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LVwG-S-500/001-2023•LVwG N LVwG-S-500/001-2023
LVwG-S-500/001-2023Landesverwaltungsgericht20.10.2023
Infrastruktur und Technik; Luftfahrt; Verwaltungsstrafe; Fluggast; Ausgleichsanspruch; Zuständigkeit; Tatort; Vorfrage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16.01.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 160,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.040,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz ***, ***, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen entgegen den Art 5, 6, 7, 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 spätestens vom 11.11.2019 (Beschwerdeeinbringung bei der F) bis zur am 31.10.2022 veranlassten Ausgleichszahlung unterlassen hat, dem von einer Verspätung betroffenen Fluggast, Herrn D, für diesen Zeitraum eine Ausgleichszahlung iHv € 250,00 einzuräumen.
Die B GmbH sollte am 03.11.2019 einen Flug unter der Flugnummer *** von *** (), geplanter Abflug Ortszeit: 07:15 Uhr, nach *** (), geplante Ankunft Ortszeit: 08:35 Uhr, Gesamtentfernung ca. km ( – ***) durchführen. Der Flug wurde um mehr als fünf Stunden verspätet, nämlich mit der Abflugzeit um 12:59 Uhr und der Ankunftszeit um 14:06 Uhr durchgeführt.
Da bei Inanspruchnahme des verspäteten Fluges die Reise zwecklos geworden wäre (unaufschiebbarer Termin in ) und das Luftfahrtunternehmen keine alternative Beförderung anbot, musste der Antragsteller den Flug *** am 03.11.2019 von *** nach *** (""), durchgeführt vom Luftfahrtunternehmen E GmbH, mit einer tatsächlichen Abflugzeit um 11:34 Uhr und einer tatsächlichen Ankunftszeit in *** um 12:54 Uhr erwerben und antreten.
Gemäß Artikel 5 iVm 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung des EuGH (vgl. die Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 „Sturgeon/Böck“ und in der Rechtssache C-11/11 „Folkerts“) hat das ausführende Luftfahrtunternehmen Passagieren, die von Ankunftsverspätungen in einem Ausmaß von drei Stunden oder mehr betroffen sind, eine Ausgleichszahlung zu leisten.
Gemäß Artikel 7 (1) a) der Verordnung Nr. 261/2004 erhalten Fluggäste bei Flügen über einer Entfernung von 1 500 km oder weniger eine Ausgleichszahlung iHv € 250,00. Es war daher für den Hinflug eine Ausgleichszahlung in der Höhe von € 250,00 Euro zu leisten.
Durch die F in ***, ***, als Schlichtungsstelle wurde mit Schreiben vom 03.12.2019 ein formelles Schlichtungsverfahren zu GZ. *** eröffnet. Die B GmbH war nicht bereit der Forderung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von Euro 250,-- nachzukommen und wurden auch keine Gründe gemäß Art. 5 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgebracht, die das Luftfahrtunternehmen von der Leistungspflicht entbunden hätten. Folglich wurde das Schlichtungsverfahren mit Schreiben vom 27.04.2020 für geschlossen erklärt und wurde mit Schreiben vom 23.05.2022 der Bezirkshauptmannschaft Mödling als Strafbehörde der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht.
Es wurde sohin der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 zuwidergehandelt und wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s Luftfahrtgesetz verwirklicht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 169 Abs. 1 Z 3 lit. s Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 151/2021 iVm Art. 5, 6, 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004“
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 169 Abs. 1 LFG eine Geldstrafe in Höhe von € 800,- und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs zusammengefasst aus, dass der Fluggast D, der Antragsteller bei der F, am 3.11.2029 mit dem Luftfahrtunternehmen B GmbH mit der Flugnummer *** von *** nach *** mit einer geplanten Abflugzeit von 7:15 Uhr und einer geplanten Ankunftszeit von 8:35 Uhr hätte fliegen sollen. Zu diesem Zweck habe sich der Fluggast rechtzeitig am Flughafen *** eingefunden, wo dieser Kenntnis des verspäteten Abfluges bekommen hätte. Die tatsächliche Abflugzeit hätte sich konkret auf 12:59 Uhr, die Ankunftszeit in *** auf 14:06 Uhr vorschoben. Der Fluggast habe den Flug *** nicht angetreten, sondern hätte ein Flugticket der G AG mit der Flugnummer *** von *** nach *** mit einer tatsächlichen Abflugzeit um 11:34 Uhr und einer tatsächlichen Ankunftszeit in *** um 12:54 Uhr erworben, wodurch der Fluggast sein Reiseziel mit einer Verspätung von über vier Stunden erreicht hätte. Die Kosten für das Flugticket seien dem Fluggast durch die B GmbH zurückerstattet worden, eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 250,- sei dem Fluggast jedoch zunächst nicht gewährt worden, diese sei erst während des laufenden Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde erfolgt.
