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LVwG-VG-13/002-2023•LVwG N LVwG-VG-13/002-2023
LVwG-VG-13/002-2023Landesverwaltungsgericht10.11.2023
Vergabe; Nachprüfung; Dienstleistungsauftrag; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Antragslegitimation;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Vergabesenat 4 unter dem Senatsvorsitz des Richters Mag. Warum, mit den weiteren Richtern Mag. Strasser, LL.M. (Berichterin) und Mag. Hubmayr (Beisitzer) sowie mit den Laienrichtern DI Fröch und DI Fischer, über die Anträge der A AG, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, *** (im Folgenden: „Antragstellerin“) vom 14. September 2023 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 5. September 2023 zugunsten der C GmbH, ***, ***, vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, ***, *** (im Folgenden: „präs. Zuschlagsempfängerin“) des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk ***, ***, , als öffentlichem Auftraggeber (im Folgenden: „Auftraggeber“) betreffend das Vergabeverfahren „Vergabe eines Dienstleistungsauftrages über den Transport von Abrollcontainern, Absetzmulden und anderen Sammelbehältnissen (‚ Container- und Muldendienst‘)“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2023, zu Recht:
1. Der Antrag der A AG, ***, ***, vom 14. September 2023 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 5. September 2023 wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Hinweis: Die Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren für die Nachprüfungsanträge ergeht auf Grund der Einzelrichterzuständigkeit mit gesondertem Beschluss.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 1 und 3 Z 1, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 8, Abs. 9, und Abs. 15, § 6, § 8 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG),
§ 141 Abs. 1 Z 3 und Z 7 sowie § 141 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 (BVergG 2018),
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
1.1. Der Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** hat als öffentlicher Auftraggeber (in der Folge: „Auftraggeber“) das Vergabeverfahren „Vergabe eines Dienstleistungsauftrages über den Transport von Abrollcontainern, Absetzmulden und anderen Sammelbehältnissen (‚*** Container- und Muldendienst‘)“ über die Beschaffung von Dienstleistungen über die Abholung, den Transport und die Ablieferung von Abfällen bzw. Wertstoffen, die an den Wertstoffzentren des Auftraggebers in Sammelbehältnissen erfasst werden, als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich durchgeführt.
Die Ausschreibung dieses Vergabeverfahrens wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom *** zur Zahl *** unionsweit bekanntgemacht.
1.2. Die Angebotsfrist endete am 11. August 2023. Hierzu hat die Antragstellerin ihr Angebot am 4. August 2023 abgegeben.
1.3. Mit Schreiben vom 17. August 2023 (in der Folge: „Aufklärungsersuchen“) ersuchte der Auftraggeber zusammengefasst die Antragstellerin um Aufklärung zur Kalkulation ihrer Einheits- und Positionspreise der Leistungsgruppe 03 (Problemstoffe, Elektro-Altgeräte, Alt-Speiseöle), da diese dem Auftraggeber ungewöhnlich niedrig erscheinen würden. Im Hinblick darauf sei im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung zu prüfen, ob die Einheitspreise der Leistungsgruppe 03 betriebswirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar seien.
1.4. Mit Schreiben vom 23. August 2023 (in der Folge: „Aufklärungsschreiben“) teilte die Antragstellerin dem Auftraggeber Informationen zum Aufklärungsersuchen mit.
1.5. Mit Schreiben vom 24. August 2023 teilte der Auftraggeber der Antragstellerin das Ausscheiden ihres Angebotes gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 und Z 7 sowie gemäß § 141 Abs. 2 BVergG 2018 mit.
1.6. Mit Schriftsatz vom 4. September 2023 beantragte die Antragstellerin unter anderem die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers vom 24. August 2023 in der Vergabesache „Vergabe eines Dienstleistungsauftrages über den Transport von Abrollcontainern, Absetzmulden und anderen Sammelbehältnissen (‚*** Container- und Muldendienst‘)“ sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagserteilung untersagt werde (hg. protokolliert zu LVwG-VG-11/002-2023).
Mit Beschluss vom 19. September 2023, LVwG-VG-11/001-2023, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung infolge der Zurückziehung dieses Antrages eingestellt.
