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LVwG-AV-1029/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1029/001-2023
LVwG-AV-1029/001-2023Landesverwaltungsgericht02.11.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständige Erwerbstätigkeit; Kausalität; Fortschreibungsquotient;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B Wirtschaftstreuhand GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.01.2023, Zl. ***, betreffend Vergütung eines Verdienstentganges für Selbständige, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass ein Betrag von € *** zugesprochen wird und der darüberhinausgehende Betrag von € *** abgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in Folge: belangte Behörde) vom 05.01.2023, Zl. ***, wurde der Antrag der A auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum von 20.04.2022 bis 29.04.2022 in der Höhe von € *** als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass ein Fortschreibungsquotient (FQ) von 5,40 geltend gemacht worden sei. Es sei im Antrag nicht ausreichend dargelegt worden, dass diese wirtschaftliche Entwicklung ausschließlich auf die unternehmerische Leistung des Selbständigen zurückzuführen sei. Nach § 4 Abs 3 EpiG-Berechnungsverordnung sei der FQ angemessen mit 1,07 festzusetzen und ergebe sich daher ein negativer Verdienstentgang von € ***. Aus diesem Grund stehe keine Vergütung gemäß § 32 Abs 4 EpiG zu.
Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde mit Schreiben vom 01.02.2023 eine Beschwerde eingebracht. In dieser wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorgehensweise der Behörde nicht nachvollziehbar sei und aus dem Bescheid nicht hervorgehe, was für die Behörde nicht ausreichend gewesen sei. Die wirtschaftliche Entwicklung sei ausschließlich auf die Leistung der Selbständigen zurückzuführen, da sie aufgrund ihres Kassenvertrages mehr gearbeitet habe. Die Begründung der Behörde, den FQ mit 1,07 festzusetzen, sei nicht begründet worden. Aufgrund der neuerlichen Durchsicht sei aufgefallen, dass der Referenzzeitraum in den Winter/Frühling 2021 falle und dieser noch massiv von Coronamaßnahmen betroffen gewesen sei. Da die Werte um außergewöhnliche Effekte zu bereinigen wären, sei bei der Vorjahresperiode ein anderer Wert als EBITDA heranzuziehen. Bereinigt um außergewöhnliche Effekte betrage das monatliche Einkommen im April 2021 € ***. Bei der Heranziehung eines FQ von 1,07 ergebe sich ein positiver Verdienstentgang, der in keiner Weise ungebührlich sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** und den ho. Gerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-1029/001-2023.
Weiters wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.07.2023 zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Dieser Aufforderung ist sie mit E-Mail vom 08.09.2023 nachgekommen und brachte vor, dass es entgegen der Angaben im ursprünglichen Antrag keinen Antrag für den Härtefallfonds gegeben habe, da gar kein Antrag mehr möglich gewesen sei. Da die Absonderung laut Bescheid von 20.04. bis 30.04.2023 gedauert habe, sei bei der Berechnung die Regel ab 11 Tagen angewendet worden, wodurch der Referenzzeitraum die Monate Februar und März wären. Da man sich offensichtlich geirrt habe und die Absonderung maximal 10 Tage betragen habe, hätten sich die Zahlen ein wenig verändert. Die Beschwerdeführerin sei keine Kleinunternehmerin und daher sei auch die Pauschale nicht möglich. In der Beilage übermittle man die Berechnung auf Basis von 10 und 11 Tagen mit einem Fortschreibungsquotienten von 1,09 bzw. 1,73.
Da sich im Zuge des Rechtsmittels die Steuerberatungskosten auf € *** erhöht hätten, werden diese beantragt. Aufgrund des Umstandes, dass seit 2022 ein Kassenvertrag mit der ÖGK existiere, seien wesentlich höhere Einnahmen lukriert worden. Eine Physiotherapeutin habe mit Kassenvertrag mehr Möglichkeiten und eine logische Steigerung der Einnahmen.
Die Zahlen unter der Berücksichtigung einer 10-tägigen Absonderung lauten entsprechend des Berechnungsformulars für die Variante 1-3:
Fortschreibungsquotient: 1,09
Zieleinkommen: € ***
Ist-Einkommen: € ***
vorläufiger Verdienstentgang: € ***
Angefallene Steuerberatungskosten: € ***
Verdienstentgang: € ***
Von der belangten Behörde wurde ein Mepi-Auszug eingeholt, um den Absonderungszeitraum festlegen zu können.
