LVwG N LVwG-S-2829/001-2022

LVwG-S-2829/001-2022Landesverwaltungsgericht09.11.2023

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Verbringung; Sammlung; Doppelbestrafungsverbot; Verschulden;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2829/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2829.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. September 2022, Zl. ***, betreffend die Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Einstellungs-bescheides betreffend die Verbringung von Abfällen entgegen § 69 AWG 2002 ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die erforderlichen sonstigen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsVO wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Einstellungsbescheides betreffend die Einstellung hinsichtlich der Übergabe gefährlicher Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 AWG 2002 an einem nicht entsprechend Berechtigten wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und dieser Spruchpunkt 2. wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aufgehoben.

3. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Einstellungs-bescheides betreffend die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers oder eines Behandlers von gefährlichen Abfällen, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein, wird gemäß § 50 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und dieser Spruchpunkt 3. des angefochtenen Einstellungsbescheides wie folgt abgeändert:

„Herr A, geb. am ***, wohnhaft in ***, ***, hat folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 26. November 2020 und am 1. Dezember 2020

Tatort: Sitz der B GmbH in ***, ***

Tatbeschreibung:

Anlässlich einer Kontrolle bei der B GmbH in ***, ***, am 16. Dezember 2020 konnte betreffend die Verbringung von gefährlichen Abfällen nach Tschechien Folgendes festgestellt werden:

Am 26. November 2020 (im Ausmaß von 23,54 t) und am 1. Dezember 2020 (im Ausmaß von 23,72 t) wurden zwei grenzüberschreitende Verbringungen der direkt von der C GmbH mit Sitz in ***, , übernommenen staubförmigen Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage durch die B GmbH nach Tschechien zur D a.s. in CZ-, ***, durchgeführt.

Diese Abfälle waren in den bei den beiden am 26. November 2020 und am 1. Dezember 2020 erfolgten Verbringungen mitgeführten Formularen gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV wie folgt deklariert:

Abfälle der Schlüsselnummer 57129: sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis.

Abfälle des Codes 19 12 04: Kunststoff und Gummi gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis.

Abfälle des Codes B3010: feste Kunststoffabfälle gemäß Anhang III der EG-VerbringungsV.

Zur Einstufung der gegenständlichen Abfälle:

Auf Basis der vorliegenden Analysenergebnisse der Umweltbundesamt GmbH in ihrem Prüfbericht vom 26. Februar 2021, Zl. ***, und auf Grund der Tatsache, dass es sich um jeweils eine kontinuierlich anfallende Abfallfraktion aus der Kabelaufbereitung handelt, welche zuvor nicht umfassend analysiert wurde, ist im Sinne der beiden Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen des BMK, Frau E, vom 3. März 2021 und vom 26. Juli 2021 davon auszugehen, dass die gegenständlichen staubförmigen Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage zu den Zeitpunkten der Übergabe an die B GmbH und der grenzüberschreitenden Verbringungen wie folgt einzustufen waren:

Einstufung gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis:

Abfälle der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert

Einstufung gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis:

Abfälle des Codes 19 12 11*: sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

Einstufung gemäß den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VebringungsV):

Abfälle des Codes A4100: Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle gemäß Anhang IV der EG-VerbringungsV.

Diese Abfälle wurden somit ohne die erforderliche Notifizierung und ohne die erforderlichen Zustimmungen der betroffenen zuständigen Behörden nur unter Mitführung eines Formulars gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV und damit illegal im Sinne von Art. 2 Z. 35 lit. a) und b) grenzüberschreitend aus Österreich nach Tschechien verbracht.

Herr A hat es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 der B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, die im gesamten Jahr 2020 laufend diese gefährlichen Abfälle aus dem kontinuierlichen Abfallstrom der C GmbH zur Lagerung bzw. zur Weitergabe an einen weiteren Abfallsammler bzw. an einen Abfallbehandler gesammelt hat, zumindest am 26. November 2020 und am 1. Dezember 2020 gewerbsmäßig die Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen ausgeübt hat, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein, obwohl die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen der Erlaubnis durch die Landeshauptfrau bedarf und die verfahrensgegenständliche Tätigkeit nicht der Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 24a Abs. 2 AWG 2002 unterlag, da die B GmbH nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert in Form von staubförmigen Rückständen aus der Kabelaufbereitungsanlage der C GmbH verfügte, wobei diese gefährlichen Abfälle bei der C GmbH erzeugt wurden und welche die B GmbH direkt bei der C GmbH zur Lagerung bzw. zur Weitergabe an einen weiteren Abfallsammler bzw. an einen Abfallbehandler übernommen und sodann darüber verfügt und somit gesammelt hat.

Die B GmbH ist im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 79 Abs. 1 Z. 7 iVm § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 71/2019, iVm § 20 VStG 1991 eine Geldstrafe von € 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 210,00

Gesamtbetrag:€ 2.310,00.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG 1991 haftet die B GmbH mit Sitz in ***, ***, über die Herrn A als gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 der B GmbH verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 2.100,00 samt den Verfahrenskosten in der Höhe von € 210,00 (gesamt € 2.310,00) zur ungeteilten Hand.“

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 2.310,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG 2014 iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Sofern Herr A tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag von € 2.310,00 sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 ergibt sich für das gegenständliche gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Am 26. November 2020 (im Ausmaß von 23,54 t) und am 1. Dezember 2020 (im Ausmaß von 23,72 t) führte die B GmbH jeweils eine Abfallverbringung von Kunststoffabfällen, nämlich staubförmige Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage, welche bei der C GmbH regelmäßig als Abfall im Zuge der Kabelaufbereitung anfallen und die von der B GmbH bei der C GmbH direkt übernommen wurden, an die D a.s., *** in CZ ***, zur Verwertungsanlage in ***, ***, durch, wobei es sich hierbei um eine verbrachte Gesamtmenge von 47,26 t handelte.

Diese Abfälle, welche der B GmbH zuvor von der C GmbH im Rahmen eines kontinuierlichen Abfallstroms zur Lagerung bzw. zur Weitergabe an einen weiteren Abfallsammler bzw. an einen Abfallbehandler übergeben wurden, waren bei diesen beiden Verbringungen als nicht gefährliche Abfälle folgendermaßen zugeordnet:

Schlüsselnummer (im Folgenden: SN) 57129: sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe gemäß österreichischem Abfallverzeichnis;

Code 19 12 04: Kunststoff oder Gummi gemäß Europäischem Abfallverzeichnis;

Code B3010: feste Kunststoffabfälle gemäß Anhang III EG-VerbringungsV.

Aufgrund einer Mitteilung des Umweltministeriums der Republik Tschechien vom 4. Dezember 2020 an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: Beschwerdeführerin), wonach im Juli 2020 seitens des tschechischen Zolls ein Abfalltransport überprüft wurde, welcher lediglich von einem CMR - Dokument begleitet wurde, welches einen innerösterreichischen Transport von 23,46 t ausgehärteter Kunststoffabfälle zwischen der C GmbH in ***, *** (Absender) und der B GmbH in ***, *** (Empfänger) betraf, führte die Beschwerdeführerin bei den beiden an dieser Verbringung involvierten österreichischen Unternehmen am 16. Dezember 2020 gemäß § 75 Abs. 4 AWG 2002 Kontrollen durch.

Bei der Kontrolle der C GmbH stellte die Beschwerdeführerin fest, dass seitens der C GmbH laufend Kunststoffabfälle an die B GmbH übergeben wurden, wobei das Übergabevolumen vom 1. Jänner 2020 bis zum 30. November 2020 591,88 t betrug. Bei diesen Abfällen, welche durch die C GmbH als sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle (Staub) der SN 57129: sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis deklariert wurden, handelte es sich um staubförmige Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage, welche bei der C GmbH regelmäßig als Abfall im Zuge der Kabelaufbereitung anfielen. Diese Abfälle wurden direkt durch die B GmbH bei der C GmbH abgeholt. Ein schriftlicher Abnahmevertrag besteht nicht, jedoch wurde im Zuge der Kontrolle eine unterfertigte Erklärung der B GmbH vom 26. Mai 2020 vorgelegt, wonach die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung von Abfällen seitens der C GmbH explizit im Sinne von § 15 Abs. 5a lit.b) AWG 2002 beauftragt wurde.

Im Zuge dieser Kontrolle wurde auch ein von Seiten der C GmbH eingeholtes Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018, Zl. Int.Nr. ***, betreffend die Untersuchung der bei der C GmbH vorhandenen Abfälle (Rückstände aus der Kabelaufbereitung) „Kunststoffgranulat, feinkörniges Material ( 1mm), augenscheinlich nicht verunreinigt, in Container gelagert, schwarz bis dunkelgrau gefärbt“, vorgelegt. Dieses Gutachten beinhaltet die Ergebnisse der Gesamtgehaltsuntersuchungen, wobei sich dieses Gutachten nur auf die Bestimmung einiger Schwermetallgehalte und den TOC der untersuchten Abfälle bezieht, und wurden in diesem Gutachten für die Einstufung dieser Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich die Grenzwerte für die Ablagerung von Abfällen auf einer Massenabfalldeponie verglichen, geprüft und herangezogen. In diesem Gutachten wird der untersuchte Abfall gemäß den in Anlage 5 der österreichischen Abfallverzeichnisverordnung festgelegten Zuordnungskriterien aufgrund seiner Zusammensetzung und stofflichen Eigenschaften der SN 91103: Rückstände aus der mechanischen Abfallbehandlung gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis zugeordnet.

Weiters wurde in der Beurteilung festgehalten, dass der untersuchte Abfall wegen seines organischen Anteils einer biologischen Behandlung zugeführt werden kann.

Bei der Kontrolle der B GmbH stellte die Beschwerdeführerin fest, dass die B GmbH die von der C GmbH gesammelten Kunststoffabfälle der SN 57129: sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe, welche in den Rechnungen als Kabelflusen beschrieben wurden, zuordnete und übergab diese sodann diese Abfälle im Jahr 2020 zum Großteil an die G GmbH in , , und übergab diese wiederum diese Abfälle an die H s.r.o in SK- (Slowakei) zum Zweck des Verwertungsverfahrens „R03“, wobei als Endverwerter auf den Unterlagen die I s.r.o. in SK- (Slowakei) aufschien.

Seit November 2020 wurden die von der C GmbH gesammelten Abfälle direkt durch die B GmbH nach Tschechien zur D a.s., *** in CZ ***, zur Verwertungsanlage in ***, ***, verbracht, wobei aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die erste Verbringung am 26. November 2020 und die zweite Verbringung am 1. Dezember 2020 erfolgte. Über diese Verbringungen liegt auch ein Verwertungsvertrag nach Art 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsVO vor. Nähere Angaben betreffend die konkrete Zusammensetzung dieser gegenständlichen Abfälle konnten von der B GmbH im Zuge der Kontrolle nicht vorgelegt werden.

Die Beschwerdeführerin hielt im Zuge dieser Kontrolle nach Durchsicht einiger Unterlagen fest, dass das im Anhang VIl-Formular angeführte Verfahren „R05“ jedenfalls unzutreffend ist, da es sich dabei um organische Abfälle handelt. Ohne Kenntnis der näheren Zusammensetzung der gegenständlichen Abfälle kann sie jedoch festhalten, dass Kunststoffgemische aus nichthalogenierten Polymeren (B3010) und PVC (GH013) keinesfalls als Abfall der Grünen Liste gemäß Anhang III der EG-VerbringungsV eingestuft werden dürfen, da es sich bei derartigen Gemischen um nicht gelistete und somit um notifizierungs- und zustimmungspflichtige Abfälle handelt. Nur jene Gemische, die abschließend in Anhang lIlA der EG-VerbringungsV genannt sind, dürfen als Abfall der Grünen Liste zu einer zulässigen Verwertung verbracht werden.

Die im Zuge der Kontrolle der C GmbH am 16. Dezember 2020 durch die Umweltbundesamt GmbH von den gegenständlichen Abfällen entnommenen Proben wurden von dieser auf ausgewählte Parameter analysiert und wurden die Ergebnisse im Prüfbericht Nr. *** der Umweltbundesamt GmbH vom 26. Februar 2021 festgehalten.

Die Beschwerdeführerin forderte die abfalltechnische Amtssachverständige beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: BMK), Frau E, sodann auf, hinsichtlich dieses Prüfberichtes der Umweltbundesamt GmbH ein Gutachten abzugeben, und hielt diese in ihrem technischen Gutachten (Interpretation der Analysenergebnisse der Umweltbundesamt GmbH und Zuordnung der gegenständlichen Abfälle zu Schlüsselnummern und Codes) vom 3. März 2021 zu diesem Prüfbericht und somit zu den beprobten Abfällen der C GmbH betreffend die Kunststoffstäube aus der Kabelaufbereitung - unter Berücksichtigung der Vorgaben für eine Grüne Liste Einstufung von Kunststoffabfällen B3010 gemäß dem bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 - im Wesentlichen fest, dass sich die gegenständliche Kunststoffmischung (Teilchengröße: 0,025 mm - 0,5 mm) in Bezug auf die Gesamtsumme der Kunststoffpartikel wie folgt zusammensetzt: Hauptanteile stellen PET, PE, PP, PMMA mit geringeren Anteilen an PVC, Polyurethan neben anderen Kunststoffen dar.

Die Fremdstofffraktion (überwiegend Metalle) aus der Gesamtprobe ist 6,9 Masse% und der Störstoffanteil beträgt insgesamt 1,9 % PVC + Fremdstoffe (überwiegend Metalle) 6,9 Masse% = 8,8 %, wobei die Grenze nach damaliger Rechtslage 10 % betrug.

Die verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle sind aufgrund der Analysenergebnisse als gefährlicher Abfall zum einen mit dem Gefahrenmerkmal HP10 reproduktionstoxisch gemäß AbfallverzeichnisVO BGBl II Nr. 409 /2020 bzw. EU Recht einzustufen und erfüllen diese aufgrund des Vorliegens von Blei bzw. Bleioxiden (aufgrund der Oxidation von Blei bei der Aufbereitung) zum anderen auch die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 chronisch gewässergefährdend Kat 1 gemäß AbfallverzeichnisVO BGBl II Nr. 409 /2020 bzw. EU Recht.

Zum von der C GmbH beauftragten Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018, Zl. Int.Nr. ***, führte die abfalltechnische Amtssachverständige aus, dass sich dieses ausschließlich auf Schwermetalle und den TOC bezieht und dass dieses geringere Schwermetallgehalte, insbesondere beim Parameter Blei (587 mg/kg) und Kupfer (3165 mg/kg), zeigt, die jedoch mit den Grenzwerten für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie verglichen wurden. Die Grenzwerte für die Ablagerung auf Deponien sind jedoch nicht maßgeblich für die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich gemäß AbfallverzeichnisVO 2020 bzw. der früheren AbfallverzeichnisVO, BGBl. II Nr. 570/2003 in der damals gültigen Fassung iVm den relevanten Verordnungen (EU) Nr. 1357/2014 und (EU) 2017/997 - HP14 „ökotoxisch“. Dieser Abfall wurde seitens des Herrn F in seinem Gutachten der SN 91103: Rückstände aus der mechanischen Abfallbehandlung gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis zugeordnet.

Für eine korrekte Einstufung dieser Abfälle ist lediglich eine einmalige Bestimmung von Schwermetallen jedenfalls nicht ausreichend, da weder der Gehalt bromierter verbotener POP-Flammhemmer noch der Gehalt an Phthalaten noch allenfalls andere Parameter wie kurzkettige Chlorparaffine (SCCP), die ebenso als POP eingestuft sind und auch in PVC-Kabeln vorliegen können, untersucht wurden. Es wurde in diesen Abfällen auch nicht der Gehalt an PVC bestimmt, welcher aber bei einer Grünlistung bei der Abfallverbringung bis 31. Dezember 2020 mit maximal 5 % begrenzt war (Grenze für Gesamtstörstoffe inklusive PVC: 10 %); zusätzlich muss der Gehalt an POPs bei einer Grünlistung stets unter den Grenzwerten des Anhangs IV der EU-POP-VO liegen.

Absolut nicht nachvollziehbar ist für sie die Aussage in diesem Gutachten, dass der untersuchte Abfall aufgrund seines organischen Anteils einer biologischen Behandlung zugeführt werden kann, zumal ein derartiges Kunststoffgemisch biologisch nicht abbaubar ist (vgl. Mikroplastikproblematik in der Umwelt), da Kabelhüllen nicht aus bioabbaubaren Kunststoffen gefertigt wurden.