1.7. Mit Schreiben vom 5. September 2023 teilte der Auftraggeber auch der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, der C GmbH (in der Folge: „präs. Zuschlagsempfängerin“) den Zuschlag zu erteilen. Die Stillhaltefrist endete am 15. September 2023.
1.8. Mit Schriftsatz vom 14. September 2023 beantragte die Antragstellerin unter anderem die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers in der Vergabesache „Vergabe eines Dienstleistungsauftrages über den Transport von Abrollcontainern, Absetzmulden und anderen Sammelbehältnissen (‚*** Container- und Muldendienst‘)“ sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagserteilung untersagt werde (hg. protokolliert zu LVwG-VG-13/002-2023).
1.8.1. Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst aus, dass der Gegenstand der Ausschreibung – nach Durchführung eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich nach den Bestimmungen des BVergG 2018 (Dienstleistungsauftrag) – die Beschaffung von Dienstleistungen über die Abholung, den Transport und die Ablieferung von Abfällen bzw. Wertstoffen, die an den Wertstoffzentren des Auftraggebers in Sammelbehältnissen erfasst werden würden. Dies umfasse unter anderem die Abholung und den Austausch der Mulden bei bestimmten Friedhöfen sowie den Transport von Problemstoffen bzw. gefährlichen Gütern, Elektro-Altgeräten und Alt-Speiseölen in den vom Auftraggeber bereitgestellten Sammelbehältnissen.
Angefochten werde die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers vom 5. September 2023, die der Antragstellerin am 5. September 2023 per E-Mail übermittelt worden sei und in der ihr mitgeteilt worden wäre, dass beabsichtigt sei, der C GmbH den Zuschlag zu erteilen. Bei dieser Entscheidung handle es sich nach § 2 Z 15 lit. a sublit. aa BVerG 2018 um eine gesondert anfechtbare Entscheidung.
Die antragsgegenständliche Ausschreibung betreffend die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages über den Transport von Abrollcontainern, Absetzmulden und anderen Sammelbehältnissen sei im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl/S S130, *** vom *** EU-weit bekanntgemacht worden. Das Vergabeverfahren sei als offenes Verfahren (einstufig) durchgeführt worden. Am 4. August 2023 habe die Antragstellerin ihr Angebot fristgerecht abgegeben. In der Folge sei die Antragstellerin am 17. August 2023 vom Auftraggeber um Aufklärung ersucht worden. Mit Schreiben vom 23. August 2023 sei die Antragstellerin dem Aufklärungsersuchen des Auftraggebers fristgerecht und umfassend nachgekommen. Nach dem vom Auftraggeber übermittelten Angebotsöffnungsprotokoll habe die Antragstellerin das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis abgegeben.
Am 24. August 2023 sei der Antragstellerin seitens des Auftraggebers mitgeteilt worden, dass ihr Angebot ausgeschieden werde. Gegen diese Ausscheidensentscheidung habe die Antragstellerin fristgereicht einen Nachprüfungsantrag beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht (GZ: LVwG-VG-11/2023).
1.8.2. Rechtlich führte die Antragstellerin – soweit für die Prüfung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung relevant – unter Hinweis auf § 142 Abs. 1 BVergG 2018 aus, dass von jenen Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrigbleiben, der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen sei. Eine fehlende Bewertung eines Angebots, das zuvor nicht ausgeschieden worden sei, führe folglich zur Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung.
In der Zuschlagsentscheidung gehe der Auftraggeber davon aus, dass das Angebot der Antragstellerin bereits ausgeschieden worden sei. Dabei übersehe der Auftraggeber, dass die Ausscheidensentscheidung vom 4. September 2023 fristgerecht angefochten und daher das Angebot der Antragstellerin noch nicht rechtskräftig ausgeschieden worden sei. Als verbliebene Bieter würden unter anderem jene Bieter gelten, deren Angebote zwar ausgeschieden würden, jedoch die Ausscheidensentscheidung noch nicht rechtskräftig sei (VwGH 4.9.2015, Ra 2015/04/0054 uva). Erst mit bestandsfesten Ausscheiden des Angebots einer Bieterin aus dem Vergabeverfahren stehe fest, dass eine Zuschlagserteilung zugunsten der Bieterin nicht mehr in Betracht komme (VwGH 22.6.2011, 2011/04/0007). Die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung stelle eine Vorfrage für die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung dar. Sie bestimme über den Verbleib des Angebotes des Bieters im Vergabeverfahren und damit, ob es in den Kreis jener Angebote komme, aus denen der Auftraggeber das Angebot für den Zuschlag auswähle (BVA 23.11.2011, N/0103-BVA/14/2011-43).
