LVwG N LVwG-AV-1873/002-2023

LVwG-AV-1873/002-2023Landesverwaltungsgericht31.10.2023

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; naturschutzbehördlicher Auftrag; Materialgewinnungsstätte; Betrieb; Einstellung; Europaschutzgebiet; Vogelschutzgebiet;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1873/002-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1873.002.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 05.04.2023, Zl. ***, betreffend einen naturschutzbehördlichen Auftrag zur sofortigen Einstellung einer Brecheranlage, zu Recht:

1. a.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid behoben.

b.) Es wird festgestellt, dass der Betrieb der Brecheranlage am Grundstück Nr. ***, KG *** ab 30.03.2023 keinen erheblichen Eingriff auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes „Vogelschutzgebiet ***“ dargestellt hat.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schreiben vom 28.03.2023, zugestellt am 30.03.2023, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin unter Verweis auf § 35 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 die unverzügliche Einstellung des Betriebes einer Brecheranlage, Grst. Nr. *** - ***, KG ***, Gemeinde ***, an.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2023, Zl. ***, wurde sodann gemäß § 35 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 „die sofortige Einstellung des Betriebes der konsenslosen Brecheranlage im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, Gemeinde - , im Europaschutzgebiet ‚‘“, angeordnet.

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass im Zuge eines Lokalaugenscheins am 15.03.2023 ein konsensloser Brecher als fixer Bestandteil einer genehmigten Kieswaschanlage vorgefunden worden sei.

Am 24.03.2023 hätte ein Amtssachverständiger für Naturschutz erhoben, dass diese Brecheranlage im einzigen östlich des *** ausgewiesenen ***-Reviers situiert sei. Der *** sei als wesentliches Schutzgut des dort verlaufenden Europaschutzgebietes „Vogelschutzgebiet ***“ ausgewiesen. Als sensible Phasen des *** sei die Reviersuche mit Paarfindung (monogame Saisonehe) ab Mitte März – etwa Mitte April und die Brutzeit von 01.04.-15.07. (birdlife Brutzeittabelle) zu sehen. Durch eine zusätzliche Lärm-Emissionsquelle in Form eines Brechers würde die Lebensmöglichkeit für den *** verringert werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht könnten daher erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut *** durch den unbewilligten Brecher-Betrieb in der ***grube nicht ausgeschlossen werden. Aus Vorsorgegründen sei daher der konsenslose Betrieb durch die Behörde einzustellen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin führt durch ihre Vertreterin zusammengefasst aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgütern durch den Betrieb des Brechers nicht bestehe. Unter Verweis auf – der Beschwerde beiliegende schalltechnische sowie naturschutzfachliche Stellungnahmen – wurde vorgebracht, dass zwar eine noch nicht bewilligte Sandprallmühle eingesetzt würde. Durch diese würde es aber zu keinen zusätzlichen negativen Auswirkungen auf den *** kommen. Der Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme nur aus Vorsorgeüberlegungen eine Beeinträchtigung nicht ausschließen können.

Im Zuge der Vorbereitung zur Verhandlung brachte sie am 09.10.2023 dazu ergänzend vor, dass eine aufrechte naturschutzrechtliche Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Grundstück vorliege, mit der die Aufstellung einer mobilen Kieswaschanlage mit einem Schallleistungspegel LWA von 110,27 dB(A) mitumfasst sei. Die nunmehr zu beurteilende Gesamtanlage (inklusive der von dieser Bewilligung noch nicht umfassten Sandprallmühle) habe einen Schallleistungspegel LWA von 110 dB(A). Zu einer Verschlechterung zum bewilligten Bestand komme es daher nicht und könne daher eine Beeinträchtigung der Schutzgüter ausgeschlossen werden.

3. Feststellungen:

3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2021 wurde zur Zl. *** eine mobile Kieswaschanlage nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung unter Bezugnahme auf die §§ 7 und 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) bewilligt. Diese weist laut Projektunterlagen, welche Teil des Bewilligungsbescheides sind, einen Schallleistungspegel LWA von 110,27 dB(A) auf und kann auf den Grundstücken Nr. -, KG *** betrieben werden. Dieser Bescheid wurde neben dem Bewilligungswerber (der jetzigen Beschwerdeführerin) auch der NÖ Umweltanwaltschaft zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Die Abbaumenge wurde dabei mit einer stündlichen Kapazität von rund 150 t, einer maximalen Tageskapazität von 1.200 t (die Anlage wird max. 8 h/d betrieben) sowie mit einer maximalen Jahreskapazität von 63.000 t bzw. ca. 38.000 m³ beurteilt und als Betriebszeiten werktags Mo-Fr von 7-17 Uhr festgelegt.

