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LVwG-S-1794/001-2023•LVwG N LVwG-S-1794/001-2023
LVwG-S-1794/001-2023Landesverwaltungsgericht18.10.2023
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkerauskunft; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 12.07.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft und nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wegen einer Geschwindigkeitsübertretung nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1 gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 2 gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 700,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) auf den Betrag von 150,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) herabgesetzt wird.
3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 15,- Euro neu festgesetzt.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 165,- Euro (Geldstrafe in Höhe von 150,- Euro und Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens 15,- Euro) und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren basiert auf der polizeilichen Anzeige vom 12. April 2023 wegen Überschreitung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h in einer Zonenbeschränkung um 76 km/h.
Nachdem eine von der Bezirkshauptmannschaft Baden an die Zulassungsbesitzerin gerichtete Lenkeranfrage postalisch hinterlegt und nicht behoben wurde, und ebenso eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung unbeantwortet blieb, erließ die Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 12. Juli 2023, Zl. ***, mit dem der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt werden:
„Zeit: 1.) 12.03.2023, 07:12 Uhr und
2. ) Zustellung durch Hinterlegung am 20.04.2023
Ort: 1.) Ortsgebiet ***, *** Fahrtrichtung *** (Stäationäres Lasermessgerät, Ortsgebiet)
2. ) Bezirkshauptmannschaft Baden
Fahrzeug: ***,
Tatbeschreibung:
1. Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Zonenbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.
30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.
102 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 4 km/h Messtoleranz.“
2. Sie haben als Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer de BH Baden über deren schriftliche Anfrage vom 14.04.2023, ***, nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 20.04.2023 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 12.03.2023 um 07:12 Uhr im Ortsgebiet *** ***, Fahrtrichtung ***, gelenkt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
Tatzeit: Zustellung durch Hinterlegung am 20.04.2023
Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften „zu 1. § 52 lit. a Z 11a StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 37/2019, § 99 Abs. 2e StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 154/2021 zu 2. § 103 Abs.2 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019, § 134 Abs. 1 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023“ verletzt und wurde über sie zu Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in Höhe von 700,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 129 Stunden) und zu Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe in Höhe von 700,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG in der Höhe von 140, Euro vorgeschrieben; gesamt sohin 1.540,- Euro.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass sie zum Zeitpunkt, als der Brief eingetroffen sei, in der Berufsschule gewesen sei, und sonst niemand den Brief hätte beheben können. Des Weiteren wird vorgebracht, dass sie das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** zu dem genannten Zeitpunkt nicht gelenkt habe, vielmehr hätte es ihr Bruder, B, gelenkt.
Beantragt wird die „Korrektur“ des Straferkenntnisses.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 17. Oktober 2023, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen B.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird nachstehender Sachverhalt der Entscheidung als erwiesen zu Grunde gelegt.
4. Feststellungen und Beweiswürdigungen:
4.1. Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** war am 12. März 2023 laut Auskunft aus der Zulassungsevidenz die Beschwerdeführerin, A, ***, mit der Anschrift ***, ***.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus der der Anzeige beinhaltenden Auskunft aus dem KZR.
4.2. Die Bezirkshauptmannschaft Baden richtete mit Schreiben vom 14. April 2023 eine Lenkeranfrage an die Zulassungsbesitzerin, wer das genannte Fahrzeug am 12. März 2023 um 07:12 Uhr im Gemeindegebiet ***, *** in Fahrtrichtung *** gelenkt hat. Die Frist zur Bekanntgabe wurde mit zwei Wochen angegeben. Die Lenkeranfrage wurde an den Hauptwohnsitz der Zulassungsbesitzerin gerichtet. Die Sendung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 19. April 2023 bei der zuständigen Poststelle hinterlegt und ab 20. April 2023 für zumindest zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten und sodann mangels Abholung an die belangte Behörde retourniert. Eine Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin lag nicht vor und es wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
Zu Grunde liegt der Lenkeranfrage die polizeiliche Anzeige vom 12. April 2023 wegen Überschreitung durch Zonenbeschränkung im Ortsgebiet in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 72 km/h.