Rechtlich sei dazu auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH bei großen Flugverspätungen ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestünde. Würde dieser Verpflichtung zuwidergehandelt, stelle dies einen Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und somit des § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG dar. Dabei handle es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdelikts. Gegenständlich liege eine Verspätung von über drei Stunden vor, sodass dem Fluggast, der nicht nur im Besitz einer Boarding-Karte gewesen sei, sondern sich auch für den Abflug bereitgehalten habe, im Lichte der Judikatur des EuGH eine Ausgleichszahlung zu gewähren gewesen wäre. Aus der Judikatur ergebe sich auch keine Verpflichtung, den verspäteten Flug antreten zu müssen, um Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu haben. Der Fluggast sei im Besitz einer Boarding-Karte gewesen und habe sich am Flughafen *** eingefunden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich der Fluggast nicht zur Abfertigung eingefunden hätte, sei deshalb verfehlt.
Die Ausgleichszahlung sei durch die B GmbH vorläufig nicht bezahlt worden. Gründe gemäß Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die das Unternehmen von der Leistungspflicht entbinden hätten können, seien nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ habe die angelastete Verwaltungsübertretung deshalb zu verantworten. Im Hinblick auf das Verschulden sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genüge. Ein Entlastungsbeweis sei nicht gelungen.
Der Strafrahmen betrage gegenständlich bis zu € 22.000,-, insofern sei die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht als gering anzusehen, wiewohl in die geschützten Rechtsgüter durch die vorenthaltene Entschädigung nicht allzu gravierend eingegriffen worden sei. Die Beeinträchtigung sei allerdings über einen Zeitraum von fast drei Jahren aufrechterhalten worden. Eine Einstellung des Strafverfahrens komme deshalb nicht in Betracht.
Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass sich Flugpassagiere nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zur Abfertigung einfinden müssten. Aus der bereits im Verwaltungsstrafverfahren vorgebrachten Judikatur des EuGH in der Rs. C-765/19 ergebe sich, dass im Falle der Behauptung, dass ein Fluggast nicht mit dem betreffenden verspäteten Flug befördert worden sei, keine Ausgleichszahlung zustehe. Der Antritt des Fluges durch den Passagier sei deshalb zu prüfen. Außerdem sei jeweils eine Einzelfallprüfung anzustellen. Diese Einzelfallprüfung sei gegenständlich durchgeführt worden, wobei sich der Beschwerdeführer und die Mitarbeiter der B GmbH auf die zum damaligen Zeitpunkt geltende Rechtslage und Rechtsprechung verlassen hätten und dabei weiters durch die auch hier einschreitende Rechtsanwaltskanzlei beraten worden seien. Bis zur Zahlung der Ausgleichszahlung sei eine vertretbare Rechtsansicht vorgelegen, weshalb keine unbegründete Weigerung der Zahlung, sondern eine Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche erfolgt sei.
Außerdem sei es weder Aufgabe der F (F), noch der belangten Behörde, über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden. Vielmehr verpflichte die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 die genannten Stellen die „generelle Einhaltung der Verordnung zu überwachen“. Ein Verwaltungsstrafverfahren sei deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn ein Luftfahrtunternehmen die Erfüllung berechtigter Ansprüche beharrlich verweigere. Die B GmbH habe sich nun in das Verfahren eingelassen und auch das Schlichtungsverfahren vor der F nicht verweigert.
Nach der genannten Verordnung sei außerdem keine zeitlich befristete Leistungsfrist vorgesehen. Da der Anspruch des Fluggastes schlussendlich erfüllt worden sei, liege keine Strafbarkeit vor.
Zusätzlich sei die angelastete Tat dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar, weil er dafür gesorgt habe, dass der Anspruch des Fluggastes durch jeweils geschulte Mitarbeiter geprüft worden sei. Auch sei das rechtzeitige Einfinden zum Check-In bestritten worden. Ein Organisationsverschulden des Beschwerdeführer liege demnach nicht vor.
Beantragt werde deshalb nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.
3.1. Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, wohnhaft im Bezirk ***, ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und nach Außen vertretungsbefugtes Organ des Luftfahrtunternehmens B GmbH, FN ***, mit Sitz in ***, *** (im Folgenden: B). Zum Betrieb der B gehören unter anderem das Anbieten und Durchführen kommerzieller Linienflüge.
