LVwG N LVwG-S-2575/001-2022

LVwG-S-2575/001-2022Landesverwaltungsgericht06.11.2023

Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Arbeitsmittel; Schutzausrüstung; Hubstapler; Gerüst; Verschulden; Kontrollpflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2575/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2575.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A, geb. ***, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.08.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde zu den Spruchpunkten 1 und 2 des Straferkenntnisses festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils: 30 Stunden) auf jeweils 1.200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 24 Stunden) und die von der Behörde zur Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1.000,-- Euro) auf 800.-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis bestätigt.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit insgesamt 320,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einen Gesamtbetrag in der Höhe von 3.520,-- Euro (als Summe aus 2 Strafen in der Höhe von jeweils1.200,-- Euro und 1 Strafe in der Höhe von 800,-- Euro zuzüglich Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 320,-- Euro) zu leisten hat.

Dieser Gesamtbetrag ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG unter Berücksichtigung des beiliegenden Zahlungshinweises binnen zwei Wochen an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu bezahlen. Ein allfälliger Antrag auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung, Stundung) wäre an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu richten.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: die belangte Behörde) vom 16.08.2022, Zl. *** werden Herrn A, geb. *** (im Folgenden: der Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:24.02.2021 (Kontrollzeitpunkt)

Ort:Firmensitz in ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma C GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Arbeitgeber folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

Der Arbeitsinspektor Herr D hat bei einer Überprüfung am 3. Mai 2021 festgestellt, dass am 24. Februar 2021 in der Arbeitsstätte der Firma C GmbH in ***, ***,

1. der Arbeitnehmer E, geboren am ***, im Zuge von Austauscharbeiten der Hallenbeleuchtung, mithilfe eines Staplers (Marke Nissan, Type Y1D2A25Q) an die Decke gehoben wurde.

Dadurch wurde § 21 Abs.1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) übertreten, wonach für das Heben von ArbeitnehmerInnen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden dürfen. Dazu gehören insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel.

2. der Arbeitnehmer E, geboren am ***, im Zuge von Austauscharbeiten der Hallenbeleuchtung, mittels eines Staplers in einer Gitterbox auf ca. 4m Höhe zur Hallendecke gehoben wurde, obwohl Gitterboxen ausschließlich der Lagerung von Materialien dienen und nicht für den Personentransport geeignet sind.

Dadurch wurde § 21 Abs.1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) übertreten, wonach auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, ArbeitnehmerInnen nur befördert werden dürfen, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.

3. der Arbeitnehmer F, geboren am ***, einen Hubstapler (Marke Nissan, Type Y1D2A25Q) geführt hat, obwohl dieser am 24.02.2021 noch keinen Nachweis der Fachkenntnis zum Führen von Hubstaplern besaß. Der vorgelegte Ausbildungsnachweis ist mit 19.03.2021 datiert.

Dadurch wurde § 2 Z.1 lit.b Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) übertreten, wonach mit dem Führen von Hubstaplern Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen dürfen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 nachweisen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 21 Abs.1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 i.d.F. BGBl.II Nr. 21/2010

zu 2.§ 21 Abs.1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 i.d.F. BGBl.II Nr. 21/2010

zu 3.§ 2 Z.1 lit.b Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007 i.d.F. BGBl.II Nr. 226/2017“

Wegen dieser drei als erwiesen angesehenen Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer jeweils gestützt auf § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG zu den Spruchpunkten 1 und 2 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 30 Stunden) und zu Spruchpunkt 3 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1.000,-- Euro) verhängt.

In der Begründung des Straferkenntnisses wird zunächst der Verfahrensgang unter wörtlicher Wiedergabe der im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren durch den Beschwerdeführer selbst, durch die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers und durch das anzeigenlegende Arbeitsinspektorat *** erstatteten Stellungnahmen dargestellt.

In rechtlicher Hinsicht wird in der Begründung des Straferkenntnisses neben der auszugsweisen Wiedergabe der herangezogenen Rechtsvorschriften zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A GmbH mit Sitz in ***, *** und somit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften strafrechtlich verantwortlich, zumal keine wirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erfolgt sei.

Zur objektiven Tatseite wird in Folge ausgeführt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sei auf Grund einer auf eigener dienstlicher Wahrnehmung beruhenden Anzeige des Arbeitsinspektorates *** eingeleitet worden und sei es für die Behörde „durch die erhobenen Beweismittel, insbesondere durch die Anzeige vom 17.08.2021 und [die] Stellungnahme vom 12.10.2021 des Arbeitsinspektorates“ erwiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird in der Begründung des Straferkenntnisses auf § 5 VStG verwiesen und ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei ein Entlastungsbeweis, wonach ihn entgegen der gesetzlichen Vermutung kein Verschulden treffe, nicht gelungen, da ein auch im Hinblick auf eigenmächtige Handlungen von Arbeitnehmern wirksames Kontrollsystem im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht dargetan worden sei. Somit seien dem Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 1.400,-- Euro bei einer Sorgepflicht für eine Person und keinem nennenswerten Vermögen aus und wurden weder mildernde, noch erschwerend zu wertende Umstände berücksichtigt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, mit der die Beischaffung und Verlesung des Aktes des Bezirksgerichts *** mit der GZ ***, die Einsichtnahme in die und Verlesung der seitens des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst, die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, Herrn E und Herrn F, sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines „zum Beweis dafür, dass die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung gestanden sind“ sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Straferkenntnisses unter Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde.

Begründend wird in der Beschwerde Folgendes vorgebracht:

„Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer als verantwortlich dafür erkannt, dass der Arbeitnehmer E mittels eines Staplers an die Decke gehoben wurde, dass er mit einer zur Personenbeförderung nicht geeigneten Gitterbox gehoben wurde, sowie dass der Arbeitnehmer Herr F ohne Berechtigung den Stapler geführt hat.

Der Beschwerdeführer hat bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eine umfangreiche Stellungnahme zu seiner Verantwortung abgegeben. Da sich die belangte Behörde – außer die Stellungnahme in den Text Bescheides zu kopieren – inhaltlich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers im Verfahren 1. Instanz in keiner wie immer gearteten Weise auseinandergesetzt hat, hat der Beschwerdeführer sein diesbezüglich erstattet das Vorbringen in gegenständlicher Beschwerde neuerlich zu erstatten bzw. sein im erstinstanzlichen Verfahren erhobenes Vorbringen auch zum Beschwerdevorbringen zu erheben:

Richtig ist, dass sich am 24.02.2021 in ***, ***, im Betriebe der C GmbH ein Unfall ereignet hat.

Hiebei ist der Mitarbeiter Herr E verunfallt.

Herr E ist im Betriebe der Firma C GmbH beschäftigt, wobei er aufgrund seiner Ausbildung und Qualifikation als Schlosser auch für Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten im Betriebsgelände zuständig ist.

Der örtliche Tätigkeitsbereich beschränkt sich hiebei nicht nur auf den Bereich des Steinbauzentrums, sondern auch an die in unmittelbarer Nähe befindliche Tankstelle der C GmbH, welche sich in einer Entfernung von rund 50,0 bis 60,0 Metern befindet.

Herr E verfügt seit 2005 über eine Qualifikation als Stapler- bzw. Kranfahrer.

Zur Durchführung von Arbeiten im Bereich von Decken oder etwa im Bereich der Tankstellenüberdachung verfügt das über Unternehmen über einen eigenen selbstfahrenden Hubsteiger, welcher ständig mit einem Arbeitskorb ausgestattet ist und welcher auch von Herrn E bedient werden darf.

