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LVwG-S-25/001-2023•LVwG N LVwG-S-25/001-2023
LVwG-S-25/001-2023Landesverwaltungsgericht08.11.2023
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Einbringung; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 2. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe die nächste Polizeidienststelle von einem näher genannten Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte. Wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 15 Euro vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde – zusammengefasst – an, dass aufgrund des unzweifelhaften Akteninhalts, insbesondere der Verkehrsunfallsanzeige sowie der Aussage des Unfallgegners, der Lichtbilder und der Aussage des Beschwerdeführers selbst als erwiesen angesehen werde, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** zur Tatzeit und am Tatort gelenkt habe und beim Einparken an das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** angefahren sei. Dabei sei an diesem Fahrzeug ein Schaden entstanden. Ebenso habe es als erwiesen angesehen werden können, dass der Beschwerdeführer und der Unfallgegner einander Namen und Anschrift nicht nachgewiesen hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall nicht verständigt. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er die Kontaktierung der beiden Fahrzeuge beim Einparken wahrnehmen müssen. Bei der Strafzumessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von 1 500 Euro aus. Die Unbescholtenheit und das geständige Verhalten wurden mildernd, kein Umstand wurde erschwerend gewertet.
Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2022, per E-Mail an strafen.bhko@noel.gv.at übermittelt und als Beschwerde bezeichnet, dagegen – zusammengefasst – vor, es sei ihm nicht bewusst gewesen, einen Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners verursacht zu haben. Im Zuge der Begutachtung des Fahrzeuges des Unfallgegners habe er keinen Schaden durch das von ihm gelenkte Fahrzeug festgestellt. Der angeblich verursachte Schaden sei von der Versicherung abgewiesen worden. Er sei nach wie vor der Ansicht, weder einen Schaden noch einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Es liege keine Fahrerflucht vor.
Mit Schreiben vom 3. Jänner 2023 legte der Bezirkshauptmann von Korneuburg den Verwaltungsstrafakt vor. Dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 21. September 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Zl. ***, durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Einvernahme des Unfallgegners B sowie C als Zeugen.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er bleibe dabei, was er bereits mehrfach gesagt habe. Ihm sei nicht bekannt, einen Schaden verursacht zu haben. Er sei selbst Gutachter für historische Fahrzeuge und habe sich ein paar Tage später den Schaden angesehen. Der Schaden könne beim Einparken nicht zustande gekommen sein, auch die Versicherung habe eine Schadensübernahme abgelehnt. Sollte er den Schaden verursacht haben, sehe er den Tatbestand der Fahrerflucht nicht als erfüllt an, er wohne etwa 15 Häusernummern vom Unfallgegner entfernt, seine Fahrzeuge seien auch bekannt. Er habe bei der Polizei bloß aus Selbstschutz eine Meldung abgegeben. Er nehme an, dass er sich am Abend des Vortags dort hingestellt habe. Er habe das Fahrzeug dann bewegt und wieder hingestellt. Es sei eine knappe Situation gewesen, aber er fahre sehr viel, da würde es viele Situationen geben. Er habe am nächsten oder übernächsten Tag mit der Polizei Kontakt aufgenommen.
Der als Zeuge einvernommene Unfallgegner gab an, dass er sich an diesem Tag einen LKW ausgeborgt und Holz geholt habe. Vor seinem Auto sei zunächst das Auto seiner Frau gestanden, er habe deren Auto dann weggestellt. Er sei mit seinem Auto ein Stück vorgefahren und es sei dann eine kleine Parklücke entstanden, die wäre für das Holz vorgesehen gewesen. Gegen 22.00 Uhr sei er wieder zurückgekommen. Da habe er gesehen, dass sich das Auto des Beschwerdeführers in der Parklücke befand. Es sei sicher nicht einfach gewesen, in die Parklücke hineinzukommen, hinten wären zu einem Baum etwa 10 cm bis 15 cm Platz frei gewesen und vorne wäre sein Auto gewesen. Er habe an diesem Abend Fotos angefertigt. Zwischen die Fahrzeuge habe nichts gepasst. Er habe einen kleinen Zettel, eine Nachricht, in die Windschutzscheibe des Fahrzeuges gelegt, dass man sich bei ihm melden möge. Am nächsten Tag habe seine Frau gesagt, der Zettel liege jetzt auf seinem Auto. Die Umrandung des Grills auf seinem Auto sei kaputt, gebrochen, gewesen. Davor habe er keinen Schaden am Auto gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich nicht gemeldet. Später habe er noch einmal einen Zettel geschrieben und vermerkt, dass er zur Polizei gehen werde. Am Montag habe er den Vorfall dann der Polizei gemeldet, weil er keine Reaktion erhalten habe. Die Versicherung habe ihm zu einem Sachverständigen geschickt, der habe ihm mitgeteilt, dass es ein typischer AudiSchaden sei, weil das eine schwache Stelle beim Audi sei. Seine Versicherung habe den Schaden dann aufgrund der Geringfügigkeit übernommen. *** sei eine kleinere Ortschaft, er wohne dort seit 22 Jahren. Den Beschwerdeführer kenne er eigentlich nur vom Vorbeigehen. Nach dem zweiten Zettel habe der Beschwerdeführer bei ihm angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass er keinen Schaden erkennen könne.