3.2. D und sein Partner beabsichtigten, am 3.11.2019 mit einem Flug der B mit der Flugnummer *** vom Flughafen *** („“) nach *** („“) zu fliegen. Die geplante Abflugzeit für diesen Flug in *** war 7:15 Uhr und die geplante Ankunftszeit in *** 8:35 Uhr. Die Gesamtentfernung zwischen *** und *** beträgt *** km. D und sein Partner buchten die Flugtickets vorab über das Internet und checkten für den Flug über das Internet ein. Nach dem Online-Check-In wurden ihnen von der B Bordkarten für den geplanten Flug ausgestellt.
D und sein Partner fanden sich am 3.11.2019 um ca. 5:20 Uhr am Flughafen *** ein. Beim Eintreffen am Flughafen bemerkten sie nach einem Blick auf die Anzeigetafel für Starts und Landungen, dass die Abflugzeit ihres Fluges, welcher planmäßig um 7:15 Uhr hätte starten sollen, auf 12:30 Uhr verschoben wurde, der Flug war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls mehr als drei Stunden verspätet. D versuchte zunächst, sich beim allgemeinen Serviceschalter des Flughafens über die Verspätung und Reisealternativen zu erkundigen, erhielt dort aber die Antwort, dass er sich direkt mit B in Verbindung setzen müsse. Daraufhin versuchte er, B telefonisch zu kontaktieren, an der gewählten Nummer meldete sich lediglich ein Tonband mit der Ansage, dass an diesem Tag ab 9:00 Uhr jemand erreichbar sei. Weitere Kontaktmöglichkeiten zur B standen D zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung.
Zwischen 10:30 und 11:00 Uhr erhielt D von der B ein E-Mail mit der Information, dass der Flug *** verspätet ist. Dabei hat es sich um die erste Information seitens der B an D im Hinblick auf die Flugverspätung gehandelt.
D und sein Partner hatten in *** am 3.11.2019 um 14:00 Uhr einen Termin. Sie hatten Tickets zu einem Football-Spiel im -Stadion. Diese wären nutzlos geworden, hätten sie das Spiel versäumt. Verursacht durch die Verspätung des B-Fluges suchte D nach einer alternativen Beförderung, um rechtzeitig zum Spiel nach *** zu kommen. Er buchte einen Flug der G AG mit der Flugnummer *** von *** nach *** („“) mit tatsächlicher Abflugzeit um 11:34 Uhr und tatsächlicher Ankunftszeit in *** um 12:54 Uhr. Sie erreichten ihren Termin – das Match im ***-Stadion – während der ersten Spielhälfte. Im Vergleich zur geplanten Ankunftszeit in *** mit dem Flug *** erreichten D und sein Partner *** mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden. Der Flug der B startete im Ergebnis um 12:59 Uhr in *** und landete in *** um 14:06 Uhr. Außergewöhnliche Umstände, die die Flugverspätung verursachten, lagen nicht vor.
Aus dem Grund, dass der Flug *** für D und seinen Partner nutzlos geworden ist, weil sie durch die Verspätung nicht mehr rechtzeitig zu ihrem Termin in *** gekommen wären, sowie dadurch, dass sie mit dem Flug *** nach *** reisten, stornierte D seinen bei B gebuchten Flug ***. Eine alternative Beförderung wurde D und seinem Partner von der B nicht angeboten. Als Möglichkeit wurde offeriert, den verspäteten Flug *** zu nehmen, oder diesen Flug zu stornieren. Am Abflugsteig des verspäteten Fluges *** fanden sich D und sein Partner nicht ein.
3.3. D begehrte zunächst von der B einen finanziellen Ausgleich für die Verspätung des ursprünglich von ihm gebuchten Fluges ***, wozu er von der B am 11.11.2019 informiert wurde, dass die B nur Passagieren einen finanziellen Ausgleich leisten könne, die einen Flug auch tatsächlich angetreten hätten. Daraufhin stellte D einen Schlichtungsantrag bei der F (F), welche ein Schlichtungsverfahren einleitete. Auf Aufforderung der F zur Stellungnahme teilte die B dieser am 19.12.2019 mit, dass D zwar für den Flug eingecheckt gewesen sei, diesen aber nicht genutzt hätte. Aus dem Judikat EuGH vom 24.10.2019, C-756/18, Rs easyjet, ergebe sich, dass ein Passagier den verspäteten Flug antreten und sein Endziel erreichen müsse, um eine Entschädigungszahlung verlangen zu können.
Mit E-Mail vom 27.4.2020 teilte die F D mit, dass das Schlichtungsverfahren geschlossen wird.
3.4. B erstattete D die Kosten der Flugtickets in Höhe von insgesamt € 93,-. Am 9.11.2022 erhielt er zusätzlich von der B einen Entschädigungsbetrag in Höhe von gesamt € 500,-, also jeweils € 250,- pro Person, überwiesen. Zu einem Verfahren vor den Zivilgerichten kam es nicht.