Dieses Gerät befindet sich nahezu ständig auf dem Betriebsgelände und kann jederzeit bei Bedarf für betriebsinterne Zwecke verwendet werden. Ein regelmäßiger Einsatz ist auch wünschenswert, da das Gerät regelmäßig verwendet werden sollte, Wartungsarbeiten im Deckenbereich aber vergleichsweise selten anfallen.

Zum Aufgabenbereich des Herrn E gehört auch der Ersatz von defekten Leuchtmitteln. In Bezug auf den konkreten Vorfall wurde, soweit der Beschwerdeführer in Erfahrung bringen konnte, Herr E als Hausarbeiter durch den vormaligen Firmenchef, Herrn G, darauf aufmerksam gemacht, dass bei Gelegenheit die Lampe erneuert werden sollte.

Ein firmeninterner offizieller Arbeitsauftrag oder eine Arbeitsanweisung, die Arbeit zu einem bestimmten Termin durchzuführen, wurde jedoch nicht erteilt.

Der Austausch einzelner Leuchtmittel erfolgt bei Gelegenheit und stellt keine Wartungsmaßnahme höchster Priorität dar.

Wie sich aufgrund der zwischenzeitig durchgeführten Einvernahmen ergibt, hat Herr E, anstelle sich des zu seiner Verfügung stehenden Hubsteigers zu bedienen, Herrn F ‚beauftragt‘, ihm bei den Arbeiten behilflich zu sein, obwohl er diese bei Verwendung des Hubsteigers auch ohne weiteres allein hätte durchführen können.

Herr F, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den Staplerschein verfügte, äußerte nach eigenen Angaben auch Bedenken über die Verwendung einer hiefür nicht vorgesehen und auch nicht zulässigen Gitterbox, Herr E aber hielt an seiner Wahl des Arbeitsgerätes fest und hielt auch die von Herrn F vorgeschlagene Absicherung mittels Riemen für nicht notwendig.

Wie Herr F anlässlich einer Aussage vor dem Bezirksgericht *** ausgeführt hat, wurde der Stapler auch beim Vorfall durch Herrn E gefahren und in der letztendlichen Unfallposition aufgestellt. Dies bedeutet, dass auch die Aufnahme des Gitterkorbes auf die Staplergabel durch Herrn E erfolgte. Herr E begab sich dann in die Gitterbox und leitete als Staplerfahrer den Herrn F an, lediglich das Bedienungselement für den Hubvorgang zu betätigen.

Wie sich aus dieser jüngsten Aussage des Herrn F sohin ergibt, wurde der Stapler durch Herrn E als Staplerfahrer bedient, lediglich eine einzelne Bedienungshandlung wurde durch Herrn F unter Anleitung und Aufsicht des Staplerfahrers Herrn E durchgeführt.

Die Wahl der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethode erfolgte eigenständig durch Herrn E entgegen des Willens des Unternehmens, des Beschwerdeführers und entgegen der innerbetrieblichen Anordnung zur Einhaltung sämtlicher ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften.

Beweis: beizuschaffender Akt des Bezirksgerichtes ***, zu GZ ***

Diese Vorgehensweise führte in weiterer Folge zum Unfall.

Seitens des Beschwerdeführers ist zu deponieren, dass ihm diese Vorgänge weder bekannt waren, noch, dass sie seine Billigung finden.

Das Unternehmen hält unter anderem für derartige Wartungsarbeiten einen Hubsteiger vor, es verfügen im Betrieb genügend Mitarbeiter über die Berechtigung zur Bedienung dieses Gerätes.

Ergänzend ist anzumerken, dass alternativ noch die Verwendung von im Betrieb vorhandenen Leitern und sogar eines Gerüstes möglich gewesen wären, am einfachsten wäre es jedoch gewesen, mit dem Hubsteiger 50 m von der Tankstelle in den Steinbaubetrieb zu fahren.

Offensichtlich erschienen es Herrn E aber ‚arbeitssparender‘, anstelle des Herbeiholens des Hubsteigers oder des körperlich sicherlich anstrengenderen Transportes von Leiter oder Gerüst mit vor Ort vorgefundenen Mitteln ein Aufstiegsgerät zu improvisieren, dies in Kenntnis, dass es hierfür geeignetere Mittel bedarf und trotz Warnungen des nicht qualifizierten Kollegen. Weiters ist ergänzend festzuhalten, dass die Mitarbeiter und insbesondere auch der Verunfallte über die erforderlichen Schutzausrüstungen verfügen und ihnen diese seitens des Betriebes bereitgestellt werden.

Der Beschwerdeführer legt der Behörde eine Serie von Lichtbildern vor, welche demonstrieren, wie der vorhandene Hubsteiger zum Austausch von Beleuchtungsmitteln eingesetzt wird bzw. hätte werden sollen. Weiters wird vorgelegt die Berechtigung des Herrn E zur Bedienung dieses Hubsteigers sowie Befähigungsnachweise von Personen, welche im Betrieb sonst noch berechtigt gewesen wären, den Hubsteiger zu bedienen.

Beweis: vorgelegtes Konvolut an Lichtbildern, Beilage ./A

vorgelegte Berechtigung des Herrn E zur Bedienung des Hubsteigers, Beilage ./B

vorgelegtes Konvolut von Befähigungsnachweisen, Beilage ./C

Einvernahme des Beschwerdeführers

Den Beschwerdeführer trifft kein verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf, da sämtliche für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsmittel vorhanden waren und insbesondere der Verunfallte auch in Kenntnis war, dass und wie diese zu verwenden sind. Für den Beschwerdeführer war nicht absehbar, dass zwei Mitarbeiter und insbesondere der Verunfallte eine unzulässige Arbeitsvorrichtung improvisieren, dies widerspricht den betriebsinternen Anweisungen und auch den Sicherheitsunterweisungen, welche die betroffenen Personen sowie sämtliche Mitarbeiter erhalten.

Dass die Arbeit nicht nur ohne, sondern sogar gegen den Willen der Geschäftsführung in der gegenständlichen Form durchgeführt wurde, ergibt sich im Übrigen aus dem Umstand, dass zwei Mitarbeiter gearbeitet haben, obwohl nur einer erforderlich gewesen wäre.

Eine Geschäftsleitung wird nicht zwei Mitarbeiter mit der Durchführung von Arbeiten in vorschriftswidriger Weise beauftragen oder diese Arbeiten in dieser Form auch nur genehmigen, wenn ein Mitarbeiter die Arbeiten ordnungsgemäß allein durchführen kann. Der Unfall wie auch die diesen verursachende Verwendung ungeeigneter Arbeitsmittel bzw. auch die Bedienung des Staplers hiezu durch eine hiezu nicht qualifizierte Person, beruht auf keinem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Verhalten, sondern auf eigenmächtigen und weisungswidrigen Tätigkeiten der bezeichneten Personen, welche durch den Beschwerdeführer letztlich nicht verhindert werden konnten.

Es wird als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt, dass sich die erstinstanzliche Behörde in keiner wie immer gearteten Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und wurden offensichtlich auch die beantragten Beweise nicht erhoben.

Im Weiteren mangelt es dem erstinstanzlichen Verfahren bzw. dem bekämpften Bescheid an der Feststellung eines konkreten Sachverhaltes, wodurch nicht nur ein Verfahrensmangel, sondern auch ein inhaltlicher Rechtsmangel des Bescheides bewirkt wird, da ohne entsprechende Tatsachenfeststellungen bzw. ohne einen festgestellten Sachverhalt eine Subsumtion unter einen gesetzlichen Straftatbestand unmöglich bzw. unzulässig ist.

