LVwG N LVwG-S-1835/001-2023

LVwG-S-1835/001-2023Landesverwaltungsgericht31.10.2023

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; gewässerpolizeilicher Auftrag; Grundeigentümer; Verfahrensrecht; Strafnorm;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1835/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1835.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, vertreten durch B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 04. Juli 2023, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.Das angefochtene Straferkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass die verhängte Geldstrafe von € 3.640,- auf € 2.500,- und der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG von € 364,- auf € 250,- herabgesetzt werden und die Strafnorm anstelle § 137 Abs. 3 Z 2 WRG 1959 richtig § 137 Abs. 2 Z 3 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017 zu lauten hat.

Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 30, 31 Abs. 1 und 3, 137 Abs. 2 Z 3, 137 Abs. 3 Z 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 27, 44 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichts-

verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§§ 5 Abs. 1, 19, 25 Abs. 2, 26 Abs. 1, 44a, 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF)

§§ 32, 33, 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2750,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: die belangte Behörde) vom 18. Februar 2022, ***, erging der folgende auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützte Auftrag:

„Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erteilt Frau A, geb. ***, den Auftrag, folgende Maßnahmen durchzuführen:

1. Die folgenden auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgestellten Maschinen bzw. Kraftfahrzeuge (Zuordnungsnummer entspricht den Nummern aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für KFZ-Technik vom 06. September 2021 in der Fassung vom 07. September 2021 bzw. dem Erhebungsbericht der Technischen Gewässeraufsicht vom 16. Februar 2022 in der Fassung vom 17. Februar 2022) sind unverzüglich, längstens bis 31. März 2022, zu entfernen und ordnungsgemäß und fachgerecht zu entsorgen:

Zuordnungsnummer 2: Aggregat Eurec, grün

Zuordnungsnummer 3: LKW Volvo, blau, Fahrgestellnummer ***

Zuordnungsnummer 4: Teleskoplader Sennebogen 305, grün

Zuordnungsnummer 5: Kettenbagger Komatsu PC 75, gelb

Zuordnungsnummer 6: Mobiler Steinbrecher Fintec, blau

Zuordnungsnummer 8: 2 Kehrmaschinen „Schafter Truck“, grün

Zuordnungsnummer 9: Kettenbagger Wacker Neuson 1404RD, grau gelb, Fahrgestellnummer ***

Zuordnungsnummer 10: Maschine Poclein 61P, Fahrgestellnummer ***

Zuordnungsnummer 12: Baumaschine, rot

Zuordnungsnummer 13: LKW Volvo FM12/420, rot

Zuordnungsnummer 14: Kehrmaschine Iveco 150E15, orange

Zuordnungsnummer 58: Brecheranlage mobil „RE-Liner 5700-2R“, Farbe gelb

Der GPS-Standort dieser Maschinen bzw. Kraftfahrzeuge ist dem Erhebungsbericht der Technischen Gewässeraufsicht vom 16. Februar 2022 in der Fassung vom 17. Februar 2022 zu entnehmen. Dieser Erhebungsbericht bildet einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides.

2. Das durch die genannten Fahrzeuge verunreinigte Erdreich ist unverzüglich, längstens bis 31. März 2022, vollständig abzutragen und ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen.

3. Die entsprechenden Entsorgungsnachweise sind der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf unaufgefordert bis spätestens 15. April 2022 zu übermitteln.“

1.2. Aufgrund einer Beschwerde änderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 25. April 2022, LVwG-AV-316/001-2022

den Spruchpunkt 1. dieses Bescheides wie folgt ab:

„Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Erfüllungsfrist mit 31. Mai 2022 neu festgesetzt wird und angeordnet wird, dass an Stelle der vollständigen Entfernung und Entsorgung der angeführten Fahrzeuge und Maschinen der gesetzmäßige Zustand innerhalb der genannten Frist auch dadurch erfüllt werden kann, dass diese Maschinen und Fahrzeuge im Sinne der Altfahrzeuge-Verordnung trockengelegt werden oder auf eine für die Lagerung derartiger Fahrzeuge und Maschinen genehmigte Anlage mit befestigter Fläche und vor Witterungseinflüssen schützender Überdachung verbracht werden oder in einen betriebsfähigen für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand gebracht werden.

Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung bzw. Trockenlegung bzw. Verbringung auf eine dafür genehmigte Anlage bzw. in einen die ordnungsgemäße, bestimmungsgemäße Wiederverwertung erlaubenden Zustand sind der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bis zum 10. Juni 2022 vorzulegen und müssen von einer/einem zur Durchführung der-artiger Arbeiten und Maßnahmen befugten fachkundigen Person/ Unternehmen stammen, im Falle der Variante der Instandsetzung und Zuführung von Kraftfahrzeugen zur einer bestimmungsgemäßen Verwendung durch Vorlage von Gutachten gemäß § 57a KFG 1967.“

1.3. Die nunmehrige Beschwerdeführerin A kam diesem Auftrag mit Ausnahme des Kettenbaggers Komatsu und des LKWs Volvo rot zu mindestens bis zum 05. Oktober 2022 nicht nach; an diesem Tag wurden die im gewässerpolizeilichen Auftrag genannten Fahrzeuge und Maschinen (mit den zwei angeführten Ausnahmen) vom in der Folge vom Gericht als Zeugen vernommenen kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen C, soweit für die Erfüllung des behördlichen Auftrags maßgeblich in unverändertem Zustand auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, vorgefunden, das heißt, weder wurden diese Fahrzeuge und Maschinen entfernt und entsorgt (bzw. auf eine geeignete und vor Witterungseinflüssen geschützte Fläche verbracht), noch befanden sie sich in einem betriebsfähigen und für bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand, noch erfolgte eine fachgerechte Trockenlegung im Sinne der Altfahrzeuge-Verordnung. Vielmehr waren bei diesen Maschinen und Geräten jeweils weiterhin Verunreinigungen bzw. Austritte von Mineralöl vorhanden. Zum Teil waren Auffangwannen unter den Fahrzeugen abgestellt, die jedoch einen dauerhaften Gewässerschutz nicht gewährleisteten, da im Niederschlagswasserfall allenfalls durch diese Wannen aufgefangenes Öl austreten und in den Untergrund gelangen konnte. Das Vorliegen einer erheblichen Gefahr für ein Gewässer, jedenfalls im Zeitraum vom 01. Juni bis zum 05. Oktober 2022, kann jedoch nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin war jedenfalls im Zeitpunkt der Erteilung des gewässerpolizeilichen Auftrags (in der Fassung des zitierten Erkenntnisses) Eigentümerin der angeführten Maschinen und Geräte. Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, war in dieser Zeit und ist auch noch gegenwärtig der vom Gericht als Zeuge befrage ehemalige Ehegatte der Beschwerdeführerin, D.

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Entrümpelungsunternehmen mit einem gegenwärtigen durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von € 1.000,- und hat Schulden im Ausmaß von etwa € 300.000,-. Sie ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten (Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg bzw. dem Verkehrsamt Wien wegen diverser Übertretungen der Gewerbeordnung und des Kraftfahrgesetzes).

Der Beschwerdeführerin war im vorgeworfenen Tatzeitraum ihre Verpflichtung bekannt, welcher sie dennoch nicht nachgekommen ist; es ist ihr nicht gelungen, darzutun, dass sie an der Nichterfüllung des gewässerpolizeilichen Auftrags kein Verschulden traf. Selbst wenn man ihr zugute hält, dass sie darauf vertraut hat, dass der Zeuge D sich um die Reparatur bzw. Trockenlegung der in Rede stehenden Maschinen kümmern würde, hat sie dies jedenfalls nicht sichergestellt und sich auch von der ordnungsgemäßen Durchführung nicht überzeugt.