3.5. Bei der B ist ein Team eingerichtet, welches sich mit Beschwerden befasst und unter anderem Anträge auf Leistung von Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (EU-Fluggastrechteverordnung) prüft. Im Fall, dass Anträge auf Entschädigung wegen Flugverspätungen von Flügen der B gestellt würden, halten Mitarbeiter dieser Beschwerdeabteilung Rücksprache mit dem Beschwerdeführer und fallbezogen auch mit der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführervertreters. Eine Rücksprache mit der Anwaltskanzlei wird in den Fällen vorgenommen, wo es zu einem von der F geführten Schlichtungsverfahren kommt. Dabei werden der Anwaltskanzlei Ausdrucke des Flight-Movement-Systems und des Check-In-Systems übermittelt.
Betreffend den Antrag von D ist Frau H, eine Mitarbeiterin der Beschwerdeabteilung der B, an die Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführervertreters mit dem Ersuchen um rechtliche Prüfung herangetreten. Schlichtungsverfahren vor der F versucht die B zu lösen, ohne, dass die Fälle jeweils direkt von der Rechtsanwaltskanzlei übernommen und bearbeitet werden. Diese Fälle sollen, soweit als möglich, von Mitarbeitern der B bearbeitet werden, auch wenn diese Mitarbeiter Auskunft bei der Anwaltskanzlei einholen. Die Rechtsanwaltskanzlei hat sodann Frau H und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass keine Entschädigungszahlung zu leisten sei, wobei als Begründung dafür mitgeteilt wurde, dass ein Flugpassagier, konkret eben D, den verspäteten Flug auch hätte tatsächlich antreten müssen, um eine Entschädigung geltend machen zu können. Das ergab sich für den Beschwerdeführervertreter aus dem Urteil des EuGH, Rs easyjet, welches zur Untermauerung des Standpunktes herangezogen und in Folge in der Korrespondenz von Frau H mit der F im Schlichtungsverfahren zitiert wurde. Eine rechtliche Auskunft bei der zuständigen Behörde holte der Beschwerdeführer bzw. seine Mitarbeiter in der Beschwerdestelle der B, wie auch der Beschwerdeführervertreter, nicht ein.
Eine eindeutige Aussage zur Frage, ob ein Flugpassagier im Falle eines verspäteten Fluges diesen tatsächlich antreten müsse, um eine Entschädigung geltend machen zu können, enthält das genannte Urteil des EuGH, Rs easyjet, nach Ansicht des Beschwerdeführervertreter jedoch nicht.
3.6. Mit Schreiben vom 23.5.2022, ***, trat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren an die belangte Behörde gemäß § 29a VStG ab.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere eine Dokumentation des von der F mit der B geführten Schlichtungsverfahrens samt Korrespondenz, eine von der F eingeholte Stellungnahme, das angefochtene Straferkenntnis sowie die Beschwerde. Weiters hat es am 23.8.2023 und 12.10.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer befragt und I. sowie D als Zeuge einvernommen wurden.
Die Feststellungen zu den geplanten und tatsächlichen Abflug- und Ankunftszeiten beruhen auf den Systemaufzeichnungen der B und den Angaben des Zeugen D im Verfahren und wurden auch nicht bestritten. Die Feststellungen zu Pkt. 3.2. waren auf Grund der Aussage des Zeugen D in der mündlichen Verhandlung zu treffen. Diese wirkte nicht konstruiert und deckte sich mit seinen schriftlichen Angaben im Schlichtungsverfahren vor der F. Der Zeuge machte auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck und konnte die an ihn gestellten Fragen stringent beantworten. Angesichts eines Zeitraumes von nun fast vier Jahren zwischen angetretenem Flug und dem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, ist es jedenfalls innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, wen sich der Zeuge an gewisse Details der Geschehnisse am 3.11.2019 nicht mehr erinnern konnte. Zur Frage, ob sich der Zeuge D am Abflugsteig der B eingefunden hätte, hat er selbst ausgesagt, dass dem nicht so war.
Die Feststellungen zu den Pkt. 3.3., 3.4. und 3.6. waren anhand des Akteninhalts zu treffen.
Die Feststellungen zu Pkt. 3.5. waren auf Grund der Aussage des Zeugen I in der mündlichen Verhandlung zu treffen. Diese wirkte glaubwürdig und nicht konstruiert.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lauten auszugsweise:
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) […]
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
[…]
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
[…]
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…]
§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
[…]“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 169 Luftfahrtgesetzes (LFG), idF. BGBl. I Nr. 151/2021, lauten auszugsweise:
§ 169. (1) Wer
[…]“
5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (EU-Fluggastrechteverordnung) lauten auszugsweise:
„Artikel 1
Gegenstand
(1) Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen festgelegt:
a) – b) […]
c) Verspätung des Flugs.