Bei ordnungsgemäßer Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens hätte die erstinstanzliche Behörde bereits zu der Feststellung gelangen müssen, dass

1. im Betrieb ein für die durchzuführenden Arbeiten bestens geeignetes Arbeitsmittel in Form eines von einer Person zu bedienende Hubsteigers vorhanden war,

2. der verunfallte Herr E eigenmächtig und entgegen der Anordnung, entsprechenden Sicherheitsvorschriften konform zu arbeiten, den Stapler zum Anheben einer Person missbraucht hat sowie

3. eigenmächtig eine hiefür nicht geeignete Gitterbox anstelle eines Arbeitskorbes verwendet zu haben sowie

4. den Herrn F eigenmächtig beauftragt zu haben, eine Bedienungshandlung am Gabelstapler vorzunehmen, obwohl Herr F zur Führung von Gabelstaplern nicht berechtigt ist.

Dem Beschwerdeführer sind die durch Herrn E und teilweise auch durch Herrn F vollbrachten Fehlleistungen nicht zuzurechnen.

Das vom Beschwerdeführer geführte Unternehmen verfügt über geeignete Ausrüstung und geschultes Personal, um die durchzuführenden Arbeiten mit geeigneten technischen Mitteln und geeignetem Personal zu erbringen.

Es wäre sogar abseits der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften im Interesse des Unternehmens und des Beschwerdeführers gestanden, wenn sich Herr E des Hubsteigers bedient hätte.

Einerseits muss das vergleichsweise selten im Einsatz stehende Gerät ohnehin regelmäßig zur Vermeidung von Standschäden bewegt werden, andererseits werden bei Einsatz des Hubsteigers nicht zwei Personen benötigt, um ein Leuchtmittel auszutauschen.

Die durch Herrn E gewählte Arbeitsweise durch Improvisation eines Hebemittels mittels mit völlig ungeeigneten und unzulässigen Mitteln stellt keine vom Beschwerdeführer geduldete Vorgehensweise dar, sondern eine für den Beschwerdeführer nicht verhinderbare ad hoc Fehlleistung eines Mitarbeiters.“

1.3. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.4. Durch das Arbeitsinspektorat *** als Amtspartei wurde zum Beschwerdevorbringen mit schriftlicher Stellungnahme vom 08.11.2022 insbesondere vorgebracht, im Zuge der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hätte der Beschwerdeführer als Geschäftsführer dafür sorgen müssen, dass anstelle des verwendeten Staplers und der Gitterbox, der selbstfahrende Hubsteiger zur Verwendung kommt. Da der gegenständliche Arbeitsunfall nicht bestritten werde, sei davon auszugehen, dass eben kein wirksames Kontrollsystem im Betrieb vorhanden sei. In diesem Zusammenhang sei auch „die Verwendung des Staplers durch einen unbefugten Arbeitnehmer aufzuzeigen“.

Der Arbeitgeber sei dafür verantwortlich, dass nur Personen mit einem entsprechenden Fachkenntnisnachweis einen Stapler fahren und bedienen. Dass jedoch gegenständlich die Bedienung des Hubstaplers durch einen Arbeitnehmer erfolgt sei, der zum Unfallszeitpunkt noch keinen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnis besessen habe, sei ein weiteres Beispiel dafür, dass kein wirksames Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet gewesen bzw. umgesetzt worden sei.

1.5. Am 23.10.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine anwaltliche Vertretung und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilnahmen.

Im Zuge der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in und (Verzicht auf) Verlesung des Akteninhaltes, durch Anhördung und Befragung des Beschwerdeführers selbst sowie durch Einvernahme von Herrn E, dem verunfallten hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 des Straferkenntnisses spruchgegenständlichen Arbeitnehmers und von Herrn F, des hinsichtlich Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses spruchgegenständlichen Arbeitnehmers.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer ist seit 24.11.2000 und war am 24.02.2021 handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach Außen befugtes Organ der C GmbH mit Sitz in ***, *** (im Folgenden: das Unternehmen des Beschwerdeführers), deren Geschäftsgegenstand in der Güterbeförderung und im Tankstellengewerbe besteht.

Ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften war am 24.02.2021 nicht wirksam bestellt, insbesondere ist keine Meldung über die Bestellung eines solchen an das zuständige Arbeitsinspektorat erfolgt.

2.2. Am 24.02.2021 tauschte Herr E, der zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer der C GmbH war, unterstützt durch Herrn F, der am 24.02.2021 ebenfalls Arbeitnehmer der C GmbH war, in der an der Adresse ***, *** befindlichen Arbeitsstätte des Unternehmens an der in etwa vier Meter hohen Decke befindliche Leuchtmittel aus.

2.3. Um zur in etwa vier Meter hohen Decke, an der sich die auszutauschenden Leuchtmittel befanden, zu gelangen, stellte Herr E eine Gitterbox auf die Staplergabel eines Hubstaplers der Marke Nissan, Type Y1D2A25Q, stieg in den Gitterkorb und bat Herrn F, den Hubstapler durch Betätigen eines entsprechenden Hebels im Inneren des Hubstapler dahingehend zu bedienen, dass sich die Gabel des Hubstaplers mit der sich auf der Staplergabel befindlichen Gitterbox, in der Herr E stand, so in die Höhe bewegte, dass Herr E in der ungesichert auf die Gabel des Hubstaplers gestellten Gitterbox stehend in eine Höhe hochgehoben wurde, in der er die an der rund vier Meter hohen Decke befindlichen Leuchtmittel austauschen konnte.

2.4. Als Herr E, in der auf dem Schaufeln des Hubstaplers befindlichen Gitterbox stehend am 24.02.2021 dabei war, an der in etwa vier Meter Hohen Decke befindliche Leuchtmittel auszutauschen, stürzte dieser aus der Gitterbox zu Boden, wobei er auch von der herabfallenden Gitterbox getroffen wurde.

2.5. Herr E erlitt durch den Sturz schwere Verletzungen, nämlich eine Gehirnprellung mit subarachnoidalem Hämatom, einen offenen Schädelbasisbruch, einen Bruch des queren Fortsatzes des 2. Lendenwirbels, einen Bruch des rechten und linken Oberkiefers, einen Nasenbeinbruch, und eine Verrenkung der linken Handwurzel. Herr E war infolge des Arbeitsunfalles rund 2 Monate arbeitsunfähig.

2.6. Der genannte Hubstapler der Marke Nissan, Type Y1D2A25Q, ist dazu bestimmt, Lasten zu heben. Bei der durch Herrn E auf dem genannten Stapler angebrachten Gitterbox handelt es sich um keinen Arbeitskorb, sondern wird die Gitterbox grundsätzlich zur Lagerung von Materialien verwendet. Die von Herrn E auf die Schaufeln des Hubstaplers gestellte Gitterbox war in keiner Weise etwa mit Gurten, Klemmen oder eine Führung oä gesichert, als Herr E damit am 24.02.2022 hochgehoben wurde.

2.7. Herr F, der am 24.02.2021 auf Ersuchen und unter Anleitung von Herrn E den spruchgegenständlichen Stapler der Marke Nissan, Type Y1D2A25Q bediente, indem er unter Betätigung des Steuerungshebels den in der auf der Staplerschaufel befindlichen Gitterbox stehenden Herrn E hochhob, besaß am 24.02.2021 keinen Nachweis über die Fachkenntnis zum Führen von Hubstaplern.