Bereits aus diesem Grund sei die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig und für nichtig zu erklären.
Das Angebot der Antragstellerin sei nicht auszuscheiden gewesen, sondern vielmehr hätte es unter Hinweis auf § 142 Abs. 1 BVergG 2018 für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommen werden müssen, da sich aus dem Angebotsöffnungsprotokoll und aus den Prüfberichten ergibt, dass sie das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis gelegt habe.
Die Antragstellerin gehe ferner davon aus, dass die präs. Zuschlagsempfängerin nicht über die erforderliche Verfügungsberechtigung über den in ihrem Angebot angegebenen LKW-Stützpunkt verfüge und damit die Anforderungen der Ausschreibung durch die präs. Zuschlagsempfängerin nicht erfüllt werden würden. Insofern sei das Angebot der präs. Zuschlagsempfängerin jedenfalls auszuscheiden und die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären gewesen.
Die Zuschlagsentscheidung sei mangelhaft begründet und für die Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Die mangelhafte und rechtswidrige Begründung der Zuschlagsentscheidung werde durch eine aktuelle Entscheidung des EuGH (Rs C54/21, ANTEA POLSKA) verdeutlicht, wonach der Auftraggeber zu weitgehenden Mitteilungen verpflichtet sei, zB im Hinblick auf die bewertungsrelevanten Referenzen oder das bewertungsrelevante Schlüsselpersonal. Konkret würden dabei die Offenlegungen von Erfahrungen und Referenzen oder der Identitäten der Fachleute und Subunternehmer genannt (siehe Oppel, ZVB 2023, 89).
Auch aus diesem Grund sei die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.
1.8.3. Zum drohenden Schaden und Interesse am Vertragsabschluss führte die Antragstellerin aus, dass der Auftraggeber bei vergaberechtskonformer Vorgangsweise das Angebot der Antragstellerin nicht ausscheiden hätte dürfen, sondern für den Vertragsabschluss in Aussicht nehmen müssen. Durch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers drohe der Antragstellerin ein unwiederbringlicher Schaden durch den Entgang des ihr gebührenden Auftrags und würde damit ein entgangener Deckungsbeitrag in branchenüblicher Höhe entstehen. Zudem handle es sich bei dem ausgeschiedenen Auftrag um ein bedeutsames Referenzprojekt, welches die Antragstellerin bei künftigen Auftragsvergaben durch öffentliche Auftraggeber vorweisen hätte können, um dadurch ihre Chancen auf Auftragserteilung zu erhöhen. Auch in dieser Hinsicht drohe der Antragstellerin durch die angefochtene Entscheidung ein Schaden zu entstehen. Die Antragstellerin habe durch die Legung eines Angebots ihr maßgebliches Interesse am Vertragsabschluss dargelegt. Insbesondere aber auch durch die Bekämpfung der rechtswidrigen Entscheidungen (Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung) des Auftraggebers und der in diesem Zusammenhang bereits angefallenen Rechtsberatungs- und Vertretungskosten von bislang zumindest EUR *** manifestiere sich ein für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags jedenfalls ausreichendes Interesse bzw. ein aus der geltend gemachten Rechtswidrigkeit resultierender Schaden der Antragstellerin.
Der Nachprüfungsantrag sei rechtzeitig; der Auftraggeber habe den gegenständlichen Auftrag als Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich ausgeschrieben. Die angefochtene Zuschlagsentscheidung sei der Antragstellerin am 5. September 2023 zugekommen, weshalb der Antrag innerhalb der 10-tägigen Frist zur Stellung eines Nachprüfungsantrages gemäß § 12 Abs. 1 NÖ VNG rechtzeitig erfolgt sei.
