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LVwG-S-716/001-2023•LVwG N LVwG-S-716/001-2023
LVwG-S-716/001-2023Landesverwaltungsgericht31.10.2023
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Suchtgift; Blutabnahme; Kosten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des Herrn A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 13. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 13.02.2023, Zl. ***, betreffend Vorschreibung der Kosten für die Blutuntersuchung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) zu Spruchpunkt 1 mit der Maßgabe, dass der Tatort „Gemeindegebiet ***, *** auf Höhe der PI ***“ zu lauten hat, abgewiesen, im Übrigen wird Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses bestätigt. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 13.02.2023, Zl. ***, betreffend Vorschreibung der Kosten für die Blutuntersuchung wird bestätigt.
2. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG zu Spruchpunkt 2 Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt (einschließlich der Vorschreibung des Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs 2 VStG) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) eingestellt.
3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der Höhe von 360,- Euro zu leisten.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 13. Februar 2023, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des
1. § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1b StVO 1960
2. § 58 Abs. 1, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960
zu Spruchpunkt 1 gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.800,- Euro verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 457 Stunden angedroht und des Weiteren zu Spruchpunkt 2 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 150,- Euro verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden angedroht.
Als erwiesen wurde angesehen, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2022 um 09:55 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, Fahrtrichtung PI ***
1. das Fahrzeug gelenkt hat, obwohl er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat.
2. Das Fahrzeug gelenkt hat, obwohl er sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden hat, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochte, da er übermüdet war.
Weiters wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 13. Februar 2023, Zl. ***, Kosten der Blutuntersuchung laut Gebührennote Nr. *** der B GmbH, ***, ***, mit 792,- Euro vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführt, dass nicht er, sondern seine Mutter das Fahrzeug zur Polizeiinspektion *** gelenkt habe.
Seine Mutter habe um circa 09:50 Uhr das Fahrzeug auf dem Parkstreifen auf der *** in *** geparkt und sei dann in das Ortszentrum gegangen, um Besorgungen zu tätigen.
Die Aussage des C, er habe ihn am 12. Oktober 2022 zweifelsfrei als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen *** beobachtet, könne nicht der Wahrheit entsprechen, zumal ihn C vorhin gar nicht gekannt habe, dieser sei für ihn auch bei Betreten der Polizeiinspektion nicht sichtbar gewesen.
Er habe C erklärt, dass nicht er, sondern seine Mutter mit seinem Fahrzeug gefahren sei, dies habe den Polizisten aber nicht interessiert, sondern sei er von diesem zu einem Drogentest aufgefordert worden. Zumal er das Fahrzeug nicht gelenkt habe, seien die Voraussetzungen für den Drogentest nicht vorgelegen, auch habe er C mitgeteilt, dass er die ihm verschriebenen Opiate nach seinem Frühstück eingenommen habe.
C habe von D die Information bekommen, dass er am 12. Oktober zu einer Einvernahme in einer Drogenangelegenheit, geladen sei. Diese Mitteilung habe den Meldungsleger offensichtlich dazu veranlasst, ihn zu überprüfen. Die Blutabnahme sei jedoch nicht rechtmäßig erfolgt, er ersuche um Rückerstattung des Betrages für die Kosten der Blutuntersuchung.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie Einvernahme der Zeugen C und der Mutter des Beschwerdeführers, Frau E, weiters Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Zl. *** Beweis erhoben wurde.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das erkennende Gericht nachstehenden Sachverhalt seiner Entscheidung als erwiesen zu Grunde:
Der Beschwerdeführer war am 12. Oktober 2022 um 10:00 Uhr zu einer Einvernahme betreffend Suchtmittelgesetz in die Polizeiinspektion *** geladen.
Dies wurde C von einer Kollegin mitgeteilt, weswegen er kurz vor 10:00 Uhr die sich der PI auf der B *** nähernden Fahrzeuge durch das Fenster des Journaldienstraumes beobachtete, dabei konnte er wahrnehmen, dass sich das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** der PI *** näherte und auf dem Parkstreifen auf der B*** auf Höhe der PI *** in Fahrtrichtung *** abgestellt wurde. In weiterer Folge stieg der Beschwerdeführer auf der Fahrerseite des Fahrzeuges aus. Im Auto befand sich keine weitere Person.
C wartete das Ende der Einvernahme des Beschwerdeführers durch seine Kollegin ab und teilte diesem anschließend mit, dass er eine Fahrtauglichkeitsuntersuchung durchführen müsse. Er bot dem Beschwerdeführer daraufhin einen freiwilligen Urintest an, welchen dieser auch durchführte.