Der als Zeuge einvernommene C gab an, dass er die Fahrzeuge in der Parksituation nicht gesehen habe. Er habe lediglich den Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners begutachtet, könne aber nichts über dessen Entstehung sagen. Am Fahrzeug des Beschwerdeführers habe er keine Beschädigung feststellen können.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde von der Verkündung der Entscheidung im Hinblick auf die vorzunehmende Beweiswürdigung, bei der es den Ausführungen des Beschwerdeführers widersprechende Zeugenaussagen zu würdigen galt, Abstand genommen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer einer schriftlichen Entscheidung zugestimmt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt folgenden Sachverhalt fest:
4.1. Die von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer übermittelte Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. September 2022, ***, führte auf der ersten Seite des Schriftsatzes die E-Mail-Adresse strafen.bhko@noel.gv.at an. Bei strafen.bhko@noel.gv.at handelt es sich um eine (Organisations-)E-Mail-Adresse. Der Beschwerdeführer übermittelte seine Rechtfertigung vom 14. Oktober 2022 an die genannte E-Mail-Adresse. Im angefochtenen Straferkenntnis gab die belangte Behörde die Rechtfertigung wieder. Auch auf dem angefochtenen Straferkenntnis ist auf der ersten Seite der Erledigung (wiederum) die gleiche E-Mail-Adresse strafen.bhko@noel.gv.at angeführt. In der Rechtsmittelbelehrung findet sich u.a. der Hinweis: „Die Beschwerde ist […] schriftlich bei uns einzubringen.“ und „Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.“ Mit EMail vom 30. Dezember 2022 übermittelte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz an die E-Mail-Adresse strafen.bhko@noel.gv.at der belangten Behörde. Der Schriftsatz wurde vom Bezirkshauptmann dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Weiterleitung an die kundgemachte E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at erfolgte nicht. Der Schriftsatz langte mit dem Verwaltungsstrafakt am 4. Jänner 2023 beim Verwaltungsgericht ein.
Die Kundmachung der belangten Behörde vom 30. Dezember 2021 betreffend ihrer Erreichbarkeit beginnt wie folgt:
„Gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 werden bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Erreichbarkeit sowie die Zeiten für den Parteienverkehr und die Amtsstunden wie folgt festgelegt:
„POSTANSCHRIFT
Telefon – Fax – E-Mail – Homepage
***. ***
Telefon: *** Telefax ***
E-Mail: ***
Homepage: ***
AMTSSTUNDEN zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben
Montag, Mittwoch, Donnerstag
DienstagFreitag
07. 30 – 19.00 Uhr… ..07.30 – 12 Uhr
Elektronische Anbringen:
Sie können Anbringen auch elektronisch (per E-Mail, Telefax oder Online-Formular) einbringen. Falls Sie uns außerhalb der Amtsstunden ein elektronisches Anbringen übermitteln, gilt diese mit dem Einlagen bei der Behörde als rechtswirksam eingebracht. Ein Anbringen liegt aber erst dann vor, wenn es tatsächlich und vollständig bei der Behörde eingelangt ist. Die Übermittlung eines Links, über welchen von der Behörde Dokumente heruntergeladen werden sollen, entspricht diesen Anforderungen nicht. “
4.2. Der Beschwerdeführer parkte am 4. August 2022 vor 22.00 Uhr im Ortsgebiet von ***, entlang der ***, ***, seinen Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Er fuhr dabei in eine sehr enge Parklücke ein und ist beim Einparken auf den dort parkenden Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** des Unfallgegners so dicht aufgefahren, dass er ihn kontaktierte und am Grill beschädigte. Die Umrandung des Kühlergrills brach. Der Beschwerdeführer verständigte aber, obwohl er als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub; ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift erfolgte nicht.