2.8. Der Tausch bzw. Ersatz von defekten Leuchtmitteln (auch) an der Hallendecke gegen neue gehörte auch zum Tätigkeitsbereich des zur Tatzeit bereits seit rund sechs Jahren, nämlich seit dem Jahr 2015 als Schlosser im Unternehmen beschäftigten und auch für Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten zuständigen Herrn E, der auch schon vor dem Tag des verfahrensauslösenden Arbeitsunfalles schon wiederholt defekte Leuchtmittel ausgetauscht hatte.

2.9. Herr E war zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt rund einen Monat vor dem 24.02.2021 durch Herrn G, den Vater des Beschwerdeführers, der Eigentümer des Unternehmens ist und, wenngleich er keine offizielle Funktion mehr in diesem hat, täglich im Unternehmen unterwegs ist, die Arbeitnehmer fragt, ob sie etwas brauchen und von den Arbeitnehmern als „Senior-Chef“ angesehen wird, darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei Gelegenheit die am 24.02.2021 getauschten Leuchtmittel erneuert werden sollte.

Ein bestimmter Tag oder Zeitpunkt, zu dem dieser Tausch der Leuchtmittel durchführen sollte, wurde Herrn E durch Herrn G ebenso wenig vorgegeben, wie ihm eine Anweisung erteilt wurde, auf welche Weise und unter Verwendung welcher Arbeitsmittel dieser durch G angeregten Tausch der Leuchtmittel durchführen sollte. Abgesehen vom Hinweis durch G, dass bei Gelegenheit ein Tausch der Leuchtmittel erfolgen sollte, erhielt Herr E keinen konkreten Auftrag durch den Beschwerdeführer oder einen sonstigen Mitarbeiter des Unternehmens, dass, wann und wie er den Lampentausch durchführen soll. (vgl. Beschwerde S. 3).

2.10. Im Unternehmen des Beschwerdeführers gibt und gab es am 24.02.2021 einen Hubsteiger und ein fahrbares Gerüst, unter deren Verwendung die Arbeitnehmer in eine Höhe gelangen könnten, die es ihnen ermöglicht, Leuchtmittel an der rund 4 Meter hohe Decke auszutauschen. Um Arbeitnehmer in eine Höhe zu heben, in denen es diesen möglich ist, an der rund vier Meter hohen Decke Leuchtmittelauszutauschen, wurde vor dem 24.02.2021 manchmal der Hubsteiger verwendet, der grundsätzlich rund 300 bis 500 Meter von der in Frage stehenden Arbeitsstätte bei der durch das Unternehmen des Beschwerdeführers betriebenen Tankstelle, abgestellt ist, sich am Tag des 24.02.2021 jedoch auf einer auswärtigen Baustelle befand. Durch Herrn E wurde auch schon vor dem Tag des Unfalls wiederholt ein Hubstapler mit einer darauf gestellten Gitterbox verwendet, um kleinere Reparaturen oder das Tauschen von Leuchtmitteln an der Decke vorzunehmen.

2.11. Nach Auffassung des Beschwerdeführers und seines Vaters als „Senior-Chef“ hätte Herr E für den Wechsel der an der Decke befindlichen Leuchtmittel den Hubsteiger oder das fahrbare Gerüst verwenden sollen, um in die erforderliche Höhe zu gelangen. Dass es grundsätzlich die Möglichkeit gab, den am Unfallstag nicht im Unternehmen befindlichen Hubstapler zu verwenden, war sowohl Herrn E als auch Herrn F bewusst. Eine Schulung, Arbeitsanweisung oder Belehrung, die ausdrücklich zum Gegenstand gehabt hätte, dass für das im Zuge eines Tausches von Leuchtmitteln an der rund 4 Meter hohen Decke erforderliche Hochheben kein Hubstapler, sondern der Hubsteiger oder das fahrbare Gerüst zu verwenden ist, hat Herr E zu keinem Zeitpunkt erhalten.

2.12. Herr E verfügte am 24.02.2021 über einen Staplerschein. Über eine betriebsinterne Fahrerlaubnis für den Hubsteiger verfügte Herr E am 24.02.2021 nicht und hat dieser auch nie eine Schulung hinsichtlich der Verwendung des Hubsteigers erhalten.

2.13. Herrn F war am Tag des Arbeitsunfalles bewusst, dass er den Hubstapler nicht hätte bedienen dürfen, da er noch über keinen Staplerschein verfügte. Herr F hatte auch schon vor dem in Frage stehenden Tag des Arbeitsunfalles einen Hubstapler bedient, obwohl er noch über keinen Staplerschein verfügt hatte.

2.14. Die Aufgabe, zu kontrollieren, ob die Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten, kommt im Unternehmen des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer selbst, dessen Bruder, der ebenfalls Geschäftsführer des Unternehmens ist, Herrn H, der vom Beschwerdeführer als „technischer Geschäftsführer“ bezeichnet wird und Frau I, die Sicherheitsvertrauensperson ist, zu.

In welchem Verhältnis von Über- und Unterordnung die genannten Personen zueinander standen und wem konkret wann, in welchen Abständen, wem gegenüber welche Kontrollaufgaben und –befugnisse zukommen, wurde nicht dargelegt.

2.15. Wenn der Beschwerdeführer oder sein Bruder, der ebenfalls Geschäftsführer des Unternehmens ist, feststellt, dass sich einer der Arbeitnehmer nicht an Vorgaben hält, wird der betroffene Arbeitnehmer unmittelbar vor Ort darauf angesprochen.

Bei nach Auffassung des Beschwerdeführers „gröberen“ Verstößen gegen Vorgaben oder Arbeitnehmerschutzvorschriften ist im Unternehmen des Beschwerdeführers vorgesehen, dass schriftliche Verwarnungen erfolgen. Eine schriftliche Verwarnung wurde bislang erst ein Mal im Fall eines Arbeitnehmers, der ein Alkoholproblem hatte, erteilt. Konkrete Kriterien dafür, wann durch wen welche Sanktionen gegenüber Arbeitnehmern, die sich nicht an unternehmensinterne Vorgaben oder Arbeitnehmerschutzvorschriften halten, zu setzen sind, wurde nicht dargelegt.

2.16. Nach dem Arbeitsunfall von Herrn E wurde die durch diesen auf den Gabelstapler gestellte Gitterbox seitens des Unternehmens an eine andere Stelle in der Halle gestellt, damit diese nicht mehr in der Nähe des Hubstaplers steht. Weiters wurde nach dem in Frage stehenden Arbeitsunfall mit Herrn F ein Gespräch geführt, in dem dieser darüber belehrt wurde, dass er unzulässige Verhaltensweisen auch dann nicht setzen darf, wenn ihm jemand anderer sagt, dass es schon in Ordnung sei, etwas auf eine bestimmte vorschriftswidrige Weise zu machen. (BF, VHS S. 4). Sonstige Sanktionen, wie etwa schriftliche Ermahnungen oder Ähnliches, wurden gegenüber keinem der beiden am in Frage stehenden Vorfall beteiligten Arbeitnehmer gesetzt. (BF, VH 5)

2.17. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen bei der belangten Behörde 10 zur in Frage stehenden Tatzeit bereits rechtskräftige und zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes, des Bundesstatistikgesetzes und des KFG auf. Einschlägige Vormerkungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnnschutzG scheinen nicht auf.

2.18. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Einkommen in der Höhe von rund 2.500,-- Euro netto monatlich, dies bei einer Sorgepflicht für vier Personen und einer Kreditrückzahlungsverpflichtung in der Höhe von 950,-- Euro im Monat.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer selbst angehört und befragt sowie der verunfallte Arbeitnehmer, Herr E, Herr F und Herr G jeweils als Zeugen einvernommen wurden.

