LVwG N LVwG-AV-234/004-2022

LVwG-AV-234/004-2022Landesverwaltungsgericht13.11.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Ortsbild; Verfahrensrecht; Entscheidungsfrist; Devolutionsantrag;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-234/004-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.234.004.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.01.2022, Zlen. *** und ***, mit welchem der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 20.10.2021 betreffend ihren Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, abgewiesen wurde, unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, ***,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.01.2022, Zlen. *** und ***, aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Bauansuchen vom 20.05.2021 beantragte die A GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, *** (in weiterer Folge: Baugrundstück).

Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin mit Bauansuchen vom 20.05.2021 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, ***.

Beide Ansuchen langten jeweils am 28.05.2021 beim Gemeindeamt der Marktgemeinde *** ein.

1.2. Im Zuge der Vorprüfung dieser beiden Bauvorhaben erstattete der bautechnische Sachverständige der Marktgemeinde *** am 17.08.2021 jeweils ein Gutachten gemäß § 54 und § 56 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), worin er zusammengefasst jeweils zu dem Ergebnis kam, dass die Bauformen und die Anordnung der Projekte ein offenkundiges Abweichen und eine wesentliche Beeinträchtigung des Bezugsbereiches zeigten, womit festgestellt werden konnte, dass sich die vorgelegten Projekte nicht harmonisch in den Bezugsbereich einordneten und sie diesbezüglich keine Genehmigungsfähigkeit aufwiesen.

1.3. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 17.08.2021, Zlen. *** und ***, betreffend beide Bauansuchen wie folgt aufgetragen:

„Die Unterlagen für das Bauansuchen gemäß § 18 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung sind unvollständig bzw. mangelhaft. Sie werden ersucht, folgende Unterlagen bis zum 15. Oktober 2021 vorzulegen, zu ergänzen bzw. abzuändern:

Im gegenständlichen Bezugsbereich konnte ein hintereinander Anordnen von 4 Hauptgebäuden nicht festgestellt werden. Ebenfalls ist die schlanke Grundrissform mit einer Länge von 12,00 m und einer Breite von 4,50 m nicht wahrnehmbar und somit das Projekt dahingehend abzuändern, dass die Ortsüblichkeit gegeben ist.

Beachten Sie bitte, dass das Bauansuchen erst dann weiter behandelt werden kann, wenn Sie die noch fehlenden Unterlagen vorlegen bzw. die mangelhaften Unterlagen ergänzen oder abändern.“

1.4. Mit Eingabe vom 01.09.2021 ersuchte ein Vertreter der Planverfasserin, der C GmbH in ***, um schriftliche Klarstellung, welche Unterlagen vorzulegen, zu ergänzen bzw. abzuändern seien.

Mit Schreiben der Planverfasserin vom 21.09.2021 wurde neuerlich auf das Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 17.08.2021 repliziert und ausgeführt, dass in diesem Schreiben sowie den beiliegenden Gutachten vom 17.08.2021 eine Ausführung fehle, welche Inhalte unvollständig und mangelhaft seien, weshalb am 01.09.2021 telefonisch sowie per E-Mail um eine Konkretisierung angefragt worden sei. Da bisher keine Antwort eingelangt sei, werde um Erlassung eines Bescheides für die beiden Bauansuchen oder um Klärung, ob und in welcher Form der Bescheiderlassung ein Hindernis im Wege stehe, ersucht.

1.5. Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 01.10.2021 wurde der Planverfasserin mitgeteilt, dass hinsichtlich der beiden Bauansuchen fristgerecht eine Vorprüfung durch den Bausachverständigen durchgeführt und das Ergebnis derselben der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt worden sei. Da seitens der Beschwerdeführerin unklar gewesen sei, was mit diesem Schreiben gefordert worden sei, habe am 01.09.2021 eine telefonische Aufklärung seitens der Baubehörde stattgefunden. Der Baubehörde sei zur Beurteilung und Weiterführung der Bauansuchen ein Ortsbildgutachten, erstellt von einer hierzu befugten Person, vorzulegen.

1.6. Mit an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge: belangte Behörde) gerichtetem Schriftsatz vom 20.10.2021 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 5 Abs 2 NÖ BO 2014 ein.

