LVwG N LVwG-AV-555/001-2023

LVwG-AV-555/001-2023Landesverwaltungsgericht24.10.2023

Regest

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Regenwasserkanal; Abgabenschuld; Berechnungsfläche;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-555/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.555.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, vom 30. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 28. November 2022, Aktenzeichen: ***, mit welchem über eine Berufung vom 8. Juli 2022 gegen einen Abgabenbescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom 31. Mai 2022, Aktenzeichen: ***, betreffend die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der Liegenschaft *** an den öffentlichen Regenwasserkanal, entschieden wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** wird wie folgt abgeändert: Die Kanaleinmündungsabgabe wird im Betrag von € 8.059,46 festgesetzt. Die Abgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche von 777,94 m² und dem Einheitssatz von € 10,36.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 279 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 4. Juni 2019, Aktenzeichen: ***, wurde der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft in ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 20 Wohneinheiten erteilt.

Entsprechend den bewilligten Einreichunterlagen werden sämtliche Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal eingeleitet. Die Dachwässer werden auf Eigengrund zur Versickerung gebracht, wobei für die Sickeranlage ein Notüberlauf in den öffentlichen Regenwasserkanal hergestellt werde. Die Wasserversorgung erfolge über den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung. Die dokumentierte Höhenlage des Geländes werde nicht verändert.

Mit Schreiben vom 31. März 2022, eingelangt beim Bauamt der Stadtgemeinde *** am 31. März 2022, zeigte die Beschwerdeführerin gemäß § 30 NÖ Bauordnung die Fertigstellung der neu errichteten Wohnhausanlage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an. Dem Schreiben angeschlossen waren als Beilagen neben der Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens diverse Befunde und Atteste.

Mit einem Abgabenbescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom 31. Mai 2022, Aktenzeichen: ***, wurde der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 8.141,20 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 10,36 sowie eine Berechnungsfläche von 785,83 m² (Wohnhaus mit 1.421,66 m² bebauter Fläche und 0 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 9. Juni 2022 zugestellt.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 8. Juli 2022 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Berechnungsfläche nicht nachvollziehbar bzw. falsch ermittelt worden sei.

Es handle sich nicht um ein Gebäude, sondern um zwei Gebäude. Diese seien statisch nicht miteinander verbunden. Der dazwischenliegende Garagenteil, der durch Schleusen von beiden Gebäuden getrennt sei, sei unterirdisch. Die Tiefgarage sei zudem ein Gebäudeteil, der zur unbebauten Fläche zu zählen sei. Beantragt wurde, die Abgabe auf den Betrag von € 6.370,47 zu reduzieren.

Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 28. November 2022, Aktenzeichen: ***, wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Abgabenbescheid des Stadtamts dahingehend abgeändert, dass eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 8.050,34 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben wurde. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 10,36 sowie eine Berechnungsfläche von 777,06 m² (Wohnhaus mit 1.404,11 m² bebauter Fläche und 0 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die beiden Baukörper über die dazwischenliegende Tiefgarage miteinander verbunden seien und aufgrund der vorhandenen Durchgänge und Öffnungen eine funktionale Einheit bildeten. Es liege daher ein einheitliches Gebäude vor. Die Dachkonstruktion der Tiefgarage beinhalte auch die Dachbegrünung und sei als oberirdisch zu beurteilen.

Mangels durchgehender Wände ohne Öffnungen liege auch keine entsprechende bauliche Trennung, weshalb es sich bei der Garage auch nicht um einen Gebäudeteil handle. Die bebaute Fläche ergebe sich aus der Fläche der Ebene 0 und dem raumbilden ausgeführten Vordach der Garageneinfahrt.

Der Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin nachweislich am 1. Dezember 2022 zugestellt.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Kanaleinmündungsabgabe falsch berechnet worden sei. Im Wesentlichen wurde das Berufungsvorbringen wiederholt. Es handle sich um zwei völlig getrennte Häuser zwischen denen keine unmittelbare Verbindung bestehe. Nur über die unterirdische Tiefgarage könne man von einem Haus zum anderen gelangen. Die beiden Häuser seien daher gesondert zu berechnen. Es sei normal, dass bei zwei Häusern einer Wohnhausanlage auf ein und derselben Liegenschaft Verbindungen von jedem Haus zur Tiefgarage bestehen und nicht in jedem Haus ein gesonderter Müllraum und ein gesonderter Heizraum eingerichtet sei. Von der vorgeschriebenen Abgabe sei bereits der von der Beschwerdeführerin berechnete Betrag von € 5.0145,34 abzuziehen, der angefochtene Bescheid daher aufzuheben.

Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Abgaben- und Baubehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 25. Jänner 2023 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 7. September 2023 fand in der gegenständlichen Sache an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung im Beisein des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sowie von Vertretern der belangten Behörde statt.

2. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakten der belangten Behörde, aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Verfahrensparteien, aufgrund der Ausführungen der Verfahrensparteien im Zuge der durchgeführten Verhandlung, aufgrund des durchgeführten Ortsaugenscheines sowie aufgrund des im Bauakt vorhandenen Einreichplanes konnte dazu Folgendes festgestellt werden:

Auf der Liegenschaft befindet sich eine neu errichtete Wohnhausanlage bestehend aus 2 Wohngebäuden und einem dazwischenliegenden eingeschossigen Garagentrakt. Die von den Abgabenbehörden der Stadtgemeinde *** in ihren Bescheiden angenommenen tatsächlichen Flächenausmaße (bebaute Flächen) entsprechen jedenfalls den Gegebenheiten.

Von der *** gelangt man über die Einfahrt zum Haus 1 mit einer bebauten Fläche von 428,40 m². Über die Einfahrt gelangt man zur eingeschossigen Garage. Für die Garage ergibt sich aus dem Bestandsplan eine bebaute Fläche von 564,60 m².

In den angefochtenen Bescheiden wurde zur Fläche der Garage noch die Fläche des Vordaches der Garageneinfahrt im Ausmaß von 4,65 x 5 m = 23,25 m² zur bebauten Fläche hinzugerechnet. Im hinteren Bereich der Liegenschaft befindet sich hangseitig das Haus 2 mit einer bebauten Fläche von 389,62 m².

Das Haus 1 weist 4 Geschosse auf, in jedem der 4 Geschosse befinden sich Anschlüsse an den Regenwasserkanal und die öffentliche Wasserleitung.

Das Regenwasser vom Haus 1 wird in den öffentlichen Regenwasserkanal abgeleitet. Vom untersten Geschoß des Hauses 1 (Erdgeschoß, Ebene 0) gelangt man vom Stiegenhaus über eine Schleuse mit zwei Brandschutztüren in die Garage. Die Garage ist zwischen den Baukörpern eingeschossig ausgeführt bzw. befindet sich teilweise unterhalb des Hauses 2. Von der Garage gelangt man über eine Schleuse mit zwei Brandschutztüren in das unterste Geschoß (Kellergeschoß, Ebene 0) des Hauses 2. Auf Ebene 0 befinden sich im Bereich des Hauses 1 Anschlüsse an Kanal und Wasserleitung, in der Garage und im Bereich des Hauses 2 nicht. Zwischen den Gebäuden ist die Garage eingeschossig ausgeführt.

Das Haus 2 weist 5 Geschosse auf, im untersten Geschoss (Ebene 0) befinden sich keine Anschlüsse, in jedem der 4 darüber liegenden Geschosse befinden sich Anschlüsse an den Regenwasserkanal und die öffentliche Wasserleitung.

Das Regenwasser vom Haus 2 wird in den öffentlichen Regenwasserkanal abgeleitet. Die beiden Baukörper sind durch die Tiefgarage miteinander verbunden. Der Garagentrakt ist zwischen den beiden Gebäuden eingeschossig überwiegend unterirdisch angelegt. Die Dachkonstruktion der Garage umfasst auch die über dem angrenzenden Gelände gelegene Dachbegrünung. Auf diesem begrünten Dach der Garage befinden sich die Gärten der anliegenden Wohnungen. In diesen Gärten befinden sich teilweise raumbildend ausgeführte Flugdächer sowie oberirdische Lüftungsbauwerke.

Die gesamte Anlage weist 5 Geschoßebenen auf. In der Geschoßebene 0 befinden sich nur im Bereich des Hauses 1 Anschlüsse an den Regenwasserkanal und die Wasserleitung. Auf den Ebenen 1, 2 und 3 befinden sich in beiden Häusern Anschlüsse an den Regenwasserkanal und die Wasserleitung. Die Ebene 4 ist nur im Bereich des Hauses 2 vorhanden und ebenfalls an den Regenwasserkanal und an die Wasserleitung angeschlossen.

Im Bereich der Garagenmitte ist entlang der Außenwände des Hauses 2 eine Trennfuge ausgeführt. Für das Haus 2 besteht auch über den *** ein gesonderter Hauseingang.

Entsprechend der bei der Baubehörde eingelangten Fertigstellungsmeldung wurde das Bauvorhaben am 31. März 2022 fertiggestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin jedenfalls bücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.

3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

3.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

3.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:

§ 1a

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird.

Unberücksichtigt bleiben:

-bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen,

-nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge,

-nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen,

-untergeordnete Bauteile.

7. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.

11. unbebaute Fläche: Jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m²) und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.

§ 2 Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe

(1) Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

§ 3

(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

§ 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit

(1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

3.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde ***:

Gemäß § 2 Abs. 3 der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** ist der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal mit € 10,36 festgesetzt.

