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LVwG-S-12/001-2023•LVwG N LVwG-S-12/001-2023
LVwG-S-12/001-2023Landesverwaltungsgericht28.10.2023
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Verbringung; Notifizierung; Verwertung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 28.11.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird, soweit die Spruchpunkte 1. bis 9. des angefochtenen Straferkenntnisses betroffen sind, gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, diese Spruchpunkte werden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Der Beschwerde wird, soweit die Spruchpunkte 10. bis 121. des angefochtenen Straferkenntnisses betroffen sind, gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, diese Spruchpunkte werden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1. bis 9. jeweils zusammengefasst zur Last, er habe es als das gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH, ***, ***, in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft zu einem jeweils näher bezeichneten Zeitpunkt eine jeweils näher bezeichnete Menge (mit jeweils näher bezeichneter Transportnummer) notifizierungspflichtige Abfälle der Schlüsselnummern SN 91108 (Ersatzbrennstoffe, qualitätsgesichert) und SN 91103 (Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung) der ÖNORM S 2100 iVm der Abfallverzeichnisverordnung grenzüberschreitend aus Österreich in die Slowakei zur D a.s., ***, ***, Slowakei verbracht habe und dabei die im Zustimmungsbescheid *** der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMKUEMIT) vom 25.08.2020, GZ. ***, gemäß § 69 Abfallwirtschaftsgesetz unter II.) Z 1. erteilte Auflage und zwar „Im Hinblick auf die Teilmengenabsicherung darf die Menge der verbrachten Abfälle, für die noch keine Verwertungsmeldung gemäß Art. 16 lit. e EG-Verbringungsverordnung (EG-VerbringungsV) vorliege, 250 Tonnen nicht überschreiten.“ insofern nicht eingehalten habe, da mit dem jeweiligen Transport die nicht verwertet gemeldete Menge bereits eine näher bezeichnete Tonnage betragen habe und somit die Menge der verbrachten Abfälle, für die noch keine Verwertungsmeldung gemäß Art. 16 lit. e EG-VerbringungsV vorlag, überschritten worden sei.
In den Spruchpunkten 10. bis 121. legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last, er habe es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ des Notifizierenden und zwar der C GmbH, ***, ***, in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft zu einem jeweils näher bezeichneten Zeitpunkt eine bestimmte Menge (mit näher bezeichneter Transportnummer) notifizierungspflichtiger Abfälle der Schlüsselnummern SN 91108 (Ersatzbrennstoffe, qualitätsgesichert) und SN 91103 (Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung) der ÖNORM S 2100 iVm der Abfallverzeichnisverordnung grenzüberschreitend aus Österreich in die Slowakei zur D a.s., ***, ***, Slowakei verbracht habe und dabei die im Zustimmungsbescheid *** der BMKUEMIT vom 25.08.2020, GZ. ***, gemäß § 69 Abfallwirtschaftsgesetz unter II.) Z 3. erteilte Auflage und zwar „Der Notifizierende hat zu überwachen, dass der Empfänger, wie zugesagt, alle Eingangsmeldungen gemäß Art. 16 lit. d EG-VerbringungsV und alle Verwertungsmeldungen gemäß Art. 16 lit. e EG-VerbringungsV über das gemäß § 22 AWG 2002 eingerichtete EDM-Register „Fachanwendung Verbringung“ in elektronischer Form an die BMKEUMIT übermittelt, und bei Kenntnis einer nicht elektronisch übermittelten Meldung die BMKUEMIT unverzüglich darüber zu informieren.“ insofern nicht eingehalten habe, da die C GmbH als Notifizierende nicht überwacht habe, ob der Empfänger (Anlage) D a.s., ***, ***, Slowakei, wie zugesagt, die Eingangsmeldung gemäß Art. 16 lit. d EG-VerbringungsV innerhalb von 3 Tagen nach dem Erhalt der gegenständlichen Abfälle über das gemäß § 22 AWG 2002 eingerichtete EDM-Register „Fachanwendung Verbringung“ in elektronischer Form an die BMKUMIT übermittelt habe, weil die gegenständliche Eingangsmeldung seitens der D a.s., ***, ***, Slowakei, nicht über das EDM-Register „Fachanwendung Verbringung“ in elektronischer Form an die BMKUEMIT erstattet worden sei und folglich die C GmbH auch nicht die BMKUEMIT über die nicht elektronisch übermittelte Meldung seitens der D a.s. unverzüglich darüber informiert habe. Es erfolgte eine jeweils näher bezeichnete Angabe der Tatzeit und als Tatort: C GmbH, ***, ***).