1.4. Von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurde die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 04. Juli 2023, ***, wie folgt bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 01.06.2022 bis zumind. 05.10.2022

Ort: *** Grdst.Nr. ***, KG ***

Tatbeschreibung:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.2.2022, ***, in der Fassung des Erkenntnis des LVwG NÖ vom 25.4.2022, LVwG-AV-316/001-2022, wurde Ihnen die Entfernung und fachgerechte Entsorgung nachstehender Maschinen bzw. Kraftfahrzeuge sowie die Entfernung des durch die genannten Fahrzeuge verunreinigten Erdreichs auf GStNr ***, LG ***, aufgetragen. An Stelle der vollständigen Entfernung und Entsorgung der angeführten Fahrzeuge und Maschinen konnte der gesetzmäßige Zustand innerhalb der Erfüllungsfrist auch dadurch erfüllt werden, dass diese Maschinen und Fahrzeuge im Sinne der Altfahrzeuge-Verordnung trockengelegt werden oder auf eine für die Lagerung derartiger Fahrzeuge und Maschinen genehmigte Anlage mit befestigter Fläche vor Witterungseinflüssen schützender Überdachung verbracht werden oder in einen betriebsfähigen für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand gebracht werden.

Als Erfüllungsfrist für den behördlichen Auftrag wurde mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 25.4.2022, LVwG-AV-316/001-2022, der 31.5.2022 festgesetzt.

Im Zuge von Erhebungen der Technischen Gewässeraufsicht am 17.8.2022 und 5.10.2022 wurde festgestellt, dass dem behördlichen Auftrag nicht entsprochen worden war. Bei den nachstehend angeführten Fahrzeugen und Maschinen konnte im Zeitraum von 1.6.2022 (Ende der Erfüllungsfrist) bis zumindest 5.10.2022 festgestellt werden, dass diese nicht im Sinne der Altfahrzeuge-Verordnung trockengelegt oder auf eine für die Lagerung derartiger Fahrzeuge und Maschinen genehmigte Anlage mit befestigter Fläche vor Witterungseinflüssen schützender Überdachung verbracht worden waren oder in einen betriebsfähigen, für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand gebracht wurden.

Dabei handelt es sich um folgende Fahrzeuge und Maschinen, welche sich auf dem GStNr *** KG *** befinden:

  • Aggregat Eurec, grün

  • LKW Volvo, blau, Fahrgestellnummer ***

  • Teleskoplader Sennebogen 305, grün

  • Mobiler Steinbrecher Fintec, blau

  • 2 Kehrmaschinen "Schafter Truck", grün

  • Kettenbagger Wacker Neuson 1404 RD, graugelb, Fahrgestellnummer ***

  • Maschine Poclain 61P, Fahrgestellnummer ***

  • Baumaschine rot

  • Kehrmaschine Iveco 150E15, orange

  • Brecheranlage mobil, RE-Liner 5700-2R, gelb

Sie haben daher zu verantworten, dass dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.2.2022, ***, in der Fassung des Erkenntnis des LVwG NÖ vom 25.4.2022, LVwG-AV-316/001-2022, nicht binnen der Erfüllungsfrist bis zumindest 5.10.2022 entsprochen wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 31 Abs. 3 WRG idF BGBl. I Nr. 73/2018 in Verbindung Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.2.2022, ***, idF Erkenntnis des LVwG NÖ vom 25.4.2022, LVwG-AV-316/001-2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 3.640,00

101 Stunden

§ 137 Abs. 3 Z 2 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€364,00

Gesamtbetrag:

€4.004,00“

Begründend verweist die belangte Behörde auf eine behördeninterne Anzeige, gibt einen Mailverkehr mit der Beschwerdeführerin wieder, zitiert für maßgeblich erachtete Rechtsvorschriften und kommt zum Schluss, dass die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen „aufgrund der Angaben in der Anzeige als erwiesen anzusehen“ seien; die Beschwerdeführerin hätte keine Rechtfertigung abgegeben. Hinsichtlich des Verschuldens wird auf § 5 Abs. 1 VStG verwiesen; der Beschwerdeführerin sei ein Entlastungsbeweis nicht gelungen.