Die Antragstellerin habe die Pauschalgebühr für den gegenständlichen Antrag gemäß § 21 NÖ VNG iVm § 1 Abs. 1 NÖ Vergabe-PauschGebV iHv EUR 1.920,-- (EUR 1.280,-- für den Nachprüfungsantrag und EUR 640,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) ordnungsgemäß entrichtet.
1.9. Mit Schreiben vom 18. September 2023 führte der Auftraggeber zu den Verfahren LVwG-VG-11/002-2023 sowie LVwG-VG-13/001-2023 und LVwG-VG-13/002-2023, soweit für das gegenständliche Verfahren relevant, im Wesentlichen aus, dass die Begründung der Zuschlagsentscheidung gesetzeskonform sei. Angesichts der beiden umfangreichen Nachprüfungsanträge widerlege die Antragstellerin ihre Behauptungen selbst, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Die Begründung der Zuschlagsentscheidung gehe auch hinreichend auf die Zuschlagskriterien ein. Andere Angaben – insbesondere die von der Antragstellerin angesprochenen Referenzen oder das (gar nicht geforderte) Schlüsselpersonal – seien nicht bewertungsrelevant und damit nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht in die Begründung mitaufzunehmen.
Das Argument, dass eine Zuschlagsentscheidung jedenfalls auch ausgeschiedene Angebote wertend berücksichtigen hätte müssen, bloß weil das Ausscheiden noch anfechtbar war, sei verfehlt. Das ergebe sich daraus, dass das Ausscheiden getrennt oder auch gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung bekannt gegeben werden könne und getrennt – nämlich jedenfalls in zwei Anträgen (wenn auch in einem Schriftsatz) – anzufechten sei. Insbesondere bei gemeinsamer Mitteilung des Ausscheidens und der Zuschlagsentscheidung wäre bei Zutreffen des Arguments der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung immer falsch, wenn sie auf einen Bieter lauten würde, der auszuscheiden sei, und müsse daher immer nach Bestandsfestigkeit des Ausscheidens zurückgenommen und neu mitgeteilt werden. Zudem müssten in einem solchen Fall immer die nachgereihten Bieter die Zuschlagsentscheidung vorsorglich anfechten, weil sie auf einen Bieter lauten würde, dessen Angebot auszuscheiden sei.
Soweit die Antragstellerin behaupte, das Angebot der präs. Zuschlagsempfängerin wäre zwingend auszuscheiden gewesen, weil diese die Verfügung über den LKW-Stützpunkt gemäß Formblatt 4 nicht nachgewiesen haben soll, so sei dies schlichtweg falsch.
1.10. Mit Beschluss vom 20. September 2023, Zl. LVwG-VG-13/001-2023, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Folge gegeben und dem Auftraggeber im Vergabeverfahren „Vergabe eines Dienstleistungsauftrages über den Transport von Abrollcontainern, Absetzmulden und anderen Sammelbehältnissen (‚*** Container- und Muldendienst‘)“ für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens (zu LVwGVG13/0022023) untersagt, den Zuschlag zu erteilen.
1.11. Mit Schriftsatz vom 20. September 2023 hat die präs. Zuschlagsempfängerin Einwendungen gegen den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass sie alle Vorgaben in den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen eingehalten habe, wovon sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Angebotsprüfung umfassend überzeugen habe können. Darüber hinaus komme ein Ausscheiden gemäß § 141 Abs. 2 BVergG 2018 dann in Betracht, wenn der Bieter die (nachvollziehbare) Aufklärung nicht innerhalb der ihm vom Auftraggeber gestellten Frist gegeben habe. Ein Bieter habe die verlangte Aufklärung unterlassen, wenn er diese Aufklärung nicht oder nicht fristgerecht erstattet. Dem sei gleichzuhalten, wenn die Aufklärung des Bieters unvollständig sei, er also die Aufklärung nur zum Teil gebe. Dazu sei festzuhalten, dass es einem Auftraggeber grundsätzlich zwar freisteht, von Bietern Aufklärung zu verlangen, bis das jeweilige Angebot widerspruchs- bzw mangelfrei sei. Er sei dabei nach ständiger Rechtsprechung aber an die Grundsätze des Vergaberechts gebunden. Das Aufklärungsverfahren dürfe nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verstoßen, weshalb es nicht zulässig sei, einen Bieter durch mehrfache Aufforderung zur Aufklärung Vorteile gegenüber anderen Bietern zu verschaffen. Der Auftraggeber könne einen Bieter daher ohne weitere Aufklärung ausscheiden, sollte dieser einer eindeutigen Aufforderung des Auftraggebers nicht entsprechen.
