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LVwG-S-21/001-2023•LVwG N LVwG-S-21/001-2023
LVwG-S-21/001-2023Landesverwaltungsgericht17.10.2023
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsanlage; Änderung; Tatbild; Tatort; abfallrechtlicher Geschäftsführer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17. November 2022, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG insofern Folge gegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft Baden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 136 Stunden auf 68 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zum einen die Wortfolge „, die Verringerung der Entfernungen zu den nächstgelegenen Wohnnachbarn in *** (***)“ entfällt und dass zum anderen die Sanktionsnorm mit „§ 79 Abs. 1 Z. 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021“ präzisiert wird.
2. Herr A hat gemäß § 52 Abs. 1 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 9.240,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG 2014 iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.
Sofern Herr A tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag von € 9.240,00 sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Baden um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19. September 2023, fortgesetzt am 26. September 2023 und am 10. Oktober 2023, ergibt sich für das gegenständliche gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Zwecks Neubewilligung für die mit den beiden Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Juli 2009 sowie vom 19. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2018 befristet bewilligte und bestehende ortsfeste Abfallbehandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle samt ihrer Erweiterungsfläche in der Marktgemeinde *** brachte die B GmbH (nunmehr C GmbH) ein entsprechendes Ansuchen vom 5. Oktober 2016 bei der zuständigen Behörde ein und erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich der B GmbH (nunmehr C GmbH) nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens im Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 24. Juli 2018, Zl. ***, die abfallrechtliche Genehmigung und im Spruchpunkt V. ihres Bescheides die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen (Gesamtfläche ca. 77.845 m², Jahresdurchsatz max. 190.000 t, max. Gesamtlagermenge 79.540 m²) auf den Grundstücken Nrn. *** bis ***, je KG ***, befristet bis zum 30. Juni 2028 (im Folgenden: Abfallbehandlungsanlage). Gleichzeitig hielt sie fest, dass diese Abfallbehandlungsanlage gemäß dem mit der Bescheidbezugsklausel versehenen Projekt „Sortier- und Recyclinganlage - Konsolidierungsprojekt 2018“, vom 21. März 2018, Ergänzungsunterlagen vom 8., 13., 18. und 26. Juni 2018, erstellt von der D GmbH, GZ. ***, zu errichten und zu betreiben ist, soweit sich nicht aus den Bedingungen, Befristungen und Auflagen sowie der Begründung Abweichungen ergeben.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage wird nunmehr von der C GmbH betrieben, wobei sich diese Abfallbehandlungsanlage mittlerweile auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, befindet.
Abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 der C GmbH war am 25. Juli 2022 Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer).
Die C GmbH brachte bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich eine Anzeige vom 10. Dezember 2021 - in Form eines Schreibens vom 4. Jänner 2022 durch Herrn E, bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich schließlich am 19. Jänner 2022 eingelangt - für eine Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage in Form der Verlagerung des gesamten zukünftigen Betriebes auf die Lagerfläche Süd ein, wobei hierzu Projektunterlagen vom 22. Dezember 2021 von Herrn E erstellt wurden.
Im Schreiben vom 4. Jänner 2022 ersuchte Herr E die Landeshauptfrau von Niederösterreich „um rasche Durchführung des Anzeigeverfahrens.“
Nach diesem Anzeigeprojekt sind im Wesentlichen folgende Änderungen zum ursprünglichen Betrieb dieser Abfallbehandlungsanlage vorgesehen:
Errichtung einer neuen Ein- und Ausfahrt. Dabei soll die bestehende Zufahrtsstraße in Richtung Süden um rund 206 m mit einer 7 m breiten asphaltierten Fahrbahn verlängert werden, wobei am Ende dieser neuen Zufahrtsstraße ein Wendebereich mit einer Breite von rund 26 m geschaffen wird;
Errichtung eines neuen asphaltierten Weißbereiches im Ausmaß von rund 2.300 m2. Dieser wird an den neuen Ein- und Ausfahrtsbereich errichtet und werden auf diesem sowohl die bestehende Ein- als auch die bestehende Ausfahrtsbrückenwaage und der bestehende Waagcontainer sowie die Büro-, Aufenthalts-, Sanitär- und Lagercontainer sowie ein PKW-Abstellplatz situiert;
Modifizierung der Lagerfläche Süd mit einer Fläche im Ausmaß von rund 11.500 m2, wobei diese Lagerfläche durch 14 Boxen an der West-, Nord- und Ostseite gegliedert wird, wobei einige dieser Boxen durch ein Pultdach überdacht werden. Die Gliederung der Boxen erfolgt mit Betonblocksteinen, die bei Bedarf wieder entfernt oder modifiziert aufgestellt werden können. Diese Boxen werden an drei Seiten mit diesen Betonblocksteinen umschlossen und beträgt die Höhe der Boxenwände generell 4,00 m, an der neu zu schaffenden Grundstücksgrenze 3,00 m. Im Zentrum dieser Lagerfläche Süd erfolgt die Lagerung wie bisher in Haldenform, wobei an dieser Stelle auch die Behandlung der Abfälle mit mobilen Brecher- und Siebanlagen erfolgt. Diese Lagerfläche wird in einen Westteil mit einem Ausmaß von ca. 5.900 m2 und in einem Ostteil mit einem Ausmaß von ca. 5.700 m2 unterteilt. Durch die Unterteilung in Lagerbereiche ergeben sich folgende Lagerflächen und Lagerkapazitäten: Westteil im Ausmaß von rund 3.300 m2 mit einer Kapazität von rund 9.500 m3, Ostteil im Ausmaß von rund 3.000 m2 mit einer Kapazität von rund 9.000 m3, sodass die gesamte Lagerkapazität rund 18.500 m3 beträgt. Im Bereich der Ausfahrt von dieser Lagerfläche wird die bestehende Reifenwaschanlage situiert;
Auflassung und Rückbau der nicht mehr verwendeten Anlagenteile, wie die bisherige Ein- und Ausfahrt, die befestigte Fläche für Materiallagerungen, der asphaltierte Weißbereich, die befestigte Containerabstellfläche und die Rand- und Innendämme, wobei der Lärm- und Sichtschutzdamm im Norden und im Osten vollständig entfernt und derjenige im Westen verkürzt werden. „Die Dichtflächen, die eine Sicherung für die Altablagerungen darstellen, werden belassen.“ (vgl. Anzeigeprojekt, S. 13, Punkt 4.4).
Der Umfang des genehmigten Konsenses wird beibehalten, das heißt der maximale Jahresdurchsatz beträgt wie bisher 190 000 t. Durch die flächige Einschränkung reduziert sich jedoch die Gesamtfläche der Lagerfläche der Betriebsanlage auf rund 11.600 m2 (bisher: Lagerfläche Nord: rund 15.700 m2, Lagerfläche Süd: rund 12.900 m2, befestigte Fläche Materiallagerung: rund 12.200 m2, befestigte Containerabstellfläche: rund 5.800 m2). Der genehmigte Schlüsselnummernkonsens wird durch die Änderungen nicht eingeschränkt. Auch werden die bisher genehmigten Geräte (Radlader, Bagger, Sieb- und Backenbrecher) weiter eingesetzt. Die Lagerung und Behandlung der Abfälle der Deponieklassen Reststoffe und Massenabfälle wird künftig auf der gesamten Lagerfläche erfolgen und nicht wie bisher nur auf den Ostteil beschränkt bleiben. Ebenso wird die Lagerung und Behandlung der Abfälle der Deponieklasse Baurestmassen auf der gesamten Lagerfläche erfolgen und nicht wie bisher nur auf den Westteil beschränkt bleiben. Die Lagerung von sperrigem Bau- und Abbruchholz (SN 17202-1, 17202-2, 17202-3, 17215, 17218) wird künftig in den nicht überdachten Boxen direkt auf der Dichtasphaltfläche und nicht wie bisher vorgeschrieben in dichten, medienbeständigen Containern mit Deckel erfolgen.
Weiters wurde in diesem Anzeigeprojekt festgehalten, dass die Einschränkung des Betriebsstandortes innerhalb des bereits genehmigten Betriebsstandortes eine emissionsneutrale Maßnahme darstellt, d.h., dass dadurch keine zusätzlichen Staub- und Lärmemissionen entstehen, weshalb auch keine weiteren Lärm- oder Staubgutachten erforderlich sind.
Nach der Änderung soll das Grundstück Nr. ***, KG ***, neuerlich geteilt werden, sodass die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage künftig auf den beiden Grundstücken Nrn. *** (Einfahrtsbereich im Osten) und *** (eigentliches Betriebsgrundstück) zu liegen kommen wird.
In diesem Anzeigeprojekt hielt Herr E u.a. fest, dass für die „Genehmigung“ im Anzeigeverfahren ein entsprechendes Projekt auszuarbeiten ist (vgl. Anzeigeprojekt, S. 3, Punkt 1.5)
Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 forderte die Landeshauptfrau von Niederösterreich unter Übermittlung des angezeigten Änderungsprojektes diverse Amtssachverständige aus verschiedenen Fachbereichen auf, dieses Projekt mit seinen Unterlagen jeweils aus fachlicher Sicht zu begutachten und mitzuteilen, ob diese Projektunterlagen für eine Beurteilung bereits ausreichend oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu besprechen sind bzw. nach einem allenfalls eigenständig durchgeführten Lokalaugenschein bereits ohne Verhandlung abschließend beurteilt werden können.
Zur Vorprüfung dieser Einreichunterlagen auf Vollständigkeit und Beurteilbarkeit sowie zur Kontrolle des Betriebszustandes der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage sowie der aufgelassenen Betriebsflächen führte die Landeshauptfrau von Niederösterreich sodann am 25. Juli 2022 nach § 62 AWG 2002 eine Überprüfungsverhandlung mit Lokalaugenschein durch, in deren Verlauf sie feststellte, dass die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage bereits abgeändert wurde, wobei das angezeigte Änderungsprojekt baulich bereits weitgehend ausgeführt wurde.
