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LVwG-S-217/001-2023•LVwG N LVwG-S-217/001-2023
LVwG-S-217/001-2023Landesverwaltungsgericht27.10.2023
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verwaltungsstrafe; Auflage; Tatvorwurf; Tatumschreibung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 21. Dezember 2022, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Forstgesetzes 1975 sowie des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich beider Tatvorwürfe gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 7 Abs. 4, 36 Abs. 1 Z 31 NÖ NSchG 2000 (NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-0, i.d.F. LGBl. Nr. 26/2019)
§§ 18 Abs. 1, 174 Abs. 1 lit. a Z 7 ForstG 1975 (Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.F. BGBl. I Nr.104/2013)
§§ 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§§ 27, 44 Abs. 1 und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid vom 05. Februar 2008, ***, erteilte die NÖ Landesregierung der C Gesellschaft m.b.H. und der D GmbH gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 die Genehmigung zum Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe gemäß dem Projekt „Masterplan ***“, einer in den Bescheidspruch aufgenommenen Projektsbeschreibung und den mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichunterlagen sowie unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Im Spruchpunkt B) (Auflagen, Bedingungen und Befristungen) wurde den Konsenswerbern unter der Überschrift „e) Forst- und Jagdwirtschaft“ die Auflage Nr. 2. folgenden Inhalts erteilt:
„Die Rekultivierung und Bepflanzung der Abschnitte hat unmittelbar nach dem Abbau zu erfolgen.
Der Abtrag des humosen Bodens eines nächsten Teilabschnittes darf erst in Angriff genommen werden, wenn die Aufschlämmung des dem aktuellen Abbauabschnittes vorangegangenen Teilabschnittes abgeschlossen ist. Der dem Aufschlämmungsabschnitt vorangegangene Teilabschnitt muss zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig rekultiviert und bepflanzt sein; ansonsten ist der Abbau einzustellen."
Eine wortidente Vorschreibung erfolgte unter der Überschrift „j) Naturschutz“ als Auflage Nr. 4.
Bei Erteilung der Bewilligung nach dem UVP-G 2000 wurden unter anderem die Bestimmungen des Forstgesetztes 1975 und des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 mitangewendet.
Die einen Bescheidbestandteil bildenden Projektsunterlagen umfassen unter anderem den Abbauphasenplan „Mitte“, Plannummer *** vom Dezember 2007, sowie den Abbauphasenplan „Süd“, Plannummer *** vom September 2006. In diesen Plänen sind Abbauabschnitte mit den Bezeichnungen 1A, 1B, 1C, 2A, 2B, 3A, 3B, 4A, 4B, 5A, 5B sowie 6A und 6B (Planungszone Mitte) bzw. 11A, 11B, 12A, 12B, 13A, 13B, 13C, 14A, 14B, 15A und 15B (Planungszone Süd) eingetragen.
1.2. In der Folge kam es beim Betriebsablauf zu einer Änderung in der Einteilung dieser Abschnitte, welche - jedenfalls im hier relevanten Zusammenhang - jedoch nicht in einen Änderungsbescheid in naturschutz- bzw. forstrechtlicher Hinsicht mündeten. Insbesondere wurde die im Jahre 2011 vorgenommene Neueinteilung der Planungszone Mitte mit den im gegenständlichen Verfahren relevanten Abbauabschnitten 4 und 8, welche jeweils Teile von mehreren Abschnitten im Sinne der Einteilung des UVP – genehmigten Projektes umfassen, niemals zum Gegenstand eines naturschutzrechtlichen oder forstrechtlichen (Änderungs-)Bescheides, wenngleich die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: die belangte Behörde) diese Neueinteilung (zunächst) nicht beanstandet hat.
