LVwG N LVwG-S-2252/001-2023

LVwG-S-2252/001-2023Landesverwaltungsgericht23.10.2023

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsauftrag;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2252/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2252.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 22. August 2023, Zl. ***, betreffend die Höhe von Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG insofern Folge gegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) auf den Betrag von € 1.300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Stunden) sowie die im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 1.800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) auf den Betrag von € 1.700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) sowie die im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden) auf den Betrag von € 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) herabgesetzt werden; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Herr A hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 - VStG einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau in der Höhe von insgesamt € 360,00 zu leisten; gemäß § 52 Abs. 1 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat er keinen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 3.960,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Sofern Herr A tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag in der Höhe von € 3.960,00 sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und dem Vorbringen des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer ihr Straferkenntnis vom 22. August 2023, Zl. ***, in welchem sie ihm folgende Verwaltungsübertretungen anlastete und über ihn folgende Verwaltungsstrafen verhängte:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatbeschreibung:

1. Mit rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 30.3.2020, ***, wurde Ihnen als Verpflichteten aufgetragen, folgende Maßnahmen am Standort der gewerblichen Betriebsanlage in ***, Grundstück Nr. ***, KG *** durchzuführen:

1. ein Eisencontainer, davor Reifen

1. zwei Container mit diversen Abfällen,

2. eine LKW Batterie,

3. 32 imprägnierte Masten und 7 kleine imprägnierte Hölzer,

4. ein Boot,

5. diverse Kleinabfälle,

6. Ziegelbruch im Ausmaß von ca. 2 m3,

7. Asphaltbruch im Ausmaß von ca. 1 m3 sowie

8. Betonbruch im Ausmaß von ca. 2 m3

9. Schüttungen mit Recyclingmaterial und Bodenaushubmaterial

sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, umgehend, spätestens jedoch bis 15. Mai 2020 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.

Sie sind diesem Auftrag bis 13.10.2021 insofern nicht nachgekommen, da Sie die gegenständlichen Materialien nicht durch einen hierzu Befugten entsorgen haben lassen, sondern diese Materialen bis 13.10.2021 noch am Standort der gewerblichen Betriebsanlage in ***, Grundstück Nr. ***, KG *** abgelagert waren, haben sohin den Auftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, der Bezirkshauptmannschaft Krems (Bescheid vom 30.3.2020, ***), nicht befolgt.

2. Sie haben zu verantworten, dass am 13.10.2021 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gefährliche Abfälle in Form einer KFZ (LKW) Batterie, 32 imprägnierte Masten und 7 kleine imprägnierte Hölzer, welche mit umweltgefährdenden Stoffen beaufschlagt bzw. verunreinigt sind und somit durch die Lagerung in ggst. Art und Weise eine ständige Gefahr einer negativen Umweltbeeinträchtigung gegeben ist entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002, außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

3. Sie haben zu verantworten, dass am 13.10.2021 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nicht gefährliche Abfälle, nämlich Ziegel-/Asphalt-/Betonbruch, sowie Schüttungen aus Recycling- und Bodenaushubmaterial, 1 Eisencontainer, 2 Container mit diversen Kleinabfällen, Ziegelbruch in Haldenschüttung im Ausmaß von ca. 20 m³, Stein- und Betonmischung in Haldenschüttung im Ausmaß von ca. 5 m³, Erdaushub mit Steinen/Beton gemischt in Haldenschüttung im Ausmaß von ca. 15 m³, Alteisen im Ausmaß von ca. 10 m³ und Altholz im Ausmaß von ca. 20 m³ außerhalb von einer hierfür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung/Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes, sohin entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, abgelagert wurden, obwohl Abfälle außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 79 Abs. 2 Z. 21 iVm § 73 (und 74) AWG 2002 iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 30.3.2020, ***

zu 2.§ 79 Abs. 1 Z. 1, § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

zu 3.§ 79 Abs. 2 Z. 3 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

zu 1.Gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 eine Geldstrafe von € 1.500,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden

zu 2.Gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 eine Geldstrafe von € 1.800,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

zu 3.Gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 eine Geldstrafe von € 800,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 410,00

Gesamtbetrag:€ 4.510,00.“

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die verfahrensgegenständlichen Tatbestände aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der dienstlichen Wahrnehmung durch ihre Organe, als erwiesen angenommen werden und waren die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet, die Tatvorwürfe zu entkräften.