So wurde in dieser Verhandlung im Wesentlichen festgestellt, dass
der gesamte Betrieb auf die Lagerfläche Süd bei gleichbleibender Behandlungsmenge verlagert wurde, wobei die Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagentechnik, Frau F, sowohl in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2022 als auch in ihrem Gutachten vom 22. September 2023 sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. September 2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesbezüglich festhielt, dass durch diese Konzentration des bisher gesamten Betriebes mit all seinen betrieblichen Tätigkeiten bei gleichbleibendem Jahresumschlag nur auf diese Lagerfläche Süd eine Erhöhung der Emissionen an Lärm und Staub im Hinblick auf die nächstgelegene Wohnnachbarschaft in der Marktgemeinde *** (***) und auch eine Verschlechterung der Immissionssituation im Vergleich zu der gegenwärtigen Ist-Situation und somit nachteilige Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Nach ihrer Ansicht besteht somit die Möglichkeit einer Beeinträchtigung durch die zu erwartenden Emissionen, wobei sie festhielt, dass aufgrund der ihr vorliegenden Berechnungen im Bereich der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft keine Überschreitungen der angegebenen Immissionsgrenzwerte gemäß dem Immissionsschutzgesetz - Luft zu erwarten sind.
eine neue Ein- und Ausfahrt errichtet wurde, wobei die bestehende Zufahrtsstraße in Richtung Süden um rund 206 m verlängert wurde, wobei die Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagentechnik, Frau F, sowohl in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2022 als auch in ihrem Gutachten vom 22. September 2023 sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. September 2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesbezüglich festhielt, dass eine Verschlechterung der Immissionssituation im Vergleich zu der gegenwärtigen Ist-Situation und somit nachteilige Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, zumal es aufgrund der nunmehr anderen Fahrtbewegungen zu anderen Emissionen kommen kann. Nach ihrer Ansicht besteht somit die Möglichkeit einer Beeinträchtigung durch die zu erwartenden Emissionen, wobei sie festhielt, dass aufgrund der ihr vorliegenden Berechnungen im Bereich der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft keine Überschreitungen der angegebenen Immissionsgrenzwerte gemäß dem Immissionsschutzgesetz - Luft zu erwarten sind.
der Lärm- und Sichtschutzdamm im Osten entfernt wurde, wobei die Amtssachverständige für Naturschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Gebietsbauamt ***, Frau G, diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2022 darauf verwies, dass im von der C GmbH vorgelegten technischen Bericht davon die Rede ist, dass durch die Einschränkung des Betriebsstandortes innerhalb der genehmigten Abfallbehandlungsanlage keine zusätzlichen Staub- und Lärmemissionen entstehen. Nicht berücksichtigt bei dieser Feststellung ist jedoch die Tatsache, dass der bestehende Lärmschutzdamm im Osten für die Errichtung der neuen Zufahrtsstraße und des asphaltierten Weißbereiches entfernt werden muss. Dadurch wird beim Einsatz der mobilen Brecher- und Siebanlagen zumindest gegen Osten zu mit deutlich höheren Lärmemissionen zu rechnen sein. Für den Naturschutz noch relevanter ist allerdings die Tatsache, so die Amtssachverständige, dass dieser Damm bisher eine gute Sichtschutzfunktion erfüllte, die durch die gepflanzten Gehölze noch optimiert wurde. Ein Entfall dieses bepflanzten Dammes würde daher auch für das Landschaftsbild die Situation deutlich verschlechtern. Der bestehende Gehölzgürtel östlich der Anlage kann diese Funktion nur unzureichend übernehmen. Weiters musste sie bei ihrem Lokalaugenschein am 14. April 2022 feststellen, dass an der Realisierung des Vorhabens bereits gearbeitet wurde. Der Ost- und Norddamm wurden bereits zur Gänze entfernt und das Gelände außerhalb der Lagerfläche Süd geräumt und eingeebnet. Die neue Zufahrt wurde bereits angelegt, ebenso der Weißbereich. An der Fertigstellung der Boxen wurde gearbeitet. Durch diese Änderung sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild maßgeblich und es wird eine Verschlechterung der Lärmsituation befürchtet. In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 verwies sie auf ihre Stellungnahme vom 19. April 2022 und sie bestätigte, dass aus naturschutzfachlicher Sicht auf Grund der Entfernung des Lärm- und Sichtschutzdammes im Osten maßgebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie eine Verschlechterung der Lärmsituation zu befürchten sind, sodass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Änderung aus naturschutzfachlicher Sicht um eine wesentliche Änderung handelt.
Des Weiteren wurde in dieser Verhandlung vom 25. Juli 2022 festgestellt, dass die in der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage in der Natur tatsächlich durchgeführten Maßnahmen von diesem Anzeigeprojekt jedoch auch teilweise abweichen und von diesem Anzeigeprojekt somit gar nicht umfasst sind. So wurde die nördliche Dichtfläche der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage, die eine Sicherung für die darunter liegenden Altablagerungen darstellt, entgegen dem angezeigten Projekt vollständig entfernt (Entfernung der Abdichtung), wobei der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft (WA 2), Herr H, sowohl in seinem Gutachten vom 19. August 2022 als auch in seinem Gutachten vom 24. Juli 2023 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesbezüglich festhielt, dass durch diese Abweichung von der angezeigten Projektänderung, nämlich durch die Entfernung der Abdichtung der nördlichen Dichtfläche, für seinen Fachbereich eine wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage vorliegt.
Die wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage ergibt sich für seinen Fachbereich somit nicht aus dem angezeigten Projekt, sondern vielmehr aus der nicht in diesem Projekt enthaltenen und in der Natur bereits durchgeführten Entfernung der Dichtfläche Nord, da diese dem Schutz der darunter liegenden Altablagerungen dient. Wäre diese Dichtfläche so wie im angezeigten Projekt belassen worden, würde sich für seinen Fachbereich aus dem angezeigten Projekt keine wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage ergeben.
Die Sicherung dieser Nordfläche mittels Überdachung durch eine vorgesehene Logistikhalle ist technisch durchaus möglich, doch existierte eine solche im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am 25. Juli 2022 tatsächlich nicht, sodass diesen Altablagerungen durch die verfahrensgegenständliche Änderung der Schutz genommen wurde.
Gleichzeitig wurde in dieser Verhandlung am 25. Juli 2022 auch festgehalten, dass die C GmbH bereits Gutachten zu den Auswirkungen des Emissionsverhaltens aufgrund der Konzentrierung sämtlicher betrieblicher Tätigkeiten auf die Lagerfläche Süd bei gleichbleibendem Jahresumschlag in Auftrag gab.
In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 führte der Amtssachverständige für Lärmtechnik im Wesentlichen aus, dass für ihn die von der C GmbH vorgelegte schalltechnische Untersuchung nicht nachvollziehbar ist, zumal diese nicht auf die genehmigten Schallemittenten eingeht. Der Backenbrecher (dominante Schallquelle LWA = 122 dB) fehlt völlig. Für die Siebanlage wurde ein Literaturwert (LWA = 107 dB) angesetzt, obwohl es laut Bewilligung einen höheren Wert (LWA = 111 dB) gibt. Die Einsatzzeiten wurden ohne Angabe von Gründen von 10 Stunden pro Betriebstag auf rund 6,5 Stunden reduziert. Wenn weiterhin sämtliche bewilligte Anlagen im selben Umfang in Betrieb sein werden, werden durch die vorliegende schalltechnische Untersuchung das Emissionsszenario und damit die verursachten Schallimmissionen klar unterschätzt. Eine Beurteilung ist somit nicht möglich. Der in der Untersuchung 2017 berücksichtigte Immissionspunkt „RP1“ fehlt völlig. Ein Vergleich der Schallimmissionen an diesem Punkt ist nicht möglich. Eine Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung unter Berücksichtigung des tatsächlich geplanten Betriebsszenarios ist daher erforderlich.
Da nach Ansicht der Landeshauptfrau von Niederösterreich die vollständige Entfernung der nördlichen Dichtfläche, die Verlagerung des gesamten Betriebes auf die Lagerfläche Süd bei gleichbleibender Behandlungsmenge, die Errichtung einer neuen Ein- und Ausfahrt (die bestehende Zufahrtsstraße soll Richtung Süden um rund 206 m verlängert werden) und die Entfernung des Lärm- und Sichtschutzdammes im Osten mit maßgeblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie einer möglichen Verschlechterung der Lärmsituation eine wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen ortsfesten Abfallbehandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 darstellt, weil diese Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann, erstattete sie mit ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2022 an die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Anzeige, da die Genehmigungspflicht dieser Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage schon im Falle der bloßen Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung auf den Menschen oder auf die Umwelt besteht, weswegen es für diese wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage somit ihrer Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf, wobei diese Änderungsgenehmigung jedoch nicht vorliegt.
Nachdem die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2022 die ihm verfahrensgegenständliche angelastete Verwaltungsübertretung zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Rechtfertigung binnen zwei Wochen eingeräumt und der Beschwerdeführer hierzu keine Stellungnahme abgegeben hatte, erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer sodann ihr Straferkenntnis vom 17. November 2022, Zl. ***, in welchem sie ihm folgende Verwaltungsübertretung anlastete und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängte:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 25.07.2022
Ort: Marktgemeinde ***, KG ***, Gst. Nr. *** und ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 der C GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass eine Behandlungsanlage geändert wurde, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, indem Sie eine genehmigungspflichtige Abänderung der gegenständlichen Anlage gegenüber der Genehmigung mit Bescheid vom 24.07.2018, ***, Spruchteil I. vorgenommen haben.
Die vollständige Entfernung der nördlichen Dichtfläche, die Verlagerung des gesamten Betriebs auf die Lagerfläche Süd (Behandlungsmenge bleibt laut Angaben gleich), die Errichtung einer neuen Ein- und Ausfahrt (bestehende Zufahrtsstraße soll Richtung Süden um rd. 206 m verlängert werden), die Verringerung der Entfernungen zu den nächstgelegenen Wohnnachbarn in *** (***) und die Entfernung des Lärm- und Sichtschutzdammes im Osten mit maßgeblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie einer möglichen Verschlechterung der Lärmsituation, stellt eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 dar, weil die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs. 1 Z. 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 iV mit dem Bescheid vom 24.07.2018, ***, Spruchteil I.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Gemäß § 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021, eine Geldstrafe von € 8.400,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 136 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 840,00
Gesamtbetrag:€ 9.240,00.“
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass aufgrund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststeht, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum verantwortlicher Beauftragter und abfallrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH war, sodass er gemäß § 9 Abs. 2 VStG als verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich war. Die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage wurde insofern abgeändert, als die nördliche Dichtfläche vollständig entfernt wurde, der gesamte Betrieb bei gleichbleibender Behandlungsmenge auf die Lagerfläche Süd verlagert wurde, eine neue Ein- und Ausfahrt errichtet wurde, wobei die bestehende Zufahrtsstraße in Richtung Süden um rund 206 m verlängert wurde, die Entfernungen zu den nächstgelegenen Wohnnachbarn in der Marktgemeinde *** (***) verringert wurden sowie die Entfernung des Lärm- und Sichtschutzdammes im Osten mit maßgeblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie einer möglichen Verschlechterung der Lärmsituation erfolgte. Die festgestellte Änderung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Diese Maßnahmen stellen insgesamt eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 dar, weil diese Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann. Die Genehmigungspflicht der Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage besteht schon im Falle der bloßen Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung auf den Menschen oder auf die Umwelt. Für die wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage bedarf es daher einer Genehmigung der Landeshauptfrau von Niederösterreich gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002. Eine solche erforderliche Genehmigung für diese Änderung gegenüber dem Genehmigungsbescheid vom 24. Juli 2018, Zl. ***, lag jedoch nicht vor, weshalb das objektive Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen ist.