Begründend führte die Beschwerdeführerin hierzu im Wesentlichen aus, dass sie am 28.05.2021 bei der zuständigen Baubehörde ein Bauansuchen für das Baugrundstück gestellt habe und das vorliegende Ortsbildgutachten vom 17.08.2021 unschlüssig sei. Da die Baubehörde erster Instanz binnen drei Monaten über ein Bauansuchen zu entscheiden habe, sei die Entscheidungsfrist spätestens am 01.09.2021 abgelaufen, zumal die Baubehörde ausreichend Zeit gehabt habe, ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Es sei nicht Sache der Bauwerberin, ein entsprechendes Gutachten vorzulegen, sondern sei ein amtlicher Sachverständiger beizuziehen. Bis dato liege keine Entscheidung der Baubehörde vor. Die Entscheidung sei aus überwiegendem Verschulden der Baubehörde erster Instanz bisher nicht ergangen, weshalb die Entscheidungsbefugnis auf den Gemeindevorstand übergegangen sei.

1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2022, Zlen. *** und ***, wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 20.10.2021 abgewiesen.

Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des am 28.05.2021 eingereichten Bauansuchens hinsichtlich eines Bauvorhabens auf dem dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ ***, KG ***, zugehörigen GSt.Nr. *** ein Bewilligungsverfahren eingeleitet worden sei, im Zuge dessen nach Überprüfung der Antragsbeilagen das Vorprüfungsverfahren unter Beiziehung des bautechnischen Sachverständigen durchgeführt worden sei, welcher ein Gutachten gemäß §§ 54 und 56 NÖ BO 2014 erstellt habe. Das Ergebnis dieser Vorprüfung sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und sei ihr unter Setzung einer Frist bis 15.10.2021 aufgetragen worden, das Bauansuchen entsprechend zu ergänzen bzw. abzuändern. Knapp nach Ablauf dieser Frist habe die Antragstellerin den Devolutionsantrag eingebracht.

Da die Baubehörde erster Instanz unmittelbar nach Vorliegen des Gutachtens der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihres Ansuchens aufgetragen und mit Verbesserungsauftrag vom 17.08.2021 eine ausreichende, jedenfalls angemessene Frist für die Änderung der Antragsbeilagen bzw. dafür, das Projekt zu ergänzen bzw. abzuändern, eingeräumt habe, liege der Grund für die Verzögerung des Verfahrens in der Person der Partei selbst. Da der Verbesserungsauftrag unverzüglich nach Kenntnis des Gutachtens des Sachverständigen ergangen sei, sei ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung des Verfahrens auszuschließen. Die Entscheidungsfrist habe vor Einlangen der entsprechend dem Verbesserungsauftrag modifizierten Antragsbeilagen bei der Baubehörde erster Instanz nicht zu laufen beginnen können.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 04.03.2022 wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass dem Devolutionsantrag stattgegeben werde, in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 28.05.2021 bei der zuständigen Baubehörde ein Bauansuchen für das Baugrundstück gestellt worden sei. Das Ortsbildgutachten vom 17.08.2021 sei unschlüssig, weshalb die Behörde in der Folge entweder das Bauvorhaben bewilligen oder einen nachvollziehbaren substantiierten Verbesserungsauftrag erlassen hätte müssen, weshalb der Bescheid schon aus diesem Grund rechtswidrig sei und die Baubehörde erster Instanz säumig gewesen sei.

Da die Baubehörde erster Instanz binnen drei Monaten über ein Bauansuchen zu entscheiden habe, sei die Entscheidungsfrist spätestens am 01.09.2021 abgelaufen, zumal die Baubehörde kein entsprechendes ergänzendes Gutachten eingeholt habe und es nicht Sache des Bauwerbers sei, ein solches Gutachten vorzulegen. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da die unkommentierte Wiedergabe des Gutachtens eines Amtssachverständigen mit dem allgemeinen Hinweis auf fehlende Unterlagen keinen Verbesserungsauftrag darstelle. Schließlich seien sämtliche beantragten Personalbeweise im Devolutionsantrag übergangen worden. Diese hätten bewiesen, dass die Behörde erster Instanz schuldhaft säumig gewesen sei, weil die Entscheidungsfrist abgelaufen gewesen sei, ohne dass zuvor ein ergänzendes Ortsbildgutachten von der Behörde erster Instanz eingeholt worden und auch kein gesetzeskonformer Verbesserungsauftrag ergangen sei.

Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde die Einvernahme des A und des D beantragt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19.08.2022, LVwG-AV-234/001-2022, wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 24.01.2022, Zlen. *** und ***, dahingehend abgeändert wurde, dass der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages die Verletzung einer Entscheidungspflicht durch die Behörde, deren Untätigkeit beanstandet werde, sei. Der gegenständliche Antrag vom 20.05.2021 sei jedoch bereits aufgrund seiner Form nicht geeignet, einen Entscheidungsanspruch der Beschwerdeführerin zu begründen, da darin keine Behörde angerufen worden sei. So sei das Bauansuchen „An die Marktgemeinde ***, ***, ***“ adressiert gewesen. Eine bestimmte Behörde (z.B. der Bürgermeister) sei in diesem Antrag nicht genannt oder zum Tätigwerden aufgefordert worden. Folglich sei der ausdrücklich an eine Gebietskörperschaft, nämlich die Marktgemeinde ***, gerichtete Antrag vom 20.05.2021 nicht geeignet, eine Entscheidungspflicht einer nicht angerufenen Behörde (hier: des Bürgermeisters) zu begründen. Mangels eines an die Baubehörde erster Instanz gerichteten Antrags habe diese folglich auch keine Entscheidungspflicht getroffen, weshalb der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren kein Entscheidungsanspruch zukomme. Mangels einer Entscheidungspflicht des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** aufgrund des Bauansuchens vom 20.05.2021 sei aber auch der auf diese Eingabe bezugnehmende Devolutionsantrag vom 20.10.2021 unzulässig und habe keinen Zuständigkeitsübergang auf den Gemeindevorstand bewirken können, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

3.2. Gegen diese Entscheidung erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 13.06.2023, ***, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19.08.2022, LVwG-AV-234/001-2022, aufhob, da die Beschwerdeführerin durch dieses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wurde.

Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis u.a. begründend aus:

„2.1. Mit der bekämpften Entscheidung hat das Landesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit in grob gesetzwidriger Weise abgelehnt, indem es der Beschwerde gegen die Abweisung des Devolutionsantrages durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** „dahingehend Folge“ gab, dass es aussprach, dass der Spruch des Bescheides „Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen" zu lauten habe. Sein Erkenntnis begründete das Landesverwaltungsgericht damit, dass keine Entscheidungspflicht der Baubehörde I. Instanz bestanden habe, obzwar das Bauansuchen am 28. Mai 2021 bei der zuständigen Behörde I. Instanz eingelangt sei, von dieser ein Verbesserungsauftrag erlassen und von der Baubehörde II. Instanz der Devolutionsantrag abgewiesen worden sei.

2.2. Soweit sich das Landesverwaltungsgericht einem Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Devolutionsantrages durch den Gemeindevorstand mit der Begründung entzog, dass das Bauansuchen von vorneherein keinen Entscheidungsanspruch begründet habe, hat es mit dieser Argumentation die anzuwendenden Rechtsgrundlagen in grober Weise verkannt (vgl. zB VfSlg. 17.625/2005, 19.795/2013; VfGH 24.02.2020, E 3600/2019). Das Landesverwaltungsgericht hat durch die unvertretbare Annahme des Fehlens einer Entscheidungspflicht und damit das Fehlen einer der Vermeidung überlanger Verfahrensdauer dienenden Entscheidungsfrist die Beschwerdeführerin im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzt, zumal dadurch die Verfahrensdauer in einer der Behörde zurechenbaren Weise um unbestimmte Zeit verlängert wurde.“

4. Feststellungen:

Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Die A GmbH mit Sitz ***, ***, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts *** unter FN ***, ist grundbücherliche Eigentümerin der GSt.Nrn. *** und ***, inneliegend in EZ ***, KG ***.

4.2. Mit Bauansuchen vom 20.05.2021, beim Bauamt der Marktgemeinde *** am 28.05.2021 eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, ***.

Dieses Bauvorhaben umfasste die Errichtung von vier freistehenden und hintereinander angeordneten Einfamilienhäusern in Holzriegelbauweise mit acht Stellplätzen.

4.3. Als erste Verfahrenshandlung der Baubehörde erster Instanz im Zuge der Vorprüfung dieses Bauvorhabens erstattete der von der Baubehörde beigezogene bautechnische Sachverständige am 17.08.2021 ein Gutachten gemäß § 54 und § 56 der NÖ Bauordnung, worin er zusammengefasst zu dem Ergebnis kam, dass sich die Bauformen und die Anordnung des vorgelegten Projekts nicht harmonisch in den Bezugsbereich einordneten und es diesbezüglich keine Genehmigungsfähigkeit aufwies.