Der Beschwerdeführer habe dadurch die folgenden Rechtsvorschriften verletzt:
„1. (zu 1.-9.): Auflage II.) Z 1. des Zustimmungsbescheides *** des BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 25.08.2020, GZ. *** i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 18 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019;
2. (zu 10.-121.): Auflage II.) Z 3. des Zustimmungsbescheides *** des BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 25.08.2020, GZ. *** i.V.m. §§ 79 Abs. 2 Z 18 und 69 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021.“
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer zu 1. und 2. unter Anwendung von § 79 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 2.100,- (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden), sohin gesamt € 4.200,-, und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass mit Bescheid der BMKUEMIT vom 25.08.2020, GZ. ***, der C GmbH, ***, ***, gemäß Art. 9. f der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EU-VerbringungsV) in Verbindung mit §§ 66 ff Abfall Wirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, idF BGBl. I Nr. 24/2020, die Zustimmung zur Verbringung von 2.375 Tonnen Abfällen der Schlüsselnummern 91108 (Ersatzbrennstoffe, qualitätsgesichert) und 91103 (Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung) der ÖNORM S 2100, iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, idF BGBl. II Nr. 498/2008, EWC-Code 19 12 10, zur D a.s. in die Slowakei bis zum 14. Mai 2021 im Rahmen der Notifizierung *** erteilt worden sei.
Der Bescheid habe unter anderem folgende Auflagen enthalten:
1. „Im Hinblick auf die Teilmengenabsicherung darf die Menge der verbrachten Abfälle, für die noch keine Verwertungsmeldung gemäß Art. 16 lit. e EG-VerbringungsV vorliegt, 250 Tonnen nicht überschreiten.
2. Die Transportmeldungen gemäß Art. 16 lit. b EG-VerbringungsV sind an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das gemäß § 22 AWG 2002 eingerichtete EDM-Register „Fachanwendung Verbringung" in elektronischer Form zu übermitteln.
3. Der Notifizierende hat zu überwachen, dass der Empfänger, wie zugesagt, alle Eingangsmeldungen gemäß Art. 16 lit. d EG-VerbringungsV und alle Verwertungsmeldungen gemäß Art. 16 lit. e EG-VerbringungsV über das gemäß § 22 AWG 2002 eingerichtete EDM-Register „Fachanwendung Verbringung" in elektronischer Form an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt, und bei Kenntnis einer nicht elektronisch übermittelten Meldung die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich darüber zu informieren."
Eine Einsicht durch Mitarbeiter des Bundesministeriums in die Fachanwendung e-Verbringung (Datenstand 20.9.2021) habe ergeben, dass insgesamt 59 Transporte angemeldet worden seien. Die Transporte Nr. 8, 19 und 44 seien storniert, also nicht durchgeführt, worden. Es würden für 404,42 Tonnen als transportiert gemeldeter Abfälle keine Verwertungsmeldungen vorliegen. Damit sei die vorgeschriebene Menge von 250 Tonnen, für die noch keine Verwertungsmeldung gemäß Art. 16 lit. e EG-VerbringungsV vorliege, um 154,42 überschritten worden. Damit seien mit dem Transport Nr. 53 die abgesicherte Menge von 250 Tonnen überschritten und im Zeitraum vom 29.4.2021 bis 14.5.2021 sieben Transporte durchgeführt worden, die nicht der Auflage II.1 entsprochen hätten.
Ferner seien im Zeitraum vom 2.9.2020 bis 14.5.2021 seitens des Notifizierenden 59 Transporte, wie vorgeschrieben, vom Notifizierenden in der Fachanwendung e-Verbringung erfasst worden. 3 Transporte seien storniert worden. Im selben Zeitraum sei keine einzige Eingangsmeldung und keine einzige Verwertungsmeldung seitens der D in der Fachanwendung erstattet worden. Der Notifizierende habe das BMKUEMIT in keinem einzigen Fall über die Nicht-Meldung in der Fachanwendung informiert.
Mit den Transporten Nr. 1 bis 7 und 9 bis 12 seien 237,41 Tonnen verbracht worden. Mit Transport Nr. 13 am 19.11.2020 23,6 Tonnen. Insgesamt sohin 261,01 Tonnen.
Die Auflage „Im Hinblick auf die Teilmengenabsicherung darf die Menge der verbrachten Abfälle, für die noch keine Verwertungsmeldung gemäß Art. 16 lit. e EG-VerbringungsV vorliegt, 250 Tonnen nicht überschreiten.“ sei aus Sicht des BMKUEMIT am 19.11.2020 nicht eingehalten worden.
