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LVwG-AV-2168/002-2023•LVwG N LVwG-AV-2168/002-2023
LVwG-AV-2168/002-2023Landesverwaltungsgericht25.10.2023
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; gesundheitliche Eignung; verkehrspsychologische Stellungnahme; verkehrspsychologische Untersuchung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21.06.2023, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum bisherigen Verfahrensgang
Nach einem Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden am 13.09.2022 in *** – Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) war mit dem von ihr gelenkten PKW auf einen vor ihr abbremsenden PKW aufgefahren, wodurch sie Schürfwunden an den Unterarmen davontrug – bestanden im Zuge der Unfallaufnahme durch die Meldungslegerin C aufgrund des Verhaltens und der wahrgenommenen körperlichen Verfassung der Beschwerdeführerin „Bedenken, welche die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkers in Frage stellen“ und wurde von C mit der Meldung vom 21.09.2022, ***, unter Verweis auf § 7 FSG um „Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit“ der Beschwerdeführerin ersucht.
Seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden (Im Folgenden: belangten Behörde) wurde ein Verfahren nach dem Führerscheingesetz eingeleitet, die Amtsärztin zur Erstellung eines Gutachtens gemäß § 24 Abs 3 bzw. Abs 4 FSG aufgefordert und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.09.2022 zur amtsärztliche Untersuchung zwecks Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen geladen.
Aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) wegen des Verdachts auf mangelnde kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zur verkehrspsychologischen Untersuchung zugewiesen. Die Amtsärztin merkte dazu erläuternd an: „Sphenoorbitales Meningeom, Zustand nach Gammaknife, neurologisch lt Befund stabil, Zustand nach Verkehrsunfall, laut Polizeibericht bei der Einvernahme teils desorientiert, konnte Unfallort und Hergang nicht schildern Hierorts sehr weitschweifig, umständlich, reduzierte Aufnahmefähigkeit bei der Beantwortung der gestellten Fragen, unklar ob berufsbedingt (Richterin) oder kognitive Einschränkung.“
Da bis zum 02.12.2022 keine verkehrspsychologische Stellungahme bei der belangten Behörde eingelangt war, wurde mit Bescheid vom gleichen Tag, ***, die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, bis spätestens 15.01.2023 eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellen könne.
Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mittels Beschwerde angefochten und war dazu beim Landesverwaltungsgericht NÖ das Verfahren zur Geschäftszahl LVwG-AV-2123/001-2022 anhängig. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.03.2023 wurde dem erkennenden Gericht von der belangten Behörde die „Verkehrspsychologische Stellungnahme“ des D vom 13.04.2023 übermittelt. Laut dieser Stellungnahme wurde an der Beschwerdeführerin am 07.04.2023 die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit überprüft.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ stellte in seinem Erkenntnis vom 18.04.2023, LVwG-AV-2123/001-2022, fest, dass die Beschwerdeführerin an einem Meningeom leide, welches 2011 operiert und in den Jahren 2015 und 2018 mittels Gammaknife-Bestrahlung behandelt worden sei. In Folge dieser Erkrankung oder in Folge der durchgeführten Behandlungen leide die Beschwerdeführerin an einem hirnorganischen Psychosyndrom, d.h. an einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns, das ihre Fähigkeit zu zielorientierten Aktivitäten sowie ihre Durchhaltefähigkeit als auch ihre Fokussierfähigkeit reduziere und kognitive Störungen bedinge. Die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung am 07.04.2023 habe ergeben, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit insgesamt als nicht gegeben bezeichnet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei der behördlichen Aufforderung, eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen am 13.04.2023 nachgekommen.
Der Beschwerde wurde daher Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 02.12.2022 aufgehoben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2023, ***, zugestellt am 26.06.2023, wurde der Beschwerdeführerin in weiterer Folge gemäß §§ 8, 24 Abs 1 und Abs 4, 25 Abs 2 und 29 Abs 3 FSG iVm § 17 FSG-GV die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen und angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde oder bei der Polizeiinspektion *** abzugeben sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
In der Begründung ihres Bescheides verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf ihren Bescheid vom 02.12.2022, ***, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, bis spätestens 15.01.2023 eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellen könne. Grund für die Aufforderung sei ein Verkehrsunfall am 13.09.2022 in Eisenstadt gewesen, im Rahmen dessen das Stadtpolizeikommando *** mittels Anzeige vom 21.09.2022 die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeregt habe.
Diesem Bescheid vorangehend sei der Beschwerdeführerin bereits am 25.10.2022 seitens der Amtsärztin eine entsprechende Zuweisung mit der Begründung „§ 17 (1) Z 1 FSG-GV Verdacht auf mangelnde kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit/Überprüfung kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit“ ausgefolgt worden.
Der belangten Behörde sei die verkehrspsychologische Stellungnahme des D am 13.04.2023 übermittelt worden. Diese verkehrspsychologische Stellungnahme mit dem Ergebnis der gesundheitlichen Nichteignung sei schließlich der Amtsärztin übermittelt worden.
Die Amtsärztin hielt in ihrem, im Bescheid zitierten Endgutachten u.a. fest, dass das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung, eingeschränkt auf die Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen und somit eine Nichteignung ergeben habe. Da diese Tests die Fähigkeit der Probandin ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr zu lenken widerspiegeln würden, sei die Beschwerdeführerin aus amtsärztlicher Sicht derzeit nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen obiger Gruppe und Klassen.
Die belangte Behörde hat sich in der Begründung auch mit dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren erstatteten Vorbringen (Rechtmäßigkeit des eingeleiteten Verfahrens betreffend die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung, die Untersuchung und Begutachtung im D sei nicht von einer Verkehrspsychologin durchgeführt worden, dieses Gutachten hätte die Amtsärztin der belangten Behörde ihrem amtsärztlichen Gutachten nicht zugrunde legen dürfen) im Detail auseinandergesetzt, folgte im Ergebnis jedoch nicht der Argumentation der Beschwerdeführerin und hielt in der Folge fest, dass das vorliegende amtsärztliche Gutachten aufgrund des klinischen Eindrucks bei der Vorsprache sowie aufgrund der beurteilten kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit durch das D eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen und somit eine Nichteignung schlüssig und nachvollziehbar ergebe.
Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit dem Schriftsatz vom 17.07.2023 ein Rechtsmittel ergriffen und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Einholung der in der Beschwerde beantragten Beweise in der Rechtssache selbst meritorisch entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. In einem wurde auch beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie den genannten Bescheid zur Gänze anfechte, und machte als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit des Inhalts in Folge Verkennung der Rechtslage und Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend.