1.3. Erst als die C Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: C), welche aufgrund einer Vereinbarung mit der D GmbH die Planungszonen Mitte und Süd betreibt, in Abweichung von der Planung im Bereich der Planungszone Süd die Abbauabschnitte 11A und 11B parallel auszubeuten begann, schritt die belangte Behörde ein und leitete gegen die beiden (damaligen) Geschäftsführer der C E und A (in der Folge: die Beschwerdeführer) Strafverfahren ein, was zum hier entscheidungsgegenständlichen Straferkenntnis vom 21. Dezember 2022 mit dem Spruch folgenden Inhalts führte:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Tatbeschreibung:
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der C Gesellschaft m.b.H., FN ***, ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft nachstehende Verwaltungsübertretungen beging:
Unter anderem der C Gesellschaft m.b.H. wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 05.02.2008, ***, unter Teil A die Genehmigung für das Abbauvorhaben zum "Masterplan ***" auf Grundlage des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1. Unter Teil B, Punkt j), Unterpunkt 4. dieses Bescheides wurde der C Gesellschaft m.b.H als Berechtigter dieser behördlichen Erledigung auf Grundlage des § 7 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) mittels entsprechender Auflage die Durchführung nachstehender Vorkehrungen rechtswirksam vorgeschrieben: „Die Rekultivierung und Bepflanzung der Abschnitte hat unmittelbar nach dem Abbau zu erfolgen. Der Abtrag des humosen Bodens eines nächsten Teilabschnittes darf erst in Angriff genommen werden, wenn die Aufschlämmung des dem aktuellen Abbauabschnittes vorangegangenen Teilabschnittes abgeschlossen ist. Der dem Aufschlämmungsabschnitt vorangegangene Teilabschnitt muss zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig rekultiviert und bepflanzt sein; ansonsten ist der Abbau einzustellen."Wie anlässlich eines Ortsaugenscheines am 02.06.2021 festgestellt wurde, waren zu diesem Zeitpunkt vier Abbaufelder, nämlich Nrn. 4 (Teilfläche Grundstück-Nr. ***, KG ***), 8 (Teilfläche Grundstück-Nr. ***, KG ***), 11A (Teilfläche des Grundstückes-Nr. ***, KG ***) und 11B (Teilflächen der Grundstücke-Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** sowie Nr. ***, alle KG ***), offen und befanden sich zwei davon im aktiven Abbau, obwohl nach der obgenannten Auflage maximal drei Abbauabschnitte bzw. Abbaufelder, welche Begriffe im vorerwähnten Bescheid synonym verwendet wurden, offen, also nicht rekultiviert und bepflanzt, sein dürfen. Die C Gesellschaft m.b.H. hat sohin als Berechtigte die ihr mit dem vorerwähnten Bescheid unter der obgenannten Auflage rechtswirksam vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht durchgeführt.
2. Unter Teil B, Punkt e), Unterpunkt 2. dieses Bescheides wurden der C Gesellschaft m.b.H als Berechtigter dieser behördlichen Erledigung auf Grundlage des § 18 Abs. 1 Forstgesetz 1975 mittels entsprechender Auflage nachstehende Vorschreibungen erteilt: „Die Rekultivierung und Bepflanzung der Abschnitte hat unmittelbar nach dem Abbau zu erfolgen. Der Abtrag des humosen Bodens eines nächsten Teilabschnittes darf erst in Angriff genommen werden, wenn die Aufschlämmung des dem aktuellen Abbauabschnittes vorangegangenen Teilabschnittes abgeschlossen ist. Der dem Aufschlämmungsabschnitt vorangegangene Teilabschnitt muss zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig rekultiviert und bepflanzt sein, ansonsten ist der Abbau einzustellen." Wie anlässlich eines Ortsaugenscheines am 02.06.2021 festgestellt wurde, waren zu diesem Zeitpunkt vier Abbaufelder, nämlich Nrn. 4 (Teilfläche Grundstück-Nr. ***, KG ***), 8 (Teilfläche Grundstück-Nr. ***, KG ***), 11A (Teilfläche des Grundstückes-Nr. ***, KG ***) und 11B (Teilflächen der Grundstücke-Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** sowie Nr. ***, alle KG ***), offen und befanden sich zwei davon im aktiven Abbau, obwohl nach der obgenannten Auflage maximal drei Abbauabschnitte bzw. Abbaufelder, welche Begriffe im vorerwähnten Bescheid synonym verwendet wurden, offen, also nicht rekultiviert und bepflanzt, sein dürfen. Die C Gesellschaft m.b.H. ist sohin den ihr mit dem vorerwähnten Bescheid unter der obgenannten Auflage erteilten Vorschreibungen nicht nachgekommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. §§ 36 Abs. 1 Z. 31 iVm 7 Abs. 4 NÖ NSchG 2000, jeweils idF LGBl. Nr. 26/2019, iVm dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 05.02.2008, ***, Teil B, Punkt j), Unterpunkt 4.