[…]
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) […]
(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und — außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 — sich
— wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden
oder, falls keine Zeit angegeben wurde,
— spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder
b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.
[…]
Artikel 6
Verspätung
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) – c) […]
gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
ii) […]
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.
(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.
Artikel 7
Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) – c) […]
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) – c) […]
nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
[…]“
6.1. Zur örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde ist im Hinblick auf § 27 erster Halbsatz VwGVG bzw. § 27 Abs. 1 VStG zunächst auszuführen, dass die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer als vertretungsbefugtem Organ der B zur Last gelegte Tat zutreffend als Unterlassungsdelikt qualifiziert hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird der Tatort eines Unterlassungsdeliktes regelmäßig an jenem Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen. Wenn eine solche Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt, wird im Zweifel der Tatort mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfallen (vgl. VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129, mwN).
Beim gegenständlichen Unterlassungs- und Dauerdelikt, welches mit dem Zeitpunkt endet, an dem die unterlassene Handlung gesetzt wird, wird das strafbare Verhalten durch die Unterlassung der Entschädigungsleistung am Unternehmenssitz gesetzt. Daher ist nach der Ansicht des erkennenden Gerichts der Unternehmenssitz als Tatort anzusehen. Das erkennende Gericht geht deshalb nicht davon aus, dass der Wohnort des Gläubigers, wo nach § 1420 iVm § 907a Abs. 1 ABGB eine Erfüllung durch Übergabe der Geldleistungen erfolgt, als Tatort anzusehen ist (in diesem Sinne: LVwG Wien 31.8.2021, VGW-031/085/7684/2021 ua.; die gegenteilige Sichtweise vertretend z.B. LVwG NÖ 23.2.2021, LVwG-S-2119/001-2020; vgl. auch VwGH 25.2.2004, 2003/03/0284, zur Frage der [unerbetenen] Zusendung elektronischer Post nach § 101 iVm. § 104 Abs. 3 Z 24 TKG und der Qualifikation des Firmensitzes als Tatort).
Unter Berücksichtigung der Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha an die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.5.2022 hat die belangte Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichts ihre Zuständigkeit zu Recht bejaht.
6.2. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach eine Strafbarkeit im vorliegenden Fall lediglich dann gegeben sei, wenn die B als Luftfahrtunternehmen beharrlich die Erfüllung berechtigter Ansprüche verweigert hätte, ist zunächst auszuführen, dass nach dem klaren Wortlaut des § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG jeglicher Verstoß gegen die EU-Fluggastrechteverordnung zur Verwaltungsübertretung erklärt wird, es sei denn, es würde sich um einen gerichtlich strafbaren Tatbestand handeln. Dass ein solcher vorliege, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Daher ist von der Strafbarkeit sowie der sachlichen Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG auch das unbegründete Unterbleiben der im vorliegenden Fall maßgeblichen Ausgleichsleistung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a iVm Art. 7 Abs. 1 lit. a EU-Fluggastrechteverordnung umfasst.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ändert der Umstand, dass es sich bei den Ausgleichsleistungen um privatrechtliche Ansprüche handelt, die die Betroffenen vor den Zivilgerichten durchzusetzen haben, daran nichts. Die Frage der Berechtigung der Ansprüche (ob also die Ausgleichsleistungen den Betroffenen zustehen) stellt im Verwaltungsstrafverfahren ebenso wie im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Vorfrage iSd § 38 AVG (der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet) dar. Zu deren selbständiger Beurteilung war die belangte Behörde – ebenso wie nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (vgl. § 38 VwGVG) – mangels Anhängigkeit eines zivilgerichtlichen Verfahrens nach dem ersten Satz des § 38 AVG verpflichtet.
Daran ändert auch die Entscheidung des EuGH vom 17.3.2016, C145/15 und C146/15, Jansen ua., nichts, zumal in diesem Urteil der EuGH ausgesprochen hat, dass die nationale Stelle nicht verpflichtet ist, Durchsetzungsmaßnahmen gegen ein Luftfahrtunternehmen zu erlassen. Dieser ist es im Umkehrschluss aber nicht verboten, Verstöße gegen die EU-Fluggastrechteverordnung, welche gemäß § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG strafbewehrt sind, anzuzeigen (s. dazu insb. Rn 36 des Urteils).
6.3. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass der Flugpassagier D sich beim Abflugsteig des verspäteten Fluges hätte einfinden müssen, um eine Ausgleichsleistung geltend machen zu können.