Die Beschwerdeführerin erstattete innerhalb der zweiwöchigen Frist bis zum 04. Mai 2023 keine Auskunft darüber, wer das Fahrzeug gelenkt hat.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist im Grundsätzlichen als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes. Die unter Punkt 4.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich übereinstimmend aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage ist aktenkundig, der diesbezügliche unbedenkliche Rückschein (auf diesem ist der Zustellversuch am 19. April 2023, die Hinterlegung bei der zuständigen Poststelle, der Beginn der Abholfrist mit 20. April 2023, sowie das Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der Empfängerin vermerkt) und die Rücksendung. Zu den Angaben betreffend Ortsabwesenheit ist auszuführen, dass diese Angaben unkonkret und unsubstantiiert sind – so beschränkt sich die Behauptung der Ortsabwesenheit auf die bloße Angabe, dass sich die Beschwerdeführerin ab Mai 2023 in der Berufsschule befunden hätte. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnten keine näheren Ausführungen dazu getätigt werden; vielmehr führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie an den Wochenenden immer an ihren Hauptwohnsitz zurückgekehrt sei. Des Weiteren wurden im gesamten Verfahren keine Bescheinigungsmittel angeboten, dass sie durchgehend ortsabwesend gewesen wäre.
4.3. Die Beschwerdeführerin hat das Fahrzeug mit den im Spruch des Straferkenntnisses genannten amtlichen Kennzeichen zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt hat, ergibt sich zum einen aus ihren eigenen Angaben, die deshalb als glaubwürdig anzusehen sind, weil die Beschwerdeführerin die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen beantragte, der bezeugen könne, dass sie nicht gefahren ist, und sich ihre Angaben auch mit jenen vom in der Verhandlung einvernommenen Zeugen in wesentlichen Punkten – insbesondere hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt – decken.
Insbesondere konnte die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Kraftfahrzeug zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht verwendet hat, auf Grund der Aussagen des Zeugen B getroffen werden, der in der Verhandlung glaubwürdig angab, dass zum Tatzeitpunkt er selbst das Fahrzeug verwendet habe.
Der Zeuge hinterließ einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck. Seine nicht einstudiert oder vorgefertigt wirkenden Aussage in der Verhandlung, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt verwendet habe, war nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass kein Sachbeweis für die Lenkereigenschaft der Beschwerdeführerin vorliegt, waren die Ausführungen des Zeugen glaubwürdig und steht somit für das Verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin zum angelasteten Tatzeitpunkt das Fahrzeug nicht verwendet hat.
4.4. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200,- Euro, besitzt einen PKW, hat keine Schulden; sie hat keine Sorgepflichten.
Betreffend die Beschwerdeführerin scheinen bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.
Beweiswürdigung:
Den festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen liegen die Angaben der Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung zugrunde. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist dem im vorgelegten Verwaltungsstrafakt einliegenden Auszug über Vormerkungen der Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zu entnehmen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) idF BGBl. I Nr. 35/2023 lauten:
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
[…]
(1) Wer
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]“
6.1. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1 ist begründet.
Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 11a StVO zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.
Im gegenständlichen Fall war im Verkehrszeichen Zonenbeschränkung“ eine Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit auf 30 km/h vorgeschrieben.
Gemäß den oben getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** im Ortsgebiet ***, ***, Fahrtrichtung *** nicht gelenkt. Der objektive Tatbestand ist sohin nicht erfüllt.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6.2. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2 ist nicht begründet.
6.2.1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötiger Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl. VwGH 07.03.2017, Ra 2016/02/0145).
Eine unrichtige Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (vgl VwGH vom 24.6.1994, 94/02/0140).
6.2.2. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde die von der belangten Behörde geforderte Auskunft tatsächlich nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach ordnungsgemäßer Zustellung der Lenkeranfrage erteilt.
Zu den Angaben in der Beschwerde betreffend Ortsabwesenheit bzw. Nichterhalt der Hinterlegungsanzeige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, ist auszuführen, dass diese Angaben unkonkret und unsubstantiiert sind und dass im gesamten Verfahren keine Bescheinigungsmittel angeboten wurden. Es wurden auch in der Verhandlung keine näheren Ausführungen getätigt, keine Unterlagen vorgelegt und keine Bescheinigungsmittel angeboten (es wurde lediglich auf die Einspruchsangaben verwiesen), sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest bis zum 30. April 2023 an ihrem Hauptwohnsitz aufgehalten habe und danach eine wöchentliche Rückkehr an den Hauptwohnsitz diesem zumindest an den Wochenenden erfolgte. Aktenkundig ist zur Lenkeranfrage ein unbedenklicher Rückschein. Ein solcher Rückschein hat als öffentliche Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. etwa VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0086). Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (vgl. etwa VwGH 3.10.1990, 90/02/0117). Selbiges gilt für die Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben (vgl. etwa VwSlg. 18.640 A/2013).