Hinsichtlich des Verschuldens verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG 1991 und nahm sie beim Beschwerdeführer ein fahrlässiges Handeln an; ein Entlastungsbeweis ist ihm nicht gelungen.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde mildernd nichts und erschwerend zwei Übertretungen nach dem AWG 2002. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse tätigte die belangte Behörde keine Ausführungen, sondern verwies sie in diesem Zusammenhang lediglich auf die diesbezüglichen Rechtsvorschriften und darauf, dass diese ebenso zu berücksichtigen sind. Schließlich führte sie aus, dass unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die verhängten Geldstrafen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen sind.

Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer ausschließlich die Höhe der jeweils verhängten Verwaltungsstrafen und er ersuchte, die verhängten Geldstrafen herabzusetzen, da seine finanzielle Lage angespannt ist und er deswegen ums Überleben und für die Erhaltung und Weiterführung seines Betriebes kämpft. Zudem sind sowohl das gewerbliche Grundstück als auch das darauf errichtete Gebäude mit Krediten belastet und entsorgte er selbst einige der verfahrensgegenständlichen Abfälle; auch bestritt er niemals die ihm angelasteten Taten.

Weiters teilte er über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit, wobei er angab, dass seine Schulden derzeit rund € 315.000,00 betragen und beläuft sich sein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von rund € 1.000,00; Sorgepflichten hat er keine.

Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Bekämpft ein Beschwerdeführer nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Frage der Strafbemessung (vgl. u.a. VwGH vom 30. August 2022, Zl. Ra 2020/08/0175).

Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, die sich nur gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet, ist somit hinsichtlich der Frage der jeweiligen Strafbarkeit und der jeweiligen Schuldfrage, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Taten, der Schuld und der Verwaltungsvorschriften, die durch die verfahrensgegenständlichen Taten verletzt worden sind, jeweils (Teil)Rechtskraft eingetreten (vgl. u.a. VwGH vom 27. Jänner 2020, Zl. Ra 2019/02/0203 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2020, Zl. Ra 2020/02/0022 mwN); würde das erkennende Gericht die inhaltliche Prüfung der jeweiligen Strafbarkeit zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, würde es eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt (vgl. u.a. VwGH vom 22. Februar 1990, Zl. 89/09/0137, sowie VwGH vom 4. Juli 2001, Zl. 2001/17/0034 mwN, sowie VwGH vom 17. September 2021, Zl. Ra 2021/02/0175, sowie VwGH vom 3. März 2022, Zl. Ra 2020/02/0241).

Gegenstand dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist somit nur mehr die Prüfung der Strafbemessung des angefochtenen Straferkenntnisses, also die Prüfung der Angemessenheit der Strafhöhen unter Zugrundelegung der Strafzumessungsregeln des VStG 1991 mit den einschlägigen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), sodass nur mehr über das jeweilige Strafausmaß abzusprechen ist.

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die jeweilige Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt.

Gemäß § 79 Abs. 2 AWG begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht,

Z. 3: wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt;

Z. 21: wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt.

Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und Interessen in den gegenständlichen Fällen ist als nicht unerheblich anzusehen, zumal diese einschlägigen Rechtsvorschriften vor allem dazu dienen, zum einen die Einhaltung der erteilten Rechte und Pflichten (ordnungsgemäße Ausführung des erteilten Behandlungsauftrages) und zum anderen die Beeinträchtigung der Umwelt durch die ordnungsgemäße Lagerung und Entsorgung von Abfällen hintanzuhalten, sodass ein Verstoß gegen diese Vorschriften einen nicht unerheblichen Eingriff in die Intensität der geschützten Rechtsgüter darstellt.

Die belangte Behörde hat bei ihrer Strafbemessung zu Recht keinen Milderungsgrund und zu Recht als Erschwerungsgrund die zwei Verwaltungsstrafvormerkungen des Beschwerdeführers nach dem AWG 2002 berücksichtigt, wobei das erkennende Gericht zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er einige Abfälle selbst entsorgt hat, darauf verweist, dass dies nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 19 VStG anerkannt werden kann, zumal dieser Umstand lediglich dazu führt, dass der Beschwerdeführer zumindest teilweise nicht im strafbaren Verhalten verharrte; ein besonderer Milderungsgrund des Nichtbeharrens im strafbaren Verhalten ist weder dem § 19 VStG 1991 noch den dort angeführten Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu entnehmen (vgl. u.a. VwGH vom 28. November 1995, Zl. 93/05/0141, sowie VwGH vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/07/0036, sowie VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083).