Dazu ist zunächst auf die Erwägungsgründe 1, 2 und 4 der EU-Fluggastrechteverordnung zu verweisen, wonach ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen ist, indem ihre Rechte in bestimmten Situationen, die für sie ein Ärgernis sind und ihnen große Unannehmlichkeiten verursachen, gestärkt werden sollen.
Hat der Fluggast bereits ein Online-Check-In vorgenommen und keine Gepäckstücke aufzugeben, muss er sich nicht mehr am Abfertigungsschalter einfinden, um den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a EU-Fluggastrechteverordnung zu entsprechen (vgl. Schmid, BeckOK Fluggastrechte-VO27, Art. 3, Rz. 46).
Eine Flugverspätung liegt nach Art. 6 Abs. 1 EU-Fluggastrechteverordnung vor, wenn ein Flug entsprechend der ursprünglichen Planung durchgeführt wird und sich die tatsächliche Abflugzeit gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert (vgl. EuGH 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07, Sturgeon ua., Rn. 32). Es kommt bei einem verspäteten Flug auf die Verspätung an, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, d.h. am Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggastes, festgestellt wird (EuGH 26.2.2013, C-11/11, Folkerts, Rn. 33ff. mHa EuGH, Rs Sturgeon, und EuGH 23.10.2012, C-581/10 und C-629/10, Nelson ua).
Aus Art. 7 Abs. 1 EU-Fluggastrechteverordnung in der Auslegung durch den EuGH folgt, dass Flugpassagieren nach dieser Bestimmung ein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn diese gegenüber der ursprünglich vom Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (vgl. erneut EuGH, Rs Sturgeon, Rn. 57). Dabei kommt es darauf an, dass sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (vgl. EuGH, Rs Nelson, Rn. 40).
Wie festgestellt, flog der Flug *** am 3.11.2019 nun um 12:59 Uhr anstelle von (geplant) 7:15 Uhr ab. Der Flug war also verspätet und wurde auch nicht annuliert. Der Flug landete sodann in *** um 14:06 Uhr, sodass im Ergebnis der Flug erst mit einer Verspätung von über fünf Stunden an seinem Zielflughafen ankam. D, der im Vorfeld des Fluges über das Internet eincheckte, über eine Bordkarte verfügte und sich am 3.11.2019 um ca. 5:20 Uhr tatsächlich am Flughafen *** einfand, erreichte *** nun effektiv um 12:54 Uhr (Landung des Fluges ***), wobei der Flughafen *** als Zielflughafen des Fluges *** dieselbe Stadt bzw. Region bedient wie der Flughafen ***. Selbst unter Berücksichtigung der von ihm gebuchten Alternativverbindung erreichte D *** mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden (vgl. EuGH 22.4.2021, C826/19, Austrian Airlines AG, Rn. 42ff.).
Für die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung kann es nach Ansicht des erkennenden Gerichts nun nicht darauf ankommen, ob sich der Fluggast tatsächlich beim Abflugsteig des verspäteten Fluges eingefunden hat. Fallbezogen hat sich denn D selbst um eine Ersatzbeförderung gekümmert, um seinen Termin in *** am 3.11.2019 um 14:00 Uhr noch rechtzeitig erreichen zu können. Wäre das Einfinden am Flugsteig in einem solchen Fall Voraussetzung für die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung, so wäre ein Fluggast, der sich selbst um eine Ersatzbeförderung kümmert, in einem solchen Fall gegenüber Fluggästen, die den verspäteten Flug antreten, benachteiligt, obwohl ihm bei einer tatsächlich um mehr als drei Stunden verspäteten Ankunft am Zielort dieselben Unannehmlichkeiten entstanden sind. Noch dazu entspricht es nicht dem Sinn der Regelungen der EU-Fluggastrechteverordnung, könnte sich in einem solchen Fall das Luftfahrtunternehmen das eigene Bemühen des Flugpassagiers, der sich selbst um eine Ersatzbeförderung kümmert, entlastend zugerechnet werden (vgl. LG Korneuburg, 21.6.2022, 22 R18/22k).