Auch ist ersichtlich, dass die Zusammensetzung des Staubs aus der Aufbereitung von Kabeln aufgrund der variablen Zusammensetzung der aufbereiteten Kabel eine schwankende Schadstoffbelastung aufweist. Ein einziges Gutachten (nur Schwermetallanalytik) ist daher keinesfalls ein Beleg für eine kontinuierliche Einstufung dieser Abfälle als nicht gefährlich bzw. als Abfall der Grünen Abfallliste im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung.

Weiters hielt sie fest, dass diese beprobten Abfälle, nämlich die Stäube aus der Aufbereitung von Kunststoffkabeln mit gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP10 reproduktionstoxisch und HP14 gewässergefährdend) mangels einer geeigneteren Schlüsselnummer bis zum 31. Dezember 2020 wie folgt einzustufen waren:

Einstufung gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis:

Abfälle der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert

Einstufung gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis:

Abfälle des Codes 19 12 11*: sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

Einstufung gemäß den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VebringungsV):

Abfälle des Codes A4100: Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle gemäß Anhang IV der EG-VerbringungsV, wobei hierfür Notifizierungs- und Zustimmungspflicht der Beschwerdeführerin und der Umweltbehörde im Empfängerstaat bestand.

Durch die ab dem 1. Jänner 2021 geltende Änderung der EG-VerbringungsV sind derartige Abfälle nunmehr dem Code AC300: Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen gemäß Anhang IV der EG-VerbringungsV zuzuordnen, welcher diese Abfälle noch spezifischer beschreibt, wobei auch hierfür Notifizierungs- und Zustimmungspflicht der Beschwerdeführerin und der Umweltbehörde im Empfängerstaat besteht.

Die Einstufung der verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle als gefährliche Abfälle der vorhin angeführten Schlüsselnummern bzw. als notifizierungspflichtige Abfälle der vorhin angeführten Codes begründete sie damit, dass der beprobte Abfall die Gefahrenmerkmale reproduktionstoxisch (HP10) aufgrund des Phthalatgehalts an DEHP sowie gewässergefährdend (HP14) aufgrund des Vorliegens von Blei/Bleioxiden (Oxidation feinster Partikel in den Filterstäuben) gemäß österreichischer AbfallverzeichnisVO 2020 bzw. VO (EU) Nr. 1357/2014 zur Ersetzung von Anhang III der RL 2008/98/EG und VO (EU) 2017/997 zur Änderung von Anhang III der RL 2008/98/EG in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 „ökotoxisch“ in der durch die Umweltbundesamt GmbH untersuchten Probe erfüllt.

Weiters hielt sie betreffend die Verwertung der verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle in einer Pyrolyseanlage fest, dass die in den Begleitpapieren der beiden Verbringungen angegebene Firma I in *** aufgrund ihrer Internetrecherche nur über eine Pyrolyseanlage für Altreifen verfügt, nicht jedoch für Kunststoffabfälle oder gar für PVC-haltige Fraktionen, wobei eine stoffliche Verwertung/Recycling der verfahrensgegenständlichen Abfälle mit Verunreinigungen an Blei/Bleioxiden und DEHP jedenfalls ausgeschlossen ist.

Schließlich verwies sie darauf, dass es sich bei der durch die B GmbH direkt nach Tschechien verbrachten Menge von 23,54 t derartiger Abfälle um eine nicht unerhebliche Menge an Abfällen handelt, zumal gemäß dem Erlass des BMK (damals BMLFUW/Erlass: BMLFUW- UW 2.1.5/0064-V/1/2012 Lo vom 13. März 2012) ab 1000 kg (= 1 t) an gefährlichen Abfällen, die nicht zugleich Gefahrgut beim Transport (ADR) sind, von nicht unerheblichen Mengen auszugehen ist.

Selbst bei Annahme, dass möglicherweise nicht alle Kunststofffraktionen aus der Kabelaufbereitung als gefährlich einzustufen sind, ist bei derartigen Abfällen aber stets neben kunststofffremden Störstoffen (z.B. Metalle) mit höheren PVC-Anteilen zu rechnen, deren Gehalte aber vor der Beprobung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht bestimmt wurden bzw. bei der abfallrechtlichen Kontrolle gegenüber dem BMK nicht belegt werden konnten. Auch der Gehalt an reproduktionstoxischen Phthalaten oder bromierten Flammhemmern etc. wurde vorher nie untersucht. Dem BMK wurde nur eine einzige Analyse auf Schwermetalle von Herrn F präsentiert.

Verbotene POP-Chloralkane (SCCP) als Weichmacher/Flammschutz in PVC-Kabeln können a priori auch nicht immer gänzlich ausgeschlossen werden (diese wurden hier nicht untersucht).

Daher ist die bis 2020 praktizierte automatische „by default - Zuordnung“ dieser Abfälle zum Eintrag B3010 Kunststoffabfälle auf der Grünen Liste ohne die jeweilige Dokumentation des PVC-Gehalts, der Störstoffgehalte (Metalle etc.) sowie sonstiger Schadstoffgehalte in alten Kunststoffkabeln (POPs, Phthalate) nicht nachvollziehbar.

Selbst bei Annahme des Vorliegens einiger verbrachter Chargen an nicht gefährlichen Kunststoffabfallmischungen, für die die Einhaltung der Kriterien für die Einstufung in die Grüne Liste nie belegt wurde, und die notifizierungs- und zustimmungspflichtigen Abfall darstellen, würde es sich um nicht unerhebliche Mengen handeln, denn die Mengenschwelle liegt für notifizierungspflichtige, nicht gefährliche Abfälle bei 10 t.

In ihrem ergänzenden technischen Gutachten vom 26. Juli 2021 unter Berücksichtigung der Ausführungen des Herrn A und der B GmbH vom 23. Dezember 2020 führte die abfalltechnische Amtssachverständige E im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle aus der Kabelaufbereitung mit gefährlichen Eigenschaften nicht Bestandteil der Grünen Liste sein können, auch wenn im Listensystem der EG-AbfallverbringungsVO eine Listung nach dem Risikoansatz und nicht nur nach der Erfüllung von Gefahrenmerkmalen erfolgt.

Kunststoffabfälle mit PVC-Anteilen sind schwer zu entsorgen:

eine stoffliche Verwertung scheidet aufgrund der Inkompatibilität von PVC mit anderen, nicht halogenierten Kunststoffen und der Tatsache des Vorliegens eines nicht exakt definierten Kunststoffgemisches aus;

eine Verbrennung ist aufgrund der nötigen Neutralisation/Reinigung der sauren Abgase (bedingt durch den Chlorgehalt bzw. PVC Anteil) sehr teuer und nur in Abfallverbrennungsanlagen (und nicht in industriellen Anlagen wie Zementwerken, Ziegeleien wegen Korrosionsproblemen) möglich;

eine Pyrolyse PVC-haltiger Kunststoffgemische ist nur in sehr spezialisierten Anlagen mit Dehalogenierungsschritt vor der Pyrolyse möglich - eine derartige Anlage existiert aber ihrer Kenntnis nach nicht in der Slowakei (die im Annex VII Formular genannte slowakische endgültige Verwertungsanlage I s.r.o. übernimmt nur Gummi- und Kautschukabfälle).

Da somit das Risiko besteht, dass derartige Kunststoffabfälle mit gefährlichen Eigenschaften unter dem Deckmantel der Grünen Liste illegale Entsorgungswege (z.B. Ablagerung auf Deponien, Einbringung in Uran-Schlammteiche; Verwendung als Aufstreumittel für Reiterhöfe/Manegen mit Verschiebung der Entsorgungsproblematik) gehen oder zu bedenklichen Scheinprodukten wie industrielle Baustoffe in Ost-/Südeuropa verarbeitet werden, die aus österreichischer Sicht eindeutig als Beseitigung anzusehen sind, da dies den österreichischen Vorschriften (Widerspruch zur österreichischen Recycling-BaustoffVO und dem Nachhaltigkeitsprinzip) widerspricht, besteht im Sinne des öffentlichen Interesses das Erfordernis der Einstufung derartiger gefährlicher Abfälle als notifizierungspflichtige Abfälle, wobei im Rahmen des Notifizierungsverfahrens die umweltgerechte Verwertung/Behandlung geprüft wird.

Es ist auch festzuhalten, dass es sich unabhängig vom PVC-Anteil und sonstigen Störstoffen nicht um Abfälle der Grünen Liste handeln kann, da gefährliche Eigenschaften erfüllt werden. Es werden die Gefahrenmerkmale reproduktionstoxisch (HP10) aufgrund des Phthalatgehalts an DEHP sowie gewässergefährdend (HP14) aufgrund des Vorliegens von Blei/Bleioxiden (Oxidation feinster Partikel in den Filterstäuben) gemäß österreichischer AbfallverzeichnisVO 2020 und nach europäischem Abfallrecht erfüllt.

Der Gehalt an kunststofffremden Störstoffen (überwiegend Metalle) lag bei 6,9 Masse%.

Ihr Gutachten vom 3. März 2021 muss sie in Bezug auf den PVC- und Störstoffanteil aufgrund von Klarstellungen der Analytikabteilung der Umweltbundesamt GmbH, mit der sie mehrere Fachdiskussionen führte, betreffend die Kunststoffzusammensetzung dahingehend ändern, dass sie den PVC-Gehalt mit 1,9 % in ihrem Gutachten vom 3. März 2021 als zu gering angenommen hat. Dies deshalb, weil sich dieser prozentuale Wert nämlich auf die Gesamtsumme der als PVC identifizierten Kunststoffpartikel in einer Probe (unabhängig von der Größe und Masse dieser Partikel) bezieht und spiegelt dieser daher nicht den massenmäßigen Anteil an PVC in der Kunststoffmischung wieder. Der Masseanteil Chlor im PVC liegt bei ca. 56,6 %. Ein durchschnittlicher Gehalt von ca. 4,6 % Chlor (nicht akkreditierte Methode) entspräche somit rein rechnerisch etwa 8,1 % PVC. Der höhere PVC-Gehalt führt auch zu einer Erhöhung des gesamten Störstoffgehaltes in den Kunststoffabfällen, sodass der damals geforderte Grenzwert vor dem 31. Dezember 2020 für die Einstufung in die Grüne Liste von 10 Masse% an Gesamtstörstoffen (vgl. 6,9 Masse% Metalle, Nichtkunststoffe) und maximal 5 % PVC (unabhängig vom Vorliegen der gefährlichen Schadstoffe, die jedenfalls eine Notifizierungspflicht bedingen) jedenfalls nicht eingehalten hätte werden können.

Zum Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018 führte sie nochmals aus, dass die von diesem festgestellten Schwermetallgehalte mit den Grenzwerten für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie verglichen wurden, wobei die Grenzwerte für die Ablagerung auf Deponien jedoch nicht maßgeblich für die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich gemäß AbfallverzeichnisVO 2020 bzw. der früheren AbfallverzeichnisVO, BGBI. II Nr. 570/2003 in der damals gültigen Fassung iVm den relevanten Verordnungen (EU) Nr. 1357/2014 und (EU) 2017/997 - HP14 „ökotoxisch“ sind. Dieser Abfall wurde seitens des Herrn F der nicht gefährlichen SN 91103 zugeordnet, wobei aber keine konkrete Stellungnahme betreffend die Erfüllung oder Nichterfüllung aller damals geforderten Gefahrenmerkmale H1-H14 (nunmehr HP1-HP15) abgegeben wurde.

Nur eine Bestimmung von Schwermetallen ist jedenfalls nicht ausreichend für eine korrekte Einstufung der Abfälle. Es wurde auch nicht der Gehalt an PVC oder Chlor in den Abfällen bestimmt, welcher aber bei einer Grünlistung (unter der Prämisse, dass es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt) bei der Abfallverbringung bis zum 31. Dezember 2020 mit maximal 5 % begrenzt war (Grenze für Gesamtstörstoffe inklusive PVC: 10 %). Ein etwaiger Gehalt an gefährlichen Phthalaten (insbesondere liegen diese in altem PVC, aber auch in anderen Kunststoffen in Kabeln vor) wurde im Gutachten weder erwähnt noch bestimmt, obwohl einem abfallchemischen/-technischen Sachverständigen bekannt sein sollte, dass bei Kabelschälabfällen das Vorliegen derartiger Substanzen sehr wahrscheinlich ist. Zusätzlich muss der Gehalt an POPs bei Grünlistung stets unter den Grenzwerten des Anhangs IV der EU-POP-VO liegen, relevante POPs wie bromierte Flammhemmer wurden aber nicht untersucht.

Das Gutachten von Herrn F ist in sich absolut nicht schlüssig. Es wurde die theoretische Einhaltbarkeit der Grenzwerte für die Ablagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle auf einer Massenabfalldeponie geprüft, obwohl ex lege Kunststoffabfälle nach der DeponieVO gar nicht deponiert werden dürfen (TOC Gehaltsüberschreitung).

Das frühere Kriterium H13 Gesamtgehalte und Eluat (nunmehr HP15) nach der AbfallverzeichnisVO ist hinsichtlich der Grenzwerte außerdem nicht ident mit den vorgegebenen Grenzwerten für die Ablagerung von Abfällen auf einer Massenabfalldeponie. Da unter Deponiebedingungen einige Gefahrenmerkmale nicht relevant sind, sind in der DeponieVO für Massenabfalldeponien höhere Begrenzungen für Gesamtgehalte von z.B. Zink, Kupfer, Blei vorgegeben.

Sämtliche anderen Gefahrenmerkmale wie reproduktionstoxisch, ökotoxisch usw. wurden nicht beurteilt, die aber nach der AbfallverzeichnisVO für die Einstufung von Abfällen als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall erforderlich sind.

Die Zuordnung der nicht gefährlichen Schlüsselnummer seitens des Herrn F basiert somit auf einer nicht vollständigen Analytik und unvollständigen Beurteilung aller Gefahrenmerkmale.

Gänzlich unzutreffend ist die Aussage im Gutachten des Herrn F, dass der untersuchte Abfall aufgrund seines organischen Anteils einer biologischen Behandlung zugeführt werden kann. Ein derartiges Kunststoffgemisch ist biologisch nicht abbaubar.

Aus ihrer Sicht hätte die offenbare Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit des Gutachtens des Herrn F auch seitens der B GmbH als Veranlasserin der grenzüberschreitenden Abfallverbringung hinterfragt werden müssen, ehe eine Einstufung als Abfall in die Grüne Liste zur Verwertung auf Basis eines Gutachtens über die potentielle Deponierbarkeit nach der österreichischen Rechtslage erfolgt (= Beseitigung). Zum damaligen Zeitpunkt lagen nämlich keine Informationen über den Gehalt an PVC, Störstoffen bzw. Phthalaten, bromierten Flammhemmern vor, die aber für die Grünlistung bei der Verbringung essentiell sind.

Mit Schreiben vom 31. März 2021 informierte die Beschwerdeführerin sowohl die C GmbH als auch die B GmbH von den Analysen und von den Analysenergebnissen der Umweltbundesamt GmbH sowie vom Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen E vom 3. März 2021 und sie hielt fest, dass gemäß dem Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen E die Gefahrenmerkmale bei den verfahrensgegenständlichen Abfällen reproduktionstoxisch (HP10) aufgrund des Phthalatgehalts an DEHP sowie gewässergefährdend (HP14) aufgrund des Vorliegens von Blei/Bleioxiden (Oxidation feinster Partikel in den Filterstäuben) gemäß österreichischer AbfallverzeichnisVO 2020 bzw. VO (EU) Nr. 1357/2014 zur Ersetzung von Anhang III der RL 2008/98/EG und VO (EU) 2017/997 zur Änderung von Anhang III der RL 2008/98/EG in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 „ökotoxisch“ in der durch die Umweltbundesamt GmbH untersuchten Probe der gegenständlichen Abfälle erfüllt sind. Daraus ergibt sich, dass diese Abfälle aus ihrer Sicht wie folgt einzustufen sind:

Einstufung gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis:

Abfälle der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert

Einstufung gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis:

Abfälle des Codes 19 12 11*: sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

Einstufung gemäß den Anhängen III, IIlA, IIIB, IV oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VebringungsV):

Abfälle des Codes A4100: Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle gemäß Anhang IV der EG-VerbringungsV.

