen eine rasche und geeignete medizinische Behandlung zu ermöglichen.
(…)
Im bekämpften Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin als Zuwiderhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1223/2009 angelastet, dass sie als verantwortliche Beauftragte des Herstellers (der verantwortlichen Person) nicht dafür gesorgt hat, dass vor dem Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels „***“ der Kommission die in Art. 13 Abs. 1 leg. cit. normierten Angaben auf elektronischem Wege notifiziert worden sind. Der Erfüllung des objektiven Tatbestandes steht fest und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten; bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, und die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften (überhaupt) kein Verschulden trifft. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich die strafrechtlich verantwortliche Person aller Belange persönlich annimmt; es muss ihr vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf mögliche und zumutbare Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft sie nur dann kein Verschulden, wenn sie glaubhaft macht, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben, das im Ergebnis mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lässt, wobei dieses System im Einzelnen darzulegen ist. Davon, dass die Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht habe, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise die Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso sie dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den dargestellten Anforderungen nicht (VwGH 23.8.2023, Ra 2023/07/0029; VwGH 19.4.2023, Ro 2022/07/0001). Es muss ein „System“ sein; ein wirksames Kontrollsystem wird nicht durch eine Einzelmaßnahme implementiert, sondern resultiert aus einer Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen wie etwa Schulungen, Weisungen, systematische Überprüfungen auf den betroffenen Hierarchieebenen, Sanktionsmechanismen, entsprechende Dokumentationen (vgl. VwGH 2.2.2021, Ro 2019/04/0007). Ein wirksames Kontrollsystem erfordert auch die Ausschöpfung sämtlicher technischer Möglichkeiten (VwGH 30.4.2007, 2006/02/0034).
Ein derartiges ausreichend wirksames Kontrollsystem bzw. eine solche qualitätsgesicherte Organisation, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (z.B. durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente) regelmäßig kontrolliert wird (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0009), hat die Beschwerdeführerin aber nicht dargelegt, vielmehr verlässt man sich auf die Qualitätsmanagerin, dass diese die Notifizierungen durchführt (vgl. die Aussage des Zeugen D, dass er und seine Frau sich auf die Angaben ihrer Qualitätsmanagerin „verlassen müssen“, weil er keinen Zugang zur CPNP-Datenbank habe und die Einträge daher nicht kontrollieren könne). Immerhin wurde das Produkt am 20.8.2020 hergestellt, war allerspätestens (höchstwahrscheinlich schon viel früher) am 10.12.2020 in Verkehr und wurde erst am 18.5.2021 notifiziert. Dass es in casu zum Versäumnis kommen konnte, hat die Beschwerdeführerin mit der erschwerten Kommunikation in Zeiten der COVID-19-Pandemie erklärt, aber ob gerade in dieser Situation ein Mindestmaß an Kontrolle ihrer disloziert arbeitenden Qualitätsmanagerin aufrechtzuerhalten versucht wurde, hat sie nicht dargelegt. In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach im Zusammenhang mit der Pandemie stehende erschwerende Umstände das Fehlen eines Kontrollsystems nicht zu entschuldigen vermögen (vgl. VwGH 2.10.2023, Ra 2022/09/0131 mwN).
Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die übertretenen Bestimmungen dienen grundlegenden Zielen des Lebensmittelrechts, nämlich der Sicherheit kosmetischer Mittel und effektiver Marktüberwachung. Wie sich aus Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 ergibt, werden in der CPNP-Datenbank zu diesem Zweck wichtige Daten bereitgehalten. Die Wertigkeit des Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. u.a. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232, 19.6.2018, Ra 2017/02/0102, und 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, zu weit niedrigeren Strafrahmen). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen, kann nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 24.1.2013, 2012/07/0030) von einem „geringfügigen Verschulden“ im Sinne des § 33a VStG („Beraten statt Strafen“) und § 45 Abs. 1 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht gesprochen werden; somit kommt es auf die Frage der Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung gar nicht mehr an, da die in den soeben angeführten Bestimmungen genannten Umstände kumulativ vorliegen müssen. Die begehrte Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 6 VStG scheiterte daran, dass der Aufwand der Strafverfolgung nicht als außergewöhnlich (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG3 (2023), § 45 Rz 9) zu prognostizieren war.