Im Beschwerdeschriftsatz wird unter Punkt „I. Beschwerderelevanter Sachverhalt“ zunächst der verfahrensauslösende Verkehrsunfall vom 13.09.2022 geschildert und die von RevInsp C des Stadtpolizeikommandos ***, PI ***, aufgrund dieses Verkehrsunfalls am 21.09.2022 zur GZ. ***, erstattete Meldung, betreffend den „Antrag auf Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 Führerscheingesetz“ wörtlich zitiert. Darüber hinaus wird der Gang des Verfahrens der belangten Behörde zu *** sowie des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zu LVwG-AV-2123/001-2022 betreffend die an sie ergangene Aufforderung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 24 Abs 4 FSG sowie die Vorsprache im D in *** und der dort durchgeführte Test am Computer aus Sicht der Beschwerdeführerin detailliert geschildert und wird nach Zitierung der einschlägigen Bestimmungen des FSG die Beschwerde unter Punkt III. zusammengefasst dahingehend begründet, dass die Verursachung des einzigen Verkehrsunfalls vom 13.09.2022 die belangte Behörde im vorliegenden Fall veranlasst habe, ihr eine verkehrspsychologische Stellungnahme wegen der Verursachung von Verkehrsunfällen auf der Grundlage von § 17 Abs 1 Z 1 FSG-GV aufzutragen, obwohl sich aktenkundig nur ein Verkehrsunfall ereignet habe. Schon aus diesem Grund sei der Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2022, der sich auf § 17 Abs 1 1. Fall FSG-GV - Verursachung mehrerer Verkehrsunfälle - gestützt habe, aber ohne geeignete Rechtsgrundlage erlassen worden sei, rechtswidrig und zurecht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden worden.
Zu der von Frau E, der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der F GmbH und Leiterin der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle in ***, ***, abgegebenen verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 13.04.2023 wird u.a. vorgebracht, dass Frau E am Tag der Überprüfung ihrer kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit in der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle nicht anwesend gewesen sei. Das Explorationsgespräch habe Frau G mit ihr geführt. Die in der verkehrspsychologischen Stellungnahme angeführte Verhaltensbeobachtung gebe keine Wahrnehmungen von Frau E wieder. Sie habe niemandem gegenüber ungehalten sein und verbal aggressiv reagieren können, weil in dem Raum während der Testung am Computer nur kurze Zeit überhaupt eine andere Person anwesend gewesen sei, nämlich während der „abgestürzte“ Computer von Frau G wieder neu gestartet worden sei. Dass sie sich nicht selbst gegen den Kopf geschlagen habe, sei bereits oben dargestellt worden (Die Beschwerdeführerin hatte dazu ausgeführt, dass sie, weil der Computer während des Flackerns am Bildschirm die Meldung „Es folgen noch 40 Tests!“ angezeigt habe, nervös geworden sei und ihren Kopf auf die rechte Hand gestützt habe). In beabsichtigter Übereinstimmung mit der Meldung der Polizei vom 21.09.2022 werde angegeben, sie hätte desorientiert gewirkt, wozu zu sagen sei, dass sie problemlos aus der Ordination wieder ins Freie gegangen sei und sie auch zuvor den von ihr getragenen Mantel wieder angezogen habe. Die Feststellungen, sie hätte den Weg ins Erdgeschoss und ihren Mantel nicht gefunden, seien schlichtweg falsch. Erkennbar passend zur Zuweisung der Amtsärztin werde angeführt, sie wäre sehr weitschweifig gewesen, obwohl sie nur die an sie von Frau G gerichteten Fragen beantwortet habe und dabei nicht das geringste Interesse gehabt hätte, darüber hinaus „Smalltalk“ zu betreiben, dessen etwaiger Inhalt im Übrigen auch nicht wiedergegeben werde.
Wesentlich sei, dass ihr H, stellvertretender Leiter der Abteilung *** im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMVIT) in einer per EMail übermittelten Anfragebeantwortung, die an die belangte Behörde weitergeleitet worden sei, bestätigt habe, dass in § 19 Abs 1 der FSG-GV festgelegt werde, dass eine verkehrspsychologische Stellungnahme nur von einer Untersuchungsstelle abgegeben werden dürfe und in § 19 FSG-GV auch normiert werde, dass bei den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen nur Verkehrspsychologen tätig sein dürften. In § 20 FSG-GV sei die Ausbildung der Verkehrspsychologen festgelegt. Schon am 16.05.2023 habe ihr Frau I vom *** per EMail mitgeteilt, dass Frau G bis zu diesem Tag dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht als Verkehrspsychologin gemeldet worden ist. Es stehe demnach fest, dass Frau G keine Verkehrspsychologin gemäß der FSG-GV sei.
Die belangte Behörde vertrete im bekämpften Bescheid die Rechtsansicht, verkehrspsychologische Stellungnahmen zur kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit eines Führerscheinbesitzes dürften rechtmäßig auch von jemanden abgegeben werden, der nicht Verkehrspsychologe sei. In der Begründung des Bescheides stütze sich die belangte Behörde dabei auf § 18 Abs 3 FSG-GV.
Dieser Rechtsmeinung werde aus folgenden Gründen entgegengetreten:
§ 18 Abs 3 FSGGV beziehe sich ausdrücklich nur auf die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wäre kein Gegenstand der verfahrensgegenständlichen, an ihr vorgenommenen verkehrspsychologischen Untersuchung gewesen. Auch der Abgabe einer verkehrspsychologischen Stellungnahme betreffend die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit einer Person, wie im vorliegenden Fall, gehe eine verkehrspsychologische Untersuchung voraus, die in einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle durchzuführen sei. Sie unterscheide sich aber im Umfang der durchzuführenden Untersuchung. § 19 Abs 5 FSGGV bestimme, dass auch die verkehrspsychologischen Stellungnahmen von den hierfür verantwortlichen Psychologen abzugeben seien. Weil in einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle nur Verkehrspsychologen gemäß § 20 FSG-GV tätig werden dürften, ergebe sich bei teleologischer Interpretation von § 19 Abs 5 FSG-GV, dass auch verkehrspsychologische Stellungnahmen betreffend die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit einer Person nur von einem Verkehrspsychologen zu erstellen seien.
Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine verkehrspsychologische Stellungnahme, sowohl eine vollständige als auch eine nur die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit betreffende, ein Gutachten darstelle, das von einem Verkehrspsychologen als Sachverständigen abgegeben werde. Das sei hier von Bedeutung, weil Frau E die sie betreffende verkehrspsychologische Stellungnahme vom 13.04.2023 unterzeichnet habe. Es stehe aber fest, dass sie den sie (die Beschwerdeführerin) betreffenden Befund, aufgrund dessen sie das Gutachten (gemeint: die verkehrspsychologische Stellungnahme) erstellt habe, nicht selbst erhoben habe. Sie sei am 07.04.2023 in der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle nicht anwesend gewesen und sie kenne sie (die Beschwerdeführerin) überhaupt nicht persönlich.
Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 13.04.2023 enthalte aufgrund folgender Erwägungen kein Sachverständigengutachten:
Ein Sachverständigengutachten müsse einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund sei die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden -vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötige, bilde das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpfe, aber keinen vom Sachverständigen selbst erhobenen Befund enthalte, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Eine Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde lege, werde ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. Die belangte Behörde hätte die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 23.04.2023 ihrer Entscheidung, ihr die Lenkerberechtigung zu entziehen, nicht zugrunde legen dürfen und der Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2023 werde deshalb aufzuheben sein.
Hingewiesen werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016 zur GZ Ra 2015/11/01206, in der dargelegt werde, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betone, dass das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme allein nicht (erlaube), die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen. Diese habe vielmehr nur eine Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens, und den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen komme keine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu. Auch eine negative verkehrspsychologische Stellungnahme müsse nicht zwingend zur Verneinung der gesundheitlichen Eignung eines Führerscheininhabers führen. Der Amtsarzt habe sich jedenfalls in seinem Gutachten mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme inhaltlich nachvollziehbar auseinanderzusetzen und in seinem Sachverständigengutachten die gesundheitliche Eignung, als deren Teil auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit gelte, zu beurteilen. Eine solche Auseinandersetzung mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 13.04.2023 und ihrer kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit enthalte der nun angefochtene Bescheid nicht und der angefochtene Bescheid sei auch aus diesem Grund aufzuheben.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19.07.2022 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Vom erkennenden Gericht wurde in dieser Beschwerdesache am 28.09.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welche am 11.10.2023 fortgesetzt wurde.
Vor der Verhandlung am 28.09.2023 wurde dem Landesverwaltungsgericht NÖ vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch ein vorbereitender Schriftsatz übermittelt, in welchem nochmals weitschweifig geschildert wird, was die Beschwerdeführerin der Amtsärztin am 25.10.2022 in Bezug auf den Unfallhergang geschildert hätte, der Amtsärztin unterstellt wird, sie hätte zum Gespräch eine externe Sachverständige hinzugezogen, die aus Gründen der Amtsverschwiegenheit nicht hätte dabei sein dürfen, die Zuweisung nicht, wie gesetzlich vorgesehen, in Bescheidform ergangen sei, und die Amtsärztin von einem in einem anderen Verfahren vor dem BVwG ergangenen Gutachten beeinflusst und voreingenommen sei, was eine objektive Beurteilung verunmögliche.
Anhand des verlesenen Verfahrensaktes zur Geschäftszahl *** wurde die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt befragt und wurden die Zeuginnen E, J, K, C und G einvernommen.
Über Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde auch der Verfahrensakt beim LVwG NÖ zur Geschäftszahl LVwG-AV-2123/001-2022 verlesen.
Seitens der Beschwerdeführerin wurden ergänzend der Arztbrief des L, Facharzt für Neurochirurgie und neurochirurgische Intensivmedizin in ***, vom 21.09.2023 (Beilage 1), die von der PI *** mit der Beschwerdeführerin am 14.09.2022 aufgenommene Beschuldigteneinvernahme betreffend den Verkehrsunfall vom 13.09.2022 (Beilage 3), der Arztbrief des M, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in *** und ***, vom 14.05.2023 (Beilage 4), das E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07.12.2022 samt Beilage (Zuweisung zur verkehrspsychologischen Untersuchung vom 25.10.2022; Beilage 5) und die Richtlinie des BMVIT für die Aus- und Weiterbildung von Verkehrspsychologinnen und Verkehrspsychologen gemäß Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - Aus- und Weiterbildungsrichtlinie 2012 (Beilage 6) vorgelegt.
Laut Arztbrief des L vom 21.09.2023 zeigt die aktuelle Magnetresonanztomographie in Bezug auf das bei der Beschwerdeführerin zuletzt 2018 mittels Gamma Knife behandelte Meningeom keinen Hinweis in Richtung Progression, weshalb zurzeit keine Notwendigkeit für eine neurochirurgische Intervention besteht.
M teilte in seinem Arztbrief vom 14.05.2023 mit, dass aus neurologischer Sicht gesagt werden könne, dass der Verkehrsunfall vom September 2022 nicht in Zusammenhang mit der Grunderkrankung zu sehen sei. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sei der Gesamtzustand der Beschwerdeführerin stabil und bestehe somit kein Einwand, ihr den Führerschein Gruppe 1 zu belassen.
Die Zeugin E legte im Rahmen ihrer Einvernahme die Detailauswertung des kraftfahrspezifischen Leistungstests der Beschwerdeführerin vom 07.04.2023 vor (Beilage 2). Diesbezüglich beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Einholung eines ergänzenden Gutachtens zur Frage, ob diese Testergebnisse tatsächlich jene Interpretation zulassen, wie sie in Punkt III) der verkehrspsychologischen Stellungnahme vorgenommen wurde.
Die am 01.05.1968 geborene Beschwerdeführerin ist Besitzerin der Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B.
Aufgrund des bei der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht anhängigen und unter Punkt 1. beschriebenen Führerscheinverfahrens vereinbarte die Beschwerdeführerin für den 13.04.2023 einen Termin im D (D) in ***. Bei diesem Institut handelt es sich um eine verkehrspsychologische Untersuchungsstelle iS der FSG-GV.
Sie übergab dort zum vereinbarten Termin die Zuweisung der Amtsärztin und den Bescheid der Behörde, wurde von Frau G einer im Institut beschäftigten und in Ausbildung zur klinischen Psychologin stehenden Praktikantin mit abgeschlossenem Psychologiestudium befragt und danach an das Testgerät zur Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, einem Ein- und Ausgabegerät der Firma N, gesetzt, wo nach einem standardisierten und verkehrspsychologisch validierten Verfahren, dem so genannten „Wiener Testsystem“, jene Leistungs- und Persönlichkeitsaspekte, die für die Sicherheit im Straßenverkehr relevant sind, computerunterstützt gemessen sowie automatisch und umfassend ausgewertet werden.
