LVwG N LVwG-AV-35/001-2023

LVwG-AV-35/001-2023Landesverwaltungsgericht06.11.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Nachtdienstpauschale; Ausfallsprinzip;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-35/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.35.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, vertreten durch die B Steuerberatung GmbH, Steuerberaterin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.11.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der im Spruchpunkt I. angeführte Betrag von „EUR ***“ durch den Betrag von „EUR ***“ und der im Spruchpunkt II angeführte Betrag von „EUR ***“ durch den Betrag von „EUR ***“ ersetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 beantragte der Verein A (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch die B Steuerberatung GmbH, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (nachfolgend: belangte Behörde) die Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich seiner Dienstnehmerin C, geb. ***, in der Höhe von insgesamt € *** für den Zeitraum von 23. März 2022 bis 01. April 2022 (davon € *** für März 2022 und € *** für April 2022).

Mit Bescheid vom 25. November 2022, Zl. ***, gab die belangte Behörde dem Antrag unter Spruchpunkt I. teilweise in Höhe von € *** statt und wies unter Spruchpunkt II. den darüberhinausgehenden Betrag in Höhe von € *** ab. Begründend wurde nach allgemeinen Ausführungen zu Entgeltbestandteilen ausgeführt, dass sich der gesamte Vergütungsbetrag auf € *** belaufe und das Mehrbegehren abzuweisen gewesen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen richtet sich die hier zu behandelnde Beschwerde vom 23. Dezember 2022, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Vergütung der Schnitte in Höhe von € *** zu Unrecht abgewiesen worden sei. Sämtliche Berechnungen und Aufzeichnungen seien bereits im Antrag übermittelt worden. Die Schnitte seien lediglich aufgrund der Absonderung der Dienstnehmerin angefallen. Diese seien ausbezahlt worden und entsprächen dem regelmäßigen Entgelt im Sinn des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das erkennende Gericht hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl ***. Mit Schreiben vom 10. August 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Errechnung der Positionen „Nachtdienst Quarantäne“ sowie „Schnitte wegen Absonderung“ zu erläutern und gegebenenfalls Unterlagen dazu vorzulegen. Mit Schreiben vom 24. August 2023 hat der Beschwerdeführer hierzu Stellung genommen und vorgebracht, dass im „Auszahlungsbetrag März“ bereits der Turnusdienst in Höhe von € *** und die Schnitte in Höhe von € *** beantragt wurden. Eine Doppelbeantragung läge nicht vor, da exakt dieser Betrag (€ *** + € *** = € *** x 17,53% = € ***) abgelehnt wurde. Zu den Schnitten wurde nur ausgeführt, dass diese anfielen, weil der Dienstnehmer seinen Dienst nicht antreten konnte und bezüglich der variablen Zulagen nicht schlechter gestellt werden dürfe, wobei der Berechnung der Schnitt aus 3 Monaten zugrunde läge. Zum Turnusdienst wurde ausgeführt, dass die Dienstnehmerin während der Absonderung einen solchen Dienst gehabt hätte, welcher nicht stattgefunden habe, jedoch bezahlt werden musste. Gleichzeitig wurden die Lohn-/Gehaltsabrechnung Juni 2022 sowie das Lohnkonto 2022 der betreffenden Dienstnehmerin vorgelegt.

4. Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. März 2022, ZI. *** wurde Frau C aufgrund ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) an ihrer Wohnadresse im Zeitraum von 23. März 2022 bis 01. April 2022 behördlich abgesondert.

Beweiswürdigung: Der Umstand der Absonderung sowie deren Zeitraum ergeben sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. März 2022, ZI. *** und sind im gesamten Verfahren unstrittig geblieben.

Frau C war im beantragten Zeitraum Dienstnehmerin des Beschwerdeführers. Das regelmäßige Bruttoentgelt für März und April 2022 betrug jeweils € ***. Der jeweilige Monatslohn wurde auch ausbezahlt. Die vergütungsfähigen Sonderzahlungen belaufen sich im gesamten Kalenderjahr auf insgesamt € ***. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier 17,53%) beträgt für das regelmäßige Bruttoentgelt € ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung beträgt für die Sonderzahlungen € ***.

Im Monat März 2022 sind 8 Nachtdienste (Turnusdienste) angefallen. Davon war im Absonderungszeitraum am 24. März 2022 ein Nachtdienst vorgesehen, der infolge der Absonderung nicht versehen wurde. Der Pauschalsatz für einen Nachtdienst beträgt € ***. Für den Monat März 2022 hat der Beschwerdeführer für 8 Nachtdienste insgesamt einen Betrag von € *** als „Nachtdienstpauschale“ an die Dienstnehmerin ausbezahlt.

Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zahl ***, insbesondere der mit dem Antrag vom 15. Juni 2022 vorgelegten Unterlagen. Die Anzahl der vorgesehenen Nachtdienste und jener am 24. März 2022 ergeben sich aus der Buchungsübersicht von März 2022 (Spalte „ND“). Der Satz einer Nachtdienstpauschale ist auf sämtlichen übermittelten Gehaltsabrechnungen vermerkt. Die für März 2022 ausbezahlten Nachtdienstpauschalen ergeben sich unmittelbar aus dem vorgelegten Lohnkonto 2022. Die übermittelten Gehaltsabrechnungen stimmen damit insofern überein, als darauf in Bezug auf Zuschläge jeweils ein „Nachtrag für Vormonate“ aufscheint. In Zusammenschau mit dem Lohnkonto 2022 war daher davon auszugehen, dass die auf der Gehaltsabrechnung März 2022 ersichtlichen Pauschalen für Februar 2022 (7 Nachtdienste) geleistet wurden, was sich mit dem Wert am Lohnkonto deckt. Ausweislich der Gehaltsabrechnung April 2022 wurde demgemäß für März 2022 für 8 vorgesehene Nachtdienste eine Pauschale in der festgestellten Höhe ausbezahlt.

Der Beschwerdeführer hat als „Quarantäne Entgelt Schnitt“ den Betrag von € *** an die Dienstnehmerin geleistet. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, wie sich dieser Betrag zusammensetzt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung stützt sich auf die mit der Stellungnahme vom 24. August 2023 vorgelegte Gehaltsabrechnung Juni 2022, in der unter dem Posten „Quarantäne Entgelt Schnitt“ der Betrag von € *** und unter dem Posten „Quarantäne Entgelt Schnitt f“ der Betrag von € *** angegeben sind. Diese Beträge finden sich auch auf dem Lohnkonto 2022 beim Monat März unter den Posten „Quarantäne Entgelt“. Trotz der seitens des erkennenden Gerichts ergangenen Aufforderung vom 10. August 2023, die Errechnung der Position „Schnitte wegen Absonderung“ im Detail zu erläutern, wurde in der Stellungnahme vom 24. August 2023 nur allgemein ausgeführt, dass die Schnitte anfallen würden, weil der Dienstnehmer seinen Dienst nicht antreten konnte und der Berechnung der Schnitt aus 3 Monaten zugrunde läge. Wie sich diese Position konkret zusammensetzt, wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht dargelegt.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG 1950) lauten:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

§ 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) lautet:

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.

6. Erwägungen:

Wie festgestellt, war die Dienstnehmerin des Beschwerdeführers im beantragten Zeitraum von 23. März 2022 bis 01. April 2022 behördlich auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert, wodurch ein Verdienstentgang entstand. Der Beschwerdeführer hat der Dienstnehmerin den ihr für die Monate März und April 2022 zustehenden Monatslohn ausgezahlt, weshalb diesbezüglich der Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 3. Satz EpiG auf ihn als Arbeitgeber übergegangen ist. Der am 15. Juni 2022 bei der Behörde eingelangte Antrag des Beschwerdeführers wurde auch rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG eingebracht.

Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. für jeden Tag, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu bemessen. Gemäß § 3 Abs. 3 EFZG gilt als regelmäßiges Entgelt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, mit Hinweis auf OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).

Aus dem Beschwerdevorbringen geht klar hervor, dass die Stattgabe der Beschwerde unter Zuerkennung des gesamten beantragten Vergütungsbetrags begehrt wird. Auch der von der belangen Behörde nicht gewährte Betrag von € *** solle zuerkannt werden.

Ausweislich der Antragsunterlagen beträgt der geltend gemachte Betrag für den Monat April 2022 (1. April 2022) € ***, jener für den Monat März 2022 (23. März bis 31. März 2022) € *** (insgesamt sohin die beantragten € ***). Der vorgenannte Betrag für März 2022 setzt sich einerseits aus dem anteiligen laufenden Entgelt (€ *** = € *** / 31 x 9), dem Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung (€ *** = € *** x 17,53%), der anteiligen Sonderzahlung (€ *** = € *** / 365 x 9) und dem Dienstgeberanteil zur Sonderzahlung (€ *** = € *** x 17,53%) zusammen. Zusätzlich wurden vom Beschwerdeführer für diesen Monat eine Nachdienstpauschale (€ ***) sowie „Schnitte wegen Absonderung“ (€ ***) samt dem Dienstgeberanteil hierfür (€ *** = € *** x 17,53%), also € *** beantragt.