1.12. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24. Oktober 2023 eine gemeinsame Nachprüfungsverhandlung zu den Verfahren LVwG-VG-11/002-2023 und LVwG-VG-13/002-2023 durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Befragen der Vertreter der Parteien und durch Einsichtnahme in den gesamten Akt betreffend das gegenständliche Vergabeverfahren „Vergabe eines Dienstleistungsauftrages über den Transport von Abrollcontainern, Absetzmulden und anderen Sammelbehältnissen (‚*** Container- und Muldendienst‘)“ sowie in die gegenständlichen Akten des Landesverwaltungsgerichtes.
2.1. Die nach außen in Erscheinung getretene Zuschlagsentscheidung erging in einem offenen Verfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages und ist der Antragstellerin am 5. September 2023 über die Vergabeplattform zugegangen; der Antrag auf Erlassung einer eV wurde gemeinsam mit dem Hauptantrag auf Nachprüfung der gesondert anfechtbaren Entscheidung am 14. September 2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per ERV eingebracht und ist dort am gleichen Tag eingelangt.
2.2. Im Nachprüfungsantrag hat die Antragstellerin das betreffende Vergabeverfahren, die gesondert anfechtbare Entscheidung, den öffentlichen Auftraggeber, einschließlich seiner elektronischer Adresse, den maßgeblichen Sachverhalt einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet und dieser enthält Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags. Die Antragstellerin hat im Nachprüfungsantrag ihr Interesse am Vertragsabschluss dargelegt.
2.3. Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr für den gegenständlichen Antrag gemäß § 21 NÖ VNG iVm § 1 Abs. 1 NÖ Vergabe-PauschGebV iHv EUR 1.920,-- (EUR 1.280,-- für den Nachprüfungsantrag und EUR 640,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) ordnungsgemäß entrichtet (Beilage ./7 [Einzahlungsbeleg]).
2.4. Der Auftraggeber führte das Vergabeverfahren „Vergabe eines Dienstleistungsauftrages über den Transport von Abrollcontainern, Absetzmulden und anderen Sammelbehältnissen (‚*** Container- und Muldendienst‘)“ über die Beschaffung von Dienstleistungen über die Abholung, den Transport und die Ablieferung von Abfällen bzw. Wertstoffen, die an den Wertstoffzentren des Auftraggebers in Sammelbehältnissen erfasst werden, als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich durch. Die Ausschreibung dieses Vergabeverfahrens ist im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl/S S130, *** vom *** EU-weit bekanntgemacht worden.
2.5. Die Angebotsfrist endete am 11. August 2023, 12:00 Uhr. Die Ausschreibung wurde nicht angefochten. Die Antragstellerin hat ihr Angebot fristgerecht an den Auftraggeber übermittelt. Der Auftraggeber hat das Angebot der Antragstellerin mit Schreiben vom 24. August 2023 vom Vergabeverfahren ausgeschieden.
Mit Entscheidung vom heutigen Tag, LVwG-VG-11/002-2023, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 24. August 2023 abgewiesen.
2.6. Die präs. Zuschlagsempfängerin hat im Vergabeverfahren ihre Verfügungsbefugnis über den von ihr im Formblatt 4 angegebenen LKW-Stützpunkt nachgewiesen.
2.7. Mit Schreiben vom 5. September 2023 teilte der Auftraggeber sämtlichen Bieterinnen mit, dass beabsichtigt sei, der präs. Zuschlagsempfängerin den Zuschlag zu erteilen. Diese Zuschlagsentscheidung enthielt neben einer tabellarischen Übersicht, der die jeweiligen Punkte der verbliebenen Angebote dargestellt sind, auch eine Begründung zu den ausschreibungswesentlichen Punkten, nämlich zum Bewertungspreis und zur Örtlichkeit des LKW-Stützpunktes (Zuschlagsentscheidung).
