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LVwG-AV-2357/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2357/001-2023
LVwG-AV-2357/001-2023Landesverwaltungsgericht20.10.2023
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Mindestentziehungszeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 19.7.2023, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B von neun Monaten auf sechs Monate (ab Zustellung des Mandatsbescheides am 4.7.2023) herabgesetzt wird; ansonsten wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Mandatsbescheid vom 28.6.2023, ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im folgenden: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von neun Monaten ab Zustellung des Bescheides; weiters wurden eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 19.8.2022 ein Kfz in Deutschland in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (1,68 ‰) gelenkt und vier Verkehrsunfälle verursacht habe. Er sei verkehrsunzuverlässig, die Lenkberechtigung sei für neun Monate zu entziehen und die gesetzlich vorgesehenen begleitenden Maßnahmen seien anzuordnen. – Der Bescheid wurde am 4.7.2023 zugestellt.
Der rechtzeitig dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung vom 12.7.2023 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.7.2023, ***, keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid in vollem Umfang bestätigt sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde vom 17.8.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Am 19.8.2022 habe er seinen Hausarzt in Deutschland aufgesucht, da er durch ein Medikament Verwirrtheitszustände gehabt habe; an den Unfall könne er sich nicht erinnern. Damals habe er seinen Hauptwohnsitz noch in Deutschland gehabt und habe diesen erst am 20.9.2022 in *** in Österreich (wo er seine kranke Mutter in einem Pflegeheim besucht habe) begründet, obwohl nach wie vor sein Lebensmittelpunkt Deutschland gewesen sei, wo er 12 Jahre lang gelebt, sich einen Freundeskreis aufgebaut und seine Tochter, die nach wie vor Deutschland lebe, großgezogen habe. Würde er wieder über die Lenkberechtigung verfügen und wäre sein gesundheitlicher Zustand besser, wäre er bereits vor Monaten wieder nach Deutschland zurückgekehrt, da er in Österreich weder Verwandte noch Freunde habe. Die belangte Behörde sei somit nicht die zuständige Wohnsitzbehörde. Im angefochtenen Bescheid sei der Alkoholwert falsch wiedergegeben, und es werde nicht darauf eingegangen, dass am 14.10.2022 ein weiterer Unfall geschehen sei, aufgrund dessen ihm die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen worden sei und er ebenfalls eine Nachschulung (im Mai 2023) habe absolvieren müssen. Es sei völlig sinnbefreit, eine Nachschulung wegen einer Übertretung vom August 2022 zu erbringen, obwohl er im Mai 2023 bereits eine Nachschulung absolviert habe. Die beiden Unfälle hätten rechtlich gemeinsam sanktioniert werden müssen. Selbst wenn die belangte Behörde vom Unfall vom 19.8.2022 erst später Kenntnis erlangt habe, hätte die bereits sechs Monate andauernde Entziehung berücksichtigt werden bzw. es höchstens zu einer Verlängerung kommen müssen. Er leide an einem Gefäßverschluss und einem Meniskusschaden und benötige die Lenkberechtigung dringend für die Bewältigung seines schwierigen Alltags.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde vorgelegt hat, hat nach Einsichtnahme in die Akten *** und *** der belangten Behörde und in den Akt *** der Staatsanwaltschaft *** und nach Gewährung von Parteiengehör über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Fest steht, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und eine österreichische Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B hat. Von 19.5.2014 bis 3.12.2021 hatte er einen Hauptwohnsitz in ***, von 3.12.2021 bis 20.9.2022 hatte er nur einen Nebenwohnsitz in Österreich (in ***) und ab 20.9.2022 wieder seinen Hauptwohnsitz in ***, ***, gemeldet. Das dort befindliche Wohnhaus steht in seinem Eigentum. Zwischen 15.10.2022 und 23.1.2023 war er in *** inhaftiert.
Am 19.8.2022 gegen 9:15 Uhr lenkte er seinen Pkw auf einem Parkplatz in ***/Deutschland, wobei der Alkoholgehalt seines Blutes jedenfalls 1,64 Promille betrug, und verschuldete dabei Sachschäden an vier abgestellten Pkw.
Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer am 14.10.2022 ein Kfz im Ortsgebiet von *** lenkte, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft mindestens 0,68 mg/l betrug, und dabei einen Verkehrsunfall verschuldete, der zum Tod seiner Frau führte; in Folge dessen entzog ihm die belangte Behörde mit Mandatsbescheid vom 3.11.2022, ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides am 14.11.2022) und ordnete die Absolvierung einer Nachschulung an (die der Beschwerdeführer am 5.5.2023 absolvierte).
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts *** vom 23.1.2023, ***, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der fahrlässigen Tötung seiner Ehefrau (§ 81 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen, weil er am 14.10.2022 als Kfz-Lenker in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand seine Gattin beim Zurückschieben überrollt hat. – Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts *** vom 8.3.2023, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls vom 19.8.2022 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Er war in diesem Verfahren geständig, und sein Alkoholisierungsgrad ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem im Strafakt enthaltenen Blutalkoholgutachten, wonach die am 19.8.2022 um 10:25 Uhr entnommene Blutprobe 1,64 g/l (1,64 Promille) Alkohol enthielt (auf den Unfallzeitpunkt rückgerechnet wäre dieser Wert noch höher). Dieses Blutalkoholgutachten wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt; er hat ihm nichts entgegnet. – Die Meldedaten ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister, und dass das Haus an seiner Wohnadresse in seinem Eigentum steht, steht im Grundbuch.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 3 Z. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Führerscheinbehörde, da das FSG darüber nichts bestimmt, nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beschwerdeführers. Aufgrund der Indizwirkung der Meldung für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/02/0180) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz seit 20.9.2022 durchgehend in Österreich, nämlich in seinem Haus in *** und somit im Sprengel der belangten Behörde hat. Hier war er mit seiner Frau wohnhaft, hier geschah der Unfall vom 14.10.2022, und von hier kann er – laut eigenem Vorbringen – nicht mehr nach Deutschland gelangen, solange er keine Lenkberechtigung hat. Das Verwaltungsgericht vermag daher – unabhängig davon, wo der Beschwerdeführer am 19.8.2022 seinen Wohnsitz hatte – keine Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Führung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung und zur Erlassung des Mandatsbescheides vom 28.6.2023 und des angefochtenen Bescheides vom 19.7.2023 zu erkennen.
Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die (...)
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), (...)
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat,
(...)
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. (...)
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. (...)
26. (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
(…)
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierende Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Wegfalls der Verkehrszuverlässigkeit keinen Strafcharakter (VwGH 21.3.2022, Ra 2022/11/0043). Verkehrszuverlässigkeit wird gesetzlich negativ definiert und ist immer dann als gegeben anzusehen, solange keine „bestimmten Tatsachen“ im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG für eine Verkehrsunzuverlässigkeit vorliegen.
Dass der Beschwerdeführer am 19.8.2022 ein Kfz lenkte, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,64 Promille betrug, ist gemäß § 7 Abs. 2 FSG nach Maßgabe des § 99 Abs. 1 lit. a StVO zu beurteilen. Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, liegt zumindest Fahrlässigkeit vor; der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Damit hat er jedenfalls eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht.
Der gegenständliche Fall ist speziell gelagert, weil hier die Führerscheinbehörde die beiden Alkodelikte des Beschwerdeführers nicht chronologisch (also zuerst jenes vom 19.8.2022 und dann jenes vom 14.10.2022) oder gleichzeitig (in einem einzigen Bescheid) abgearbeitet hat, sondern zuerst (am 3.11.2022) aufgrund des späteren Delikts vom 14.10.2022 – ohne jegliche Bezugnahme auf den Vorfall vom 19.8.2022, der ihr nach der Aktenlage offenbar noch nicht zur Kenntnis gelangt war – eine Entziehung der Lenkberechtigung (von sechs Monaten) vorgenommen und erst am 28.6.2023 (nach dem Ende der sechsmonatigen Entziehungsdauer mit 14.5.2023) aufgrund des früheren Delikts vom 19.8.2022 eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung (für neun Monate) ausgesprochen hat.