3.2. Im Zuge eines Lokalaugenscheins am 15.03.2023 der belangten Behörde wurde durch deren Organe ein konsensloser Brecher als fixer Bestandteil einer Kieswaschanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** vorgefunden. Am 24.03.2023 erfolgte eine Begutachtung durch den ASV für Naturschutz zur Frage, ob durch diesen Brecher ein erheblicher Eingriff auf das dort situierte Europaschutzgebiet „Vogelschutzgebiet ***“ bestehe.

3.3. Im Zeitraum vom 24.05. bis 30.05.2023 wurde um die Brecheranlage eine Lärmschutzwand errichtet.

3.4. Mit Schreiben vom 22.06.2023 wurde bei der belangten Behörde um Genehmigung nach dem MinroG, dem NÖ NSchG und dem WRG für verschiedene Änderungen am genehmigten Gewinnungsbetriebsplan unter anderem auf dem gegenständlichen Grundstück in Änderung eines Antrages vom 20.10.2021 ersucht. Dazu wurden Projektunterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Betriebszeiten (unter anderem für den Betrieb der Brecheranlage) montags bis freitags im Zeitraum 7-17 Uhr geplant sind, sowie eine stündliche Kapazität von rund 150 t, einer maximalen Tageskapazität von 1.200 t (die Anlage wird max. 8 h/d betrieben) sowie einer maximalen Jahreskapazität von 63.000 t bzw. ca. 38.000 m³ (bewilligte Menge) beabsichtigt sind. Teil der Projektunterlagen ist unter anderem ein schalltechnischer Befund.Das dazu geführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

3.5. Die Brecheranlage ist vor Ort aufgestellt. Es ist davon auszugehen, dass diese ausschließlich im Rahmen des beantragten Umfanges betrieben wird.

3.6. Die Gesamtanlage unter Einbeziehung dieser Brecheranlage weist bei Vollbetrieb unter Berücksichtigung der Lärmschutzwände einen Schallleistungspegel LWA von 110 dB (A) auf. Vor Aufstellung der Lärmschutzwände bestand durch den Betreib der Gesamtanlage ein Schalleistungspegel LWA von 112 dB (A). Durch den Betrieb der Brecheranlage ist von keinem in den wesentlichen Punkten anderen Lärmgeschehen als davor auszugehen.

3.7. Die Brecheranlage verursacht durch ihren Betrieb keine zusätzlichen Staubemissionen.

3.8. Unter Zugrundelegung der beantragten Anlagenkapazität und Betriebszeiten wirkt sich der Betrieb der Brecheranlage im Zeitraum 30.03.2023 bis dato im Hinblick auf Emissionen durch Lärm oder Staub nicht auf die Schutzgüter im Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet „***“ aus. Weitere Emissionsquellen sind nicht erkennbar.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.10.2023, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des Aktes der belangten Behörde, des Bewilligungsbescheides der belangten Behörde vom 17.06.2021, zu den Zahlen ***, *** und ***, inklusive dessen Projektunterlagen und des Aktes des erkennenden Gerichtes, sowie Erstattung von Befund und Gutachten durch den ASV für Lärmtechnik C und den ASV für Naturschutz D.

Die Feststellungen zu Punkt 3.1. gründen auf Einsichtnahme in den Bewilligungsbescheid der belangten Behörde. Der mit dieser Bewilligung mitumfasste Schallleistungspegel ergibt sich aus S. 37 des technischen Berichts vom 15.06.2020, welcher einen Teil der Projektunterlagen darstellt.

Aus dem Akt der belangten Behörde konnten die Feststellungen zu Punkt 3.2. und Punkt 3.4. getroffen werden. Die Betriebszeiten des neu geplanten Projektes sind auf S. 13, die Kapazitätsangaben auf S. 9 des technischen Berichts vom 22.06.2023 dargestellt.

