LVwG N LVwG-S-469/002-2023

LVwG-S-469/002-2023Landesverwaltungsgericht30.10.2023

Regest

Schulrecht; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; häuslicher Unterricht; Externistenprüfung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-469/002-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.469.002.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24. Jänner 2023, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 22,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§§ 19, 64 Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 143,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren basiert auf dem Schreiben der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 28. Oktober 2022, wonach hinsichtlich der nunmehrigen Beschwerdeführerin der Verdacht der Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985 bestehe, weil hinsichtlich der mj. Tochter kein Externistenprüfungszeugnis vorgelegt worden sei.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 7. November 2022 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt.

Dagegen wurde fristgerecht Einspruch erhoben, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass willkürliche und nicht mitgeteilte Änderungen seitens der Schulbehörde im Zusammenhang mit der Ablegung der Externistenprüfung erfolgt seien. Auch die Tochter selbst habe entschieden nicht zur Prüfung zu gehen und es könne die Beschwerdeführerin auf keinen Fall gegen den Willen des Kindes handeln. Die Prüfungsablegung sei mit einem freien selbstbestimmten Lernstil bzw. Leben nicht vereinbar und es würden die geänderten Vorschriften eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Ein erzwungener Schulbesuch gegen den Willen des Kindes sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kindeswohlgefährdend.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 eine Aktenkopie.

Die Bildungsdirektion für Niederösterreich legte über behördliches Ersuchen mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 das die Tochter der Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. November 2022 vor. Weiters eine schriftliche Belehrung der Beschwerdeführerin über die Notwendigkeit der Ablegung der Externistenprüfung.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 zur Rechtfertigung auf.

Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 8. Jänner 2023 eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie ihre Tochter zum häuslichen Unterricht angemeldet habe, weil die Jahre davor mit dem Wechsel zwischen Präsenzunterricht und Distance Learning sehr belastend gewesen seien. Nachdem dieser Beschluss gefasst worden sei, seien sofort Freude und Interesse des Kindes zurückgekommen. Die Ablegung der Externistenprüfung sei mit einem freien selbstbestimmten Lernstil bzw. Leben nicht vereinbar und es würden die willkürlich während des Schuljahres geänderten Vorschriften – z.B. die dem Kind unbekannte Prüfungskommission – eine enorme Kindeswohlgefährdung darstellen. Dem habe sie ihrer Tochter nicht aussetzen können. Die Prüfung sei nicht gesetzeskonform und eine Überforderung der Kinder. Auch die Tochter habe entschieden nicht zur Prüfung zu gehen und es könne die Beschwerdeführerin auf keinen Fall gegen den Willen des Kindes entscheiden; die Beschwerdeführerin als Mutter unterstütze ihre Tochter voll und ganz. Es obliege der Schulbehörde eine eventuell nicht vorhandene Gleichwertigkeit der Bildung nachzuweisen und es sei eine detaillierte Dokumentation erstellt worden. Die Externistenprüfung als bloß punktuelle Feststellung sei damit nicht vergleichbar. Es seien unmenschliche und kindeswohlgefährdende Rahmenbedingungen für die Prüfung vorgelegen und es würde ein Großteil der in der Schule aufsteigenden Schüler an dieser Prüfung scheitern. Ein erzwungener Schulbesuch wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kindeswohlgefährdend.

1.2. Mit Straferkenntnis vom 24. Jänner 2023 erkannte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:01.06.2022 bis 01.07.2022 (Ende des Unterrichtsjahres)

Ort:NÖ Mittelschule ***, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Erziehungsberechtigte der Schülerin B, geb. ***, in der Zeit vom 01.06.2022 bis 01.07.2022 (Ende des Unterrichtsjahres) unterlassen für die Ablegung der Externistenprüfung durch die oben angeführte Schulpflichtige zu sorgen, obwohl schulpflichtige Kinder, für die die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt wurde, den zureichenden Erfolg dieses Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 11 Abs.4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 232/2021, iVm § 24 Abs.1 und Abs.4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafefalls diese uneinbringlichGemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

€ 110,0084 Stunden§ 24 Abs.4. Schulpflichtgesetz 1985,

BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro€11,00

Gesamtbetrag€121,00“

Begründend wurde zur Schuldfrage im Wesentlichen ausgeführt, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen werde könne. Die Eltern seien gesetzlich verpflichtet, für die Ablegung der vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Dass die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei durch ihre eigenen Angaben erwiesen. Durch die Angaben, wonach die geänderten Vorgaben kindeswohlgefährdend seien, sei hinsichtlich des Verschuldens der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätten die Eltern die Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, was auch für die Ablegung der Externistenprüfung gelte.