zu 2. §§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 7 Forstgesetz 1975 idF BGBl. I Nr.104/2013 iVm 18 Abs. 1 Forstgesetz 1975 idF BGBl. I Nr.55/2007 iVm dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 05.02.2008, ***, Teil B, Punkt e), Unterpunkt 2.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu €500,00
35 Stunden
§ 36 Abs. 1 Einleitungssatz NÖ NSchG 2000 idF LGBl. Nr. 26/2019
zu €500,00
46 Stunden
§ 174 Abs. 1 letzer Satz 1. Strafsatz Forstgesetz 1975 idF BGBl. I Nr. 104/2013
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€100,00
Gesamtbetrag:
€1.100,00“
Begründend stellt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges fest, dass der Beschwerdeführer zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der C gewesen sei und damals (am 02. Juni 2021) vier Abbaufelder (welche wie im Spruch des Straferkenntnisses angeführt) offen bzw. nicht rekultiviert gewesen seien und sich zwei davon im aktiven Abbau befunden hätten. Weiters werden Feststellungen zur Unterteilung der Abbauabschnitte bzw. Abbaufelder im zeitlichen Verlauf getroffen. Sowohl, so heißt es weiter, nach der Einteilung vor 2011 als auch danach seien „bezogen auf den 02.06.2021“ vier Abbaufelder insofern betroffen gewesen, als diese offen, also nicht rekultiviert gewesen wären. Jedenfalls am 19. Mai 2022 seien nur noch drei Abbaufelder „in Bearbeitung gewesen“. Nach beweiswürdigenden Ausführungen und Angabe der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften setzt sich die belangte Behörde mit dem Vorliegen der vorgeworfenen Übertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht sowie den „Einwänden“ des Beschwerdeführers näher auseinander und trifft Überlegungen zur Strafbemessung.
1.4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A , mit der – nach Darstellung des Sachverhalts aus der Sicht des Beschwerdeführers – zusammen-gefasst folgendes geltend gemacht wird:
-Es lägen die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 45 Abs. 1 Z 6 VStG vor, auch zumal eine nur geringe Rechtsgutbeeinträchtigung vorliegen könnte, da die Flächenbilanz der offenen Bereiche bescheidkonform drei offenen Abbaufeldern entsprach.
-Es sei Verfolgungsverjährung in Folge Auswechslung des Tatvorwurfs eingetreten, welcher in der „Präzisierung“ gesehen wird, dass die Begriffe „Abbauabschnitte“ bzw. „Abbaufelder“ synonym zu verstehen seien.
-Durch die Bestrafung wegen Verletzung einer wortidenten Auflage einmal nach dem Forstgesetz und einmal nach dem NÖ Naturschutzgesetz sei das Doppelbestrafungsverbot verletzt.
-In Wahrheit liege überhaupt keine Verwaltungsübertretung vor, da es in Bezug auf die Einhaltung der in Rede stehenden Auflage(n) nur um die Einhaltung einer „Gesamtflächenbilanz“ ginge und der Konsensinhaber, solange er sich an diese „Gesamtflächenbilanz“ der vorgegebenen drei Phasen hielt, bei der Gestaltung des Abbaus frei wäre, ohne an die in den Plänen dargestellten Abgrenzungen der „Abbaufelder“ (was nicht synonym wäre mit dem Begriff „Abbauabschnitt“) gebunden zu sein. Da im konkreten Fall nicht mehr Flächen „angegriffen“ als genehmigt worden wären, seien die Vorgaben des Bescheides vom 05. Februar 2008 eingehalten.
-Selbst wenn man von einer Übertretung ausgehen würde, träfe den Beschwerdeführer aufgrund der Unklarheit der Auflagen kein Verschulden.
-Selbst wenn ein Verschulden anzunehmen wäre, wäre auch die Rechtsgutbeeinträchtigung so gering, dass nach § 33a bzw. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorgegangen werden müsste.