Die Sanktion für den Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung nach § 37 AWG 2002 findet sich in § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002; darunter fällt auch der Vorwurf einer wesentlichen Änderung der Betriebsanlage, ohne dafür eine Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 eingeholt zu haben.
Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers verwies sie auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG 1991 und nahm sie beim Beschwerdeführer ein fahrlässiges Handeln an; ein Entlastungsbeweis ist ihm nicht gelungen.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte sie mildernd keine Umstände und erschwerend seine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen nach dem AWG 2002, welche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erachtete sie die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen als angemessen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses unzuständig ist, zumal der verfahrensgegenständliche Tatort der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Standort der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage in der Marktgemeinde *** ist, sondern vielmehr der Sitz des Unternehmens der C GmbH in der Marktgemeinde ***, ***, zumal als verfahrensgegenständlicher Tatort jener Ort gilt, an welchem die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der vermeintlichen Verwaltungsübertretung zu treffen sind. Die gegenständlichen Anordnungen zur Durchführung der angezeigten Änderung sind nicht direkt vor Ort am Standort dieser Abfallbehandlungsanlage, sondern vielmehr am Sitz des Unternehmens in der Marktgemeinde *** zu treffen, womit die Angelegenheit gemäß § 27 Abs. 1 VStG in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fällt.
Die C GmbH zeigte am 10. Dezember 2021 die Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage betreffend die Einschränkung des künftigen Betriebes auf die Lagerfläche Süd an und wurden hierfür auch mehrere Gutachten vorgelegt und am 25. Juli 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei dieser gestattet wurde, bis Ende August 2022 eine nachvollziehbare Emissionsanalyse und eine darauf aufbauende Immissionsausbreitungsberechnung vorzulegen, um dieses angezeigte Projekt beurteilen zu können. In rechtswidriger Weise wurde ihr aber diese Frist nicht zur Gänze gewährt und ihre Änderungsanzeige daher zu Unrecht zurückgewiesen.
Am 30. August 2022 übermittelte die C GmbH der Landeshauptfrau von Niederösterreich schließlich die noch ausständigen Unterlagen mit Ausnahme des Lärmgutachtens.
Die belangte Behörde erließ trotzdem eine Verfahrensanordnung vom 17. August 2022 und schließlich ihren Bescheid vom 27. September 2022 und ordnete diese darin jeweils die Schließung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage an, insbesondere deshalb, weil noch nicht abschließend festgestellt wurde, ob die verfahrensgegenständliche Änderung dieser Abfallbehandlungsanlage als eine wesentliche oder unwesentliche Änderung zu werten ist. Da die C GmbH diese Änderung bereits weitgehend umsetzte, wurde auch dieser Schließungsbescheid zu Unrecht erlassen.
Zudem hat es die belangte Behörde im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, sich mit der Bestimmung des § 51 Abs. 2 AWG 2002 auseinanderzusetzen, obwohl von der C GmbH eine Änderungsanzeige eingebracht wurde. Die vorgenommene Änderung fällt unter diese Bestimmung des § 51 Abs. 2 AWG 2002. Auch wenn diese Bestimmung im Gegensatz zur Bestimmung des § 51 Abs. 1 AWG 2002 keine Frist zur Erlassung des Kenntnisnahmebescheides beinhaltet, muss für diese Bestimmung die Frist von drei Monaten des § 51 Abs. 1 AWG 2002 analog angewendet werden, sodass mangels fristgerechter Untersagung die Anzeige nach drei Monaten als bewilligt gilt. Aus diesem Grund liegt jedenfalls keine Änderung dieser Abfallbehandlungsanlage ohne Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 vor, weshalb das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Zudem behauptete der Beschwerdeführer, dass im gegenständlichen Fall die C GmbH von einer anzeige-, nicht jedoch von genehmigungspflichtigen Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 AWG 2002 ausgeht, wozu auch mehrere Gutachten, mitunter von Sachverständigen aus mehreren Fachbereichen, eingeholt wurden, welche allesamt bestätigen, dass keine Beeinträchtigungen der Menschen und der Umwelt zu erwarten sind, wobei diese Gutachten der Landeshauptfrau von Niederösterreich laufend vorgelegt wurden. Die C GmbH hat somit sichergestellt, im Rahmen der Gesetze zu agieren und aktiv Schritte unternommen, um sich und die Behörden zu versichern, dass durch die Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Somit hat die C GmbH keine Verwaltungsübertretungen in Kauf genommen, weshalb keine Fahrlässigkeit vorliegt.
Auch ist die ihm auferlegte Geldstrafe in der Höhe von € 9.240,00 weder tat- noch schuldangemessen, zumal im gegenständlichen Fall mehrere Gutachten, mitunter von renommierten Sachverständigen, in mehreren Bereichen eingeholt wurden, welche allesamt bestätigen, dass keine Beeinträchtigungen der Menschen und der Umwelt zu erwarten sind. Gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 beträgt die Mindeststrafe für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige € 4.200,00; die im angefochtenen Straferkenntnis auferlegte Strafe ist mit € 8.400,00 das Doppelte dieser Mindeststrafe. Dies deutet auf einen hohen Unrechtsgehalt und ein schweres Verschulden hin, was gegenständlich jedoch nicht vorliegt.
Schließlich beantragte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 19. September 2023, fortgesetzt am 26. September 2023 und am 10. Oktober 2023, die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden, und an der der Beschwerdeführer teilnahm; die belangte Behörde entschuldigte sich von der Teilnahme an dieser Verhandlung ohne Angabe von Gründen. An dieser Verhandlung nahm auch die Landeshauptfrau von Niederösterreich teil.
In dieser Verhandlung wurden auch die Niederschriften über die Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 24. Juli 2023 und vom 25. September 2023 zu den Zahlen LVwG-AV-1052-2021 und LVwG-AV-1259-2022 sowie die Stellungnahme der Frau F vom 22. September 2023, Zl. ***, und der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25. Juli 2023, Zl. ***, betreffend die Nichtzurkenntnisnahme der Anzeige für das verfahrensgegenständliche Anzeigeprojekt, und somit alle zuvor erwähnten und dargestellten Gutachten und Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, des Amtssachverständigen für Lärmtechnik, der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik sowie der Amtssachverständigen für Naturschutz verlesen.
In dieser Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und er behauptete weiters, dass seiner Ansicht nach die verfahrensgegenständliche Änderung unter sämtliche Ziffern des § 37 Abs. 4 AWG 2002 subsumiert werden kann. Im gegenständlichen Verfahren können auch die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 und 2 AWG 2002 angewendet werden, wobei aus Abs. 2 eindeutig hervorgeht, dass nach Einlangen der Anzeige die angezeigten Maßnahmen bereits durchgeführt werden können, ohne dass eine behördliche Entscheidung abgewartet werden muss, zumal dieser Abs. 2 darauf abzielt, dass die angezeigten Maßnahmen solange ausgeführt werden dürfen, bis die Behörde eine gegenteilige Entscheidung erlässt.
Auch behauptete der Beschwerdeführer, dass die verfahrensgegenständliche Angelegenheit sehr komplex ist, sodass es weder für ihn noch für andere Personen erkennbar war und ist, ob die verfahrensgegenständliche Änderung in einem Anzeige- oder in einem Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, sodass in dieser Hinsicht auf Grund dieser Nichterkennbarkeit bei ihm kein Verschulden vorliegt. Zudem sah er sich aufgrund der bei ihm aufgetretenen Zweifel veranlasst, ein entsprechendes Projekt ausarbeiten zu lassen, wozu er sich einer befugten Person, nämlich Herrn E, bediente, der ständig in Kontakt mit der zuständigen Behörde war und der auch umfangreiche Kenntnisse im Abfallwirtschaftsrecht besitzt, zumal dieser auch Betriebsaufsichtsorgan der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage ist. Dieser teilte ihm mit, dass er das ausgearbeitete Anzeigeprojekt mit der zuständigen Behörde besprach und dabei mit Herrn I vereinbarte, dass die verfahrensgegenständliche Änderung in einem Anzeigeverfahren bei der zuständigen Behörde eingereicht wird. Somit war er bemüht, sich ordnungsgemäß sowie gesetzmäßig zu verhalten, wobei er sich hierzu auch einer fachkundigen Person bediente, wobei ihm von dieser mitgeteilt wurde, dass die verfahrensgegenständliche Änderung lediglich anzeigepflichtig ist. Herr E hatte somit das Änderungsprojekt zu planen und auszuführen und dieser wusste, wie dieses Änderungsprojekt zu gestalten war. Da dieser eine fachkundige Person ist, hielt er sich an dessen Ratschläge und an dessen Auskünfte. Auch deswegen kann ein Verschulden nicht vorliegen.
In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer ein E-Mail des Herrn E vom 13. Dezember 2021 an ihn und an die C GmbH mit der angeschlossenen Anzeige des Herrn E an die Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10. Dezember 2021 vor, in welchem Herr E wörtlich festhält: „… Diese Einschränkung wurde bereits im November 2021 mit dem zuständigen Juristen (I, Telefonat 09.11.2021) erörtert. Da sich diese Änderung innerhalb des bisherigen Genehmigungsumfanges bewegt, wurde sie als unwesentlich beurteilt und kann daher im Rahmen eines Anzeigeverfahrens von der AWG-Behörde zur Kenntnis genommen werden.
Das diesbezügliche detaillierte Anzeigeprojekt befindet sich derzeit in Ausarbeitung / Fertigstellung und wird noch im Laufe des Dezember 2021 der Behörde vorgelegt.“
Weiters legte er ein Schreiben des Herrn E vom 1. Februar 2022 an ihn und an die C GmbH vor, in welchem er wörtlich festhält: „…Diesbezüglich wurde von mir mit dem zuständigen Juristen (Herrn I) am 09.11.2021 der Sachverhalt erörtert und vereinbart, dass das geplante Vorhaben (Einschränkung auf die Lagerfläche Süd) im Anzeigeverfahren abgewickelt werden kann. Da auch eine Siebung (= Behandlung!) von der B geplant ist, liegt die Zuständigkeit bei der AWG-Behörde. …“.
Des Weiteren wurde seitens der Landeshauptfrau von Niederösterreich am 25. Juli 2022 an Ort und Stelle eine Überprüfungsverhandlung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage durchgeführt, wobei das Projekt und somit die verfahrensgegenständliche Änderung bereits seit Jänner 2022 ausgeführt wurde, sodass die Landeshauptfrau von Niederösterreich schon während dieser Verhandlung hätte eingreifen und darauf hinweisen müssen, dass diese Änderung rechtswidrig ist, was aber nicht geschah.