Die Aufforderung zur Fahrtauglichkeitsuntersuchung erfolgte aufgrund des Eindruckes des Zeugen vom Beschwerdeführer, dieser wies ein verlangsamtes Verhalten und einen breitbeinigen Gang auf. Da für den Zeugen der Verdacht bestand, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, wurde dieser einer klinischen Untersuchung durch den Polizeiarzt F vorgeführt und unterzogen. Nach der klinischen Untersuchung, die eine Beeinträchtigung durch Suchtgift und Müdigkeit ergab, wurde beim Beschwerdeführer Blut abgenommen. Das abgenommene Blut wurde dem gerichtsmedizinischen Institut, der B GmbH, übermittelt.
Die Auswertung der Blutprobe des Beschwerdeführers ergab, bezogen auf den Abnahme- und Lenkzeitpunkt, aufgrund der festgestellten Morphinkonzentration sowie der festgestellten Benzodiazepine eine straßenverkehrsrelevante Beeinträchtigung durch Suchtmittel.
Zur Person des Beschwerdeführers liegen zwei einschlägige rechtskräftige und ungetilgte Verwaltungsvorstrafen nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 b StVO 1960 bei der Behörde (eine vom 26.02.2020 zur Zl. *** und eine weitere vom 05.11.2021 zur Zl. ***) auf.
Der Beschwerdeführer blieb in der Verhandlung bei seiner Verantwortung, dass nicht er, sondern seine Mutter das Fahrzeug lenkte. Dies wurde von der Mutter des Beschwerdeführers, die nach Wahrheitserinnerung angab, dass sie aussagen wolle, bestätigt.
C sagte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass er sich sicher sei, dass der später von ihm Beamtshandelte, der nunmehrige Beschwerdeführer, das Fahrzeug gelenkt habe. Er habe aus dem Fenster des Journaldienstraumes hinausgesehen und habe dabei gesehen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug auf der *** auf dem Parkstreifen abgestellt habe und auf der Fahrerseite ausgestiegen sei. Vom Fenster des Journaldienstraumes sehe man unmittelbar auf diesen Parkstreifen. Das Auto sei mit der Fahrerseite zur Fahrbahn gestanden und dort sei Herr E ausgestiegen.
Beim Betreten der PI *** habe er den Beschwerdeführer nicht gesehen, da er in einen Nebenraum gegangen sei, um die Amtshandlung vorzubereiten. Der Lenker habe auf ihn aufgrund seines Aussehens und seiner Bewegungen keinen frischen Eindruck gemacht. Er habe Herrn E nach der Einvernahme gebeten, eine Fahrtauglichkeitsuntersuchung durchzuführen. Herr E sei auch zu einen Alkovortest aufgefordert worden, welcher 0,0 mg/l Alkoholgehalt der Atemluftgehalt ergeben habe. Herr E habe ihm gegenüber geäußert, „können wir nicht sagen, dass meine Mutter gefahren ist“, dies habe er auch in seiner Stellungnahme so angegeben.
Er habe eindeutig gesehen, dass Herr E der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei und das Auto vor der PI *** auf der *** abgestellt habe, er habe eindeutig gesehen, dass keine weitere Person im Auto gewesen sei.
Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen C hat die zur Entscheidung berufene Richterin keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zur PI *** gelenkt hat und waren die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Mutter nicht geeignet, die Aussage des Zeugen zu widerlegen.
Das Beweisverfahren hat somit ergeben, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hat. Die durchgeführte Blutuntersuchung hat eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Suchtmittel (Opiate) ergeben.
§ 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2017 lautet:
Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
§ 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021 lautet:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
§ 58 Abs 1 StVO 1960, BGBl. Nr.159/1960 in der Fassung BGBl.Nr. 518/1994 lautet:
Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs 1 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b sinngemäß anzuwenden.
Nach den erzielten oben dargelegten Beweisergebnissen, hat der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2022 um 09:55 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** zur PI *** in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 1b StVO in objektiver Hinsicht begangen.
Der Gesetzgeber stellt bei § 5 StVO auf Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes sowie der Suchtgiftverordnung ab. Bei Morphin handelt es sich um einen in der Suchtgiftverordnung aufgelisteten Stoff.