Mittels Betätigen von Pedalen und verschiedenfarbigen Tasten sowie Bedienen von Joysticks, hatte die Beschwerdeführerin dabei auf einem Bildschirm dargestellte Aufgaben zur Überprüfung von Aufmerksamkeit und visueller Erfassung, der Überblicksgewinnung, des Reaktionsverhaltens, der visuomotorischen Koordinationsfähigkeit sowie der Intelligenz und des Erinnerungsvermögens zu absolvieren. Den jeweiligen Testblocks waren Übungsphasen vorgeschaltet, die der Probandin die Möglichkeit boten, sich mit den in Aufgabenstellungen der nachfolgenden Testreihen vertraut zu machen.
Die Beschwerdeführerin benötigte während dieses Prozesses zweimal die Unterstützung der Zeugin G. So musste in einem Fall die Übungsphase neu gestartet werden, da die Beschwerdeführerin diese nicht bestanden hatte. In einem weiteren Fall musste die Zeugin der Beschwerdeführerin die Funktionsweise der Joysticks näher erklären. Während der Testphase hielt die Zeugin G auch mit Frau E, der Leiterin des Instituts und Verkehrspsychologin, telefonisch Rücksprache, nachdem sich die Beschwerdeführerin, offensichtlich durch die Anzahl der am Bildschirm angezeigten noch zu absolvierenden Tests irritiert, mehrfach auf den Kopf geschlagen hatte, wobei sie dabei die Zahl der noch offenen Tests immer wieder wiederholte. Nachdem die Zeugin G die Beschwerdeführerin beruhigen konnte, wurde die Testreihe in Absprache mit Frau E in weiterer Folge fortgesetzt und schlussendlich auch abgeschlossen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin den kraftfahrspezifischen Leistungstest im D im Rahmen einer „privaten Konsultation“ absolviert hätte und das Institut von ihr verpflichtet worden wäre, das Testergebnis nicht an die belangte Behörde zu übermitteln.
Das Ergebnis wurde vom Testsystem automatisch ausgewertet, wurde von der Zeugin G die verkehrspsychologische Stellungnahme anhand von Mustern konzipiert, von Frau E, in einem nicht mehr feststellbaren Ausmaß überarbeitet und schließlich am 13.04.2023 unterfertigt.
Die Interpretation der Testergebnisse orientiert sich dabei am psychologischen Normbegriff. Dabei gibt ein Prozentrang an, wie viele der repräsentativen Vergleichsstichproben einen geringeren oder maximal gleich hohen Testwert wie der/die Untersuchte aufweisen. Die Ergebniswerte der Beschwerdeführerin lagen in allen Leistungsbereichen überwiegend geringfügig über 0 (z.B. zwischen 1 und 6) und weit entfernt von einem Prozentrang im Normalbereich (ab einem Prozentrang von 16).
Unter Punkt III) „Interpretation der Befunde / Gutachterliche Beurteilung gemäß § 17 FSG-GV“ führt Frau E in der verkehrspsychologischen Stellungnahme Nachfolgendes aus:
„Frau A erbringt bei der verkehrspsychologischen Untersuchung am 07.04.2023 in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen folgende Ergebnisse: in der visuellen Auffassung und Beobachtungsfähigkeit (LVT) eine unterdurchschnittliche Leistung, d. h. sie arbeitet langsam und ungenau. In der Überblicksgewinnung (TAVTMB) zeigt sie eine unterdurchschnittliche Leistung, d. h. sie verfügt über kein ausreichendes Wahrnehmungsvermögen im Hinblick auf Verkehrssituationen. Bei der Überprüfung ihres Mehrfachreizreaktionsvermögens (DT) ergeben sich unterdurchschnittliche Werte bei durchschnittlicher Güte, d. h. sie arbeitet langsam aber genau. In der visuomotorischen Koordinationsfähigkeit (2HAND) erbringt sie eine durchschnittliche Schnelligkeitsleistung bei unterdurchschnittlicher Güte, d. h. sie arbeitet rasch aber ungenau. Ihre intellektuellen Fähigkeiten im logisch-abstrakten Bereich (SPM) können als unterdurchschnittlich bezeichnet werden.
Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit kann insgesamt als nicht gegeben bezeichnet werden.
Explorativ kann ein Auffahrunfall mit Auslösung des Airbags und leichten Verletzungen der Klientin am 13.09.2022 erhoben werden. Frau A habe die Bremslichter des Autos vor ihr nicht gesehen, möglicherweise seien diese von der Sonne überblendet oder defekt gewesen, und habe das Auto vor ihr beschädigt. Die Polizei sei am Unfallort eingetroffen und habe sie zu einem Alkomattest aufgefordert, welcher 0,0 %o ergeben habe. Sie habe anschließend per Post eine Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung erhalten.
Laut Zuweisung der Amtsärztin vom 25.10.2022 sei Frau A desorientiert gewesen, habe Unfallort und Hergang nicht schildern können und sei sehr weitschweifig und in ihrer Aufnahmefähigkeit reduziert gewesen.
Laut Bescheid der Behörde vom 02.12.2022 habe Frau A am Unfallort desorientiert und nicht kooperativ gewirkt und sie habe Probleme beim Hören sowie eine Sehschwäche.
Die Klientin reagierte während der psychologischen Leistungsdiagnostik immer wieder verbal aggressiv und wirkte von der Testsituation überfordert. Im Gespräch sind eine Logorrhö und eine kognitive Beeinträchtigung zu bemerken. Letztere könnte auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tumor Operation und den Nachbehandlungen stehen.
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass, aufgrund der nicht gegebenen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit Frau A zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen AM und B derzeit
nicht geeignet ist.
Eine neurologische / psychiatrische Untersuchung mittels MRT zur Abklärung einer F 07.8 wird empfohlen.“
Dieses Gutachten vom 13.04.2023 wurde vom D an die belangte Behörde übermittelt und erstattete die Amtsärztin am 02.05.2023 dazu ihr amtsärztliches Gutachten nach § 8 FSG, demzufolge die Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Begründend führte die Amtsärztin u.a. aus, dass aufgrund des klinischen Eindrucks der Beschwerdeführerin bei der Vorsprache hierorts mit Unfähigkeit sich zu konzentrieren, Fragen zielführend zu beantworten oder den Unfallhergang plausibel zu erklären, eine Zuweisung zur Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit erfolgt sei. Das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung, eingeschränkt auf die Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, vom D sei hierorts am 13.04.2023 eingelangt und ergebe eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen und somit eine Nichteignung. Da diese Tests die Fähigkeiten der Probandin ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr zu lenken widerspiegeln, sei Frau A aus amtsärztlicher Sicht derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen obiger Gruppe und Klassen nicht geeignet. Die mögliche Ursache des altersuntypischen Leistungsverlustes sollte daher neurologisch eventuell unter Zuhilfenahme bildgebender Verfahren abgeklärt werden.
