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LVwG-S-3097/001-2022•LVwG N LVwG-S-3097/001-2022
LVwG-S-3097/001-2022Landesverwaltungsgericht09.11.2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Geldstrafe; Vollstreckung; Zahlungsaufschub;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29.07.2022, Zl. ***, betreffend die Anträge auf Zahlungsaufschub und Erlass der Strafe,
zu Recht:
1. Gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt I. wie folgt zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf Zahlungsaufschub des noch offenen Restbetrages vom 25.11.2021 gemäß § 54b Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird als unzulässig zurückgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29.07.2022, Zl. ***, zugestellt am 07.10.2022, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Stundung eines noch offenen Restbetrages vom 25.11.2021 abgewiesen und unter Spruchpunkt II. der Antrag auf Erlass der restlichen Strafe vom 25.11.2020, konkretisiert mit Ansuchen vom 21.12.2021 als „Weihnachtsamnestie“, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. dazu zusammengefasst aus, dass ein Zahlungsaufschub sowie eine Teilzahlung bereits gewährt worden seien. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass ein Erlass der Strafe aufgrund der eingetretenen Rechtskraft der Strafe nicht möglich sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.10.2022 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Unterstellung der Behörde, er sei zahlungsunwillig, nicht stimme, zumal er bereits einen Betrag von 2.210,-- Euro bezahlt habe. Weiters monierte er, dass die noch angeführte offene Summe nicht korrekt sei.
Das erneute Ansuchen habe er gestellt, weil sich nicht nur seine, sondern auch die wirtschaftliche Situation seiner Familie erheblich verschlechtert habe. Auf den Umstand, dass die Strafe nach derzeitigem Wissensstand vermutlich gar nicht oder in niedrigerem Ausmaß verhängt worden wäre, habe der Beschwerdeführer nur hingewiesen, damit auf seine finanzielle Situation Rücksicht genommen bzw. ein Erlass der Strafe angedacht werde. Die Strafe ziehe er jedoch nicht in Zweifel.
Seine finanzielle Situation gestalte sich folgendermaßen: Sein Jahreseinkommen aus dem Jahr 2021 habe 14.044,61 Euro betragen. Auf diesen Betrag seien 608,92 Euro auf Steuern entfallen. Infolge seiner 80% Behinderung stünden ihm noch 3.060,-- Euro vom Finanzamt zu.
Ferner führte der Beschwerdeführer an, dass ihm mit einer zweiten Stundung in der Dauer von sechs bis acht Monaten ebenso geholfen wäre. Nach der Heizperiode würde er sich wieder an die Behörde mit einem Vorschlag zur künftigen Ratenhöhe wenden, denn die bisherige Ratenhöhe sei an seine vorgehende bessere finanzielle Situation angepasst gewesen.
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiters beantragte er seine Angaben zu überprüfen sowie seinen Anträgen stattzugeben und den Bescheid aufzuheben oder zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 28.11.2022 wurde dieser Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über
die Beschwerde vom 11.10.2022 gegen den Bescheid vom 29.07.2022 vorgelegt.
Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 01.08.2017, Zl. *** wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 gemäß § 37 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 idgF eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 7.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 700 Stunden) verhängt.
Aufgrund einer gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgerichtes NÖ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dieser Beschwerde durch gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe in der Höhe von 7.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 700 Stunden) auf den Betrag von 5.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Stunden) herabgesetzt wurde (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 20. Dezember 2018, Zl. LVwG-S-2256/001-2017).
Dagegen brachte der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision ein, welche am 14.02.2019 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Der die außerordentliche Revision zurückweisende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.03.2019, Zl. ***, wurde der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 20.03.2019 zugestellt.
Aufgrund eines in der Folge vom nunmehrigen Beschwerdeführer gestellten Antrages wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.05.2020, Zl. *** gemäß § 54b Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Zahlung des fälligen Strafbetrages mit einem Gesamtbetrag von € 5.505,--bis zum 18.10.2020 aufgeschoben wird. Danach wurde eine Ratenzahlung gewährt.
Ebenso wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Teilzahlung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 06.10.2020, Zl. ***, insoweit Folge gegeben, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Der Anzahlungsbetrag in der Höhe von 105,-- Euro war laut diesem Teilzahlungsbescheid am 20.11.2020 zu leisten, die weiteren Teilbeträge in der Höhe von 150,-- Euro, beginnend mit 20.12.2020, jeweils am 20. des Monats.
