LVwG N LVwG-AV-912/001-2021

LVwG-AV-912/001-2021Landesverwaltungsgericht24.10.2023

Regest

Lebensmittelrecht; Maßnahmen; Hygienemaßnahmen; Verhältnismäßigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-912/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.912.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Einzelrichterin Hofrat Mag. Lindner nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der Wasserversorgungsanlage A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 30. April 2021, ***, betreffend Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass dieser wie folgt lautet:

„Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage A, Appartementhaus ***, ***, ***, hat eine Überwachung des Rohwassers vierteljährlich nach unten stehendem Mindestinspektionsplan, beginnend mit 15. Dezember 2023, befristet auf ein Jahr (daher 4 Prüfgutachten) zu veranlassen.

Die Prüfgutachten sind von der beauftragten Untersuchungsstelle der Behörde elektronisch in das dafür zur Verfügung gestellte Datensystem zu übermitteln.

Sollten diese Untersuchungen den Nachweis für fäkale Verunreinigung zeigen, hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage A, Appartementhaus ***, unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen, um spätestens innerhalb von 30 Tagen den Parameterwerten zu entsprechen.“

Mindestinspektionsplan für GS2-Aktenzahl ***

Kennzeichen und Datum der letzten Probenahmestellenfestlegung: ***

WIS-ID

Wasserversorgungsanlage


WVA Appartementhaus ***

Probenahmestellen

PNS-Nr.

Entnahmestellenbezeichnung

1. Qu.

2. Qu.

3. Qu.

4. Qu.


WVA A, ***, Entnahmestelle vor Aufbereitung

RK

RK

RK

RK


Ortsnetz WG ***

MU

Anlagenteile

WIS-ID

Bezeichnung


AUFBEREITUNG *** ***


Ortsnetz Wassergenossenschaft-Appartementhaus ***


Quelle Oder Brunnen 1 Unklar Lt. Befund


QUELLE B Quelle 2 KG *** ***


QUELLE B Quelle 3 KG *** ***


Tiefbehälter

Untersuchungsumfänge und Abkürzungen

PNS = Probenahmestelle; PNS-Nr. = Messstellennummer für digitale Übertragung; Qu. = Quartal

RK = routinemäßige Kontrolle; UK = umfassende Kontrolluntersuchung; MU = Mindestuntersuchung;

Umfänge gemäß TWV, Anhang II

RRK = reduzierte routinemäßige Kontrolle = RK ohne pH-Wert; MU/UK = MU (und UK alle 10 Jahre,

spätestens erstmals bis 2027)

UKOR = UK ohne Tritium und Gesamtrichtdosis; RUKOR = UKOR ohne die Parameter laut Reduzierungsbescheid

TWDB-Import

Mindestinspektionsplan für GS2-Aktenzahl ***

Kennzeichen und Datum der letzten Probenahmestellenfestlegung: ***., 04.08.2020

Wasserversorgungsanlage

WVA Appartementhaus ***

Beschreibung der Probenahmestellen

Beschreibung

Nr.

frühere PNS-Nr.

Entnahmestelle, bei der Wasser vor Aufbereitung entnommen werden kann.

1

Die Proben sind bei Entnahmestelle des Verteilungsnetzes, die üblicherweise zur Entnahme dienen, zu entnehmen.

2


2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 39 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG

§ 5, 7, Anhang I Teil A Trinkwasserverordnung

§ 52, § 53a, § 76 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die WVA A betreibt am Standort ***, ***, ein Appartementhaus mit 10 Wohnungen. Oberhalb des Anwesens befindet sich eine Quellfassung im Wald. Das Rohwasser der Quellfassung fließt in freiem Gefälle zum unmittelbar neben dem Gebäude befindlichen Tiefbehälter. Vom Speicherbehälter wird das Wasser über eine Pumpe und die Ultrafiltrationsanlage im Keller in das Hausnetz gefördert.

Am 04.08.2020 fand eine Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelthygiene/Trinkwasseraufsicht, statt.