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich zusammengefasst auf den im Akt einliegenden Vergabeakt, insbesondere auf die Ausschreibungsunterlage, das Angebot und das Aufklärungsschreiben der Antragstellerin, das Aufforderungsschreiben der Auftraggeberin und auf die oben genannten Schriftsätze. Dass die präs. Zuschlagsempfängerin die Verfügungsbefugnis über den von ihr im Formblatt 4 angegebenen LKW-Stützpunkt nachgewiesen hat, stützt sich einerseits auf die dahingehend übereinstimmenden und gleichlautenden Aussagen des Vertreters des Auftraggebers und des Vertreters der präs. Zuschlagsempfängerin in der mündlichen Verhandlung. Andererseits ergibt sich diese bereits aus der im Vergabeakt und im Angebot der präs. Zuschlagsempfängerin enthaltenen Überlassungsvereinbarung vom 11. August 2023.
Soweit sich Feststellungen auf den Inhalt unstrittiger und unbedenklicher Urkunden beziehen, sind diese bei den jeweiligen Feststellungen in Klammerausdrücken angeführt.
Abschließend ist beweiswürdigend festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nicht der objektive Geschehensablauf strittig war sondern vielmehr die Rechtsfrage, ob das ausgeschiedene Angebot der Antragstellerin rechtmäßig nicht mehr für den Zuschlag vorgesehen wurde.
4. Zur maßgeblichen Rechtslage:
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG), LGBl. 7200-0 idF LGBl. Nr. 54/2019, lauten auszugsweise wie folgt:
(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.
[…]
(3) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zuständig
[…]
[…]
(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
[…]
(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(9) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.
[…]
(15) Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.
[…]
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.
(2) Ist die zwischen dem Zugang über die Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 12 vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen.
[…]
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber. […].
(2) Im Nachprüfungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
[…]
(1) Ein Antrag auf Nachprüfung (§ 6 Abs. 1) hat jedenfalls zu enthalten:
[…]
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
[…]
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
[…]
(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:
[…]
(4) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
[…]“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lauten wie folgt:
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
[…]
[…]
[…]
§ 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
[…]
§ 125. (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (zB Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.
(3) Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Losvergaben vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Angebot in Losen ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet. Variantenangebote müssen sich auf die Ausschreibungsvariante beziehen.
[…]
§ 126. (1) Angebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen.
[…]
(4) Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
[…]
§ 127. (1) Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:
[…]
[…]
[…].
(2) Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibung kennt, über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt, die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt und sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.
[…]
§ 129. Angebote sind innerhalb der Angebotsfrist in der in der Ausschreibung vorgesehenen Art und Weise zu übermitteln.
[…]
§ 137. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
(2) Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 3 vertieft prüfen, wenn
(3) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob
§ 138. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
(2) Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 20 Abs. 1, 112 Abs. 3, 113 Abs. 2 und 139 nicht verletzen.
[…]
(5) Stellt der öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung fest, dass die angebotenen Preise nicht angemessen sind, so hat er vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Der öffentliche Auftraggeber darf das Angebot nur ausscheiden, wenn trotz des Vorbringens des Bieters die Preise für den öffentlichen Auftraggeber nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Er hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in § 93 genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat. Die Prüfung hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen.
[…]
(7) Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind, sofern dies in der Ausschreibung festgelegt wurde, dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen – erhöhend oder vermindernd – 2% oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist, ausgenommen der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anderes festgelegt, unzulässig.
[…]
§ 141. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
[…]
[…]
[…]
(2) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der öffentliche Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.
(3) Der öffentliche Auftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen.
[…]
§ 142. (1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind zu dokumentieren.
§ 143. (1) Der öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
[…]“
5. Zur rechtlichen Beurteilung:
5.1. Zu den Formalvoraussetzungen (Zulässigkeit des Antrages):
5.1.1. Vorausgeschickt wird, dass die zwischen dem Zugang über die Verständigung über das Ausscheiden am 24. August 2023 und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung am 5. September 2023 liegende Zeitspanne nicht kürzer als die in § 12 Abs. 1 NÖ VNG vorgesehene Frist war, weshalb die Antragstellerin nicht unter einem die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen beantragen konnte. Richtigerweise waren daher zwei getrennte Anträge einzubringen und diese jeweils zu vergebühren.