Daran vermag auch die Entscheidung EuGH 24.10.2019, C-756/18, easyjet, welche von der B als Rechtfertigung für die Verweigerung, eine Ausgleichszahlung zu leisten, herangezogen wurde, nichts zu ändern, betrifft diese denn einen anders gelagerten Sachverhalt als den hier vorliegenden, zumal D über eine Buchungsbestätigung sowie eine Bordkarte verfügte und auch für den Flug eingecheckt war. Aus der Entscheidung in der Rs easyjet ist (lediglich) abzuleiten, dass Fluggästen eines Fluges, der bei seiner Ankunft eine Verspätung von drei Stunden oder mehr aufweise, die über eine bestätigte Buchung für diesen Flug verfügen würden, eine Ausgleichszahlung nicht allein aus dem Grund verweigert werden dürfe, dass sie bei Stellung ihres Antrages auf die Ausgleichszahlung nicht u.a. mittels Bordkarte nachgewiesen hätten, dass sie sich zur Abfertigung dieses Fluges eingefunden hätten, es sei denn, es werde dargetan, dass diese Fluggäste nicht mit dem betreffenden verspäteten Flug befördert worden seien (vgl. EuGH, easyjet, Rn. 34). Wird also nicht – etwa mittels Bordkarte – nachgewiesen, dass sich dieser betreffende Flugpassagier zur Abfertigung eingefunden habe, so sei durch das nationale Gericht zu prüfen, ob der Flugpassagier mit dem betreffenden verspäteten Flug befördert worden sei, oder nicht.
Schließlich dürfen auch die Begriffsbestimmungen der EU-Fluggastrechteverordnung nicht außer Acht gelassen werden: Art. 2 lit. h leg. cit. spricht von „Abfertigungsschalter“ und Art. 3 Abs. 2 lit. a leg. cit. von „Abfertigung“. Die englische Fassung der EU-Fluggastrechteverordnung spricht zu diesen Begriffsbestimmungen jeweils von „Check-in counter“ bzw. „check-in“ (vgl. auch EuGH, easyjet, wo in der englischen Sprachfassung in Rn. 24 auch von „present themselves für check-in“ die Rede ist). Daraus ist abzuleiten, dass es nicht darauf ankommt, sich am Flugsteig einfinden zu müssen, sondern es auf den Check-In bzw. das Einfinden am Check-In-Schalter ankommt, wiewohl ein Check-In auf Grund der technischen Entwicklung mittlerweile problemlos über das Internet sowie Smartphone-Apps möglich ist und dementsprechend die Bordkarten auch auf mobilen Endgeräten erhalten werden können.
6.4. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Unterlassungsdelikt (s.o.) hat die Form eines Dauerdelikts, bei dem das verpönte Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (vgl. VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097), demnach mit Veranlassung der Zahlung der Ausgleichszahlung an D mit 31.10.2022 (von diesem effektiv erhalten am 9.11.2022). Durch das dem Beschwerdeführer als nach Außen vertretungsbefugtem Organ der B zur Last gelegte Verhalten ist demnach der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG iVm. Art. 6 Abs. 1 lit. a iVm. Art. 7 Abs. 1 lit. a EU-Fluggastrechteverordnung erfüllt.
6.5. Zur subjektiven Tatseite:
Hinsichtlich des Verschuldens hat sich die belangte Behörde zu Recht auf § 5 Abs. 1 VStG gestützt. Sohin trifft den Beschwerdeführer eine „Obliegenheit der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens“ (VwGH 16. 5. 2011, 2009/17/0185; 30. 10. 1991, 91/09/0060). Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte „initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht“ (z.B. VwGH 19.1.1994, 93/03/0220).
Der Beschwerdeführer bringt vor, im gegenständlichen Fall auch bereits vor Einleitung des Strafverfahrens rechtlich beraten worden zu sein, sodass er sich habe auf die Auskunft seines Rechtsanwaltes verlassen können, weshalb ein Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vorliege und den Beschwerdeführer kein Verschulden träfe.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass nach der Rechtsprechung den Täter eine Erkundigungspflicht und somit Pflicht zur Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschriften trifft. Hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht hat der Täter die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden (z.B. VwSlg 7528 A/1969), wobei sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ hat (VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175). Sohin hat sich der Beschwerdeführer als nach Außen vertretungsbefugtes Organ eines Luftfahrtunternehmens jedenfalls mit den einschlägigen Bestimmungen des Luftfahrtrechts vertraut zu machen (vgl. zu diesem Erfordernis bei Ausübung eines Gewerbes: VwGH 13.11.1997, 97/07/0062).
Entschuldigend ist demnach das Vertrauen auf die einschlägige – und einhellige – höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Tatzeitpunkt (vgl. VwGH 15.9.2022, Ra 2022/02/0141), bestehende – nicht aber fehlende – Verwaltungspraxis (vgl. VwGH 22.3.1994, 93/08/0177), oder aber auch Rechtsauskünfte, wobei eine rechtliche Auskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen ist. Ein Geschäftsführer selbst darf sich nach der neueren Judikatur des VwGH auf eine Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern nicht verlassen. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze führt dazu, dass sich der Beschuldigte nicht mit seiner Unkenntnis des Gesetzes zu entschuldigen und ihn die Unkenntnis der Vorschriften nicht von seiner Schuld zu befreien vermag (VwGH 7.12.2021, Ra 2021/09/0243, mHa VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0017).
