LVwG N LVwG-AV-1838/001-2023; LVwG-AV-1839/001-2023; LVwG-AV-1841/001-2023; LVwG-AV-1842/001-2023

LVwG-AV-1838/001-2023; LVwG-AV-1839/001-2023; LVwG-AV-1841/001-2023; LVwG-AV-1842/001-2023Landesverwaltungsgericht13.11.2023

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Familienangehöriger; Erteilungsvoraussetzung; Zweckänderungsantrag; Belehrung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1838/001-2023; LVwG-AV-1839/001-2023; LVwG-AV-1841/001-2023; LVwG-AV-1842/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1838.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. A, geb. ***, 2. mj. B, geb. ***, 3. mj. C, geb. *** und 4. mj. D, alle StA. Mongolei, alle vertreten durch E, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.03.2023, Zlen. 1. ***, 2. ***, 3. *** und 4. ***, mit dem die am 11. August 2022 gestellten Anträge der Beschwerdeführer auf Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurden, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensverlauf:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, Frau A, eine am *** geborene Staatsangehörige der Mongolei, stellte am 11.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden belangte Behörde) einen Antrag auf Verlängerung ihres ihr zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer bis 08.09.2022 erteilten Aufenthaltstitels „Student“ gem. § 64 Abs. 2 NAG.

Weiters stellte die Erst-Beschwerdeführerin am 11.08.2022 auch für ihre drei minderjährigen Kinder, mj. C, geb. ***, mj. D und B, geb. ***, die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer, als deren gesetzliche Vertreterin Anträge auf Verlängerung der diesen jeweils mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 08.09.2023 ausgestellten Aufenthaltsbewilligungen – Familiengemeinschaft. (mit Student).

1.2. Diese vier Verlängerungsanträge wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid auf das Wesentliche zusammengefasst mit der Begründung ab, die Erst-Beschwerdeführerin habe „die besonderen Erteilungsvoraussetzungen, wie einen Studienerfolgsnachweis und eine gültige Studienzeitbestätigung“ nicht nachweisen können.

Im Einzelnen wird durch die belangte Behörde begründend insbesondere ausgeführt, der Erst-Beschwerdeführerin, der Mutter mj. Zweit-, Dritt- und Vier-Beschwerdeführer seit zuletzt ein bis 08.09.2022 gültiger Aufenthaltstitel „Student“ erteilt worden.

Am 11.08.2022 habe die Beschwerdeführerin für sich und ihre drei mj. Kinder, die Zweit-, Dritt- und Vier-Beschwerdeführer Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltstitel gestellt. Vorgelegt worden sei eine Heiratsurkunde vom 08.09.2017 (betreffend die Eheschließung zwischen der Erst-Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann), ein Nachweis über ein Bankguthaben des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer in der Höhe von 26.940,41 Euro und eine mit 01.02.2022 datierte Bestätigung der Universität *** über die Ablegung eine Deutsch-Kurses durch die Erst-Beschwerdeführerin. Herrn F, dem Ehemann der Erst-Beschwerdeführerin und Vater der mj. Zweit-, Dritt- und Vier-Beschwerdeführer, sei zuletzt eine von 09.09.2022 bis 09.09.2023 gültige Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ erteilt worden.

Aus den (weiteren) vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die ErstBeschwerdeführerin sich bei der Fachhochschule *** für den Studienlehrgang „Gesundheit- und Krankenpflege“ für das Sommersemester 2023 beworben habe, was jedoch mangels Vorlage eines Deutschnachweises B2 nicht zustande gekommen sei. Mit Mail vom 20.01.2023 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie aus den Antragsunterlagen Dokumente für die Nostrifizierung ihres Diploms bei der *** Universität benötige. Mit 19.02.2023 sei eine Schulbesuchsbestätigung (der Erst-Beschwerdeführerin) der G, Bundeshandelsschule und Bundeshandelsakademie *** in der Klasse *** vom 13.02.2023 bis 30.06.2023 vorgelegt worden.

Die Erst-Beschwerdeführerin sei am 15.02.2023 nochmalig per Mail aufgefordert worden, binnen zwei Wochen einen Zulassungsbescheid für ein ordentliches Studium nachzureichen, anderenfalls würden die Anträge abgewiesen werden wird.