5.1.2. Zur Antragslegitimation der Antragstellerin bezogen auf den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist auszuführen, dass nach § 6 Abs. 1 NÖ VNG ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen kann.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung hat die Antragstellerin sowohl das Interesse am Vertragsabschluss hinreichend dargestellt, als auch den Antrag rechtzeitig eingebracht und die notwendigen Antragsbestandteile benannt und ordnungsgemäß entsprechend § 21 Abs. 4 NÖ VNG vergebührt.
Die Legitimation zur Überprüfung der Zuschlagsentscheidung hängt nach einem Teil der Rechtsprechung vom Verbleib der Antragstellerin im Vergabeverfahren ab (VwGH 25.1.2011, 2009/04/0302, BVwG 16.4.2014, W187 2003334-1/25E). Einem Bieter, der ein auszuscheidendes Angebot gelegt hat, kann im laufenden Vergabeverfahren kein Schaden entstehen, da sein Angebot nicht für den Zuschlag in Frage kommt. Er kann sein Interesse am Vertragsabschluss nur dann wahren, wenn er den Auftraggeber zwingen kann, das Vergabeverfahren zu widerrufen und die Leistung neu auszuschreiben (EuGH 5.4.2016, C-689/13, PFE, EU:C:2016:199, Rn. 27). Der Antragstellerin kommt damit insofern Antragslegitimation zu, als sie erzwingen kann, dass die Auftraggeberin das Vergabeverfahren beenden und die Leistung neu ausschreiben muss. Zur Beurteilung der Antragslegitimation genügt die Möglichkeit, dass das Nachprüfungsverfahren zu diesem Ergebnis führt, um inhaltlich auf den Nachprüfungsantrag betreffend die Zuschlagsentscheidung einzugehen (EuGH 5.9.2019, C-333/18, Lombardi, ECLI:EU:C:2019:675, Rn. 29). Bei gemeinsamer Anfechtung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung kommt dem Antragsteller jedenfalls Antragslegitimation zu (EuGH 11.5.2017, C-131/16, Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358, Rn 59; Reisner in Gölles [Hrsg], BVergG 2018 § 342 [2020] Rz 23).
Da die Antragstellerin vorliegend sowohl die Ausscheidens- als auch die Zuschlagsentscheidung angefochten hat, kommt ihr vor dem Hintergrund dieser Judikatur Aktivlegitimation zur Überprüfung der Zuschlagsentscheidung dem Grunde nach zu (vgl. etwa auch zuletzt LVwG Niederösterreich vom 10. Oktober 2023, LVwG-VG-10/002-2023 und LVwG-VG-12/002-2023). Der Antrag erweist sich somit als zulässig.
5.2. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist jedoch aus folgenden Gründen nicht begründet:
5.2.1. Soweit die Antragstellerin sich im Wesentlichen darauf stützt, dass ihr Angebot unter näherer Begründung von der Auftraggeberin nicht ausgeschieden hätte werden dürfen, ist auf die Entscheidungsgründe der Entscheidung des Vergabesenates 4 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom heutigen Tag zur Zahl LVwGVG-11/002-2023, mit der der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 24. August 2023 abgewiesen wurde, zu verweisen. Darin hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zusammengefasst ausgesprochen, dass der Auftraggeber die angewandten Ausscheidensgründe gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 und Z 7 sowie § 141 Abs. 2 BVergG 2018 betreffend das Angebot der Antragstellerin im verfahrensgegenständlichen Verfahren zulässigerweise angenommen hat, weshalb das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden war. Vor diesem Hintergrund war auf diese Einwendungen der Antragstellerin betreffend die Ausscheidensentscheidung nicht mehr näher einzugehen.