Durch die ab 1. Jänner 2021 geltende Änderung der EG-VerbringungsV sind derartige Abfälle ab diesem Zeitpunkt dem Code AC300: Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage 1 genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage lII festgelegten Eigenschaften aufweisen gemäß Anhang IV der EG-VerbringungsV zuzuordnen, welcher diese Abfälle noch spezifischer beschreibt.

Mit Schreiben vom 31. März 2021 übermittelte die Beschwerdeführerin an das Landeskriminalamt Niederösterreich eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes eines Vergehens des Herrn A und der B GmbH im Sinne von § 181b StGB und § 181c StGB und leitete die Staatsanwaltschaft ** ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf illegales umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen ein.

In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 27. Mai 2021 vor dem Landeskriminalamt Niederösterreich sagte Herr A u.a. aus:

„…

Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass eine von der Amtssachverständigen E verfasste Excel-Datei zur Umschlüsselung von österr. Abfallschlüsselnummern in europäische Abfallschlüsselnummern verwendet wurde, die in der Branche generell verwendet wird, um ja keine Schwierigkeiten mit der Behörde zu bekommen. Auch im konkreten Fall haben wir diese Excel-Datei verwendet. Nach dieser Excel-Datei kommt eben für die österr. Abfallschlüsselnummer 91103 ,Rückstände aus der mechanischen Abfallbehandlung‘ die europäische Abfallschlüsselnummer 191204 heraus. Und diese europäische Abfallschlüsselnummer 191204 war zumindest bis Ende 2020 der Grünen Liste zugeordnet und damit nicht notifizierungspflichtig.

Ich lege diesbezüglich ein weiteres Sachverständigengutachten des ehemaligen ASV für technische Chemie F vom 30.11.2019 vor und gebe diese Kopie ebenfalls zum Akt.

Zur Erklärung, woher das Material stammt, möchte ich noch ausführen:

Im Prinzip kauft die Fa C Kupferkabel, diese werden geschreddert in verschiedenen Stufen und nach der Schredderung erfolgt bei C GmbH ein Siebverfahren. Bei diesem Verfahren kommt sauberes Kupfergranulat heraus, Kabelschälreste, die Wertstoffe sind, und eine Flusenfraktion, das ist ein Staub mit Schmutzresten. Früher wurde das verbrannt. Dieses Flusenmaterial ist das von uns exportierte Material, das bis Ende 2020 der Grünen Liste zuzuordnen war. Derzeit stehen wir in Verbindung mit dem Umweltministerium, weil es nach der seit 2021 geltenden neuen Abfallverzeichnisverordnung zu Änderungen gekommen ist, die erst in der Praxis erläutert und mit der Behörde interpretiert werden müssen. Bis zur Abklärung mit dem Umweltministerium gibt es derzeit keine Exporte.“

Im Zuge dieser Beschuldigteneinvernahme legte Herr A somit auch ein von Seiten der C GmbH eingeholtes Gutachten des Herrn F vom 30. November 2019, Zl. Int.Nr. ***, betreffend die Untersuchung der bei der C GmbH vorhandenen Abfälle (Rückstände aus der Kabelaufbereitung) „Kunststoffgranulat, feinkörniges Material ( 1mm), augenscheinlich nicht verunreinigt, in Container gelagert, schwarz bis dunkelgrau gefärbt“, vor. Auch dieses Gutachten beinhaltet die Ergebnisse der Gesamtgehaltsuntersuchungen, wobei sich dieses Gutachten nur auf die Bestimmung einiger Schwermetallgehalte und den TOC der untersuchten Abfälle bezieht, und wurden auch in diesem Gutachten für die Einstufung dieser Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich die Grenzwerte für die Ablagerung von Abfällen auf einer Massenabfalldeponie verglichen, geprüft und herangezogen, wobei in diesem Gutachten im Unterschied zu jenem vom 14. November 2018 auch die Chlorwerte und der Heizwert ausgewiesen wurden. Auch in diesem Gutachten wird der untersuchte Abfall gemäß den in Anlage 5 der österreichischen Abfallverzeichnisverordnung festgelegten Zuordnungskriterien aufgrund seiner Zusammensetzung und stofflichen Eigenschaften der SN 91103: Rückstände aus der mechanischen Abfallbehandlung gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis zugeordnet.

Weiters wurde auch in dieser Beurteilung festgehalten, dass der untersuchte Abfall wegen seines organischen Anteils einer biologischen oder thermischen Behandlung zugeführt werden kann.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft *** sowohl Herrn A und die B GmbH als auch die Beschwerdeführerin von der gemäß § 190 Z. 2 StPO 1975 vorgenommenen Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 181 b und 181c StGB gegen die B GmbH und gegen Herrn A, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. In der Verständigung von der Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens begründete die Staatsanwaltschaft *** diese Einstellung in einer Mitteilung gemäß § 194 Abs. 2 StPO 1975 mit folgendem Wortlaut:

„Gegenstand des Verfahrens ist die Entsorgung von Abfällen (Rückstände aus einer Kabelaufbereitung) der Fa. C GmbH in *** durch die Fa. B GmbH im Jahr 2020, insb. auch deren Export nach Tschechien.

Ausgehend vom Gutachten F wurden die Abfälle einer österreichischen Abfallschlüsselnummer und über eine Excel-Datei des Bundesministeriums Klimaschutz u.a. (BMK) einer europäischen Abfallschlüsselnummer zugeordnet und als nicht notifizierungspflichtiger Abfall behandelt. Nach eigenen Untersuchungen des BMK sind die in Rede stehenden Abfälle aber gefährlich kontaminiert, weshalb es sich um notifizierungspflichtige Abfälle handelt.

Strafrechtlich relevant ist die Frage, ob es fahrlässig war, dass der Geschäftsführer der B GmbH A auf die Richtigkeit des Gutachtens F vertraute. Diese Frage wurde von der Staatsanwaltschaft *** verneint, weshalb das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.“

Mit E-Mail vom 17. Oktober 2022 an die Beschwerdeführerin teilte die Staatsanwaltschaft *** mit, dass seitens der Staatsanwaltschaft in ihrem Verfahren eine strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit geprüft und verneint wurde.

Da die B GmbH nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert verfügt, bestand bei der Beschwerdeführerin der Verdacht von Verwaltungsübertretungen bei der B GmbH und bei der C GmbH gemäß den Bestimmungen der § 79 Abs. 1 Z. 2, 7 und 15b AWG 2002, weswegen sie die Landeshauptfrau von Niederösterreich mit Schreiben vom 31. März 2021 ersuchte, gegen die gemäß § 9 VStG 1991 Verantwortlichen der beiden Unternehmen die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren - betreffend die illegale Verbringung von staubförmigen Rückständen aus der Kabelaufbereitungsanlage der C GmbH durch die B GmbH nach Tschechien zur D a.s. sowie die Übergabe gefährlicher Abfälle durch die C GmbH entgegen § 15 Abs. 5 AWG 2002 an einen nicht entsprechend Berechtigten (die B GmbH) sowie die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis durch die B GmbH zu sein - zu veranlassen.

Mit Schreiben vom 8. April 2021 übermittelte die Landeshauptfrau von Niederösterreich diese Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin an den Bürgermeister der Stadt *** in seiner Funktion als Verwaltungsstrafbehörde und trat dieser nach Bekanntwerden, dass Herr A, wohnhaft in ***, ***, gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 abfallrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH ist, mit seiner Verfahrensanordnung vom 22. Juli 2021, Zl. ***, gemäß § 29a VStG 1991 die beiden Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 sowie hinsichtlich der Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 15b AWG 2002 wegen des Wohnsitzes des Herrn A an die belangte Behörde ab; eine Abtretung hinsichtlich der Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 an die belangte Behörde enthält diese Verfahrensanordnung nicht.

In der Folge leitete die belangte Behörde gegen Herrn A das gegenständliche behördliche Verwaltungsstrafverfahren ein und lastete sie ihm in ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. November 2021 folgende Verwaltungsübertretungen an:

„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

Tatbeschreibung:

Im Juli 2020 wurde seitens des tschechischen Zolls ein Abfalltransport überprüft, welcher lediglich von einem CMR - Dokument begleitet wurde, welches einen innerösterreichischen Transport von 23,46 Tonnen ausgehärteten Kunststoffabfällen zwischen der C GmbH in ***, *** (Absender) und der B GmbH in ***, *** (Empfänger) betraf (Internationaler Frachtbrief CZ ***).

Anlässlich einer Kontrolle bei der Firma B GmbH in ***, ***, am 16. Dezember 2020 konnte betreffend die Verbringung Folgendes festgestellt werden:

Am 26. November 2020 und am 1. Dezember 2020 wurden 2 grenzüberschreitende Verbringungen der von der C GmbH übernommenen staubförmigen Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage durch die B GmbH nach Tschechien zur D a.s. in CZ-***, ***, durchgeführt.

Die Abfälle waren in den bei den beiden am 26. November 2020 und am 1. Dezember 2020 erfolgten Verbringungen mitgeführten Formularen gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV wie folgt deklariert:

Abfälle der Schlüsselnummer 57129: sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis.

Abfälle des Codes 19 12 04: Kunststoff und Gummi gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis.

Abfälle des Codes B3010: feste Kunststoffabfälle gemäß Anhang III der EG-VerbringungsV.

Zur Einstufung der gegenständlichen Abfälle:

Auf Basis der vorliegenden Analyseergebnisse der Umweltbundesamt GmbH und auf Grund der Tatsache, dass es sich um eine kontinuierlich anfallende Abfallfraktion aus der Kabelaufbereitung handelt, welche zuvor nicht umfassend analysiert wurde, ist im Sinne der Stellungnahme der Amtssachverständigen Frau E davon auszugehen, dass die gegenständlichen staubförmigen Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage zum Zeitpunkt der Übergabe an die B GmbH bzw. der grenzüberschreitenden Verbringungen wie folgt einzustufen waren:

Einstufung gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis:

Abfälle der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert

Einstufung gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis:

Abfälle des Codes 19 12 11*: sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

Einstufung gemäß den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VebringungsV):

Abfälle des Codes A4100: Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle gemäß Anhang IV der EG-VerbringungsV.

Illegale Verbringung:

Gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. b) Z. i) der EG-VerbringungsV unterliegt die Verbringung von zur Verwertung bestimmten in Anhang IV aufgelisteten Abfällen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II der EG-VerbringungsV.

Die bis 2020 praktizierte automatische ,by default - Zuordnung‘ dieser Abfälle zum Eintrag B3010 Kunststoffabfälle auf der ,Grünen Liste‘ ohne die jeweilige Dokumentation des PVC-Gehalts, der Störstoffgehalte (Metalle etc.) sowie sonstiger Schadstoffgehalte in alten Kunststoffkabeln (POPs, Phthalate) ist jedenfalls auch dann nicht nachvollziehbar, wenn man davon ausgehen würde, dass die in der Vergangenheit verbrachten Abfälle, für die keine ausreichenden Untersuchungen vorliegen, keine Gefährlichkeitskriterien erfüllt haben sollten. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei diesen Abfällen um nicht gefährliche Abfälle gehandelt hat, waren sie auf Basis der durchgeführten Untersuchungen nicht einem Code der Grünen Abfallliste (des Anhangs III, IIIA oder IIIB), insbesondere dem Code B3010, zuordenbar.

Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen/Abfallgemischen, die nicht (als Einzeleintrag) in Anhang III, IIIA, IIIB. IV oder IVA aufgeführt sind, unterliegt gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. b) Z. iii), IV) der EG-VerbringungsV ebenfalls dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II der EG-VerbringungsV.

Die vorliegenden Nachweise und Informationen betreffend diese Abfälle sind daher jedenfalls kein ausreichender Beleg für die erfolgte Zuordnung, weshalb schon deshalb von illegalen Verbringungen der gegenständlichen Abfälle auszugehen ist (siehe auch Art. 50 Abs. 4d der EG-VerbringungsV).

Die gegenständlichen Abfälle wurden somit ohne die erforderliche Notifizierung und ohne die erforderlichen Zustimmungen der betroffenen zuständigen Behörden nur unter Mitführung eines Formulars gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV und damit illegal im Sinne von Art. 2 Z. 35 lit. a) und b) grenzüberschreitend aus Österreich nach Tschechien verbracht.

Sie haben somit als abfallrechtlicher Geschäftsführer der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft

1. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die erforderlichen sonstigen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbracht hat.

2. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht einem entsprechend Berechtigten übergeben hat.

3. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausgeübt hat, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, da die Firma B GmbH nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert verfügt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 79 Abs. 1 Z. 15b Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 71/2019

zu 2.§ 79 Abs. 1 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002idF. BGBl. I Nr. 71/2019

zu 3.§ 79 Abs. 1 Z. 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 71/2019

…“

In ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 behaupteten Herr A und die B GmbH im Wesentlichen, dass die B GmbH in der Vergangenheit von der C GmbH Abfälle aus einem kontinuierlich anfallenden Abfallstrom sammelte und sie beauftragte ein weiteres Unternehmen mit deren Verbringung bzw. nahm sie deren Verbringung selbst vor.

Gemäß zweier von der C GmbH in Auftrag gegebener und an die B GmbH übermittelter Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018, Zl. Int.Nr. ***, und vom 30. November 2019, Zl. Int.Nr. ***, waren diese in einem kontinuierlichen Abfallstrom übergebenen Abfälle als nicht gefährliche Abfälle zu qualifizieren.

Am 26. November 2020 und am 1. Dezember 2020 führte die B GmbH jeweils eine Abfallverbringung von Kunststoffabfällen an die D a.s., *** in CZ ***, zur Verwertungsanlage in ***, ***, durch und handelte es sich auch bei diesen Fraktionen um Abfälle, welche zuvor von der C GmbH im Rahmen des kontinuierlichen Abfallstroms übergeben wurden. Diese Abfälle waren als nicht gefährliche Abfälle folgendermaßen zugeordnet:

SN 57129: sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe gemäß österreichischem Abfallverzeichnis;

Code 19 12 04: Kunststoff oder Gummi gemäß Europäischem Abfallverzeichnis;

Code B3010: feste Kunststoffabfälle gemäß Anhang III EG-VerbringungsV.

Gemäß der Zuordnung in den beiden Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018 und vom 30. November 2019 handelte es sich auch bei diesen von der C GmbH übergebenen Abfällen jedenfalls um nicht gefährliche Abfälle aus der Kabelaufbereitung („Rückstände aus der Kabelausbereitung Kunststoffgranulat, feinkörniges Material“), welche im Rahmen eines kontinuierlich anfallenden Abfallstroms von der C GmbH an die B GmbH übergeben wurden. Die Zuordnung der gegenständlichen Abfälle zur SN 57129 erfolgte durch die C GmbH; dies wohl deshalb, weil die genannte SN als die gegenständlichen Abfälle am besten beschreibend angesehen wurde. Dies ändert jedoch nichts an der durch die beiden genannten Gutachten gegenüber der B GmbH nachgewiesenen Zuordnung der von der C GmbH im Rahmen eines kontinuierlichen Abfallstroms übergebenen Abfälle als nicht gefährlich.

Zur Kontrolle vom 16. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 mitgeteilt, dass es sich bei der gegenständlichen Verbringung nur um eine sehr geringe Menge an Kabelflusen mit dem Code B3010 handelte, dass (nach der damaligen Rechtslage) im Übrigen auch Vinylchloridpolymere mit dem Code GH013 der Grünen Liste zuzuordnen waren und dass gegenständlich keinerlei Vermischung stattfand.

Zur Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 31. März 2021 betreffend die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Abfälle wurde der Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 20. April 2021 mitgeteilt, dass es sich gegenständlich um Materialien des Codes B3010 handelte, welche nach der bis zum Ende des Jahres 2020 geltenden Rechtslage der Grünen Liste zuzuordnen waren.