Des Weiteren bestritt der Beschwerdeführer die Behauptung der belangten Behörde, dass erschwerend seine Verwaltungsstrafvormerkungen zu berücksichtigen sind, die auf gleicher schädlicher Neigung beruhen, zumal eine solche gleiche schädliche Neigung nicht vorliegt, wobei ihm daraufhin seine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen übermittelt wurden, aus denen hervorgeht, dass er neben einer Bestrafung nach dem NÖ Naturschutzgesetz auch noch neun - am 25. Juli 2022 bereits - rechtskräftige Bestrafungen nach dem AWG 2002 aufweist, wobei die Landeshauptfrau von Niederösterreich diesbezüglich mitteilte, dass diese rechtskräftigen Verurteilungen nach dem AWG 2002 beim Beschwerdeführer dazu führten, dass ihm bei der C GmbH die Stellung als abfallrechtlicher Geschäftsführer und somit seine abfallrechtliche Geschäftsführertätigkeit entzogen wurde, da er auf Grund dieser rechtskräftigen Verurteilungen nicht mehr als zuverlässig galt.
Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 2.500,00 bezieht sowie keine Sorgepflichten und auch kein Vermögen hat.
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich verwies in dieser Verhandlung im Wesentlichen darauf, dass die verfahrensgegenständliche Änderung der Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 unterliegt, zumal es sich bei dieser Änderung um keine Maßnahme mit emissionsneutraler Wirkung handelt, und wurde die Anzeige der C GmbH mit ihrem Bescheid vom 25. Juli 2023, Zl. ***, nicht zur Kenntnis genommen. Auch wurde ein Antrag der C GmbH auf Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens für diese Änderung abgewiesen, da hierfür die Voraussetzungen nicht vorlagen. Ein Antrag auf Genehmigung dieser Änderung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 wurde von der C GmbH bisher noch nicht gestellt, weshalb ihrerseits auch bereits ein Betriebsschließungsbescheid für die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage erlassen wurde, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich darauf verwies, dass sämtliche Entscheidungen der Landeshauptfrau von Niederösterreich angefochten und diese daher nicht rechtskräftig wurden.
Zudem verwies die Landeshauptfrau von Niederösterreich darauf, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer umfangreiche Kenntnisse über die rechtlichen Vorschriften des Abfallwirtschaftsrechtes besitzt, weshalb dieser auch wissen musste, dass die verfahrensgegenständliche Änderung einer Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf, sodass bei ihm sehr wohl ein Verschulden vorliegt.
Zudem wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch Herr E im Zuge ihrer Verfahren auch immer wieder darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Änderung genehmigungspflichtig ist.
In dieser Verhandlung wurde auch Herr E, welcher Betriebsaufsichtsorgan der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage ist und welcher das telefonische Gespräch über das verfahrensgegenständliche Anzeigeprojekt mit Herrn I führte und welcher dieses verfahrensgegenständliche Anzeigeprojekt auch ausarbeitete, nach Belehrung über die Wahrheitspflicht und seine Entschlagungsrechte als Zeuge einvernommen und teilte dieser mit, dass im Herbst des Jahres 2021 die C GmbH an ihn zwecks Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage herantrat, wobei er sich daraufhin mit dem Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Baden wandte, um die beabsichtigte Änderung zu besprechen. In diesem Gespräch stellte sich heraus, dass die Zuständigkeit für diese Änderung nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Baden, sondern bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich liegt. Daraufhin wandte er sich an diese und führte er am 9. November 2021 mit dem zuständigen Sachbearbeiter, Herrn I, über das verfahrensgegenständliche Projekt ein Telefongespräch, in welchem er diesem die beabsichtigte Änderung schilderte. Mit diesem vereinbarte er, dass die beabsichtigte Änderung in einem Anzeigeverfahren durchzuführen ist, wobei er nicht sagen konnte, welches Anzeigeverfahren - im Sinne des § 51 Abs. 1 oder des Abs. 2 AWG 2002, somit mit oder ohne Genehmigung durch die zuständige Behörde - er einleitete oder einleiten wollte. Er sagte aber aus, dass mit Herrn I vereinbart wurde, dass nach Einbringung des Anzeigeprojektes die Amtssachverständigen aus den verschiedenen Fachbereichen herangezogen werden sollten, um zu prüfen, ob eine wesentliche oder unwesentliche Abänderung vorliegt. Mit Herrn I hatte er nur telefonisch Kontakt und er besprach die verfahrensgegenständliche Änderung mit diesem nie anhand von visuellen Unterlagen. In der Folge wurde er im Zuge der Beurteilungen der Amtssachverständigen aufgefordert, das Anzeigeprojekt u.a. hinsichtlich der zu erwartenden Emissionen zu ergänzen, da nicht sichergestellt war, ob nicht eine wesentliche oder unwesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage vorliegt.
Die Einschätzung im Anzeigeprojekt (vgl. Anzeigeprojekt, S. 17, Punkt 8), wonach die Einschränkung des Betriebsstandortes innerhalb des bereits genehmigten Betriebsstandortes eine emissionsneutrale Maßnahme darstellt, sodass dadurch keine zusätzlichen Staub- und Lärmemissionen entstehen, weshalb auch keine weiteren Lärm- und Staubgutachten erforderlich sind, stellt seine damalige persönliche Einschätzung dar.
Er besprach auch mit einigen Amtssachverständigen, so mit jenen aus den Fachbereichen Verkehrstechnik, Luftreinhaltetechnik, Bautechnik sowie Deponietechnik und Gewässerschutz, telefonisch die beabsichtigte Änderung, wobei er aus diesen Gesprächen den Eindruck gewann, dass das verfahrensgegenständ-liche Anzeigeprojekt ausreichend war und im Anzeigeverfahren durchzuführen ist.
Weiters sagte er aus, dass er sich nicht daran erinnern konnte, ob in seiner 20-jährigen Berufstätigkeit ein Anzeigeprojekt in ein genehmigungspflichtiges Projekt umgewandelt wurde und war es für ihn aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nicht ungewöhnlich, dass nach Erstattung der Anzeige Gutachten zur Beurteilung des angezeigten Projektes eingeholt wurden.
Schließlich legte er als Beweis für sein Telefonat mit Herrn I ein E-Mail vom 10. November 2021, gerichtet an den Beschwerdeführer und an die C GmbH, vor, in welchem er wörtlich ausführt:
„Wie bereits gestern telefonisch mitgeteilt, habe ich wie vereinbart hinsichtlich der Genehmigung des Lagerplatzes *** - neu auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** mit Herrn I eine telefonische Abstimmung durchgeführt.
Der Ordnung halber möchte ich das Ergebnis nochmals schriftlich wie folgt festhalten:
1. Eine Genehmigung einer Zwischenlagerung von Abfällen ist nur dann nicht nach dem AWG zu genehmigen, wenn ausschließlich eine Lagerung stattfindet. Sollten dort auch Behandlungen durchgeführt werden (dazu zählt auch eine Siebung!) ist die Genehmigungspflicht nach dem AWG gegeben.
D.h. die BH Baden ist nur dann als Behörde zuständig, wenn ausschließlich eine Abfalllagerung genehmigt werden soll. Damit ist aber zukünftig jede Behandlung - auch eine Siebung - nicht mehr möglich. Weiters bleibt der Nachteil der Widmung, was die Errichtung von Gebäuden nicht zulässt.
2. Die Reduzierung der bisherigen AWG-Genehmigung (7,7 ha auf rd. 1,5 ha; kein Brecher, nur Siebung) kann It. Herrn I im Anzeigeverfahren durchgeführt werden, sofern der bisherige Genehmigungsumfang eingeschränkt bzw. nicht erweitert werden soll. Dazu ist ein Projekt erforderlich. Dieses wird von den ASV (Deponietechnik, Luftreinhaltung, Verkehrstechnik, Bautechnik etc) geprüft.
3. Wie bereits mitgeteilt, schlage ich vor ein entsprechendes Anzeigeprojekt zur AWG-Genehmigung zu erstellen. Ich werde im Laufe dieser Woche ein wäre dann für Mitte Dezember 2021 möglich. Die Genehmigungsverhandlung könnte dann im Jänner / Februar 2022 durchgeführt werden.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich
MFG
E.“
Weiters wurde in dieser Verhandlung auch Herr I vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht (WST1), der das Gespräch mit Herrn E führte, nach Belehrung über die Wahrheitspflicht und seine Entschlagungsrechte als Zeuge einvernommen und teilte dieser mit, dass er, und somit auch die Landeshauptfrau von Niederösterreich, bei einem Projekt prinzipiell so vorgeht, dass es mit dem Projektanten ein Gespräch gibt, in welchem dieser erklärt, welches Projekt dieser beabsichtigt. Daraufhin wird dieser aufgefordert, dieses Vorhaben einzureichen, wobei es dem Projektanten überlassen bleibt, ob dieser nun ein Anzeige- oder ein Genehmigungsverfahren beantragt oder ob dieser nur eine Mitteilung erstattet. Seitens der Behörde gab es und gibt es diesbezüglich keine Anleitungen oder Aufforderungen; auch nicht gegenüber Herrn E. Wenn ein Projekt bei der Behörde eingebracht wurde, werden sodann die verschiedenen Amtssachverständigen aus den verschiedenen erforderlichen Fachbereichen beigezogen und wird daraufhin in einer Vorbeurteilung die Frage geklärt, ob das eingereichte Änderungsprojekt nun eine wesentliche oder unwesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage darstellt. Da es im gegenständlichen Fall auch Herrn E überlassen blieb, ob er eine Anzeige oder ein Ansuchen um Genehmigung einbringt, vereinbarte er mit diesem somit auch nicht, dass das verfahrensgegenständliche Änderungsprojekt in einem Anzeigeverfahren durchzuführen ist. In der Regel ist es so, dass viele Projektanten das Anzeigeverfahren wählen und einfach nur eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002 einreichen und es der Behörde überlassen bleibt, sich die zutreffende Ziffer auszusuchen. Bei den Anzeigeverfahren gibt es jene, in welchen die Maßnahmen sofort ausgeführt werden dürfen, und auch jene Anzeigeverfahren, die einen Kenntnisnahmebescheid erfordern, wobei die rechtliche Würdigung meistens der Behörde überlassen bleibt und nicht vom Projektanten vorgenommen wird.