Der Zeitraum der Errichtung der Lärmschutzwand konnte aufgrund der nicht in Zweifel zu ziehenden Ausführungen eines Vertreters der Beschwerdeführerin getroffen werden (siehe S. 4 des Verhandlungsprotokolls) (Feststellungen Punkt 3.3.).

Die Beschwerdeführervertreterin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin plant, ausschließlich im Umfang des beantragten Genehmigungsprojektes Abbauarbeiten durchzuführen (siehe S. 11 des Verhandlungsprotokolls). Die Vertreterin der belangten Behörde hat diesen Ausführungen nichts entgegengesetzt, insbesondere keinen konkreten Nachweis über die Nichteinhaltung vorgelegt. Für das erkennende Gericht sind auch sonst im Rahmen der Verhandlung keine Umstände zu Tage getreten, die die Ausführungen der Beschwerdeführervertreterin unglaubwürdig erscheinen lassen (Feststellungen Punkt 3.5.).

Aufgrund der Ausführungen des ASV für Lärmtechnik, der die von der Beschwerdeführerin vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen (eine vorgelegt mit der Beschwerde, eine im Rahmen des anhängigen Bewilligungsverfahrens) der Lärmemissionen der Brecheranlage auf deren Richtigkeit überprüfte, konnten die Feststellungen zu Punkt 3.6. getroffen werden. Aus dem Gutachten ergibt sich auch nachvollziehbar, dass von keinem anderen Lärmgeschehen durch die Brecheranlage als zuletzt auszugehen ist (siehe dazu S. 5 bis S. 8, insbesondere S. 5-6 des Verhandlungsprotokolls, in welchen er ausführt: „Bei gleicher Betriebsweise hinsichtlich Einsatzzeiten und Intensitäten wäre somit aus schalltechnischer Sicht von einem vergleichbaren Emissions- und Immissionsverhalten im umliegenden Bereich der Anlage auszugehen.“).

Weiters ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass – nach Konkretisierung der Betriebsweise durch die Vertreter der Beschwerdeführerin – auch weitere mögliche Störquellen durch zusätzliche Staubemissionen durch die Brecheranlage nicht zu erwarten sind (Feststellungen Punkt 3.7.). So führte der Vertreter der Beschwerdeführerin dazu aus, dass kein zusätzlicher Staub zu erwarten sei, „da eine Brecheranlage dieser Konstellation mit vorgewaschenen Kiesgut beschickt wird und daher keine zusätzlichen Staubemissionen zu erwarten sind“ (siehe S. 11 des Verhandlungsprotokolls). Dies steht in Übereinstimmungen mit den Unterlagen des beantragten Projektes, woraus sich ergibt, dass die Brecheranlage einer Nassaufbereitungsanlage nachgelagert ist, welche, nachdem das Material gebraust und gewaschen wurde, dieses in verschiedene Materialgrößen klassiert und das Überkorn sodann in die Brecheranlage befördert (siehe technischer Bericht vom 22.06.2023 S. 8 bis 10).

Die Feststellungen zu Punkt 3.8. stützen sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen des ASV für Naturschutz. Dieser wurde im Verfahren vor der belangten Behörde ebenfalls beigezogen und sprach damals davon, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne. Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der damaligen Gutachtenserstattung jedoch noch keine schalltechnischen Befunde zur Lärmemission der Brecheranlage vorlagen (diese wurde im Rahmen der Erhebung der Beschwerde sowie im Antrag auf Bewilligung mit 22.06.2023 vorgelegt), war nachvollziehbar, dass dieser nach damaligem Faktenstand durch Aufstellung einer zusätzlichen Brecheranlage von einer höheren Lärmemission als zuletzt ausging. Nunmehr führte er im Rahmen der Verhandlung aufbauend auf die Ausführungen des ASV für Lärmtechnik aus, dass nach den durch diesen ausgeschlossenen zusätzlichen Lärmemissionen eine Beeinträchtigung auf das Schutzgut „***“ ausgeschlossen werden kann. So führte er zur Frage, ob aufgrund der nicht festgestellten weiteren Störfaktoren eine Beeinträchtigung des Schutzgutes bestehe, aus: „Unter Zugrundelegung der jetzt gemachten Ausführungen, dass nämlich keine neuen Störquellen entstanden sind, das heißt unter Berücksichtigung der jetzt getroffenen Lärmschutzwände sowie der ausgetauschten Kieswaschanlage, die schallreduziert ist, ist wohl von einer Beeinträchtigung nicht mehr auszugehen.“ (siehe S. 11 des Verhandlungsprotokolls). Konkretisierend führte er sodann zum Zeitraum bis zur Errichtung der Schallschutzwände aus: „Ergänzend gefragt von der Verhandlungsleiterin hinsichtlich der jetzt festgestellten 2 dB gebe ich an, dass aufgrund der jetzt vorliegenden Messergebnisse wohl von keiner Beeinträchtigung für das Schutzgut *** auszugehen ist.“ (siehe S. 12 des Verhandlungsprotokolls).