Dieser letztgenannte Betrag entspricht exakt der Höhe, in der das Mehrbegehren von der belangten Behörde abgewiesen wurde. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, ist die belangte Behörde dabei ebenso von einem regelmäßigen Bruttoentgelt und jährlichen Sonderzahlungen sowie einer Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil wie oben festgestellt ausgegangen. Demgemäß wurde für den Monat März 2022 der Betrag von € *** und für April 2022 von € *** zugesprochen (insgesamt € ***). Daraus ergibt sich umgekehrt, dass die belangte Behörde von der mangelnden Vergütungsfähigkeit der begehrten Nachtdienstpauschale, der „Schnitte wegen Absonderung“ sowie des jeweils zugehörigen Dienstgeberanteils ausgegangen ist. Zu diesen geltend gemachten strittigen Beträgen ist wie folgt auszuführen:

Zur Nachtdienstpauschale:

Wie festgestellt, wurde für den Monat März 2022 eine Nachdienstpauschale von € *** an die Dienstnehmerin ausgezahlt. Dies entspricht für diesen Monat 8 Nachtdiensten à € ***. Davon wurde jedoch ein Nachdienst, nämlich jener am 24. März 2022 infolge der behördlichen Absonderung der Dienstnehmerin nicht versehen.

Bei der für den in den Absonderungszeitraum gefallenen Nachtdienst geleisteten Pauschale handelt es sich um eine Zahlung für nicht geleistete Dienste im Sinn des Ausfallsprinzips (vgl. LVwG NÖ 27.01.2022, LVwG-AV-738/001-2021 mit Verweis auf VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204). Dieser Zuschlag ist daher zum fortlaufenden Entgelt hinzuzurechnen. Da der Beschwerdeführer die betreffende Nachtdienstpauschale für den infolge der Absonderung nicht versehenen Nachtdienst in Höhe von € *** an die Dienstnehmerin ausgezahlt hat, ist sie ihm gemäß § 32 Abs. 3 EpiG entsprechend zu vergüten und ist dies im angefochtenen Bescheid zu Unrecht unterblieben.

Zu den „Schnitten wegen Absonderung“:

Hintergrund einer Auszahlung sog. Schnitte, was bei anderen Arbeitgebern z.B. auch als „Ausfallsentgelt“, „Ausfallsschnitt“ oder „Epidemie Entgelt“ bezeichnet wird, ist, dass als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt gilt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204 mit Verweis auf VwGH 13.05.2009, 2006/08/0226, mwN). Nach § 3 Abs. 4 EFZG erfolgt die Berechnung dieses Entgelts nach dem Schnitt der letzten 13 Wochen.

Aus dem verfahrenseinleitenden Antrag ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für den Monat März 2022 „Schnitte wegen Absonderung“ in Höhe von € *** zzgl. des entsprechenden Dienstgeberanteils von € *** (insgesamt sohin € ***) geltend gemacht hat. Aus der vorgelegten Gehaltsabrechnung für April 2022 ergibt sich lediglich, dass dem ein Satz von € *** und eine Menge von 14,00 zugrunde liegen. Im Lohnkonto wurden demgegenüber unter der Bezeichnung „Quarantäne Entgelt“ ein Posten mit € *** und einer mit € *** festgehalten. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ist nicht erkennbar, wie sich der Posten der Schnitte konkret zusammensetzt. So kann etwa nicht ausgeschlossen werden, dass darin etwaige andere Zuschläge oder Pauschalen bereits enthalten sind, wodurch es zu einer Doppelvergütung käme. Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2023 hingewiesen und aufgefordert, die Errechnung der Position „Schnitte wegen Absonderung“ im Detail zu erläutern sowie gegebenenfalls dazu Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. August 2023 nicht hinreichend nachgekommen, sondern hat vielmehr nur generell ausgeführt, dass die Schnitte anfallen würden, weil der Dienstnehmer nicht seinen Dienst antreten konnte. Wie sich der Posten jedoch im Detail zusammensetzt, wurde nicht dargelegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entbindet das Offizialprinzip die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend betriebsbezogene bzw. personenbezogene Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/09/0038 mit Verweis auf VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Im vorliegenden Fall konnte die Zusammensetzung der fraglichen Position weder aufgrund der vorgelegten Unterlagen noch nach der aufgetragenen Stellungnahme geklärt werden, sodass der geltend gemachte Betrag von € *** mag er auch an die Dienstnehmerin ausbezahlt worden sein - nicht zuzuerkennen war.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass neben dem (Grund-)Gehalt auch die mit der Funktion verbundene Nachtdienstpauschale für einen nicht geleisteten Nachtdienst in Höhe von € *** zu berücksichtigen war. Ausgehend von den genannten Daten war darüber hinaus hiervon ein Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von 17,53 % vergütungsfähig, was € *** entspricht. Daher wurde ein Betrag von insgesamt € *** von der belangten Behörde zu Unrecht nicht zugesprochen. Der Betrag von € ***, der dem Posten „Schnitte wegen Absonderung“ samt dem diesbezüglichen Dienstgeberanteil entspricht, wurde hingegen zu Recht nicht zugesprochen.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seines Antrags gemäß § 32 Abs. 3 EpiG somit einen Vergütungsanspruch in Höhe von € ***.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Sie war auch von Amts wegen nicht erforderlich und konnte die Entscheidung aufgrund des Verwaltungsaktes und des durchgeführten Parteiengehörs getroffen werden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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