Da es mit der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage in den letzten Jahren zahlreiche Probleme gab, schloss er absolut aus, dass er Herrn E aufforderte, die verfahrensgegenständliche Änderung in einem Anzeigeprojekt einzureichen und er teilte diesem auch niemals mit, dass es sich um eine unwesentliche Änderung handelt, sodass ein Genehmigungsverfahren nicht in Frage kommen würde. Vielmehr hat er auf Grund der Anzeige die Vorbegutachtung eingeleitet und mit den erforderlichen Amtssachverständigen aus den diversen Fachgebieten dieses Projekt beurteilt. Er schloss weiters aus, dass er jemals in seiner beruflichen Laufbahn anhand eines Telefonates eine rechtliche Beurteilung abgab, ob eine Änderung einer Abfallbehandlungsanlage in einem Anzeige- oder in einem Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Ohne Kenntnis der entsprechenden Unterlagen gab er eine solche rechtliche Beurteilung in seiner beruflichen Laufbahn noch niemals ab, sodass er dies auch für den gegenständlichen Fall ausschließen kann.
Weiters verwies er darauf, dass sowohl die C GmbH und der Beschwerdeführer sowie Herr E auf Grund der eingeholten Gutachten bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am 25. Juli 2022 in Kenntnis waren, dass die verfahrensgegenständliche Änderung nicht in einem Anzeigeverfahren durchzuführen ist und diese eine wesentliche Änderung darstellt.
Schließlich teilte er mit, dass ihm die Mitteilung des Herrn E an ihn, dass er diesem mitgeteilt hätte, dass es sich um eine unwesentliche Änderung handle und diese daher im Rahmen eines Anzeigeverfahrens zur Kenntnis genommen werden könne, offensichtlich nicht auffiel, da er ansonsten darauf rea
giert hätte.
Der Beschwerdeführer verwies nach der Einvernahme der beiden Zeugen noch darauf, dass Herr E als Betriebsaufsichtsorgan regelmäßig die Einhaltung der Rechtsvorschriften des AWG 2002 und der darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere betreffend die Instandhaltung und den Betrieb dieser Abfallbehandlungsanlage einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, zu überprüfen hat, wobei eine derartige Tätigkeit profunde rechtliche Kenntnisse der abfallrechtlichen Vorschriften voraussetzt; darüber hinaus ist Herr E für die C GmbH bereits langjährig tätig und beurteilte sowie löste er in dieser Zeit auch komplizierte Rechtsfragen. Er durfte somit einem staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurtechniker Glauben schenken, dass das verfahrensgegenständliche Anzeigeprojekt in einem Anzeigeverfahren durchzuführen ist und eine unwesentliche Änderung darstellt.
Eine Nachfrage an die zuständige Behörde, ob der Inhalt der Mitteilungen des Herrn E an ihn betreffend das Anzeigeverfahren und das Anzeigeprojekt sowie der Inhalt des Telefongespräches zwischen Herrn E und Herrn I der Realität entsprechen und daher zutreffen, erfolgte seinerseits jedoch nicht.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 ist eine „wesentliche Änderung“ eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden;
Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle unterliegen der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 nicht
1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
3a.Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
4. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,
6. Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden,
7. Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung - einschließlich einer Trocknung von Klärschlamm im Rahmen des Abwasserreinigungsprozesses - der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn
a)in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die
aa)beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,
bb)beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder
cc)in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und
b)der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist,
8. Einrichtungen in Produktionsbetrieben, die Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, zum Zweck der kurzfristigen Erprobung, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt,
9. Einrichtungen im Labor- oder Technikumsmaßstab in Universitäten und technischen Versuchsanstalten, die, ausschließlich zur Erforschung, Entwicklung oder Erprobung, Abfälle einsetzen.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind folgende Behandlungsanlagen - sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt - und Änderungen einer Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;
2. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;
3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
4. a) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
b) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,
c) Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und
5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind der Behörde folgende Maßnahmen - sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt - anzuzeigen:
1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
2. die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
4. sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;
5. eine Unterbrechung des Betriebs;
6. der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;
7. die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Beendigung der Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;
8. sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind;
9. sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.
Nach Abs. 4a dieser Gesetzesstelle sind der Behörde Änderungen betreffend die bis 30. April 2021 befristete Ausweitung der genehmigten Kapazität von Lagern in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) anzuzeigen.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kann der Antragsteller für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen. Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 mit Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 Abs. 1 beantragen.
Gemäß § 51 Abs. 1 AWG 2002 sind Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7, 9 und Abs. 4a der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 ist neben den Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 hat die Behörde mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7 und Abs. 4a nur auf Antrag. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 und Z 9 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7, 8, 9 oder Abs. 4a die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit
einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein.
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.
Spruchteil I. des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juli 2018, Zl. ***, lautet:
I. Abfallrechtliche Genehmigung
Der B GmbH wird die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für Abfälle bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen (Gesamtfläche ca. 77.845 m², Jahresdurchsatz max. 190.000 t, max. Gesamtlagermenge 79.540 m²) auf den Grundstücken Nr. *** - ***, KG ***, befristet bis 30. Juni 2028, erteilt.
Die Behandlungsanlage ist gemäß dem mit der Bescheidbezugsklausel versehenen Projekt „Sortier- und Recyclinganlage - Konsolidierungsprojekt 2018“, vom 21. März 2018, Ergänzungsunterlagen vom 8., 13., 18. und 26. Juni 2018, erstellt von der D GmbH, GZ ***, zu errichten und zu betreiben, soweit sich nicht aus den Bedingungen, Befristungen und Auflagen sowie der nachstehenden Begründung Abweichungen ergeben.
Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19. September 2023, fortgesetzt am 26. September 2023 und am 10. Oktober 2023, diese ihrer Möglichkeit begeben hat, an der Feststellung des Sachverhaltes und der Erörterung der Rechtsfragen mitzuwirken und ihre Standpunkte und Ansichten darzulegen.
Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19. September 2023, fortgesetzt am 26. September 2023 und am 10. Oktober 2023, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch ihre rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichtes entgegenzutreten. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach § 19 Abs. 3 erster Satz AVG 1991 hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Die belangte Behörde hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern ist sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19. September 2023, fortgesetzt am 26. September 2023 und am 10. Oktober 2023, ohne besonderen Grund ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.
Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19. September 2023, fortgesetzt am 26. September 2023 und am 10. Oktober 2023, für dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:
Unbestritten steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung fest, dass die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage gemäß dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juli 2018, Zl. ***, über eine aufrechte und rechtskräftige abfallrechtliche Genehmigung verfügt und die C GmbH die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum betrieben hat, wobei sich diese Abfallbehandlungsanlage mittlerweile auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, befindet.
Unbestritten steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am 25. Juli 2022 verantwortlicher Beauftragter und abfallrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH war, sodass er im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 als verantwortlicher Beauftragter und als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 für die Einhaltung der Bestimmungen des Umweltrechtes, insbesondere der Bestimmungen des AWG 2002, der C GmbH zuständig und verantwortlich war.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers betreffend die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde hält das erkennende Gericht fest, dass im gegenständlichen Fall aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung unbestritten auch feststeht, dass die C GmbH ihren Unternehmenssitz in der Marktgemeinde ***, ***, hat.
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 VStG 1991 ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 16. Juli 2020, Zl. Ra 2020/02/0095 mwN, sowie VwGH vom 29. Oktober 2020, Zl. Ra 2018/11/0129) muss zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG 1991 die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VStG 1991 herangezogen werden, wonach eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG 1991 gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.
Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0137, sowie VwGH vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0118, sowie VwGH vom 15. September 2011, Zlen. 2009/07/0180 bis 0183, sowie VwGH vom 16. Juli 2020, Zl. Ra 2020/02/0095). Für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist das Tatbild, also die Art des Deliktes, zu klären, sodass bei der Frage des Tatortes also stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022, sowie VwGH vom 8. April 2014, Zlen. 2011/05/0031, 0032, sowie VwGH vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2017/05/0092, sowie VwGH vom 3. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0125).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022, sowie VwGH vom 8. April 2014, Zlen. 2011/05/0031, 0032, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zlen. Ra 2015/04/0003, 0004, sowie VwGH vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2017/05/0092, sowie VwGH vom 3. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0125) ist bei der Nichterfüllung von Auflagen, Anordnungen und gesetzlichen Geboten im Zusammenhang mit Unterlassungsdelikten vor allem dann nicht vom Unternehmenssitz eines Unternehmens als Tatort auszugehen, wenn die gebotene Handlungspflicht nur an einem bestimmten Ort erfüllt werden kann, wenn also nur an diesem bestimmten Ort gehandelt hätte werden können, um die Unterlassung zu vermeiden. Im Vordergrund steht die Ortsbezogenheit, weil nur dort tatsächlich der Rechtsbruch vermieden werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG einzustehen hat (vgl. u.a. VwGH vom 29. Mai 1995, Zl. 94/10/0173, sowie VwGH vom 24. Juli 2014, Zl. 2012/07/0129, sowie VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0140).
Der vorliegenden Bestrafung des Beschwerdeführers liegt, wie bereits zuvor dargelegt worden ist, wiederum der Tatvorwurf zu Grunde, dass die C GmbH bei und in der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage eine genehmigungspflichtige Änderung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 vorgenommen hat, ohne für diese Änderung die erforderliche Genehmigung erwirkt zu haben.
Tatbildlich ist sohin nach der belangten Behörde für sich genommen die - ohne vorherige Genehmigung der Landeshauptfrau von Niederösterreich nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 - ausgeführte verfahrensgegenständliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage, nicht jedoch das Unterlassen der Einholung der Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002. Die von der belangten Behörde im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren angenommene und ausgeführte Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage stellt damit ein Begehungsdelikt dar, auch wenn es der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter nach Ansicht der belangten Behörde unterlassen hat, vor Ausführung der von der belangten Behörde angenommenen Änderung die erforderliche Maßnahme - wie die Einholung einer abfallrechtlichen Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 - zu setzen. Es ist nämlich nicht diese Unterlassung, sondern die Ausführung der verfahrensgegenständlichen Änderung, die ihn nach Ansicht der belangten Behörde in Konflikt mit der Rechtsordnung bringt (vgl. u.a. hierzu VwGH vom 25. September 2014, Zl. 2012/07/0214, sowie VwGH vom 9. Mai 2023, Zl. Ra 2022/02/0110).
Tatort eines Begehungsdeliktes ist der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde, wobei daran auch der Umstand nichts ändert, dass für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1991 einzustehen hat, zumal Begehungsdelikte nicht dadurch zu Unterlassungsdelikte werden, dass ein verantwortlicher Beauftragter für die Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist (vgl. hierzu u.a. VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0240, sowie VwGH vom 9. Mai 2023, Zl. Ra 2022/02/0110).
Tatort der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher jener Ort, an dem die von der belangten Behörde angenommene Änderung erfolgte, somit die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage in der Marktgemeinde *** im Bezirk ***, sodass die belangte Behörde hierfür als örtlich zuständige Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses anzusehen ist, sodass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seinen Dienstort am Unternehmenssitz der C GmbH im Bezirk *** als Tatort ins Leere gehen.