Sowohl Herr A als auch die B GmbH wurden aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin vom 31. März 2021 an das Landeskriminalamt Niederösterreich als Beschuldigte bzw. als Verdächtigte in einem gerichtlichen Strafverfahren wegen vorsätzlichem bzw. fahrlässigem umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen (§§ 181b und 181c StGB) geführt und sagte Herr A in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 27. Mai 2021 wahrheitsgemäß aus, dass für die Zuordnung von Abfällen generell eine von der abfalltechnischen Amtssachverständigen beim BMK, Frau E, verfasste Excel-Tabelle verwendet wurde, um sicherzustellen, dass bei der Zuordnung keine Fehler passierten. Auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abfälle wurde diese von der abfalltechnischen Amtssachverständigen E erstellte Excel-Tabelle herangezogen. Bei Eingabe der SN 91103 gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis in die von E angefertigte Excel-Tabelle wurde dabei der gegenständlich auch verwendete Code 19 12 04 gemäß Europäischem Abfallverzeichnis als Ergebnis angezeigt. Dieser Code war bis zum Ende des Jahres 2020 auch der Grünen Liste zugeordnet.

Hinsichtlich der Zuordnung als nicht gefährliche Abfälle wurde zusätzlich noch ein Gutachten von Herrn F vom 30. November 2019 vorgelegt.

Darüber hinaus stand die B GmbH in intensivem Kontakt mit dem BMK, um die Zuordnung derartiger Abfälle aufgrund der mit 1. Jänner 2021 geänderten Rechtslage hinsichtlich zukünftiger Verbringungen abzuklären.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 7. Juli 2021 wurden diese Ermittlungsverfahren schlussendlich eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Strafrechtlich relevant war bei diesem strafgerichtlichen Verfahren die Frage, ob es fahrlässig war, dass Herr A als Geschäftsführer der B GmbH auf die Richtigkeit der im Gutachten des Herrn F gemachten Qualifikation als nicht gefährliche Abfälle vertraute. Diese Frage wurde von der Staatsanwaltschaft *** mit Schreiben vom 7. Juli 2021 verneint, weshalb das Ermittlungsverfahren mangels Vorliegens von Fahrlässigkeit eingestellt wurde.

Bereits im vorangegangenen gerichtlichen Strafverfahren wurde die Fahrlässigkeit des Herrn A verneint, sodass es entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht bloß mangels Vorliegens von grober Fahrlässigkeit, sondern mangels Vorliegens von Fahrlässigkeit überhaupt zur Einstellung des Strafverfahrens kam. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach §§ 190 ff StPO 1975 stellt eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art. 90 Abs. 2 B-VG getroffene Entscheidung dar. Sie ist somit eine das Strafverfahren beendende Entscheidung (§ 1 Abs. 2 StPO 1975). Hinsichtlich der Sperrwirkung („ne bis in idem“) einer solchen Einstellung kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte bzw. auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte. Gegenständlich wurde die Frage der Fahrlässigkeit von der Staatsanwaltschaft geprüft und in weiterer Folge verneint. Damit hat auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden und ist somit eine inhaltliche Entscheidung erfolgt, welche die Qualität eines Freispruches im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK erreicht; die Frage der Fahrlässigkeit ist demnach im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK bereits „abgeurteilt“. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen Herrn A durch die Staatsanwaltschaft hat demnach hinsichtlich der Verneinung der Fahrlässigkeit Sperrwirkung für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren entwickelt, eine weitere (doppelte) Verfolgung im Verwaltungsstrafverfahren wäre daher unzulässig.

Darüber hinaus kann Herrn A auch deswegen kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, weil auch ein einsichtiger und besonnener abfallrechtlicher Geschäftsführer eines Unternehmens in der Abfall- und Kreislaufwirtschaft bei der Übernahme der von einem anderen Unternehmen ständig im Rahmen eines kontinuierlichen Abfallstroms übergebenen Abfälle genauso gehandelt hätte wie Herr A dies tat.

Bei den gegenständlich beanstandeten Abfallfraktionen handelte es sich um solche, welche von der C GmbH im Rahmen eines kontinuierlich anfallenden Abfallstroms an die B GmbH übergeben wurden. Die C GmbH hatte zur Qualifikation der gegenständlichen Abfälle zwei Gutachten von Herrn F vom 14. November 2018 und vom 30. November 2019 in Auftrag gegeben. Aus diesen beiden von der C GmbH beauftragten und an die B GmbH zwecks Nachweises der Nichtgefährlichkeit übermittelten Gutachten ergab sich für Herrn A und für die B GmbH, dass es sich bei den von der C GmbH in einem kontinuierlichen Abfallstrom übergebenen Abfallfraktionen um nicht gefährliche Abfälle handelte. Vor diesem Hintergrund bestand weder für Herrn A noch für die B GmbH ein Grund daran zu zweifeln, dass es sich bei einzelnen Abfallfraktionen der von der C GmbH im Rahmen eines kontinuierlich anfallenden Abfallstroms übergebenen Abfälle um nicht gefährliche Abfälle handelte. So wird auch eine Maßfigur aus dem Verkehrskreis des Herrn A regelmäßig darauf vertrauen dürfen, dass es sich bei den in einem kontinuierlichen Abfallstrom samt Nichtgefährlichkeitsnachweis (in Form gleich zweier Gutachten eines renommierten und sogar ehemaligen Amtssachverständigen) übergebenen Abfällen auch um nicht gefährliche Abfälle handelt. Insbesondere trifft den Übernehmer von im Rahmen eines solchen kontinuierlichen Abfallstroms samt Nichtgefährlichkeitsnachweis übergebenen Abfällen nicht die Pflicht, jede einzelne Fraktion aus diesem kontinuierlich anfallenden Abfallstrom zu überprüfen, sodass für Herrn A im gegenständlichen Fall somit keinen Grund bestand, daran zu zweifeln, dass es sich bei den übernommenen Abfällen um nicht gefährliche Abfälle handelte.

Darüber hinaus erfolgte die gegenständliche Zuordnung zur Grünen Liste mithilfe einer Excel-Zuordnungstabelle, welche von der abfalltechnischen Amtssachverständigen des BMK, Frau E, extra zum Zweck einer richtigen Zuordnung von SN nach dem österreichischen Abfallverzeichnis zu Codes nach dem Europäischen Abfallverzeichnis angefertigt wurde. Im gegenständlichen Fall ergab sich eine Zuordnung zu Abfällen des Codes 19 12 04. Dieser Code war bis zum Ende des Jahres 2020 noch Bestandteil der Grünen Liste. Insofern konnte auch eine Maßfigur aus dem Verkehrskreis des Herrn A guten Gewissens davon ausgehen, dass die durch die verwendete Excel-Zuordnungstabelle gemachte Zuordnung bis zum Ende des Jahres 2020 auf der Grünen Liste enthaltenem Code 19 12 04 korrekt war. Darüber hinaus gab es in diesem Zusammenhang auch keine Beanstandungen seitens des BMK hinsichtlich von Verhaltensweisen, welche auf einer Anwendung dieser Excel-Zuordnungstabelle beruhten.

Da die gegenständlichen Abfälle im Rahmen eines kontinuierlich anfallenden Abfallstroms samt Nichtgefährlichkeitsnachweis von der C GmbH gesammelt und die Zuordnung anhand einer aus dem BMK stammenden Zuordnungstabelle vorgenommen wurde, handelte Herr A im gegenständlichen Fall stets in Übereinstimmung mit der von einer Maßfigur hypothetisch gewählten Handlungsweise, sodass er auch nicht fahrlässig handelte, sodass kein Verschulden vorliegt.

Sowohl Herr A als auch die B GmbH zeigten sich sowohl während der Kontrolle am 16. Dezember 2020 als auch in weiterer Folge äußerst kooperativ und sind sie bereits im Frühjahr 2021 hinsichtlich etwaiger zukünftiger Verbringungen von Abfällen von sich aus und proaktiv mit den Organen des BMK in Kontakt getreten, um zukünftige Verbringungen unter allen Umständen in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung und den fachlichen Vorgaben seitens des BMK sowie auf transparente Weise durchzuführen.

Des Weiteren behaupteten Herr A und die B GmbH, dass im gegenständlichen Fall auch die Bestimmungen der §§ 20, 33a und 45 Abs. 1 Z. 4 und 6 sowie letzter Satz VStG 1991 anzuwenden sind.

Über Aufforderung der Beschwerdeführerin erließ die belangte Behörde sodann ihren Einstellungsbescheid vom 12. September 2022, Zl. ***, in welchem sie folgendes aussprach:

„Das Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl ***, in dem Ihnen vorgeworfen wurde, Sie hätten als abfallrechtlicher Geschäftsführer der Fa. B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft

1. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die erforderlichen sonstigen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbracht hat;

2. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht einem entsprechend Berechtigten übergeben hat;

3. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausgeübt hat, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, da die Firma B GmbH nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert verfügt.

und Sie hätten dadurch eine Übertretung des

zu 1.§ 79 Abs. 1 Z. 15b Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 71/2019

zu 2.§ 79 Abs. 1 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002idF. BGBl. I Nr. 71/2019

zu 3.§ 79 Abs. 1 Z. 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 71/2019

begangen, wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)“

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass unter gerichtlicher Strafe die vorsätzliche oder fahrlässige u.a. Beförderung oder Sammlung von Abfällen steht, wenn hierdurch eine Gefährdung von Menschen, der Natur oder des Wassers entstehen kann oder ein hoher Beseitigungsaufwand vorliegt.

Verwaltungsstrafrechtlich wurden die Delikte der Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen ohne entsprechender Bewilligung (§ 69 iVm § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002), der Nichtübergabe von Abfällen an einen Berechtigten (§ 15 Abs. 5 iVm § 79 Abs. 1 Z 2 AWG 2002) sowie die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers ohne entsprechender Erlaubnis für die Sammlung des verfahrensgegenständlichen Abfalls (§ 24a Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002) vorgeworfen.

Die Staatsanwaltschaft *** prüfte den verfahrensgegenständlich vorgeworfenen Sachverhalt und sie kam zu dem Schluss, dass im Vertrauen auf das Gutachten von Herrn F, dass der verfahrensgegenständliche Abfall nicht notifizierungspflichtig ist, keine Fahrlässigkeit bei Herrn A anzunehmen ist. Diese Einstellung der Staatsanwaltschaft *** bezieht sich nicht nur auf die grobe Fahrlässigkeit, da für die Verwirklichung des § 181c StGB Fahrlässigkeit ausreichend ist.

Dem folgt auch sie selbst, da ihrer Ansicht nach ein Unternehmen bei Unsicherheit über die Abfalleigenschaft mit der Einholung eines Gutachtens entsprechende Schritte eingeleitet hat und auf die Expertise vertrauen darf. Da sie im Verhalten des Herrn A kein fahrlässiges Verhalten erkennen kann, liegt keine Strafbarkeit vor und ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Darüber hinaus liegt sowohl den gegenständlichen strafgerichtlichen als auch den verwaltungsstrafrechtlichen Normen der Sachverhalt der Übernahme und der Verbringung von notifizierungspflichtigem Abfall zugrunde. Auch die Tatbestände der Nichtübergabe des Abfalls an einen Berechtigten sowie die Tätigkeit eines Sammlers und Behandlers ohne entsprechende Erlaubnis resultieren aus der Tat der Übernahme (Sammelns) und Verbringens von gefährlichem Abfall ohne entsprechender Genehmigung. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, ist gegenständlicher Abfall auch gewässergefährdend und „ökotoxisch“. Sowohl unter zumindest § 181c StGB als auch unter die aufgezählten gegenständlichen Verwaltungsstrafnormen des AWG 2002 ist die Tat demnach subsumierbar. Dem folgend überprüfte die Staatsanwaltschaft *** den verfahrensgegenständlich vorgeworfenen Sachverhalt und kam zu dem Schluss, dass im Vertrauen auf das Gutachten, dass gegenständlicher Abfall nicht notifizierungspflichtig ist, keine Fahrlässigkeit bei Herrn A anzunehmen ist.

Wie ausgeführt, bildet die gegenständliche Tat (Sammeln und Verbringen von gefährlichem Abfall) sohin den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (§ 181c StGB) und würde im Falle einer verwaltungsrechtlichen Bestrafung auch gegen das Doppelbestrafungsverbot im Sinne des § 22 VStG 1991 verstoßen werden.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen, auf die Bestimmung des § 87c Abs. 2 AWG 2002 gestützte, Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass ihre Sachverhaltsdarstellung vom 31. März 2021 an das Landeskriminalamt Niederösterreich nur den Verdacht der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von staubförmigen Rückständen aus der Kabelaufbereitungsanlage der C GmbH durch die B GmbH nach Tschechien zur D a.s. zum Inhalt hatte, sodass sich ihr Verdacht der Begehung einer illegalen Abfallverbringung auf die Bestimmungen des § 181b Abs. 3 StGB und des § 181c Abs. 3 StGB bezog. Dies wurde auch im Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 7. Juli 2021 bestätigt. Strafrechtlich relevant war gemäß den Ausführungen der Staatsanwaltschaft *** die Frage, ob es fahrlässig war, dass der Geschäftsführer der B GmbH, Herr A, auf die Richtigkeit des Gutachtens des Herrn F vertraute. Diese Frage wurde von der Staatsanwaltschaft *** verneint, weshalb das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.

Das fahrlässige illegale grenzüberschreitende Verbringen von Abfällen stellt gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 181c Abs. 3 StGB nur bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit ein gerichtlich strafbares Delikt dar. Folglich haben sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nur auf die Klärung der Frage beschränkt, ob die betreffenden Abfälle grob fahrlässig illegal grenzüberschreitend verbracht wurden, wobei seitens der Staatsanwaltschaft *** mit E-Mail vom 17. Oktober 2022 an ihr ausdrücklich bestätigt wurde, dass seitens der Staatsanwaltschaft nur eine strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit verneint wurde. Von einer vollständigen Prüfung des Sachverhaltes in Bezug auf das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit durch die Staatsanwaltschaft *** ist mangels strafrechtlicher Relevanz entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im vorliegenden Einstellungsbescheid nicht auszugehen.

Folglich wurde dieses Verwaltungsstrafverfahren gemäß Spruchpunkt 1. rechtswidrig eingestellt, da die für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 79 Abs. 1 Z. 15b AWG 2002 relevante Frage des Vorliegens einer leichten Fahrlässigkeit nicht geprüft wurde.

Des Weiteren behauptete die Beschwerdeführerin, dass weder die Frage der Nichtübergabe von Abfällen an einen Berechtigten (§ 15 Abs. 5 iVm § 79 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002) noch die Frage der Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers ohne entsprechende Erlaubnis für die Behandlung des gegenständlichen Abfalls (§ 24a Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG) Gegenstand von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen waren, da es sich um rein verwaltungsstrafrechtlich zu ahndende Übertretungen handelt und hat sich ihre Sachverhaltsdarstellung an das Landeskriminalamt Niederösterreich ebenso ausschließlich auf den Vorwurf der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen gemäß den §§ 181b Abs. 3 und 181c Abs. 3 StGB bezogen, sodass in Bezug auf diese beiden Verwaltungsübertretungen eine Prüfung der Staatsanwaltschaft *** in Bezug auf das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit nicht erfolgte.

Folglich wurden auch die beiden durch die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Einstellungsbescheides eingestellten Verwaltungsstrafverfahren rechtswidrig eingestellt, da die für das Vorliegen dieser Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 79 Abs. 1 Z. 15b AWG 2002 relevante Frage des Vorliegens einer leichten Fahrlässigkeit nicht geprüft wurde.

Zum Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018, Zl. Int.Nr. ***, zitierte sie wörtlich die Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen E und hielt sie diesbezüglich fest, dass dieses Gutachten demnach in mehrfacher Hinsicht nicht nachvoll- bzw. heranziehbar war, da für die Einstufung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich die Grenzwerte für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien herangezogen wurden, die eben nur bei einer Ablagerung von Abfällen auf Deponien maßgeblich sind, nicht jedoch für zur Verwertung bestimmter Abfälle. Zudem stellt nur die Bestimmung des Schwermetallgehalts der untersuchten Abfälle, nicht jedoch auch die für derartige Abfälle einstufungsrelevanten Parameter, nämlich verbotene POP-Flammhemmer, Phtalate und PVC, keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Frage der Notifizierungspflicht dar, da diese unvollständig ist. Überdies wurde offenbar völlig unrichtig festgestellt, dass die gegenständlichen Abfälle biologisch abbaubar wären.