Auch bei den Transporten Nr. 14 bis 18 und Nr.20 bis 29 (24.11.2020 bis 7.1.2021) sei die genannte Auflage nach nicht eingehalten worden. Es bestehe daher der Verdacht, dass die Auflage im Zeitraum 19.11.2020 bis 7.1.2021 16 Mal nicht eingehalten worden sei. Am 22.12.2020 und am 1.2.2021 seien Verwertungsmeldungen vom Umweltbundesamt erfasst worden und nicht wie vorgesehen vom Empfänger. Danach habe die nicht verwertet gemeldete Menge 23,64 Tonnen betragen. Nach den Transporten Nr. 28 bis 31 habe die nicht verwertet gemeldete Menge 116,67 Tonnen betragen. Am 25.2.2021 seien die Transporte Nr. 28 und 29 als verwertet gemeldet worden. Die nicht verwertet gemeldete Menge habe danach 69,73 Tonnen betragen. Nach den Transporten Nr. 32 bis 38 habe die nicht verwertet gemeldete Menge 233,69 Tonnen betragen. Mit Transport Nr. 39 sei die nicht verwertet gemeldete Menge von 250 Tonnen neuerlich überschritten worden. Nach Transport Nr. 39 habe die nicht verwertet gemeldete Menge 257,09 Tonnen betragen. Mit den Transporten Nr. 40 bis 54 sei diese Menge auf 588,17 Tonnen angestiegen. Es sei bei den Transporten Nr. 39 bis 54 die genannte Auflage ebenfalls nicht eingehalten worden, also in 16 Fällen. Insgesamt sei nach Ansicht des BMKUEMIT die Auflage „Im Hinblick auf die Teilmengenabsicherung darf die Menge der verbrachten Abfälle, für die noch keine Verwertungsmeldung gemäß Art. 16 lit. e EG-VerbringungsV vorliegt, 250 Tonnen nicht überschreiten.“ insgesamt 32 Mal nicht eingehalten worden.
Wie im Schreiben vom 24.9.2021 weiters ausgeführt, bestehe ferner der Verdacht, dass die C GmbH in 112 Fällen (56 Eingangsmeldungen, 56 Verwertungsmeldungen) die von ihr zustimmend zur Kenntnis genommene Auflage „II.) 3. Der Notifizierende hat zu überwachen, dass der Empfänger, wie zugesagt, alle Eingangsmeldungen gemäß Art. 16 lit. d EG-VerbringungsV und alle Verwertungsmeldungen gemäß Art. 16 lit. e EG-VerbringungsV über das gemäß § 22 AWG 2002 eingerichtete EDM-Register „Fachanwendung Verbringung“ in elektronischer Form an die [BMKUEMIT] übermittelt, und bei Kenntnis einer nicht elektronisch übermittelten Meldung die [BMKUEMIT] unverzüglich darüber zu informieren“ nicht eingehalten habe.
Dazu sei rechtlich auszuführen, dass nach den glaubwürdigen und schlüssigen Unterlagen der BMKUEMIT jeweils mit den Transporten 46 bis 54 die Auflage II.) Z 1 des Zustimmungsbescheides nicht eingehalten worden sei, weil mit dem Transport Nr. 54 die nicht verwertet gemeldete Menge bereits 588,17 Tonnen betragen habe und somit die Menge der verbrachten Abfälle, für die noch keine Verwertungsmeldung vorgelegen sei, um 338,17 Tonnen überschritten worden sei. Die C GmbH habe außerdem in 112 Fällen (56 Eingangsmeldungen, 56 Verwertungsmeldungen) die von ihr zustimmend zur Kenntnis genommene Auflage II.) Z 3. des Notifizierungsbescheides nicht eingehalten.
Der Beschwerdeführer sei seit 5.11.2020 handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das nach außen vertretungsbefugte Organ nach § 9 Abs. 1 VStG. Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems sei nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf das Verschulden sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, ein Entlastungsbeweis in Bezug auf die als zwei fortgesetzte Delikte zu wertenden Verwaltungsübertretungen sei nicht gelungen.
Es seien weder mildernde noch erschwerende Umstände vorgelegen. Unter Berücksichtigung eines monatlichen Nettoeinkommens von € 4.000,- erweise sich die gesetzliche Mindeststrafe als angemessen.
Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst zunächst ausgeführt, dass gegen die Auflage II.) Z 1 des Zustimmungsbescheides nicht verstoßen worden sei, weil sämtliche rechtzeitig ausgestellte Verwertungsmeldungen vorgelegt werden könnten. Diese würden belegen, dass zum Zeitpunkt der Transporte Nr. 46 bis 54 bereits sämtliche bis dahin gelieferten Abfallmengen verwertet gewesen wären und die entsprechenden Verwertungsmeldungen ausgestellt gewesen wären, weshalb die maximal zulässige Abfallmenge von 250 Tonnen nicht überschritten worden sei. In der Bescheidauflage werde lediglich das Vorliegen von Verwertungsmeldungen gefordert, während auf die Übermittlung nicht abgestellt werde. Da die Empfängeranlage die angelieferten Abfälle unmittelbar nach ihrem Eingang thermisch verwertet habe, sei dem Beschwerdeführer auch klar gewesen, dass die maximale Menge der Teilmengenabsicherung nicht hätte überschritten werden können. Die Abfälle seien fast durchwegs am nächsten Tag, am Tag nach der Anlieferung, durch die Empfängeranlage verwertet worden. Die Verwertungsmeldungen seien nachweislich vorgelegen, weshalb gegen die Auflage nicht verstoßen worden sei. Da die Abfälle, welche verbracht worden seien, kurzfristig nach Erhalt der Lieferung verwertet würden und die nicht verwertete Abfallmenge praktisch niemals 250 Tonnen hätte überschreiten können, sei dem Beschwerdeführer gewiss gewesen.