4.4. Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 17.08.2021 teilte diese der Beschwerdeführerin mit, dass das Projekt bis zum 15.10.2021 dahingehend abzuändern bzw. ergänzen war, dass die Ortsüblichkeit bezüglich der Anordnung der Hauptgebäude gegeben war. Weiters wurde festgehalten, dass das Bauansuchen erst nach Vorlage der noch fehlenden Unterlagen bzw. Ergänzung bzw. Abänderung der mangelhaften Unterlagen weiter behandelt werden konnte.

4.5. Mit Eingabe vom 01.09.2021 ersuchte ein Vertreter der Planverfasserin um schriftliche Klarstellung, welche Unterlagen vorzulegen, zu ergänzen bzw. abzuändern waren. Mit Schreiben vom 21.09.2021 wurde um Erlassung eines Bescheides oder um Klärung, ob und in welcher Form der Bescheiderlassung ein Hindernis im Wege stand, ersucht.

4.6. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 01.10.2021 mitgeteilt, dass zur Beurteilung und Weiterführung des Bauansuchens ein Ortsbildgutachten, erstellt von einer hierzu befugten Person, vorzulegen war.

4.7. Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schriftsatz vom 20.10.2021 brachte die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag ein.

5. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von den Baubehörden erster und zweiter Instanz gesetzten Verfahrensschritte bzw. des Verfahrensgangs sowie der Inhalte der jeweiligen Schriftstücke auf den schlüssigen Verwaltungsakt, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.

Die Feststellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ergeben sich aus dem Bauansuchen selbst, einer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommenen Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch am 27.10.2023, dem im Verwaltungsakt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichts ***, GZ: ***, und einer Einsichtnahme in das Firmenbuch am 09.11.2023.

6. Rechtslage:

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 73 AVG, BGBl 51/1991 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:

Abs 1: Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Abs 2: Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 70 Abs 16 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 32/2021, sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl 32/2021, (Abs 14), dem 01.07.2021, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

§ 5 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 12/2018 lautet auszugsweise:

Abs 1: Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach § 36, sind schriftlich zu erlassen.

Abs 2: Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, sowie über einen Antrag nach § 7 Abs 6 binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§ 18 Abs 1 bis 3 und § 19) der Baubehörde vorliegen.

[…]

§ 20 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 53/2018, bestimmt:

Abs 1: Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

-dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

-des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

-der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

-des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

-des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

-einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.

Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.

Weisen bewilligte Hauptgebäude bereits einen Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan (Z 2) auf, welcher nicht beseitigt werden kann, sind Zubauten und Abänderungen insofern zulässig, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert wird.

Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.

Bei Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen (Veranstaltungsstätten) ist ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson einzubinden.

Abs 2: Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Diese Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).

Mit dem verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.01.2022, Zlen. *** und ***, wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 20.10.2021, betreffend allein ihren Antrag vom 20.05.2021 auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, abgewiesen. Verfahrensgegenständlich ist daher die Frage der Rechtmäßigkeit der mit dieser Entscheidung ausgesprochenen Abweisung des Devolutionsantrages.

7.2. Die in § 73 Abs 1 AVG enthaltene Regelung über die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörde gilt nur „subsidiär“, d.h. wenn bzw. soweit „in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“. § 73 AVG nimmt letztendlich keine Vereinheitlichung vor, sondern kommt nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen der Materiengesetzgeber keine spezielle Regelung getroffen hat. Auch ein Antrag, der unzulässig und deshalb zurückzuweisen wäre, begründet die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs1 AVG (VwGH 14.11.1980, 38/80; 17.02.1993, 89/12/0074; 12.10.2004, 2004/05/0142).

§ 5 Abs 2 NÖ BO 2014 normiert, dass die Baubehörde erster Instanz über einen Antrag nach § 14 leg.cit., sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen 3 Monaten zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§ 18 Abs 1 bis 3 und § 19) der Baubehörde vorliegen. Insofern liegt in § 5 Abs 2 NÖ BO 2014 eine spezielle Regelung des Materiengesetzgebers gemäß § 73 Abs 1 AVG vor.

