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LVwG-AV-2279/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2279/001-2023
LVwG-AV-2279/001-2023Landesverwaltungsgericht16.10.2023
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit einer Strafverfügung vom 13. Jänner 2023, Zl. *** warf die Landespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführerin Folgendes vor:
„Datum/Zeit:27.10.2022, 13:41 Uhr
Ort:***, ***, *** Höhe ***, Richtung stadtauswärts ,
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Es wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,00 (unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diese Strafverfügung wurde kein Einspruch erhoben. Sie ist in Rechtskraft erwachsen.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Juli 2023 (zugestellt am 04. August 2023) der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde), zZl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für den Zeitraum von einem Monat ab Zustellung des Bescheides entzogen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h bestraft worden sei, wobei diese Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 42 km/h mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei. Es wurde weiters auf mehrere einschlägige Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) und darauf, dass eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 4 FSG vorliege, verwiesen.
1.3. Mit E-Mail-Eingabe vom 07. August 2023 hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, dass die gegebene Verkehrssicherheit weder fahrlässig noch rücksichtlos durch ihn gefährdet worden sei, weil zum gegenständlichen Zeitpunkt der Straßenverlauf völlig frei gewesen sei; weiters könne die „nur“ um 2 km/h überschritte „40 km/h-Grenze“ auch als Messtoleranz eingestuft werden. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass er die ergangene Strafverfügung termingerecht bezahlt habe und das Vergehen mehr als ausreichend geahndet worden sei. Außerdem würde er durch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit durch die Entziehung der Lenkberechtigung von 30 Tagen in seiner beruflichen Tätigkeit nachhaltig negativ beeinträchtigt.
1.4. Der gegenständliche Akt wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 08. August 2023 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt.
Der Beschwerdeführer lenkte am 27.10.2022, 13:41 Uhr im Ortsgebiet in ***, auf der *** in Fahrtrichtung stadtauswärts auf der Höhe der *** den PKW mit dem Kennzeichen *** (A). In diesem Bereich gilt eine Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h. Am genannten Ort wurde die Geschwindigkeit des von dem Beschwerdeführer gelenkten Pkws mittels Lasermessung durch das Gerät TraffiStar S350 gemessen. Dabei wurde eine Geschwindigkeit von 92 km/h festgestellt, wobei die Messtoleranz (3 %) bereits abgezogen wurde. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieses Schuldvorwurfes wegen Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 2e StVO von der Verwaltungsstrafbehörde mit Strafverfügung vom 13.01.2023 rechtskräftig bestraft.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Mödling zZl. *** sowie durch Einholung eines Eichscheins des verwendeten Lasermessgeräts TraffiStar S350 durch das erkennende Gericht.
Dass die Strafverfügung vom 13. Jänner 2023, mit der das gegenständliche entziehungsrelevante Verhalten bestraft wurde, Rechtskraft erlangt hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In seiner Beschwerde vom 07. August 2023 wurde ausgeführt, dass der in der Strafverfügung angeführte Strafbetrag bezahlt worden sei, und er das Vergehen als ausreichend geahndet sehe.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 121/2022 lauten auszugsweise:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(2) […]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
[…]
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, […].
[…]
§ 26. […]
[…]
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
[…]“
In verfahrensmäßiger Hinsicht ist zu beachten, dass bei Entziehungen wegen Geschwindigkeitsdelikten iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG gemäß § 26 Abs. 4 FSG zunächst der Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten ist. Im gegenständlichen Fall wurde das Verwaltungsstrafverfahren mit einer Strafverfügung (rechtskräftig) abgeschlossen. Die Verwaltungsbehörde war daher berechtigt, mit einem führerscheinrechtlichen Bescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen.
Bei einer Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine administrative Sicherungsmaßnahme und nicht um eine Strafe. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der/die Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl zB VwGH 27.01.2005, Zl. 2003/11/0169, und 24.02.2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN). Auf Grund dieser Bindungswirkung hat die Führerscheinbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im entsprechenden Beschwerdeverfahren nicht auf Einwendungen betreffend den Messvorgang einzugehen.
Eine Bindung besteht nach dieser Rechtsprechung auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies zB im Falle einer Bestrafung gemäß § 99 Abs. 2d und 2e StVO 1960 der Fall ist (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027). Mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet im Ausmaß von 42 km/h hat der Beschwerdeführer eine rechtskräftig bestrafte Übertretung gemäß § 99 Abs. 2e iVm § 20 Abs. 2 StVO begangen. Die Feststellung der Geschwindigkeit am Tatort erfolgte mit einem Lasermessgerät.
Die Bestrafung der von dem Beschwerdeführer begangenen - mit technischen Hilfsmitteln festgestellten – Geschwindigkeitsüberschreitung, übt entsprechend den dargelegten Ausführungen auf das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus, wobei diese Bindung nach Maßgabe der oben angeführten Rechtsprechung auf Grund der Anwendung des § 99 Abs. 2e StVO als Strafnorm auch hinsichtlich des Überschreitungsausmaßes von mehr als 40 km/h gilt. In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Überschreitungsausmaß von 40 km/h im Ortsgebiet (bzw 50 km/h außerhalb des Ortgebietes) einen Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG dar.
Es liegt eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 42 km/h vor, sodass die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 FSG idF BGBl I Nr 154/2021 einen Monat zu betragen hat. Die Verwaltungsbehörde hat bei Festlegung der Entziehungsdauer genau diesen Zeitraum festgesetzt.
Nach ständiger Rechtsprechung haben persönliche (private oder berufliche) Verhältnisse bei Entziehungen der Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 24.09.1999, 99/11/0166). Die Entziehung in der festgelegten Dauer erweist sich als rechtskonform.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, weil auf Grund der Bindungswirkung und der gesetzlich festgelegten Entziehungsdauer keine Sachverhaltsfrage (mehr) zu klären war (vgl VwGH 07.11.2019, Ra 2019/11/0169).
6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
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