Dabei wurde – wiederholt – festgestellt, dass eine Ultrafiltrationsanlage gemäß Österreichischem Lebensmittelbuch Kapitel B1 nicht als zulässiges Desinfektionsverfahren für Trinkwasser gelte. Untersuchungen des Wassers hätten in der Vergangenheit vor Einbau der Ultrafiltration Auffälligkeiten in der Mikrobiologie gezeigt. Seit dem Einbau der Ultrafiltration sei keine Rohwasserprobe mehr vorgelegt worden. Das Auftreten von bakteriologischen Fäkalindikatoren im Wasser zeige an, dass jederzeit auch krankmachende Erreger (Bakterien und/oder Viren) im Trinkwasser sein können. Es sei daher eine Überwachung des Rohwassers vierteljährlich (siehe beiliegendem MIP) angezeigt, um eine Beurteilung der Rohwasserqualität im Jahresverlauf durchführen zu können. Diese Erhöhung der Probennahmehäufigkeit sei für die Überwachung der Einhaltung der einwandfreien Wasserqualität erforderlich. Sollten diese Untersuchungen den Nachweis für fäkale Verunreinigung zeigen, wäre der Einbau einer Desinfektionsanlage zeitnah umzusetzen.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 30.04.2021 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: „belangte Behörde“) daraufhin gemäß § 39 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 iVm § 3 Abs. 1 Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001 i.d.g.F., dem Beschwerdeführer wörtlich folgende Maßnahmen vorgeschrieben:

„1. Als Stufenplan für die Umsetzung der geforderten Maßnahmen wäre eine Überwachung des Rohwassers vierteljährlich (siehe beiliegenden MIP) angezeigt, um eine Beurteilung der Rohwasserqualität im Jahresverlauf durchführen zu können. Diese Erhöhung der Probennahmehäufigkeit ist für die Überwachung der Einhaltung der einwandfreien Wasserqualität erforderlich Sollten diese Untersuchungen den Nachweis für fäkale Verunreinigung zeigen, wäre der Einbau einer Desinfektionsanlage zeitnah umzusetzen.

2. Als Frist für die Umsetzung der Maßnahme und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit werden 6 Monate nach Bescheiderlassung vorgeschrieben.

Hinweis: Die Befunde inklusive Gutachten sind der Abteilung Umwelthygiene (GS2), Außenstelle *** gemäß § 5 Trinkwasserverordnung vorzulegen.“

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellt worden sei, dass aufgrund des vorliegenden Untersuchungsbefundes der Untersuchungsanstalt und den darin enthaltenen Ausführungen zu den Mängeln in der Trinkwasserversorgungsanlage bzw. den schlüssigen und nachvollziehbaren fachlichen Ausführungen des Lebensmittelaufsichtsorgans der Abteilung Umwelthygiene, Außenstelle ***, zur derzeit installierten Ultrafiltration die Anordnung der beantragten Maßnahmen als angemessen zur Mängelbehebung in der Trinkwasserversorgungsanlage und zur Risikominimierung angesehen werde.

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.05.2021 wurde der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die geforderten Maßnahmen das Fehlen einer genehmigten Desinfektionsanlage voraussetzten, welche Feststellung jedoch unrichtig sei. Die Funktionsfähigkeit der Anlage sei festgestellt und diese gefördert worden. Die Anlage sei jahrzehntelang ordnungsgemäß betrieben worden, die Maßnahmen daher nicht verhältnismäßig, schikanös und willkürlich sowie mit hohen Kosten verbunden.

Er habe nichts gegen den Einbau einer zusätzlichen Desinfektionsanlage einzuwenden, wenn ihm die Kosten ersetzt würden und auch nicht gegen die jährliche Untersuchung des Rohwassers, eingeschränkt auf einen bakteriellen Befund.

Die belangte Behörde hat die Beschwerde mitsamt ihren Akten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Am 20.10.2023 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführers, des Beschwerdeführervertreters, der Vertreterin der belangten Behörde, des Amtssachverständigen für Umwelthygiene C sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt.

Nach eingehender Diskussion über die Sach- und Rechtslage formulierte der

Amtssachverständige die unter Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses vorgeschriebenen Maßnahmen aus, und fanden diese die Zustimmung der Verfahrensparteien.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen:

Herr A betreibt am Standort ***, *** ein Appartementhaus mit 10 Wohnungen, welches mittels der WVA A mit Wasser versorgt wird. Oberhalb des Anwesens, in einem Wald, befindet sich eine Quellfassung. Das Rohwasser der Quellfassung fließt in freiem Gefälle zum unmittelbar neben dem Gebäude befindlichen Tiefbehälter. Vom Speicherbehälter wird das Wasser über eine Pumpe und die Ultrafiltrationsanlange im Keller ins Hausnetz gefördert. Die Probenahmestellen bei bisherigen Wasseruntersuchungen befanden sich in den Wohnungen, nach der Ultrafiltrationsanlage.

Daraus folgt rechtlich:

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 2

Definition von „Lebensmittel“

Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Zu „Lebensmitteln“ zählen auch alle Stoffe – einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.