Zu Beginn ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 08.09.2023 zwei Berechnungen – eine für 10, die andere für 11 Tage Absonderung – vorgelegt hat. Als letztlich beantragte Entschädigungssumme wird daher der Betrag für die 10-tägige Berechnung herangezogen.
Die Beschwerdeführerin ist als Physiotherapeutin mit einem Kassenvertrag der ÖGK seit Jänner 2022 tätig. Davor hatte sie keinen Kassenvertrag. Im gesamten Verfahren ist die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung, der B Wirtschaftstreuhand GmbH, vertreten.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.04.2022, Zl. *** wurde die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 20.04. bis 29.04.2022 behördlich abgesondert.
Während der behördlichen Absonderung konnte die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit nicht ausüben.
Mit E-Mail vom 19.05.2022 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B Wirtschaftstreuhand GmbH, die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs. 4 EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung in der Höhe von € *** (€ *** Verdienstentgang und € *** Steuerberatungskosten).
Mit Bescheid vom 05.01.2023, Zl. ***, hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.02.2023 – sohin rechtzeitig – das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die belangte Behörde legte am 03.02.2023 den Verwaltungsakt dem Landesveraltungsgericht Niederösterreich vor und machte von einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch.
Am 26.07.2023 erfolgte ein Schreiben an die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung zur Stellungnahme. Entsprechend dieser Aufforderung wurden Berechnungen für 10 und 11 Tage Absonderung übermittelt. Aus dem Berechnungsformular für die Variante 1-3 für einen Absonderungszeitraum von bis zu 10 Tagen sind folgende Werte zu entnehmen:
-EBITDA Referenzzeitraum März 2022: € ***
-EBITDA Referenzzeitraum Vorjahr März 2021: € ***
-EBITDA Zeitraum Erwerbsbehinderung April 2022: € ***
-EBITDA Zeitraum Erwerbsbehinderung Vorjahr April 2021: € ***
Fortschreibungsquotient von 1,09.
Zieleinkommen: € ***
Ist-Einkommen: € ***
Vorläufiger Verdienstentgang: € ***
Steuerberatungskosten: € ***
Entschädigungsanspruch iSd § 32 EpiG: € ***
Die Feststellung, welcher Betrag schließlich als beantragte Entschädigungssummer herangezogen wird, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 08.09.2023 vorbringt, sich offensichtlich im Absonderungszeitraum geirrt zu haben und daher eine Berechnung für 10 und 11 Tage beigelegt wird. Da die Beschwerdeführerin für 10 Tage behördlich abgesondert war, ist daher davon auszugehen, dass der Betrag laut der Berechnung für die 10-tägige Absonderung als beantragte Entschädigungssumme nach dem EpiG beantragt wurde.
Aus der Homepage der Österreichischen Gesundheitskasse sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Physiotherapeutin seit Jänner 2022 mit Kassenvertrag der ÖGK tätig ist.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Absonderung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem von der belangten Behörde angeforderten Datenblatt und dem Absonderungsbescheid. Aus dem Datenblatt sowie dem SMS/Mailprotokoll geht hervor, dass am 28.04.2022 eine Testung erfolgt ist, dessen Ergebnis am 29.04.2022 an die Beschwerdeführerin übermittelt worden ist. Da der Ct-Wert über 30 lag, wurde die Absonderung aufgehoben. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine längere Absonderung vorlag und wurde auch in der Stellungnahme vom 08.09.2023 dargelegt, dass hier offensichtlich ein Fehler passiert sei bzw. der steuerlichen Vertretung die vorzeitige Freitestung nicht bekannt war. Man sei laut steuerlicher Vertretung hier lediglich von dem im Absonderungsbescheid ersichtlichen Zeitraum ausgegangen.
Die festgestellten Euro-Werte sowie der Fortschreibungsquotient sind aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Stellungnahme vom 08.09.2023 ersichtlich und beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere aus den ausgefüllten Berechnungsformularen. Diese Berechnungen und Zahlen sind glaubhaft und wurden von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vorgelegt.
§ 32 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 90/2021, lautet auszugsweise:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
[…]
§ 49 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lautet auszugsweise:
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen der EpiG-Berechnungs-Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 idF. BGBl. II Nr. 151/2022, lauten auszugsweise:
Allgemeines
§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;
2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;
3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die
Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;
5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;
7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;
8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.
Berechnung
§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver
Verdienstentgang vorliegt.
(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-
Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.
(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
[…]
§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert.
Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
[…]
2. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der
Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;
[…]
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives
Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.
