LVwG N LVwG-S-556/001-2023

LVwG-S-556/001-2023Landesverwaltungsgericht03.11.2023

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; rituelle Schlachtung; Verfahrensrecht; Doppelbestrafung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-556/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.556.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19.01.2023, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen und Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19.01.2023 wurde A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführer) in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH mit Sitz in ***, ***, eine Übertretung nach § 6 Abs. 5 iVm. § 32 Abs. 5 Tierschutzgesetz (TSchG) iVm. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22.06.2021, Zl. ***, zur Last gelegt und eine Geldstrafe in Höhe von Euro 7.500,00 verhängt.

Inhaltlich wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Gesellschaft habe rituelle Schlachtungen ohne rechtskräftige Bewilligung vorgenommen. Durch die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg seien mit Bescheid vom 22.06.2021, Zl. ***, rituelle Schlachtungen für den Zeitraum von 20.07.2021 bis 23.07.2021 bewilligt worden. Zahlreiche nicht bewilligte betäubungslose Schlachtungen seien im Betrieb durchgeführt worden.

Gesamt seien 624 Schafe zwischen dem 20.07.2021 und dem 16.08.2021 betäubungslos geschlachtet worden, während der Zeit der aufrechten Bewilligung nach § 32 Abs. 5 TSchG habe eine Betäubung nach dem Schächtschnitt nicht stattgefunden.

Konkret seien dies am 24.07.2021 ca. 30 Schafe (zw. 09:50 Uhr und 17:20 Uhr), am 11.08.2021 ca. 8 Schafe (zw. 09:20 Uhr und 17:20 Uhr), am 12.08.2021 ca. 7 Schafe (zw. 12:10 Uhr und 18:40 Uhr), am 13.08.2021 ca. 21 Schafe (zw. 09:20 Uhr und 17:50 Uhr), am 14.08.2021 ca. 25 Schafe (zw. 08:00 Uhr und 15:40 Uhr) und am 16.08.2021 ca. 9 Schafe (zw. 11:20 Uhr und 16:30 Uhr) gewesen.

Weiters seien 6 Schafe zwischen dem 28.08.2021 und dem 01.09.2021 (am 01.09.2021 zur C gelangend), 6 Schafe zwischen dem 01.09.2021 und dem 08.09.2021 (am 08.09.2021 zur C gelangend) und 2 Schafe zwischen dem 08.09.2021 und dem 09.09.2021 (am 09.09.2021 zur C gelangend) betäubungslos geschlachtet worden.

Mit Beschwerde vom 20.02.2023 brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, gegen den Beschwerdeführer sei zur Zl. GZ *** bei der Staatsanwaltschaft *** ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes nach § 222 StGB anhängig.

Mit Schreiben vom 27.02.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss vom 28.06.2023 setzte dieses das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm. § 30 Abs. 2 VStG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bei der Staatsanwaltschaft *** anhängigen Verfahrens zur Zl. 12 St 106/21m betreffend eine Übertretung nach § 222 Strafgesetzbuch (StGB) aus. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Mit Urteil des Landesgerichts *** vom 22.08.2023, ***, wurde A, geb. ***, wegen der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB sowie nach § 81 Abs. 3 LMSVG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Zusätzlich wurde die D GmbH nach § 4 Abs. 1 VbVG iVm. § 222 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Verbandsgeldbuße im Ausmaß von 20 Tagessätzen à Euro 50 (gesamt Euro 1.000) verurteilt. Auch diese wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Dem Urteilsspruch ist wie folgt zu entnehmen:

A (u.a.) sind schuldig, es haben in ***

[…]

II. E (u.a.) im bewussten und gewollten Zusammenwirkten als Mittäter (§ 12 StGB) nachgenannte Anzahl von Schafen roh misshandelt bzw. ihnen unnötige Qualen zugefügt, indem sie als jene für den Schächtschnitt zuständige Mitarbeiter bei den im Zuge des Kurbanfestes zu schlacht,enden Schafen entgegen den Vorschriften der behördlichen Bewilligung teilweise den Schächtschnitt von nicht mehr ausforschbaren Privatpersonen vornehmen ließen, obwohl diese nicht über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügten, in sämtlichen nachgenannten Fällen die Schafe nach dem Schächtschnitt überhaupt nicht betäubten und die weitere Manipulation in einer Vielzahl von Fällen noch vor Ablauf von 5 Minuten nach dem Entbluten vornahmen, und zwar