5.2.2. Zum weiteren Vorbringen der Antragstellerin, wonach der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet habe, weil dieser das Angebot der Antragstellerin hierfür nicht mehr berücksichtigt habe, obwohl sie die Ausscheidensentscheidung angefochten habe und daher noch nicht aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden sei, ist Folgendes auszuführen:
Im Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15, EU:C:2016:988), in den Rn. 13 bis 16, 31 und 36 hat der Gerichtshof entschieden, dass einem Bieter, dessen Angebot vom öffentlichen Auftraggeber in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen worden ist, der Zugang zu einer Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung verwehrt werden kann. Die Entscheidung, diesen Bieter auszuschließen, war jedoch in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, durch eine Entscheidung bestätigt worden, die rechtskräftig geworden war, bevor das Gericht, das mit der Klage gegen die Zuschlagsentscheidung befasst wurde, entschieden hat, sodass dieser Bieter als endgültig von dem in Rede stehenden Vergabeverfahren ausgeschlossen anzusehen gewesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57; vgl. auch Casati in Gölles [Hrsg], BVergG 2018 § 142 [Stand 1.10.2019, rdb.at] Rz 5; mHa auch die obige Rspr. des EuGH, wonach der Auftraggeber vor der Zuschlagsentscheidung zum Ausscheiden der Angebote verpflichtet ist, die auszuscheiden sind; dem Auftraggeber bleibt dazu kein Gestaltungsspielraum).
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Ausscheidungsentscheidung die Angebotsprüfung voranzugehen hat und letztlich die Ausscheidungsentscheidung der transparente Schlusspunkt der Prüfung des von der Ausscheidung betroffenen Angebots ist (Casati in Gölles [Hrsg], BVergG 2018 § 141 [Stand 1.10.2019, rdb.at] Rz 38).
Da die Antragstellerin mit ihrem Angebot aufgrund der oben wiedergegebenen Sach- und Rechtslage jedenfalls vom Auftraggeber nach Angebotsprüfung berechtigt ausgeschieden wurde, war vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung auf die sonstigen Einwendungen der Antragstellerin (nicht rechtmäßig unterfertigtes Formblatt 4 der präs. Zuschlagsempfängerin und mangelnde Begründung der Zuschlagsentscheidung) nicht von Einfluss für den Ausgang des Vergabeverfahrens; abgesehen davon erwies sich die behauptete Mangelhaftigkeit in Bezug auf die Verfügungsbefugnis über den LKW-Stützpunkt (Formblatt 4) im Angebot der präs. Zuschlagsempfängerin als unzutreffend.
Zum Einwand der mangelnden Begründung der Zuschlagsentscheidung war festzustellen, dass der Auftraggeber die Angebotsbewertung allen Bietern des Verfahrens zur Verfügung gestellt hat und dass somit alle verbleibende Bieter und auch die Antragstellerin in die Lage versetzt waren, entsprechende Einwendungen im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens zu erheben, ihnen somit eine effektive Rechtsverfolgung nicht genommen worden ist. Eine mangelnde Begründung der Zuschlagsentscheidung vermag das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ebenfalls nicht zu erkennen, zumal sich dieser neben einer übersichtlichen Tabelle mit den den im Vergabeverfahren verbliebenden Angeboten jeweilig zukommenden und gewichteten Punkten auch eine Begründung, basierend auf die entscheidungswesentlichen Punkte (sowohl der Bewertungspreis als auch die Örtlichkeit des LKW-Stützpunktes), entnehmen lässt. Hierdurch konnten sämtliche Bieter die Gründe der Rechtmäßigkeit der Entscheidung erkennen und wurden alle Gründe bekanntgegeben, die die Bieter in die Lage versetzen, wirksam dagegen vorzugehen (vgl. Casati in Gölles [Hrsg], BVergG 2018 § 143 [Stand 1.10.2019, rdb.at] Rz 5).
5.3. Im Hinblick auf die oben dargelegte Sach- und Rechtslage war daher der Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren „Vergabe eines Dienstleistungsauftrages über den Transport von Abrollcontainern, Absetzmulden und anderen Sammelbehältnissen (‚*** Container- und Muldendienst‘)“ spruchgemäß abzuweisen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Abschließend ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Ausschreibungskonformität eines Angebotes wie im zugrundeliegenden Verfahren eine Einzelfallbeurteilung darstellt (VwGH 18.9.2019, Ra 2018/04/0096).
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