Die Beschwerdeführerin ist, wie sich aus dem im Akt enthaltenen Vormerkungsauszug ergibt, verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was die belangte Behörde richtigerweise mildernd gewertet hat. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, des zwischenzeitig verringerten Strafrahmens und der langen Verfahrensdauer erachtet das erkennende Gericht eine Reduktion der verhängten Strafe auf das im Spruch angeführte Maß für angemessen. Eine noch weitergehende Strafherabsetzung kam nicht in Betracht, da damit der oben zitierte Strafrahmen ohnehin nur mehr sehr gering ausgeschöpft wird, da die weiterhin in der Branche tätige Beschwerdeführerin in Hinkunft erfolgreich von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten und schlussendlich auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (§ 64 Abs. 2 VStG). Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung neu zu berechnen.
Gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) hat die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG und den unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU vorzunehmen.
Gemäß § 69 Abs. 1 LMSVG hat die Agentur, wenn sie bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich Mitteilung zu erstatten.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die gezogene Probe von der AGES untersucht, die Notifizierung geprüft und ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 71 Abs. 3 LMSVG (weil sie ja zum Kostenersatz gemäß § 64 Abs. 1 VStG verpflichtet ist) zum Ersatz der entstandenen AGES-Untersuchungskosten verpflichtet (vgl. VwGH 16.6.2011, 2009/10/0157).
Die AGES-Untersuchungskosten umfassen laut Gebührennote vom 22.2.2021 insgesamt 135 Euro und setzen sich aus 42,50 Euro für die Beschreibung des kosmetischen Mittels und 93 Euro für die Überprüfung der Notifizierung zusammen.
Gemäß § 71 Abs. 4 LMSVG sind die Kosten der Untersuchung nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen. Dabei dürfen nur die Kosten jener Untersuchungsparameter, die zu einer Beanstandung geführt haben, in Rechnung gestellt werden.
Gemäß § 1 der (zum Untersuchungszeitpunkt noch anwendbaren) Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 5.4.1989 über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen (Gebührentarifverordnung; diese galt gemäß § 98 Abs. 1 LMSVG als aufgrund des LMSVG erlassen) wurden die Gebühren für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle in Punkten festgesetzt; ein Punkt betrug damals (valorisiert) 1,70 Euro.
In dieser Gebührentarifverordnung bzw. der Anlage dazu waren jeweils bestimmte Punktezahlen festgesetzt: z.B. 36 Punkte pro Stunde für besonders aufwändige Untersuchungen und Auswertungen, 110 Punkte pro Stunde für Begutachtungen, deren Ausarbeitungen mehr als eine Stunde gedauert hat oder für gutachtliche Stellungnahmen, 25 Punkte für die allgemeine Beschreibung von Proben oder 10 Punkte für das Anfertigen von Fotos. Unter Heranziehung dieses Gebührentarifs erachtet das Landesverwaltungsgericht für die Probenbeschreibung und die gutachtliche Stellungnahme (mit halbstündigem Aufwand) die zum Ersatz vorgeschriebenen Gebühren von insgesamt 136 Euro als nicht überhöht. Die AGES ist ja gemäß § 69 Abs. 1 LMSVG verpflichtet, die Verletzung sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften, also auch der Notifizierungspflichten, zu prüfen (vgl. VwGH 16.6.2011, 2009/10/0157) und Verstöße dagegen festzustellen und zu melden.
Die Beschwerdeführerin hat die Gebührennote auch der Höhe nach nicht konkret bekämpft oder in Zweifel gezogen.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind der reduzierte Strafbetrag, der reduzierte Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und die AGES-Untersuchungskosten jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033). Die Frage, ob ein konkretes Kontrollsystem eines bestimmten Unternehmens ausreichend wirksam gewesen ist, betrifft nur den Einzelfall und stellt als solche keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 23.8.2023, Ra 2023/07/0029).
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