Nicht entschuldigend ist ein Verbotsirrtum, wenn bloß Rechtsunsicherheit besteht; ein solcher Zustand erlaubt es dem Beschuldigten nicht, sich für die günstigere Variante zu entscheiden (VwGH 16.11.1993, 93/07/0022).
Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer von seinem Rechtsanwalt (und Beschwerdeführervertreter) beraten lassen, eine Auskunft bei der zuständigen Behörde wurde nicht eingeholt. Zusätzlich hat der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung selbst zugestanden, dass die Entscheidung des EuGH, auf welche sich dieser als Rechtfertigung für die Argumentationslinie des Beschwerdeführers (bzw. dessen Mitarbeiter des Kundencenters der B) gestützt hat, nicht eindeutig war. Sohin konnte aber nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine „einhellige“ höchstgerichtliche Rechtsprechung gehandelt hat. In dem Zusammenhang hat also in einem Verwaltungsstrafverfahren das Handeln entlang einer „bloß“ vertretbaren Rechtsansicht keine schuldbefreiende Wirkung, wiewohl das Verwaltungsgericht die dahinterliegende Problematik, dass sich ein Beschuldigter nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht eines berufsmäßigen Parteienvertreters verlassen kann, nicht verkennt.
Ein entschuldigender Verbotsirrtum liegt demnach nicht vor, weshalb die angelastete Tat dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar ist. Es war zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Die Strafdrohung des § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG schützt die vermögensrechtlichen Ansprüche von Fluggästen im Fall der im Titel der EU-Fluggastrechteverordnung genannten Leistungsstörungen und damit auch die ordnungsgemäße Erbringung der den Fluggästen vom Luftfahrtunternehmen geschuldeten Beförderungsleistungen. Diesen Rechtsgütern kommt eine hohe Bedeutung zu, die insbesondere im Strafrahmen von € 22.000,- zum Ausdruck kommt, wenngleich anderen von § 169 Abs. 1 LFG (und damit dieser Strafdrohung) erfassten Verwaltungsübertretungen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen schützen, eine noch höhere Bedeutung zuzumessen ist.
In die von § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG geschützten Rechtsgüter hat die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft durch die Taten zwar aus dem Blickwinkel der Höhe der vorenthaltenen Entschädigungen nicht allzu gravierend eingegriffen, umfassen diese doch Ausgleichsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der EU-Fluggastrechteverordnung in der Höhe von € 250,- und damit die niedrigsten im Abs. 1 vorgesehenen Beträge. Allerdings wird die Beeinträchtigung durch den langen Tatzeitraum, über den das Dauerdelikt aufrechterhalten wurde (November 2019 bis Oktober 2022), erschwert.
Aus diesen Gründen kommt eine Einstellung des Strafverfahrens auf Grundlage der § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ebensowenig in Betracht wie Ausspruch einer Ermahnung nach dem letzten Absatz des § 45 Abs. 1 VStG (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098, mwN, wonach dafür die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten).
Die dargelegte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts sowie das dargelegte Ausmaß seiner Beeinträchtigung sind nach § 19 Abs. 1 VStG auch Grundlage für die Strafbemessung. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten (1 bekannte Verwaltungsstrafvormerkung), wenn auch nicht einschlägig vorbestraft.
Bei Abwägung all dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Sorgepflichten des Beschwerdeführers erscheint die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, die den Strafrahmen des § 169 Abs. 1 LFG zu 3,6 % ausschöpft und etwas mehr als das Dreifache des nicht bezahlten Ausgleichsbetrages beträgt, angemessen, womit eine ausreichende spezial- und generalpräventive Wirkung erzielt wird.
7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit für das erkennende Gericht ersichtlich, besteht keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Tatorts und dementsprechend der örtlichen Zuständigkeit im Falle einer Verwaltungsübertretung wie der hier vorliegenden.
Zusätzlich wird nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Frage, ob und wie weit eine von einem Rechtsanwalt eingeholte Rechtsauskunft schuldausschließende Wirkung entfaltet, nicht einheitlich beantwortet. So ist nach VwGH 12.8.2014, 2013/10/0203, die schuldbefreiende Wirkung einer solchen Auskunft im Grunde anerkannt, während nach VwGH 7.12.2021, Ra 2021/09/243, eine rechtliche Auskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen ist und sich ein Geschäftsführer selbst sich auf eine Auskunft von Rechtsanwälten nicht verlassen darf.
Da diese Fragen auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben, war die ordentliche Revision zuzulassen.
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