Weiters werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er die Auflage II.) Z 3 des Zustimmungsbescheides dadurch verletzt habe, dass die C GmbH bei den Transporten Nr. 1 bis 59, ausgenommen Nr. 8, 19 und 44, nicht überwacht habe, ob die Empfängeranlage binnen drei Tagen nach Erhalt der betreffenden Abfälle die Eingangsmeldung sowie nach Verwertung der Abfälle die Verwertungsmeldung über das EDM-Register in elektronischer Form an die BMKUEMIT übermittelt habe. Dieser Vorwurf sei nicht zutreffend, weil nach Beginn der Abfalltransporte eine Mitarbeiterin der Firma des Beschwerdeführers umgehend kontrolliert habe, ob die Eingangsmeldungen für die drei Transporte, die bis daher veranlasst worden seien, ins EDM eingetragen worden seien. Aus der Meldeübersicht sei klar ersichtlich gewesen, dass die Eingangsmeldungen bereits im EDM eingetragen worden seien. Für die Erstattung der erforderlichen Meldungen sowie deren Eintragung ins EDM sei ein internes Kontrollsystem innerhalb der Firma des Beschwerdeführers sowie der Empfängeranlage etabliert worden. Die Empfängeranlage habe unmittelbar nach Eingang der betreffenden Transportladung eine Kopie der Eingangsmeldung an die Firma des Beschwerdeführers und an die beiden zuständigen Behörden, darunter die BMKUEMIT, per E-Mail übermittelt. Die Mitarbeiterin der Firma des Beschwerdeführers habe regelmäßig im EDM-Register kontrolliert, ob die Meldungen auch weiterhin ordnungsgemäß ins EDM hochgeladen würden.
Die Übermittlung der Kopien der Verwertungsmeldungen sei durch die Empfängeranlage gebündelt und fortlaufend in insgesamt vier Paketen per E-Mail erfolgt. Die Verwertungsmeldungen seien sodann in das EDM eingepflegt worden. Sämtliche dieser Meldungen seien lückenlos vorhanden. Zusätzlich habe es sich herausgestellt, dass Verwertungsmeldungen durch Mitarbeiter des BMKUEMIT in das EDM-Register eingetragen worden seien. Für den Notifizierenden sei nun nicht feststellbar, wer und wann die Meldungen in das EDM-Register hochgeladen habe, das BMKUEMIT habe gegenüber der Firma des Beschwerdeführers nichts beanstandet.
Der Beschwerdeführer sei seiner Überwachungspflicht nachgekommen. Die Empfängeranlage sei durch G, einen Mitarbeiter der Firma des Beschwerdeführers, explizit darauf hingewiesen und ausführlich darüber belehrt worden, dass eine Registrierung und ein Hochladen der entsprechenden Dokumente in das EDM-Register erfolgen müsse. Eine Kontrolle habe schließlich durch Frau E stattgefunden. Die Auflage schreibe außerdem vor, dass der Beschwerdeführer bei Kenntnis einer nicht elektronisch übermittelten Meldung die BMKUEMIT zu informieren habe. Für den Beschwerdeführer hätten keine Anhaltspunkte bestanden, dass die im EDM-Register ersichtlichen Meldungseintragungen nicht durch die Empfängeranlage vorgenommen worden seien. Auch seien sämtliche Meldungen elektronisch übermittelt worden, die Empfängeranlage habe die Meldungskopien nicht nur der Firma des Beschwerdeführers, sondern auch dem BMKUEMIT per E-Mail gesendet.
Ein Verstoß gegen die Auflagen des Zustimmungsbescheides würden deshalb nicht vorliegen. Da auch ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet worden sei, sei die Tat jedenfalls subjektiv nicht vorwerfbar.
Schließlich seien die Verwaltungsübertretungen mangels Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG einzustellen. Es sei, wenn, dann eine bloße Formvorschrift verletzt worden. Die Intensität der Beeinträchtigung des betroffenen Rechtsgutes sei äußerst gering, ferner sei kein Schaden eingetreten.
3.1. Der Beschwerdeführer A war jedenfalls bis 31.5.2022 handelsrechtlicher Geschäftsführer und nach Außen vertretungsbefugtes Organ der C GmbH (im Folgenden: C), in ***, ***. Die C ist gewerblich im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.
3.2. Herr F, geb. am ***, wurde mit Antrag vom 30.9.2013 als verantwortliche Person gemäß § 26 AWG der C namhaft gemacht. Ferner nahm die Landeshauptfrau von NÖ mit Bescheid vom 20.12.2021, ***, die Namhaftmachung von F als verantwortliche Person der C nach § 26 AWG 2002 für die Ausübung der mit diesem Bescheid genehmigten Tätigkeiten zur Kenntnis.
