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LVwG-S-3280/001-2022•LVwG N LVwG-S-3280/001-2022
LVwG-S-3280/001-2022Landesverwaltungsgericht30.10.2023
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Schutzweg; Anhaltepflicht; Behinderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Frau C, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. November 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach den §§ 9 Abs. 2, 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht den Betrag von Euro 14,-- zu entrichten.
3. Der Gesamtbetrag von Euro 94,-- (Euro 70,-- Geldstrafe, Euro 10,-- an Kosten für das Verfahren vor der BH St. Pölten und Euro 14,-- an Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.
4. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer gem. § 25a Abs. 4 VwGG generell nicht zulässig, für die belangte Verwaltungsbehörde ist die ordentlich Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50, 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 9 Abs. 2, 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten über den Beschwerdeführer gestützt auf § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) verhängt, überdies wurde die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von € 10,00 (10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00) ausgesprochen.
Angelastet wurde dem Beschwerdeführer, dass er am 04.11.2020 um 07:29 Uhr im Ortsgebiet von *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** (Hauptstraße nächst Objekt Nr. ) aus Richtung *** kommend in Fahrtrichtung *** als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen „“ Fußgängern, die erkennbar einen Schutzweg benützen wollten, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der angelastete Tatbestand nicht erfüllt sei. Der Sachverhalt sei unrichtig rechtlich beurteilt worden, überdies würde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegen.
Das Straferkenntnis beinhalte auch nicht die notwendigen Feststellungen. Es würde lediglich wiedergegeben, welche Stellungnahmen jeweils vom Beschwerdeführer als auch vom Meldungsleger getätigt worden seien. Nicht festgestellt worden sei ein Sachverhalt.
Weiters würde sich aus der Einvernahme des Meldungslegers ergeben, dass dieser beim Schutzweg gestanden sei. Richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, dass zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat der Verkehr im verfahrensgegenständlichen Bereich durch Armzeichen geregelt wurde. Die belangte Behörde habe dies zu Unrecht nicht festgestellt.
Wäre diese Feststellung getroffen worden, hätte sich daraus ergeben, dass § 36 Abs. 4 StVO die Armzeichenregelung sowohl der Regelung des Verkehrs durch Straßenverkehrszeichen als auch durch Bodenmarkierungen vorgehe. Der Meldungsleger habe sich nicht darauf verlassen können, dass er nicht zum Halten verpflichtet werde, da der Meldungsleger zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht in die Mitte gegangen sei und den Arm senkrecht nach oben gehalten habe. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen dürfen, dass er weiterfahren darf.
Darüber hinaus liege auf Seite des Beschwerdeführers kein Verschulden vor. Der Beschwerdeführer habe darauf vertrauen dürfen, dass der Verkehr durch den Meldungsleger zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geregelt werde. Auch habe sich der Beschwerdeführer mit einer so geringen Geschwindigkeit der Kreuzung genähert, dass er die Kreuzung gut im Blick gehabt habe. Die Fußgänger hätten sich noch in einer so großen Entfernung befunden, dass noch gar nicht sicher gewesen sei, ob sie überhaupt diesen Zebrastreifen benützen würden. Hätte die belangte Behörde diese Angaben des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigt, wäre das Verfahren einzustellen gewesen.
Auch habe der Meldungsleger selbst angegeben, als Schülerlotse eingesetzt gewesen zu sein. Daher habe der Beschwerdeführer in gutem Glauben davon ausgehen können, dass er die Kreuzung übersetzen dürfe, wenn der Meldungsleger ihm keine Zeichen gebe zum Stehenbleiben.
Auch verhalte sich der Beschwerdeführer immer äußerst achtsam und sich niemals der Kreuzung mit einer derart hohen Geschwindigkeit genähert habe, sondern sich langsam annäherte und den Blick auf die in einiger Entfernung gehenden Fußgänger bzw. dem Meldungsleger richtete.
Zum Beweis der Unschuld wurde die zeugenschaftliche Befragung der Fußgänger beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 22.09.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in dieser erfolgte eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsstrafakt, Vorbringen des Beschwerdeführer-vertreters sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen B.
Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer lenkte am 04.11.2020 um 07:29 Uhr in *** auf der *** bei Strkm. *** (höhe Hauptstraße Objekt Nr. ***) aus Richtung Süden kommend in Fahrtrichtung *** das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***.
Im verfahrensgegenständlichen Bereich befindet sich ein Schutzweg, wobei im Bereich des Schutzweges die beiden Fahrstreifen (je einer pro Fahrtrichtung) durch einen Fahrbahnteiler (Breite ca. 2 – 2,5 Meter) getrennt sind. Eine Verkehrsregelung durch Lichtzeichen im Bereich des Schutzweges liegt nicht vor.
Bereits in der Annäherung zum Schutzweg hat der Beschwerdeführer sowohl einen Polizisten auf Höhe des Schutzweges (aber nicht auf diesem) auf der rechten Seite (in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen) wahrgenommen, seine Entfernung zur Fahrbahn und damit auch zum Schutzweg betrug zwei bis drei Schritte. Der Polizist beobachtete den Verkehr, Armzeichen gab er nicht ab.
Weiters hat der Beschwerdeführer bereits in der Annäherung zwei Frauen wahrgenommen, die in Richtung Schutzweg gingen (von links kommend aus Sicht des Beschwerdeführers).
Als sich das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug unmittelbar vor dem Schutzweg befand, waren die beiden Frauen maximal eine Schrittlänge von der Fahrbahn und somit vom Schutzweg entfernt. Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug vor dem Schutzweg nicht angehalten und ist weitergefahren.