Dass die Amtsärztin ihr Gutachten nicht unvoreingenommen erstattete, konnte nicht festgestellt werden.
Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den unter Pkt. 1 wiedergegebenen Verlauf des bisherigen verwaltungsbehördlichen Verfahrensganges verwiesen.
Die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich, soweit unstrittig, aus dem vorliegenden unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Soweit es die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführerin die Zuweisung zur verkehrspsychologischen Untersuchung bereits bei ihrer Vorsprache bei der Amtsärztin, der Zeugin J, am 25.10.2022 erhalten hatte und inwieweit die darin enthaltenen Anmerkungen zum Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung zugetroffen haben, folgt das erkennende Gericht den glaubwürdigen Ausführungen der Zeugin J, welche angab, dass sie von der Beschwerdeführerin den Unfallhergang habe geschildert bekommen wollen. Diese habe ihr dazu eigentlich nichts gesagt, sondern Aussagen der Polizeibeamtin wiedergegeben und über ihren beruflichen Werdegang, über ihre Tätigkeit und darüber, dass sie sich in *** eh gut auskenne, gesprochen. Sie habe versucht, die Beschwerdeführerin auf das ursprüngliche Thema zurückzuführen, auch eine später ebenfalls anwesende weitere Amtsärztin (und keine unbefugte externe Sachverständige, wie seitens der Beschwerdeführerin gemutmaßt), hätten versucht, der Beschwerdeführerin Aussagen zum Unfall zu entlocken, die Beschwerdeführerin habe aber zu einem Auffahrunfall nichts erzählt.
Wenn die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung vor dem erkennenden Gericht ausführt, dass sie die Frage der Amtsärztin, wie es damals gewesen sei, als „offene Frage“ verstanden habe, so wird dies als bloße Schutzbehauptung gewertet. Zumal die Beschwerdeführerin selbst angibt, dass sie bei der Amtsärztin u.a. von der Aufforderung zum Alkotest, ihrer Verletzung, ihrer diesbezüglichen Frage an die Unfallgegnerin und, weil ihr das wichtig gewesen sei, ihrer Ortskenntnis gesprochen hatte, hat sie damit die Einschätzung der Amtsärztin, sie sei sehr weitschweifig, umständlich und ihre Aufnahmefähigkeit bei der Beantwortung der gestellten Fragen sei reduziert, indirekt bestätigt.
Das erkennende Gericht konnte sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Zeugin J verschaffen und ist, basierend auf ihren Aussagen, der Vorwurf der mangelnden Unvoreingenommenheit in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin entschieden zurückzuweisen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinen „privaten Konsultationstermin“ bei Frau E im D vereinbart hatte, ergibt sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen K und G. Weder bei der telefonischen Terminvereinbarung mit Frau K, der Büroverantwortlichen bei D, noch beim Untersuchungstermin selbst, wurde von der Beschwerdeführerin entsprechend kommuniziert, dass sie das D bzw. Frau E „privat“ aufsuchen wollte. Die Zeugin K konnte sich zwar an das konkrete Telefonat mit der Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern, gab jedoch an, dass sie im Kalender VPU eingetragen hatte und Frau E am vereinbarten Tag gar nicht geplant hatte, im Institut zu sein. Auch die Zeugin G konnte sich nicht erinnern, dass die Beschwerdeführerin den Wunsch geäußert hätte, sie wolle mit Frau E sprechen. Die Beschwerdeführerin habe ihr die Zuweisung der Amtsärztin gegeben und dazugesagt, dass sie wegen der verkehrspsychologischen Untersuchung da sei. Wenn die Beschwerdeführerin nun behauptet, sie habe nur mal wissen wollen, wie ein derartiger Test funktioniere, so ist auch dies als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal es für das erkennende Gericht als völlig lebensfremd erscheint, dass eine Person in der Position der Beschwerdeführerin – diese ist Richterin am Landesverwaltungsgericht Burgenland – nicht in der Lage sein sollte, ihre Wünsche in Bezug auf eine Konsultation in einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle klar und deutlich zu äußern, und auf diese Weise gleichsam in eine offizielle Überprüfung ihrer kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit „stolpert“, die im Ergebnis das oben wiedergegebene und nicht gewünschte Resultat zeitigte.
Zum Test am Computer führte die Beschwerdeführerin aus, die Apparatur sei ein Bildschirm gewesen, dann wären da vier farbige Knöpfe (weiß, rot, grün und blau) gewesen und es habe Tasten gegeben, jedoch keine normale Computertastatur mit Buchstaben. Dazu habe es noch eine Computermaus und einen Joystick gegeben, den man aber nur nach vorne und nach hinten habe bewegen können, aber nicht seitlich, weshalb es sehr schwierig gewesen sei, bei der Verfolgung von schwarzen Linien seitliche Bewegungen zu machen. Ihr sei gesagt worden, dass jeweils vor den Übungen erklärt werde, was zu machen sei. Der Test sei dann immer relativ schnell gegangen, insgesamt habe das Ganze ca. 45 Minuten gedauert. Bei dem Test sei es vor allem um die Geschwindigkeit gegangen. Probleme habe es insofern gegeben, als dieses lange Starren auf den Bildschirm für sie als Brillenträgerin sehr problematisch gewesen sei. Zwischendurch sei mal gestanden - da sei ein Pop-Up-Fenster aufgegangen –, dass noch weitere 60 Tests kommen würden und da habe sie sich auf den Kopf gegriffen, weil sie sich gedacht habe, dass das ziemlich viel sei. Am Anfang sei Frau G bei ihr im Raum gesessen, nach einer Viertelstunde hat sie aber, glaube sie, den Raum verlassen. Als Frau G mal draußen gewesen sei, sei der Computer einmal abgestürzt. Das sei so gewesen, dass das Bild am Bildschirm stehen geblieben sei und es habe sich nichts mehr getan. Sie habe dann nach Frau G gerufen, diese sei gekommen und habe das gleich wieder gerichtet. Das Programm sei neu gestartet worden. Sie habe sich bei dem Test sehr bemüht, dass sie das ordentlich mache und habe den Test zu Ende gebracht. Ob sie bei diesem Test jetzt gut oder schlecht gewesen sei, habe sie im Moment nicht abschätzen können. Wenn in der verkehrspsychologischen Stellungnahme angeführt sei, dass sie unterschrieben hätte, bei der Untersuchung leistungsmäßig nicht beeinträchtig gewesen zu sein, so habe sie diese Unterschrift nach der Durchführung des Explorationsgesprächs geleistet, das sei noch vor dem Test am Computer gewesen. Das Testergebnis habe sie vor Ort nicht mitgeteilt bekommen, das habe sie erst mit der Zustellung der verkehrspsychologischen Stellungnahme erfahren. Die Aussage in der Interpretation, dass sie verbal aggressiv und von der Testsituation überfordert gewirkt habe, könne sie sich überhaupt nicht erklären, da sie die meiste Zeit ja alleine in dem Raum gewesen sei, und abgesehen von dieser Übung mit der Linie, welche sie mittels Joystick habe nachverfolgen müssen, eigentlich mit keiner anderen Übung überfordert gewesen sei. Diese Testsituation mit den Linien sei eben schwierig gewesen, da der Joystick nur nach vorne und nach hinten gegangen sei und keine seitlichen Bewegungen zugelassen habe. Die Linien seien zum Teil auch übereinandergelegen. Tatsächlich wäre neben dem größeren Joystick auch ein kleinerer gewesen, mit dem wären Seitwärtsbewegungen möglich gewesen. Das sei ihr aber nicht erklärt worden.