§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die
1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder
2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat oder jene Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, beantragt oder gewährt, sind diese anteilig für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen.
§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangen für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden.
Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.
(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.
Anlage A
Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).
Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.
Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des
Unternehmensgesetzbuchs (UGB)
Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl.
S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221
bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)
= EBITDA
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)
diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden
= EBITDA
Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.
Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.
Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des
EBITDA:
Abschreibungen für Abnutzung;
Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger
Wirtschaftsgüter);
Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);
Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);
Ertragssteuern.
Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 90/2021, ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit, sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin war auf Grundlage des § 7 EpiG von 20.04. bis 29.04.2022 – sohin für 10 Tage – abgesondert. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.05.2022 erweist sich deshalb als rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.
Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Zl. Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-Berechnungsverordnung (BGBl. II Nr. 329/2020). Da der Antrag auf Vergütung durch die Beschwerdeführerin am 19.05.2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-Berechnungs-VO in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2022 anzuwenden.
Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.2.2023, Zl. LVwG-AV-358/001-2022).
Nach dem System der EpG-Berechnungs-VO ist der Verdienstentgang und damit der vergütungsfähige Betrag grundsätzlich in mehreren Schritten zu ermitteln.
§ 3 Abs 1 EpG-Berechnungs-VO normiert, dass der Verdienstentgang jenem Betrag entspricht, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt. Bei einem Einkommen handelt es sich gem. § 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO um das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen, also den EBITDA.
Beim Ist-Einkommen handelt es sich gemäß der Legaldefinition in § 2 Z 3 EpiG- Berechnungs-VO um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im gegenständlichen Fall wäre dies der EBITDA des April 2022, da die Beschwerdeführerin in diesem Monat abgesondert war, also € ***. Darüber hinaus können gemäß § 3 Abs 2 EpiG-Berechnungs-VO noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungskosten bis zu € *** vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden, gegenständlich nunmehr beantragt € ***. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpG-Berechnungs-VO das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode.
Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im konkreten Fall wäre dies der EBITDA des April 2021 in Höhe von € ***.
Der Fortschreibungsquotient dient gemäß § 4 Abs 1 EpG-Berechnungs-VO der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat. Da die Beschwerdeführerin 10 Tage lang abgesondert war handelt es sich beim Referenzzeitraum um den Monat März 2022. Das Einkommen dieses Monats in Höhe von € *** ist somit ins Verhältnis zum Einkommen des Monats März 2021 (Referenzzeitraum des Vorjahres) in der Höhe von € *** zu setzen, was zu einem Fortschreibungsquotienten von 1,09157 (gerundet auf zwei Nachkommastellen 1,09) führt.
Dieser Fortschreibungsquotient wird nun, um das Zieleinkommen zu ermitteln, mit dem Einkommen der Vorjahresperiode in der Höhe von € *** multipliziert. Dies ergibt ein positives Zieleinkommen von € ***.
Um den konkreten Verdienstentgang zu ermitteln ist vom Zieleinkommen von € *** das Ist-Einkommen von € *** in Abzug zu bringen, was einen Verdienstentgang von Euro *** ergibt. Es liegt somit ein positiver Verdienstentgang vor, der nach dem EpiG zu ersetzen ist.
Diese soeben dargelegte Vorgehensweise entspricht der Berechnung gem. § 3 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 EpiG-Berechnungsverordnung idF BGBl. II Nr. 151/2022 („Berechnungsvariante 1-3“).
Wie gerade dargelegt, soll der Fortschreibungsquotient gemäß § 4 Abs 1 EpiG-Berechnungsverordnung der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode dienen. Im gegenständlichen Fall ergibt die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten ein Ergebnis von gerundet 1,09. Ein Fortschreibungsquotient von 1,0 bedeutet, dass sich das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens im Vergleich zur Vorjahresperiode nicht verändert hat. Ein Wert von unter 1,0 bedeutet hingegen, dass eine negative Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zum Vorjahr vorliegt. Das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens der Beschwerdeführerin hat sich auf Basis dieser Berechnung daher um insgesamt 9 % verbessert. Ein solcher FQ sowie das diesbezüglich errechnete Zieleinkommen waren aufgrund der von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar. Da der FQ unter 1,1 liegt – konkret bei 1,09 – und auch der errechnete Verdienstentgang unter € 10.000 lag, waren gemäß § 6 Abs 4 EpiG-Berechnungsverordnung keine weiteren Unterlagen zur Plausibilisierung notwendig. Dennoch ist auszuführen, dass aufgrund der im Verfahren vorgelegten Unterlagen ein FQ von 1,09 als plausibel erscheint, dies aufgrund des Kassenvertrages der Beschwerdeführerin seit Jänner 2022 mit der ÖGK, wodurch mehr Umsatz lukriert werden kann. Vergleicht man auch das errechnete Zieleinkommen von € *** mit dem EBITDA des Vormonats der Absonderung März 2022 von € ***, erscheint das Zieleinkommen als durchaus realistisch. Somit stellt dieser FQ eine angemessene Berücksichtigung des wirtschaftlichen Ergebnisses dar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang. Daher ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm (vgl. zu allem VwGH 30.9.2020, Ro 2020/01/0013, mwN). Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 18.6.2020, Ro 2020/01/0006, mwN).
