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LVwG-AV-2613/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2613/001-2023
LVwG-AV-2613/001-2023Landesverwaltungsgericht10.11.2023
Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Ausländer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des Herrn A, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. September 2023, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Herr A ist seit 2.6.2020 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant“ im Standort ***, *** (GISA-Zahl ***).
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. September 2023, ***, wurde die Gewerbeberechtigung für „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant“ im Standort ***, *** gemäß § 88 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GewO 1994 entzogen.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.2.2021 zur Zl. *** (rechtskräftig seit 15.2.2021) der Antrag von A auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 5.10.2021 zur Zahl *** sei die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.2.2021 abgelehnt worden. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.1.2022 zur Zahl *** sei die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.2.2021 zurückgewiesen worden.
Es bestehe daher eine Ausreisepflicht, der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei unzulässig.
Mit E-Mail vom 23.9.2023 habe Herr A um Fristverlängerung ersucht, da er um ein Integrationsvisum angesucht habe und auf eine Rückmeldung warte. Belege für einen zulässigen Aufenthalt in Österreich seien nicht vorgelegt worden.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe sich die Arbeiterkammer Niederösterreich unter Hinweis auf derzeit 6 Dienstnehmer gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sei jedoch ein Ausnahmetatbestand, dass am Weiterbestand des Gewerbebetriebs zur Arbeitsplatzsicherung ein öffentliches Interesse bestehe und die Behörde daher von der Entziehung der Gewerbeberechtigung absehen könne, gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Wirtschaftskammer Niederösterreich habe mit Schreiben vom 18.9.2023 mitgeteilt, dass eine schriftliche Kontaktaufnahme mit Herrn A erfolglos geblieben sei und daher eine Stellungnahme nicht abgegeben werden könne.
Da sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhalte, sei die Gewerbeberechtigung gemäß § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 GewO 1994 GewO 1994 zu entziehen.
Dagegen hat Herr A fristgerecht Beschwerde mit E-Mail vom 25.10. und vom 27.10.2023 erhoben und dazu zusammengefasst vorgebracht, dass er um ein Integrationsvisum angesucht habe. Er könne das Lokal nicht in kurzer Zeit einfach ohne Nachfolger schließen, es würden Verträge laufen, er habe sich an Bindungen zu halten. Er beschäftige 6 Mitarbeiter, sogar die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammer hätten sich gegen eine Entziehung ausgesprochen. Es gebe unzählige gleiche Fälle, in welchen das Gewerbe nicht entzogen worden sei, bis die endgültige Entscheidung gefallen sei. In seinem Fall sei über den Integrationsantrag noch nicht entschieden. Er ersuche daher darum, die Gewerbeberechtigung bis zur endgültigen Entscheidung nicht zu entziehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Mit Schreiben vom 30.10.2023 hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zahl *** sowie in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister betreffend den nunmehrigen Beschwerdeführer.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungsrelevant:
Herr A ist irakischer Staatsangehöriger. Am 6. September 2017 hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Juni 2018 wurde der Antrag abgewiesen, mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.2.2021, ***, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bestätigt, dem nunmehrigen Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 5.10.2021 zur Zahl *** wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.2.2021 abgelehnt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.1.2022 zur Zahl ***, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.2.2021 zurückgewiesen.
Der nunmehrige Beschwerdeführer ist somit zur Ausreise verpflichtet. Am 29.9.2023 wurde ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis 29.3.2024 ausgestellt.
In weiterer Folge stellte der nunmehrige Beschwerdeführer am 2.10.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Asylgesetz 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen wurde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen, eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt und ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG erlassen. Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, das Verfahren ist noch anhängig.
Herr A ist seit 2.6.2020 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant“ im Standort ***, ***.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Einsicht in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zahl *** sowie in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister betreffend den nunmehrigen Beschwerdeführer. Im Übrigen sind diese Feststellungen nicht strittig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1) Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.
§ 88 Abs. 1 GewO 1994 lautet:
(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.
Gemäß § 14 Abs. 1 GewO 1994 dürfen unter anderem Personen, denen Asyl gewährt wird, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. An diese Regelung knüpft § 88 Abs. 1 GewO 1994 an und verpflichtet die Gewerbebehörde, einem Ausländer die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält, wenn also ein zunächst rechtmäßiger Aufenthalt durch den Eintritt bestimmter Umstände zu einem rechtswidrigen Aufenthalt wird. Dies ist unter anderem der Fall, wenn über den Fremden ein Ausweisungsbescheid erlassen wird
Dazu wurde festgestellt, dass mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.2.2021 zur Zl. *** die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Juni 2018 abgewiesen wurde und dem nunmehrigen Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 erteilt wurde. Weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Der nunmehrige Beschwerdeführer ist somit zur Ausreise verpflichtet. Am 29.9.2023 wurde ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis 29.3.2024 ausgestellt.
Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs. 1 GewO 1994 ist der Gewerbebehörde ein Ermessensspielraum nicht eingeräumt. § 88 Abs. 1 GewO verpflichtet die Gewerbebehörde vielmehr, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält (vgl. VwGH 11.9.2013, 2012/04/0146). Da sich der nunmehrige Beschwerdeführer nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält und es sich bei ihm um einen Fremden mit Ausreiseverpflichtung handelt, hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Gewerbeberechtigung zu Recht gemäß § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 GewO 1994 entzogen.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 2.10.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Asylgesetz 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen wurde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen, eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt und ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG erlassen. Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, das Verfahren ist noch anhängig.
Gemäß § 14 Abs. 1 GewO 1994 dürfen unter anderem „Personen, denen Asyl gewährt wird“, Gewerbe wie Inländer ausüben. Mit der Formulierung „Personen, denen Asyl gewährt wird“ sind Personen gemeint, denen nach den einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes der „Status eines Asylberechtigten“ entweder auf Antrag oder von amtswegen zuerkannt worden ist (vgl. § 3 Abs. 1 und 4 Asylgesetz). Dieser „Status eines Asylberechtigten“ bedeutet das „zunächst befristete und dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht“, das Österreich Fremden nach den asylrechtlichen Bestimmungen gewährt (§ 2 Abs. 1 Z. 15 AsylG). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person grundsätzlich ein - diesen Aufenthaltszweck deckender - Aufenthaltstitel erforderlich ist, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (vgl. VwGH 7.2.2022, Ra 2021/04/0145 mwN). Asylwerber unterliegen weiteren Antrittsbeschränkungen. § 7 Abs. 2. GVG-B sieht einschränkend zu § 14 GewO 1994 vor, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrags unzulässig ist. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass Asylwerber erst nach Ablauf dieser Frist berechtigt sind, ein Gewerbe auszuüben (vgl. Werinos in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zur Gewerbeordnung § 14 Rz. 3).
Der Vollständigkeit halber ist noch hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach sechs Arbeitnehmer beschäftigt seien, darauf hinzuweisen, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur die Tatsache, dass am Weiterbestand eines Gewerbebetriebes zur Arbeitsplatzsicherung ein öffentliches Interesse besteht, kein Grund ist, von der Entziehung einer Gewerbeberechtigung abzusehen, da ein solcher Ausnahmetatbestand im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 22.11.1988/87/04/0107).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz entfallen, zumal eine solche nicht beantragt wurde und der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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