Schließlich wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte nach Vorlage der Beschwerde am 22. Mai und am 12. September 2023 eine mündliche Verhandlung durch, bei der Zeugen vernommen, die Parteien gehört sowie die Akten der belangten Behörde einschließlich der zwischenzeitlich angeforderten administrativrechtlichen Akten der UVP-Behörde bzw. der belangten Behörde durch (Verzicht auf die) Verlesung in das Verfahren einbezogen wurden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der Behörde (einschließlich der Vorakten der NÖ Landesregierung als UVP-Behörde) sowie des Gerichts. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
NÖ NSchG 2000 i.d.F. LGBl. Nr. 26/2019
(…)
(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
(…)
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
(…)
31. als Berechtigter rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht durchführt;
(…)
ForstG 1975 i.d.F. BGBl. I Nr.104/2013
§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
(…)
§ 174. (1) Wer
(…)
(…)
(…)
VStG
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu
verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die
die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
(…)
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den
angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)
zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der
Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über
Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung zweier (wortidenter) Auflagen eines aufgrund des UVP-G 2000 unter Mitanwendung verschiedener Materiengesetze, darunter des Forstgesetzes 1975 und des NÖ Naturschutzgesetztes 2000, ergangenen Genehmigungsbescheides bestraft. Da – wie sich aus dem folgenden ergeben wird – das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben ist, kann dahingestellt bleiben, ob aus der im Spruch des Genehmigungsbescheides nach Sachgebieten erfolgten Gliederung des Auflagenkatalogs und der pauschalen (nicht differenzierenden) Begründung (Seite 43 des Genehmigungsbescheides) mit einzelnen materienrechtlichen Bestimmungen ohne weiteres die von der belangten Behörde getroffene Zuordnung zu den beiden in Rede stehenden Straftatbeständen erfolgen kann, insbesondere ob in Hinblick auf die Überschrift „Forst- und Jagdwirtschaft“ (Unterstreichung durch das Gericht) des Spruchteils B, Punkt e. die darunter aufgelisteten Auflagenpunkte hinreichend bestimmt der forstrechtlichen Bewilligung zuzurechnen sind.
3.2.2. Vorauszuschicken ist weiters, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seine Entscheidung auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung, aufgrund der Beschwerde hervorkommen, seiner Entscheidung zugrunde legen darf (zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036). Da der Beschwerdeführer – mit verschiedenen Argumenten – das Straferkenntnis der belangten Behörde seinem gesamten Umfang nach angefochten hat, ist das Gericht – schon im Hinblick auf § 25 Abs. 2 VStG - berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Bestrafung in jeder Hinsicht zu überprüfen.
3.2.3. Dabei ist hervorzuheben, dass der Sachverhalt im maßgeblichen Rahmen unbestritten ist, nämlich, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt strafrechtlich im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG für die C verantwortlich war und dass diese Gesellschaft zum damaligen Zeitpunkt die Abbauabschnitte (Abbaufelder, Teilabschnitte – die Terminologie erweist sich als nicht entscheidungswesentlich, sodass eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage unterbleibt) 4 und 8 noch nicht vollständig rekultiviert hatte und die Abschnitte 11A und 11B gleichzeitig im Abbau waren.
3.2.4. Zu prüfen ist in erster Linie, ob die Tatvorwürfe der belangten Behörde tatsächlich die von ihr angenommen Verwaltungsübertretung bildeten. Da dies – aus den nachfolgenden Erwägungen - nicht der Fall ist, erübrigen sich weitere Überlegungen zur Frage der Doppelbestrafung, einer allfälligen Verjährung oder den Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 33a oder § 45 Abs. 1 Z 4 oder Z 6 VStG.
3.2.5. § 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn
im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und
der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).
Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).
Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die derzeit geltende Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht.
Freilich darf es im Zuge der Richtigstellung nicht zu einer Auswechslung der Tat kommen; d.h. der Beschuldigte darf im Beschwerdeverfahren nicht für eine andere Tat bestraft werden als jene, die Inhalt des Straferkenntnisses war.
Bei der Bestrafung wegen nicht Einhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage muss die konkrete Tatumschreibung (und damit auch die Verfolgungshandlung, um tauglich zu sein) neben dem Umstand, dass eine konkret zu bezeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0034).
