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LVwG-AV-1243/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1243/001-2022
LVwG-AV-1243/001-2022Landesverwaltungsgericht13.11.2023
Tierrecht; Tierschutz; Beschlagnahme; Verfall; Anlasstat; Feilbieten; Prognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, Slowakei, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12. September 2022, Zl. ***, betreffend Beschlagnahme, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig (§ 25a Verwaltungsgerichts-hofgesetz 1985 – VwGG).
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12. 09. 2022, Zl. ***, wurde ein Hund (7 Wochen alte Bordeaux Dogge Welpe mit der Chipnummer ***) zur Sicherung der Strafe des Verfalls behördlich in Beschlag genommen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 08.08.2022 um 13.23 Uhr der Beschwerdeführer in ***, *** ein Tier und zwar einen 7 Wochen alten Bordeaux Dogge Welpen (Chipnummer ***) feilgeboten habe, obwohl das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen verboten sei. Dies gelte auch für derartige Aktivitäten im Internet.
Er habe den Welpen nach Schaltung einer Verkaufsanzeige auf *** am 08.08.2022 zum avisierten Verkauf nach Österreich mitgenommen. Die Übergabe des Hundewelpen, der zum Zeitpunkt des geplanten Verkaufes unter 8 Wochen alt gewesen sei, sei in der Absicht erfolgt den Hund um € 350,-- weiterzuverkaufen.
Mit Schriftsatz vom 29.09.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte die Rückgabe des Hundes mit der Begründung, dass die Einbehaltung des Hundes zu Unrecht erfolgt sei. Er habe keine Straftat begangen, es sei gar nicht zu einem Verkauf des Hundes gekommen. Die Welpen seien nur auf dem slowakischen Portal *** inseriert worden, es habe keine Absicht bestanden, diese nach Österreich zu verkaufen. Der Welpe sei vollständig entwöhnt gewesen und wäre zwei Tage später 8 Wochen alt geworden. Frau B, eine in Österreich lebende Slowakin, habe ihn kontaktiert und gebeten, den Hund zu ihr nach Hause zu bringen, wo er auf ihren Partner Herrn C registriert werden sollte. Man habe sich auf halber Strecke in Österreich treffen wollen.
Der Hund habe einen internationalen Reisepass mit dem Namen des Beschwerdeführers sowie einen Microchip erhalten. Er habe auch einen nationalen Impfpass mit der Eintragung der ersten Impfung gehabt. Der Hund habe alle erforderlichen Impfungen und Papiere gehabt. Am vereinbarten Treffpunkt seien Frau B und die Polizei gewesen, der Welpe sei von der Amtstierärztin beschlagnahmt worden. Er habe gleich eine Strafe von € 300,-- bezahlen müssen. Frau B und Herr C hätten den Hund am nächsten Tag abholen können, diese Information sei ihm verwehrt worden.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 06.02.2023, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach § 8a Abs. 1, § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz (Spruchpunkt 1.) und nach Art. 6 lit. d und Art. 22 der VO (EG) 567/2013, § 4 Abs. 6 Tierseuchengesetz, § 6 Abs. 1 Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 (Spruchpunkt 2.) Dem Beschwerdeführer wurde zu Spruchpunkt 1. angelastet, am 08.08.2022 in ***, *** einen 7 Wochen alten Bordeaux Dogge Welpen (Chipnummer ***) feilgeboten zu haben, obwohl das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen, verboten ist. Dies gelte auch für derartige Aktivitäten im Internet. Der Beschwerdeführer habe das Tier nach Schaltung einer Verkaufsanzeige im Internet zum avisierten Verkauf nach Österreich mitgenommen. Die Übergabe des Hundewelpen, der zum Zeitpunkt des geplanten Verkaufes unter 8 Wochen alt war, sei in der Absicht erfolgt, den Hund um € 350,-- zu verkaufen.
Zu Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer angelastet, den o.a. Hund von der Slowakei nach Österreich ohne das erforderliche amtstierärztliche Gesundheitszeugnis (TracesNT-Zeugnis) verbracht zu haben.
Unter Spruchpunkt 3. wurde der o.a. Hund gemäß § 17 VStG iVm § 37 Abs. 2a Tierschutzgesetz iVm § 37 Abs. 3 leg. cit. für verfallen erklärt.
Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 14.10.2022 wurde die Beschwerde mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme von Gegenständen anordnen, für die der Verfall als Strafe vorgesehen ist, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt.
Voraussetzung einer Beschlagnahme ist demnach
-der Verdacht einer Verwaltungsübertretung,
-deren Begehung die Nebenstrafe des Verfalls nach sich ziehen kann, sowie
-die Notwendigkeit der Beschlagnahme zur Sicherung der Nebenstrafe des Verfalls.
Im vorliegenden Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass die Beschlagnahme nach § 39 VStG – aus der Natur derselben als Sicherungsmittel erklärbar – bloß des Verdachts, nicht aber des Nachweises einer Verwaltungsübertretung bedarf (VwGH 24.2.2012, 2009/02/0343; 20.5.2015, RA 2015/04/0032). Auch kommt eine bescheidmäßige Beschlagnahme von Gegenständen sowohl dann in Betracht, wenn sich diese noch nicht in behördlicher Gewahrsame befinden, als auch dann, wenn eine solche schon begründet wurde – sei es in Form der vorläufigen Beschlagnahme nach § 39 Abs. 2 VStG, sei es aber auch – wie im Gegenstand – infolge einer Abnahme etwa nach § 37 TSchG.
Auf einen solchen Verdacht von Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz baut die angefochtene Entscheidung auf. Wenn der Beschwerdeführer daher diesem Verdacht im Wesentlichen mit dem Vorbringen entgegentritt, zum Zeitpunkt der Beschlagnahme den Hund noch gar nicht verkauft zu haben, indem dieser noch in seinem Auto gesessen sei, so ist dem die letztlich rechtskräftige Bestrafung Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 6. Februar 2023, ***, entgegen zu halten.
Zutreffend ging die belangte Behörde daher vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung (§ 8a TSchG iVm § 38 Abs. 3 leg. cit.) aus.
Nach § 40 Abs. 1 TSchG sind – unbeschadet des § 39 Abs. 3 – Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
Der Verfallsausspruch hat zu Voraussetzung
-eine Anlasstat, also eine Übertretung des TSchG oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung. Die Tat muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig, aber nicht schuldhaft sein (§ 17 Abs. 3 VStG);
-die Prognose, dass aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sachlage erwartet werden muss, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde.
Im konkreten Fall kann hinsichtlich der Anlasstat auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zu prüfen ist, ob zutreffend auch von einer negativen Prognose auszugehen war. In diesem Zusammenhang konnte behörderlicherseits davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten fortsetzen werde und den verfahrensgegenständlichen Welpen auf öffentlich zugänglichen Plätzen feilbieten und verkaufen werde (etwa durch Übergabe an den Kaufinteressenten oder die dort anwesenden Mittelsleute).
Auf den zwischenzeitig eingetretenen rechtskräftigen Verfallsausspruch (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 6. Februar 2023, ***) wird verwiesen.
Die Beschlagnahme erfolgte daher zu Recht und war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.5.2014,2012/05/0087). Im Übrigen war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Verfahrensparteien beantragt worden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich Entscheidung auf die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung und im Übrigen auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen kann.
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