LVwG N LVwG-AV-1394/001-2023

LVwG-AV-1394/001-2023Landesverwaltungsgericht25.10.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; unselbstständig Erwerbstätiger; Vergütungsbetrag; Bemessungsgrundlage;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1394/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1394.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Steuerberatung GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21.12.2022, GZ ***, mit welchem dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) teilweise stattgegeben wurde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt: „I. Dem Antrag wird in Höhe von € *** stattgegeben.II. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von € *** wird abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Antrag vom 24.02.2022 beantragte die A GmbH, vertreten durch B Steuerberatung GmbH, für den Dienstnehmer C, geb. ***, die Vergütung des Verdienstentganges für die Zeit der Absonderung von 19.11.2021 bis 03.12.2021 im Gesamtausmaß von € ***.

Diesem Antrag gab die belangte Behörde mit hier angefochtenem Bescheid teilweise statt im Ausmaß von € ***.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Dienstnehmer von 19.11.2021 bis 02.12.2021 abgesondert gewesen sei und, dass laut den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den ersten Monat der Absonderung das regelmäßige Bruttoentgelt € *** und für den zweiten Monat € *** betrage. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen belaufen sich gesamt auf € ***. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil in der Sozialversicherung betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt im ersten Monat € *** und das zweite Monat € ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil in der Sozialversicherung betrage für die Sonderzahlungen € ***.

Die von diesen Bemessungsgrundlagen errechneten vergütungsfähigen Beträge seien für den Zeitraum der Absonderung erstattungsfähig. Dies entspreche einem Betrag von € ***. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von € *** sei abzuweisen gewesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass Einspruch gegen den Bescheid der BH Korneuburg mit dem Kennzeichen *** vom 21.12.2022 erhoben werde.

Der Dienstnehmer, Herr C, sei im den Monaten der Absonderung in Kurzarbeit gewesen. Die Quarantänestunden durften laut Richtlinie zur Kurzarbeit nicht als Ausfallzeiten vergütet werden. Die Abrechnung zur Kurzarbeit in den Monaten November und Dezember sei nicht die Bemessungsgrundlage zur Vergütung nach dem Epidemiegesetz. Das regelmäßige Entgelt entnehmen Sie bitte dem Antrag. Das angefügte Lohnkonto diene als Nachweis, dass ein Sonderzahlungsanspruch dem Grunde nach bestehe und nicht als Grundlage für die Höhe.

Wenn die Quarantäne am 02.12.2021 geendet habe, führe dies zu einer Kürzung in Höhe von € ***.

Es werde daher um Stattgabe laut Antrag unter Berücksichtigung der Kürzung in Höhe von € *** ersucht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19.11.2021, GZ ***, wurde der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin C, geb. ***, aufgrund der möglichen Infektion mit der Lungenerkrankung Covid-19 beginnend mit 19.11.2021 abgesondert.

Herr C war jedenfalls im Jahr 2021 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.

Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen betreffend November 2021 und Dezember 2021 wurden vorgelegt.

Der Dienstnehmer Herr C war von 19.11.2021 bis 02.12.2021 abgesondert, sohin zwölf Tage im November und zwei Tage im Dezember.

Der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin befand sich im Absonderungszeitraum in Kurzarbeit.

Für den Zeitraum der Absonderung wurde keine Kurzarbeitsunterstützung beantragt.

Der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin erhielt im Monat November 2021 ein Entgelt in Höhe von brutto € *** (Brutto € *** abzüglich Weihnachtsremuneration von € ***) und im Monat Dezember 2021 ein Entgelt in Höhe von brutto € ***, dies ergibt bei zwölf Absonderungstagen im November einen aliquoten Anteil in Höhe von € *** und bei zwei Absonderungstagen im Dezember einen aliquoten Anteil in Höhe von € ***.

Der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin hatte zwei Mal jährlich Anspruch auf Sonderzahlungen, nämlich auf Weihnachtsremuneration und auf einen Urlaubszuschuss in Höhe von insgesamt € ***.

Der aliquote Anteil hinsichtlich des Absonderungszeitraums von 14 Tagen beträgt € ***.

Die Beschwerdeführerin hat den dazugehörigen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung im Gesamtausmaß von 17,53% entrichtet. Somit ist ein Dienstgeberbeitrag hinsichtlich der Sonderzahlungen in Höhe von € *** für 14 Absonderungstage vergütungsfähig.

Die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung laufend ist im November mit € *** und im Dezember mit € *** ausgewiesen. Bei einem Beitragssatz von 17,53% ergibt dies einen vergütungsfähigen Betrag im November in Höhe von € *** und im Dezember € ***.

