LVwG N LVwG-AV-587/001-2024

LVwG-AV-587/001-2024Landesverwaltungsgericht18.10.2023

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Haltungsverbot; strafgerichtliche Verurteilung; Hunde;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-587/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.587.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 16. April 2024, ***, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Verbotes des Haltens von Hunden, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Aufhebung des Verbots des Haltens von Hunden abzuweisen anstelle von zurückzuweisen war.

2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig (§ 25a VwGG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 18. Oktober 2022, ***, wurde Frau A (nunmehr: die Beschwerdeführerin) die Haltung von Hunden auf Dauer untersagt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 10. Jänner 2023, LVwG-AV-1536/001-2022, wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde keine Folge gegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf diese Anlasstaten, aber auch die Rechtfertigung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, den Tieren keine nachteiligen Folgen zugefügt zu haben, was auf eine Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin schließen lässt, aufgrund des langen Tatzeitraums und der großen Anzahl betroffener Tiere die Verfügung eines Tierhaltungsverbots betreffend Hundehaltung auf Dauer erforderlich ist, um den vom Gesetz verfolgten Tierschutzinteressen zu entsprechen.

Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Aufhebung des Tierhalteverbots. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des Gerichtsverfahrens keinen Kontakt zu Tieren habe, Hunde aber sehr liebe und sich gerne wieder ein Tier zulegen wolle. Sie habe aus dem Strafverfahren gelernt und ihre Konsequenzen daraus gezogen. Sie sehe ein, dass sie in der Vergangenheit einen großen Fehler gemacht habe, habe aber daraus gelernt und ersuche um entsprechende Berücksichtigung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 16. April 2024, ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 18. Oktober 2022, ***, verfügten Verbots des Haltens von Hunden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die ursprüngliche Prognoseentscheidung hinsichtlich der fehlenden Verlässlichkeit der Antragstellerin aufrecht blieben und der Antrag mangels Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts bei gleichbleibender Rechtslage wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Tierhalteverbot entweder gänzlich aufgehoben oder zumindest in ein zeitlich befristetes Verbot umgewandelt werde, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Die prozessuale Zurückweisung des Antrages unter Berufung auf die negative Verfahrensvoraussetzung der res iudicata sei nicht zulässig. Vielmehr sei die Rechtskraft in Fällen, wo ein Verbot auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit ausgesprochen wurde, im Rahmen eines beweglichen Systems zu sehen, das sich im Verlauf der Zeit entsprechend auf die jeweilige veränderte tatsächliche Situation anzupassen hat. Jedes Verbot, auch solches auf Lebenszeit, könne aufgehoben oder zumindest im Nachhinein auf ein befristetes Verbot umgewandelt werden. Hätte sich die belangte Behörde mit dem Sachverhalt ausreichend inhaltlich auseinander gesetzt, dann hätte sie das Tierhalteverbot aufzuheben gehabt bzw. zumindest in ein zeitlich befristetes umwandeln müssen.

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach legte die Beschwerde sowie den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt am 15. Mai 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 15. Oktober 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters und Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie sich immer gut um die Hunde gekümmert habe. Sie habe die Welpen in den Weinkeller gebracht, weil es dort wärmer gewesen sei als im Zwinger. Sie sei tagelang nicht dort gewesen, weil sie ihren Mann kennengelernt und zu ihm nach *** gezogen sei. Ihr Cousin hätte sich um die insgesamt 13 Erwachsenen und ca. 17 Welpen kümmern sollen, habe es dort sauber halten sollen, habe es aber nicht richtig gemacht. Die Tiere hätten sich öfter verpaart, weil sie nicht dort gewesen sei und die Läufigkeiten der Hündinnen nicht kontrollieren haben können. Die Zuchtanmeldung sei an fehlenden Papieren und Untersuchungen gescheitert. Nur weil das in diesen zwei bis drei Monaten in ihrem Leben passiert sei, solle sie jetzt ihr ganzes Leben lang jedem Hund aus dem Weg gehen? Der Malteser in ihrem Haushalt gehöre ihrem Mann, sie vermeide jeden Kontrakt mit ihm.

