LVwG N LVwG-AV-2139/001-2023

LVwG-AV-2139/001-2023Landesverwaltungsgericht16.10.2023

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; besondere Bedürfnisse; Subsidiaritätsprinzip;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2139/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2139.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 19.05.2023, Zl. ***, betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt neu gefasst wird:

„A, geb. am ***, ist verpflichtet, ab 01.01.2023 für die Kosten der ihm mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 7.9.2021, Zl. ***, gewährten Sozialhilfe in Form des stationären Aufenthalts im Wohnhaus der C GmbH in *** einen Kostenbeitrag in folgender Höhe zu leisten:

Für 01.01.2023 bis 30.04.2023: € 1.682,38 monatlich;

Für Mai 2023: € 12.019,53;

Ab Juni 2023: € 1.682,38 monatlich;“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Bescheid vom 19.5.2023 verpflichtete der Bürgermeister der Stadt *** (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Anwendung von § 35 Abs. 1 und 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) sowie § 4 Abs. 1 und 3 NÖ Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) den Beschwerdeführer, „für den stationären Aufenthalt im Wohnhaus der C GmbH in *** ab 01.01.2023 einen Kostenbeitrag in Höhe von 80 % des Einkommens (Pensionsleistung und Mieteinnahmen) und 80 % des bezogenen Pflegegeldes monatlich zu leisten.“

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 1.9.2021 im Wohnhaus der C GmbH in *** befinden würde. Die Kosten dafür würden vom Land Niederösterreich getragen werden. Der Beschwerdeführer beziehe ein Einkommen aus einer Waisenpension in Höhe von derzeit € 448,52 monatlich, von Mieteinnahmen in Höhe von derzeit € 690,- monatlich und habe Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von derzeit € 1.024,20 monatlich. Von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sei mit Bescheid vom 9.5.2023 die zuerkannte Waisenpension erhöht worden, diese betrage ab 1.1.2023 monatlich € 672,23 brutto.

Der Beschwerdeführer werde in der genannten Einrichtung stationär betreut. Gründe, die ein teilweises oder gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Kostenbeitrages im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG erfordern würden, seien nicht hervorgekommen. Dementsprechend seien 80 % des Einkommens und 80 % des bezogenen Pflegegeldes als Kostenbeitrag zu leisten.

1.2. Mit Schreiben vom 19.5.2023 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass er mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.5.2023 zu einem Kostenbeitrag verpflichtet worden sei. Der Beschwerdeführer werde daher „ersucht“, den „Kostenbeitrag betreffend die Pension und das Pflegegeld für die Zeit von 01.01.2023 bis 30.04.2023 in Höhe von € 5.428,72, sowie den Kostenbeitrag betreffend die Mieteinnahmen für die Zeit von 01.01.2023 bis 31.05.2023 in Höhe von € 2.760,00 mittels beiliegenden Zahlscheinen bis spätestens 30.06.2023 zur Einzahlung zu bringen.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid vom 19.5.2023 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer neben dem Bescheid vom 19.5.2023 das Schreiben der belangten Behörde vom 19.5.2023 zugestellt worden sei, wobei unklar sei, ob es sich dabei ebenso um einen Bescheid handle. Aus anwaltlicher Vorsicht würden beide Dokumente als ein Bescheid angesehen werden, weshalb beide bekämpft würden.

Die belangte Behörde gehe in ihrem Bescheid zu Unrecht davon aus, dass der Begriff des „Einkommens“ und der „Mieteinnahmen“ deckungsgleich wären. Dabei werde außer Acht gelassen, dass der auf die Einkünfte fallende Teil der Einkommenssteuer, sohin 25 %, dem Beschwerdeführer nicht tatsächlich zukämen und deshalb abzuziehen gewesen wären. Ferner habe der Beschwerdeführer die Betriebskosten von monatlich aktuell € 223,44, die Kosten der Steuerberatung in Höhe von gesamt € 720,- sowie die Kosten des einschreitenden Erwachsenenvertreters in Höhe von 10 % der Einnahmen für die Erzielung der Mieteinnahmen aufzubringen.