Seine Ausführungen hinsichtlich möglicher Störquellen durch „menschliches Hantieren“ (siehe S. 9 und 10 des Verhandlungsprotokolls) wurde von ihm bei Nachfrage nicht weiter aufrechterhalten und werden vom erkennenden Gericht als generelle Ausführungen im Hinblick auf mögliche Störquellen für den *** –unabhängig von der konkreten Grundstücklage – interpretiert.

Seine Schlussfolgerungen sind für das erkennende Gericht in Gesamtsicht denklogisch und konnten somit den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Die Abkehr von seinem Gutachten im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ist aufgrund der nunmehr vorliegenden neuen Beweisergebnisse und Faktenlagen nachvollziehbar und seine Ausführungen überzeugend (Punkt 3.8.).

Der in Abweichung zum Beweisthema im Verhandlungsprotokoll festgestellte Zeitrahmen, dass die Gefährdung ab 30.03. (und nicht wie dort nachgefragt erst ab 05.04.) nicht bestand, konnte im Nachtrag durch das erkennende Gericht dadurch getroffen werden, dass der ASV für Naturschutz bereits am 24.03.2023 die Brecheranlage beurteilte, in Zeitraum vom 30.04. bis 05.04.2023 keine Änderungen im Betrieb der Brecheranlage ersichtlich sind und daher eine Abweichung des Sachverhalts für diesen Zeitraum nicht denkbar erscheint.

Dem Beweisantrag der belangten Behörde auf Zuwarten und Einbeziehung des noch zu erstellenden Jahresberichts des E (konkreter Naturschutzgebietsbetreuer), zur Frage, ob sich der „***“-Bestand im „Vogelschutzgebiet ***“ zum Vorjahr verändert hat, wurde nicht entsprochen, da, nachdem das Beweisverfahren gleichbleibende Emissionen wie zuletzt ergeben hat, unabhängig vom Ergebnis ein Kausalzusammenhang in Bezug auf die Brecheranlage nicht erweislich erscheint.

5. Rechtslage:

§ 10 Abs. 3 und 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) lautet:

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).

(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.

§ 35 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 lautet:

Zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung eines oder eines erheblichen Eingriffes in ein Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet oder Naturdenkmal kann die Behörde die jeweils notwendigen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den in § 19 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, angeführten Gründen unterblieben ist.

6. Erwägungen:

6.1. Zur Frage eines erheblichen Eingriffes von Schutzgütern im Europaschutzgebiet „Vogelschutzgebiet-***“:

Vorauszuschicken ist, dass das Grundstück Nr. ***, KG *** gemäß § 11 der NÖ Verordnung über die Europaschutzgebiete in Verbindung mit dessen Anlage 1 im Europaschutzgebiet „Vogelschutzgebiet ***“ liegt.

Gegenständlich war die Frage zu beurteilen, ob der Betrieb einer Brecheranlage in diesem Europaschutzgebiet einen erheblichen Eingriff auf eines der dort erwähnten Schutzgüter darstellt oder dargestellt hat.

