LVwG N LVwG-AV-1894/001-2023

LVwG-AV-1894/001-2023Landesverwaltungsgericht09.11.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständige Erwerbstätigkeit; Verfahrensrecht; Antrag; Verbesserungsauftrag;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1894/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1894.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30.03.2023, Zl. ***, betreffend Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1. 1 Mit Antrag vom 06.10.2022 brachte die B GmbH in Vertretung von A (in der Folge. Beschwerdeführer) bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges von Selbstständigen ein und bediente sich dabei dem Berechnungsformular gemäß § 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung.

1.2. Mit Schreiben vom 16.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG verständigt und zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert. Konkret wurde der Beschwerdeführer in dem Schreiben ersucht, zu plausibilisieren, warum die Position 11 „Umsatzerlöse“ der Vorjahresperiode EUR *** betrage und die dieser Stellungnahme zugrundeliegenden Dokumente der Behörde vorzulegen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die Bestätigung der Richtigkeit dieser Unterlagen durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter der Behörde vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass – sofern er der Aufforderung binnen der angeben Frist nicht nachkomme – die Behörde den gegenständlichen Antrag entsprechend würdigen werde.

1.3. Mit Schreiben vom 09.02.2023 teilte der Beschwerdeführer (vertreten durch die B GmbH) Folgendes mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Zur Ihrem Schreiben vom 16.1.2023 übersenden wir als Nachweis für den Umsatz Juli 2021

-Saldenliste 7/2021

-Kontoblätter Erlöskonten mit den Einzelbuchungen 7/2021

-sowie Umsatzsteuervoranmeldung 7/2021

der C GmbH Co KG.

A ist Kommanditist der C GmbH Co KG und leitet als solcher die Geschäfte. Der zweite Kommanditist D ist bereits in Pension und im Unternehmen nicht mehr operativ tätig.

Als zuständige Steuerberaterin bestätige ich somit, dass die Umsätze der C GmbH Co KG im Monat Juli 2021 EUR *** betragen haben.

Für weitere Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.“

1.4. Mit Schreiben vom 21.03.2023 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, in welchem sie um Bekanntgabe ersuchte, ob die Daten im EpiG-Berechnungstool an die Eigentumsverhältnisse der KG bzw. Ges.m.b.H. angepasst seien.

1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.3.2023, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 22.07.2022 bis 29.07.2022 zurückgewiesen.

Gestützt wurde der Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen:

§ 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, sowie § 6 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung).

Begründend wurde in der Entscheidung ausgeführt, dass Herr A mit meiner Haftungssumme von 50% Kommanditist der C Gesellschaft m.b.H. Co KG, FN ***, und zu 55% Gesellschafter der E Gesellschaft m.b.H, FN ***sei. Die überreichten Saldenlisten hätten sich auf die C Gesellschaft m.b.H. Co KG bezogen, und bestätigten die Angaben im EpiG-Berechnungstool.

In diesem Vergleich seien für die Behörde jedoch Zweifel entstanden, ob die angegeben Daten im überreichten EpiG-Berechnungstool an die Eigentumsverhältnisse der E Gesellschaft m.b.H., bzw. C Gesellschaft m.b.H. Co KG angepasst seien.

Der Beschwerdeführer habe die fehlenden Unterlagen nicht nachgereicht, weshalb der Behörde die weitere Bearbeitung des Antrages nicht möglich gewesen sei, dieser sei daher spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung vom 22.7.2022 bis 29.7.2022 stattzugeben.

3. Feststellungen:

3.1. Am 06.10.2022 brachte die B GmbH in Vertretung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges von Selbstständigen ein.

3.2. Die Positionen 1 bis 32 im EpiG –Berechnungstool wurden vom Beschwerdeführer vollständig ausgefüllt.

3.3. Mit Schreiben vom 09.02.2023 reichte der Beschwerdeführer nach Aufforderung der belangten Behörde zur Plausibilisierung der die Position 11 „Umsatzerlöse“ der Vorjahresperiode folgende Unterlagen der C GmbH Co KG nach: Saldenliste 7/2021, Kontoblätter Erlöskonten mit den Einzelbuchungen 7/2021, sowie Umsatzsteuervoranmeldung 7/2021.

3.4. Mit Schreiben vom 21.03.2023 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgenden Verbesserungsauftrag:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Sie haben einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 (4)

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bei der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten für A eingebracht.

Ihr gegenständlicher Antrag (EPG-Berechnungstool) kann nicht weiterbearbeitet werden, da Ihre Angaben nicht nachvollziehbar sind.

Wie am 17.03.2023 telefonisch besprochen, werden Sie ersucht, bekannt zu geben, ob die Daten im EpiG-Berechnungstool an die Eigentumsverhältnisse der KG bzw. Ges.m.b.H. angepasst sind.

Die Verbesserung ist innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Schreibens an die E-Mail Adresse verguetungen@noel.gv.at zu übermitteln. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wäre Ihr Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Bei rechtzeitiger Verbesserung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.“

3.5. Der Beschwerdeführer reagierte auf den Verbesserungsauftrag nicht.

3.6. Am 30.3. 2023, Zl. ***, erließ die belangte Behörde sodann den gegenständlich bekämpften Zurückweisungsbescheid.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei zu qualifizierenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

5. Rechtslage:

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig

behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung lautet:

Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentganges maßgeblichen Daten zu enthalten.