Bei Gesamteinnahmen in Höhe von € 3.450, getätigten Aufwendungen für Betriebskosten in Höhe von € 1.117,-, anteiligen Steuerberatungskosten in Höhe von € 360,-, Kosten für die Erwachsenenvertretung in Höhe von € 345,- und unter Zugrundelegung einer Einkommenssteuer, die auf die Mieteinnahmen entfielen in Höhe von € 409,50 ergebe sich eine Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag von € 1.228,50, die der Berechnung hätte zugrunde gelegt werden müssen.

Es werde deshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des Beschwerdeführers und die bescheidmäßig richtige Festsetzung des Kostenbeitrages beantragt.

3. Feststellungen:

3.1. A, geb. am ***, bezieht Sozialhilfe in Form von Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, zuletzt bewilligt mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 7.9.2021, Zl. ***. Der Beschwerdeführer wird stationär im Wohnhaus der C GmbH in *** seit 1.9.2021 betreut.

3.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 18.5.2022, GZ. ***, wurde B, Rechtsanwalt in ***, ***, zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt und der bisherige Erwachsenenvertreter seines Amtes enthoben.

3.3. Der Beschwerdeführer bezieht monatlich Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von € 1.024,20. Weiters bezieht der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen in Form einer Waisenpension in Höhe von € 672,23 (ab 1.1.2023). Die Waisenpension und das Pflegegeld werden seit 1.5.2023 von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) automatisch geteilt. Für die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung gehen jeweils 80 % des Pflegegeld- und Pensionsanspruchs, sohin derzeit gesamt € 1.357,18 monatlich, zur teilweisen Deckung der Verpflegskosten auf das Land Niederösterreich als Kostenträger über und werden von der SVS direkt auf das Konto der Verpflegskostenstelle überwiesen.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Wohnung an der Adresse ***, EZ ***, KG ***, 218/1670 Anteile, welche vermietet wird. Der Beschwerdeführer erhält für die vermietete Wohnung derzeit Mieteinnahmen in Höhe von € 690,- monatlich.

Der Beschwerdeführer erhielt im Mai 2023 von der Ärztekammer eine Einmalzahlung in Höhe von € 12.921,44 aus dem Ablebensfall seines Vaters.

3.4. Der Beschwerdeführer hat an Betriebskosten für die vermietete Wohnung € 223,45 monatlich aufzuwenden. Weiters erhält sein Erwachsenenvertreter derzeit 10 % der Mieteinnahmen, sohin € 69,- monatlich, als Kostenersatz für die Erwachsenenvertretung. Ferner entstehen dem Beschwerdeführer für die Wohnungsvermietung Steuerberatungskosten in Höhe von € 720,- jährlich.

4. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***. Weiters hat es am 21.9.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführervertreter befragt wurde. Der Beschwerdeführer selbst und ein Vertreter der belangten Behörde waren nicht anwesend. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich bereits überwiegend aus den im Verwaltungsakt aufliegenden unbedenklichen Nachweisen (so z.B. die Nachweise der SVS über den Bezug der Waisenpension und des Pflegegelds). Die vom Beschwerdeführer lukrierten Mieteinnahmen ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag. Der Betrag der Einmalzahlung, welche der Beschwerdeführer von der Ärztekammer im Mai 2023 erhielt, war anhand der Aussage des Beschwerdeführervertreters in der Verhandlung festzustellen. Im Übrigen wurde der Sachverhalt in der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführervertreter nicht bestritten, releviert wurde vielmehr eine von der belangten Behörde angestellte falsche Berechnung des Kostenbeitrages. Dass der Beschwerdeführer weitere monatliche Aufwendungen zu bestreiten hätte, welche über jene des festgestellten Sachverhalts hinausgehen, wurde nicht vorgebracht. Diese waren auch dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Zur Höhe der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Einkommenssteuer ist auszuführen, dass mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Aufforderung gemäß § 65 Abs. 2 NÖ SHG erging, den „letzten Einkommenssteuerbescheid (insb. über Vermietung und Verpachtung)“ dem Gericht vorzulegen. Dies ist jedoch nicht erfolgt, weder ein aktueller Einkommenssteuerbescheid, noch etwa jener betreffend das Vorjahr wurden dem erkennenden Gericht vorgelegt. Eine konkrete Aussage zur vom Beschwerdeführer allenfalls entrichteten Einkommenssteuer konnte deshalb nicht getroffen werden.

5. Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) lauten auszugsweise:

(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(2) – (3) […]

(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

(5) […]

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lauten auszugsweise:

Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Als Einkommen gelten insbesondere:

[…]

Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:

[…]

(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

(2) Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 14 Abs. 7 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019) und andere Leistungen anzurechnen.

(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.“

5.3. § 185 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSV) lautet auszugsweise:

§ 185. (1) Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Versicherungsträger dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die von diesem geleisteten Unterstützungen gemäß den Bestimmungen der §§ 186 und 187 zu ersetzen, jedoch bei Geldleistungen nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat; für Sachleistungen sind dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die erwachsenen Kosten so weit zu ersetzen, als dem Versicherungsträger selbst Kosten für derartige Sachleistungen erwachsen wären. Das gleiche gilt, wenn Angehörige des Berechtigten unterstützt werden, für solche Ansprüche, die dem Berechtigten mit Rücksicht auf diese Angehörigen zustehen.

(2) […]

(3) Wird ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Pensionsberechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Pension auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (§ 149 Abs. 3) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb nicht erreicht. Die dem Pensionsberechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.

[…]“

5.4. § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) lautet auszugsweise:

§ 13. (1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers

(2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein.

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Wie festgestellt, wird der Beschwerdeführer stationär im Wohnhaus der C GmbH in *** betreut. Bei dieser Betreuung, bewilligt mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 7.9.2021, handelt es sich um eine Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Hilfe zur sozialen Eingliederung) auf Grundlage des § 32 NÖ SHG.

Leistungen der Sozialhilfe werden gemäß den in § 2 NÖ SHG aufgestellten Grundsätzen gewährt. So ist etwa in § 2 Z 1 NÖ SHG normiert, dass Leistungen der Sozialhilfe nur so weit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (sog. „Subsidiaritätsprinzip“). Korrespondierend dazu sieht § 35 NÖ SHG eine Kostenbeitragsverpflichtung auch bei einer Hilfe zur sozialen Eingliederung gemäß § 32 NÖ SHG, wie sie dem Beschwerdeführer gewährt wird, vor. Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat nämlich unter Berücksichtigung ihres Einkommens zu erfolgen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu den sozialhilferechtlichen Bestimmungen der Länder ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/10/0060, mwH; s. auch Motivenbericht Ltg.-336/S-2-1999, S. 15). Dem NÖ SHG ist deshalb nicht der Einkommensbegriff des § 2 Abs. 2 EStG zugrunde zu legen (vgl. VwGH 22.10.2019, Ro 2018/10/0044, ergangen zur insofern vergleichbaren Bestimmung des Wiener Sozialhilfegesetz). Dementsprechend zählt gemäß § 1 erster Satz EigenmittelV als Einkommen „die Summe aller Geld- und Sachbezüge.“

Bei der Festsetzung eines Kostenbeitrages ist das Einkommen des Hilfeempfängers zeitraumbezogen festzustellen und auf dieser Grundlage jeweils der Kostenbeitrag zu bemessen (vgl. VwGH 23.5.2002, 98/03/0164).

Nähere Bestimmungen über die Höhe des zu leistenden Kostenbeitrages enthält § 4 EigenmittelV. Diese Bestimmung regelt, welche Anteile eines Einkommens des Hilfeempfängers bei stationären Diensten außer Ansatz zu bleiben haben.