Zur Strafbemessung wird nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des § 19 VStG ausgeführt, dass die belangte Behörde von einem Einkommen in Höhe von € 1.600,- ausgegangen sei, mildernd die Unbescholtenheit und erschwerend keine Umstände berücksichtigt worden wären.

1.5. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher das oben angeführte Straferkenntnis zutreffend bezeichnet wurde, allerdings in der Begründung auf einen naturschutzbehördlichen Auftrag Bezug genommen wird. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der „gegenständlichen“ Liegenschaft sei, dort auch kein Unternehmen betreibe und keine Möglichkeit hätte, auf die Nutzung der Liegenschaft Einfluss zu nehmen, weshalb sie für die Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich gemacht werden könne. Schließlich wird der Antrag gestellt, von der Verhängung einer Strafe Abstand zu nehmen bzw. mit einer Abmahnung das Auslangen zu finden, in eventu – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19. Oktober 2023 eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Beschwerdeführerin gehört und die Zeugen C und (der von der Beschwerdeführerin zur Verhandlung ohne Ladung mitgebrachte) D vernommen wurden. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geäußerten Zweifel, ohne diese freilich substantiell belegen zu können, hat das Gericht in der Folge noch die den Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zugrundeliegenden Strafbescheide samt Zustellnachweise angefordert, die keinen Zweifel an der Richtigkeit der aktenkundigen Vormerkungen aufkommen haben lassen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Das Vorliegen eines rechtskräftigen, auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützten gewässerpolizeilichen Auftrags in der Fassung des zitierten gerichtlichen Erkenntnisses ergibt sich aus den unbedenklichen Akten des Gerichts und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.

2.2. Die unterbliebene Erfüllung des gewässerpolizeilichen Auftrags (im vorgeworfenen Rahmen) hält das Gericht aufgrund der glaubwürdigen und durch eine Fotodokumentation unterstützte Aussage des fachkundigen Zeugen C für erwiesen. Zweifel daran vermochte der auf Seiten der Beschwerdeführerin auftretende Zeuge D nicht zu erwecken, musste er doch selbst bei der Erörterung der einzelnen Maschinen und Fahrzeuge schließlich einräumen, dass diese sich nicht in – unter Gewässerschutzgesichtspunkten – ordnungsgemäßem Zustand befanden, sondern jeweils Ölverunreinigungen bzw. –verluste vorlagen; offensichtlich hat der Zeuge eine andere Vorstellung davon, was als „betriebsfähig“ und „trockengelegt“ zu verstehen ist (etwa wenn er meinte, bei einer vollständige Entfernung der Betriebsmittel hielte der Motor nicht mehr lange). Dementsprechend vermochte die Beschwerdeführerin die ihr obliegenden Nachweise nicht vorzulegen, was ebenfalls für die Nichterfüllung des Auftrags spricht. Gleiches gilt für den Umstand, dass Auffangwannen unter einige der Geräte aufgestellt waren, was bei in betriebsfähigen bzw. „trockengelegten“ Fahrzeugen nicht nötig wäre.

Der Umstand, dass der Zeuge gröbere Verunreinigungen des Untergrundes nicht wahrgenommen hat, ändert daran nichts. Ebensowenig bedarf es im gegenständlichen Zusammenhang noch Feststellungen zu den Grundwasserverhältnissen und den Zustand der Altlast, da es hier um die Frage der Erfüllung eines rechtskräftigen Auftrags geht. Eine „erhebliche“ Gewässergefährdung wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde nicht konkret vorgeworfen, sodass auch entsprechende Feststellungen des Gerichts nicht zu einer Änderung des Tatvorwurfes führen dürften. Davon abgesehen liegen entsprechende Hinweise nicht vor.