3.2. Dass und seit wann der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH ist und auch zur in Frage stehenden Tatzeit war, ist zum einen unbestritten und ergibt sich dies zum anderen auch aus den Eintragungen im Firmenbuch, aus dem sich auch sowohl der festgestellte Unternehmenssitz als auch der Unternehmensgegenstand ergeben. Auch dass vor dem 24.02.2021 kein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Unternehmen des Beschwerdeführers bestellt war, ist unbestritten und ergibt sich im Übrigen auch aus dem unbedenklichen Inhalt der Anzeige des Arbeitsinspektorates, dass diesem keines Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemeldet wurde, womit vor dem Hintergrund des § 23 ArbIG keine wirksame Bestellung erfolgte sein kann und wurde auch durch den Beschwerdeführer selbst bei der mündlichen Verhandlung angegeben, dass zum damaligen Zeitpunkt kein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bestellt gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 4).

3.3. Die in den Pkten. 2.2. bis 2.4. getroffenen zum Unfallhergang können auf Grundlage der Zeugenaussagen von Herrn E (Verhandlungsschrift S. 23f) und Herrn F (vgl. Verhandlungsschrift insbes. S. 33f) getroffen werden.

Da sich die Zeugenaussagen von Herrn E und Herrn F hinsichtlich der Frage, wer von den beiden den Hubstapler von einer Stelle in der Halle zur anderen gefahren hat, nicht decken, kann diesbezüglich keine Feststellung getroffen werden (vgl. die Zeugenaussage von Herrn E, wonach seiner Erinnerung nach Herr F mit dem Hubstapler gefahren sei, Verhandlungsschrift S. 23; demgegenüber die Zeugenaussage von Herrn F, wonach Herr E von einer Stelle zur anderen gefahren sei und er selbst nur den abgestellten Stapler bedient und Herrn E hochgehoben habe, Verhandlungsschrift S. 33f), kann diesbezüglich keine Feststellung getroffen werden. Was jedoch beide Zeugen übereinstimmend und auch nachvollziehbar angegeben haben, ist, dass Herr F Herrn E wie festgestellt mit dem in Frage stehenden Hubstapler hochgehoben hat, indem er bei eingeschaltetem Hubstapler, in diesem einen Schalter bedient hat, wodurch die Gabel des Hubstaplers samt der darauf befindlichen Gitterbox, in der sich Herr E befand, in die Höhe gehoben wurde und dass Herr E von dort zu Boden gestürzt ist (vgl. Verhandlungsschrift S. 23 bzw. S 33f):

3.4. Die Feststellungen dazu, dass und welche Verletzungen Herr E durch den verfahrensauslösenden Arbeitsunfall erlitten hat, können auf Grundlage der Verletzungsanzeige des Landesklinikums *** vom 12.03.2021 und den durch Herrn E als Zeugen bei der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben getroffen werden.

3.5. Dass der Hubstapler der Marke Nissan, Type Y1D2A25Q wie in Pkt. 2.6. zum Lagern und bei entsprechender Sicherung zum Heben von Lasten und Gegenständen, nicht jedoch zum Heben von Personen bestimmt ist und die Gitterbox am 24.02.2021 als Herr E in dieser mit dem Hubstapler hochgehoben wurde, in keiner Weise gesichert war, ist unbestritten und ergibt sich dies sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst (vgl. Verhandlungsschrift S. 5) als auch der Zeugen E und F (vgl. Verhandlungsschrift S. 22f; 30f; 43).

3.6. Dass Herr F am 24.02.2021 noch über keinen Staplerschein verfügt hat, kann auf Grund der Zeugenaussage von Herrn F (vgl. Verhandlungsschrift S. 34) festgestellt werden und ist dies im Übrigen auch unstrittig.

3.7. Dass Herr E auch schon vor dem Tag des Unfalls wiederholt Leuchtmittel an Decken ausgetauscht hat, kann aufgrund dessen glaubwürdigen Zeugenaussage bei der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 19f) festgestellt werden, zumal auch in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 3) vorgebracht wurde, dass der Tausch bzw. Ersatz von defekten Leuchtmitteln auch zum Tätigkeitsbereich des als Schlosser im Unternehmen beschäftigten und auch für Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten zuständigen Herrn E gehörte. Dass Herr E seit 2015 im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt war, hat der Beschwerdeführer selbst bei der mündlichen Verhandlung angegeben (vgl. Verhandlungsschrift S. 3).

3.8. Die in Pkt. 2.9. zur Anregung von Herrn G, dass bei Gelegenheit die Lampen zu tauschen seien, getroffenen Feststellungen können auf Grundlage der insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen von Herrn E, Herrn F und Herrn A selbst, der im Übrigen auch glaubwürdig angegeben hat, dass er iZm seiner Anregung weder gesagt habe, dass die Arbeiten an einem bestimmten Tag auszuführen seien, noch dass die Arbeiten auf eine bestimmte Art und Weise bzw. unter Verwendung bestimmter ausdrücklich genannter Arbeitsmittel (etwa des Hubsteigers oder des fahrbaren Gerüsts) vorzunehmen seien (vgl. insbes. Verhandlungsschrift S. 45 – 47).

3.9. Der in Pkt. 2.10. getroffenen Feststellung, wonach es im Unternehmen des Beschwerdeführers grundsätzlich einen Hubsteiger und ein fahrbares Gerüst gibt und zum angelasteten Tatzeitpunkt gegeben hat, unter deren Verwendung des Arbeitnehmern möglich gewesen wäre, in eine Höhe zu gelangen, um an der rund vier Meter hohen Decke befindliche Leuchtmittel auszutauschen, werden die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen G als wahr zugrunde gelegt (vgl. Verhandlungsschrift S. 4, 6, 10; 47). Dass der Hubsteiger für gewöhnlich bei der durch das Unternehmen des Beschwerdeführers (auch) betriebenen Tanzstelle abgestellt ist und vor dem Unfallstag manchmal zum Tausch von Lampen verwendet wurde, ist unbestritten und wurde sowohl vom Beschwerdeführer und dem Zeugen G als auch von den Zeugen E und F übereinstimmend angegeben. Dass der Hubsteiger am 24.02.2021 nicht bei der Tanzstelle geparkt war, sondern sich auswärts auf einer Baustelle befand, wurde durch den Zeugen E bei der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und ohne dass dem durch den Beschwerdeführer entgegengetreten worden wäre angegeben (vgl. Verhandlungsschrift S. 28f).

3.10. Dass nach Auffassung des Beschwerdeführers und seines Vaters, Herrn G, für das zum Leuchtentausch erforderliche Hochheben von Herrn E der Hubsteiger oder das fahrbare Gerüst verwendet werden hätte sollen, ergibt sich aus deren diesbezüglichen eindeutigen Angaben bei der mündlichen Verhandlung. Dass Herrn E und Herrn F bewusst war, dass es grundsätzlich (wenn auch nicht konkret am Tag des Unfalls, da der Hubsteiger damals nicht im Unternehmen war) die Möglichkeit gab, den Hubsteiger zu verwenden, ergibt sich aus deren Zeugenaussagen vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsschrift S. 24, 28f; 37f).