Darüber hinaus kann ein einziges Gutachten keine Grundlage für die Einstufung von Abfällen sein, die eine schwankende Schadstoffbelastung aufgrund der variablen Zusammensetzung der aufbereiteten Kabel aufweisen.

Diese Unstimmigkeiten bzw. diese Unvollständigkeit des Gutachtens hätte aus ihrer Sicht einem berechtigten Abfallsammler sehr wohl auffallen müssen.

Schließlich stellte sie den Antrag, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Sache selbst entscheidet oder in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 25. Oktober 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und diese nahmen an dieser Verhandlung auch teil; lediglich die belangte Behörde blieb dieser Verhandlung - ohne Angabe von Gründen - fern.

In dieser Verhandlung wiederholten Herr A und die B GmbH ihr bisheriges Vorbringen und sie verwiesen darauf, dass auch die zweite und die dritte Verwaltungsübertretung des angefochtenen Einstellungsbescheides Gegenstand der Ermittlungen und der Entscheidung der Staatsanwaltschaft *** waren, zumal in diesen Ermittlungen auch die Einordnung des verfahrensgegenständlichen Abfalls als umweltgefährdend und somit als gefährlicher Abfall Gegenstand war.

Weiters verwiesen sie darauf, dass die B GmbH von der C GmbH Abfälle sammelte, die als nicht gefährlich eingestuft waren. Gemäß § 18 AWG 2002 ist der Besitzer von gefährlichen Abfällen verpflichtet, den Übernehmer auf die Gefährlichkeit der Abfälle hinzuweisen, was im vorliegenden Fall nicht stattfand, wobei die Nichtgefährlichkeit dieser Abfälle auch durch die beiden Gutachten des Herrn F untermauert wurde, der explizit eine Einstufung gemäß Abfallverzeichnisverordnung als nicht gefährlich vornahm. Dazu kommt, dass es für einen „Nichtgutachter“ schwer verständlich und schwer einordenbar ist, ob ein Gutachten richtig oder falsch ist und musste selbst die abfalltechnische Amtssachverständige des BMK, Frau E, ihr Gutachten vom 3. März 2021 hinsichtlich der im verfahrensgegenständlichen Abfall enthaltenen Störstoffe mit ihrem Gutachten vom 26. Juli 2021 korrigieren.

Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse machte Herr A keine Angaben.

Frau E vom BMK sagte als Zeugin in ihrer Funktion als abfalltechnische Amtssachverständige nach Belehrung über die Wahrheitspflicht sowie über die Entschlagungsrechte aus, dass zur Einstufung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als gefährlich bzw. nicht gefährlich der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 sowie die Abfallverzeichnisverordnung, in der die Gefahrenkriterien enthalten sind, heranzuziehen waren, wobei die verfahrensgegenständlichen Abfälle lediglich anhand der darin enthaltenen Anforderungen zu prüfen und zu beurteilen waren.

Im gegenständlichen Fall wurden in den beiden Gutachten des Herrn F nur einige Schwermetallgehalte und die TOC mit ihren Gesamtgehalten ausgewiesen, andere erforderliche Werte für die Einstufung dieses Abfalles als gefährlich oder nicht gefährlich anhand der im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 sowie in der Abfallverzeichnisverordnung enthaltenen Grenzwerte wurden überhaupt nicht geprüft und wurden auch die anderen Gefahrenkriterien, wie z.B. reproduktionstoxisch und ökotoxisch, nicht überprüft. Somit sind die beiden Gutachten des Herrn F unvollständig und diese sagen nichts über die Einstufung des verfahrensgegenständlichen Abfalles als gefährlich oder nicht gefährlich und zur Grünen Liste aus, wobei sich aus dem damals geltenden Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 ergab, dass Kunststoffabfälle mit gefährlichen Kontaminationen als nicht gelistet und daher als notifizierungspflichtiger Abfall einzustufen waren.

Auch wurde in den beiden Gutachten nicht untersucht, ob und welche Schadstoffe im verfahrensgegenständlichen Abfall enthalten waren, die eine Grünlistung verhinderten und die für die Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall erforderlich waren. Hierbei wären im Wesentlichen die Anteile der im verfahrensgegenständlichen Abfall enthaltenen Phtalate, des PVCs, der POPs, wie z.B. bromierte Flammhemmer in Nicht-PVC-Kabeln, oder chlorierte Alkane (SCCP) und die PAK zu prüfen gewesen, wobei diese alles Stoffe sind, bei denen von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese im verfahrensgegenständlichen Abfall vorkamen; auch der Anteil an enthaltenen Störstoffen, wie z.B. Metalle usw., wurde nicht untersucht.

Zudem wurden in den Gutachten die TOC-Werte ausgewiesen, wobei diese bei rund 39,7 % lagen, wobei eine Deponierung in Österreich über 5 % gar nicht zulässig ist. Daher ist sie verwundert, dass in den beiden Gutachten für die Einstufung des verfahrensgegenständlichen Abfalls die Grenzwerte für die Deponierung auf einer Massendeponie herangezogen wurden, obwohl diese Grenzwerte überschritten wurden, wobei sie darauf hinwies, dass in diesen Gutachten bei jedem angeführten Stoff die Grenzwerte angegeben sind, nur bei den TOC nicht.

Zur Grünlistung der verfahrensgegenständlichen Abfälle führte die Zeugin aus, dass eine solche aufgrund der Unvollständigkeit der beiden Gutachten des Herrn F nicht hätte vorgenommen werden dürfen, zumal in diesen Gutachten weder der Störstoffanteil noch der PVC-Anteil ausgewiesen sind, wobei nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017, der im Zeitraum der beiden Verbringungen galt, der Störstoffanteil von 10 %, und davon der PVC-Anteil von 5 %, nicht überschritten werden durfte. Auch die Zuordnung eines Abfalls zu einem Code oder einer Schlüsselnummer bedeutet nicht automatisch eine Zuordnung zur Grünlistung, zumal eine Schlüsselnummer bzw. ein Code nichts über eine Grünlistung aussagt, weil z.B. ein Abfall der SN 91103 (Rückstände aus der mechanischen Abfallbehandlung) sowohl zur Grünen Liste gehören könnte als auch nicht zur Grünen Liste, je nachdem, woher der Abfall stammt; diese Voraussetzungen sind in diesen beiden Gutachten nicht ausgewiesen. Auch ein Abfallgemisch aus zwei Abfällen, die jeweils der Grünen Liste angehören, muss nicht immer bedeuten, dass dieses Abfallgemisch ebenfalls der Grünen Liste angehören muss. Die Einstufung zur Grünen Liste hängt zudem auch nicht allein von der Gefährlichkeit des Abfalles ab.

Da im verfahrensgegenständlichen Abfall ein Störstoffanteil von 6,9 Masse% und ein PVC-Anteil von 8,1 % vorlag, handelte es sich somit um ein Abfallgemisch, welches ihrer Meinung nach notifizierungspflichtig war.

Weiters teilte sie mit, dass der verfahrensgegenständliche Abfall entgegen der Aussage in den beiden Gutachten des Herrn F keiner biologischen Abfallbehandlung zugeführt werden durfte, was auch einem Laien auffallen hätte müssen, wobei aus ihrer Sicht Abfallbehandler und -sammler keine Laien sind. Diese brauchen nämlich Fähigkeiten und auch Kenntnisse über die Abfälle, die sie sammeln und/oder behandeln dürfen, und wenn jemand in der Verbringung von Abfällen grenzüberschreitend tätig ist, müsste er auch Kenntnisse über die Verbringung dieser Abfälle besitzen. Auch wenn für die Ausübung dieser Tätigkeit keine abfallchemischen Kenntnisse Voraussetzung sind, sind bei jedem Abfallbehandler und -sammler zumindest grundsätzlich Kenntnisse über die Art und die Zusammensetzung der gesammelten und/oder behandelten Abfälle erforderlich, wobei hierzu auch die grundlegenden Kenntnisse, dass Abfallgemische, die grenzüberschreitend verbracht werden, notifizierungspflichtig sind, gehören. Zudem müsste jedermann auf Grund der Mikroplastikproblematik, wonach Plastik jahrhundertelang nicht verrottet, bekannt sein, dass der verfahrensgegenständliche Abfall mit seinen Metall- und mit seinen Kunststoffgehalten einer biologischen Behandlung nicht zugänglich ist, weshalb dies auch einem Laien auffallen müsste, wenn in einem Gutachten solche Fakten dargelegt und solche Behauptungen aufgestellt werden.

Auch der C GmbH war bereits bewusst, dass der verfahrensgegenständliche Abfall einen höheren PVC-Gehalt hatte, da diese selbst im Zuge der Überprüfung am 16. Dezember 2020 angab, dass dieser Abfall in Österreich thermisch nur schwer beseitigt werden kann.

Weiters teilte die Zeugin mit, dass ihrer Ansicht nach für die Einordnung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich eine einschlägige Ausbildung, wie z.B. eine chemische Ausbildung, erforderlich ist und dass man bei einem Gutachten eines zertifizierten Gutachters mit dem Prüfauftrag der Feststellung der Gefährlichkeit des verfahrensgegenständlichen Abfalles davon ausgehen kann, dass sämtliche Gefährlichkeitskriterien geprüft wurden, obwohl diese nicht explizit im Gutachten angeführt sind.

Der Zeuge F gab nach Belehrung über seine Entschlagungsrechte und über die Wahrheitspflicht an, dass er damals von der C GmbH nur beauftragt wurde, eine „orientierende Untersuchung“ über die Schadstoffgehalte des verfahrensgegenständlichen Abfalles durchzuführen, weshalb er diese Abfälle nur auf Schwermetalle und den TOC untersuchte, da diese Abfälle einer thermischen Verwertung zugeführt werden sollten. Im Gutachten vom 14. November 2018 hat er die Chlorgehalte nicht untersucht, da dies nicht beauftragt war, im Gutachten vom 30. November 2019 wurden auch die Chlorgehalte und der Heizwert untersucht, da dies von der C GmbH beauftragt wurde. Für die Überprüfung von weiteren Gefahrenkriterien, wie Phtalate etc., wie von der Zeugin E gefordert, erhielt er keinen Auftrag, weshalb er diese auch nicht untersuchte, wobei er die Meinung vertrat, dass aufgrund der damaligen Rechtslage hinsichtlich der beabsichtigten thermischen Verwertung dieser Abfälle eine solche geforderte Untersuchung nicht erforderlich war.

Zu seiner Aussage, dass der verfahrensgegenständliche Abfall wegen seines organischen Anteiles auch einer biologischen Behandlung zugeführt werden konnte, hielt er fest, dass es sich aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung beim verfahrensgegenständlichen Abfall um keinen sortenreinen Abfall handelte, da dieser auch geringe Bestandteile von biologischen Resten, wie z.B. Erde, aufwies, wobei dieser organischer Anteil, und nur dieser und nicht auch der übrige Kunststoffabfall, einer biologischen Behandlung zugeführt werden sollte und konnte, um einen sortenreineren Abfall zu erhalten; den von ihm angeführten organischen Anteil an diesen Abfällen stellte er nicht fest, sondern basieren seine diesbezüglichen Angaben lediglich auf Grund seiner Berufserfahrung und seiner Vermutung.

Aufgrund seiner Untersuchungen ordnete er den verfahrensgegenständlichen Abfall der SN 91103 zu und stufte er diesen Abfall somit als nicht gefährlichen Abfall ein.

Für diese Zuordnung zog er die Grenzwerte einer Massenabfalldeponie heran, da die Deponierung eines Abfalles auf einer Massenabfalldeponie eben begrenzte Schadstoffgehalte aufweist, wobei er betonte, dass ihm bekannt und bewusst war, dass der verfahrensgegenständliche Abfall auf keiner Deponie deponiert werden durfte. Für die Einstufung bzw. Zuordnung von Abfällen zu einer Schlüsselnummer sind zwar auch andere Kriterien und Parameter, die er in seinen Gutachten nicht überprüfte und anwendete, entscheidend, doch vertrat er die Ansicht, dass für die thermische Behandlung der verfahrensgegenständlichen Abfälle die Prüfung weiterer Parameter bzw. Kriterien nicht erforderlich war, zumal für die thermische Behandlung dieser Abfälle keine besonderen Grenzwerte anzugeben waren bzw. vorlagen.

Die Grenzwerte und Unterlagen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 zog er für seine Zuordnung und Einstufung des verfahrensgegenständlichen Abfalles deshalb nicht heran, weil dies nicht beauftragt wurde, da er lediglich eine „orientierende Untersuchung“ des verfahrensgegenständlichen Abfalles durchführen sollte. Zudem waren damals bei Gewerbe- und Hausmüllverbrennungsanlagen keine konkreten Grenzwerte bzw. Festlegungen für die thermische Verwertung vorgeschrieben, weshalb er die Grenzwerte des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 auch nicht heranzog. Ihm war aber bewusst, dass die Grenzwerte der Massenabfalldeponie und die Grenzwerte des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 sehr unterschiedlich waren, doch wurde er nur beauftragt, eine „orientierende Untersuchung“ des verfahrensgegenständlichen Abfalles durchzuführen und nicht eine Prüfung für eine Deponierung dieser Abfälle. Gegenstand seines Auftrages war keine konkrete Behandlung dieser Abfälle, also weder eine Verbringung noch eine Deponierung.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vertrat er die Ansicht, dass seine Untersuchung der verfahrensgegenständlichen Abfälle nicht auf Basis der Abfallverzeichnisverordnung durchgeführt hätte werden müssen, sondern konnte diese auch auf Grund einer Deponieverordnung durchgeführt werden, da er die thermische oder biologische Behandelbarkeit dieser Abfälle beurteilte.

In Replik auf diese Aussagen hielt es die Zeugin E für möglich, dass der verfahrensgegenständliche Abfall auch organische Stoffe in geringsten Mengen beinhaltete, sie hielt aber eine biologische Behandlung dieses geringsten Anteiles nicht für sinnvoll. Zudem durften für die Einstufung des verfahrensgegenständlichen Abfalles nicht die Grenzwerte der Massenabfalldeponieverordnung herangezogen werden, sondern jene vom Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 und von der Abfallverzeichnisverordnung und sie verwies abermals darauf, dass die beiden Gutachten des Herrn F insofern unvollständig sind, weil der verfahrensgegenständliche Abfall in diesen beiden Gutachten jeweils der SN 91103 zugeordnet wurde, wobei für diese Zuordnung als gefährlicher und nicht gefährlicher Abfall andere Parameter bzw. Kriterien erforderlich waren als jene, die in den beiden Gutachten ausgewiesen sind. Aufgrund der eingeschränkten Untersuchung in diesen beiden Gutachten hätte es somit nicht zu dieser gutachterlichen Einstufungsbeurteilung kommen dürfen, zumal die Grenzwerte der Abfallverzeichnisverordnung nicht geprüft und auch nicht herangezogen wurden.

Hinsichtlich der Zuordnung des verfahrensgegenständlichen Abfalles zum Code B3010 bezüglich der Grünen Liste in der EG-Verbringungsverordnung teilte sie mit, dass im gegenständlichen Fall eine solche Zuordnung nicht zutrifft, da im gegenständlichen Fall der verfahrensgegenständliche Abfall sehr unterschiedlich zusammengesetzt sein konnte, weswegen auch unterschiedliche Chargen mit unterschiedlichen Stoffgehalten vorliegen konnten. Darüber hinaus gab es auch variierende Schadstoffgehalte und PVC-Gehalte, weswegen eine Einordnung bzw. Zuordnung zum Code B3010 nicht zulässig war.

Die Beschwerdeführerin vertrat schließlich die Ansicht, dass in den beiden Gutachten des Herrn F die verfahrensgegenständlichen Abfälle eingestuft und beurteilt wurden, ohne dass die diesbezüglichen wesentlichen Parameter bzw. Kriterien untersucht wurden, sodass die Einstufung und Zuordnung bzw. Beurteilung unvollständig und nicht nachvollziehbar ist.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach Abs. 1a dieser Gesetzesstelle gilt Abs. 1 zweiter Satz nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte

Gemäß § 22 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen gemäß § 30 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Wird die Einstellung verfügt, so genügt nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.

Gemäß § 181b Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurch

1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,

2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,

3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder

4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,

entstehen kann.

Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer außer dem Fall des Abs. 2 Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt.

Gemäß § 181c Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit Strafe bedrohten Handlungen begeht.

Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer außer den Fällen der Abs. 1 und 2 grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt.

Gemäß § 190 Strafprozessordnung1975 (StPO) hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als

1. die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder

2. kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.

Gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 70/2017, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle gemäß § 15 Abs. 5 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

Gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019, bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann, wer Abfälle sammelt oder behandelt. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle unterliegen der Erlaubnispflicht nicht:

1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;

2. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;

3. Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;

4. Sammel- und Verwertungssysteme;

5. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben,

a)in Bezug auf die Rücknahme im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler und

b)in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung der zurückgenommenen Abfälle.

Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;

6. Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;

7. Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;

8. Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt;

9. Universitäten und technische Versuchsanstalten sowie Personen, die erwerbsmäßig Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, für Versuchs- und Testzwecke;

10. Personen, die Abfälle in einem gemäß § 44 Abs. 2 genehmigten Versuchsbetrieb behandeln;

11. Personen, die aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie zB Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallende Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben;

12. Hausverwalter und Gebäudemanager, deren Tätigkeit nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist und die, in Ausübung dieser Tätigkeit, angefallene Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben.

Gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht, wer:

Z. 2.gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt;

Z. 7.die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder 6a oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt;

Z. 15b.entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst.

Gemäß § 81 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 70/2017, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG nicht in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 2 und 3 VStG und § 43 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, einzurechnen.

Gemäß § 87c Abs. 2 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 VwGVG festgelegten Frist gegen Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5 zugelassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Weiters kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Verwaltungsbehörde die Zustellung eines auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides, ausgenommen Erlaubnisbescheide gemäß § 25a Abs. 1, binnen drei Monaten ab Erlassung verlangen und innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

Vorweg ist festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 diese ihrer Möglichkeit begeben hat, an der Feststellung des Sachverhaltes und der Erörterung der Rechtsfragen mitzuwirken und ihre Standpunkte und Ansichten darzulegen.

Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch ihre rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichtes entgegenzutreten. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG 2014 hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach § 19 Abs. 3 erster Satz AVG 1991 hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Die belangte Behörde hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern ist sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 ohne besonderen Grund ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.

Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 für dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 steht unbestritten fest, dass seitens der C GmbH im Jahr 2020 laufend Kunststoffabfälle, nämlich staubförmige Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage, welche bei der C GmbH regelmäßig als Abfall im Zuge der Kabelaufbereitung anfielen, im Rahmen eines kontinuierlichen Abfallstroms an die B GmbH zur Sammlung in Form der Lagerung bzw. der Weitergabe an einen anderen Abfallsammler bzw. Abfallbehandler übergeben wurden, wobei diese Abfälle direkt durch die B GmbH bei der C GmbH gesammelt wurden, wobei diese Abfälle durch die C GmbH als sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle (Staub) der SN 57129 gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis deklariert wurden; es existiert eine unterfertigte Erklärung der B GmbH vom 26. Mai 2020, wonach die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser von ihr gesammelten Abfälle seitens der C GmbH explizit im Sinne von § 15 Abs. 5a lit.b) AWG 2002 beauftragt wurde.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 steht weiters unbestritten fest, dass die B GmbH am 26. November 2020 (im Ausmaß von 23,54 t) und am 1. Dezember 2020 (im Ausmaß von 23,72 t) jeweils eine Abfallverbringung von diesen Kunststoffabfällen, die von der B GmbH bei der C GmbH im Rahmen eines kontinuierlichen Abfallstroms direkt zur Lagerung bzw. zur Weitergabe an einen anderen Abfallsammler bzw. Abfallbehandler gesammelt wurden, an die D a.s., *** in CZ ***, zur Verwertungsanlage in ***, ***, durchführte, wobei diese Abfälle bei diesen beiden Verbringungen als nicht gefährliche Abfälle der SN 57129 gemäß österreichischem Abfallverzeichnis und dem Code 19 12 04 gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis sowie dem Code B3010 gemäß dem Anhang III EG-VerbringungsV zugeordnet waren.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 steht ebenso unbestritten fest, dass von Seiten der C GmbH zwei Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018, Zl. Int.Nr. ***, und vom 30. November 2019, Zl. Int.Nr. ***, betreffend die Untersuchung dieser Abfälle eingeholt wurden, wobei diese Gutachten lediglich die Ergebnisse der Gesamtgehaltsuntersuchungen einiger Schwermetallgehalte und den TOC beinhalten, wobei das Gutachten vom 30. November 2019 auch die Chlorwerte und den Heizwert ausweist. Zudem wurden in diesen beiden Gutachten für die Einstufung dieser Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich die Grenzwerte für die Ablagerung von Abfällen auf einer Massenabfalldeponie verglichen, geprüft und herangezogen und wurde in diesen Gutachten der untersuchte Abfall gemäß den in Anlage 5 der österreichischen Abfallverzeichnisverordnung festgelegten Zuordnungskriterien aufgrund seiner Zusammensetzung und stofflichen Eigenschaften der SN 91103 gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis zugeordnet. Weiters wurde in der Beurteilung festgehalten, dass der untersuchte Abfall wegen seines organischen Anteils einer biologischen und thermischen Behandlung zugeführt werden kann.

Aufgrund der unbedenklichen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen F in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass Herr F seitens der C GmbH nur den Auftrag erhielt, mit seinen Gutachten lediglich eine „orientierende Untersucheung“, und somit keine umfassende Prüfung der verfahrensgegenständlichen Abfälle, durchzuführen, wobei er lediglich die in seinen Gutachten ausgewiesenen Stoffe geprüft und für die Einstufung dieser Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich die Grenzwerte für die Ablagerung von Abfällen auf einer Massenabfalldeponie verglichen, geprüft und herangezogen hat, wobei er auf die Angabe eines Grenzwertes bei den TOC überhaupt verzichtet hat.

Ebenso steht aufgrund der beiden Gutachten des Herrn F und seiner Zeugenaussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 unbestritten fest, dass dieser die verfahrensgegenständlichen Abfälle in seinen beiden Gutachten gemäß den in Anlage 5 der österreichischen Abfallverzeichnisverordnung festgelegten Zuordnungskriterien aufgrund seiner Zusammensetzung und stofflichen Eigenschaften der SN 91103: Rückstände aus der mechanischen Abfallbehandlung gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis zugeordnet und somit als nicht gefährlicher Abfall qualifiziert sowie auch festgehalten hat, dass der von ihm vermutete organische Anteil dieser Abfälle einer biologischen Behandlung zugeführt werden kann, nicht jedoch die übrigen Anteile dieser Abfälle.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 steht ebenso unbestritten fest, dass Herr A und die B GmbH diese beiden Gutachten von der C GmbH zum Nachweis dieser Einstufung erhalten und diese ihren verfahrensgegenständlichen Handlungen zugrunde gelegt haben, ohne jedoch die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser beiden Gutachten zu überprüfen und ohne sich über den Zweck, den Gutachterauftrag und die Absicht der Erstellung dieser beiden Gutachten zu informieren, und zwar weder bei der C GmbH noch bei Herrn F, sodass diese bei den verfahrensgegenständlichen Abfällen jeweils von einem nicht gefährlichen Abfall ausgingen.

Aufgrund der beiden Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen und Zeugin E vom 3. März 2021 und vom 26. Juli 2021 steht für das erkennende Gericht auch ohne Zweifel fest, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Abfällen um gefährliche Abfälle der SN 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert handelt und dass die beiden Gutachten des Herrn F die für die Einstufung bzw. Zuordnung als gefährliche oder als nicht gefährliche Abfälle erforderlichen Kriterien bzw. Merkmale nicht enthalten und von ihm auch nicht untersucht und bestimmt wurden, sodass diese beiden Gutachten in dieser Hinsicht unvollständig sind, sodass diese beiden Gutachten für eine Qualifizierung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als gefährlich oder als nicht gefährlich nicht ausreichend sind.

Zu diesem Ergebnis kam auch die Staatsanwaltschaft ***, zumal diese in ihrem Ermittlungsverfahren nicht nur ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit geprüft und bejaht hat, sondern diese hat auch das objektive Tatbild, und somit zum einen die Gefährlichkeit der verfahrensgegenständlichen Abfälle und zum anderen die Zuordnung dieser gefährlichen Abfälle zur SN 91103 77g bejaht, hätte sie doch ansonsten bei Nichtvorliegen dieser Umstände die subjektive Tatseite des Herrn A gar nicht prüfen können und müssen.

Auch Herr A und die B GmbH haben im gesamten Verfahren niemals das Vorliegen dieses objektiven Tatbildes, wie es auch von der Staatsanwaltschaft *** angenommen wurde, in Abrede gestellt, zumal sie lediglich das Fehlen der Fahrlässigkeit bei Herrn A, und somit das Vorliegen der subjektiven Tatseite, bestritten.

Zu Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses:

Gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK („Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden“) darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Nach Abs. 2 dieses Art. schließt Abs.1 die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK verbietet somit die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist, zumal nach dieser Bestimmung niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden kann (vgl. hierzu u.a. auch VwGH vom 15. April 2016, Zl. Ra 2015/02/0226 mwH).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob mit Bezug auf die gegenständliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Grunde des § 190 Z. 2 StPO 1975 das Verbot der Doppelverfolgung nach Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK einer Bestrafung in diesem Verwaltungsstrafverfahren entgegensteht.

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom 29. Mai 2015, Zl. 2012/02/0238 mwH, sowie VwSlg. 19.453 A/2016 mwH) hat zu den mit dem StrafprozessreformG 2004 geschaffenen Bestimmungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 190 ff StPO 1975 ausgesprochen, dass eine solche Einstellung eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art 90. Abs. 2 B-VG getroffene Entscheidung darstellt, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist (vgl. auch VfGH vom 9. März 2011, Zl. G 52/10), aber eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung darstellt (§ 1 Abs. 2 StPO 1975).

Somit kann eine staatsanwaltschaftliche Einstellung eines Ermittlungsverfahrens ohne Eröffnung des Hauptverfahrens erneute Ermittlungen aufgrund des gleichen Sachverhaltes gegen die Person, zu deren Gunsten diese Einstellung ergangen ist, verhindern, sofern keine neuen Belastungstatsachen gegen Letztere auftauchen. Auch eine verfahrensbeendende Einstellung kann somit eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK darstellen (vgl. u.a. auch VfGH vom 2. Juli 2009, Zl. B 559/08, III.7.1. und 7.2.; auch OGH vom 17. September 2013, 11 Os 73/13i), welche auch einem Freispruch im Sinne dieser Bestimmung der EMRK gleichzuhalten ist, sodass diese auch eine Sperrwirkung entfalten kann, als sie Bestand hat und nicht bloß aus formalen Gründen (z.B. mangelnde Verfolgbarkeit der Tat wegen Verjährung oder Unzuständigkeit) erfolgt (oder nur vorläufiger Natur ist), sondern auf einer inhaltlichen (sachverhaltsbezogenen) Prüfung des Vorwurfes basiert.

Die Frage der Bindungswirkung einer solchen Einstellung ist somit an Hand des Prüfungsumfanges der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhaltes im Einzelfall zu beurteilen, zumal eine Sperrwirkung nach Art. 4 7. ZPEMRK nur hinsichtlich jener Fakten vorliegt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren herangezogen und geprüft wurden (vgl. u.a. VwGH vom 15. April 2016, Zl. Ra 2015/02/0226, sowie VwGH vom 27. Juli 2022, Zl. Ra 2022/02/0057).

Im gegenständlichen Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft *** ist daher zunächst zu prüfen, ob sie (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist, somit für die Staatsanwaltschaft *** keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat.

Diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall betreffend die gegenständliche Einstellung der Staatsanwaltschaft *** für das erkennende Gericht ohne Zweifel vor, da durch die gemäß § 190 Z. 2 StPO 1975 erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens eine formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft *** gemäß § 193 Abs. 2 Z. 1 StPO 1975 nicht mehr möglich ist, was zur Folge hat, dass eine neue bzw. weitere Verfolgung des Herrn A und der B GmbH wegen derselben Tat - außer in den Fällen der Anordnung der Fortführung nach § 193 Abs. 2 Z. 2 oder §§ 195 f StPO 1975 (§ 17 Abs. 2 StPO 1975) - nicht mehr zulässig ist.

Somit ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung der Einstellung ergangen ist, zumal eine Bindungswirkung nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen ist, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens gebildet haben, sodass ein bloßer Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung nicht ohne weiteres die in Art. 4 7. ZPEMRK enthaltene entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten vermag. Vielmehr kommt es daher auch im gegenständlichen Fall darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte (vgl. dazu u.a. die in der Entscheidung VwGH vom 29. Mai 2015, Zl. 2012/02/0238, näher dargestellte Vorgangsweise, sowie VwSlg. 19.453 A/2016).

Unbestritten steht im gegenständlichen Fall fest, dass die gegenständliche Einstellung der Staatsanwaltschaft *** nicht bloß aus formalen Gründen, wie z.B. wegen mangelnder Verfolgbarkeit der Tat oder wegen Verjährung oder wegen Unzuständigkeit, erfolgt oder diese Einstellung nur vorläufiger Natur ist, sondern es basiert diese Einstellung der Staatsanwaltschaft *** vielmehr auf einer inhaltlichen (sachverhaltsbezogenen) Prüfung des von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurfes.

Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 19.453 A/2016) allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl. u.a. auch VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2010/03/0065, sowie VwGH vom 23. Mai 2014, Zl. Ro 2014/02/0057, sowie VwGH vom 29. Mai 2015, Zl. 2012/02/0238, sowie VwGH vom 15. April 2016, Ra 2015/02/0226, sowie VwGH vom 27. April 2016, Zl. 2013/05/0099 alle mwH).

Zu Recht führt die belangte Behörde sowie auch Herr A und die B GmbH aus, dass gegen die beiden Letztgenannten von der Staatsanwaltschaft *** bereits ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des § 181b StGB und des § 181c StGB, und zwar - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht nur in Bezug auf den jeweiligen Absatz 3, sondern in Bezug auf die jeweilige gesamte Bestimmung, und somit u.a. auch in Bezug auf den jeweiligen Abs. 1, geführt wurde, welches von der Staatsanwaltschaft *** gemäß § 190 Z. 2 StPO 1975 eingestellt wurde.

Dies ergibt sich eindeutig aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** vom 23. Oktober 2023 an das erkennende Gericht, in welcher im Hinblick auf die Anfrage des erkennenden Gerichtes vom 12. Oktober 2023 eine Einschränkung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auf die Bestimmung des § 181c Abs. 3 StGB durch die Nennung der gesamten Bestimmungen des § 181b StGB und des § 181c StGB ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Sowohl im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als auch im gegenständlichen behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war und ist Sache des jeweiligen Verfahrens jeweils die gleiche Tat, nämlich eine Abfallverbringung von Kunststoffabfällen in Form von staubförmigen Rückständen aus der Kabelaufbereitungsanlage, welche bei der C GmbH regelmäßig als Abfall im Zuge der Kabelaufbereitung anfielen und die von der B GmbH bei der C GmbH direkt gesammelt wurden, durch die B GmbH am 26. November 2020 (im Ausmaß von 23,54 t) und am 1. Dezember 2020 (im Ausmaß von 23,72 t) jeweils an die D a.s., *** in CZ ***, zur Verwertungsanlage in ***, ***, wobei die B GmbH diese Abfälle bei diesen beiden Verbringungen als nicht gefährliche Abfälle folgendermaßen zugeordnet hat:

Schlüsselnummer (im Folgenden: SN) 57129: sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe gemäß österreichischem Abfallverzeichnis;

Code 19 12 04: Kunststoff oder Gummi gemäß Europäischem Abfallverzeichnis;

Code B3010: feste Kunststoffabfälle gemäß Anhang III EG-VerbringungsV.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite reichte für diese beiden Verbringungen auch im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren so wie im gegenständlichen behördlichen Verwaltungsstrafverfahren als Schuldform Fahrlässigkeit aus.