Daraus ergab sich folgender Sachverhalt:

Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 25. Juli 2022, ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 StGB rechtskräftig schuldig erkannt. Demnach hat sie im Zeitraum November 2021 bis 6. Februar 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Personen, zahlreichen Tieren, nämlich zumindest sechzehn Rottweiler- und Huskywelpen sowie einem erwachsenen Husky-Muttertier, unnötige Qualen zugefügt, indem sie die Tiere teilweise ohne zureichendes Futter und ohne entsprechende Tränke, teilweise in stark durch Kot und Urin, aber auch durch verwesende Lebensmittel verunreinigten sowie durch Sperrmüll und spitze Gitter verstellten, teilweise zu kleinen Zwingern bzw. zu kalten Kellerräumen (also unter miserabelsten hygienischen Bedingungen), teilweise bei völliger Dunkelheit und laut dröhnender Musik ohne ausreichenden Kontakt zu Menschen und ohne ausreichende medizinische Versorgung gehalten, was insbesondere bei den Welpen zu Wurmbefall, Parvovirose und Wunden an den Pfoten, bei den erwachsenen Hunden zu diversen Infektionen und bei einer Husky-Mutterhündin zu schweren Schnittverletzungen und schließlich ihrem Tod führte.

Weiters wurde sie mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 29. März 2022, ***, wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Z. 1 Tierschutzgesetz bestraft. Demnach hat sie beginnend mit 2027 bzw. 2018 bis 9. Februar 2022 eine Reihe von Tieren durch Qualzüchtungen ungerechtfertigt Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt und die Tiere in schwere Angst versetzt.

Mit rechtskräftigen Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 04. November 2018, vom 17. Juli 2019, vom 04. August 2020 und vom 05. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin jeweils wegen Übertretung der Bestimmungen des § 24a iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz bestraft.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 04. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz bestraft.

Mit rechtskräftigen Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 09. September 2020 und vom 17. Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin jeweils wegen Übertretung der Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Tierschutzgesetz iVm 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1, Punkt 1.5 Abs. 3 Z. 3 bestraft.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 16. April 2024, ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung der Bestimmungen des 1. § 24a Abs. 3 iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz, 2. und 3. jeweils § 5 Abs. 2 Z. 3 lit. c iVm § 28 Abs. 1 Tierschutzgesetz, 4. § 24a Abs. 3 iVm § 38 Abs. 3, 5. § 24a Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz bestraft.

Bezogen auf die Übertretungspunkte 2. und 3. wurde die Beschwerdeführerin bestraft, weil zwei Hunde am 09. Februar 2022 Würgehalsbänder trugen und ihnen dadurch ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt wurden.

Anlässlich einer weiteren veterinärbehördlichen Kontrolle am 22. Dezember 2023 wurde festgestellt, dass ein Malteserrüde (Chip Nr. ***), der sechs Wochen davor aus Serbien importiert worden war, im Haushalt der Beschwerdeführerin in ***, gehalten wurde.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wurde beschwerdeführerseits nicht in Abrede gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Beschwerdeverfahren – nach herrschender Meinung (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 39 Abs. 1 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 (nicht nur betreffend eigener Tiere; vgl. VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. Reicht es zur Erreichung dieses Zwecks voraussichtlich aus, ein solches Verbot lediglich anzudrohen, kann sich die Behörde auch auf eine solche Androhung beschränken (Abs. 2).

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:

Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung:

Die belangte Behörde hat den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG zurückgewiesen, da über diese ein Hundehalteverbot auf Dauer verhängt worden und keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 26.4.2019, Ra 2019/20/0174 mit Verweis auf E 24.5.2016, Ra 2016/21/0143, mwN; 12.12.2018, Ra 2018/19/0619, etc.).

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143 u.a.). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 21.6.2007, 2006/10/0093 u.a.). Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom Vorbescheid, ohne dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014).

Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 20.5.2010, 2008/07/0104 u.a.). Die Behörde hat eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen. Bei der Beurteilung, ob Verlässlichkeit der Partei vorliegt, liegt eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage auch dann vor, wenn nach dem seinerzeitigen Anlassfall ausreichend Zeit verstrichen ist, in der der Betroffene sich wohlverhalten hat (vgl. VwGH 30.6.2011, 2008/03/0063).

Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder angesichts des geänderten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung ergehen soll, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden.

So hat die Beschwerdeführerin – neben dem Verstreichen eines weiteren Zeitraumes – im Antrag auf Aufhebung des Tierhalteverbotes ihre nunmehr eingetretene Einsicht und Wesensänderung behauptet und somit einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache mit dem Vorbringen einer geänderten Sachlage geltend gemacht.

