LVwG N LVwG-S-2268/001-2023

LVwG-S-2268/001-2023Landesverwaltungsgericht20.10.2023

Regest

Fremdenpolizei; Verwaltungsstrafe; Aufenthaltsverbot; Einreiseverbot; Wiedereinreise; Versuch; Vorsatz;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2268/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2268.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, *** (KOSOVO), gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.03.2023, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.03.2023, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:06.03.2023, 10:13 Uhr

Ort: ***, Flughafen ***, ***

Sie versuchten als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) zum oben genannten Tatzeitpunkt vorsätzlich, am Flughafen *** entgegen einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot und Einreiseverbot für alle Schengen-Staaten in das Bundesgebiet einzureisen, obwohl Sie nicht im Besitz einer Bewilligung zur Wiedereinreise waren.

Ihre Einreise wäre unrechtmäßig gewesen, da während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfen. Sie waren auch nicht aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zur Einreise berechtigt. Weder waren Sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels noch bestand ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen. Sie hatten weder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten inne noch eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigenbestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigenbestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten.

Sie sind auch nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und erfüllen als solcher nicht § 18 Abs. 13 AuslBG.

Sie sind weder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie und üben als solcher auch keine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, aus, noch sind Sie als dessen Familienangehöriger Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet.

Sie sind auch nicht gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und nehmen als solcher nicht an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil noch besteht für Sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen. Da sich auch aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften kein Aufenthaltsrecht ergibt, liegen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise nicht vor.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 120 Abs. 1c Z 1 iVm Abs. 10 iVm §§ 67, 53, 27a Fremdenpolizeigesetz 2005 und wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage und 23 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG in der Höhe von 500,-- Euro vorgeschrieben. Weiters wurde verfügt, dass die gemäß § 121 Abs. 7 FPG eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von 550,-- Euro auf die gegenständlich verhängte Strafe in Höhe von 5.000,-- Euro angerechnet, im Sinne des § 18 VStG zur Geldstrafen- sowie Kostendeckung des Strafverfahrens mit Rechtskraft des Bescheides herangezogen und gemäß § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt werde.

Begründend führte dazu die Landespolizeidirektion Niederösterreich zusammengefasst aus, dass zum Tatzeitpunkt von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Abfrage im Schengen-Informationssystem festgestellt worden sei, dass gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein von der Schweiz erlassenes, bis 03.09.2024 gültiges, rechtskräftiges Einreise- und Aufenthaltsverbot für alle Schengen-Staaten bestehe. Eine Bewilligung zur Wiedereinreise habe der Beschwerdeführer nicht vorweisen können. Einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.03.2023 sei er nicht nachgekommen und bestehe kein Grund zur Annahme, dass er von dem Einreise- und Aufenthaltsverbot keine Kenntnis gehabt hätte. Es stehe somit fest, dass er zum Tatzeitpunkt nicht zur Einreise berechtigt gewesen sei. Für den Versuch, trotzdem einzureisen, erkenne die Behörde keine Rechtfertigung. Die verhängte Strafe entspreche der Mindeststrafe. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei kein ausreichender Milderungsgrund im Sinne des § 20 VStG, um die Mindeststrafe zu unterschreiten.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht per E-Mail vom 11.04.2023 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Begründend führe dazu der Beschwerdeführer aus, dass er zur vorgeworfenen Tatzeit über den Flugweg nach *** eingereist sei. Er sei hiebei nicht im Wissen gewesen, dass die Schweizer Behörden gegen ihn eine Schengenweite Einreisesperre verhängt hätten. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer auch selbst an die Schweizer Behörden gewandt, um zu erfragen, warum ihm kein diesbezüglicher Bescheid zugestellt worden wäre. Der Beschwerdeführer ersuche daher, bis zu dieser Stellungnahme „diese Strafe nicht als rechtskräftig zu behandeln“.

Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde unter anderem das von ihm in der Beschwerde angesprochene Schreiben an das Sekretariat für Migration in *** (Schweiz) vom 11.04.2023 bei.

Mit weiterem E-Mail vom 10.05.2023 legte der Beschwerdeführer einen Bescheid des Staatssekretariates für Migration in *** SEM vom 14.09.2022 samt einem Zustellnachweis vom 04.05.2023 vor, dies mit dem Hinweis, dass sohin bis dahin der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom SIS-Eintrag gehabt hätte.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 05.10.2023 legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 12.10.2023, den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen über die Beschwerde vor, nachdem seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich noch selbst eine ergänzende Stellungnahme der B über dem Wege des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundeskriminalamtes vom 23.09.2023 eingeholt und dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafakt angeschlossen wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Mit Bescheid des Staatssekretariates für Migration SEM in *** (Schweiz) vom 14.09.2022, AZ. ***, wurde über den Beschwerdeführer A, StA.: Nordmazedonien, geboren am ***, ein Einreiseverbot beginnend ab sofort und gültig bis zum 03.09.2024 verfügt, womit ihm das Betreten von schweizerischem und liechtensteinischen Gebiet ohne ausdrückliche Bewilligung des Staatssekretariats für Migration SEM untersagt wurde. Ausdrücklich wurde angeführt, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte und damit auch ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkte.

Eben dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer erst am 04.05.2023 zugestellt und kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt in Kenntnis des gegen ihn verfügten Einreiseverbotes war.