Unbestritten steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung fest, dass die C GmbH bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich die Anzeige vom 10. Dezember 2021 - in Form eines Schreibens vom 4. Jänner 2022 durch Herrn E, bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich schließlich am 19. Jänner 2022 eingelangt - für die verfahrensgegenständliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage einbrachte, wobei hierzu Projektunterlagen vom 22. Dezember 2021 von Herrn E erstellt wurden.
Des Weiteren steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung unbestritten fest, dass zwecks Vorprüfung dieser Einreichunterlagen auf Vollständigkeit und Beurteilbarkeit sowie zur Kontrolle des Betriebszustandes der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage sowie der aufgelassenen Betriebsflächen die Landeshauptfrau von Niederösterreich am 25. Juli 2022 eine Überprüfungsverhandlung nach § 62 AWG 2002 mit Lokalaugenschein durchführte, in deren Verlauf diese feststellte, dass die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage abgeändert wurde, wobei das angezeigte Änderungsprojekt baulich bereits weitgehend ausgeführt wurde.
So wurde in dieser Verhandlung im Wesentlichen festgestellt, dass
der gesamte Betrieb auf die Lagerfläche Süd bei gleichbleibender Behandlungsmenge verlagert wurde;
eine neue Ein- und Ausfahrt errichtet wurde, wobei die bestehende Zufahrtsstraße in Richtung Süden um rund 206 m verlängert wurde und
der Lärm- und Sichtschutzdamm im Osten entfernt wurde.
Zudem wurde festgestellt, dass entgegen dem angezeigten Projekt die nördliche Dichtfläche der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage, die eine Sicherung für die darunter liegenden Altablagerungen darstellt, vollständig entfernt wurde (Entfernung der Abdichtung).
Bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses hat das erkennende Gericht zu dieser Änderung die entsprechenden Gutachten und Stellungnahmen der diversen Amtssachverständigen zitiert und dargelegt, wobei diese in ihren Ausführungen zum Schluss kamen, dass es sich bei dieser Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage um eine Änderung handelt, welche nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 einer Genehmigung durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich bedarf, zumal diese Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 insgesamt eine wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen ortsfesten Abfallbehandlungsanlage darstellen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann, wobei die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen hat, dass die Genehmigungspflicht dieser Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage schon im Falle der bloßen Möglichkeit einer erheblichen nachteiligen Auswirkung auf die Menschen oder auf die Umwelt besteht (vgl. hierzu u.a. LVwG NÖ vom 16. November 2016, Zl. LVwG-AV-547/001-2016, mit Hinweis auf VwGH vom 24. April 1990, Zl. 89/04/0194). Dass eine solche Möglichkeit bei der verfahrensgegenständlichen Änderung vorliegt, ergibt sich somit schon aus den vom erkennenden Gericht zuvor dargelegten Gutachten und Stellungnahmen der Amtssachverständigen aus den Fachgebieten für Deponietechnik und Gewässerschutz, für Luftreinhaltetechnik, für Lärmtechnik und für Naturschutz, die allesamt diese Möglichkeit für ihren jeweiligen Fachbereich, welche alle im Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 miteinzubeziehen sind, nicht ausgeschlossen haben.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die einzelnen Amtssachverständigen im Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 letztendlich sodann zur Auffassung gelangen können, dass durch die verfahrensgegenständliche Änderung für die Menschen oder für die Umwelt keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen gegeben sind, zumal die Bestimmung des § 37 Abs. 1 AWG 2002 so zu verstehen, dass es durch die verfahrensgegenständliche Änderung auf die Möglichkeit von erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt ankommt. Somit kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 nur auf die Möglichkeit von erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt an; dass eine solche erhebliche nachteilige Auswirkung dann letztendlich nicht eintritt, ist ein Zweck des Genehmigungs-verfahrens. Sache des Genehmigungsverfahrens nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 ist es somit, diese erheblichen nachteiligen Auswirkungen z.B. durch Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen oder Befristungen hintanzuhalten, damit die Änderung letztendlich genehmigt werden kann; können jedoch solche auch durch diverse Vorschreibungen nicht verhindert werden, so wäre die Genehmigung für eine solche Änderung im Genehmigungsverfahren zu versagen.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugab, dass er es für möglich hielt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Änderung um eine genehmigungspflichtige Änderung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 handeln könnte, weshalb er zum einen von Herrn E ein entsprechendes Änderungsprojekt ausarbeiten ließ und zum anderen hat die C GmbH, welche die verfahrensgegenständliche Änderung bereits seit dem Jänner 2022 ausführte, während bzw. nach Beendigung der Ausführung dieser Änderung auch Gutachten über die durch diese Änderung zu erwartenden Emissionen und deren Auswirkungen in Auftrag gegeben, sodass auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass auch der Beschwerdeführer eine erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschen oder auf die Umwelt für möglich hielt; wären doch ansonsten die entsprechenden und kostenintensiven Gutachten nicht eingeholt worden, insbesondere, nachdem diese Änderung bereits angezeigt wurde.
Auch aus den Unterlagen (vgl. Anzeigeprojekt, S. 3, Punkt 1.5) des verfahrensgegenständlichen Anzeigeprojektes, welches von Herrn E am 22. Dezember 2022 ausgearbeitet und am 19. Jänner 2022 bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich eingebracht wurde, sowie sowohl aus seinem E-Mail vom 10. November 2021 als auch aus seinem Antrag vom 4. Jänner 2022 geht hervor und ist in diesen ausdrücklich festgehalten, dass für diese in diesem Projekt enthaltene Änderung ein behördliches Verfahren und eine Genehmigung der Landeshauptfrau von Niederösterreich erforderlich sind.
Ebenso hat Herr I in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als Zeuge glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass im Zuge der Besprechung mit Herrn E seitens der Landeshauptfrau von Niederösterreich als zuständige Genehmigungsbehörde für die verfahrensgegenständliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage niemals die Auffassung vertreten und die Beurteilung abgegeben wurde, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Änderung um keine gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 genehmigungspflichtige Änderung handelt.
Aus den zuvor dargelegten Ausführungen ist für das erkennende Gericht daher nachvollziehbar ableitbar, dass durch die angezeigte und teilweise bereits konsenswidrig durchgeführte Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage erhebliche nachteilige Auswirkungen für den Menschen oder für die Umwelt nicht auszuschließen sind, sodass in dieser Hinsicht somit eine wesentliche, und somit eine nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 genehmigungspflichtige Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage vorliegt, wobei das erkennende Gericht bereits zuvor dargelegt hat, dass die abfallrechtliche Genehmigungspflicht dieser Änderung schon im Falle der bloßen Möglichkeit besteht. Eine solche Genehmigung wurde von der Landeshauptfrau von Niederösterreich nicht erteilt und wurde von der C GmbH ein solcher Antrag bei dieser zuständigen Behörde bisher auch nicht gestellt.
Aufgrund dieser Feststellungen und Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass es für diese wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage daher einer Genehmigung der Landeshauptfrau von Niederösterreich gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf. Eine solche erforderliche Genehmigung für diese Änderung gegenüber dem Genehmigungsbescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juli 2018, Zl. ***, lag jedoch nicht vor, weshalb in dieser Hinsicht das objektive Tatbild der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung durch den Beschwerdeführer in seiner Funktion als verwirklicht und somit erfüllt anzusehen ist.
In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht nochmals auf den Umstand, dass aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung ebenfalls unbestritten feststeht, dass in der behördlichen Verhandlung vom 25. Juli 2022 auch festgestellt wurde, dass im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am 25. Juli 2022 in der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage zumindest eine in der Natur tatsächlich durchgeführte Änderung von diesem Anzeigeprojekt abwich und diese eine Änderung somit von diesem Anzeigeprojekt auch nicht umfasst war.
So wurde die nördliche Dichtfläche der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage, die eine Sicherung für die darunter liegenden Altablagerungen darstellt, entgegen dem angezeigten Projekt vollständig entfernt (Entfernung der Abdichtung), wobei der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in seinem Gutachten vom 19. August 2022 diesbezüglich unmissverständlich und eindeutig festhielt, dass durch diese Abweichung von der angezeigten Projektänderung, nämlich durch die Entfernung der Abdichtung der nördlichen Dichtfläche, für seinen Fachbereich eine wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage vorliegt, zumal diese Dichtfläche dem Schutz der darunterliegenden Altablagerungen und somit dem Schutz der Umwelt diente, sodass für das erkennende Gericht ohne Zweifel feststeht, dass auch diese Änderung der Entfernung der nördlichen Dichtfläche der Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 unterliegt und einer Genehmigung der Landeshauptfrau von Niederösterreich bedarf, wobei unbestritten feststeht, dass für diese durchgeführte Änderung im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am 25. Juli 2022 keine solche rechtskräftige abfallrechtliche Genehmigung vorlag, sodass der Beschwerdeführer auch deswegen den Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht in seiner Funktion verwirklicht und erfüllt hat.
Da diese Änderung der Entfernung der nördlichen Dichtfläche gar nicht Bestandteil des angezeigten Abänderungsprojektes war, ist für diese wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 die Frage der Rechtmäßigkeit der von der C GmbH im Jänner 2022 erstatteten Anzeige der Projektänderung rechtlich gar nicht von Bedeutung.
Aufgrund dieser Ausführungen erübrigen sich auch nähere Ausführungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 4 und 51 Abs. 1 und 2 AWG 2002, zumal durch eine unzulässige Anzeige die verfahrensgegenständliche Änderung nicht zu einer anzeigepflichtigen Änderung wird und vermag eine unzulässige Anzeige auch die Rechtsfolgen dieser Bestimmungen nicht auszulösen. Zudem ist die wesentliche Änderung der Entfernung der Dichtfläche Nord gar nicht Bestandteil des Anzeigeprojektes.
Auch die vom Beschwerdeführer bemängelte fehlende Reaktion der Landeshauptfrau von Niederösterreich in der Verhandlung vom 25. Juli 2022 betreffend die bereits konsenslos ausgeführte Änderung vermag nichts an der verfahrensgegenständlichen rechtlichen Beurteilung zu ändern, zumal in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden darf, dass der C GmbH und somit auch dem Beschwerdeführer die Verpflichtung trifft, sich an die geltenden Rechtsvorschriften, inklusive der Gesetze, Verordnungen, Bescheide und sonstige Anordnungen, zu halten und werden sie von dieser Verpflichtung auch dann nicht befreit, wenn eine Behörde einen rechtswidrigen Zustand übersieht oder duldet oder - auch über einen längeren Zeitraum - nicht gegen Rechtswidrigkeiten vorgeht; durch ein solches Verhalten wird der Beschwerdeführer somit nicht straffrei und wird seine Verantwortlichkeit dadurch auch nicht eingeschränkt. Somit war der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Fall - unabhängig vom Handeln der Behörden - jedenfalls verpflichtet, sich an die Gesetze, Verordnungen, Bescheide und sonstige Anordnungen zu halten.