Dem Beschwerdevorbringen, dass die beiden Delikte gemeinsam abzuhandeln seien, ist insoweit zuzustimmen, als das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern ein einheitliches ist, als die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat; dies gilt auch für die Verwaltungsgerichte, die nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens verwirklichte Umstände bereits in ihrer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit zu berücksichtigen haben (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/11/0090); es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz:
In seinem Beschluss vom 17.9.2018, Ro 2018/11/0006, hatte der Verwaltungsgerichtshof eine dem nunmehrigen Beschwerdefall vergleichbare Konstellation zu beurteilen: Dem dortigen Revisionswerber war zuerst wegen Alkolenkens mit 2,08 ‰ die Lenkberechtigung auf die Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten entzogen worden, und danach noch auf die Mindestentziehungsdauer von 2 Wochen wegen einer vor dem Alkodelikt begangenen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Frage, ob das Geschwindigkeitsdelikt, das vor dem Entziehungsbescheid (wegen Alkolenkens) verwirklicht wurde, zu einer neuerlichen Entziehung der Lenkberechtigung führen durfte, hat das Höchstgericht eindeutig bejaht. Es hat zwar darauf verwiesen, dass aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen grundsätzlich unzulässig ist, dass aber von diesen Grundsätzen – wegen der Besonderheit der im Gesetz gesondert geregelten Entziehungsmaßnahmen (vgl. VwGH 28.5.2002, 2001/11/0284) – jene Fälle ausgenommen sind, in denen schon vom Gesetz eine fixe Entziehungsdauer (wie z.B. in § 26 Abs. 3 Z. 1 FSG) oder eine Mindestentziehungsdauer (wie in § 26 Abs. 2 FSG) festgesetzt ist (vgl. VwGH 26.2.2002, 2000/11/0019); ansonsten könnte nämlich ein vor der Entziehung der Lenkberechtigung verwirklichtes, aber dieser nicht zugrunde gelegtes Delikt, das in § 26 FSG aufgezählt ist, nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme zu einer zusätzlichen Entziehungsdauer führen, was aber mit dem zwingenden Charakter der Sonderfälle der Entziehung des § 26 FSG nicht vereinbar wäre. Dies alles gilt unabhängig davon, in welcher zeitlichen Reihenfolge die jeweiligen Entziehungsverfahren durchgeführt werden.
Somit hatte, dieser höchstgerichtlichen Judikatur folgend, die belangte Behörde zwingend für die beiden in § 26 Abs. 2 FSG angesprochenen Verstöße gegen § 99 Abs. 1 StVO 1960 jeweils separat eine Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen. Bei diesen (Alko-)Delikten ist jedenfalls – unter Entfall der gemäß § 7 Abs. 4 FSG sonst vorgesehenen Wertung, weil diese der Gesetzgeber selbst schon vorgenommen hat (vgl. VwGH 20.2.2013, 2012/11/0005; 29.3.2011, 2011/11/0039) – für die in § 26 Abs. 2 FSG vorgesehenen Mindestzeiträume die Lenkberechtigung zu entziehen, und zwar auch dann, wenn der das Entziehungsverfahren auslösende Vorfall (die strafbare Handlung) bereits länger zurückliegt (vgl. dazu VwGH 17.1.2022, Ra 2019/11/0200; 17.11.2009, 2009/11/0023).
Beim Alkoholdelikt vom 19.8.2022 in Deutschland handelt es sich – auch wenn es erst nach dem zweiten Delikt von der Führerscheinbehörde behandelt wurde – aus zeitlicher Sicht zweifellos um eine „erstmalige Begehung“ im Sinne des § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG, weshalb die belangte Behörde jedenfalls die dort normierte Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten auszusprechen hatte. Was die von der belangten Behörde vorgenommene Überschreitung (um drei Monate) betrifft, so weist der Verwaltungsgerichthof in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegenstehen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Will die Behörde also nicht (unter Entfall der Wertung) die Mindestentziehungsdauer, sondern einen längeren Zeitraum festsetzen, hat sie gemäß § 7 Abs. 4 FSG eine Wertung der „bestimmten Tatsache(n)“ durchzuführen. Im seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass nur dann, wenn ein sonstiges Fehlverhalten festgestellt wird, eine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 vorgesehene Mindestentziehungsdauer zulässig ist; so z.B. wurden – jeweils im Rahmen einer Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG – Überschreitungen in Hinblick auf einen außerordentlich hohen Alkoholisierungsgrad von 2,50 ‰ (VwGH 19.8.2014, 2013/11/0038), auf das Verschulden eines Verkehrsunfalles zusätzlich zur Begehung eines Alkodeliktes (VwGH 11.7.2022, Ra 2022/11/0107) und auf „Fahrerflucht“ (VwGH 28.9.2020, Ra 2020/11/0139) für rechtmäßig erachtet. Gemäß § 7 Abs. 4 FSG kommt es bei der Wertung einer „bestimmten Tatsache“ zwar auf deren Verwerflichkeit, nicht aber auf deren Folgen an; daher betont der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Unfallfolgen bei der Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG außer Betracht zu bleiben haben (auch bei einem Unfall mit Todesfolge, siehe VwGH 6.4.2006, 2005/11/0214; 22.10.1991, 91/11/0033) bzw. dass es für die Festsetzung der Entziehungszeit auf das konkrete Ausmaß der Unfallfolgen nicht ankommt, ist doch der entscheidende Gesichtspunkt die Gefährlichkeit des in alkoholisiertem Zustand gesetzten Verhaltens (vgl. VwGH 23.4.1996, 95/11/0408) und vermögen die Unfallfolgen den durch dieses Verhalten bestimmten Grad der Verwerflichkeit nicht noch zusätzlich zu erhöhen (vgl. abermals das zuvor zitierte Erkenntnis vom 22.10.1991).