Am 06.03.2023 um 10:13 Uhr versuchte der Beschwerdeführer von *** auf dem Flugweg kommend am Flughafen *** in das Bundesgebiet einzureisen, wurde jedoch von Polizeibeamten nach Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister im Hinblick auf die Eintragung im SIS an der Grenze zurückgewiesen.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes.

Im Konkreten blieb vom Beschwerdeführer unbestritten, dass gegen ihn mit dem Bescheid des Staatssekretariates für Migration SEM in *** (Schweiz) vom 14.09.2022 ein Einreiseverbot beginnend ab sofort und gültig bis zum 03.09.2024 verfügt wurde, welches sich auf das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten erstreckt; eben dies ergibt sich auch aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Gründe dieses Einreiseverbotes, die gegenständlich jedoch ohnehin nicht von Relevanz sind, ergeben sich umfassend aus der vorliegenden Stellungnahme der B, die nach Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich eingeholt wurde.

Seitens der Landespolizeidirektion wurde insbesondere auch eine Auskunft darüber erbeten, ob und wann eben dieser Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Dazu wurde unter Anschluss des entsprechenden Zustellnachweises, der auch vom Beschwerdeführer bereits vorab mit seinem ergänzenden E-Mail vom 10.05.2023 vorgelegt wurde, von der Schweizer Behörde ausgeführt, dass die Zustellung eben (erst) am 04.05.2023 erfolgte. Aus dieser Auskunft der zuständigen Behörde und mangels weiterer Ermittlungsergebnisse ergibt sich daher, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt und daher auch im Tatzeitpunkt in Kenntnis des gegen ihn verfügten Einreiseverbotes war.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der versuchten Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet ergeben sich vollinhaltlich aus dem Aktenvermerk bzw. der Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 06.03.2023 und sind diese auch wiederum vom Beschwerdeführer unbestritten.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 2 Abs. 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG):

„(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

(…)“

§ 27a Abs. 1 FPG:

„(1) Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde, der nicht der Visumpflicht unterliegt, ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.“

§ 53 Abs. 1 und 2 FPG:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)“

§ 67 Abs. 1 und 2 FPG:

„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“

§ 120 Abs. 1c und Abs. 10 FPG:

„(1c) Wer als Fremder

1. entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder

2. sich nach einer aufgrund der Erlassung eines rechtskräftigen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots erfolgten Ausreise trotz aufrechtem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.

(…)

(10) Der Versuch in den Fällen der Abs. 1, Abs. 1c Z 1, Abs. 2 und 3 ist strafbar.“

§ 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

§ 8 VStG:

„(1) Sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.

(2) Wegen Versuches wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken die Ausführung aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet.“

§ 37 VStG:

„(1) Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,

1. wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder

2. wenn andernfalls

a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder

b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

(2) Die Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, dass die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.

(3) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 120 Abs. 1c Z. 1 FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5.000,-- bis 15.000,-- Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Fremder entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, wobei gemäß Abs. 10 leg. cit. auch der Versuch in diesen Fällen strafbar ist.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, der als nordmazedonischer Staatsangehöriger ein Fremder im Sinne des § 2 Abs.4 Z 1 FPG ist, trotz eines zu diesem Zeitpunkt gegen ihn verfügtes Einreiseverbot in den Schengenraum einzureisen versuchte, sodass er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung – von ihm auch unbestritten – erfüllt hat.

Der Beschwerdeführer verantwortet sich vielmehr nur damit, dass ihm zum Tatzeitpunkt nicht bekannt gewesen wäre, dass gegen ihn ein Einreiseverbot in das Gebiet der Schengen-Staaten bestanden hat.

Gemäß § 8 Abs. 1 VStG unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt. Soweit die Verwaltungsgesetze keine besondere Vorsatzart voraussetzen, reicht eventualvorsätzliches Handeln. Der Täter handelt dolo eventuali, wenn er die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Delikt, bei dem der Versuch strafbar ist, was nach den obigen Ausführungen jedoch vorsätzliches Handeln voraussetzt. Im Gegensatz zu Ungehorsamsdelikten, bei denen das Verschulden gemäß § 5 Abs. 1 VStG als gegeben erachtet wird, wenn der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht glaubhaft macht, muss der zum Versuch erforderliche Vorsatz seitens der Behörde nachgewiesen werden. Für den zum Versuch erforderlichen Vorsatz muss daher im konkreten Fall nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass gegen ihn ein Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verhängt wurde.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt wusste (oder auch nur wissen musste), dass gegen ihn ein Einreiseverbot in den Schengen-Raum besteht. Im Gegenteil spricht vieles dagegen, wurde ihm doch der zugrundeliegende Bescheid der zuständigen Schweizer Behörde erst danach am 04.05.2023 zugestellt.

Ein für die Strafbarkeit der versuchten Tatbegehung nach § 120 Abs. 1c Z 1 iVm Abs. 10 iVm §§ 67, 53, 27a FPG erforderlicher Vorsatz ist aus dem Sachverhalt und den oben dargelegten Gründen im vorliegenden Fall daher nicht nachzuweisen, weshalb spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen ist.

Da das Verfahren eingestellt wird, wird gemäß § 37 Abs. 4 VStG die Sicherheit frei.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich diese auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Überdies war eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z. B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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