Zur Strafbemessung wurden insbesondere ausgeführt, dass mildernd die bisherige Unbescholtenheit und erschwerend kein Umstand zu werten sei. Da die allseitigen Verhältnisse nicht bekannt gegeben worden seien, sei von einem Nettoeinkommen von 1.400,-- Euro, zwei Sorgepflichten und keinem nennenswerten Vermögen ausgegangen worden. Die Strafhöhe entspreche dem Verschulden und stelle die Mindeststrafe dar.

1.3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Die Beschwerdeführerin habe ihre Tochter zum häuslichen Unterricht angemeldet, weil die Jahre davor mit dem Wechsel zwischen Präsenzunterricht und Distance Learning sehr belastend gewesen seien. Nachdem dieser Beschluss gefasst worden sei, seien sofort Freude und Interesse des Kindes zurückgekommen. Die Ablegung der Externistenprüfung sei mit einem freien selbstbestimmten Lernstil bzw. Leben nicht vereinbar und es würden die willkürlich während des Schuljahres geänderten Vorschriften – z.B. die dem Kind unbekannte Prüfungskommission – eine enorme Kindeswohlgefährdung darstellen. Dem habe sie ihrer Tochter nicht aussetzen können. Die Prüfung sei nicht gesetzeskonform und eine Überforderung der Kinder. Auch die Tochter habe entschieden nicht zur Prüfung zu gehen und es könne die Beschwerdeführerin auf keinen Fall gegen den Willen des Kindes entscheiden; die Beschwerdeführerin als Mutter unterstütze ihre Tochter voll und ganz. Es obliege der Schulbehörde eine eventuell nicht vorhandene Gleichwertigkeit der Bildung nachzuweisen und es sei eine detaillierte Dokumentation erstellt worden. Die Externistenprüfung als bloß punktuelle Feststellung sei damit nicht vergleichbar. Es seien unmenschliche und kindeswohlgefährdende Rahmenbedingungen für die Prüfung vorgelegen und es würde ein Großteil der in der Schule aufsteigenden Schüler an dieser Prüfung scheitern. Ein erzwungener Schulbesuch wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kindeswohlgefährdend.

Beantragt wurden die ersatzlose Behebung des Bescheides, die Aufhebung des „im Bescheid (außerhalb der Rechtsmittelbelehrung) erwähnten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung“, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und das postalische zur Verfügung stellen einer vollständigen Aktenabschrift.

1.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der vorliegenden Beschwerdesache (und in zwei weiteren die Beschwerdeführerin betreffenden Beschwerdesachen) am 18. Oktober 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin nahm an der Verhandlung teil und sie wurde von einer Vertreterin und einem Rechtsbeistand begleitet. Seitens der belangten Behörde nahm kein Vertreter an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin nahm in der Verhandlung Akteneinsicht und sie tätigte Ausführungen zu ihren persönlichen Verhältnissen. Auch legte die Beschwerdeführerin ihren Rechtsstandpunkt dar. Auf die Verkündung der Entscheidung wurde seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich verzichtet.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der Schulpflichtigen B, geboren am ***.

Die Schulpflichtige war im Schuljahr 2021/2022 zum häuslichen Unterricht angemeldet. Als Externistenprüfungsschule wurde die NÖ Mittelschule *** zugewiesen. Die Schulpflichtige ist zur Externistenprüfung nicht angetreten. Es wurde von der Beschwerdeführerin unterlassen für die Ablegung der Externistenprüfung und den Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts im Schuljahr 2021/2022 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses zu sorgen.

Die Beschwerdeführerin war zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Die aktuellen finanziellen Verhältnisse wurden von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung wie folgt angegeben: Bezug von Arbeitslosengeld durch die Beschwerdeführerin in Höhe von 750,-- Euro. Der Ehemann verdient ca. 2.200,-- bis 2.300,-- Euro brutto als Grundgehalt (Montage). Es besteht ein gemeinsamer Kredit in Höhe von ca. 180.000,-- Euro mit einer monatlichen Rückzahlungsrate von ca. 850,-- Euro. An Vermögen ist ein Haus vorhanden, welches der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann je zur Hälfte gehört. Sorgepflichten bestehen für drei minderjährige Kinder.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ergibt, dass die Tochter zur Externistenprüfung nicht angetreten ist. Dies wurde in der durchgeführten Verhandlung auch noch einmal bestätigt (Verhandlungsschrift S 3). Dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war, entspricht der gegebenen Aktenlage (bzw. ist Gegenteiliges nicht bekannt). Die Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 2 f.).