Vorab ist dazu auszuführen, dass am gegenständlichen Grundstück eine Materialgewinnungsstätte liegt, in der Abbauarbeiten durchgeführt werden und zum Teil auch naturschutzrechtliche Bewilligungen für den Betrieb der damit einhergehenden Anlagenteile bestehen. Aufgrund des Betriebes des hier zu beurteilenden Anlagenteiles – einer von diesen Bewilligungen bisher nicht umfassten Brecheranlage – wurde von der belangten Behörde davon ausgegangen, dass die Gefahr bestehe, dass eine erhebliche Beeinträchtigung auf eines der Schutzgüter des Vogelschutzgebietes – konkret des *** – durch die von der Brecheranlage zusätzlich verursachten Lärmemissionen ausgeht.

Der § 35 Abs. 1 NÖ NSchG sieht für eine solche (potentielle) Gefährdung die Möglichkeit eines Provisorialverfahrens durch die Verwaltungsbehörden vor. Das Landesverwaltungsgericht NÖ wiederum prüfte anhand der Beschwerde und der zwischenzeitig möglichen und auch durchgeführten Sachverhaltsermittlungen, ob die Voraussetzungen für das Weiterbestehen des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides weiterhin vorliegen und im verneinenden Fall, ob sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden (siehe zum vergangenheitsbezogenen Feststellungsinteresse bei Wegfall der Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgericht grundlegend VwGH am 26.06.2001 zu Zl. 2001/04/0073 - dort zu einem Verfahren nach § 360 Gewerbeordnung 1994).

Das Beweisverfahren hat klar gezeigt, dass mithilfe lärmtechnischer Erhebungen nachgewiesen werden konnte, dass durch den Betrieb des konsenslosen Brechers in Summe mit den weiteren Anlagenteilen der Materialgewinnungsanlage keine höhere Lärmemission zu erwarten ist, als bereits bisher von der nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung bewilligten mobilen Kieswaschanlage ausging. Auch ist nicht von einem wesentlich anderen Lärmgeschehen auszugehen. Auch hat das Beweisverfahren ergeben, dass der bis zur Errichtung der Schallschutzwände vorherrschende Schallleistungspegel LWA von 112 dB (A) keinen erheblichen Eingriff auf die Schutzgüter bewirkt haben wird.

Weiters wurde im Beweisverfahren überzeugend dargelegt, dass keine zusätzliche Staubentwicklung und auch keine weitere Störquelle zu erwarten sind.

Nachdem daher im Verfahren keine neuen Störquellen, etwa durch zusätzliche Emissionen für das Schutzgut „***“ hervorgekommen sind und die Störungen anderer Schutzgüter durch die belangte Behörde und die Amtspartei nicht behauptet wurde, konnte das Landesverwaltungsgericht NÖ nur zu dem Ergebnis kommen, dass ein erheblicher Eingriff auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes nicht besteht (zum dazu angelegten Beurteilungsmaßstab siehe sogleich unter Punkt 6.2.).

Zur Frage, ab wann ein diesbezügliches Feststellungsinteresse für die Vergangenheit besteht hat der VwGH ausgeführt, dass sich die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der (faktischen) Setzung der Maßnahme bis zum Wegfall der Voraussetzung zu beziehen hat (erneut am 26.06.2001 zu Zl. 2001/04/0073). Nachdem entsprechend dem Beweisverfahren die Störquellen bereits ab Erlassung der Maßnahmen am 30.03.2023, das heißt ab Zustellung der Aufforderung der belangten Behörde den Betrieb der Brecheranlage einzustellen, nicht vorhanden waren, war auszusprechen, dass ab diesem Zeitpunkt kein erheblicher Eingriff auf eines der Schutzgüter bestand.

6.2. Angewendeter Beurteilungsmaßstab:

Die Frage des Vorliegens eines erheblichen Eingriffes setzte naturschutzfachliches Fachwissen voraus, und war vom ASV für Naturschutz zu beantworten (vgl. dazu etwa VwGH am 18.12.2012, zu Zl. 2011/07/0190).

Die Frage, welche Auswirkungen zu berücksichtigen waren, stellte demgegenüber eine Rechtsfrage dar. Vom erkennenden Gericht wurde der Beurteilungsmaßstab darauf eingeschränkt, als die zuletzt nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung bewilligte Bestandsanlage und deren Emissionen als auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes nicht beeinträchtigend anzusehen sind. Aus den auf der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora- Habitat-RL) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-RL) gestützten gesetzlichen Bestimmungen, wonach im Rahmen einer auf einer Naturverträglichkeitsprüfung basierenden Bewilligung erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgütern in Europaschutzgebieten auszuschließen sind (siehe § 10 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) und im Auftragsverfahren nach § 35 Abs. 1 leg.cit erhebliche Eingriffe auf diese zu verhindern sind, ist zu schließen, dass die beiden gesetzlichen Bestimmungen als eine sich ergänzende Einheit zu interpretieren sind.