2.3. Die Beschwerdeführerin räumte ein, dass die ihr daraus obliegenden Verpflichtungen bekannt gewesen seien; auch wenn man der Behauptung der Beschwerdeführerin im Zweifel Glauben schenkt, sie wäre von einer Erfüllung des Auftrages durch den Zeugen D ausgegangen, ist aufgrund ihrer eigenen Angaben davon auszugehen, dass sie sich davon weder überzeugt hat noch geeignete Maßnahmen getroffen hat, um die Erfüllung ihrer Verpflichtung sicherzustellen. Sie hat auch nicht geltend gemacht, dass sie irgendjemand an der ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen gehindert hätte. Selbst wenn das Vorbringen zutrifft, dass sie im Herbst 2022, also nach Ergehen des behördlichen Auftrags und Ablaufs der Erfüllungsfrist, die in Rede stehenden Fahrzeuge und Geräte an ein ungarisches Unternehmen verkauft hat (an diesem Vorbringen bestehen erhebliche Zweifel, vermochte doch weder die Beschwerde-führerin noch ihr ehemaliger Ehemann, mit dem sie offensichtlich weiterhin geschäftlich verbunden ist, nähere Angaben zu Zeitpunkt des Verkaufs und Namen des Käufers zu machen noch den Kaufpreis zu nennen). Abgesehen davon, dass bei einem Verkauf „im Herbst“ dieser Umstand einer zeitgerechten Erfüllung des behördlichen Auftrags bis zum 31. Mai 2022 nicht entgegengestanden wäre und darüber hinaus auch nicht einer Erfüllung im Sommer 2022, könnte sich die Beschwerdeführerin durch einen Verkauf der zu entsorgenden bzw. entsprechend zu behandelnden Maschinen und Geräte nicht von ihrer Verpflichtung befreien oder wenigstens ihr Verschulden ausschließen. Es brauchten daher die Umstände des angeblichen Verkaufs nicht weiter ermittelt zu werden.

2.4. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse legt das Gericht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ihre eigenen Angaben zugrunde. An der Richtigkeit des Vorliegens der genannten, nicht einschlägigen Vorstrafen vermochte die Beschwerdeführerin keine substantiellen Zweifel zu erwecken. Im Übrigen liegen dem Gericht nunmehr exemplarisch mehrere Straferkenntnisse mit Übernahmebestätigungen der Beschwerdeführerin (idente Unterschrift wie auf der Verhandlungsschrift vom 19. Oktober 2023) vor.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich in seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

(2) Abs. 1 soll beitragen

(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(…)

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

(…)

§ 137. (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

(…).

(…)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den

angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)

zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über

Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem

Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(…)

VStG

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(…)

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 25. (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

§ 26. (1)Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.

(…)

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(…)

StGB

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung

(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach § 165 ein Verpflichteter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung des WRG 1959 bestraft.

Der Tatvorwurf der belangten Behörde, an deren sachlichen Zuständigkeit entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 26 Abs. 1 VStG kein Zweifel besteht, beschränkt sich auf die Anlastung der Nichterfüllung des auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützten gewässerpolizeilichen Auftrags. Derartiges ist gemäß § 137 Abs. 2 Z 3 WRG 1959 verwaltungsbehördlich strafbar (Geldstrafe bis zu € 14.530,-, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen). Demgegenüber hat die belangte Behörde die Strafnorm nach § 137 Abs. 3 Z 2 leg. cit. herangezogen und angewendet, welche als Qualifikation gegenüber der erst genannten Strafnorm anzusehen ist und als zusätzliche Voraussetzung (zur Nichtbefolgung des Auftrags) die Herbeiführung einer Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer hat. Das Zutreffen einer dieser speziellen weiteren Tatbestandsmerkmale hat die belangte Behörde der Tatbeschreibung (und auch nicht in der Bescheidbegründung) nicht einmal ansatzweise vorgeworfen, noch sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf Hinweise hervorgekommen. Diesen Fehler kann das Gericht im Zuge des Beschwerdeverfahrens im Sinne der Unterstellung der Tat unter die erstgenannte Strafbestimmung korrigieren, da eine Auswechslung des (ohnedies zutreffenden) Tatvorwurfes damit nicht verbunden ist und dies lediglich zur Bestrafung der Beschwerdeführerin für das Grunddelikt anstelle des qualifizierten Deliktes führt. Dies hat freilich Auswirkungen auf den Strafrahmen, da die Übertretungen nach § 137 Abs. 3 WRG 1959 mit einer deutlich höheren Strafe bedroht sind (Geldstrafen bis zu € 36.340,-, Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen).