Der Anzahlungsbetrag und die Rate für Dezember 2020 wurden fristgerecht bezahlt. In den Monaten Jänner und Februar 2021 erfolgte jedoch nur eine Zahlung in der Höhe von 15,-- Euro.
Daraufhin erging am 09.03.2021 eine Mahnung und der Beschwerdeführer bezahlte einige Beträge.
Mit Schreiben vom 25.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer abermals den Zahlungsaufschub und überdies den Erlass des verbliebenen Restbetrages der Strafe. Aufgrund dieses Antrages erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29.07.2022, Zl. ***.
Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem eindeutigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde. Darüber hinaus wurden die getroffenen Feststellungen seitens des Beschwerdeführers auch gar nicht bestritten.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 50 Abs. 1 VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(…)“
§ 31 Abs. 3 VStG:
„(3) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;
3. Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat.“
§ 54b Abs. 1 und 3.VStG:
„(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(…)
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“
§ 409a Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO):
„(…)
(4) Die Entrichtung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, daß alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“
§ 32 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG):
„(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(…)“
§ 33 AVG:
„(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Zu Spruchpunkt I ist Folgendes auszuführen:
Grundsätzlich hat die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften auf Antrag, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, unter gewissen Voraussetzungen einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Allerdings ist bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 VStG zu beachten, dass gemäß § 31 Abs. 3 VStG eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Dabei sind in die Verjährungsfrist bestimmte Zeiten nicht einzurechnen.
Gemäß § 31 Abs. 3 VStG beginnt die Vollstreckungsverjährung mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses und beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung darf eine von der Behörde rechtskräftig verhängte Strafe somit nicht mehr vollstreckt werden. Der Strafanspruch des Staates ist erloschen (vgl. VfSlg 10.506).
Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist somit der Zeitpunkt der Rechtskraft der Strafe. „Rechtskräftig verhängt“ iSd § 31 Abs. 3 VStG ist die Strafe dann, wenn gegen sie kein mit aufschiebender Wirkung verbundenes Rechtsmittel mehr anhängig ist oder nicht mehr anhängig gemacht werden kann, idR wird dies nach Abschluss eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht der Fall sein (M.Grubner in N. Raschauer/W.Wessely, Kommentar zum VStG3 § 54b Rz 10).
Dem Beschwerdeführer wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 20. Dezember 2018, Zl. LVwG-S-2256/001-2017 am 02.01.2019 zugestellt. Da die vom Beschwerdeführer eingebrachte außerordentliche Revision für den Beginn der Vollstreckungsverjährungsfrist außer Acht zu lassen war, fing der Lauf der Frist mit Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses am 02.01.2019 an.
Allerdings wird der Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach § 31 Abs. 3 VStG durch gewisse Ereignisse gehemmt. Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft die Verjährungsfrist weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2017/17/0456). § 31 Abs. 3 VStG sieht somit eine Fortlaufhemmung vor. Bei den Verjährungsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, weshalb für die Berechnung §§ 32 und 33 AVG heranzuziehen sind (vgl M.Grubner in N. Raschauer/W.Wessely, Kommentar zum VStG3 § 31 Rz 2).
Solch ein hemmendes Ereignis stellt ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dar. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beginnt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erst mit der Vorlage der beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 27.01.2022, Ra 2021/02/0198). Die Fristenhemmung endet mit Zustellung der Entscheidung an die belangte Behörde und nicht an den Beschwerdeführer.
Wie bereits festgestellt, langte die außerordentliche Revision am 14.02.2019 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2019, *** mit dem die Revision zurückgewiesen wurde, wurde der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, am 20.03.2019 zugestellt. Somit lag vom 14.02.2019 bis zum 20.03.2019 eine Fristenhemmung vor. Es kam zu einer Verlängerung der Vollstreckungsverjährungsfrist um 34 Tage.
Ebenso zu einer Hemmung führen die in § 54b Abs. 3 VStG genannten Zahlungserleichterungen, wie Zahlungsaufschub oder Teilzahlung. Denn in diesen Zeiten ist die Strafvollstreckung gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 VStG aufgeschoben.