Sowohl aus der im Sachverhalt dieses Erkenntnisses bereits wörtlich zitierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft *** an die Beschwerdeführerin („Strafrechtlich relevant ist die Frage, ob es fahrlässig war, dass der Geschäftsführer der B GmbH A auf die Richtigkeit des Gutachtens F vertraute. Diese Frage wurde von der Staatsanwaltschaft *** verneint, weshalb das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.“) als auch aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** vom 23. Oktober 2023 an das erkennende Gericht geht für das erkennende Gericht unzweifelhaft hervor, dass sich diese mit der Frage beschäftigte, wie es zu den beiden verfahrensgegenständlichen Verbringungen kam, warum diese stattfanden und ob Herr A der Prüfpflichten für diese beiden Verbringungen in ausreichendem Umfang nachgekommen ist oder nicht.

Dem Einstellungswortlaut zufolge hat die Staatsanwaltschaft *** das gerichtliche Verfahren wegen Nichterfüllung der subjektiven Tatseite eingestellt, wobei diese in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2023 an das erkennende Gericht eindeutig darauf hinwies, dass Gegenstand ihrer Ermittlungen der jeweils gesamte Inhalt der beiden Bestimmungen der §§ 181b und 181c StGB, und somit nicht nur die von § 181c Abs.3 StGB geforderte grobe Fahrlässigkeit, sondern auch die von den übrigen Bestimmungen geforderte leichte Fahrlässigkeit war.

In ihrem Ermittlungsverfahren setzte sich die Staatsanwaltschaft *** auch mit den einschlägigen Bestimmungen auseinander, wobei diese Einstellungsbegründung systematisch die Bejahung der zuerst zu prüfenden objektiven Tatseite, somit die Tatbestandsmäßigkeit der §§ 181b und 181c StGB wie auch ihre Zuständigkeit voraussetzt.

Somit kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 Z. 2 StPO 1975 im vorliegenden Fall insgesamt inhaltlich so begründet ist, wie man es bei einem Freispruch wegen mangelnden Verschuldens erwarten würde, welcher die belangte Behörde jedenfalls auch binden würde.

Im vorliegenden Fall sind für das erkennende Gericht somit alle Bedingungen für eine Sperrwirkung erfüllt:

Im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde war nach der Einstellung keine formlose Fortführung des Ermittlungsverfahrens mehr möglich, weil Herr A - und somit auch die B GmbH - als Beschuldigter im Sinne des § 193 Abs. 2 Z. 1 StPO 1975 wegen derselben Tat vernommen worden war, nach der Aktenlage keine Anordnung der Fortführung des Verfahrens nach § 193 Abs. 2 Z. 2 StPO 1975 erfolgt ist sowie auch die Frist für einen Fortführungsantrag bereits abgelaufen war (§ 195 Abs. 2 StPO 1975) und auch in dieser Hinsicht keine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft nach § 195 Abs. 3 StPO 1975 erfolgt ist.

Auch wurde im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dasselbe Faktensubstrat wie im gegenständlichen behördlichen Verwaltungsstrafverfahren geprüft, sodass das erkennende Gericht mit Blick auf das in Art. 4 7. ZPEMRK verankerte Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem - Prinzip) zur Auffassung gelangt, dass die strafgerichtlich verfolgte Tathandlung einerseits und die verwaltungsstrafrechtliche Verwaltungsübertretung andererseits dieselbe strafbare Handlung (idem) betreffen. Zudem hat die Staatsanwaltschaft *** nach einer Auseinandersetzung mit den Sorgfaltspflichten des Herrn A (z.B. durch dessen Einvernahme und der Beachtung der beiden Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018 und vom 30. November 2019) dessen Verschulden verneint.

Damit hat auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden und somit ist eine inhaltliche Entscheidung erfolgt, welche die Qualität eines Freispruches im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK erreicht.

Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Fakten, die Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens und dieses behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens waren und sind, steht im Zentrum der angewendeten Strafbestimmungen derselbe Vorwurf, nämlich die fahrlässige Außerachtlassung der rechtlichen Vorschriften für die beiden verfahrensgegenständlichen Verbringungen nach Tschechien, womit das strafrechtliche Ermittlungsverfahren die Fakten dieser Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste. Somit liegen keine verschiedenen Straftatbestände vor, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden. Eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren wäre eine Verletzung des Art. 4 7. ZPEMRK und daher unzulässig.

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn A und gegen die B GmbH durch die Staatsanwaltschaft *** hat demnach Sperrwirkung für das vorliegende behördliche Verwaltungsstrafverfahren betreffend die beiden gegenständlichen Verbringungen entwickelt, eine weitere Verfolgung im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren gegen diese war daher unzulässig. Dies hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und daher das bei ihr anhängige diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Einstellungsbescheides gegen Herrn A und gegen die B GmbH zu Recht eingestellt, wodurch es entbehrlich war, in dieser Hinsicht auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.

Zu Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses:

Für das erkennende Gericht steht aufgrund der Verfahrensanordnung des Bürgermeisters der Stadt *** vom 22. Juli 2021, Zl. ***, ohne Zweifel fest, dass er mit dieser Verfahrensanordnung aufgrund des Wohnsitzes des abfallrechtlichen Geschäftsführers A der B GmbH im Sprengel der belangten Behörde, nämlich in ***, ***, gemäß § 29a VStG 1991 lediglich die beiden gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 sowie hinsichtlich der Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 15b AWG 2002 an die belangte Behörde abgetreten hat, indem er diese beiden Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich angeführt hat; nicht jedoch hat er mit diesem Schreiben das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 betreffend die Übergabe von gefährlichen Abfällen der B GmbH entgegen § 15 Abs. 5 AWG 2002 an einem nicht entsprechend Berechtigten abgetreten, da er dieses Verwaltungsstrafverfahren in seiner Verfahrensanordnung weder ausdrücklich erwähnt noch sonst in irgendeiner Weise bezeichnet hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. u.a. VfSlg. 10.912/1984; VwSlg. 16.905 A/2006) muss eine zuständige Strafbehörde ihre Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens ausdrücklich durch eine schriftliche Verfahrensanordnung an eine andere, zumindest abstrakt zuständige Behörde übertragen. Nur in einem solchen Fall wird durch die Übertragung des Strafverfahrens die Behörde, an die übertragen wird, zur Setzung aller erforderlichen Akte in diesem Verfahren und zur Entscheidung der Strafsache zuständig; diese entscheidet sodann im eigenen Namen. Dem Erfordernis einer förmlichen Übertragung genügt, wenn die delegierende Behörde anlässlich der Übertragung ein Formblatt verwendet, in dem sie „gemäß § 29a VStG abgetreten“ ankreuzt (vgl. u.a. VwGH vom 20. April 2016, Zl. Ra 2016/02/0069). Eine Übertragung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann demnach nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0083, sowie VwGH vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0293) nicht allein durch „schlüssiges Verhalten“ erfolgen und muss diese Verfahrensanordnung somit zu ihrer Gültigkeit ein Mindestmaß an Förmlichkeit aufweisen.

Die Übertragung nach § 29a VStG 1991 ist daher kein Bescheid und unterliegt als solche keiner gesonderten Anfechtung; ist diese verfahrensrechtliche Anordnung jedoch mit Rechtswidrigkeit behaftet, so kann diese bei Anfechtung der ihr folgenden Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. u.a. VwGH vom 11. Mai 1983, Zl. 82/03/0216, sowie VwGH vom 24. Februar 2012, Zl. 2008/02/0360).

Im gegenständlichen Fall hat der Bürgermeister der Stadt ***, wie das erkennende Gericht bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt hat, aufgrund des Wohnsitzes des abfallrechtlichen Geschäftsführers A der B GmbH im Sprengel der belangten Behörde, nämlich in ***, ***, mit seiner Verfahrensanordnung vom 22. Juli 2021 die beiden Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 sowie hinsichtlich der Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 15b AWG 2002 an die belangte Behörde gemäß § 29a VStG 1991 abgetreten, indem er diese beiden Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich angeführt hat; nicht jedoch hat er mit diesem Schreiben das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 betreffend die Übergabe von gefährlichen Abfällen der B GmbH entgegen § 15 Abs. 5 AWG 2002 an einem nicht entsprechend Berechtigten abgetreten; dieses Verwaltungsstrafverfahren ist in dieser Verfahrensanordnung nicht angeführt.

Somit kommt der belangten Behörde für dieses Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Übergabe von gefährlichen Abfällen der B GmbH entgegen § 15 Abs. 5 AWG 2002 an einem nicht entsprechend Berechtigten jedoch keine örtliche Zuständigkeit zu, zumal aus der von ihr Herrn A und der B GmbH angelasteten Verwaltungsübertretung auch sonst kein Anhaltspunkt für ihre örtliche Zuständigkeit erkennbar ist, zumal der Tatort dieser Verwaltungsübertretung nicht in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegt. Dass die belangte Behörde außerhalb ihres normierten Zuständigkeitsbereiches, und demnach als unzuständige Behörde, eingeschritten ist und den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Einstellungsbescheides erlassen hat, belastet ihre behördliche Erledigung somit mit einem durch das erkennende Gericht nicht sanierbaren Rechtsmangel.

Da die belangte Behörde somit zur Erlassung ihres Spruchpunktes 2. des angefochtenen Einstellungsbescheides örtlich unzuständig ist, verletzt sie durch ihre verfahrensgegenständliche Entscheidung die Verfahrensparteien auf Verfassungsebene im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964, sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene im Recht auf die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 1989, Zlen. 88/10/0030, 0090, sowie VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom 14. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 0158, sowie VwGH vom 23. Februar 1996, Zl. 93/17/0200, sowie VwGH vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0149), sodass das erkennende Gericht diese Unzuständigkeit von Amts wegen (vgl. u.a. VwGH vom 19. September 2017, Zl. Ro 2017/20/0001, sowie VwGH vom 27. März 2018, Zl. Ra 2015/06/0072) aufzugreifen hat.

Da die belangte Behörde somit zur Erlassung ihres Spruchpunktes 2. des angefochtenen Einstellungsbescheides örtlich unzuständig war, war der Beschwerde der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht Folge zu geben und dieser Spruchpunkt 2. vom erkennenden Gericht somit spruchgemäß aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0140), ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war und ohne eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, zumal das erkennende Gericht in dem Fall, in dem eine unzuständige Behörde entschieden hat, diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und lediglich diese Entscheidung zu beheben hat; eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Gerichtes in der Sache würde diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten (vgl. u.a. VwGH vom 10. Juni 2015, Zl. Ra 2015/11/0005, sowie VwSlg. 19.289 A/2016, sowie VwGH vom 21. November 2019, Zl. Ra 2018/10/0050, sowie VwGH vom 29. Oktober 2020, Zl. Ra 2018/11/0129).

Der wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde ausgesprochenen ersatzlosen Aufhebung eines Einstellungsbescheides kommt somit nicht die Wirkung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu (vgl. auch Nikolaus Raschauer, in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG3, Rz 10 f, mit Hinweisen auf VwGH vom 21. September 1990, Zl. 87/17/0180, sowie VwGH vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0391, sowie VwGH vom 17. September 2021, Zl. Ra 2021/02/0175).

Zu Spruchpunkt 3. dieses Erkenntnisses:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002, nämlich die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen durch die B GmbH, ohne dass diese im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 dafür erforderlichen Erlaubnis war, auf die in diesem Erkenntnis enthaltenen Ausführungen zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft *** und ihrer Einstellung verwiesen.

Entgegen der Ansicht des Herrn A und der B GmbH war der Sachverhalt dieser Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft *** und ihrer Einstellung, zumal diese lediglich in der Sache der illegalen Verbringungen der verfahrensgegenständlichen Abfälle nach Tschechien nach §§ 181b und 181c StGB, und somit nach § 69 AWG 2002 iVm § 79 Abs. 1 Z. 15b AWG 2002, ermittelt und lediglich dieses Strafverfahren eingestellt hat.

Dass es sich bei diesen zwei Straftaten um unterschiedliche (Lebens-)Sachverhalte handelt und daher eine Sperrwirkung im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK für diese Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, erhellt sich auch daraus, dass das Tatbild der illegalen Verbringungen sowohl mit als auch ohne im Besitz einer erforderlichen Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen verwirklicht werden konnte.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 2008, Zl. 2005/07/0105, sowie VwGH vom 18. Februar 2010, Zl. 2009/07/0131) ausgesprochen, dass der Unrechtsgehalt der §§ 180 und 181 StGB nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 in jeder Beziehung umfasst, zumal die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle ohne die nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforderliche Erlaubnis nach den §§ 180 und 181 StGB nicht sanktioniert wird, weshalb für diese gegenständliche Verwaltungsübertretung schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung im Sinne des Art 4 7. ZPEMRK vorliegt.

Somit geht die belangte Behörde mit ihrer Einstellungsbegründung wegen der Möglichkeit des Vorliegens einer Doppelbestrafung fehl.

Daraus folgt, dass sowohl die belangte Behörde als auch das erkennende Gericht berechtigt und verpflichtet waren und sind, diese Verwaltungsübertretung selbständig zu prüfen und zu beurteilen, wobei diese Prüfung - entgegen der Ansicht der belangten Behörde und des Herrn A sowie der B GmbH - auch die Erfüllung der subjektiven Tatseite umfasst, sodass auch in dieser Hinsicht keine Bindungswirkung an die Beurteilung der Staatsanwaltschaft *** zur Straftat der illegalen Verbringungen besteht, zumal die Staatsanwaltschaft *** lediglich die fahrlässige Außerachtlassung der rechtlichen Vorschriften für die beiden illegalen Verbringungen nach Tschechien verneinte, nicht jedoch die fahrlässige Außerachtlassung der rechtlichen Vorschriften für die Ausübung eines Abfallsammlers von gefährlichen Abfällen, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein.

Wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes festgestellt worden ist, besteht für das erkennende Gericht aufgrund der beiden Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen und Zeugin E vom 3. März 2021 und vom 26. Juli 2021 kein Zweifel, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Abfällen um gefährliche Abfälle der SN 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert handelte.

Die Einstufung der verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle als gefährliche Abfälle begründete die abfalltechnische Amtssachverständige aufgrund der Analysenergebnisse und der dabei festgestellten gefährlichen Eigenschaften schlüssig und nachvollziehbar damit, dass diese Abfälle zum einen aufgrund des Phthalatgehalts an DEHP das Gefahrenmerkmal HP10 reproduktionstoxisch gemäß AbfallverzeichnisVO bzw. EU Recht und zum anderen aufgrund des Vorliegens von Blei bzw. Bleioxiden (aufgrund der Oxidation von Blei bei der Aufbereitung - Oxidation feinster Partikel in den Filterstäuben) auch die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 chronisch gewässergefährdend Kat 1 gemäß AbfallverzeichnisVO bzw. VO (EU) Nr. 1357/2014 zur Ersetzung von Anhang III der RL 2008/98/EG und VO (EU) 2017/997 zur Änderung von Anhang III der RL 2008/98/EG in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 „ökotoxisch“ erfüllen.

Ebenso bestehen beim erkennenden Gericht aufgrund der beiden Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen und Zeugin E vom 3. März 2021 und vom 26. Juli 2021 keine Zweifel, dass die beiden Gutachten des Herrn F die für die Einstufung bzw. Zuordnung als gefährliche oder als nicht gefährliche Abfälle erforderlichen Kriterien bzw. Merkmale nicht enthalten und von ihm auch nicht untersucht und geprüft wurden, sodass diese beiden Gutachten in dieser Hinsicht unvollständig sind, sodass diese beiden Gutachten für eine Qualifizierung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als gefährlich oder als nicht gefährlich nicht ausreichend sind, wobei auch die Staatsanwaltschaft *** zu diesem Ergebnis kam und haben auch Herr A und die B GmbH im gesamten Verfahren niemals das Vorliegen dieses objektiven Tatbildes in Abrede gestellt, wäre doch ansonsten die subjektive Tatseite des Herrn A gar nicht zu prüfen gewesen.

Die beiden Gutachten des Herrn F beinhalten lediglich die Ergebnisse der Gesamtgehaltsuntersuchungen einiger Schwermetallgehalte und den TOC, wobei in diesen Gutachten für die Einstufung dieser Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich die Grenzwerte für die Ablagerung von Abfällen auf einer Massenabfalldeponie verglichen, geprüft und herangezogen wurden. Die Grenzwerte für die Ablagerung auf Deponien sind jedoch nicht maßgeblich für die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich gemäß AbfallverzeichnisVO bzw. der früheren AbfallverzeichnisVO, BGBI. II Nr. 570/2003 in der damals gültigen Fassung iVm den relevanten Verordnungen (EU) Nr. 1357/2014 und (EU) 2017/997 - HP14 „ökotoxisch“. Die dafür wesentlichen Parameter bzw. Kriterien wurden nicht untersucht; weder wurde der Gehalt bromierter verbotener POP-Flammhemmer noch der Gehalt an reproduktionstoxischen Phthalaten noch allenfalls andere Parameter wie kurzkettige Chlorparaffine (SCCP), die ebenso als POP eingestuft sind und auch in PVC-Kabeln vorliegen können, untersucht und es wurde in diesen Abfällen auch nicht der Gehalt an PVC bestimmt.