Der Beschwerdeführer hat zwar, wie die belangte Behörde betont, am 19.8.2022 sogar mehrere Verkehrsunfälle verschuldet, aber die Festsetzung einer über die jeweilige Mindestzeit nach § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. abermals VwGH 11.7.2022, Ra 2022/11/0107). Der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich dabei nicht an der von der Behörde numerisch festgesetzten Entziehungsdauer, sondern stellt auf die gesamte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab, die in der Regel mit dem Ende des strafbaren Verhaltens beginnt und mit Ablauf der Entziehungsdauer endet (vgl. z.B. VwGH 21.3.2006, 2005/11/0196; 26.2.2008, 2006/11/0149). Indem die belangte Behörde eine Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für neun Monate ab dem 4.7.2023 (also bis 4.4.2024) aussprach, hat sie – unter Bedachtnahme auf die Setzung des die Entziehung auslösenden Delikts am 19.8.2022 – implizit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beschwerdeführer noch für etwa 19 ½ Monate ab Deliktssetzung als verkehrsunzuverlässig erachtet. Diese Prognose ist jedoch selbst unter Berücksichtigung der Verkehrsunfälle ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es eines derartig langen Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfte, ohne das von einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht gesprochen werden könnte, nicht nachvollziehbar. Ob die belangte Behörde die Wiederholungstat (vom 14.10.2022) in ihre Wertung einfließen lassen durfte, kann dahingestellt bleiben, weil selbst unter diesem Gesichtspunkt eine Entziehungsdauer von 19 ½ Monaten als viel zu lang zu beurteilen wäre (vgl. § 26 Abs. 2 Z. 5 FSG, der eine Mindestentziehungsdauer von zehn Monaten für derartige Konstellationen normiert).
Da aber auch, wie oben dargelegt, eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer nicht zulässig ist, war im gegenständlichen Fall die Entziehungsdauer von neun Monaten auf die für den erstmals begangenen Verstoß vom 19.8.2022 gesetzlich zwingend vorgesehene Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten (§ 26 Abs. 2 Z. 1 FSG) herabzusetzen.
Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG) ist, auch wenn der Beschwerdeführer erst kurz vor dieser Anordnung eine Nachschulung absolviert hat, nicht als rechtswidrig zu erkennen, denn diese ergibt sich zwingend aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 24 Abs. 3 FSG, der hier keinerlei Interpretationsspielraum offenlässt (arg: „Die Behörde hat (…) eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 (…) 1960 erfolgt. … Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist (…) zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.“). Dass das Alkodelikt nicht in Österreich begangen worden ist, macht in diesem Zusammenhang keinen Unterschied (vgl. VwGH 17.1.2022, Ra 2019/11/0200). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahmen enden kann.
Was das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer benötige die Lenkberechtigung zur Bewältigung seines schwierigen Alltages, betrifft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH 20.2.2001, 2000/11/0281), zu verweisen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs 4. VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.5.2014, 2012/05/0087). Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Seite beantragt, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich schon aufgrund der Aktenlage. Das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verhandlung nicht geboten ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen der Beweiswürdigung keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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