7.3. Wird gegenüber der antragstellenden Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht erlassen, geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, also vom Bürgermeister an den Gemeindevorstand (vgl. § 2 Abs 1 NÖ BO 2014). Ein solcher Antrag ist bei der Oberbehörde einzubringen und abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (vgl. § 73 Abs 2 AVG). Zu beachten ist, dass ein Devolutionsantrag nicht mehr deshalb abzuweisen ist, weil den Antragsteller an der Verzögerung (auch) ein gewisses Verschulden trifft, aber ein überwiegendes Verschulden der Behörde gegeben ist. Im Ausschussbericht zur AVG-Nov wird hierzu ausgeführt, dass darauf Bedacht zu nehmen sein wird, ob die Behörde es rechtswidrigerweise unterlassen hat, unverzüglich einen Mangelbehebungsauftrag zu erteilen. § 13 Abs 3 AVG verpflichtet die Behörde nunmehr ausdrücklich, die Behebung von Mängeln schriftlicher Anträge von Amts wegen zu veranlassen (W. Pallitsch/PH. Pallitsch/w. Kleewein, NÖ Baurecht12, § 5 Anm 6, S 128f).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs 2 AVG bzw. nach § 8 Abs 1 VwGVG 2014 nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen sei, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069).

7.4. Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass gegenständlich ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 14 NÖ BO 2014 vorliegt, weshalb die dreimonatige Entscheidungsfrist des § 5 Abs 2 NÖ BO 2014 zur Anwendung kommt.

Da die Baubehörde erster Instanz das Vorliegen sämtlicher Antragsbeilagen bejaht hatte, andernfalls sie der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilen hätte müssen, erfolgte die Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen zur Prüfung der in § 20 Abs 1 Z 1 bis 7 leg.cit. normierten Kriterien.

Allerdings erfolgte nach Einlangen des Bauansuchens und der Projektunterlagen am 28.05.2021 die erste aktenkundige Verfahrenshandlung der Baubehörde erster Instanz fast drei Monate später und somit knapp vor Ablauf der behördlichen Entscheidungsfrist durch Einholung des mit 17.08.2021 datierten bautechnischen Gutachtens zum Ortsbild. Vor diesem Zeitpunkt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt keinerlei behördliche Verfahrenshandlung oder Ermittlungsschritt.

7.5. In dem „Gutachten gemäß § 54 und § 56 der NÖ Bauordnung“ des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen vom 17.08.2021 kam dieser zusammengefasst zu dem Schluss, dass die Bauformen und die Anordnung des vorgelegten Projekts sich nicht harmonisch in den Bezugsbereich einordneten und es diesbezüglich keine Genehmigungsfähigkeit aufwies.

Die belangte Behörde hätte folglich gemäß § 20 Abs 2 NÖ BO 2014 vorzugehen gehabt. Demzufolge hat die Baubehörde, wenn sie eines der im Abs 1 angeführten Hindernisse feststellt, den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

Im vorliegenden Fall wies die Baubehörde erster Instanz jedoch weder den Antrag ab, noch teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass nach Ablauf der Frist zur Vorlage der geänderten Projektunterlagen ihr Antrag abgewiesen werden wird. Vielmehr teilte die Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.08.2021 mit, dass bis 15.10.2021 das Projekt dahingehend abzuändern war, dass die Ortsüblichkeit vorlag und das Bauansuchen erst dann weiter bearbeitet werden konnte, wenn die noch fehlenden Unterlagen vorgelegt wurden bzw. die mangelhaften Unterlagen ergänzt oder abgeändert wurden.In weiterer Folge teilte die Baubehörde erster Instanz dem Vertreter der Planverfasserin mit Schreiben vom 01.10.2021 – somit vier Monate nach Einlangen des Bauansuchens – mit, dass zur Beurteilung und Weiterführung des Bauansuchens ein von einer befugten Person erstelltes Ortsbildgutachten vorzulegen war.

7.6. Unter Zugrundelegung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs 2 AVG bzw. nach § 8 Abs 1 VwGVG 2014 insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war und der Verwaltungsgerichtshof ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen hat, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN), wobei entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069), ist fallbezogen zusammenfassend festzuhalten, dass die Baubehörde erster Instanz innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten die Vorprüfung negativ abgeschlossen hatte, wobei die erste aktenkundige Verfahrenshandlung der Baubehörde erster Instanz allerdings erst fast drei Monate nach Einlangen des Bauansuchens und somit knapp vor Ablauf der behördlichen Entscheidungsfrist durch Einholung des bautechnischen Gutachtens erfolgte und darüber hinaus keine weiteren behördlichen Verfahrenshandlungen innerhalb dieser drei Monate aktenevident sind.

Darüber hinaus verabsäumte es die Baubehörde erster Instanz in weiterer Folge in Entsprechung des § 20 Abs 2 NÖ BO 2014 vorzugehen, indem sie der Beschwerdeführerin unklare und widersprüchliche Aufträge erteilte – zum einen mit Schreiben vom 17.08.2021 die Vorlage fehlender, jedoch nicht näher bezeichneter Unterlagen, zum anderen mit Schreiben vom 01.10.2021 die Vorlage eines Ortsbildgutachtens – und die Beschwerdeführerin zudem darin auch nicht darauf hingewiesen wurde, dass nach Ablauf der Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen ihr Antrag abgewiesen werden wird.