Die Zeugin G führte dazu im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht im Wesentlichen aus, dass sie nach dem Explorationsgespräch zum Testgerät gewechselt seien. Die Tests seien grundsätzlich selbsterklärend. Sie erkläre dabei immer nur den ersten Test. Nach ihrem Dafürhalten würden die Tests schön erklärt. Sie sage aber auch immer dazu, dass sie in der Nähe sei, falls es Fragen geben sollte, und man könne sie rufen. Dass sei auch bei der Beschwerdeführerin so gewesen. Sie habe das Testprogramm gestartet und sei dann irgendwann hinausgegangen. Später sei sie von ihr gerufen worden. Sie glaube, beim Zweihand-Test, das sei der mit den zwei Joysticks, habe sie die Beschwerdeführerin gerufen. Diese habe die Bewegungsmöglichkeiten der Joysticks nicht verstanden und habe sie ihr erklärt, in welche Richtungen mit den Joysticks gefahren werden könne. Danach habe sie die Übungsphase neu gestartet, habe es ihr vorgezeigt, und habe die Beschwerdeführerin dann noch beobachtet, wie sie den Test gemacht habe. Einmal habe die Beschwerdeführerin die Übungsphase nicht bestanden und auf dem Bildschirm sei ein Dreieck mit einem Rufzeichen und der Aufforderung, den Testleiter zu informieren, erschienen. Das habe die Beschwerdeführerin auch gemacht. Dann habe sie die Übungsphase neu gestartet und die Beschwerdeführerin sei dann offensichtlich, nachdem die Übungsphase geschafft worden sei, in die Testphase eingestiegen.
Bei dem Test, bei welchem verschlungene Linien verfolgt werden mussten, habe die Beschwerdeführerin offensichtlich aufgrund ihrer Sehschwäche Probleme gehabt das zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf die Anzahl der noch zu bewältigenden Aufgaben irritiert gewesen, habe immer wieder laut gerufen „15 Aufgaben“ - ob es jetzt genau 15 Aufgaben gewesen seien, könne sie jetzt aber nicht mehr sagen – und sich mehrfach auf den Kopf geschlagen. Deshalb habe sie Frau E angerufen um abzuklären, wie in diesem Fall weiterverfahren werden solle. Sie habe die Beschwerdeführerin aber beruhigen können, habe ihr den weiteren Testverlauf erklärt und habe die Beschwerdeführerin die Tests auch weitergemacht.
Zur Formulierung „verbal aggressiv“ gab die Zeugin an, dass die Beschwerdeführerin halt sehr laut gewesen sei. Sie habe nicht geschimpft, sei da eher sich selbst gegenüber aggressiv gewesen, weil sie sich auch gegen den Kopf geschlagen habe. Ihr gegenüber sei die Beschwerdeführerin sehr freundlich gewesen. Zur Formulierung „weitschweifig in ihren Ausführungen“ führte die Zeugin aus, dass die Beschwerdeführerin nur schwer zum Thema habe zurückgeführt werden können. Sie habe ihr Erinnerungsvermögen, ihre Gedächtnisleistung, demonstrieren wollen, davon gesprochen, dass sie bei Shakespeare-Aufführungen mitgespielt habe und begonnen den Text einer Rolle zu zitieren. Das sei am Thema vorbei gewesen und sie habe sie wieder zum Kern des Gespräches zurückführen müssen.
Zur „Desorientiertheit“ der Beschwerdeführerin nach dem Test gab die Zeugin G an, dass diese nicht im Raum gewartet habe, sondern in einen anderen Raum gegangen sei und auf dem Weg zum Ausgang die Klotüre erwischt hätte. Sie habe der Beschwerdeführerin dann erklären müssen, wie sie wieder zum Ausgang hinunterkommt.
Wie der Ausdruck „kognitive Beeinträchtigung“ im Zusammenhang mit dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin in die verkehrspsychologische Stellungnahme gelangt sei, konnte die Zeugin G nicht sagen. Sie gab an, dass dies auch aus der Verhaltensbeobachtung nicht erklärbar sei.
Die Zeugin G war bei ihrer Einvernahme glaubwürdig und überzeugend, weshalb in Bezug auf die Feststellungen zum Testverlauf ihrer Aussage der Vorrang einzuräumen war, während die Beschwerdeführerin offensichtlich bemüht war, ihren Besuch im D in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Zeugin G ihre Beobachtungen des Verhaltens der Beschwerdeführerin erfunden haben sollte, wenn diese sogar dazu führten, dass sie telefonischen Rat bei der Institutsleiterin einholte, was diese bei ihrer Einvernahme auch bestätigte.
Die Hintergründe in Bezug auf die Abfassung der verkehrspsychologischen Stellungnahme wurden von der Zeugin G nachvollziehbar dargestellt.
Der Inhalt der verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie des amtsärztlichen Gutachtens konnten den im Verfahrensakt einliegenden Dokumenten entnommen werden.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
[…]“
„Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
[…]
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
[…]“
„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
[…]
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
„Dauer der Entziehung
§ 25. […]
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung (FSGGV) lauten auszugsweise:
„Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2. die nötige Körpergröße besitzt,
3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.
[…]
(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
[…]“
„Verkehrspsychologische Stellungnahme
§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.
(2) Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.
(3) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden Personen zu erbringen:
1. Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2016)
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)
4. Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen.“
„Verkehrspsychologische Untersuchung
§ 18. (1) Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.
(2) Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:
1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,
2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,
5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen.
(3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.