Dass durch Herrn E wie in Pkt. 2.10. festgestellt auch schon vor dem Tag des Unfalls manchmal ein Hubstapler verwendet wurde, um Reparaturen oder das Tauschen von Leuchtmitteln an der Decke vorzunehmen und dass dieser wie in Pkt. 2.11. zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsanweisung oder Belehrung erhalten hat, wie und unter welcher Hilfsmittel er an der Decke befindliche Leuchtmittel tauchen soll, die ihm in Erinnerung geblieben wäre, kann auf Grund dessen glaubwürdiger Zeugenaussage bei der mündlichen Verhandlung festgestellt werden (vgl. Verhandlungsschrift S. 19f). Auch hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass er davon ausgehe, dass Herr E gewusst habe, dass für derartige Arbeiten nicht der Hubstapler, sondern der Hubsteiger zu verwenden gewesen wäre, wobei er aber auf die ausdrückliche Frage, ob es diesbezügliche Arbeitsanweisungen oder Schulungen gegeben hab, nur ausweichend angab, Herr E kenne den Hubsteiger und wisse „daher“, dass der normalerweise zu verwenden sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 6), was für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen E, wonach im keine Schulungen oder Anweisungen erinnerlich seien, spricht.

3.11. Dass Herr E am 24.02.2021 einen Staplerschein hatte, hat dieser ebenso glaubwürdig als Zeuge angegeben, wie er glaubhaft schilderte, dass er weder eine unternehmensinterne Fahrerlaubnis für den Hubsteiger hatte noch jemals eine Schulung, wie dieser zu bedienen ist, erhalten habe (vgl. Verhandlungsschrift, S. 29).

3.12. Dass Herr F am Tag des Arbeitsunfalles bewusst war, dass er den Hubstapler nicht hätte bedienen dürfen, da er noch über keinen Staplerschein verfügte und dass dieser auch schon vor dem in Frage stehenden Tag des Arbeitsunfalles einen Hubstapler bedient hatte, obwohl er noch über keinen Staplerschein verfügt hatte, kann auf Grundlage der diesbezüglichen Zeugenaussage von Herrn F bei der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 34f) festgestellt werden.

3.13. Die in Pkt. 2.14 getroffene Feststellung, welche Personen im Unternehmen des Beschwerdeführers für die Kontrolle, ob die Arbeitnehmer sich an die Vorgaben und die Arbeitnehmerschutzvorschriften halten, zuständig sind, beruht auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift, S. 7ff). Zu den diesbezüglichen Angaben ist jedoch festzuhalten, dass diese sehr vage waren (so gab der Beschwerdeführer etwa auf die ausdrückliche Frage, was die Aufgabe der Sicherheitsvertrauensperson und des technischen Geschäftsführers, an dessen Namen sich der Beschwerdeführer überdies erst nach Nachdenken erinnern konnte, lediglich an „Das immer wieder zu kontrollieren, ob die Unterweisungen in Ordnung sind.“, vgl. Verhandlungsschrift S. 8) und weder ein systematisches Vorgehen bei der Kontrolle noch eine klare Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Personen, die nach den Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich für die Kontrolle zuständig seien, dargelegt wurde, weshalb die entsprechende (Negativ-)Feststellung zu treffen ist.

3.14. Den Feststellungen, wonach Arbeitnehmer, von denen durch den Beschwerdeführer oder dessen Bruder, der ebenfalls Geschäftsführer im Unternehmen ist, wahrgenommen wird, dass sie sich nicht an Vorgaben bzw. Arbeitnehmerschutzvorschriften halten, durch den Beschwerdeführer oder dessen Bruder ad hoc vor Ort angesprochen werden und dass im Unternehmen des Beschwerdeführers im Fall von als „gröber“ eingestuften Verletzungen von Vorgaben bzw. Arbeitnehmerschutzvorschriften auch die Erteilung schriftlicher Verwarnungen vorgesehen wäre, was bislang erst einmal im Fall eines Mitarbeiters mit einem Alkoholproblem der Fall war, werden die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung (vgl. inbes. Verhandlungsschrift S. 8 – 10) als zutreffend zugrunde gelegt.

Dass nach dem Arbeitsunfall von Herrn E die durch diesen auf den Gabelstapler gestellte Gitterbox an eine andere Stelle in der Halle gestellt, damit diese nicht mehr in der Nähe des Hubstaplers steht, wird auf Grundlage der diesbezüglichen Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung festgestellt. Dass mit Herrn F nach dem Vorfall ein Gespräch geführt wurde, in dem dieser darüber belehrt wurde, dass vorschriftsmäßig arbeiten und dass er unzulässige Verhaltensweisen auch dann nicht setzen darf, wenn ihm jemand anderer sagt, dass es schon in Ordnung sei, etwas auf eine bestimmte vorschriftswidrige Weise zu machen, wird auf Grundlage der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 4, 40) festgestellt. Die Angaben des Zeugen F, wonach er und alle anderen im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer nach dem Unfall mündlich und schriftlich ermahnt bzw. darauf hingewiesen worden seien, dass sie vorschriftsmäßig arbeiten müssen, waren vage, erweckten den Anschein, als wollte der Zeuge eine für seinen (damaligen und aktuellen) Dienstgeber günstige Aussage machen und durch keine Unterlagen belegt. Da diese Angaben überdies mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach abgesehen von dem Mitarbeiter, der ein Alkoholproblem gehabt habe, im Unternehmen keine schriftlichen Ermahnungen erteilt worden seien, in Widerspruch stehen, wird diesen Angaben des Zeugen F kein Glaube geschenkt. Dass abgesehen vom Gespräch mit der mündlichen Ermahnung von Herrn F, sich künftig regelkonform zu verhalten, sonstige Sanktionen, wie etwa schriftliche Ermahnungen oder Ähnliches, gegenüber Herrn F oder Herrn E gesetzt worden wären, wurde weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht und ergibt sich Derartiges auch nicht aus den Zeugenaussagen von Herrn E und Herrn F.

3.15. Hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ist auf den im vorgelegten Akt befindlichen Auszug über die bei der belangten Behörde aufscheinenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer zu verweisen.

3.16. Der Feststellung zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers liegen dessen Angaben bei der mündlichen Verhandlung zugrunde.

4. Rechtslage:

4.1. § 130 Abs.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) lautet wie folgt:

„Strafbestimmungen

§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

1. […]

[…]

16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

17. […]

[…]“

4.2. § 2 und § 21 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird – Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 idF BGBl. II Nr. 21/2010 lauteen wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.

[…]

(9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.

[…]

Heben von ArbeitnehmerInnen

§ 21. (1) Für das Heben von ArbeitnehmerInnen dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Dazu gehören insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen ArbeitnehmerInnen nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.

[…]“

4.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der der auf Grundlage der §§ 62, 63 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit erlassenen Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007 haben folgenden Wortlaut:

„Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen

§ 2. Mit nachfolgenden Arbeiten dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 nachweisen:

1. Durchführung folgender Arbeiten mit besonderen Gefahren:

a) Führen von Kranen (§ 2 Abs. 7 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000),

b) Führen von Hubstaplern (§ 2 Abs. 9 AM-VO),

c) Sprengarbeiten (§ 2 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004),

d) Arbeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997), ausgenommen Arbeiten im Grubenrettungs- und Gasschutzwesen, insbesondere Gasschutzwehren nach bergrechtlichen Vorschriften,

e) Taucharbeiten (einschließlich der Tätigkeit als Signalperson) im Sinn der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973;

[…]

Nachweis der Fachkenntnisse

§ 4. (1) Der Nachweis der für die Durchführung von Arbeiten gemäß § 2 erforderlichen Fachkenntnisse im Sinn des § 62 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 2 und 4 ASchG gilt als erbracht, wenn

1. der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, die die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt, durch ein Zeugnis gemäß § 11 bestätigt wird, oder

2. die jeweiligen Fachkenntnisse durch ein Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt gemäß § 15 nachgewiesen werden.