Somit steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Abfällen um gefährliche Abfälle der SN 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert handelte, die von der B GmbH bei der C GmbH im Rahmen eines kontinuierlichen Abfallstroms direkt zur Lagerung bzw. zur Weitergabe an einen Abfallbehandler gesammelt wurden, und dass die B GmbH über keine Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen der SN 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert verfügte, sodass diese, und somit auch Herr A in seiner Funktion als abfallrechtlicher Geschäftsführer, das objektive Tatbild der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklichte und erfüllte.

Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG 1991 abzustellen:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Herrn A zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG 1991 der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Herr A muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).

Die B GmbH und Herr A sind in der Abfallwirtschaft bereits jahrelang tätig und betätigen sie sich dabei auch als Abfallsammler, wobei diese für das Sammeln diverser Abfälle auch die jeweils entsprechende Erlaubnis besitzt; nicht jedoch für die verfahrensgegenständlichen gefährlichen Abfälle der SN 91103 77 g.

Entgegen der Auffassung der B GmbH und des Herrn A trifft Letzteren aufgrund seiner Funktion als den für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen im Falle des Vorliegens von Gutachten, überhaupt wenn diese selbst gar nicht beauftragt wurden, eine gewisse Kontrollpflicht; daran ändert auch die Bestimmung des § 18 AWG 2002 nichts. So hat er Gutachten nicht nur auf seine Vollständigkeit, sondern auch daraufhin zu überprüfen, ob diesen sonstige, auch für einen Laien bei Anwendung der nötigen und zumutbaren Sorgfalt erkennbare Mängel anhaften, wie etwa, dass diese auf offenkundig unrichtigen Voraussetzungen und Schlussfolgerungen beruhen (vgl. u.a. VwSlg. 12.947 A/1989, sowie VwGH vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0056).

Das vom erkennenden Gericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die B GmbH die verfahrensgegenständlichen Abfälle bei der C GmbH regelmäßig gesammelt hat und sie hat sich - so wie auch Herr A - bei der Einstufung dieses Abfalles als nicht gefährlich auf die beiden von der C GmbH übergebenen Gutachten des Herrn F blind verlassen und diese beiden Gutachten daher auch keinerlei Überprüfung unterzogen. Weder haben sie den jeweiligen Inhalt dieser beiden Gutachten auf seine jeweilige Richtigkeit noch auf seine jeweilige Vollständigkeit, und somit auf etwaige Mängel, überprüft.

Eine solche Überprüfung wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil keine dieser beiden Gutachten den Zweck des jeweiligen Gutachtens, den Umfang des jeweiligen Gutachtensauftrages und den tatsächlichen Umfang des untersuchten Abfalles beinhaltet, sodass dies dazu führte, dass die B GmbH und Herr A erst in der öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung vom 25. Oktober 2023 im Zuge der Einvernahme des Zeugen F von seinem eingeschränkten Untersuchungs(Gutachtens-)auftrag („orientierende Untersuchung“) und von seinen unterlassenen, aber erforderlichen Untersuchungen der einzelnen Kriterien bzw. Parameter für die Einstufung des verfahrensgegenständlichen Abfalles als gefährlich oder als nicht gefährlich, erfahren haben. Diese Unkenntnis hätten sie dadurch leicht vermeiden können, indem sie entweder von der C GmbH oder von Herrn F entsprechende Informationen eingeholt hätten.

Entgegen der Ansicht der B GmbH sowie des Herrn A hätte sich die von ihnen beschriebene Maßfigur so verhalten, dass diese sich aufgrund der fehlenden und mangelhaften Inhalte dieser beiden Gutachten mit diesen beiden Gutachten betreffend ihre Richtigkeit und Vollständigkeit auseinandergesetzt und entsprechende Informationen eingeholt und dass sie auf diese keinesfalls, so wie die B GmbH und Herr A, blind vertraut hätte.

Daran ändert auch die fehlende abfallchemische Ausbildung des Herrn A nichts, zumal dieser als abfallrechtlicher Geschäftsführer doch Kenntnisse der Abfallwirtschaft und der abfallrechtlichen Vorschriften besitzt, und hat er sich in seiner Funktion auch über die von der B GmbH gesammelten und zu sammelnden Abfälle hinreichend auf einer sachlichen Ebene zu informieren; der Hinweis darauf, dass man sich im gegenständlichen Fall auf fremde, selbst nicht in Auftrag gegebene Gutachten gestützt hat, ohne diese einer genaueren Prüfung zu unterziehen oder diese zu hinterfragen, reicht im gegenständlichen Fall zum Ausschluss des fahrlässigen Handelns und somit der Fahrlässigkeit nicht aus. Erst durch diese unterlassene Überprüfung bzw. durch die unterlassene Einholung von diesen Basisinformationen blieben bei der B GmbH, und somit bei Herrn A, die vom erkennenden Gericht zuvor dargelegten und auch von der abfalltechnischen Amtssachverständigen E aufgezeigten Unzulänglichkeiten und Mängel dieser beiden Gutachten in Bezug auf die Einstufung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als nicht gefährliche Abfälle „unentdeckt“. Somit blieb ihnen daher verborgen, dass im Rahmen dieser Gutachten für die korrekte Einstufung derartiger Abfälle wesentliche Parameter nicht bestimmt und relevante Gefahrenmerkmale nicht beurteilt wurden, wobei die verfahrensgegenständlichen Abfälle der nicht gefährlichen SN 91103 zugeordnet wurden, ohne aber eine konkrete Stellungnahme betreffend die Erfüllung oder Nichterfüllung aller damals geforderten Gefahrenmerkmale H1-H14 (nunmehr HP1-HP15) zu beinhalten, wodurch diese Gutachten schon aus diesem Grund nicht schlüssig erscheinen. Überdies wurde die theoretische Einhaltbarkeit der Grenzwerte für die Ablagerung der gegenständlichen Abfälle auf einer Massenabfalldeponie geprüft, obwohl ex lege Kunststoffabfälle nach der DeponieVO gar nicht deponiert werden dürfen (TOC Gehaltsüberschreitung), und sind die Grenzwerte für die Ablagerung auf Deponien nicht maßgeblich für die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich gemäß AbfallverzeichnisVO 2020 bzw. der früheren AbfallverzeichnisVO, BGBI. II Nr. 570/2003 in der damals gültigen Fassung in Verbindung mit den relevanten Verordnungen (EU) Nr. 1357/2014 und (EU) 2017/997 - HP14 „ökotoxisch“. Zudem sind einige Grenzwerte nach der AbfallverzeichnisVO nicht ident mit den vorgegebenen Grenzwerten für die Ablagerung von Abfällen auf einer Massenabfalldeponie, da unter Deponiebedingungen einige Gefahrenmerkmale nicht relevant sind, weshalb in der DeponieVO für Massenabfalldeponien höhere Begrenzungen für Gesamtgehalte von z.B. Zink, Kupfer, Blei vorgegeben sind. Zur Einstufung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als gefährlich bzw. nicht gefährlich waren der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 sowie die Abfallverzeichnisverordnung, in der die Gefahrenkriterien enthalten sind, heranzuziehen, wobei die verfahrensgegenständlichen Abfälle lediglich anhand der darin enthaltenen Anforderungen zu prüfen und zu beurteilen waren.

Sämtliche anderen Gefahrenmerkmale wie reproduktionstoxisch, ökotoxisch usw. wurden nicht beurteilt, die aber nach der AbfallverzeichnisVO für die Einstufung von Abfällen als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall erforderlich sind. Die Zuordnung der nicht gefährlichen Schlüsselnummer in diesen Gutachten basiert somit auf einer nicht vollständigen Analytik und unvollständigen Beurteilung aller Gefahrenmerkmale.

Auch die Aussage im Gutachten von F, dass der untersuchte Abfall aufgrund seines organischen Anteils einer biologischen Behandlung zugeführt werden kann, ist völlig unzutreffend, da ein derartiges Kunststoffgemisch biologisch nicht abbaubar ist, wobei alle Beteiligten dieses Gerichtsverfahrens, und somit auch die B GmbH und Herr A, erst in der öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung vom 25. Oktober 2023 vom Zeugen F erfahren haben, dass er mit dieser - verworrenen und daher aufklärungsbedürftigen - Feststellung lediglich den biologischen Anteil an den verfahrensgegenständlichen Abfällen gemeint hat.

Das erkennende Gericht kommt aufgrund dieser Ausführungen daher zur Auffassung, dass die beiden Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018 und vom 30. November 2019 aus Sicht des erkennenden Gerichtes derart weitgehende Mängel aufweisen, dass diese Unschlüssigkeit und Unvollständigkeiten auch dem Inhaber einer Sammlererlaubnis gemäß § 24a AWG 2002, und somit der B GmbH und Herrn A, der in seiner Funktion als abfallrechtlicher Geschäftsführer über Kenntnisse der abfallrechtlichen Vorschriften verfügt, bei Anwendung der nötigen und zumutbaren Sorgfalt hätten auffallen müssen, zumal zum damaligen Zeitpunkt auch keine Informationen über den Gehalt an PVC, Störstoffen bzw. Phthalaten, bromierten Flammhemmern etc. vorlagen. Sämtliche anderen Gefahrenmerkmale wie reproduktionstoxisch, ökotoxisch usw. wurden nicht beurteilt, die aber nach der AbfallverzeichnisVO für die Einstufung von Abfällen als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall erforderlich sind. Die Zuordnung der nicht gefährlichen Schlüsselnummer seitens des Herrn F basiert somit auf einer nicht vollständigen Analytik und unvollständigen Beurteilung aller Gefahrenmerkmale.

Somit wären diese verpflichtet gewesen, diese Gutachten zumindest zu hinterfragen und somit Rücksprache zu halten und sich zu informieren; dies ist aber in keinster Weise geschehen.

Somit durfte er auf diese beiden Gutachten nicht blind vertrauen, insbesondere auch deshalb, weil Herr A in der öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung vom 25. Oktober 2023 selbst eingestehen musste, dass sich die Sach- und Rechtslage für ihn damals als sehr komplex dargestellt hat.

In diesem Zusammenhang verweist das erkennende auch darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen ist (vgl. u.a. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195, sowie VwGH vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0238). Die Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (vgl. neuerlich u.a. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195, sowie VwGH vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0238).

Dazu kommt, dass die Kenntnis der beiden mangelhaften Gutachten Herrn A nicht von der ihm gegenüber bestehenden Erkundigungspflicht entbunden hat (vgl. dazu u.a. Lewisch, § 5 VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 Rz 18 f). Dahingehende aktive Versuche, diesbezügliche Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen und sich über die Rechtslage zu informieren, wurden von ihm nicht behauptet; vielmehr erfolgten solche Erkundigungen erst im Jahr 2021.

Somit kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass Herr A bei einer ihm durchaus zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit sowie Sorgfalt erkennen hätte müssen, dass die Einstufung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als nicht gefährlich verfehlt ist, sodass ihm die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.

Somit steht für das erkennende Gericht aufgrund dieser Ausführungen auch ohne Zweifel fest, dass Herr A zumindest fahrlässig und somit schuldhaft im Sinne des § 5 VStG 1991 gehandelt hat, sodass all sein diesbezügliches gegenteiliges Vorbringen ins Leere geht.

Somit vermochte Herr A mit seinem Vorbringen sein Verschulden nicht auszuschließen. Somit ist ihm hinsichtlich der Verwaltungsübertretung jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist diese Verschuldensform ausreichend. Eine Entlastung im Sinne eines Gegenbeweises ist Herrn A nicht gelungen, zumal er im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Herr A hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und dadurch die im Spruch angeführten Bestimmungen verletzt.

In diesem Zusammenhang hält das erkennende Gericht abschließend fest, dass aus den von der Staatsanwaltschaft *** erfolgten Schreiben in keinster Weise ersichtlich und nachvollziehbar dargelegt worden ist, aus welchen Gründen diese diese Fahrlässigkeit beim verfahrensgegenständlichen ersten Delikt ausgeschlossen hat.

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder 6a oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt.

Zunächst ist festzuhalten, dass die B GmbH im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig war und ist, sodass für Herrn A die erhöhte Mindestgeldstrafe von € 4.200,00 in Betracht kommt.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass im konkreten Fall die Verletzung bzw. Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen und Rechtsgüter in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben war, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften dazu dienen, dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle im Abfallwirtschaftskreislauf nach den Bestimmungen des AWG 2002 nur von Befugten gesammelt und behandelt werden, um Beeinträchtigungen für die Menschen und für die Umwelt hintanzuhalten, wobei dieses Erfordernis zur Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen unabdingbar ist, wobei die B GmbH und Herr A durch ihr Verhalten gegen diesen Schutzzweck verstoßen haben. Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist im gegenständlichen Fall also sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter als nicht unerheblich einzustufen.

Herr A hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Da bei Herrn A keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen, ist seine absolute Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen; ebenso ist die lange Verfahrensdauer als mildernd zu berücksichtigen; Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Herr A verweigerte Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen.

Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, dem gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen von € 4.200,00 bis € 41.200,00 und des Verschuldens des Herrn A erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die unter Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG 1991 nunmehr konkret verhängte Geldstrafe für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung in der Höhe von € 2.100,00 (bei einer vorgesehenen Höchststrafe von € 41.200,00) geeignet, Herrn A den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die verhängte Geldstrafe - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um Herrn A und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten; dies selbst unter der Annahme eines Einkommens, welches sich am Existenzminimum orientiert.

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Da im gegenständlichen Fall die beiden Milderungsgründe der absoluten Unbescholtenheit des Herrn A und die lange Verfahrensdauer, die dieser nicht verschuldet hat, die nicht vorhandenen Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, konnte bei der Strafbemessung die Bestimmung des § 20 VStG 1991 zur Anwendung gelangen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG 1991 (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Herrn A gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt weder eine Einstellung noch eine Ermahnung in Frage (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102, sowie VwGH vom 13. Februar 2023, Zl. 2022/02/0117: in diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG 1991, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann). Die im konkreten Fall einschlägige Strafnorm sieht für den Fall des Zuwiderhandelns immerhin einen Strafrahmen für eine Geldstrafe von € 4.200,00 bis € 41.200,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Wochen vor, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Vorschriften erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung der geschützten Rechtsgüter ausgegangen werden kann.

Zudem ist das Verschulden des Herrn A nicht geringfügig, zumal von einem bloß geringen Verschulden nur dann ausgegangen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002, sowie VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0175). Die von Herrn A gesetzte Verhaltensweise stellt aber geradewegs den typischen Fall eines nach der verfahrensgegenständlichen Strafbestimmung des § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 verpönten Verhaltens dar.

Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG 1991 (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.

Dasselbe gilt hinsichtlich der geforderten Anwendung der Bestimmung des § 33a VStG 1991.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG 1991 haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Ausspruch der Haftung der B GmbH für die ausgesprochene Verwaltungsstrafe und für die auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt € 2.310,00 stützt sich auf diese wörtlich zitierte Bestimmung des § 9 Abs. 7 VStG 1991.

Zu Spruchpunkt 4. dieses Erkenntnisses:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob Herr A die ihm zur Last gelegten Taten begangen und ob die belangte Behörde die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu Recht eingestellt hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG 1991 und der Bestimmungen des § 20 VStG 1991 und des § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 sowie in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, sodass der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG 1991 bzw. eine Ermahnung oder eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 gerechtfertigt hätten, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und somit keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262; zu § 20 VStG: VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. 2015/07/0096, sowie VwGH vom 27. Juni 2019, Zl. Ra 2018/02/0096; zu § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG: VwGH vom 20. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/09/0109, sowie VwGH vom 27. Juni 2019, Zl. Ra 2018/02/0096).

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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