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 232/2021, lautet:

„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

3.2. § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018, lautet:

„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur vorgeworfenen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985:

Gemäß der wiedergegebenen Rechtslage sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Ablegung der Externistenprüfung zu sorgen.

Der Beschwerdeführerin als Mutter und Erziehungsberechtigte ihrer schulpflichtigen Tochter wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis somit zu Recht ein Verstoß gegen § 11 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 vorgeworfen. Ein Prüfungsantritt ist unstrittig nicht erfolgt und es vermag die von der Beschwerdeführerin geäußerte Kritik an den Modalitäten der Externistenprüfung bzw. dem österreichischen Schulsystem daran ebensowenig etwas zu ändern wie die in der Verhandlung angegebene Vereinsmitgliedschaft.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 sind aus Anlass des vorliegenden Falles und im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht entstanden (vgl. VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s).

Zur erfolgten Novellierung des § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 durch BGBl. I Nr. 232/2021 ist auszuführen, dass die Verpflichtung, für die Ablegung der Externistenprüfung zu sorgen, grundsätzlich gleichgeblieben ist. Die Prüfung muss aber an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Regelung des § 11 Abs. 5 des Schulpflichtgesetzes 1985 soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgt. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (s. 1245 dBNR, 27. GP, S 3).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines freien selbstbestimmten Lernstils bzw. Lebens sowie zur in der Verhandlung erfolgten Berufung auf Art. 17 StGG ist zudem festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof zum System des öffentlichen Pflichtschulwesens in seinem Ablehnungsbeschluss vom 29. November 2022, E 2766/2022, wörtlich Folgendes ausgeführt hat:

„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 19.958/2015, 20.311/2019) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Mit ihrem Vorbringen wenden sich die Beschwerdeführer im Ergebnis gegen das in der österreichischen Rechtsordnung verwirklichte System des öffentlichen Pflichtschulwesens. Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 19.958/2015 ausgesprochen hat, kann den Beschwerdebehauptungen schon auf Grund der in Art. 14 Abs. 7a B-VG verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht kein Erfolg beschieden sein. Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019). Zudem führt die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz durch BGBl I 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis.“

Zum Vorbringen, wonach es der Schulbehörde obliege, eine eventuell nicht vorhandene Gleichwertigkeit der Bildung nachzuweisen, und wonach eine detaillierte Dokumentation erstellt worden sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung ausgeschlossen ist, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (vgl. etwa VwSlg. 14.669 A/1997; VwGH 9.11.2022, Ra 2022/10/0162; jüngst VwGH 21.6.2023, Ra 2023/10/0150).

Zur Vorbringen, wonach das Kind selbst entschieden habe, nicht zur Prüfung zu gehen und zum Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nicht gegen den Willen der Tochter entscheiden könne, ist auszuführen, dass den Eltern die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zukommt. Im Zuge dessen ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen, wobei es den Eltern überlassen ist, wie sie den Verpflichtungen im Einzelfall gewaltfrei nachkommen (vgl. etwa LVwG Tirol 15.6.2023, LVwG-2023/27/0289-3). Den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist es dabei gesetzlich nicht nur verboten, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern es ist ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (vgl. VwGH 23.9.1993, 93/10/0005). Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. VwSlg. 17.948 A/2010).

Der Verfassungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass Art. 4 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern nicht dahingehend zu verstehen ist, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern in Einklang stehen (vgl. etwa VfSlg. 19.958/2015, Punkt 3.5.).

Ein allfälliges Missverständnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich der sie treffenden gesetzlichen Verpflichtungen geht zu ihren Lasten (vgl. etwa VwGH 22.3.1973, 1442/72).

Insofern die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorgebracht hat, dass die Anzeige der Bildungsdirektion für Niederösterreich erst nach Ende des Schuljahres und damit zu spät erfolgt sei, ist nicht zu erkennen, inwiefern darin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses zu sehen wäre. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs. 1 VStG ein Jahr und es wurde diese Frist im vorliegenden Fall gewahrt. Eine gesetzliche Normierung in dem Sinne, dass die Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 von der Einhaltung einer bestimmten Frist zur Anzeige abhängig wäre, ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu erkennen (vgl. in ähnlichem Zusammenhang auch etwa VwGH 27.5.2014, 2011/10/0107: kein Anspruchsverlust bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung, wonach eine Terminüberschreitung mit Rechtsfolgen verbunden wäre).