[…]

(4) Entspricht beim Führen von motorisch betriebenen selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit wechselbarer Zusatzausrüstung zum Einsatz als Kran oder als Hubstapler (Kran-Stapler-Kombinationsgeräte) der durchzuführende Arbeitsvorgang

1. dem Führen von Kranen, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen erforderlich,

2. dem Führen von Hubstaplern, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Hubstaplern erforderlich.

5. Erwägungen:

5.1. Mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer eine Übertretung von § 21 Abs. 1 AM-VO angelastet, weil der spruchgegenständliche Arbeitnehmer, Herr E im Zuge von Austauscharbeiten der Hallenbeleuchtung, mithilfe eines Staplers (Marke Nissan, Type Y1D2A25Q) an die Decke gehoben worden sei.

§ 21 Abs. 1 AM-VO sieht in seinem ersten Satz vor, dass für das Heben von ArbeitnehmerInnen nur dafür geeignete Arbeitsmittel, zu denen insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel gehören, benutzt werden dürfen. Wie festgestellt wurde Herr E, der zur angelasteten Tatzeit unbestritten Arbeitnehmer der C GmbH war, vorliegend mit einem Stapler der Marke Nissan, Type Y1D2A25Q in die Höhe gehoben, um Leuchtmittel an der in rund 4 Meter Höhe befindlichen Decke auszutauschen. Bei dem verwendeten Stapler der Marke Nissan, Type Y1D2A25Q handelte es sich unbestritten um kein für das Heben von ArbeitnehmerInnen geeignetes Arbeitsmittel, womit der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt ist.

5.2. Mit Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer angelastet, der Arbeitnehmer E sei im Zuge der in Frage stehenden von Austauscharbeiten der Hallenbeleuchtung in einer Gitterbox auf einem Stapler auf ca. 4m Höhe zur Hallendecke gehoben wurde, obwohl Gitterboxen ausschließlich der Lagerung von Materialien dienen und nicht für den Personentransport geeignet seien, was eine Verletzung von § 20 Abs. 1 AM-VO darstelle.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AM-VO dürfen ArbeitnehmerInnen auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung insbesondere Arbeitskörbe, verfügen. Der Stapler der Marke Nissan, Type Y1D2A25Q mit dem der spruchgegenständliche Arbeitnehmer, Herr E, zwecks Ermöglichung der Durchführung von Austauscharbeiten von Leuchtmitteln an der ca. vier Meter hohen Decke hochgehoben wurde, ist ein Arbeitsmittel, das zum Heben von Lasten bestimmt ist. Bei der auf dem Stapler ohne jegliche Sicherung angebrachten Gitterbox handelte es sich unbestritten um keine gesicherte Einrichtung zur Personenbeförderung iSd § 20 Abs. 1 Satz 2 AM-VO. Somit ist der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

5.3. Mit Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer eine Übertretung von § 2 Z 1 FK-V angelastet, weil Herr F am 24.02.2021 einen Hubstapler geführt habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch keinen Nachweis der Fachkenntnis zum Führen von Hubstaplern gehabt habe.

Dass Herr F wie festgestellt am 24.02.2021 noch über keinen noch keinen Nachweis der Fachkenntnis zum Führen von Hubstaplern verfügt hat, sondern diesen erst nach dem in Frage stehenden Vorfall, nämlich am 19.03.2021 erworben hat, ist unbestritten. Soweit seitens des Beschwerdeführers darauf verwiesen wird, dass Herr F den Hubstapler nicht gefahren, sondern nur die zum Hochheben der Staplergabel erforderliche Bedienungshandlung gesetzt habe, so vermag dieses Vorbringen nichts an der Verwirklichung der objektiven Tatseite zu ändern, da das Führen eines Hubstaplers nicht voraussetzt, dass ein Arbeitnehmer den Hubstapler von einem Standort zu einem anderen bewegt hat, sondern ist auch das Bedienen eines während der in Frage stehenden Bedienungshandlung am selben Ort befindlichen Hubstaplers, durch das die Staplergabel hochgefahren werden, als Führen eines Hubstaplers iSd § 21 Abs. 1 AM-VO zu qualifizieren. Da der Arbeitnehmer F somit am 24.02.2021 den in Frage stehenden Hubstapler durch das Hochfahren der Staplergabel samt der auf dieser befindlichen Gitterbox, in der Herr E stand, iSd § 2 Z 1 lit. b FK-V geführt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch über keinen Nachweis der Fachkenntnis zum Führen von Hubstaplern verfügte, ist der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

5.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist zu allen drei dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen zunächst festzuhalten, dass es sich bei diesen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt (vgl. etwa VwGH 31.07.2007, 2006/02/0237), für die die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber für eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (VwGH 30.03.2011, 2009/02/0249).

Davon kann im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem besteht, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang lag es am Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden und insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen konkret vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125 und VwGH 21.04.2010, 2008/03/0139).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen etwa Belehrungen und Arbeitsanweisungen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 26.03.2012, 2010/03/0180). Ebenso reichen bloß stichprobenartige Überprüfungen der Baustellen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften ebenso wenig wie eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß aus (vgl. etwa VwGH 27.02.2004, 2003/02/0273, mwN).

Auch kann es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (so VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240, mwN). Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen (vgl. etwa VwGH 23.02.2012, 2010/02/0263, mwN).

Zudem hat ein geeignetes Kontrollsystem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten. Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen führen (vgl. zB VwGH 08.11.2019, Ra 2016/11/0144, VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).

5.5. Davon, dass vorliegend ein diesen sich aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergebenden Anforderungen entsprechendes Kontrollsystem dargelegt und glaubhaft gemacht worden wäre, kann hinsichtlich keiner der drei dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ausgegangen werden.

So wurde seitens des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet und auch nicht glaubhaft gemacht, dass im Unternehmen (Ein-)Schulungen oder ausdrückliche Arbeitsanweisungen dazu, wie und unter Verwendung welcher Arbeitsmittel der Tausch von an der Decke befindlichen Leuchtmittel zu erfolgen hat, insbesondere welche – entsprechend gesicherte – Arbeitsmittel für das Hochheben von Arbeitnehmer zu verwenden sind und dazu, dass Hubstapler ausschließlich von Arbeitnehmern, die über den erforderlichen Nachweis der Fachkenntnis zum Führen von Hubstaplern verfügen nur und erst verwendet werden dürfen, hochgehoben befördert werden, erfolgt wären. Vielmehr vertraut der Beschwerdeführer augenscheinlich schlicht darauf, dass dies den beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmern auch ohne ausdrückliche Schulungen oder Arbeitsanweisungen bekannt und bewusst ist, welche Arbeitsmittel diese für den Deckentausch zu verwenden gehabt hätten und dass ein Arbeitnehmer ohne entsprechenden Nachweis über die erforderliche Fachkenntnis, keinen Hubstapler führen darf. Dieses Vertrauen erweist sich schon deshalb unberechtigt, da durch Herrn E glaubwürdig angegeben wurde, dass er schon vor dem in Frage stehenden Vorfall einen Hubstapler für kleinere Reparaturen und auch zum Tausch von Leuchtmitteln an der Decke verwendet habe und auch F glaubwürdig angab, dass er schon vor dem in Frage stehenden Vorfall Hubstapler (zum Transport schwerer Gegenstände) geführt habe, obwohl er damals noch über keinen Staplerschein verfügt habe. Dass dies im Unternehmen des Beschwerdeführers nicht aufgefallen ist, zeugt zum einen davon, dass kein effektives Kontrollsystem hinsichtlich der Einhaltung der vorliegend in Frage stehenden Vorschriften bestanden hat. Zum einen ergibt sich daraus, dass die beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer schon vor dem in Frage stehenden Vorfall im Zuge ihrer Tätigkeit für das Unternehmen des Beschwerdeführers mit den vorliegend verletzten Vorschriften unvereinbare Verhaltensweisen gesetzt haben, dass schon das Vertrauen des Beschwerdeführers darauf, dass dies beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer fachlich kompetent, hinreichend geschult und zuverlässig seien, unberechtigt war und er durch entsprechende ausdrückliche regelmäßig Arbeitsweisungen oder Schulungen für ein entsprechendes Wissen und Bewusstsein bei den Arbeitnehmern hätte Sorge tragen müssen.