In dieser Hinsicht hat das erkennende Gericht eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob die behaupteten geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Die von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach im Bescheid vom 18. Oktober 2022, ***, vertretene Auffassung, hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei eine negative Prognoseentscheidung zu treffen, nämlich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin auch hinkünftig die Anforderungen an eine artgerechte Haltung von Tieren nicht erfüllen und Ihr strafbares Verhalten trotz wiederholter Bestrafungen, Aufforderungen und Ermahnungen in Zukunft fortsetzen werde, ein Verbot der Haltung von Tieren auf Dauer erforderlich ist, damit weitere Verstöße gegen §§ 5, 6, 7 oder 8 Tierschutzgesetz voraussichtlich verhindert werden, wurde vom erkennenden Gericht bereits mit Erkenntnis vom 10. Jänner 2023, LVwG-AV-1536/001-2022, geteilt.

Den Ausführungen in diesem Erkenntnis, dass die Angaben der Beschwerdeführerin auf eine Uneinsichtigkeit schließen lassen, und sowohl der lange Tatzeitraum und die große Anzahl betroffener Tiere ein Hundehalteverbot auf Dauer erforderlich machen, um den Tierschutzinteressen zu entsprechen, ist auch aus nunmehriger Sicht weiterhin zu folgen.

Weder reicht – angesichts der Vielzahl und Schwere der Anlasstaten (eine Bestrafung wegen Tierquälerei gemäß § 222 StGB, mehrere Übertretungen nach § 5 Tierschutzgesetz) – das Verstreichen eines Zeitraumes von zwei Jahren seit Verhängung des Hundehalteverbotes auf Dauer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 18. Oktober 2022, ***, aus, noch liegen Anhaltspunkte für eine geänderte Prognoseentscheidung hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin vor.

Unverändert weist die Beschwerdeführerin jegliche Schuld von sich, rechtfertigt ihre Entscheidung, die Hündin und die Welpen in der Kellerröhre eines Presshauses bei völliger Dunkelheit in katastrophalen hygienischen Bedingungen gehalten zu haben.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin verdeutlichen ein egozentrisches, selbstmitleidiges und instabiles Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin, die nur vordergründig vorgibt, das Unrecht ihrer Tat eingesehen zu haben („Nur weil das in diesen zwei bis drei Monaten in meinem Leben passiert ist, soll ich jetzt mein ganzes Leben lang jedem Hund aus dem Weg gehen“ - Verhandlungsschrift vom 15. Oktober 2024, Seite 2, vorletzter Absatz). Alleine die Formulierung im Passiv, „es sei passiert“, verdeutlicht, dass die Beschwerdeführerin keineswegs die Verantwortung für ihr aktives Tun zu übernehmen bereit ist. Die Wesenart der Beschwerdeführerin, durch Untertreibungen und Lügen die Behörde in die Irre führen zu wollen und jegliche Schuld von sich zu weisen, zeigt sich nicht zuletzt in den Ausführungen im Antrag auf Aufhebung des Tierhalteverbots vom 14. Dezember 2023, sie habe seit Beginn des Strafverfahrens der StA *** am 6. Februar 2022 keinerlei Kontakt zu Tieren, obwohl in Ihrem Haushalt bei der veterinärbehördlichen Kontrolle am 22. Dezember 2023 ein Malteserrüde vorgefunden wurde, der sechs Wochen davor widerrechtlich – unter Verletzung der veterinärrechtlichen Einfuhrbestimmungen – aus Serbien in ihren Haushalt importiert wurde und dort nach wie vor gehalten wird.

Es ist angesichts des oben Ausgeführten nicht zu erwarten, dass die beantragte zeitliche Befristung eines Tierhaltungsverbotes ausreicht, um die gesetzlich verfolgten Ziele, nämlich die voraussichtliche Verhinderung einer zukünftigen Tierquälerei zu verhindern, geschweige denn kann dem Antrag auf Aufhebung des in Rechtskraft erwachsenen Hundehalteverbots Folge gegeben werden.

Angesichts der inhaltlichen Prüfung des Antrages auf Aufhebung des Tierhalteverbotes vom 14. Dezember 2023 war seitens des erkennenden Gerichts der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, als dieser spruchgemäß nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen war.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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