3.2.6. Die belangte Behörde legt ihrer Beurteilung die Auffassung zugrunde, dass die Bewilligungsinhaberin, für die der Beschwerdeführer einzustehen hat, an eine vorgegebene Planung in Bezug auf „Abbauabschnitte“ gebunden ist (sodass es auch nicht genügte, irgendwelche Flächenbilanzen einzuhalten). Unter Zugrundelegung dieser Auffassung (andernfalls würde von vornherein mit dem von der belangten Behörde gewählten Tatvorwurf eine Übertretung der in Rede stehenden Auflagen nicht dargetan) kann es sich dabei jedoch nur um jene Flächeneinteilung handeln, die Inhalt des Genehmigungsbescheides oder eines diesen in der Folge abändernden Bescheides war. Mangels einer in diesem Zusammenhang relevanten Änderung der UVP-Genehmigung bzw. der daraus resultierenden forst- bzw. naturschutzrechtlichen Bewilligung kann dies nur die Einteilung nach den eingangs erwähnten Abbauphasenplänen aus 2006 bzw. 2007 sein, die explizit zum Bestandteil des Bescheides vom 05. Februar 2008 erklärt wurden. Demgegenüber existieren die in den Tatvorwurf aufgenommenen „Abbaufelder“ 4 und 8 rechtlich als solche nicht und ändert daran die Angabe der, überdies auf „Teilflächen“ davon bezogen, betroffenen Grundstücke, nichts. Auch die bloß in der Bescheidbegründung getroffene Feststellung, dass „sowohl nach der Einteilung vor 2011 als auch danach“ vier Abbaufelder insoweit betroffen gewesen seien, als dass diese offen waren, vermag, abgesehen von der zu diesem Zeitpunkt bereits eigetretenen Verfolgungsverjährung, nichts daran zu ändern, dass mit der von der belangten Behörde gewählten Umschreibung die Übertretung der beiden in Rede stehenden Auflagen nicht nachvollziehbar dargetan wird.
3.2.7. Dazu kommt noch, dass die Tatvorwürfe in Wahrheit nicht in der notwendigen Konkretisierung mit der Vorgabe der Auflagen korrelieren. Mag auch der Widerspruch zum Ziel der Auflage durch die gewählte Umschreibung hinreichend dargetan sein, nämlich dass gleichzeitig nur drei Abschnitte „offen“ sein dürfen, verbieten die Auflagen jeweils die Inangriffnahme eines nächsten Teilabschnittes vor Abschluss der Aufschlämmung bzw. Rekultivierung und Bepflanzung des zweit- bzw. dritt vorangegangenen Abschnittes. Ein hinreichend konkreter und den Auflagen entsprechender Tatvorwurf hätte daher anzugeben gehabt, welcher Abschnitt noch nicht vollständig rekultiviert und bepflanzt, welcher noch nicht aufgeschlämmt war und welcher als auf den „Aufschlämmungsabschnitt“ folgender zulässiger Weise abgebaut und welcher als vierter Abschnitt entgegen der genannten Auflage unzulässiger Weise vorzeitig in Angriff genommen worden ist. Ein dem nicht entsprechenden Tatvorwurf setzt nämlich den Beschwerdeführer einer Doppelbestrafung aus, indem in der Folge ein Strafverfahren wegen derselben Tat mit einem hinreichend konkreten Tatvorwurf eingeleitet würde, und seinem Einwand der bereits erfolgten Bestrafung entgegengehalten würde, dass ihm beispielsweise nun die – unzulässige - Inangriffnahme des Abschnittes 11B als zweiten Abbauabschnitt nach 11A angelastet würde, wogegen dem vorangegangenen Strafverfahren eine andere (auch oder in Wahrheit damals unzutreffend als unzulässig angesehene) Abfolge zugrunde gelegen sei.
3.2.8. Damit steht aber das vorliegende Straferkenntnis (notwendigerweise hinsichtlich beider, da gleichlautender Tatvorwürfe) in einer im Beschwerdeverfahren nicht sanierbarer Weise mit § 44a Z 1 VStG in Widerspruch, was zur Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG führen muss.
3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, da es um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall ging. Bei der Beantwortung der Frage nach der hinreichenden Konkretisierung der Tat handelt es sich um eine einzelfallbezogene und daher grundsätzlich nicht revisible Entscheidung (zB VwGH 01.04.2021, Ra 2021/05/0040).
Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
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