Überdies dürfet der Beschwerdeführer nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann, wenn man wie dies beim Beschwerdeführer augenscheinlich der Fall war, davon ausgeht, dass die beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer hinreichend geschult, erfahren und angewiesen waren, nicht darauf vertrauen, dass langjährige, erfahrene und ordnungsgemäß ausgerüsteter Mitarbeiter arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften einhalten, sondern hat ein Kontroll- und Sanktionssystem gerade für eigenmächtige Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen. Konkrete, straffe und wirksame Kontrollen zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen, in concreto der §§ 21 Abs. 1 und 2 Z 1 lit b FK-V wurden durch den Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan. Zwar hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass Arbeitnehmer ad hoc angesprochen würden, wenn ein mit Arbeitnehmerschutzvorschriften in Widerspruch stehendes Verhalten festgestellt werde und wurden mehrere Personen angeführt, denen Kontrollaufgaben zugekommen seien, jedoch wurde in keiner Weise eine systematische, auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bezogene Kontrolltätigkeit glaubhaft gemacht. Von der Einrichtung eines dem konkreten Betrieb entsprechenden, wirksamen Kontrollsystems und davon, dass darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten, kann nur dann ausgegangen werden, wenn bei einer bestehenden Hierarchie der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte durch ein funktionierendes Kontrollsystem gewährleistet, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anweisungen (Weisungen) zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete bis zur untersten Hierarchieebene und auch dort tatsächlich befolgt werden. Vorliegend wurden durch den Beschwerdeführer zwar sein Bruder als zweiter Geschäftsführer, seine Ehefrau, die Sicherheitsvertrauensperson im Unternehmen ist, ein technischer Geschäftsführer und er selbst als Personen angeführt, denen Kontrollaufgaben zukämen. Welche dieser Personen in welchen Abständen bezogen auf welche Aspekte in systematischer, dokumentierter Weise in welcher Form Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften vorgenommen hat, wurde jedoch ebensowenig dargetan, wie nicht dargetan wurde, in welchem Verhältnis von Unter- und Überordnung die genannten Personen zueinander standen.

Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört weiters, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen führen (vgl. zB VwGH 08.11.2019, Ra 2016/11/0144, VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179). Vorliegend wurde in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht, dass mit Herrn F nach dem in Frage stehenden Vorfall ein Gespräch geführt worden sei, im Zuge dessen dieser darüber belehrt und aufgefordert worden sei, sich künftig regelkonform zu verhalten. Sonstige Sanktionen wurden ungeachtet der schweren Folgen, die die Verletzung der in Frage stehenden Bestimmungen nach sich gezogen hat, nicht gesetzt und erfolgte auch keine nachweisliche Dokumentation der Verstöße im Rahmen eines (auch gar nicht behaupteten) Systems der Dokumentation festgestellter Verstöße. Abgesehen wurde seitens des Beschwerdeführers zwar angegeben, dass bei „gröberen“ Verstößen die Erteilung schriftlicher Verwarnungen vorgesehen sei, wobei er auf einen früheren Arbeitnehmer, der ein Alkoholproblem gehabt habe und dem gegenüber auch schriftliche Verwarnungen ergangen seien, als bislang einzigen Awendungsfall verwiesen wurde. Klare, objektive Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen bei welchen Verstößen durch wen welche Sanktionen zu setzen sind, wurden dargetan.

Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Beschwerdeführer dargetan wurde, dass in seinem Unternehmen im Februar 2021 ein effektives und wirksames Kontrollsystem zur Hintanhaltung von Verwaltungsübertretungen wie den drei dem Beschwerdeführer vorliegend angelasteten bestanden hat. Daher ist hinsichtlich aller drei dem Beschwerdeführer gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

5.6. Was die Strafhöhe betrifft, so ist zunächst allgemein festzuhalten, dass gem. § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat isr. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.7. Der Schutzzweck der hier verletzten Vorgaben des § 21 Abs. 1 AM-VO und § 2 Z 1 lit b FK-V bzw. des ASchG besteht im Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Diesem Schutzzweck kommt eine sehr hohe Bedeutung zu und wurde dieser Schutzzweck im vorliegenden Fall keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt. Als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen befugtem Organ ist ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmung sowie ein demgemäß normkonformes Verhalten zuzumuten. Gleichzeitig ist vom Beschwerdeführer die umfassende Obsorge zur Schaffung eines effizienten und wirksamen Kontrollsystems zur Vermeidung von Verwaltungsübertretungen, wie der gegenständlichen, zu erwarten.

Dem Beschwerdeführer werden vorliegend Übertretungen angelasteten, die gem. § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG mit Geldstrafen von 166,-- bis 8.324,-- Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333,-- bis 16.659,-- Euro zu bestrafen sind. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen liegt betreffend den Beschwerdeführer keine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung gemäß § 130 Abs. 1 ASchG vor, sodass vorliegend jeweils der erste Strafrahmen von 166,-- bis 8.324,-- Euro zur Anwendung kommt.

Erschwerend ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen der in Frage stehenden Schutznormen zu schweren Verletzungen der verunfallten Person geführt habend. Mildernd ist lediglich zu werten, dass seit den Übertretungen mehr als zweieinhalb Jahre vergangen sind. Sonstige Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen, insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht unbescholten und liegt auch kein reumütiges Geständnis vor.

Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, den festgestellten Erschwerungsgrund und die seit dem Tattag vergangene Zeitspanne sowie im Hinblick auf die festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Fall hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 mit einer auf 1.200,-- Euro und hinsichtlich Spruchpunkt 3 mit einer auf 800,-- Euro herabgesetzten Geldstrafe (noch) das Auslangen gefunden werden, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Taten vor Augen zu führen und spezialpräventive Wirkung erzeugen zu können. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kommt im vorliegenden Fall – insbesondere unter Bedachtnahme auf die hohe Bedeutung der durch die übertretenen Normen geschützten Rechtsguts und vor dem Hintergrund, dass die Nichteinhaltung dieser Schutzvorschriften schwerwiegende gesundheitliche Folgen für Arbeitnehmer haben kann – auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies vom 10.04.2013, 2013/08/0041). Die Ersatzfreiheitsstrafen waren im Verhältnis zu vorgesehenen Geldstrafen neu zu bemessen.

Eine außerordentliche Milderung der Strafe (vgl. § 20 VStG) kommt mangels Überwiegens des Gewichts des einzigen zu berücksichtigenden Milderungsgrundes gegenüber dem Gewicht des Erschwerungsgrundes nicht in Betracht. Auch scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts im vorliegenden Fall nicht gering ist und überdies auch das Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht erheblich zurückgeblieben ist.

5.8. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sind im Hinblick auf die erfolgte Herabsetzung der Geldstrafen neu zu bemessen (vgl. § 64 Abs. 1 und 2 VStG; 10 % der verhängten Geldstrafe). Da die Beschwerde insoweit zumindest teilweise erfolgreich war, hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (vgl. § 52 Abs. 8 VwGVG).

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut des Gesetzes stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).

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