3.2.2. An der Erfüllung des objektiven Tatbestands der Nichterfüllung des wasserpolizeilichen Auftrags besteht aufgrund der durch das Gericht getroffenen Feststellungen auf Basis der Aussage des Zeugen C kein Zweifel. Auch die Beschwerdeführerin bzw. der von ihr nominierte Zeuge D mussten schließlich einräumen, dass sich die betreffenden Maschinen und Fahrzeuge nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befanden, sondern weiterhin Ölverluste und potentiell gewässerschädliche Ölverunreinigungen vorlagen, die nicht bis zum Ende des vorgeworfenen Tatzeitraumes beseitigt wurden. In diesem Zusammenhang ist auf die Beweiswürdigung hinzuweisen. Anzumerken ist, dass es im konkreten Fall nicht auf die Frage ankommt, ob die Fahrzeuge als „Altfahrzeuge“ im Sinne der Altfahrzeugeverordnung zu qualifizieren sind, sondern nur darauf, ob eine „Trockenlegung“, also eine Entfernung sämtlicher potentiell gewässergefährdender Betriebsmittel erfolgte, was nach der vom Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegten Aussage des Zeugen C bei den angeführten Fahrzeugen und Maschinen nicht erfolgt war.

3.2.3. Indem die Beschwerdeführerin sohin der ihr obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat sie die Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 3 WRG 1959 begangen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin, die einräumen musste, dass ihr der gewässerpolizeiliche Auftrag bekannt war, darauf vertraut hat, dass sich der Zeuge D um die notwendigen Veranlassungen kümmern werde, muss ihr zumindest grob fahrlässiges Verhalten angelastet werden, da sie die ordnungsgemäße Durchführung nicht durch ein entsprechend befugtes Unternehmen veranlasst, sich nicht entsprechende Belege ausstellen hat lassen und auch die ordnungsgemäße, vollständige Erfüllung offenkundig auch nicht überprüft hat (vgl. VwGH 08.03.1960, 981/59 zur Verpflichtung, sich von der Erfüllung eines Auftrages durch den Beauftragten zu überzeugen). Umstände, die sie exkulpieren würden, vermochte sie nicht geltend zu machen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin einen Verkauf der in Rede stehenden Fahrzeuge und Maschinen erst im Herbst 2022 behauptet hat, also nach Ablauf der Erfüllungsfrist des Erkenntnisses vom 25. April 2022, kann sich der Eigentümer einer Sache, auf die sich ein gewässerpolizeilicher Auftrag bezieht, nicht durch Veräußerung seiner Verpflichtung begeben (auch zumal wasserpolizeiliche Aufträge keine dingliche Wirkung entfalten, vgl. zB VwGH 08.04.2005, 2004/07/0196). Auch könnte sich die Beschwerdeführerin (was sie ohnedies bei der mündlichen Verhandlung nicht mehr behauptet hat) nicht darauf berufen, dass das Eigentumsrecht des Käufers etwa einer Reparatur der betreffenden Fahrzeuge und Maschinen verhindert hätte, da ihr Verschulden jedenfalls in einem solchen Fall darin gelegen wäre, dass sie sich der Zugriffsmöglichkeit durch Veräußerung entledigt hätte, ohne davor entsprechende Vorsorge zu treffen. Das ohnedies nicht weiter substantiierte Vorbringen in der Beschwerde vermag daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es sei diesbezüglich noch darauf hingewiesen, dass selbst der Widerstand eines Dritten, der sich der Erfüllung eines behördlichen Auftrags entgegenstellt, nicht exkulpiert, wenn der Verpflichtete nicht alles unternommen hat, um diesen Widerstand zu brechen (vgl. VwGH 23.01.1959, 1946/58).