Dieser Sachverhalt stützt sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist über weite Strecken unbestritten. Abweichungen zwischen der Schilderung des Beschwerdeführers und jener des Zeugen B beziehen sich auf die genaue Position des Zeugen B sowie der beiden Frauen bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor dem Schutzweg befunden hat.
Zur Position des Zeugen B folgt das erkennende Verwaltungsgericht den glaubwürdigen Angaben dieses Zeugen, wonach er nicht bloß eine Schrittlänge vom Fahrbahnrand gestanden ist, sondern der Abstand mehrere Schrittlängen betragen hat. Der Zeuge B hat dies auch glaubwürdig damit begründet, dass bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Distanz die Fahrzeuglenker der Meinung seien müssten, dass er selbst den Schutzweg benützen möchte und würden deswegen irrtümlich anhalten. Dies ist eine sehr glaubwürdige und lebensnahe Darstellung. Dass der Zeuge keine Armzeichen abgegeben hat ist unbestritten.
Zur Position der beiden Frauen hat der Zeuge B angeführt, dass sich diese dort befunden haben, wo auf der planlichen Darstellung (Foto) die entsprechende Markierung gesetzt ist. Dies ist unmittelbar am Fahrbahnrand und damit unmittelbar am Beginn des Schutzweges. Es besteht kein Zweifel, dass diese Darstellung aufgrund der Position des Meldungslegers und auch des Umstandes, dass er zu diesem Zeitpunkt kein Kraftfahrzeug gelenkt und damit durch das Lenken auch nicht abgelenkt war, besonders glaubwürdig ist.
In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 9 Abs. 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, dass kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B und auch der von ihm verfassten Anzeige, dass die beiden Frauen jedenfalls nicht gefährdet wurden, somit ist ein Vorwurf dahingehend, dass der Beschwerdeführer den beiden Frauen ein ungefährdetes Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht hätte, nicht rechtens.
Zu beurteilen ist daher lediglich, ob durch das Nichtanhalten des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges die beiden Frauen am unbehinderten Überqueren der Fahrbahn beeinträchtigt waren oder nicht. Da sich die beiden Fußgängerinnen noch nicht auf dem Schutzweg befunden haben, scheidet § 9 Abs. 2 1. Fallvariante („der sich auf einem Schutzweg befindet“) aus, in Betracht kommt daher allenfalls die 2. Fallvariante („oder diesen erkennbar benützen will“).
Von einer Behinderung im Sinne von § 9 Abs. 2 StVO ist jedenfalls immer dann auszugehen, wenn der Fußgänger wegen des Nichtanhaltens des Fahrzeuges ausweichen oder stehen bleiben muss, somit ihm das Weitergehen nicht zugemutet werden kann.
Die beiden Fußgängerinnen befanden sich zu dem Zeitpunkt, zu dem sich das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug unmittelbar vor dem Schutzweg befunden hat, maximal eine Schrittlänge vor dem Beginn der Fahrbahn und damit auch eine Schrittlänge vom Schutzweg entfernt. Die Fahrbahn weist im verfahrensgegenständlichen Bereich nur zwei Fahrstreifen in üblicher Breite auf. Wenn aber nicht einmal unter diesen Voraussetzungen eine Anhaltepflicht bestünde wäre die 2. Fallvariante von § 9 Abs. 2 StVO inhaltsleer und käme praktisch nie zur Anwendung. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die beiden Fahrstreifen durch einen Fahrbahnteiler mit geringer Breite getrennt sind, da auch in diesem Fall einem Fußgänger das Betreten der Fahrbahn bis zum Fahrbahnteiler nicht zugemutet werden kann, da er in diesem Fall von zwei Seiten mit nur geringem Abstand dem Verkehr (auch einem jederzeit auftauchenden Schwerverkehr mit entsprechender Breite) ohne Rückzugsmöglichkeit ausgesetzt wäre. Aus diesen Überlegungen kann auch das vom Beschwerdeführer getätigte Vorbringen – insbesondere die Berechnung zur Dauer der Fahrbahn-überquerung – nicht zum Erfolg führen.
Die Behauptung, der Polizist hätte den Verkehr geregelt und keine Anhaltezeichen abgegeben, sodass der Beschwerdeführer nicht anhalten hätte müssen, sind ebenfalls unzutreffend. Wenn ein Polizist neben der Fahrbahn steht (egal in welcher Entfernung) und keine Armzeichen abgibt, kann nicht von einer Verkehrsregelung ausgegangen werden!!! Somit hat jeder Fahrzeuglenker sehr wohl § 9 Abs. 2 StVO anzuwenden.
Der Beschwerdeführer hat somit den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite (Verschulden) konnten keine Umstände für eine wirksame Exkulpierung im Sinne von § 5 VStG vorgebracht werden. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass die verhängte Strafe von Euro 70,-- weniger als 10 % des Strafrahmens (bis zu Euro 726,--) beträgt, sodass sich auch auf Grund der absoluten Höhe eine detaillierte Prüfung nach § 19 VStG erübrigt. Das Maß der verhängten Strafe kann keineswegs als überhöht angesehen werden.
Da der Beschwerde nicht einmal teilweise Folge zu geben war, gelangen Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht im Ausmaß von 20 % des Strafbetrages, mindestens jedoch Euro 10,--, sohin Euro 14,-- zur Vorschreibung.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision für die belangte Verwaltungsbehörde ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Für den Beschwerdeführer ist die Revision gem. § 25a Abs. 4 VwGG generell nicht zulässig.
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