Artikel 3

Sonstige Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

8. “Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den

Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I 13/2006 idF BGBl. I 104/2019, lauten wie folgt:

§ 3

Begriffsbestimmungen

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Lebensmittel: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

2. Wasser für den menschlichen Gebrauch: Wasser vom Wasserspender bis zum Abnehmer zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen gemäß Z 10 1. Satz.

9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.

Gemäß § 39 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung;

2. die teilweise oder gänzliche Schließung von Betrieben;

3. die Untersagung oder Einschränkung der Benützung von Räumen und Betriebsmitteln;

4. den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung von Betrieben;

5. eine geeignete Behandlung, wobei eine Vermischung bei Überschreitung der Grenzwerte von Kontaminanten und Rückständen, ausgenommen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, jedenfalls unzulässig ist;

6. die Verwendung zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken;

7. die unschädliche Beseitigung;

8. die Rücksendung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;

9. die Rücknahme vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher;

10. die Information der Abnehmer und Verbraucher;

11. die Anpassung der Kennzeichnung;

12. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen;

13. die Durchführung baulicher, anlagentechnischer und ausstattungsmäßiger Verbesserungen;

14. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.

In den Materialien zu § 39 LMSVG (ErläutRV 797 BlgNR XXII. GP S. 16) heißt es u.a.: „Die Maßnahmen dienen der Mängelbehebung und der Risikominderung, wobei die Art des Verstoßes und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind. (…) Ziel der amtlichen Kontrolle ist es, dafür Sorge zu tragen, dass nur sichere Waren in Verkehr gelangen. Der Unternehmer soll dabei mit der Behörde zusammenwirken.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Trinkwasserverordnung, BGBl. II 304/2002 idF BGBl. II 362/2017, lauten wie folgt:

„Geltungsbereich

§ 1.

(1)Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.“

„Definitionen

§ 2.

Gemäß dieser Verordnung ist

1. „Wasser“

Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 32 Z. 2 LMSVG;“

„Eigenkontrolle

§ 5 Z. 4

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat sicherzustellen, dass die Ergebnisse aus Befund und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich in das von der zuständigen Behörde dafür zur Verfügung gestellte Datensystem durch die gemäß Z. 2 beauftragte Untersuchungsstelle elektronisch übermittelt werden. Befund und Gutachten sind fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind. Das Ergebnis des einmalig zu ermittelnden Indikatorparameters für die Radioaktivität ist bis zu einer neuerlichen Untersuchung zu dokumentieren.

§ 5 Z. 5

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat soweit bei Untersuchungen gemäß den Z. 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang I Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglich

-Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen, um spätestens innerhalb von 30 Tagen den Parameterwerten zu entsprechen;

-die Abnehmer über den (die) betreffenden Parameter sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil A und B zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (z.B. Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie zB bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen das Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen. Weiters sind die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Informationen allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen sind.

-Die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.“

§ 7 Z. 6

Überwachung

Die zuständige Behörde kann die Parameterliste oder die Probenahmehäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erweitern bzw. erhöhen, wenn es die Überwachung der Einhaltung der einwandfreien Wasserqualität erfordert.“

Österreichisches Lebensmittelbuch

B1 Trinkwasser

4. Desinfektion (Aufbereitung in mikrobiologischer Hinsicht)

4. 5 Definition der Verfahren

Für die Trinkwasserdesinfektion sind folgende Verfahren zulässig:

  • Chlorung mit Natrium-, Kalium-, Calcium- oder Magnesiumhypochlorit

  • Chlorung mit Chlorgas

  • Behandlung mit Chlordioxid

  • Ozonung

  • UV-Bestrahlung

Unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit waren – im Rahmen der Sachentscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts in jede Richtung (vgl. § 28 VwGVG) – die beiden Spruchpunkte unter Anordnung der vom Amtssachverständigen für Umwelthygiene erarbeiteten (und von den Verfahrensparteien nicht widersprochenen) Maßnahmen, die im konkreten Fall bei der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage zur Risikominderung erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis stehen, als ein einziger zusammengefasster Spruchpunkt neu zu formulieren. Die vierteljährliche Überwachung des Rohwassers ist erforderlich, um eine Beurteilung der Rohwasserqualität im Jahresverlauf zu gewährleisten.

Würde keine Frist zur Umsetzung der angeordneten Maßnahmen gesetzt, wäre die Vorschreibung aber sofort vollstreckbar. Die Setzung einer „angemessenen Frist” ist in § 39 Abs. 1 LMSVG vorgesehen. Eine Frist von sechs Wochen hielt sowohl der Sachverständige als auch das erkennende Gericht für angemessen, sodass beschwerdeführerseits den Maßnahmen auch entsprochen werden kann.

Somit war der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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