3.2.4. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 3 WRG 1959 wegen Nichterfüllung eines nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 erteilten Auftrags begangen hat (nicht jedoch die Übertretung nach § 137 Abs 3 Z 2 leg. cit.). Sie ist dafür zu bestrafen.

3.2.5. Ausgehend von den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG ist folgendes zu erwägen:

Durch die der Beschwerdeführerin anzulastenden Übertretung wurden in Wahrheit zwei bedeutende Rechtsgüter beeinträchtigt, nämlich einerseits der Gewässerschutz, dem nach § 30 WRG 1959 zentrale Bedeutung im Wasserrecht zukommt, andererseits das öffentliche Interesse an der Befolgung behördlicher Anordnungen. Dieser gleichsam doppelten Rechtsverletzung wird durch eine entsprechend strenge Strafdrohung im § 137 Abs. 2 WRG 1959 Rechnung getragen, wobei schon die Bedeutung dieser Rechtsgüter einem Absehen von der Bestrafung oder der Erteilung einer Ermahnung entgegenstünde. Gleiches trifft für das nicht geringe Verschulden der Beschwerdeführerin zu.

Dass die Tat bislang nach Lage des Falles keine schweren Folgen nach sich gezogen hat, fällt in diesem Zusammenhang nicht ins Gewicht, da andernfalls die qualifizierte Strafdrohung des § 137 Abs.3 leg. cit. zum Tragen käme. Die belangte Behörde ist demgegenüber zu Unrecht vom aus dieser Bestimmung resultierenden höheren Strafrahmen ausgegangen.

Zulasten der Beschwerdeführerin ist die über einen längeren Zeitraum andauernden Rechtsverletzung (vorgeworfen wurde der Beschwerdeführerin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten) zu werten, weiters das Maß des Verschuldens (nach Lage des Falles ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen) und der Umstand, dass die notwendigen Maßnahmen gleich bei einer größeren Anzahl von Fahrzeugen bzw. Maschinen unterlassen wurden. Demgegenüber vermag die Beschwerde-führerin keine ins Gewicht fallenden Milderungsgründe für sich in Anspruch zu nehmen. Angesichts dieser Umstände hält das Gericht bei einem Strafrahmen von bis zu € 14.530,- trotz der ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,- für angemessen (nach der Judikatur, zB VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022, steht selbst Mittellosigkeit nicht der Verhängung einer Geldstrafe entgegen und begründet auch keinen Anspruch auf Verhängung bloß einer Mindeststrafe). Einer Reduktion unter dieses Maß stehen vor allem Prä-ventionsgesichtspunkte entgegen, muss doch nicht nur der Beschwerdeführerin sondern auch anderen Adressaten behördlicher Aufträge entsprechend effektiv vor Augen geführt werden, dass rechtskräftige Anordnungen besser (termingerecht) befolgt werden, widrigenfalls entsprechende spürbare Nachteile drohen.

3.2.6. Zusammengefast ergibt sich also, dass das Straferkenntnis hinsichtlich der anzuwendenden Strafnorm und der Höhe der Geldstrafe abzuändern war; die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert, da sie weiterhin proportional zur Strafdrohung und der verhängten Geldstrafe steht (eine Hinaufsetzung kommt aufgrund des strafrechtlichen Verschlechterungsverbots nicht in Betracht).

Der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG war entsprechend herabzusetzen; da das Straferkenntnis nicht vollinhaltlich bestätigt wurde, hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu Kosten des Beschwerdeverfahrens allerdings nicht zu leisten.

3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung einer klaren bzw. die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

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