Die Kontaktierung war bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmbar. Der Beschwerdeführer versicherte sich nach dem Einparken nicht, ob aufgrund des schwierigen Einparkvorgangs Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners aufgetreten waren.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte die Feststellungen aufgrund des insoweit unstrittigen Inhalts des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und der Ergebnisse der durchgeführten Verhandlung, insbesondere aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen treffen. Die Feststellungen zur Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 und 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) gründen in der im Internet verfügbaren Kundmachung ***.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet die Angaben des als Zeugen einvernommenen Unfallgegners als glaubwürdig, er konnte die Situation nachvollziehbar beschreiben. Die Feststellungen, dass es beim Einparkvorgang zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge kam, gründen in seinen schlüssigen Schilderungen. Er beschrieb detailliert und nachvollziehbar die enge Parklücke und die Schwierigkeit des Parkmanövers. Die auf den im Akt inliegenden bzw in der Verhandlung vorgelegten Fotos zeigen deutlich, dass sich die Fahrzeuge an den Kennzeichentafeln berührten. Im Übrigen gab er glaubhaft an, dass das Fahrzeug vorher keinen Schaden aufgewiesen habe. Es ist nichts hervorgekommen, wonach der Zeuge den Beschwerdeführer tatsachen- und wahrheitswidrig belastet hätte und sich dadurch der strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würde.
6. Rechtslage und Erwägungen zur wirksamen Einbringung der Beschwerde:
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten:
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
[…]
§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.“
6.2. § 13 AVG erfuhr hinsichtlich der Kommunikation zwischen Behörden und Beteiligten per E-Mail mehrere Novellierungen. Wie bereits festgestellt, hat die belangte Behörde unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 und Abs. 5 AVG für eine Erreichbarkeit die E-MailAdresse post.bhko@noel.gv.at bekanntgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verwendung anderer als der von der Behörde unter Anführung des § 13 Abs. 2 AVG im Internet kundgemachter E-Mail-Adressen angegeben, dass dies zu Lasten des Einschreiters gehe. Dieser Rechtsprechung lag zunächst ein Sachverhalt einer Übermittlung von Anbringen an die persönliche EMail-Adresse eines Mitarbeiters einer Behörde zugrunde (VwGH 25. Mai 2016, 2013/06/0096) und diese Rechtsprechung wurde fortgesetzt (VwGH 4. Oktober 2022, Ra 2022/05/0153; VwGH 9. Mai 2023, Ra 2020/04/0012).
Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer sowohl seine Rechtfertigung vom 14. Oktober 2022 als auch seine Beschwerde vom 30. Dezember 2022 an eine (Organisations-)E-Mail-Adresse ein. Die an die (Organisations-)E-Mail-Adresse strafen.bhko@noel.gv.at adressierte Rechtfertigung fand sodann Berücksichtigung im Straferkenntnis vom 2. Dezember 2022 der belangten Behörde. Für das Gericht liegt hier eine augenscheinliche Bereitschaft der belangten Behörde zur Entgegennahme von Anbringen auch an eine (Organisations-)E-Mail-Adresse, die auf der ersten Seite im Adressfeld angeführt war, vor.
Dieselbe Behörde, die die allgemeine Kundmachung nach § 13 AVG erließ, gab im konkreten Verfahren eine (Organisations-)E-Mail-Adresse bekannt, nahm auf dieser (Organisations)EMailAdresse Schreiben entgegen, und signalisierte dadurch ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Annahme von Schriftstücken an dieser Adresse. Wie bereits oben angeführt, fand die (Organisations-)E-Mail-Adresse im elektronischen Verkehr zwischen Behörde und Beschwerdeführer, erstmalig mit Eingabe der Rechtfertigung, Verwendung. Die Bereitschaft der belangten Behörde eingelangte Schreiben auf der (Organisations-)E-Mail-Adresse zu beachten, war spätestens mit der Erlassung des Straferkenntnisses und Anführung der Rechtfertigung in dieser, für den Beschwerdeführer offenkundig. Der Beschwerdeführer nutzte sodann auch für seine Beschwerdeeingabe dieselbe Adresse. Ebenso wurde die an dieser (Organisations)E-Mail-Adresse eingelangte Beschwerde als eingebracht in Bearbeitung genommen und die belangte Behörde legte diese dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Bei dieser Konstellation ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein Bedarf an einer Weiterleitung an eine kundgemachte EMail-Adresse nicht ersichtlich.