Mit der 19. StVO-Novelle (BGBl. Nr. 518/1994) wurde erstmals die Beeinträchtigung durch Suchtgift in § 5 Abs 1 StVO ergänzt. In der Folge wurde vom Gesetzgeber weder ein Grenzwert, bei dem jedenfalls eine zur Fahruntauglichkeit führende Beeinträchtigung durch Suchtgift anzunehmen sei (wie dies bei der Frage der Beeinträchtigung durch Alkohol der Fall ist) festgesetzt, noch eine Ausnahme bei bestimmten Suchtgifte vorgenommen, bei denen keine Beeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO anzunehmen sei (vgl. dazu ausführlich VwGH 24.10.2016,
Ra 2016/02/0133).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann durch die klinische Untersuchung zwar die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden. Nach einer solchen Feststellung ist jedoch zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Erst die Blutabnahme bringt demnach Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung zuvor gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft (VwGH 24.07.2019, Ra 2019/02/0105). Die Bedeutung der klinischen Untersuchung liegt jedenfalls in der Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist, was im Beschwerdefall verneint wurde.
Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß § 5 Abs 1 StVO) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs 1 StVO vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist – abgesehen von den Fällen der Verweigerung – anhand der Blutuntersuchung festzustellen (vgl. VwGH 11.11.2019, Ra/02/0167). Morphin ist in der Suchtgiftverordnung aufgezählt, ist damit ein Suchtgift im Sinne des § 2 Abs 1 SMG. Nicht von Relevanz für die Frage der Beeinträchtigung durch Suchtgift im Sinne des § 5 Abs 1 StVO zum Zeitpunkt des Lenkens ist dabei die Frage, ob das Suchtgift etwa durch ärztliche Verschreibung oder ohne eine solche konsumiert wurde. Ausschlaggebend für den Anwendungsbereich des § 5 Abs 1 StVO ist vielmehr, ob die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch die Substanz beeinträchtigt war (VwGH 04.07.2022, Ra 2021/02/0247-7).
In subjektiver Hinsicht ist ihm grob fahrlässiges Verschulden anzulasten, zumal er in Kenntnis davon war, dass das von ihm eingenommene Medikament Morphin enthält, bevor er das Kraftfahrzeug lenkte.
Der Tatort konnte spruchgemäß abgeändert werden, zumal dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte und keine Gefahr einer Doppelbestrafung des Beschwerdeführers bewirkt werden kann (vgl. VwGH 20.12.2021, ra 20218/08/0013).
§ 5 Abs. 1 StVO 1960 und § 58 Abs. 1 StVO 1960 stehen im Verhältnis lex spezialis zu lex generalis. Infolge Bestrafung wegen Lenkens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ist der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits abgegolten. § 5 Abs 1 StVO kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Fahruntauglichkeit nicht ausschließlich auf Suchtmittel, sondern auch auf andere Ursachen, wie zum Beispiel Übermüdung zurückzuführen ist.
Es war sohin eine Bestrafung des Beschwerdeführers auch nach § 58 Abs. 1 StVO unzulässig, weswegen der Beschwerde zu Spruchpunkt 2 Folge zu geben war, war der das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
§ 53a Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:
(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
§ 5a Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2005 lautet:
Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 13. Februar 2023, Zl. ***, wurde die Gebühr für die chemische Untersuchung der Blutprobe sowie Erstattung von Befund und Gutachten der B GmbH mit 792,- Euro vorgeschrieben. Diese Vorschreibung der Kosten der Blutuntersuchung erfolgte in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 2 StVO 1960. zu Spruchpunkt 2 der Übertretung des § 58 Abs. 1 StVO ist auszuführen, dass § 5 Abs. 1 StVO auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Fahruntauglichkeit nicht ausschließlich auf Suchtmittel, sondern auch auf andere Ursachen, wie zum Beispiel Übermüdung zurückzuführen ist.
Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen in der Höhe von 2800,- Euro, hat Alimentationszahlungen für eine Tochter in der Höhe von 410 Euro zu leisten und hat kein nennenswertes Vermögen.
§ 99 Abs. 1b StVO 1960 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe von € 800,- bis € 3.700,-, im Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen vor.
Als erschwerend war das Vorliegen von zwei einschlägigen, rechtskräftigen und im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht getilgten Vormerkungen zu werten.
Der Beschwerdeführer hat sich bereits durch die Verhängung der Geldstrafen in der Vergangenheit nicht abhalten lassen, neuerlich eine auf derselben schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlung zu begehen.
Die verhängte Geldstrafe berücksichtigt somit den Erschwerungsgrund des Vorliegens zweier einschlägiger, rechtskräftiger und nicht getilgter Vormerkungen und ist erforderlich, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat, der in einer Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer bestand, vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abhalten zu können.
Auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde angemessen festgesetzt.
Zumal der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 keine Folge gegeben wurde, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen. Die Geldstrafe sowie der anteilige Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren und der Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahrens sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zu begleichen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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