3.3. Mit Bescheid vom 25.8.2020, ***, erteilte die BMKUEMIT der C„die Zustimmung zur Verbringung von 2.375 Tonnen Abfällen der Schlüsselnummern 91108 (Ersatzbrennstoffe, qualitätsgesichert) und 91103 (Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung) der ÖNORM S 2100, iVm. der Abfallverzeichnisverordnung […], EWC-Code 19 12 10, zur D a.s. in die Slowakei über den Grenzübergang *** (Autobahn ***) bis zum 14.5.2021 im Rahmen der Notifizierung ***, die ein integrierter Bestandteil dieses Bescheides ist, unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß Art. 9 Abs. 8 EU-VerbringungsV unter Einhaltung folgender I. Bedingungen und II. Auflagen:
I.)
1. Diese Zustimmung gilt nur unter der Voraussetzung, dass beim [BMKUEMIT] eine Sicherheitsleistung bzw. Versicherung im Sinne des Art. 6 EG-VerbringungsV über den Betrag von mindestens € 15.500,- (= Teilmengenabsicherung für 250 Tonnen) hinterlegt ist.
[…]
II.)
1. Im Hinblick auf die Teilmengenabsicherung darf die Menge der verbrachten Abfälle, für die noch keine Verwertungsmeldung gemäß Art. 16 lit. e EG-VerbringungsV vorliegt, 250 Tonnen nicht überschreiten.
2. Die Transportmeldungen gemäß Art. 16 lit. b EG-VerbringungsV sind an die [BMKUEMIT] über das gemäß § 22 AWG 2002 eingerichtete EDM-Register „Fachanwendung Verbringung“ in elektronischer Form zu übermitteln.
3. Der Notifizierende hat zu überwachen, dass der Empfänger, wie zugesagt, alle Eingangsmeldungen gemäß Art. 16 lit. d EG-VerbringungsV und alle Verwertungsmeldungen gemäß Art. 16 lit. e EG-VerbringungsV über das gemäß § 22 AWG 2002 eingerichtete EDM-Register „Fachanwendung Verbrindung“ in elektronischer Form an die [BMKUEMIT] übermittelt, und bei Kenntnis einer nicht elektronisch übermittelten Meldung die [BMKUEMIT] unverzüglich darüber zu informieren.
[…]“
3.4. Zu der gegenständlichen, mit Bescheid vom 25.8.2020 der BMKUEMIT zur Kenntnis genommenen Verbringung, wurden insgesamt 59 Transporte angemeldet. Die Transporte Nr. 8, 19 und 44 wurden von Seiten der C wieder storniert, wurden also nicht durchgeführt. Die C verbrachte in im Rahmen der Notifizierung *** in insgesamt 56 Transporten Abfälle zur Verwertungsanlage der D a.s., in ***, ***, Slowakei (im Folgenden: D).
3.5. Bei der C hat deren Mitarbeiterin E die Transportmeldungen im EDM-Register für die jeweiligen im Rahmen der gegenständlichen Verbringung an die D durchzuführenden Transporte angelegt. Die Mitarbeiterin versendete sodann ein E-Mail mit den Begleitpapieren an Frächter, die D und die BMKUEMIT. Die Eingangsmeldungen zu den ersten drei durchgeführten Transporten wurden von der D direkt in das EDM-Register eingetragen, was von Frau E kontrolliert und intern registriert wurde. Die von der D ausgestellten Eingangsmeldungen zu den weiteren Transporten wurden von dieser per E-Mail an G, einem Mitarbeiter der C, und an die E-Mailadresse *** übermittelt. G leitete die Eingangsmeldungen sodann an E weiter. E als für die Datenpflege im EDM bei der C zuständige Mitarbeiterin war der Ansicht, dass unter einer „elektronischen Übermittlung“ eine Übermittlung per E-Mail gemeint sei. Dementsprechend war sie der Ansicht, dass es sich bei einer Übermittlung der Meldungen per E-Mail um eine korrekte elektronische Übermittlung gehandelt habe. In der Folge wurden die Eingangsmeldungen im EDM-Register mit einem grünen Häkchen versehen, woraus E schloss, diese wären korrekt eingetragen. Demnach meldete sie ihren Vorgesetzten (und diese in Folge der BMKUEMIT) nicht, dass diese Eintragungen nicht seitens der D durchgeführt wurden. Zu diesem Zeitpunkt war ihr nicht bekannt, dass die Eingangs- und Verwertungsmeldungen von Mitarbeitern des BMKUEMIT bzw. Umweltbundesamts ins EDM-Register eingetragen wurden.