[…]
(5) Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich der das Verfahren führenden Behörde zu melden, die Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme hat jedoch erst nach vollständiger Bezahlung des in § 23 Abs. 3 genannten Untersuchungsentgeltes zu erfolgen. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.
(5a) Ist eine verkehrspsychologische Stellungnahme nicht schlüssig oder ist sie aus anderen Gründen mangelhaft, so ist sie an die jeweilige Untersuchungsstelle mit dem Auftrag zur Verbesserung zurückzustellen. Diesem Auftrag ist nachzukommen, ohne dass weitere Beträge gemäß § 23 Abs. 3 in Rechnung gestellt werden.
(6) Die für die verkehrspsychologische Untersuchung angewandten Testverfahren müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechend als geeignet anerkannt und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt werden.“
„Verkehrspsychologische Untersuchungsstellen
§ 19. (1) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme darf nur von einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden.
[…]
(5) Die verkehrspsychologischen Stellungnahmen sind von dem hierfür verantwortlichen Psychologen abzugeben.
[…]“
Ausbildung zum Verkehrspsychologen
§ 20. (1) Als Verkehrspsychologen tätig werden dürfen Personen, die
1. gemäß § 4 Psychologengesetz 2013, BGBl. Nr. 182/2013, zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ berechtigt sind und
2. besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Verkehrspsychologie und dem Bereich der Unfallforschung durch eine mindestens 1600 Stunden umfassende Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung in einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle nachweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die verkehrspsychologische Stellungnahme des D vom 13.04.2023 und das amtsärztliche Gutachten vom 02.05.2023.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen moniert, dass die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit unzulässig gewesen sei, die Untersuchung im D von einer nicht ausgebildeten Verkehrspsychologin erfolgt wäre und deren Verhaltensbeobachtungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme angeführt seien, diese verkehrspsychologische Stellungnahme kein Sachverständigengutachten enthalte, weshalb es als Beweismittel unbrauchbar sei, und sich das amtsärztliche Gutachten mit dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.
Festzuhalten ist zunächst, dass es Gegenstand dieses Verfahrens ist, die Frage der gesundheitlichen Eignung bzw. Nichteignung der Beschwerdeführerin anhand der aufgenommenen Beweise zu beurteilen. Nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts ist es, die Vorgeschichte, welche dazu führte, dass sich die Beschwerdeführerin am 07.04.2023 einer Überprüfung ihrer kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit unterzogen hatte, neu aufzurollen.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Führerscheinbehörde im Rahmen eines Verfahrens betreffend den Entzug der Lenkberechtigung an eine allfällige rechtliche Einschätzung des Meldungslegers hinsichtlich seiner Bedenken eine bestimmte Person betreffend nicht gebunden ist und es ihr freisteht, den vorliegenden Sachverhalt in jede Richtung selbst zu beurteilen. Auch trifft es nicht zu, dass Zuweisungen der Amtsärztin zu Fachärzten oder Untersuchungsstellen in Bescheidform zu ergehen hätten, diese stellen bloße Verfahrensanordnungen dar (vgl. VwGH 2003/11/0310). Lediglich dann, wenn der Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht entsprochen wird, hat die zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 24 Abs 4 FSG vorzugehen, was die belangte Behörde, nach Wahrung des Parteiengehörs, mit dem Bescheid vom 02.12.2022 auch getan hat.
Die Zuweisung der Amtsärztin ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts ausreichend begründet und ist § 17 Abs 1 FSG-GV nicht so zu verstehen, dass die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zur kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten nur dann zu verlangen sei, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung mindestens zwei Verkehrsunfälle verursacht habe (…), die den Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit erwecken. Aus dem Wort „insbesondere“ in der genannten Rechtvorschrift folgt, dass die Aufzählung demonstrativ ist, weshalb auch andere Verhaltensweisen oder Einschränkungen, die geeignet sind, die gesundheitliche Eignung einer Person in Zweifel zu ziehen, die Notwendigkeit der Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, hier eingeschränkt auf die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, begründen können. Die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nur bei Vorliegen bestimmter schwerer Verkehrsverstöße zu ermöglichen, wäre aus Gründen der Verkehrssicherheit bedenklich, ist sie doch insbesondere für Verkehrsteilnehmer von Relevanz, die durch alters- oder krankheitsbedingten Leistungsabbau geschwächt werden.
Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Überprüfung ihrer kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit im D von einer klinischen Psychologin in Ausbildung befragt und wurde von dieser ihr Verhalten im Rahmen der Überprüfung beobachtet und beschrieben. Die Exploration bei der Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit ist im Gegensatz zu jener, die im Zusammenhang mit der Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in § 18 Abs 3 FSG-GV explizit angeordnet wird und nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen durchgeführt werden darf, weniger umfangreich und besteht in der FSG-GV keine Anordnung dahingehend, dass auch das Explorationsgespräch im Rahmen der Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit den strengen Vorgaben des § 18 Abs 3 FSG-GV unterliegt, geht es bei der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit doch vorrangig um körperliche Eigenschaften, bei der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung um das Sozialverhalten des zu Untersuchenden.
Dafür, dass es bei der Beschwerdeführerin an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung mangeln würde, besteht jedoch nicht der geringste Hinweis und kann auch aus Textpassagen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht herausgelesen werden, dass diese bei der Beschwerdeführerin überprüft worden wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die Aus- und Weiterbildungsrichtlinie 2012 des BMVIT verweist, wonach entsprechend einem Rundschreiben des BMVIT vom 11.06.2008 Explorationen bei verkehrspsychologischen Untersuchungen nur von anerkannten Verkehrspsychologen oder von Auszubildenden im Beisein des Ausbilders/der Ausbilderin durchgeführt werden dürfen, und dies so interpretiert, dass dies auch bei Explorationen im Zusammenhang mit der Überprüfungen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zu gelten habe, so übersieht sie, dass dieses Rundschreiben nicht als Rechtsverordnung ergangen und das Verwaltungsgericht nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre daran nicht gebunden ist, sohin die Rechtslage selbst zu beurteilen hat.
Kern der Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit ist die Absolvierung von auf einem Bildschirm dargestellten Aufgaben mittels Betätigen von Tasten und Bedienen von Joysticks. Dieser nach einem standardisiertem Verfahren ablaufende Test, zu welchem der Proband durch vorgeschaltete Übungen hingeführt wird, bedarf ebenfalls keiner Überwachung durch einen für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen.