Insgesamt ergibt sich daraus ein vergütungsfähiger Betrag in Höhe von € ***.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes, in welchem sämtliche Lohn- und Abrechnungskonten einliegend sind, aus denen sich sämtliche Gehaltsbestandteile und Zahlungen ergeben.

Ebenso ergeben sich daraus die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung und die geleisteten Sonderzahlungen.

Dass die Beschwerdeführerin die Dienstgeber-Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung mit einem Beitragssatz von 17,53% entrichtet hat, ließ sich auch den vorgelegten Unterlagen entnehmen.

Die Feststellung, dass der Dienstnehmer einen kollektivvertraglichen Anspruch auf jährlich zustehende Sonderzahlungen im oben festgestellten Ausmaß hat, konnte auf Basis des online abrufbaren und auf dieses Beschäftigungsverhältnis anwendbaren Kollektivvertrages konstatiert werden.

Das ausbezahlte Entgelt ergibt sich (abzüglich der Weihnachtsremuneration) ebenso aus den Lohnkonten.

Dass der Dienstnehmer im Jahr 2021 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war, ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Absonderung und der Dauer derselben, basieren auf dem im Akt befindlichen Absonderungsbescheid, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand.

Die Feststellungen zur Kurzarbeit ergeben sich ebenso aus den vorgelegten Unterlagen.

Im Übrigen stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest.

In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten:

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.“

§ 37b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) idF BGBl. I Nr. 117/2021 bestimmt:

„Beihilfen bei Kurzarbeit

§ 37b. (1) Kurzarbeitsbeihilfen können Arbeitgebern gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, wenn

1. der Betrieb durch vorüber gehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist,

2. die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber erfolgenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat und die gemäß Z 3 in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind, keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und

3. zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit (Kurzarbeitsunterstützung) und die näheren Bedingungen der Kurzarbeit sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes getroffen werden.

(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 3 muss auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Durch die Vereinbarung muss zumindest hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten Beschäftigtenstandes sichergestellt sein, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. Von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern muss für die entfallenden Arbeitsstunden wegen der vorgesehenen Kurzarbeitsbeihilfe eine Kurzarbeitsunterstützung zumindest in der Höhe jenes Anteiles des Arbeitslosengeldes, der der Verringerung der Normalarbeitszeit entspricht, gewährt werden. Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, kann der Abschluss einer Vereinbarung entfallen. Die Vereinbarung hat Bestimmungen über den Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben vorzusehen, die von § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, abweichende Regelungen beinhalten können.

(3) Die Kurzarbeitsbeihilfe dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Die Beihilfe gebührt in der Höhe der anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entstünden. Ab dem fünften Monat erhöht sich die Beihilfe um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung. Für die Abgeltung der anteiligen Aufwendungen können Pauschalsätze festgelegt werden. Ein Wechsel von der Kurzarbeitsbeihilfe zur Qualifizierungsbeihilfe ist nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 4 möglich.

(4) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes eine Richtlinie über die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften festzulegen. In der Richtlinie sind insbesondere Mindest- und Höchstdauer sowie Voraussetzungen für die Verlängerung der Beihilfengewährung, Mindest- und Höchstanteil des Arbeitszeitausfalles, Personenkreis, Höhe der Beihilfe, Beschäftigungsverpflichtung gemäß Abs. 2, Bedingungen für ein Absehen von einer Vereinbarung der Kollektivvertragspartner bei Katastrophen gemäß Abs. 2 sowie das Verhältnis zu anderen Beihilfen und Unterstützungsleistungen zu regeln. Die Dauer der Beihilfengewährung darf zunächst sechs Monate nicht übersteigen. Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von 24 Monaten, bei Vorliegen besonderer Umstände auch darüber hinaus, sind zulässig. Der Arbeitszeitausfall darf im Durchschnitt des Zeitraums, für den die Beihilfe oder deren Verlängerung bewilligt wurde, nicht unter zehn Prozent und nicht über 90 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder, bei Teilzeitbeschäftigten, der vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie dem Bundesminister für Finanzen.

(5) Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während der Dauer der Kurzarbeit richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. Der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung richtet sich nach § 2a Abs. 7 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994. § 12 Abs. 2 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957, bleibt davon unberührt. Eine Kommunalsteuer hat der Arbeitgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.