3.6. Die Eingangsmeldungen wurden von der D an die C bzw. die E-Mail-Adresse der BMKUEMIT einzeln übermittelt. Die Verwertungsmeldungen wurden von der D ebenso per E-Mail an die C und an die E-Mail-Adresse *** der BMKUEMIT übermittelt, dies jedoch nicht einzeln, sondern geblockt in insgesamt vier Tranchen. Für alle durchgeführten Transporte, d.s. die Transporte Nr. 1 bis Nr. 59, ausgenommen Nr. 8, 19 und 44, liegen Eingangs- und Verwertungsmeldungen vor.
Auf dem pro Transport verwendeten „Begleitformular für die grenzüberschreitende Verbringung“ ist unter anderem jeweils die Notifizierung Nr. *** (Feld 1.), C als Notifizierender (Feld 3.), D als Empfänger (Feld 4.) und die tatsächliche Menge an Abfall (Feld 5.) angegeben. In Feld 18. wird jeweils der Eingang bei der Verwertungsanlage mit dem Eingangsdatum und in Feld 19. die Verwertung mit dem Verwertungsdatum bescheinigt. Der Eingang wurde dabei von der D noch am jeweils selben Tag bestätigt. Die Bescheinigung der Verwertung folgte am jeweils darauffolgenden Tag (z.B. betreffend Transport 13: Eingangsdatum 19.11.2020; Unterschrift und Datum am Begleitformular betreffend Eingang bei der Verwertungsanlage [Feld 18.]: 19.11.2020; Bescheinigung der Verwertung: 20.11.2020).
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere der Zustimmungsbescheid der BMKUEMIT, die Anzeige der BMKUEMIT vom 24.9.2021, das angefochtene Straferkenntnis sowie die Beschwerde. Weiters hat es am 22.8.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Zeugen E und H einvernommen wurden.
Die Feststellungen zu den Pkt. 3.1., 3.2., 3.3. und 3.4. waren anhand der im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen zu treffen und wurden im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zu Pkt. 3.5. ergaben sich aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin E in der mündlichen Verhandlung, welche stringent ihre Aufgabe bei der Firma C im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verbringung geschildert hat. Die Feststellungen zu Pkt. 3.6. ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Eingangs- und Verwertungsmeldungen. Dass diese per E-Mail an die genannten E-Mail-Adressen der BMKUEMIT übermittelt wurden, ergibt sich aus einem vorgelegten E-Mail der D. Außerdem hat die BMKUEMIT ihrer Anzeige vom 24.9.2021 eine Excel-Tabelle beigelegt, aus der hervorgeht, dass zu den Transporten 1 bis 41 jeweils eine Eingangs- und Verwertungsmeldung, und zu den Transporten 42 bis 59 eine Eingangsmeldung erstellt wurde.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), idF. vor der Novelle BGBl. I 200/2021 (in Kraft mit 1.3.2022), lauten auszugsweise:
§ 66. (1) Für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen sind die unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1), anzuwenden.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 54 der EG-VerbringungsV.
§ 67. (1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu notifizieren. […]
[…]
§ 69. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
[…]
§ 79. (1) […]
(2) Wer
[…]“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) lauten auszugsweise:
„Artikel 16
Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Vorschriften
Nach der Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung durch die betroffenen zuständigen Behörden füllen alle beteiligten Unternehmen das Begleitformular oder im Falle einer Sammelnotifizierung die Begleitformulare an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen es bzw. sie und behalten selbst eine Kopie bzw. Kopien davon. Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:
a) – c)
[…]
d)
Schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle durch die Anlage: Die Anlage bestätigt die Entgegennahme der Abfälle schriftlich innerhalb von drei Tagen nach deren Erhalt.
Diese Bestätigung ist im Begleitformular anzugeben oder diesem beizufügen.
Die Anlage übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des um diese Bestätigung ergänzten Begleitformulars.
e)
Bescheinigung der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung durch die Anlage: Die Anlage, die die nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle oder innerhalb eines kürzeren Zeitraums gemäß Artikel 9 Absatz 7, den Abschluss der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle.
Diese Bescheinigung ist im Begleitformular anzugeben oder diesem beizufügen.
Die Anlage übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des um diese Bescheinigung ergänzten Begleitformulars.“
6.1. Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Bestellung von F zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG sei auch bereits für den vom gegenständlichen Straferkenntnis umfassten Tatzeitraum umfasst gewesen, wofür die Bestätigung, datiert mit 6.9.2023, vorgelegt wurde, auszuführen, dass ein entsprechender Nachweis über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten jedenfalls aus der Zeit vor der Tatbegehung zu datieren hat (VwGH 24.3.1994, 92/18/0176). Eine Erklärung darüber, dass jemand zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei, welche erst aus der Zeit nach Abschluss der angelasteten Tathandlung datiert (hier: während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens), ist demnach unzureichend.
Darüber hinaus ist auf die Bestimmung des § 26 Abs. 6 letzter Satz AWG 2002 hinzuweisen, welche mit der Novelle BGBl. I Nr. 200/2021 eingefügt wurde und mit 11.12.2021 in Kraft getreten ist, sohin auf davor verwirklichte Verwaltungsübertretungen mangels gesetzlich ausdrücklich angeordneter Rückwirkung nicht anwendbar ist.