In diesem Zusammenhang ist jedoch auch noch zu berücksichtigen, dass die verfahrensgegenständliche Änderung bei der Verhandlung am 25. Juli 2022, also im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum, bereits vollends oder doch überwiegend ausgeführt war; so war z.B. die nördliche Dichtfläche bereits im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum völlig entfernt.
Die Präzisierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch das erkennende Gericht war deshalb vorzunehmen, weil es durch die verfahrensgegenständliche Änderung zu keiner tatsächlichen örtlichen Verringerung der Entfernungen zu den nächstgelegenen Wohnnachbarn in der *** in der Marktgemeinde *** kam. Vielmehr sollte mit dieser Anführung zu Ausdruck gebracht werden, dass sich die Entfernung der betrieblichen Tätigkeiten, die sich zuvor auf dem gesamten Areal der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage verteilten, durch deren Konzentrierung und der damit einhergehenden Verlagerung auf die Lagerfläche Süd, die vom gesamten Betriebsareal am nähesten zu den Wohnnachbarn in der *** in der Marktgemeinde *** liegt, verringert haben. Dieser Umstand ist jedoch schon im Tatbestand der Verlagerung des gesamten Betriebes auf die Lagerfläche Süd enthalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. September 2013, Zl. 2013/07/0047) findet sich die Sanktion für den Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung nach § 37 AWG 2002 in § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002; darunter fällt auch der Vorwurf einer wesentlichen Änderung der Betriebsanlage, ohne dafür eine Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 eingeholt zu haben.
Auch wenn aus dem Spruch im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Bestimmung des § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 als Strafsanktionsnorm eindeutig hervorgeht, war diese Bestimmung vom erkennenden Gericht als Strafsanktionsnorm entsprechend zu präzisieren.
Da durch die beiden vom erkennenden Gericht vorgenommenen Präzisierungen die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung keineswegs abgeändert wurde, waren diese durch das erkennende Gericht zulässig.
Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG abzustellen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG 1991 der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).
Das erkennende Gericht verweist darauf, dass die Inhalte der vom Beschwerdeführer und vom Zeugen E in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben und E-Mails in sich widersprüchlich sind. So spricht der Zeuge E in seinem E-Mail, gerichtet an den Beschwerdeführer und an die C GmbH, vom 10. November 2021, also unmittelbar einen Tag nach seinem Telefongespräch mit Herrn I am 9. November 2021, und somit in noch in frischer Erinnerung an den Inhalt dieses Telefongespräches, einerseits von einem Anzeigeverfahren, wobei dieser Umstand betreffend das erforderliche Projekt von diversen Amtssachverständigen noch zu prüfen sein wird, und auch von einer AWG-Genehmigung für dieses Anzeigeprojekt und schließlich von einer Genehmigungsverhandlung noch im Jänner 2022 oder im Februar 2022. In den anderen Schreiben wiederum spricht er von einer wesentlichen Änderung und von der Zurkenntnisnahme der AWG-Behörde in einem Anzeigeverfahren.
In Anbetracht dieses Umstandes, dass Herr E zum einen von einem Anzeigeprojekt sowie von einem Anzeigeverfahren und zum anderen von einem Genehmigungsverfahren („Genehmigungsverhandlung“) und von einer „AWG-Genehmigung“ spricht, sodass aus diesen Inhalten weder eindeutig erkennbar und ersichtlich ist, ob es sich hierbei entweder um eine Änderung im Sinne des § 51 Abs. 1 oder des Abs. 2 AWG 2002 oder doch um eine genehmigungspflichtige Änderung im Sinne des § 37 Abs. 1 AWG 2002 handelt, was aus diesen Schreiben nicht hervorgeht, war der Beschwerdeführer daher verpflichtet, sich sowohl bei Herrn E über die wahren Inhalte seiner Informationen an ihn zu erkundigen, als auch bei der zuständigen Behörde, nämlich der Landeshauptfrau von Niederösterreich, Rücksprache zu halten und sich zu informieren, welche Aussagen diese gegenüber Herrn E tatsächlich getroffen hat. Dadurch, dass es der Beschwerdeführer trotz dieser unklaren und undeutlichen sowie in sich widersprüchlichen Inhalte unterlassen hat, sowohl bei Herrn E als auch bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich eine dementsprechende Rücksprache zwecks Klärung dieser Umstände zu halten, durfte der Beschwerdeführer nicht annehmen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Änderung um eine Änderung im Sinne des § 51 Abs. 2 AWG 2002 oder um eine im Sinne des § 51 Abs. 1 AWG 2002 handelte, sodass er sich auf die widersprüchlichen Mitteilungen bzw. Informationen des Herrn E nicht verlassen konnte, und durfte er auf diese ohne Klärung des wahren Sachverhaltes somit nicht vertrauen.
Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst behauptete, dass Herr E umfangreiche rechtliche Kenntnisse besitzt und dieser für die C GmbH auch schwierige Rechtsprobleme lösen konnte, wobei ihm auffallen musste, dass Herr E in seinen im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegten Schreiben für ein und dasselbe Projekt unterschiedliche Rechtsbegriffe (Anzeige und Genehmigung) sowie unterschiedliche Verfahren (Anzeige- und Genehmigungsverfahren) verwendet, die der Beschwerdeführer so nicht im Raum stehen lassen durfte und somit ohne Klärung der Bedeutung dieser Begriffe und der darin enthaltenen Widersprüchlichkeiten so nicht hinnehmen durfte, zumal er davon ausgehen konnte, dass eine rechtlich versierte Person auch die richtigen und zutreffenden Rechtsbegriffe verwendet.
Weiters weist das erkennende Gericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch ausgesagt hat, dass sich für ihn die verfahrensgegenständliche Änderung als sehr komplex dargestellt hat, sodass er nicht wusste, ob es sich hierbei um eine wesentliche oder unwesentliche Änderung handelt. Auch bereits aus diesem Grund und der bei ihm aufgetretenen Zweifel war der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Funktion als abfallrechtlicher Geschäftsführer somit verpflichtet, sich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Änderung genau zu erkundigen, ob diese eine wesentliche oder unwesentliche Änderung darstellt und unter welcher rechtlichen Bestimmung diese zu subsumieren ist, wobei er dieser Pflicht im gegenständlichen Fall nicht nachgekommen ist und dementsprechend auch keine konkreten Auskünfte, weder von Herrn E noch von der zuständigen Behörde, eingeholt hat.
Des Weiteren hätte dem Beschwerdeführer auch der Umstand zu denken geben müssen, dass die Landeshauptfrau von Niederösterreich hinsichtlich des eingereichten Anzeigeprojektes nach dessen Einreichung begann, die für dieses eingereichte Projekt zu dessen Beurteilung erforderlichen Amtssachverständigen aus den verschiedenen erforderlichen Fachbereichen heranzuziehen, um die Frage beurteilen zu können, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Änderung um eine wesentliche oder unwesentliche Änderung handelt, wobei diese Beiziehung und Beurteilung bereits im Februar 2022, und damit schon lange vor dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am 25. Juli 2022, begann, sodass der Beschwerdeführer für das erkennende Gericht unzweifelhaft im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum in Kenntnis dieser Umstände war bzw. sein musste, wobei er diese Änderung trotz dieser Kenntnis auch im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum weiter in rechtswidriger Weise ausführen ließ.
Auch der Zeuge I verwies in seiner Zeugenaussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf, dass die Landeshauptfrau von Niederösterreich sowohl Herrn E als auch den Beschwerdeführer vor dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am 25. Juli 2022 über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt hat.
In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auch auf die nachvollziehbare und glaubwürdige Aussage des Zeugen I in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass die Antragsteller in ihren Projekten die Rechtsgrundlage für ihr jeweiliges Begehren großteils nicht bezeichnen und es oft der Landeshauptfrau von Niederösterreich überlassen wird, das jeweilige Begehren einer entsprechenden Regelung des § 37 AWG 2002 zuzuordnen und dieses zu subsumieren.
Auch im gegenständlichen Verfahren wurde diese Praxis unzweifelhaft geübt, zumal zum einen im Anzeigeprojekt keine dementsprechende Rechtsvorschrift genannt wurde, und hat auch der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst durch seine Aussagen, dass er das verfahrensgegenständliche Anzeigeprojekt unter jede Ziffer des § 37 Abs. 4 AWG 2002 sowie sowohl unter die Bestimmung des § 51 Abs. 1 AWG 2002 wie auch unter jene des § 51 Abs. 2 AWG 2002 subsumieren kann, zum Ausdruck gebracht, dass er sich im Zuge der Einreichung des verfahrensgegenständlichen Änderungsprojektes weder selbst noch mit Herrn E die Mühe gemacht hat, zu erkunden, unter welche Rechtsvorschrift diese verfahrensgegenständliche Änderung tatsächlich zu subsumieren ist, sodass er es bereits im Zuge der Einreichung und somit im verfahrensgegenständlichem Tatzeitraum unterlassen hat, diesbezügliche Erkundigungen anzustellen. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer lediglich auf die Tätigkeiten und Ansichten des Herrn E verlassen, wobei dessen Mitteilungen an ihn, wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor hinreichend und nachvollziehbar dargelegt worden ist, unklar und in sich widersprüchlich waren.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei Herrn E um eine fachkundige Person handelt, wobei es aufgrund dieser Ausführungen für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren auch unerheblich ist, ob er aufgrund seiner Funktion als Betriebsaufsichtsorgan der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage neben seinen technischen Kenntnissen auch juristische Kenntnisse besitzt oder besitzen müsste.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass er strikt davon ausgegangen ist, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Änderung um eine Änderung im Sinne des § 52 Abs. 2 AWG 2002 handelte und somit mit den Maßnahmen sofort beginnen konnte, ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass diese Behauptung unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar ist, zumal selbst im angezeigten Projekt ausdrücklich festgehalten ist, dass es für dieses Änderungsprojekt einer Genehmigung bedarf, wobei davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt dieses Anzeigeprojektes im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am 25. Juli 2022 bekannt war bzw. bekannt sein musste, hätte er doch ansonsten wohl eine gröbliche Verletzung seiner Arbeitsaufgaben zu verantworten.