(6) Soweit in der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 3 ein Mindestnettoentgelt entsprechend einer in der Richtlinie gemäß Abs. 4 gewährleisteten Nettoersatzrate zugesagt wird, erfüllt der Arbeitgeber Vereinbarung und Richtlinie jedenfalls dann, wenn den betroffenen Arbeitnehmern während der Kurzarbeit das verminderte Bruttoentgelt geleistet wird, das für das jeweils vor Kurzarbeit gebührende Bruttoentgelt analog zu den Pauschalsätzen des AMS – auch oberhalb der Höchstbeitragsgrundlage – zu ermitteln ist. Die zu gewährleistende Mindestentgeltgarantie kann sich entweder auf das Gesamtentgelt oder auf die durch die Kurzarbeitsbeihilfe unterstützten Ausfallsstunden beziehen. Sie kann sich auf einzelne Monate oder eine Durchschnittsbetrachtung während des Kurzarbeitszeitraums beziehen. Monatlich ist jedenfalls jenes Mindestbruttoentgelt zu leisten, das sich aus der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle ergibt. Die Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle hat eine Abstufung der Beträge in Schritten von jeweils fünf Euro zu enthalten. Die Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle ist vom Bundesminister für Arbeit auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit kundzumachen.

(7) Wirtschaftliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Epidemien (COVID-19) sind Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1. Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für betroffene Betriebe eine von Abs. 3 abweichende Beihilfenhöhe vorsehen, wobei die Beihilfensumme ab 1. Juli 2021 gegenüber der bis 30. Juni 2021 geltenden Beihilfenhöhe pauschal um 15 Prozent zu vermindern ist.

(8) Die Nichterfüllung der Voraussetzung eines vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit ist kein Rückforderungstatbestand, soweit die Kurzarbeit im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2020 begonnen hat.

(9) Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für von einer Epidemie besonders betroffene Betriebe bei andauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten weitere Abweichungen hinsichtlich Beihilfenhöhe und maximalem Arbeitszeitausfall treffen. Die Konkretisierung besonders betroffener Betriebe hat in der Richtlinie zu erfolgen. Zur Identifizierung der besonders betroffenen Betriebe hat der Bundesminister für Finanzen dem AMS die Daten betreffend die Umsätze eines Beihilfenwerbers elektronisch zur Verfügung zu stellen.“

Der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte dem Dienstnehmer das oben angführte Gehalt für November und Dezember 2021 aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG). Der Antrag der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als zulässig und auch rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen betrug der Absonderungszeitraum des C unstrittig zwölf Tage im November und zwei Tage im Dezember, sohin gesamt 14 Tage.

Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).

Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpidemieG 1950 lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Eine derartige Sichtweise ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189).

Unterstützungsleistungen nach § 32 Epidemiegesetz schließen die Kurzarbeitsunterstützung aus (vgl. die Kurzarbeitsrichtlinie des AMS vom 01.06.2020, GZ: BGS/AMF/0702/9978/2020). Eine dennoch für den Absonderungszeitraum gewährte Unterstützung ist nach § 32 Abs. 5 EpiG in Abzug zu bringen. Diese Anrechnung von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln ist zur Vermeidung von Doppelförderungen jedenfalls vorzunehmen, wenn die Mittel vom Antragsteller beantragt und/oder eine Auszahlung schon erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn die jeweiligen anderen inhaltlichen Bestimmungen selbst vorsehen, dass bei Ansprüchen nach dem Epidemiegesetz 1950 der Vorrang des Epidemiegesetzes besteht und eine Antragstellung eigentlich ausgeschlossen wäre (LVwG NÖ 25.11.2021, LVwG-AV-705/001-2021).

Die Beschwerdeführerin beantragte - bezogen auf den Absonderungszeitraum - keine Kurzarbeitsunterstützung, welche nach § 32 Abs. 5 EpiG 1950 vom Vergütungsanspruch in Abzug zu bringen wäre, sodass keine Doppelförderung im Beschwerdegegenstand vorliegen kann.

Die Kurzarbeit ist ein Instrument der betrieblichen und überbetrieblichen Sozialpartner. […] Mit der Sozialpartnervereinbarung […] wird die Normalarbeitszeit für den Kurzarbeitszeitraum befristet herabgesetzt und der Anspruch auf Entlohnung reduziert. Die DienstnehmerInnen erhalten von dem/der DienstgeberIn – ergänzend zum Arbeitsentgelt für Arbeitsstunden – für den Verdienstentgang eine Entschädigung während der Kurzarbeit (‚Kurzarbeitsunterstützung‘). Mit der AMS Kurzarbeitsbeihilfe werden dem/der DienstgeberIn die Kurzarbeitsunterstützung und die anteiligen Lohnnebenkosten (anteilige Sozialversicherungsbeiträge für Sonderzahlungen und die anteiligen Dienstgeber-Abgaben) vom AMS ersetzt. […] Die Kurzarbeit ist somit ein Instrument zur Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund von externen Umständen in unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind. Ziele der Kurzarbeit sind Sicherung von bestehenden Dienstverhältnissen, Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen, Sicherung von betrieblichem Know-how (siehe WIKI - COVID-19 Kurzarbeit, Arbeitsmarktservice Wien, Dokument-Version 13.07.2020).