1. am 20.07.2021 bei der Schlachtung von ca. 370 Schafen

2. am 21.07.2021 bei der Schlachtung von ca. 109 Schafen

III. E zu nachgenannten Zeiten die nachgenannte Anzahl von Schafen roh misshandelte bzw. ihnen unnötige Qualen zugefügt, indem er sie als für die Betriebsführung und die Schlachtungen und Betäubungen Verantwortlicher im Schlachtbetrieb D GmbH ohne Betäubung tötete, und zwar

1. am 24.7.2021 teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht mehr ausforschbaren Mitarbeiter (§ 12 StGB) ca. 30 Schafe,

2. am 11.8.2021 teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht mehr ausforschbaren Mitarbeiter (§ 12 StGB) ca. 8 Schafe,

3. am 12.8.2021 teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht mehr ausforschbaren Mitarbeiter (§ 12 StGB) ca. 7 Schafe,

4. am 13.8.2021 teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht mehr ausforschbaren Mitarbeiter (§ 12 StGB) ca. 21 Schafe,

5. am 14.8.2021 teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht mehr ausforschbaren Mitarbeiter (§ 12 StGB) ca. 25 Schafe,

6. am 16.8.2021 teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht mehr ausforschbaren Mitarbeiter (§ 12 StGB) ca. 9 Schafe,

7. im Zeitraum 25.8.2021-1.9.2021 mindestens 6 Schafe;

8. im Zeitraum 1.9.2021-8.9.2021 mindestens 5 Schafe;

9. im Zeitraum zwischen 8.9.2021 und 9.9.2021 mindestens 2 Schafe;

IV. A es im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den in Punkt II und III genannten Personen unterlassen es abzuwenden, dass durch die in Punkt II und III genannten Täter die dort angeführte Anzahl an Schafen roh misshandelt bzw. ihnen unnötige Qualen zugefügt werden, indem er die dort angeführten Handlungen in Kenntnis des Tatplans duldete, obwohl er dazu verhalten war, als Geschäftsführer der D GmbH und sohin als für die Durchführung der ordnungsgemäßen Schlachtungen unter Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen tierschutzrechtlichen Bestimmungen Verantwortlicher auf die Einhaltung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise bei den Schlachtungen hinzuwirken.

[…]

Das Urteil des Landesgerichts *** vom 22.08.2023, *** erwuchs in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem übermittelten Behördenakt sowie dem mit Schreiben vom 04.09.2023 übermittelten Urteil des Landesgericht *** vom 22.08.2023 zur Zl. ***. Die Feststellungen sind im vollen Umfang als unstrittig zu beurteilen.

3. Erwägungen:

Gemäß der Subsidiaritätsklausel des § 38 Abs. 7 TSchG liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19.01.2023, ***, wegen einer Übertretung nach § 38 Abs. 1 TSchG bestraft. § 38 Abs. 1 fällt unter die Subsidiaritätsbestimmung des § 38 Abs. 7 TSchG.

Für die Frage, wann von Subsidiarität des Verwaltungsstrafrechtes auszugehen ist, und die Subsidiaritätsklausel des § 38 Abs. 7 TSchG zur Anwendung gelangt, ist auf die Tat als „jenes menschliche Verhalten, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht, als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet“ einzugehen (VwGH, 29.04.2008, 2007/05/0125). Entscheidend ist, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet (VwGH, 11.05.1998, 98/10/0040). Eine Identität der Tatbestände ist hierfür nicht Voraussetzung (VwGH, 29.04.2008, 2007/05/0125).

In den Materialien zu § 38 Abs. 7 TSchG wird auf das im Verfassungsrang stehende Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 des 7. ZP der EMRK hingewiesen (RV, 446 BlgNR 22. GP, 29). Der EGMR stellt bei der Prüfung einer Doppelbestrafung unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des Verhaltens auf die Identität des beurteilten Sachverhalts ab (EGMR, 10.02.2009, Appl. 14.393/03 [Zolotukhin]). Auch der VwGH sieht eine Strafverfolgung dann als unzulässig an, wenn sie sich zumindest im Wesentlichen auf denselben Sachverhalt bezieht (VwGH, 14.06.2021, Ra 2016/03/0083).