Entscheidend ist im vorliegenden Verfahren die vorangegangene Kommunikation über die angeführte (Organisations-)E-Mail-Adresse. Die belangte Behörde hat die an eine (Organisations-)E-Mail-Adresse übermittelte Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren in Behandlung genommen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegenständlich anderes zu beurteilen ist als die Entgegennahme eines per EMail außerhalb der Amtsstunden übermittelten Schriftstückes (VwGH 28. Februar 2023, Ro 2023/04/0002). Das erkennende Gericht ist von dem Verständnis getragen, dass bei Verwendung von in Erledigungen angebotenen (Organisations)E-Mail-Adressen die Möglichkeit der Einbringung von Beschwerden nicht eingeschränkt werden sollte (vgl. dazu auch VwGH 18. Dezember 2015, Ra 2015/02/0169).
Zwar lag dem rezenten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 0134, ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (Übermittlung an eine [Organisations-]E-Mail-Adresse). In dieser Entscheidung erfolgte insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung betreffend Angaben in der Rechtsmittelbelehrung (Rz 15 und 16). Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Beschwerde an eine (Organisations-)E-Mail-Adresse übermittelt wurde, die zwar nicht in einer Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG angeführt ist, aber von derselben Behörde, die die Kundmachung erlassen hat, im elektronischen Verkehr zwischen Beschwerdeführer und Verwaltungsstrafbehörde angeboten und verwendet wurde, fand nicht statt (soweit ersichtlich wurden diese Überlegungen auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu VwGH 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0060, nicht vorgetragen).
6.3. Im Übrigen hat nach § 61 Abs. 1 AVG die Rechtsmittelbelehrung jene Behörde anzugeben, bei der das jeweilige Rechtsmittel einzubringen ist. Im gegenständlichen Fall war dies die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg. Auf den Schriftstücken wurde die in der Kommunikation verwendete (Organisations-)E-Mail-Adresse als „Angabe über die Behörde“ (vgl. § 61 Abs. 4 AVG) angeführt (im sonstigen geschäftlichen Verkehr wird typischerweise im Kopf eines Schreibens jene [E-Mail-]Adresse angegeben, an welche man Rückäußerungen geschickt haben möchte). Genau an diese Adresse wurde die Beschwerde übermittelt.
Aus all diesen Erwägungen erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die verfahrensgegenständliche Beschwerde als rechtswirksam eingebracht.
7. Rechtslage und Erwägungen zur Verwaltungsübertretung:
7.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO 1960 lauten:
[…]
(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
[…]“
7.2. Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Voraussetzung für die Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der unfallbedingte Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl. VwGH 23. Mail 2002, 2001/03/0417; vgl. auch die bei Pürstl, StVOON, § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dass ein Sachschaden eingetreten ist, wurde bereits festgestellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Lenker eines Fahrzeugs bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen und seinem Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Verhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (VwGH 22. März 1995, Zl. 94/03/0274).
Aus den Tatsachen, dass der Kontakt des Tatfahrzeuges mit dem im Stillstand befindlichen parkenden Fahrzeug im Zuge des Einparkmanövers erfolgte und die Parklücke sehr eng war, ergibt sich, dass es sich bei diesem von dem Beschwerdeführer durchgeführten Fahrmanöver um ein erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt sowie besondere Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer und Sachen erforderndes, riskantes Manöver, bei welchem dringende Kollisionsgefahr bestanden hat, handelte. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund dieses riskanten Fahrverhaltens verpflichtet gewesen, das Geschehen sorgfältig zu beobachten, dem von ihm gelenkten Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich sorgfältig zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten nicht für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist.