Ziel einer Kurzarbeitsvereinbarung ist somit, dem Dienstgeber in Kurzarbeit durch Kurzarbeitsbeihilfe den durch Ausfallstunden entstandenen Vermögensnachteil zu vermindern.

§ 32 Abs. 3 EpiG liegt zugrunde, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt.

Gemäß § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer, geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mwN).

Im gegenständlichen Fall war der betroffene Dienstnehmer abgesondert, weshalb dieser gemäß § 7 EpiG iVm § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zusteht. Dieser Anspruch ging – durch die Auszahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf die Dienstgeberin (Beschwerdeführerin) über. Das bedeutet, dass es sich bei der Vergütung des Verdienstentgangs für einen Dienstnehmer, den dessen Arbeitgeber beantragt, nicht um einen originär beim Dienstgeber erwachsenen Vergütungsanspruch handelt. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Vergütungsanspruch des Dienstnehmers, welcher mit dessen Auszahlung an den Dienstgeber gemäß § 32 Abs. 3 EpiG auf den Dienstgeber übergeht.

Somit ist jener Betrag zur Bemessung der Vergütung heranzuziehen, der an den Dienstnehmer auch ausbezahlt wurde. Dies deshalb, darf doch weder die Dienstgeberin noch der Dienstnehmer aufgrund der Absonderung bessergestellt werden.

Die Auszahlung eines höheren Betrages war den Lohnkonten nicht zu entnehmen.

Demnach gebührt auch kein Ersatz für die Differenz zwischen Entgeltanspruch vor Beginn der Kurzarbeit und Entgeltanspruch aufgrund der Kurzarbeitsvereinbarung. Würde als Bemessungsgrundlage für das zu vergütende regelmäßige Entgelt der Betrag vor Kurzarbeit herangezogen werden, würde dies zu einer Überförderung sowohl der Dienstgeberin als auch des Dienstnehmers führen (LVwG NÖ 12.07.2023, LVwGAV1009/001-2023).

Somit waren die tatsächlich (gemäß Lohnkonto) ausbezahlten Beträge als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Während der Kurzarbeit hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung jedoch bemessen nach der Beitragsgrundlage vor Einführung der Kurzarbeit zu entrichten. Es ist somit zur Berechnung der Dienstgeberanteile in die gesetzliche Sozialversicherung als Beitragsgrundlage das volle Gehalt vor Einführung der Kurzarbeit maßgeblich, im Beschwerdegegenstand somit für November € *** und für Dezember € ***.

Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass nach § 32 Abs 2 EpiG die Vergütung für jeden Tag zu leisten ist, der von der Absonderung umfasst ist, d.h. sie ist tageweise zu errechnen, denn eine Bestimmung wie es sie in diversen Sozialversicherungsgesetzen (vgl. z.B. § 44 Abs 2 ASVG oder § 19 Abs 6 B-KUVG) gibt, wonach der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist, findet sich im EpiG nicht (vgl. LVwG NÖ, 09.09.2021, LVwG-AV-704/001-2021).

Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung laufend von € *** (November) und € *** (Dezember) ergibt sich bei einem Beitragssatz von 17,53% ein vergütungsfähiger Betrag in Höhe von € *** für November und € *** für Dezember.

Der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin hatte zwei Mal jährlich Anspruch auf Sonderzahlungen, nämlich auf Weihnachtsremuneration und auf einen Urlaubszuschuss in Höhe von insgesamt € ***,--.

Der aliquote Anteil hinsichtlich des Absonderungszeitraums von 14 Tagen beträgt € ***.

Die Beschwerdeführerin hat den dazugehörigen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung im Gesamtausmaß von 17,53% entrichtet. Somit ist ein Dienstgeberbeitrag vergütungsfähig in Höhe von € *** für 14 Absonderungstage.

Insgesamt ergibt sich daraus ein vergütungsfähiger Betrag in Höhe von € ***.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien beantragt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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