Schon im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum wusste der Beschwerdeführer daher bzw. hätte er wissen müssen, dass die Landeshauptfrau von Niederösterreich als zuständige Behörde das verfahrensgegenständliche Einreichprojekt dahingehend überprüft, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Änderung um eine wesentliche oder unwesentliche Änderung handelt. Trotz dieser Kenntnis ließ er die verfahrensgegenständliche Änderung - auch im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum - weiterhin ausführen, ohne diese aufgrund der von ihm angenommenen unsicheren und unklaren sowie von ihm zu beurteilenden Rechtslage vorerst zu stoppen.
Schon aufgrund dieser vom erkennenden Gericht aufgezeigten Umstände durfte weder der Beschwerdeführer noch die C GmbH von einer lediglich anzeigepflichtigen Änderung ausgehen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die einzelnen Amtssachverständigen im Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 letztendlich sodann zur Auffassung gelangen können, dass durch die verfahrensgegenständliche Änderung für die Menschen oder für die Umwelt keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen gegeben sind, zumal die Bestimmung des § 37 Abs. 1 AWG 2002 so zu verstehen, dass es durch die verfahrensgegenständliche Änderung auf die Möglichkeit von erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt ankommt. Somit kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 nur auf die Möglichkeit von erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt an; dass eine solche erhebliche nachteilige Auswirkung dann letztendlich nicht eintritt, ist ein Zweck des Genehmigungs-verfahrens. Sache des Genehmigungsverfahrens nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 ist es somit, diese erheblichen nachteiligen Auswirkungen z.B. durch Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen oder Befristungen hintanzuhalten, damit die Änderung letztendlich genehmigt werden kann; können jedoch solche auch durch diverse Vorschreibungen nicht verhindert werden, so wäre die Genehmigung für eine solche Änderung im Genehmigungsverfahren zu versagen.
Weiters verweist das erkennende Gericht darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion und Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH umfangreiche Kenntnisse der rechtlichen Vorschriften des Abfallwirtschaftsrechtes besitzt, sodass es ihm zuzumuten war, die vorhin aufgezeigten Umstände zu erkennen und dementsprechend zu handeln, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch Herr E von der Landeshauptfrau von Niederösterreich nach der Einreichung des verfahrensgegenständlichen Anzeigeprojektes wiederholt auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung und somit auf das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Änderung im Sinne des § 37 Abs. 1 AWG 2002 hingewiesen wurden.
In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht hinsichtlich der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Änderung sowie zum Vorbringen des Vorliegens von unterschiedlichen Rechtsmeinungen zu dieser Änderung auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 19. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/17/0148, sowie VwGH vom 19. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/17/0187 mwN, sowie VwGH vom 30. Mai 2017, Zl. Ra 2017/17/0007), wonach im Hinblick auf den Hinweis des Beschwerdeführers, dass seine Rechtsauffassung zur Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Änderung eine plausible Rechtsauffassung darstellt und somit der Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums nach § 5 Abs. 2 VStG 1991 vorliegt, dass sich niemand auf einen Schuldausschließungsgrund berufen kann, der nur einseitig für ihn günstigere Ansichten und Auffassungen zur Richtschnur seines Verhaltens macht und der Rechtsprechung der für die Beurteilung einer genehmigungspflichtigen Änderung einer Abfallbehandlungsanlage keine Beachtung schenkt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen (vgl. u.a. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195, sowie VwGH vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0238). Die Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (vgl. neuerlich u.a. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195, sowie VwGH vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0238).
Dazu kommt, dass die Kenntnis der widersprüchlichen Unterlagen des Herrn E den Beschwerdeführer nicht von der ihm gegenüber bestehenden Erkundigungspflicht entbunden hat (vgl. dazu u.a. Lewisch, § 5 VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 Rz 18 f). Dahingehende aktive Versuche, diesbezügliche Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen und sich über die Rechtslage zu informieren, wurden vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verneint.
Aus all diesen aufgezeigten Umständen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der vom angezeigten Änderungsprojekt umfassten Maßnahmen nicht davon ausgehen durfte, dass für diese Änderung keine Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlich ist, sodass diese ohne die erforderliche Genehmigung, und somit auch im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum, nicht ausgeführt werden durfte.
Somit kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer bei einer ihm durchaus zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit sowie Sorgfalt erkennen hätte müssen, dass die verfahrensgegenständliche Änderung der Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 unterliegt, sodass ihm die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.
Somit steht für das erkennende Gericht aufgrund dieser Ausführungen auch ohne Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum zumindest fahrlässig und somit schuldhaft im Sinne des § 5 VStG 1991 gehandelt hat, sodass all sein diesbezügliches gegenteiliges Vorbringen ins Leere geht.
Somit vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen sein Verschulden nicht auszuschließen. Somit ist ihm hinsichtlich der Verwaltungsübertretung jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist diese Verschuldensform ausreichend. Eine Entlastung im Sinne eines Gegenbeweises ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal er im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und dadurch die im Spruch angeführten Bestimmungen verletzt.
Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit
einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein.
Zunächst ist festzuhalten, dass die C GmbH im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig war und ist, sodass für den Beschwerdeführer die erhöhte Mindestgeldstrafe von € 4.200,00 in Betracht kommt.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass im konkreten Fall die Verletzung bzw. Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen und Rechtsgüter in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben war, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften dazu dienen, dass eine Abfallbehandlungsanlage nach dem AWG 2002 nicht nur ordnungsgemäß errichtet und betrieben, sondern auch ordnungsgemäß geändert wird, um Beeinträchtigungen für die Menschen und für die Umwelt hintanzuhalten, wobei dieses Erfordernis zur Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen unabdingbar ist, wobei die C GmbH durch die bewilligungslose wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage gegen diesen Schutzzweck verstoßen hat (vgl. u.a. auch VwGH vom 25. September 2014, Zl. 2012/07/0214).
Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist im gegenständlichen Fall also sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter als nicht unerheblich einzustufen, wie die belangte Behörde zu Recht dargelegt hat.
Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Die belangte Behörde ging im gegenständlichen Fall zu Recht davon aus, dass keine Milderungsgründe vorliegen und dass der Beschwerdeführer bereits neun rechtskräftige Bestrafungen nach dem AWG 2002 aufweist, sodass diese, welche dieselbe schädliche Neigung aufweisen, als erschwerend zu berücksichtigen sind.
Der Beschwerdeführer gab glaubwürdig an, dass er ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von rund € 2.500,00 bezieht, kein Vermögen besitzt und keine Sorgepflichten hat.
Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, dem gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen von € 4.200,00 bis € 41.200,00, des Verschuldens des Beschwerdeführers und seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die von der belangten Behörde konkret verhängte Geldstrafe für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung in der Höhe von € 8.400,00 (bei einer vorgesehenen Höchststrafe von € 41.200,00) geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die verhängte Geldstrafe - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Da zu dieser Geldstrafe in der Höhe von € 8.400,00 eine gemäß § 16 Abs. 1 VStG 1991 adäquat festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist und diese im gegenständlichen Fall bei einer Höchststrafe von € 41.200,00 gemäß § 16 Abs. 2 VStG 1991 höchstens zwei Wochen (= 336 Stunden) betragen darf, war vom erkennenden Gericht die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 136 Stunden auf das adäquate Ausmaß von 68 Stunden herabzusetzen, zumal es die belangte Behörde in ihrer Entscheidung gänzlich unterlassen hat, diese hohe und zu der von ihr festgesetzten Geldstrafe von € 8.400,00 nicht adäquat anzusehende Ersatzfreiheitsstrafe auch nur in irgendeiner Weise zu begründen.
Das erkennende Gericht sieht keine Gründe, im gegenständlichen Fall von diesem rechtlich vorgesehenen adäquaten Verhältnis abweichen zu müssen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe für die verhängte Geldstrafe von € 8.400,00 vom erkennenden Gericht spruchgemäß von 136 Stunden auf 68 Stunden herabzusetzen war.
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte im Sinne des § 20 VStG ist nur dann zulässig, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005 mwN, sowie VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2008/03/0012, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0096, sowie VwGH vom 25. April 2018, Zl. Ra 2017/09/0044) kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen; es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an.
So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass allein aus dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen nicht das Überwiegen der Milderungsgründe abgeleitet werden kann (vgl. u.a. VwGH vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155, sowie VwGH vom 19. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101) und dass keine Anwendbarkeit des § 20 VStG bei bloßer Unbescholtenheit (vgl. u.a. VwGH vom 15. Februar 2013, Zl. 2013/09/0004, sowie VwGH vom 17. Dezember 2013, Zl. 2012/09/0085, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/09/0046) oder bei einem bloßen Geständnis (vgl. u.a. VwGH vom 10. Juni 2015, Zl. 2013/11/0121) oder bei Bestehen keiner einschlägigen Vorstrafe (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2011/09/0052) vorliegt.
Nach den zuvor getätigten Ausführungen kommen im gegenständlichen Fall kein Milderungsgrund und der Erschwerungsgrund von neun rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Vorstrafen nach dem AWG 2002 zum Tragen, sodass keinesfalls die Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Somit lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafe im Sinne des § 20 VStG nicht vor, zumal der Beschwerdeführer auch kein Jugendlicher ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG 1991 (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt weder eine Einstellung noch eine Ermahnung in Frage (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102, sowie VwGH vom 13. Februar 2023, Zl. 2022/02/0117: in diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG 1991, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann). Die im konkreten Fall einschlägige Strafnorm sieht für den Fall des Zuwiderhandelns immerhin einen Strafrahmen für eine Geldstrafe von € 4.200,00 bis € 41.200,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Wochen vor, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Vorschriften erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung der geschützten Rechtsgüter ausgegangen werden kann.
Zudem ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht geringfügig, zumal von einem bloß geringen Verschulden nur dann ausgegangen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002, sowie VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0175). Die vom Beschwerdeführer gesetzte Verhaltensweise stellt aber geradewegs den typischen Fall eines nach der verfahrensgegenständlichen Strafbestimmung des § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 verpönten Verhaltens dar.
Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG 1991 (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Da im gegenständlichen Verfahren der Beschwerde des Beschwerdeführers zumindest teilweise (Herabsetzung des Ausmaßes der Ersatzfreiheitsstrafe) Folge gegeben wurde, waren ihm somit keine Kosten dieses Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.
Die Kostenentscheidung bezüglich des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafe zu tragen hat, bei der gegenständlichen Strafe von € 8.400,00 also den Betrag von € 840,00, sodass dieser Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde zu Recht vorgeschrieben worden ist.
Zu Spruchpunkt 3.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und der Bestimmungen des § 20 VStG und des § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG sowie in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, sodass der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG bzw. eine Ermahnung oder eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG gerechtfertigt hätten, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und somit keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262; zu § 20 VStG: VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. 2015/07/0096, sowie VwGH vom 27. Juni 2019, Zl. Ra 2018/02/0096; zu § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG: VwGH vom 20. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/09/0109, sowie VwGH vom 27. Juni 2019, Zl. Ra 2018/02/0096).
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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