6.2. In den Spruchpunkten 1. bis 9. des angefochtenen Straferkenntnisses, welche die belangte Behörde zurecht als fortgesetztes Delikt gewertet hat, wird dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt, er hätte es als das nach außen vertretungsbefugte Organ der C zu verantworten, dass diese die Auflage II.) Z 1 des Zustimmungsbescheides der BMKUEMIT vom 25.8.2020 nicht eingehalten hätte. Diese Auflage lautet: „1. Im Hinblick auf die Teilmengenabsicherung darf die Menge der verbrachten Abfälle, für die noch keine Verwertungsmeldung gemäß Art. 16 lit. e EG-VerbringungsV vorliegt, 250 Tonnen nicht überschreiten.“
Wie das Beweisverfahren ergeben hat, lagen entgegen der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis die Verwertungsmeldungen für die verbrachten Abfälle jedoch vor. Den Bescheinigungen der Verwertung der Abfälle ist zu entnehmen, dass diese für sämtliche Transporte jeweils am Tag nach der Bescheinigung des Eingangs des jeweiligen Abfalltransports bei der Verwertungsanlage ausgestellt wurde.
Außerdem verlangt der Wortlaut der hier in Rede stehenden Auflage II.) Z 1 des Zustimmungsbescheides, welche im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht zu prüfen ist (vgl. bereits VwGH 28.1.1970, 0936/68), „lediglich“ ein Vorliegen der Verwertungsmeldung, wobei nicht angeordnet wird, bei welcher Stelle diese konkret vor- oder aufliegen müssen. So wurde in der Auflage beispielsweise nicht vorgeschrieben, dass die Verwertungsmeldungen bei der BMKUEMIT aufliegen müssen.
Daraus folgt, dass die C gegen die Auflage II.) Z 1 des Zustimmungsbescheides in der Form, wie sie in den Spruchpunkten 1. bis 9. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt wurde, nicht verstoßen hat, sodass die dem Beschwerdeführer in diesen Spruchpunkten angelastete Tat nicht aufrecht zu erhalten war. Der Beschwerde war demnach, soweit die Spruchpunkte 1. bis 9. des Straferkenntnisses betroffen sind, schon bereits deshalb Folge zu geben, diese Spruchpunkte aufzuheben und die dazugehörigen Verwaltungsstrafverfahren jeweils nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
6.3. In den Spruchpunkten 10. bis 121., welche die belangte Behörde zurecht als fortgesetztes Delikt gewertet hat, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jeweils eine Übertretung der Auflage II.) Z 3 des Zustimmungsbescheides der BMKUEMIT vom 25.8.2020 dadurch zur Last, dass die C zum einen nicht überwacht hätte, ob die D die Eingangsmeldungen jeweils innerhalb von drei Tagen nach dem Erhalt der Abfälle (Spruchpunkte 10. bis 63.) und zum anderen die Verwertungsmeldungen nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle (Spruchpunkte 64. bis 121.) „über das gemäß § 22 AWG 2002 eingerichtete EDM-Register „Fachanwendung Verbringung“ in elektronischer Form an die [BMKUEMIT] übermittelt“ habe, weil die Eingangsmeldungen bzw. die Verwertungsmeldungen durch die D nicht „über das EDM-Register „Fachanwendung Verbringung“ in elektronischer Form an die BMKUEMIT übermittelt worden seien und die C folglich die BMKUEMIT nicht über „die nicht elektronisch übermittelte Meldung seitens der D unverzüglich darüber informiert“ hätte.
Dazu ist zunächst auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es sich bei einer in einem Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflage um einen sog. „bedingten Polizeibefehl“ handelt (vgl. VwGH 27.2.1996, 95/05/0195). Zur insofern mit § 79 Abs. 2 Z 18 AWG 2002 vergleichbaren Bestimmung des § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 (GewO) judiziert der VwGH, dass das jeweilige, in einem Bewilligungsbescheid enthaltene Gebot und Verbot Teil des Straftatbestandes wird, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. VwGH 18.6.1996, 96/04/0008, 11.11.1998, 98/04/0034). Die Heranziehung eines gewerbebehördlichen Bescheides als Straftatbestand ist nur dann zulässig, wenn dieser mit genügender Klarheit eine Gebots- oder Verbotsnorm dergestalt enthält, dass der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist (vgl. VwGH 1.10.1985, 85/04/0068).