Die mit computergesteuerten Bildschirmen durchgeführten Tests sind unter Berücksichtigung des Umstandes gestaltet, dass auch im Umgang mit Computern nicht vertraute Personen ihrer konkreten Leistungsfähigkeit entsprechende Ergebnisse erzielen können, dies insbesondere im Hinblick auf eine dem eigentlichen Test vorangehende Probephase (vgl. VwGH 2000/11/0223). Dass bei der Durchführung der Tests durch die Beschwerdeführerin übungsbedingt erwachsende Schwierigkeiten im Umgang mit dem Testgerät nicht berücksichtigt wurden und ihr keine ausreichende Unterstützung bei der Erklärung der Funktionen des Testgerätes und des Testverlaufes gewährt worden wäre, war gegenständlich nicht zu erkennen.
Die Untersuchung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit hat, im Testergebnis nachvollziehbar anhand der Rohwerte und Prozentränge dargestellt und in der Interpretation des Befundes verbal veranschaulicht, in allen zu überprüfenden Fähigkeiten unterdurchschnittliche Ergebnisse ergeben, sodass eine ausreichende Kompensierbarkeit bzw. ein Ausgleich durch erworbene Geübtheit oder den Bildungsstand der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben ist. Aufgrund dieses wohl eindeutigen Testergebnisses erübrigte sich auch die Einholung einer weiteren verkehrstechnischen Stellungnahme zur Frage, ob diese Ergebnisse tatsächlich die in der Stellungnahme vorgenommene Interpretation zulassen.
Der Umstand, dass die verkehrspsychologische Stellungnahme von der Zeugin G konzipiert wurde, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden, wurde dieses doch von einer für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologin unterfertigt und ist somit dieser zuzurechnen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die mangelnde Qualifikation der Zeugin G als Verkehrspsychologin moniert, ist darauf daher nicht mehr näher einzugehen, ist doch selbst in der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Aus- und Weiterbildungsrichtlinie unter Pkt. 1.2. festgehalten, dass die praktische Ausbildung das Verfassen von 150 verkehrspsychologischen Stellungnahmen umfasst.
Das Gutachten des Sachverständigen hat sich auf eine Befundaufnahme zu stützen, die sich zwar nicht immer auf eigene Wahrnehmungen des Sachverständigen stützen muss, aber jedenfalls alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen hat, die für das Gutachten - das sich auf den Befund stützende Urteil des Sachverständigen - erforderlich sind (vgl. VwGH 87/12/0180). Das erkennende Gericht teilt nicht die Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass die verkehrspsychologische Stellungnahme von der belangten Behörde nicht hätte verwertet werden dürfen, weil die Verkehrspsychologin E den Befund nicht selbst erhoben hatte. Das Testergebnis am Computer wird mittels automatischer Auswertung der absolvierten Aufgabenstellungen generiert und abgespeichert, eine Verhaltensbeobachtung fließt in diese Auswertung nicht ein. Dass somit eine Verkehrspsychologin den Testablauf zur Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit persönlich überwacht, erschein somit entbehrlich. Um jedoch die Methode eines Sachverständigen, und zwar die Art der Befundaufnahme, zu erschüttern, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, der Methodenwahl auf gleicher fachlicher Ebene z.B. durch Vorlage eines Privatgutachtens, das sich konkret gegen die Auswahl der fachlichen Methode bei der Befundaufnahme wendet, entgegen zu treten (vgl. VwGH 2009/16/0169).
Die Beurteilung des Testergebnisses durch die Verkehrspsychologin, dass bei der Beschwerdeführerin die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist, ist im Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar und wäre keine andere, wenn man die aus der Verhaltensbeobachtung der Zeugin G entnommenen Zitate außer Acht lässt. Schon das unterdurchschnittliche Testergebnis alleine musste gegenständlich schon zur negativen Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin führen. Das erkennende Gericht folgt in diesem Zusammenhang der Aussage der Zeugin E, wonach der letzte Absatz auf Seite 4 (Punkt III) der verkehrspsychologischen Stellungnahme (dieser beinhaltet Verhaltensbeobachtungen) deshalb angefügt worden sei, um die Behörde über die Testsituation in Kenntnis zu setzten, und es eigentlich gereicht hätte, wenn der Punkt III) mit dem 2. Absatz und der Aussage, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit insgesamt als nicht gegeben bezeichnet werde könne, geendet hätte, weil das darunter Geschriebene eine Fleißaufgabe gewesen sei.
Die Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme direkt an die belangte Behörde wurde den gesetzlichen Vorgaben entsprechend (§18 Abs 5 FSG-GV) vorgenommen und steht es dem Probanden nach der Überprüfung seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nicht zu, die Übermittlung eines für ihn allenfalls negativen Untersuchungsergebnisses an die Behörde zu unterbinden.
Das amtsärztliche Gutachten, welches sich auf diese Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle stützt, hatte sich mit dieser Stellungnahme, die für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens eine Hilfsfunktion hat, nachvollziehbar auseinanderzusetzen und genügt den qualitativen Mindestanforderungen. Die amtsärztliche Schlussfolgerung einer gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen steht im Einklang mit der schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung der Verkehrspsychologin. Der Interpretation des Testergebnisses wurde zudem auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat es die Beschwerdeführerin auch abgelehnt, ihre kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nochmals überprüfen zu lassen, dies mit der Begründung, dass der zugrundeliegende Bescheid vom Landesverwaltungsgericht NÖ aufgehoben worden sei.
Im vorliegenden Fall war nur das Vorliegen des Mangels der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, nicht aber dessen Ursachen von Belang (vgl. VwGH 97/11/0339). Deshalb sind die von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Briefe, die sich im Detail nicht mit der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit befassen, kein Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens. Selbst wenn im Arztbrief des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von dessen Warte bejaht wird, kann damit das Gutachten aus dem Gebiet der Verkehrspsychologie nicht widerlegt werden, weil daraus nicht zwingend folgt, dass die Beschwerdeführerin die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit aufweist (vgl. VwGH 89/11/0051). Damit unterscheidet sich der konkrete Fall auch von jenem Revisionsfall, welcher dem vor dem VwGH zu Ra 2015/11/0120 geführten und von der Beschwerdeführerin zitierten Verfahren zugrunde lag.
Vor dem dargestellten Hintergrund geht das erkennende Gericht zusammengefasst davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch als gesundheitlich nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der ihr erteilten Führerscheinklassen AM und B zu beurteilen ist.
Zufolge § 25 Abs 2 FSG war bei der Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs 4 FSG eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung auszusprechen, Die Festsetzung einer konkreten Entziehungszeit ist gesetzlich nicht vorgesehen und mangels Vorhersehbarkeit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung der Person im Regelfall auch nicht möglich.
Der Beschwerde war somit keine Folge zu geben und die verwaltungsbehördliche Entscheidung zu bestätigen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH Ro 2015/03/0035).
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