Bei der Berechnung dieser Fristhemmung ist zu beachten, dass eine Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen nach § 54b Abs. 3 VStG, angelehnt an § 409a Abs. 4 StPO, jedoch nur mit der Maßgabe zu gestatten ist, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 54b Rz 16 [Stand 1.7.2023, rdb.at]). § 54b Abs. 3 VStG letzter Satz sieht somit einen Terminverlust vor, dessen Eintritt bei bescheidmäßiger Statuierung unwiderrufbar ist. Einer Fälligstellung der aushaftenden Teilbeträge bedarf es nicht (vgl W. Wessely in N. Raschauer/W.Wessely, Kommentar zum VStG3 § 54b Rz 2).
Weiters kommt eine nochmalige Gewährung einer Zahlungserleichterung bei vorliegendem qualifizierten Verzug nicht mehr in Betracht (siehe dazu Lässig in Fuchs/Ratz, WK StPO, 324.Lfg § 409a Rz 8; vgl W. Wessely in N. Raschauer/W.Wessely, Kommentar zum VStG3 § 54b Rz 16). Im Zeitpunkt des Terminverlusts endet daher der Hemmungsgrund der gewährten Teilzahlung.
Im konkreten Fall wurde vom 18.05.2020 bis zum 18.10.2020 eine Stundung gewährt. Mit Bescheid vom 06.10.2020 wurde dem Antrag auf Teilzahlung, mit der Maßgabe, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist, stattgegeben. Eine gewährte Teilzahlung enthält einen Zahlungsaufschub bis zur ersten fälligen Rate, weshalb von einer fortwährenden Stundung bis zum 20.11.2020 auszugehen war.
Da der Beschwerdeführer am 20.12.2020 seine letzte Rate in volle Höhe zahlte, und weder am 20.01.2021 noch am 20.02.2021 vollständige Ratenzahlungen bei der Behörde eingingen, befand sich der Beschwerdeführer bereits am 21.02.2021 im qualifizierten Verzug und die Fälligkeit aller noch aushaftenden Teilbeträge trat an eben jenen Tag ein. Die im März ergangene Mahnung sowie die nachträglichen Zahlungen weiterer Beträge änderten am bereits eingetretenen Terminverlust nichts.
Die Hemmung der Frist begann daher mit dem gewährten Zahlungsaufschub am 18.05.2020 und endete am 20.02.2021. Dies stellt eine Hemmungsdauer von 278 Tagen dar. Da bereits während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Hemmung in der Dauer von 34 Tagen eingetreten war, war die Vollstreckungsverjährungsfrist um 312 Tage zu verlängern.
Die Verjährungsfrist endete daher mit Ablauf des 10.11.2022.
Bei Eintritt der Vollstreckungsverjährung sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 11.02.1994, 93/17/0345). Zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung war die Strafe zwar noch vollstreckbar und die Behörde prüfte zurecht gemäß § 54b Abs. 2 und Abs. 3 VStG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung.
Bei Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 28.11.2022 war hingegen bereits Vollstreckungsverjährung eingetreten, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese nunmehr eingetretene Verjährung von Amts wegen aufzugreifen hatte.
Bemerkt wird, dass lediglich die Vollstreckbarkeit der Strafe verjährt ist. Die Kosten des Strafverfahrens sind von der Vollstreckungsverjährung nicht erfasst.
Zu Spruchpunkt 2.ist auszuführen:
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Stundung wurde seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers auch ein Antrag auf Erlass der restlichen Strafe vom 25.11.2020, konkretisiert mit Ansuchen vom 21.12.2021 als „Weihnachtsamnestie“ gestellt.
Dazu ist auszuführen, dass es für einen solchen Antrag keine gesetzliche Grundlage im Verwaltungsstrafverfahren gibt und dass eine rechtskräftige Strafe nachträglich weder gemildert noch erlassen werden kann (siehe dazu W. Wessely in N. Raschauer/W.Wessely, Kommentar zum VStG3 § 54b Rz 18). Die Behörde hat den Antrag auf Erlass der Strafe daher zurecht zurückgewiesen.
Die Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068, mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur). Solch ein Vorbringen lag allerdings nicht vor, ebenso wenig traten Fragen der Beweiswürdigung auf.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war daher fallbezogen nicht erforderlich, zumal sich die Prüfung des Landesverwaltungsgerichts ausschließlich auf Rechtsfragen beschränkte, deren Klärung eine mündliche Erörterung nicht hätte erwarten lassen. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht folglich nicht Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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