Mit Mail vom 22.02.2023 habe die Erst-Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sich an einer privaten Uni als Pädagogik für das Sommersemester beworben habe, das Studium schon vor einer Woche begonnen worden sei und die Beschwerdeführerin auch im November 2022 die B2 Prüfung abgelegt habe. Ein Nachweis liege der Behörde bis dato jedoch nicht vor.

Die Erst-Beschwerdeführerin habe, seit sie sich seit dem 26.07.2019 in Österreich aufhalte, weder einen Zulassungsnachweis für ein ordentliches Studium in Österreich, noch einen Studienerfolgsnachweis bzw. einen Nachweis über positive Zusatzprüfungen vorlegen können.

Da die Erst-Beschwerdeführerin „die besonderen Erteilungsvoraussetzungen, wie einen Studienerfolgsnachweis und eine gültige Studienzeitbestätigung“ nicht nachweisen habe könne, seien die Verlängerungsantrage aller vier Beschwerdeführer abzuweisen.

1.3. Mit Schriftsatz ihres gemeinsamen, nunmehrigen anwaltlichen Vertreters vom 20.04.2023 erhoben die vier (im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wobei beantragt wird, „die bekämpften Bescheid zu beheben und den Anträgen auf Erteilung der Aufenthaltstitel stattzugeben; in eventu die bekämpften Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen“.

Begründend wird seitens der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdeführer seien durch die Behörde nicht darüber belehrt worden, dass sie für ihren Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigen würden und sei ihnen auch nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, ihre Anträge entsprechend dem tatsächlichen Aufenthaltszweck zu modifizieren.

Im Einzelnen wird seitens der Beschwerdeführer insbesondere Folgendes vorgebracht.

Die Erst-Beschwerdeführerin sei verheiratet und die Mutter der Zweit-, Dritt- und Viert-Beschwerdeführer. Die Zweit-, Dritt- und Viert-Beschwerdeführer seien minderjährig und lebten im gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen.

Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer verfüge aktuell über eine Aufenthaltsbewilligung – Schüler und habe einen Arbeitgeber gefunden, der ihn Vollzeit beschäftigen wolle, weshalb der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer am 28.03.2023 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus als sonstige Schlüsselkraft eingebracht habe, über den zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht entschieden worden sei.

Der Zweit-Beschwerdeführer besuche aktuell die Volksschule in ***, die ErstBeschwerdeführerin besuche aktuell das G in ***.

Während die Erst-Beschwerdeführerin im Sommer 2022 nur den mündlichen Teil der B2-Prüfung bestanden habe, habe diese im November 2022 die B2-Prüfung in allen Teilen positiv absolviert und das B2-Zertifikat auch der Fachhochschule *** übermittelt und sei daher damit zu rechnen sei, dass die Erst-Beschwerdeführerin demnächst mit deren Studium beginnen könne.

Hinzukomme, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit haben würden, einen RotWeiß-Rot – Karte plus zu erhalten, sobald der Ehemann bzw. Vater eine RotWeiß-Rot – Karte erhalte und mit seiner Vollzeit-Tätigkeit beginne, wobei damit zu rechnen sei, dass dieses Verfahren in den nächsten Wochen abgeschlossen sein werde.

Der Besuch des G durch die Erst-Beschwerdeführerin und der Schulbesuch des Zweit-Beschwerdeführers seien jedenfalls Grundlage für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen – Schüler. Da der Aufenthaltszweck der Erst-Beschwerdeführerin und des Zweit-Beschwerdeführers der Schulbesuch und der Aufenthaltszweck der Dritt- und Viert-Beschwerdeführer die Familiengemeinschaft mit dem Vater sei, werde um Bescheidaufhebung mittels Beschwerdevorentscheidung ersucht, da über Anträge abgesprochen worden sei, deren Aufenthaltszweck nicht aktuell sei und den vier im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern von der Behörde auch nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, ihre Anträge entsprechend dem aktuellen Aufenthaltszweck „umzustellen“, was eine inhaltliche Rechtswidrigkeit und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften begründe.

Als Beilagen zur Beschwerde wurden Schulbesuchsbestätigungen der ErstBeschwerdeführerin und des Zweit-Beschwerdeführers, eine Schulnachricht des Zweit-Beschwerdeführers und Kopien zweier B2-Deutsch-Zertifikate der Erst-Beschwerdeführerin vorgelegt.