So kann bei Vorliegen einer positiven Naturverträglichkeitsprüfung und einem – wie gegenständlich festgestellten – nicht abweichenden Emissionsgeschehen durch, wenn auch von der Bewilligung (noch) nicht erfassten Anlagenteilen, eine Beurteilung im Sinne des § 35 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 zur Frage der Auswirkung auf Schutzgüter den bewilligten Bestand nicht außer Acht lassen. Vielmehr war das erkennende Gericht an die in Rechtskraft erwachsene Beurteilung zur Naturverträglichkeit der Emissionen auf die Schutzgüter gebunden. Andere oder zusätzliche Emissionen oder Störquellen durch den neuen Anlagenteil kamen im Verfahren nicht hervor.

Davon, dass die Brecheranlage entgegen der beabsichtigten Betriebszeiten und der Fördermengen betrieben würde, kann mangels diesbezüglich im Verfahren hervorgekommener Hinweise nicht ausgegangen werden. Daher war das erkennende Gericht dazu gehalten, davon auszugehen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach der Brecher ausschließlich während der geplanten Betriebszeiten und der geplanten Förderkapazität eingesetzt wird, zutreffend sind. Eine andere – von der belangten Behörde festzustellende – Betriebsweise müsste zu einer neuerlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch diese führen.

6.3. Zur Frage einer möglichen Einstellung des Betriebes der Brecheranlage mangels Bewilligung derselben:

Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war nicht, ob bzw. dass die Brecheranlage konsenslos betrieben wurde. Dem Landesverwaltungsgericht NÖ war es daher verwehrt, über diesen Fakt abzusprechen. Der Beschwerdegegenstand war beschränkt mit dem Spruch des bekämpften Bescheides, welcher die sofortige Einstellung des Betriebes der „konsenslosen“ Brecheranlage, gestützt auf § 35 Abs. 1 NÖ NSchG 2000, anordnete. Auch die Begründung ging auf eine mögliche Bewilligungspflicht der Brecheranlage nicht ein. Das Wort „konsenslos“ im Spruch wurde aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts NÖ zur Determinierung des relevanten Anlagenteils gewählt. Einzig darauf kann jedoch nicht die Kognitionsbefugnis des NÖ Landesverwaltungsgerichts zur Umdeutung des Bescheides auf einen solchen nach § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 gestützt werden, wonach bei Vorliegen einer ohne erforderliche Bewilligung gesetzten Maßnahme von der Behörde die Verpflichtung ausgesprochen werden kann, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist nämlich die "Sache" des bekämpften Bescheides. Würde das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, entscheiden, so würde eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes fallen und die Entscheidung wäre im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. zuletzt VwGH am 31.01.2019 zu Zl. Ra 2018/22/0086 mwN.).

Nachdem die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts NÖ daher beschränkt war auf die Frage, ob durch die Brecheranlage ein erheblicher Eingriff auf das Europaschutzgebiet bestand, lag eine Entscheidung über deren Konsenswidrigkeit außerhalb seines Entscheidungsrahmens.

6.4. Schlussfolgerung:

Im Ergebnis war der Bescheid daher vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass bereits ab Ausspruch der Anordnung der Maßnahme ein erheblicher Eingriff auf eines der Schutzgüter des Europaschutzgebietes tatsächlich nicht bestand.

7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenständlich ist soweit ersichtlich (siehe Punkt 6.2.) keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, die sich mit der Frage beschäftigt, ob bei Vorliegen einer Naturverträglichkeitsprüfung nachträglich durch abweichende Anlagenteile, welche keine Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Anlage haben, die gesamten Anlage neuerlich dahingehend einer Beurteilung offensteht, ob sie einen erheblichen Eingriff auf Schutzgüter eines Europaschutzgebiets darstellen kann, wodurch die Revision für zulässig zu erklären war.

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