In einer Entscheidung aus 2019 gab der VwGH eine Entscheidung des EGMR (14.01.2010, Appl. 2376/03 [Tsonyo Tsonev]) wieder und führte dazu aus, dass neben dem zu beurteilenden Verhalten auch die in Rede stehenden Tatbestände in die Betrachtung miteinzubeziehen seien. In der Beurteilung der Übereinstimmung der Sachverhalte sei eine Prüfung danach vorzunehmen, ob diese jeweils das wesentliche Element der in beiden Verfahren vorgenommenen Subsumtion bilden würden. Als Prüfungsmaßstab sah der VwGH das „sachverhaltsmäßig festgestellte Subsumtionsmaterial“ an (VwGH, 13.12.2019, Ra 2019/02/0020).

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vorgeworfen, es in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH zu verantworten zu haben, dass durch dieses Unternehmen zu 9 Tatzeiträumen ohne Bewilligung nach § 32 Abs. 5 TSchG betäubungslos Schlachtungen an einer zahlenmäßig präzise angeführten Anzahl von Schafen durchgeführt wurden. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass Schafe während der Zeit des Kurbanfestes unter aufrechter Bewilligung nach § 32 Abs. 5 TSchG nach durchgeführtem Schächtschnitt nicht betäubt wurden und damit die gesetzlichen Bestimmungen nach § 32 Abs. 5 TSchG nicht eingehalten wurden.

Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts *** für schuldig erkannt, als Geschäftsführer der D GmbH und damit als für die Durchführung der ordnungsgemäßen Schlachtungen unter Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen tierschutzrechtlichen Bestimmungen Verantwortlicher nicht auf die Einhaltung dieser hingewirkt zu haben. Dadurch wurden einer zahlenmäßig im Urteil unter II und III präzise angeführten Anzahl von Schafen unnötige Qualen zugefügt, bzw. diese roh misshandelt.

Auch im Urteil des Landesgerichts *** wurde differenziert zwischen dem Vorwurf der bewilligungslosen Schächtung von Schafen zwischen dem 24.7.2021 und dem 9.9.2021 sowie dem Vorwurf des bewilligten betäubungslosen Schlachtens von Schafen während des Kurbanfestes (20.07.2021 und 21.07.2021), ohne allerdings eine Betäubung nach dem Schächtschnitt durchgeführt zu haben (u.a.).

Wie festgestellt ist der Tatzeitraum des Urteils des Landesgerichts *** mit jenem des Tatvorwurfes im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ident und selbst die Anzahl der in den jeweiligen Tatzeiträumen geschlachteten Tiere deckt sich weitestgehend. Den Entscheidungen des Landesgericht *** und der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg liegt damit ein identer Sachverhalt zu Grunde (vgl. VwGH, 14.06.2021, Ra 2016/03/0083).

§ 32 Abs. 1 TSchG bestimmt, dass Tötungen von Tieren nur derart erfolgen dürfen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird. Werden rituelle Schlachtungen bewilligungslos durchgeführt, oder erfolgen nach § 32 Abs. 5 TSchG bewilligte rituelle Schlachtungen entgegen den Bestimmungen des § 32 Abs. 5 TSchG oder entgegen der behördlichen Bewilligung, wird gegen § 32 Abs. 1 TSchG verstoßen. Bei Nichteinhaltung der Bestimmung werden den Tieren Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt. In exakt die gleiche Richtung zielt § 222 StGB, der das rohe Misshandeln bzw. das unnötige Zufügen von Qualen unter Strafe stellt.

Im vorliegenden Fall liegt eine weitestgehende Identität der Tatbestände des Verwaltungsstrafrechts und des gerichtlichen Strafrechts vor (VwGH, 29.04.2008, 2007/05/0125).

Mit Entscheidung des Landesgerichts *** vom 22.08.2023 beurteilte dieses jenen Sachverhalt und damit jene Tat, über den die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg mit Straferkenntnis vom 19.01.2023 abgesprochen hatte. Indem nach der Subsidiaritätsklausel des § 38 Abs. 7 TSchG eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn die bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte nach § 44 Abs. 2, 2. Fall VwGVG unterbleiben.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die in der Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

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