1.4. Die (gemeinsame) Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakten unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung und unter ausdrücklichem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zur Entscheidung vorgelegt.

1.5. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde seitens der Beschwerdeführer zusätzlich zu den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen eine Kopie der dem Ehemann bzw. Vater am 15.05.2023 erteilten Rot-Weiß-Rot – Karte vorgelegt und mit Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführer (erneut) vorgebracht, es sei keine Belehrung der Beschwerdeführer gem. § 23 Abs. 1 NAG erfolgt, obwohl sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebe, dass deren Aufenthaltszweck in der Familiengemeinschaft (auch) mit dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer bestehe und werde um Bescheid-Aufhebung ersucht, damit die Anträge in der Folge dahingehend angepasst werden könnten, dass dem Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft (auch) mit dem nunmehr über eine Rot-Weiß-Rot – Karte verfügenden Ehemann bzw. Vater entsprechend (Zweckänderungs-)Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot – Karten plus gestellt werden könnten. Durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde Einsicht in das Zentrale Fremden- und Melderegister genommen.

2. Feststellungen:

2.1. Die Erst-Beschwerdeführerin, Frau A, ist eine am *** geborene mongolische Staatsangehörige.

2.2. Die Erst-Beschwerdeführerin ist die Ehefrau von Herrn F, einem am *** geborenen mongolischen Staatsangehörigen. Die Erst-Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben drei gemeinsame, mj. Kinder und lebt sie mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in ***. Die Ehe der Erst-Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist aufrecht und bestehen an deren Gültigkeit keine Zweifel.

2.3. Die Zweit-, Dritt- und Viert Beschwerdeführer, mj. B, geb. ***, 3. mj. C, geb. *** und 4. mj. D, sind die gemeinsamen mj. Kinder der Erst-Beschwerdeführerin und deren Ehemannes, Herrn F und leben sie mit beiden Elternteilen im gemeinsamen Haushalt in ***.

2.4. Der Erst-Beschwerdeführerin war zuletzt ein bis zum 08.09.2022 gültiger Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“ erteilt worden und hat sie am 18.08.2022 und somit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels gestellt.

2.5. Den Zweit-, Dritt- und Viert Beschwerdeführer wurde zuletzt jeweils eine bis zum 08.09.2022 gültige Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft (mit Student) erteilt und wurden für diese durch deren Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin am 18.08.2022 und somit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer Verlängerungsanträge gestellt.

2.6. Dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer, mit denen alle vier Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben, wurde am 09.09.2022 eine Aufenthaltsbewilligung Schüler erteilt. Aufgrund eines während der Gültigkeitsdauer der ihm zuvor erteilten Aufenthaltsbewilligung Schüler gestellten Zweckänderungsantrages wurde dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer einen bis zum 15.05.2025 gültige Rot-Weiß-Rot – Karte erteilt.

2.7. Der beabsichtigte Aufenthaltszweck aller vier Beschwerdeführer besteht und bestand – neben anderen Aufenthaltszwecken, wie im Fall der Erst-Beschwerdeführerin und des Zweit-Beschwerdeführers im Besuch einer Schule und im Fall der Zweit-, Dritt- und Viert-Beschwerdeführer in der Fortführung der Familiengemeinschaft mit der Erst-Beschwerdeführerin als deren Mutter und im Fall der Erst-Beschwerdeführerin zusätzlich künftig in der Absolvierung eines Studiums – sowohl bei Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge als auch im Zeitpunkt derer bescheidmäßiger Abweisung auch in der Fortführung der Familiengemeinschaft auch mit Herrn F, dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer.

2.8. Durch die Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor der Behörde die Heiratsurkunde betreffend die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und deren Ehemann, dem Vater der Zweit-, Dritt- und Viert-Beschwerdeführer, sowie ein Nachweis über das Bankguthaben des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer vorgelegt und lebten alle vier Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der Stellung der Verlängerungsanträge als auch im Zeitpunkt deren bescheidmäßiger Abweisung durch die Behörde mit dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt und war dies der Behörde auch bekannt.

2.9. Die verfahrensgegenständlichen Anträge der vier im Verfahren vor der Behörde noch nicht anwaltlichen vertretenen Beschwerdeführer lauteten jeweils auf Verlängerung der diesen zuletzt erteilten Aufenthaltstitel, also im Fall der Erst-Beschwerdeführerin auf Verlängerung des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels „Student“ und im Fall der Zweit-, Dritt- und Viert-Beschwerdeführer auf Verlängerung der diesen zuletzt erteilten Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“. Zweckänderungsanträge wurden durch die Beschwerdeführer nicht gestellt.