6. Erwägungen:

6.1. Gegenständlich ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des

Antrages zu beurteilen. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt es sohin gegenständlich nicht zu inhaltlich über die Berechtigung und Höhe des Vergütungsanspruches zu entscheiden (vgl. etwa VwGH vom 22.01. 2015, Zl. Ra 2014/06/0055 und Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) RZ 39 mwN). Es ist daher ausschließlich die Frage zu beantworten, ob die Zurückweisung des Antrages - mangels Verbesserung - im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu Recht erfolgte.

6.2. Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH vom 5. Mai 2023, Ra 2023/09/0022).

Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinn des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen, und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Ein Verbesserungsauftrag muss somit konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind. Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (vgl. zum Ganzen VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301, mwN).

Nach § 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung hat ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen „alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentganges maßgeblichen Daten zu enthalten“. Damit macht die Verordnung die Angabe der für die Berechnung erforderlichen Daten zum notwendigen Inhalt eines Vergütungsantrags einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung nach § 32 Abs. 1 und 4 EpiG. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist daher nur dann zulässig, wenn trotz Verbesserungsauftrags weiterhin nicht die zur Berechnung maßgeblichen Daten mitgeteilt werden (vgl. auch dazu VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301).

Die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, kann allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0071, mwN).

Gemäß Rechtsprechung des VwGH sind von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. vwGH vom 24.08.2023, Ra 2022/22/0010, bzw. vom 29. April 2010, 2008/21/0302).

6.3. Der belangten Behörde ist schon darin nicht beizupflichten, wenn sie in der fehlenden Information, „ob die Daten im EpiG-Berechnungstool an die Eigentumsverhältnisse der KG bzw. Ges.m.b.H. angepasst sind“ eine gemäß Formular zu erstattende Angabe bzw. einen der Verbesserung zugänglichen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG erblickt.

Die belangte Behörde sah gegenständlich einen Mangel darin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Antragstellung nicht angegeben hatte, ob die beantragte Höhe der Entschädigungssumme auch den Eigentumsverhältnissen an der KG bzw. GesmbH entspricht. Nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichts stellt dieser Mangel jedoch keine Antragsvoraussetzung dar (welche einer Verbesserung gem. § 13 Abs. 3 AVG zugänglich wäre), sondern einen Mangel, der die Erfolgsaussichten des Antrages beeinträchtigt und somit letztlich nur zur (teilweisen) Abweisung des Antrages, nicht jedoch zu dessen Zurückweisung führen kann.

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass im Hinblick auf Erfolgsvoraussetzungen eines Antrags, hinsichtlich derer kein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu ergehen hat (VwGH 15.6.2010, 2010/22/0055 bis 0059), der Antragsteller gemäß den in § 39 Abs. 2 AVG festgelegten Grundsätzen für die Führung eines Ermittlungsverfahrens auf seine Verpflichtung zur Beibringung hinzuweisen (VwGH 24.1.2001, 2000/12/0214) ist.

Sofern daher gegenständlich seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens keine Angaben zur „Anpassung der Daten im EpiG-Berechnungstool an die Eigentumsverhältnisse der KG bzw. GesmbH.“ gemacht wurden, so kann dieser Umstand lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden, nicht jedoch Gegenstand eines Verbesserungsauftrages sein. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Behörde die maßgeblichen Beteiligungsverhältnisse des Beschwerdeführers an der KG, bzw. der GesmbH aus dem Firmenbuch ohnehin bekannt waren (siehe Bescheid der belangten Behörde vom 30.3. 2023, Zl. *** wonach A meiner Haftungssumme von 50% Kommanditist der C Gesellschaft m.b.H. Co KG, FN ***, und zu 55% Gesellschafter der E Gesellschaft m.b.H, FN *** ist).

Gegenständlich wurde daher zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen, die zurückweisende Entscheidung (mangels Verbesserung) war daher rechtswidrig.

6.4. Der Vollständigkeit halber sei gegenständlich zudem angemerkt, dass der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde weder - wie dies die Rechtsprechung des VwGH verlangt – ausreichend konkret ist, noch eine unmissverständliche Aufforderung enthält, welche Mängel zu beheben sind (vgl. erneut VwGH am 05.05.2023, zu Zl. Ra 2023/09/0022).

Dies kommt bereits darin zum Ausdruck, dass im Verbesserungsauftrag einerseits ausgeführt wird, der gegenständliche Antrag (EPG-Berechnungstool) könne nicht weiterbearbeitet werden, da die Angaben des Beschwerdeführers (generell) nicht nachvollziehbar seien, andererseits jedoch lediglich eine Verbesserung dahingehend beauftragt wird, bekannt zu geben, ob die „Daten“ im EpiG-Berechnungstool an die Eigentumsverhältnisse der KG bzw. Ges.m.b.H. angepasst seien. Welche „Daten“ im EpiG-Berechnungstoll die belangte Behörde genau meint und in welcher Art die Verbesserung durch den Beschwerdeführer erfolgen soll, wird jedoch nicht konkretisiert.

6.5. Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen (vgl. VwGH vom 12.10.2015, zu Zl. Ra 2015/22/0115).

Der Bescheid der belangten Behörde war daher aufzuheben. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.10.2022 ist damit als nicht erledigt anzusehen und von der belangten Behörde erneut in Behandlung zu nehmen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der unter Punkt 6. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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