Damit hat die Baubehörde erster Instanz jedoch die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlassen bzw. mit diesen grundlos zugewartet, sodass im vorliegenden Fall die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Baubehörde erster Instanz zurückzuführen ist.

Folglich war aber der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 20.10.2021 berechtigt und wurde dieser von der belangten Behörde zu Unrecht abgewiesen, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben ist.

Da der Devolutionsantrag den Übergang der Entscheidungspflicht an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** bewirkte, wird nunmehr die belangte Behörde über das Bauansuchen zu entscheiden haben.

7.7. Abschließend sei der Vollständigkeit halber zu dem von der Baubehörde erster Instanz eingeholten ortsbildfachlichen Gutachten vom 17.08.2021 festgehalten, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Sachverständigen-Gutachten einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Der Sachverständige muss aber im Bereich der Tatsachen bleiben; Rechtsfragen zu lösen, ist der Behörde vorbehalten (VwGH 20.02.1984, 81/10/0098).

Die Frage des Vorliegens bzw. Eingriffes in ein Ortsbild ist zwar eine Rechtsfrage (Hinweis E vom 27.05.2009, 2008/05/0007), die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen, wie sich ein Bauwerk im öffentlichen Raum, gesehen von diesem, darstellt und auf diesen auswirkt, also die Frage der Auswirkung der baulichen Anlage auf das Ortsbild, ist jedenfalls von einem Sachverständigen (Ortsbildgutachter) zu beurteilen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat. Die Behörde hat sodann das vom Sachverständigen erstattete Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und soweit erforderlich als Grundlage für ihre Entscheidung heranzuziehen (Hinweis E vom 21.01.1992, 91/05/0087, VwSlg Nr. 13.563/A). Für die Schlüssigkeit des Gutachtens ist es geboten, dass der Gutachter das relevante Ortsbild in seinem Befund nach sachlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar abgrenzt (Hinweis E vom 21.07.2005, 2005/05/0119, u.a.). Es ist durchaus möglich, dass es sich dabei um ein sehr weitreichendes Gebiet handelt. Es bedarf aber jedenfalls einer sachlichen Begründung, weshalb das für die Beurteilung entscheidende Gebiet im Hinblick auf die Anlage (hier: Mobilfunkanlage) insgesamt von Bedeutung ist, wobei es auf die Ansicht dieses Gebietes ankommt (Umgebung im Sinne des § 56 Abs 3 NÖ BauO) [nunmehr siehe Abs 2: Bezugsbereich) (VwGH 15.06.2011, 2008/05/0164).

Ausgehend von dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es jedoch fraglich, ob das Gutachten vom 17.08.2021 diesen Anforderungen entspricht, d.h. ob dieses vollständig und schlüssig ist, zumal der Befund keinerlei Feststellungen zum Bezugsbereich enthält.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Der außergewöhnliche Charakter der Umstände, die das Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen können, hängt von der Natur der Fragen („the nature of the issues“) ab, die vom zuständigen nationalen Gericht zu beantworten sind, nicht von deren Häufigkeit (vgl. EGMR vom 18. Juli 2013, Schädler-Eberle/Liechtenstein, 56422/09, Z 97). Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände hat der EGMR in Fällen anerkannt, in welchen es im Verfahren vor dem Gericht ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht (vgl. EGMR vom 08. November 2016, Pönkä/Estland, 64160/11, Z 32). So hat der EGMR den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen, in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde (vgl. VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mit Hinweisen auf EGMR vom 19.02.1998, Allan Jacobsson/Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, und das oben zitierte Urteil des EGMR in der Rechtssache Schädler-Eberle/Liechtenstein). Des Weiteren hielt der EGMR in seiner Judikatur fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein kann, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (vgl. EGMR vom 18. Dezember 2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung, sowie weiters EGMR vom 13. März 2012, Efferl/Österreich, 13556/07, und EGMR vom 07. März 2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21; vgl. zum Ganzen VwGH vom 12. Dezember 2017, Ra 2015/05/0043).

Die (einfache) Sachlage ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde; die Rechtslage ist eindeutig. Zudem werden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102). Es wurde daher von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Insbesondere unterliegt die Frage, ob die Behörde ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung, grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Beurteilung (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.