Entsprechend dieser Judikatur ist zunächst auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang abzustellen. § 3 Abs 2 EpiG-Berechnungsverordnung lautet: „Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. […]“. Der Gesetzesstelle ist zu entnehmen, dass Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallen sind, in Abzug gebracht werden können. Der Antrag wurde am 19.05.2022 gestellt. Entsprechend der Wortlautinterpretation können daher nur jene Steuerberatungskosten in Abzug gebracht werden, die bis zur Einbringung des Antrages angefallen sind. Entstehen daher aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens weitere Kosten, weil der Steuerberater im Auftrag seines Mandanten für ihn einschreitet, so stehen diese Kosten nicht mehr mit der ursprünglichen Antragstellung im Zusammenhang. Unter der Voraussetzung des § 3 Abs 2 EpiG-Berechnungsverordnung sind daher nur die Steuerberatungskosten iHv € *** in Abzug zu bringen.
Die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentgangs setzt voraus, dass die behördliche Maßnahme kausal für den Verdienstentgang war. Die EpG 1950-BerechnungsV 2020 legt lediglich Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs fest, sagt jedoch nichts darüber aus, welcher Verlust - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig ist (VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0239; vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).
Ob eine behördliche Absonderung vorlag, wird ebenso wie deren zeitlicher Umfang durch den behördlichen Absonderungsbescheid festgelegt; insoweit entfaltet dieser somit Bindung im Vergütungsverfahren, nicht aber hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentgangs (VwGH 21.03.2023, Ra 2022/03/0233).
Entsprechend der VwGH-Judikatur steht der durch das Formular errechnete Verdienstentgang nicht ohne weiteres zu, sondern legt die EpiG-Berechnungsverordnung nur Grundsätze der Berechnung des Verdienstentganges fest. Um zum tatsächlichen vergütungsfähigen Verdienstentgang zu kommen, ist zu klären, welcher Verlust aufgrund der behördlichen Maßnahme eingetreten ist. Die Ersatzfähigkeit ist daher nach den Regeln der Kausalität zu prüfen.
In Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem EBITDA aus dem Vormonat März 2022 in der Höhe von € ***, dem Monat März 2021 von € ***, dem Monat April 2021 von € *** sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit Jänner 2022 einen Kassenvertrag mit der ÖGK abgeschlossen hat, erscheint ein Zieleinkommen von € *** und somit ein Verdienstentgang in der Höhe von € *** für eine 10-tägige behördliche Absonderung als nachvollziehbar und kann davon ausgegangen werden, dass diese behördliche Absonderung auch kausal für den geltend gemachten Verdienstentgang war. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Kausalität der behördlichen Absonderung am errechneten Verdienstentgang aufwerfen, gibt es keine.
Gemäß § 3 Abs 2 EpiG-Berechnungsverordnung können die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von € 1.000,00 in Abzug gebracht werden, ausgenommen ohne diesen Abzug liegt kein positiver Verdienstentgang vor. Da sich ein positiver Verdienstentgang errechnete, waren auch die geltend gemachten Steuerberatungskosten von € *** zuzusprechen. Die im Beschwerdeverfahren der Höhe nach um € *** ausgedehnten Steuerberatungskosten auf einen Gesamtbetrag von € ***, waren entsprechend der obigen Ausführungen nur bis zur Höhe von € *** in Abzug zu bringen. Insgesamt sind daher € *** zuzusprechen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dadurch nicht gefährdet wird. Die Parteien haben eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt. Nachdem das Verfahren auf der Basis der vorgelegten Unterlagen geführt werden konnte, war von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten. Eine Gefährdung der oben zitierten Grundrechte kann dadurch nicht erkannt werden
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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