4. Würdigung:

4.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom 31. Mai 2022, Aktenzeichen: ***, inhaltlich abgesprochen und eine Kanaleinmündungsabgabe in zweiter Instanz vorgeschrieben.

Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

Der Tatbestand einer Kanaleinmündungsabgabe ist im gegenständlichen Fall unzweifelhaft durch die Neuerrichtung einer an den öffentlichen Regenwasserkanal angeschlossenen Wohnhausanlage eingetreten.

Gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Dies war im gegenständlichen Fall am 31. März 2022.

Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld der Beschwerdeführerin nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig, d.h. ob die der Berechnung der Abgabe zu Grunde gelegte Berechnungsfläche richtig ermittelt wurde.

Die von den Abgabenbehörden angenommenen tatsächlichen Flächenausmaße der bebauten Flächen wurden ausdrücklich nicht beanstandet.

Aus den im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass sowohl die Zahl der angeschlossenen Geschoße wie auch das Ausmaß der Geschoßflächen von der belangen Behörde in tatsächlicher Hinsicht richtig angenommen wurde.

Zutreffend hat die belangte Behörde das Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes – infolge der im Kellergeschoß durch die beidseitigen Durchgänge zum dazwischenliegenden eingeschoßigen Verbindungstrakt bestehenden Verbindungen – angenommen.

Auf Grund der Baupläne und der Ausführung in der Natur ist ersichtlich, dass zwischen den einzelnen Trakten (Tiefgarage und Häuser 1 und 2) Durchgänge und Verbindungen bestehen, sodass auch eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung (v.a. über die Tiefgarage) im Sinne einer funktionalen Einheit erfolgt; die Beschwerdeführerin selbst bestreitet diese einheitliche Nutzung nicht (vgl. dazu VwGH 2002/17/0048). Mit anderen Worten sind die beiden Objekte über die gemeinsame Tiefgarage einheitlich nutzbar (vgl. VwGH 2002/17/0037).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegen nun hier nicht 2 Gebäude, sondern liegt vielmehr ein einheitliches Gebäude vor.

Selbst eigene, als getrennte Gebäude in Betracht kommende Bauwerke sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als ein einheitliches Gebäude anzusehen, wenn durch Zugangsmöglichkeiten zwischen den Trakten eine funktionelle Einheit geschaffen wird (vgl. insbesondere VwGH 2002/17/0048, Ra 2017/16/0064, Ra 2019/16/0164, Ra 2021/13/0022).

Bei Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes ist für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe nach § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ohne Bedeutung, ob die Fläche des jeweiligen Geschoßes nur einen Teil der verbauten Fläche des Gebäudes ausmacht (vgl. VwGH 2011/17/0284).

Im gegenständlichen Objekt sind keine Gebäudebereiche ersichtlich, welche den Kriterien des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 entsprechen würden. Richtigerweise wurden für die Gebührenberechnung von den Abgabenbehörden dementsprechend in den angeschlossenen Geschoßen auch keine Flächen ausgenommen.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Gebäudeteils ist dessen Trennung vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand. Im konkreten Fall schließen die zwischen den beiden Wohnhaus-Trakten im Garagenbereich vorhandenen Durchgänge bereits das Vorliegen eines Gebäudeteils im Verständnis des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 aus (vgl. VwGH 99/17/0262 u.a.).

Ebenso zutreffend wurde die Fläche des Verbindungstraktes selbst, der das Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes erst begründet und durch Garageneinfahrt, begrünte Dachkonstruktion und diverse Aufbauten auf der Dachkonstruktion (Flugdächer, Lüftungsbauwerke) die Geländeoberfläche wesentlich überragt, gemäß § 1a Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 bei Ermittlung der bebauten Fläche berücksichtigt.

Daraus ergibt sich für das gegenständliche Objekt, welches sich als einheitliches Gebäude darstellt (bestehend aus Wohnhaus 1 mit 428,40 m², Garage 564,60 m², Garageneinfahrt mit 23,25 m² und Wohnhaus 2 mit 389,62 m²) die bebaute Fläche mit 1.405,87 m² bei 5 an den öffentlichen Regenwasserkanal angeschlossenen Geschoßen, der zu berücksichtigende Anteil der unbebauten Fläche beträgt 75 m².

Die Berechnungsfläche ergibt sich daher wie folgt:

Gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der angeschlossenen Geschoße multipliziert:

(1.405,87 m² / 2) x (0 + 1) = 702,94 m²

Das Produkt dieser Berechnung wird um 15 v.H. der unbebauten Fläche (von maximal 500 m²), somit im gegenständlichen Fall um 75 m² vermehrt.

Die Berechnungsfläche beträgt somit 777,94 m² (702,94 m² + 75,00 m²).

Kanaleinmündungsabgabe (gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977):

777,94 m² x € 10,36 = € 8.059,46 (zuzüglich Umsatzsteuer).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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