Nun enthält die Auflage II.) Z 3 des Zustimmungsbescheides unter anderem die an den Notifizierenden gerichtete Verpflichtung, „[…] bei Kenntnis einer nicht elektronisch übermittelten Meldung [sei] die [BMKUEMIT] unverzüglich darüber zu informieren.“ Wiewohl feststeht, dass die D die Eingangs- und Verwertungsmeldungen (bis auf jene betreffend die ersten drei Transporte) nicht selbst direkt in das EDM-Register „Fachanwendung Verbringung“ eingetragen hat, so hat sie doch die Eingangs- und Verwertungsmeldungen per E-Mail sowohl an die C als auch an die BMKUEMIT übermittelt. Sohin wurden die Meldungen elektronisch übermittelt, stellt denn das Versenden und Empfangen von E-Mails zweifellos eine Kommunikation auf elektronischem Weg dar. Dadurch, dass die BMKUEMIT die Meldungen auf elektronischem Weg erhalten hat – was sich auch daran festmachen lässt, dass Mitarbeiter des Umweltbundesamts bzw. der BMKUEMIT selbst Meldungen in Folge in das EDM-Register eingetragen haben –, erübrigte sich jedoch auch die Verpflichtung der C, dies der BMKUEMIT unverzüglich zu melden.
Ferner wurde der Zustimmungsbescheid vom 25.8.2020 noch unter anderem auf Grundlage des § 67 Abs. 1 AWG 2002 idF. vor der Novelle BGBl. I. Nr. 200/2021 erlassen, ebenso trat die Bestimmung des § 72b Abs. 1 und 2 AWG 2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021 erst mit 1.3.2022 in Kraft, wobei hierbei anzumerken sei, dass nach § 72b Abs. 2 AWG 2002 Eingangsmeldungen nach Art. 16 lit. d EG-VerbringungsV und Verwertungsmeldungen nach Art. 16 lit. e EG-VerbringungsV bei Verbringungen nach Österreich elektronisch über das EDM-Register (nach § 22 Abs. 1 AWG 2002) zu übermitteln sind, sohin von dieser Bestimmung eine Verbringung von Abfällen von Österreich in das EU-Ausland in Bezug auf in das EDM-Register elektronisch einzupflegende Eingangs- und Verwertungsmeldungen nicht umfasst ist.
Für das erkennende Gericht folgt daraus im Ergebnis, dass die Auflage II.) Z 3 des Zustimmungsbescheides nicht so hinreichend bestimmt ist, dass der von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer jeweils zur Last gelegte Tatvorwurf eine Nichteinhaltung der genannten Auflage darstellen würde. Das Straferkenntnis im Umfang der Spruchpunkte 10. bis 121. war daher bereits deshalb aufzuheben und die dazu gehörigen Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
6.4. Selbst unter der Annahme, dass die Auflage II.) Z 3 für eine Bestrafung hinreichend bestimmt wäre, würden nach Ansicht des erkennenden Gerichts in Bezug auf die in den Spruchpunkten 10. bis 121. angelasteten Verwaltungsübertretungen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorliegen:
6.4.1. Nach dieser Bestimmung kann von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und dessen Einstellung verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist das kumulative Vorliegen aller in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien (VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065), und zwar müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0209). Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118 mwN). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist allgemein für sich zu beurteilen und nicht im Verhältnis zu dem im konkreten Einzelfall entgegenstehenden Schutz eines anderen Rechtsgutes (s VwGH 11.7.2022, Ra 2021/04/0007). Die Wertigkeit des geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148). Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand im Wesentlichen auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (vgl. Kneihs in N. Raschauer/Wessely3 § 45 Rz 8; weiters VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0004).
6.4.2. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass dem geschützten Rechtsgut des intakten Umweltschutzes, wozu auch eine geordnete Abfallwirtschaft zählt, eine hohe Bedeutung zuzumessen ist. Dies drückt sich auch im bis € 8.400,- reichenden Strafrahmen aus. Hintergrund der hier in Rede stehenden Auflage II.) Z 3 des Zustimmungsbescheides ist es sicherzustellen, dass eine Verwertung der verbrachten Abfälle tatsächlich erfolgt. Das ist hier der Fall: Wiewohl nicht sämtliche Eingangs- und Verwertungsmeldungen in das EDM-Register durch die D eingetragen wurde, liegen sie dennoch vor. Zusätzlich erfolgte eine Eintragung der Meldungen durch Mitarbeiter des Umweltbundesamts bzw. der BMKUEMIT selbst. Demnach wurde dem Zweck der hier in Rede stehenden Verbringung genüge getan, sodass der gewünschte Zustand – ordnungsgemäße Verwertung der Abfälle und Eintragung in das EDM-Register – eingetreten ist. Schließlich fand eine Überwachung der Verbringung durch Mitarbeiter der C dahingehend statt, dass kontrolliert wurde, ob die Meldungen vorliegen, wenn auch der irrige Schluss gezogen wurde, dass es ausreiche, wenn die Meldungen per E-Mail übermittelt werden. Dadurch, dass die Meldungen per E-Mail auch direkt an die BMKUEMIT übermittelt wurden und das der zuständigen Mitarbeiterin der C aus dem E-Mail-Verlauf auch ersichtlich war, ergäbe sich für das erkennende Gericht ein lediglich geringes Verschulden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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