Zur Rüge in der Verhandlung, dass in einer von der belangten Behörde gewährten Akteneinsicht Daten zu fremden Personen enthalten gewesen seien, was eine Verletzung des Datenschutzes darstelle, ist auszuführen, dass eine allfällige derartige Verletzung nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl. allgemein zur Sache des Verfahrens etwa VwGH 1.6.2023, Ra 2022/07/0186).

Zum Vorbringen in der Verhandlung, wonach seitens der belangten Behörde bereits eine Verfahrenseinstellung verfügt worden sei, ist auszuführen, dass diese Einstellung den Vorwurf des ungerechtfertigten Fernbleibens des Sohnes der Beschwerdeführerin von der Volksschule *** für einen Zeitraum im September 2022 betraf (wobei die Einstellung nach Aktenlage erfolgte, weil behördlich von einer aufschiebenden Wirkung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Anordnung des Besuches einer öffentlichen Schule bzw. Untersagung des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2022/23 ausgegangen wurde). Für den vorliegenden Fall ist daraus nichts zu gewinnen.

Zum in der Beschwerde enthaltenen Antrag auf Aufhebung des „im Bescheid (außerhalb der Rechtsmittelbelehrung) erwähnten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung“ ist auszuführen, dass in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 41 VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen werden kann und dass ein solcher Ausschluss auch nicht zu erkennen ist. Zum Antrag, eine Aktenabschrift zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass in der hg. Ladung zur Verhandlung auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung auch tatsächlich Akteneinsicht genommen. Eine Verpflichtung, Akten, Aktenteile oder Kopien davon zu übersenden besteht nicht (vgl. etwa VwGH 27.3.2012, 2009/10/0225).

Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist somit erfüllt und es wurde auch kein fehlendes Verschulden dargelegt. Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung daher zu vertreten.

Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten kann (vgl. etwa OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch in einem Fall betreffend den Entzug von elterlichen Sorgerechten und Inobhutnahme der Kinder wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht in Deutschland keine Konventionsverletzung festgestellt (vgl. EGMR 10.1.2019, Fall Wunderlich, Appl. 18.925/15, Newsletter Menschenrechte 1/2019, S 56).

4.2. Zur Strafbemessung:

Nach § 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 liegt der gesetzliche Strafrahmen bei Geldstrafe von 110,-- Euro bis zu 440,-- Euro bzw. bei zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit.

Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl. etwa VwGH 4.9.2012, AW 2012/10/0046).

Die Beschwerdeführerin hat den Zweck der verletzten Rechtsvorschriften nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist ihr jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Eine lediglich geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – ist nicht gegeben (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118). Als Milderungsgrund ist nur die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gegeben. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung wie folgt angegeben: Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von750,-- Euro. Der Ehemann verdient ca. 2.200,-- bis 2.300,-- Euro brutto als Grundgehalt (Montage). Es besteht ein gemeinsamer Kredit in Höhe von ca. 180.000,-- Euro mit einer monatlichen Rückzahlungsrate von ca. 850,-- Euro. An Vermögen ist ein Haus vorhanden, welches der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann je zur Hälfte gehört. Sorgepflichten bestehen für drei minderjährige Kinder.

In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände sind die festgesetzte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe keinesfalls zu hoch, weil ohnehin nur die gesetzliche Mindestgeldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt wurden (vgl. dazu etwa VwGH 16.10.2001, 2000/09/0015; 23.3.2012, 2011/02/0244). Ein Widerspruch zu den dargelegten persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung liegen mangels Überwiegen von Milderungsgründen nicht vor (vgl. etwa VwSlg. 16.357 A/2004). Eine Strafherabsetzung kommt daher nicht in Betracht und würde zudem auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausscheiden (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186). Darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und dass auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen kein Anspruch auf – die hier aber erfolgte – Verhängung der Mindestgeldstrafe besteht (vgl. etwa VwSlg. 18.943 A/2014).

Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) und des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht vorliegen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als derart gering zu erkennen (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).

4.3. Zu den Kosten:

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG). Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren zu Recht mit 11,-- Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit 22,-- Euro festzusetzen.

4.4. Zum Absehen von der Verkündung der Entscheidung:

Von der Verkündung der Entscheidung konnte auf Grund der angestellten Überlegungen und überdies auf Grund des erfolgten Verzichts seitens der Beschwerdeführerin abgesehen werden (vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0037).

4.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

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