2.10. Eine Belehrung der Beschwerdeführer darüber, dass diese für den Aufenthaltszweck der Fortführung des Familienlebens mit dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer einen anderen Aufenthaltstitel (nämlich im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Abweisung der Verlängerungsanträge: „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Schüler)“ bzw. im Fall der Erst-Beschwerdeführerin und des Zweit-Beschwerdeführers für deren Aufenthaltszweck des Besuchs einer Schule eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ benötigt hätten, ist nicht erfolgt.

3. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, den durchgeführten Registerabfragen und dem Beschwerdevorbringen. Im Übrigen sind die getroffenen Feststellungen als auch unstrittig. Zu betonen ist, dass sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten insbesondere Zeitpunkt und Inhalt der gestellten Anträge, die vorgelegten Unterlagen, die dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel und dass hinsichtlich keines der Beschwerdeführer eine Belehrung gem. § 23 Abs. 1 NAG ergangen ist, ergibt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ehe zwischen der Erst-Beschwerdeführerin und deren Ehemann wurden auch seitens der Behörde zu keinem Zeitpunkt geäußert und bestehen schon angesichts des Zusammenlebens der Familie und des Umstandes, dass die Erst-Beschwerdeführerin und ihr Ehemann drei gemeinsame Kinder, nämlich die Zweit-, Dritt- und Vierbeschwerdeführer haben, auch keine Verdachtsmomente dahingehend, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handeln könnte. Dass der Zweck des beabsichtigten (weiteren) Aufenthaltes aller vier Beschwerdeführer auch in Fortsetzung der Familiengemeinschaft auch mit den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer besteht, wurde nicht nur seitens der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht, sondern ergibt sich auch bereits aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde, Nachweis über Bankguthaben des Ehemannes bzw. Vaters) und dem durch die Behörde auch ausdrücklich festgehaltenen Umstand, dass die Beschwerdeführer mit dem Ehemann bzw. Vater im gemeinsamen Haushalt leben.

4. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG) idgF haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. […]

[…]

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;

12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);

13. […]

[…]

[…]

3. Hauptstück

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 6 oder § 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

[…]

12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69);

[…]

[…]

Verlängerungsverfahren

§ 24. (1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

[…]

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

[…]

Zweckänderungsverfahren

§ 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.

[…]

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

[…]

[…]

Schüler

§ 63. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;

2. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;

3. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;

4. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70);

5. außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1, 2 oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt,

6. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde, oder

7. Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder Teilnehmer eines Lehrgangs für Pflegeassistenz gemäß § 96 GuKG sind und jeweils eine von der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 179/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2010, oder der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, erfasste Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

[…]

§ 64 Studenten

§ 64. (1)Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

[…]

Familiengemeinschaft

§ 69. (1) Familienangehörigen von Zusammenführenden (§ 2 Abs. 1 Z 10), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.“

5. Erwägungen:

5.1. Durch die Beschwerdeführer wird der Sache nach geltend gemacht, im verwaltungsbehördlichen Verfahren sei es verabsäumt worden, sie zu manuduzieren und von ihrer Verpflichtung gem. § 23 Abs. 1 NAG iVm § 13 Abs. 3 AVG Gebrauch zu machen. Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:

5.2. Ergibt sich aufgrund eines Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass ein Fremder für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt, so ist dieser gem. § 23 Abs. 1 NAG darüber zu belehren und gilt § 13 Abs. 3 AVG.

5.3. Zwar ist die Behörde insofern im Recht, als mangels Vorlage einer aufrechten Zulassung zu einem Studium in Österreich und mangels Vorlage eines Studienerfolgsnachweises durch die Erst-Beschwerdeführerin weder eine Verlängerung des der Erst-Beschwerdeführerin zuletzt erteilten Aufenthaltstitels „Student“ noch die Verlängerung der den Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführern zuletzt erteilten, von der Erst-Beschwerdeführerin abgeleiteten Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ in Frage kommt.