Zur Frage des Verschuldens ist auszuführen, dass es sich beim Delikt der Nichterteilung der Lenkerauskunft um ein sog. „Ungehorsamsdelikt“ (§ 5 Abs. 1 VStG) handelt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es ist daher Sache der Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, wobei ein konkretes durch Beweisanträge untermauertes Tatsachenvorbringen gefordert ist (vgl. etwa VwGH 16.10.1991, 91/03/0178). Es ist initiativ alles darzutun, was für die Entlastung der Beschuldigten spricht, insbesondere, dass sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen begangen wurden (vgl. etwa VwSlg 15.339 A/2000). Solange ein fehlendes Verschulden nicht glaubhaft gemacht wurde, ist anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit vermieden hätte werden können (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0060).
Im vorliegenden Fall wurde kein fehlendes Verschulden aufgezeigt und es wurde diesbezüglich auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.
Die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ist somit zu bejahen und es ist der Schuldspruch zu bestätigen.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 103 Abs. 2 KFG 1967 über die Auskunftspflicht schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen, wobei die Lenkeranfrage auch einem anderen Zweck als dem der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen kann (vgl. etwa VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081). Den Zulassungsbesitzer trifft die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit (vgl. etwa VwGH 25.02.2015, Ra 2014/02/0179).
Die Beschwerdeführerin, der jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat durch ihr Verhalten diesen Schutzzweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt. Auch ein bloß geringes Verschulden ist nicht zu erkennen.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin liegen zum Tatzeitpunkt keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor.
Ausgehend von diesen Strafzumessungskriterien, insbesondere der absoluten Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, kann unter Berücksichtigung dieser Umstände die mit Straferkenntnis von der belangten Behörde festgesetzte Strafe auf eine Geldstrafe von 150,- Euro herabgesetzt werden (vgl. allgemein auch etwa VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567), um die Beschwerdeführerin das Unrecht ihrer Handlung vor Augen zu führen und sie zukünftig von der Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung abzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis zur herabgesetzten Geldstrafe neu festzusetzen. Eine weitere, als die vorgenommene Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, da durch die Strafe nicht nur auf die Beschwerdeführerin selbst eingewirkt werden soll, sondern auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen (vgl. dazu etwa VwGH 15.5.1990, 89/02/0093; 17.11.2004, 2002/09/0186).
Die nunmehr festgesetzte Strafe befindet sich mit 1,5 % der möglichen Höchststrafe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens (vgl. etwa VwGH 11.7.1990, 90/03/0166; 25.2.2009, 2007/03/0246) und ist darauf hinzuweisen, dass § 19 VStG nicht ausschließlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellt (vgl. etwa VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041) und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. etwa VwSlg. 18.943 A/2014).
Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Erteilung einer bloßen Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG und auch ein Vorgehen nach § 33a Abs. 1 VStG vorliegend schon deshalb ausscheiden, weil die genannten Bestimmungen (ua) voraussetzen, dass die Bedeutung des durch die übertretene Rechtsnorm geschützten Rechtsguts gering ist. Die Bedeutung des durch die vorliegend übertretene Norm geschützten Rechtsgutes, das öffentliche Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, ist jedoch nicht gering, wie sich insbesondere auch durch der vom Gesetzgeber vorgesehene, die Verhängung von Geldstrafen bis zu 5.000,- Euro vorsehende Strafrahmen zeigt. Auch kann von einem ist bloß geringem Verschulden nicht ausgegangen werden, da das tatbildmäßige Verhalten vorliegend nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118). Somit scheidet vorliegend sowohl eine Anwendung von § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG und auch ein Vorgehen nach § 33a Abs. 1 VStG vorliegend aus.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
6.2.4. Im Hinblick auf die erfolgte Herabsetzung der festgesetzten Strafe, ist die – sich nach der Höhe der verhängten Strafe bemessende – Höhe des von der Beschwerdeführerin zu leistenden Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen, verwaltungsbehördlichen Verfahrens spruchgemäß anzupassen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut der angewendeten Bestimmungen stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
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