Auch ist das Einsehen (Geständnis) des Beschwerdeführers betreffend seine verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht als Milderungsgrund zu werten, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 15. April 2005, Zl. 2005/02/0086, sowie VwGH vom 18. Oktober 2007, Zl. 2006/09/0031, sowie VwGH vom 17. Dezember 2013, Zl. 2013/09/0144, sowie VwGH vom 27. März 2015, Zl. Ra 2015/02/0009) ein - u.a. vor der belangten Behörde oder vor den einschreitenden Organen abgegebenes - Geständnis des Täters keine Bedeutung zukommt, wenn dieser im Zuge seiner Anhaltung auf frischer Tat betreten wurde, zumal selbst ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB zu werten ist, sodass im gegenständlichen Fall dieser Milderungsgrund nicht gegeben ist.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall fahrlässig gehandelt.

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt, dass die belangte Behörde bei ihrer Strafbemessung hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers zwar auf die betreffende Rechtsvorschrift verwiesen und ausgeführt hat, dass diese bei der Strafbemessung ebenso zu berücksichtigen sind, doch enthält das angefochtene Straferkenntnis in dieser Hinsicht keinerlei Ausführungen, sodass für das erkennende Gericht keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, von welchen diesbezüglichen Voraussetzungen die belangte Behörde bei ihrer jeweiligen Strafbemessung der drei verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist und welche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers diese tatsächlich berücksichtigt hat.

Wie seitens des erkennenden Gerichtes im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, gab der Beschwerdeführer glaubwürdig an, dass seine Schulden derzeit rund € 315.00,00 betragen, dass sein monatliches Nettoeinkommen rund € 1.000,00 (Privatentnahme aus dem von ihm geführten Unternehmen) beträgt und dass er keine Sorgepflichten hat.

Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der jeweiligen Tat sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafen, des Verschuldens des Beschwerdeführers sowie seiner Vermögens- und seiner geringen Einkommensverhältnisse erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gerechtfertigt, die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen auf die im Spruch dieses Erkenntnisses jeweils festgesetzten Höhen jeweils herabzusetzen und die jeweils als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß festzusetzen. Die neu festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes durchaus geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner jeweiligen Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die Verhängung der jeweiligen Geldstrafe - im Hinblick auf den jeweils verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG 1991 die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Da im gegenständlichen Fall keine Milderungsgründe vorliegen und als Erschwerungsgrund seine zwei Verwaltungsstrafvormerkungen nach dem AWG 2002 zu berücksichtigen ist, kann keinesfalls behauptet werden, dass im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, sodass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG 1991 im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG 1991 (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt weder eine Einstellung noch eine Ermahnung in Frage (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102, sowie VwGH vom 13. Februar 2023, Zl. Ra 2022/02/0117: in diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG 1991, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann). Die in den konkreten Fällen einschlägigen Strafnormen sehen für die vorliegenden Fälle des jeweiligen Zuwiderhandelns wesentlich höhere Strafrahmen vor, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften erhebliche Bedeutung beimisst, sodass gegenständlich ebenso nicht von einer geringen Bedeutung der geschützten Rechtsgüter ausgegangen werden kann.

Zudem ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht geringfügig, zumal von einem bloß geringen Verschulden nur dann ausgegangen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002, sowie VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0175). Die vom Beschwerdeführer gesetzten verfahrensgegenständlichen Verhaltensweisen stellen aber geradewegs die typischen Fälle der nach den verfahrensgegenständlichen Strafbestimmungen verpönten Verhaltensweisen dar.

Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Im konkreten Fall wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausschließlich nur gegen die Höhe der jeweils verhängten Strafen, sodass aufgrund der unbestritten feststehenden Sachverhalte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal eine öffentliche mündliche Verhandlung auch von keiner Gerichtspartei beantragt wurde.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Da im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren der Beschwerde des Beschwerdeführers zumindest teilweise (Herabsetzung des jeweiligen Strafausmaßes) Folge gegeben wurde, waren ihm somit keine Kosten dieses Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Aufgrund der Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses betreffend die jeweilige Strafhöhe war dem Beschwerdeführer diesbezüglich als Beitrag zu den Kosten dieses erstinstanzlichen behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens bei den nun neu festgesetzten Strafhöhen von € 1.300,00, von € 1.700,00 und von € 600,00 der Betrag von insgesamt € 360,00 (€ 130,00 + € 170,00 + € 60,00) vorzuschreiben, weshalb der von der belangten Behörde vorgeschriebene Kostenbeitrag für ihr Verwaltungsstrafverfahren vom erkennenden Gericht neu festzusetzen war.

Zu Spruchpunkt 3.:

Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil vorliegend bloß unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und der §§ 20 und 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 sowie in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu jeweils eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen war, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262).

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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