5.4. Wie jedoch die Behörde selbst in der Bescheidbegründung festhält, wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens u.a. eine Schulbesuchsbestätigung der ErstBeschwerdeführerin, die Eheurkunde und ein Nachweis über ein Bankguthaben des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer, der – wie in der Bescheidbegründung auch ausdrücklich festgehalten ist – sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung, als auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte und mit dem – wie ebenfalls in der Bescheidbegründung festgehalten wurde – die vier Beschwerdeführer auch im gemeinsamen Haushalt leben.

5.5. Vor diesem Hintergrund konnte aber bereits im Ermittlungsverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass der alleinige Aufenthaltszweck der ErstBeschwerdeführerin in der Absolvierung eines Studiums und der alleinige Aufenthaltszweck der Zweit-, Dritt- und Viert-Beschwerdeführer in der (Fortführung der) Familiengemeinschaft (nur) mit der Erst-Beschwerdeführerin als deren Mutter besteht.

Abgesehen, dass der Erst-Beschwerdeführerin (und auch den die Volksschule besuchenden Zweit-Beschwerdeführer), die eine Schulbesuchsbestätigung vorgelegt hatte, ein Aufenthaltstitel „Schüler“ offen gestanden wäre, liegt aufgrund des auch durch die Behörde ausdrücklich festgehaltenen Umstandes, dass die vier Beschwerdeführer mit dem über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügenden Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben und im Verfahren die Eheurkunde und eine Nachweis über das Bankguthaben des Ehemannes bzw. Vaters vorgelegt wurde, als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nahe, dass die Beschwerdeführer eine Fortsetzung ihres Aufenthaltes in Österreich insbesondere (auch) deshalb beabsichtigten, um hier ihr Familienleben mit ihrem aufenthaltsberechtigten Ehemann bzw. Vater fortzusetzen.

5.6. Die Erst-Beschwerdeführerin hatte somit zwar mangels Vorliegens der diesbezüglichen besonderen Erteilungsvoraussetzungen keinen Anspruch auf die von ihr durch Ankreuzen der entsprechenden Option auf dem Antragsformular beantragten Verlängerung des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels Student, jedoch wäre dieser (abgesehen vom Aufenthaltstitel „Schüler“) ein im Wege eines Zweckänderungsantrages zu beantragender, von ihrem aufenthaltsberechtigten Ehemann abgeleiteter Aufenthaltstitel (im Zeitpunkt der angefochtenen abweisenden Entscheidung: „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Schüler)“, nunmehr: „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) offen gestanden.

Auch den Zweit-, Dritt- und Viert-Beschwerdeführern wäre ein von deren Vater abgeleiteter Aufenthaltstitel (zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde: „Familiengemeinschaft (mit Schüler)“, nunmehr: „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) offen gestanden.

5.7. Somit hätte jedoch die in § 23 Abs. 1 NAG normierte Verpflichtung der Behörde bestanden, die Beschwerdeführ vor Abweisung ihrer Anträge darüber zu belehren, dass und welcher Aufenthaltstitel den Beschwerdeführerin offen gestanden wäre und diesen gem. § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit einzuräumen, bekannt zu geben, welchen Aufenthaltstitel sie im Hinblick auf den sich aus dem Verfahrensergebnis ergebenden Aufenthaltszwecks der Familiengemeinschaft (auch) mit dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer anstreben (vgl. VwGH 22.09.2009, 2008/22/0663; 09.09.2023, 2012/22/0172).

5.8. Wie festgestellt, ist eine solche Belehrung der Beschwerdeführer nach § 23 Abs. 1 NAG nicht erfolgt, sondern wurden deren Anträge ohne eine solche Belehrung abgewiesen.

Somit erweist sich die ohne Belehrung gem. § 23 Abs. 1 NAG erfolgt Abweisung der Verlängerungsanträge der Beschwerdeführer als rechtswidrig, ist der angefochtene Bescheid aus diesem Grund aufzuheben und wird die belangte Behörde in den fortgesetzten Verfahren –sofern nicht ohnehin aus eigenem eine Änderung der Anträge durch die Beschwerdeführer erfolgt – Belehrungen gemäß § 23 Abs. 1 NAG bezüglich der Änderung der Anträge vorzunehmen haben und werden in der Folge erneute inhaltliche Entscheidungen über die (allenfalls geänderten) Anträge zu ergehen haben.

5.9. Von der Durchführung einer im Übrigen von keiner der Verfahrensparteien beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen der Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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