Aus der festgestellten Kontaktierung des Tatfahrzeuges und des parkenden Fahrzeuges ergibt sich, dass es der Beschwerdeführer unterließ, sich in ausreichender und gebotener Weise oder überhaupt von der Folgenlosigkeit seines riskanten Fahrmanövers zu überzeugen, sodass das, von ihm behauptete, Nichtwissen von dem durch ihn verursachten Unfall (selbst-)verschuldet ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer die Kontaktierung mit dem parkenden Fahrzeug optisch, akustisch oder stoßmäßig wahrgenommen hat, weshalb die Verantwortung des Beschwerdeführers, den Kontakt des Tatfahrzeuges mit dem parkenden Fahrzeug nicht bemerkt zu haben, ins Leere geht und rechtlich irrelevant ist. Im Übrigen hätten dem Beschwerdeführer bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit und Sorgfalt allein schon aufgrund der extrem knappen Parksituation objektive Umstände zum Bewusstsein kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Da der Beschwerdeführer sich nicht vergewissert hat, ob sein Verhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch zu verantworten.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei bekannt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich ein Unfallbeteiligter nur dann auf die Bekanntschaft berufen kann, wenn der Geschädigte Kenntnis vom Verkehrsunfall mit Sachschaden hatte und die Beteiligten persönlich Kontakt aufgenommen haben (VwGH 25. März 1994, 93/02/0252). Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu. Der Geschädigte hatte zum Zeitpunkt des Vorfalles weder Kenntnis über den Verkehrsunfall mit Sachschaden, noch nahm der Beschwerdeführer persönlich mit ihm Kontakt auf.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass die nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 erforderliche Wissentlichkeit nach den obigen Ausführungen als gegeben angenommen wird. Bezüglich der übrigen Tatbestandsmerkmale ist anzumerken, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung, ein Unterlassen bestraft und somit ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) ist, für welche die Vermutung des Vorliegens eines Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ein solches Verschulden nicht besteht.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 StVO 1960 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.
Der Schutzzweck sämtlicher Bestimmungen des § 4 StVO 1960 liegt insbesondere darin, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern und Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und ohne Schwierigkeiten zu eruieren, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen hat. Sinn der Verständigungspflicht des § 4 Abs. 5 StVO 1960 ist es, gerade im Falle, dass ein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen den Beteiligten an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu Stande gekommen ist, die Unfallbeteiligten in die Lage zu versetzen, durch Nachfrage bei der Polizei die Daten des Unfallgegners für einen allfälligen Schadenersatz in Erfahrung zu bringen. (vgl. VwGH 11. Mai 2004, 2004/02/0064). So war es auch im konkreten Fall nur deshalb möglich den Beschwerdeführer ausfindig zu machen, da der Zeuge B die Polizei verständigt hat.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat des Beschwerdeführers als nicht unerheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hätte als geschulter und geprüfter Inhaber einer Lenkberechtigung in einer derartigen Verkehrssituation, nämlich dem knappen Zufahren an ein abgestelltes Fahrzeug, eine erhöhte Aufmerksamkeit beim Einparken walten lassen müssen.
Strafmildernd wurde von der Verwaltungsbehörde bereits zu Recht die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann allerdings der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses nicht herangezogen werden, da der Beschwerdeführer die Verursachung eines Sachschadens – und somit eines Tatbestandselementes von § 4 Abs. 5 StVO 1960 – bestritten hat. Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden von der belangten Behörde mit 1 500 Euro angenommen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Diese Annahmen werden daher auch nun zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.
Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe und unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen, dass von der Verwaltungsbehörde die Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde, erachtet das erkennende Gericht die verhängte Geldstrafe als tat-, täter- und schuldangemessen, aufgrund dessen eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht kam. In spezialpräventiver Hinsicht gilt es dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass die Lenkerverpflichtungen des § 4 StVO 1960 zu den elementarsten im Straßenverkehrsrecht zählen. Zudem gilt es auch in generalpräventiver Hinsicht die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuschrecken.
Die Anwendung des § 20 VStG, wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, scheitert daran, dass der Beschwerdeführer nicht Jugendlicher ist und die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung oder der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering war.
9. Zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
10. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist zulässig, weil bezüglich der Rechtsfrage, ob eine Beschwerde an eine (Organisations-)E-Mail-Adresse, die zwar nicht in einer Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG angeführt ist, aber von derselben Behörde, die die Kundmachung erlassen hat, im elektronischen Verkehr zwischen Beschwerdeführer und Verwaltungsstrafbehörde angeboten und verwendet wurde, rechtswirksam ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die Bedeutung geht über den Einzelfall hinaus, da gegenwärtig zahlreiche vergleichbare Verfahren am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig sind.
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