6.2.1. Daraus folgt zunächst, dass sowohl das dem Beschwerdeführer zuerkannte Pflegegeld, als auch die ihm gewährte Waisenpension (s. § 1 Z 6 EigenmittelV) unter den Einkommensbegriff des NÖ SHG fallen und grundsätzlich für die Berechnung eines Kostenbeitrages heranzuziehen sind, wobei das zuerkannte Pflegegeld gemäß § 2 Z 2 EigenmittelV fallbezogen nicht als anrechenfrei zu gelten hat.

Die Waisenpension beträgt € 672,23 monatlich (seit 1.1.2023) und das Pflegegeld der Stufe fünf € 1.024,20 monatlich. Bei diesen Einkommen handelt es sich nicht um Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sondern um „sonstige Einkommen“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 EigenmittelV. Betreffend das Pflegegeld ist außerdem § 13 BPGG maßgeblich, sohin können maximal 80 % des bezogenen Pflegegeldes für einen Kostenbeitrag herangezogen werden (s. auch § 4 Abs. 3 EigenmittelV und den Motivenbericht zum NÖ SHG, Ltg.-336/S-2-1999, S. 24). Daraus folgt zunächst, dass 20 % dieses Einkommens bei der Berechnung des Kostenbeitrages nicht berücksichtigt werden dürfen.

Dementsprechend berechnet sich daraus ein Kostenbeitrag in Höhe von € 819,36 (aus dem Pflegegeld) sowie € 537,78 (aus der Waisenpension) monatlich.

Mit Schreiben vom 3.5.2023 teilte die SVS dem Beschwerdeführer mit, dass die Waisenpension und das Pflegegeld beginnend mit 1.5.2023 automatisch gemäß § 185 GSVG bzw. § 13 BPGG geteilt würden und in Höhe von jeweils 80 % direkt an den Kostenträger der Betreuungseinrichtung überwiesen würden. Für den Beschwerdeführer ergibt sich die Verpflichtung zur Kostenbeitragsleistung ab 1.5.2023 demnach aus dem Titel des § 185 GSVG bzw. des § 13 BPGG. Wiewohl ein Kostenbeitrag auf Grundlage des § 35 NÖ SHG vorzuschreiben war, ist festzuhalten, dass diese Kostenbeitragsanteile bereits von der SVS direkt an den Sozialhilfeträger überwiesen werden, sohin faktisch bei der Verrechnung von der belangten Behörde zu berücksichtigen sein werden.

6.2.2. Zur Einmalzahlung der Ärztekammer in Höhe von € 12.921,44, welche der Beschwerdeführer im Mai 2023 überwiesen erhalten hat, ist auszuführen, dass diese nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenso unter den umfassenden Einkommensbegriff des NÖ SHG fällt, zumal es nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht darauf ankommt, aus welchem Titel dem Beschwerdeführer diese Einkünfte zufließen. Diese Einmalzahlung ist nun dem Beschwerdeführer im Mai 2023 tatsächlich zugeflossen und fällt unter den Begriff des „sonstigen Einkommens“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 EigenmittelV. Demnach sind von diesem Einkommen 20 % außer Ansatz bleiben, woraus sich ein Kostenbeitrag aus diesem Titel für Mai 2023 in der Höhe von € 10.337,15 errechnet.

6.2.3. Zu den Mieteinnahmen ist auszuführen, dass diese ebenso grundsätzlich unter das zu berücksichtigende Einkommen fallen (s. § 1 Z 4 EigenmittelV).

Nach der Rechtsprechung dürfen allerdings nur tatsächlich anfallende und für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkünfte berücksichtigt und angerechnet werden, also z.B. nicht ein Bruttoeinkommen, sondern der um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verminderte Bezug. Auch müssen die zur Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwenden („Werbungskosten“ iSd. § 16 EStG 1988) vom Anrechnungsbetrag abgezogen werden (vgl. VwGH 23.2.2000, 97/08/0155, mHa Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 408; s. auch VwGH 23.5.2002, 98/03/0164).

Das bedeutet, dass die für die vermietete Wohnung des Beschwerdeführers von ihm aufzuwendenden Betriebskosten als Werbungskosten die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag reduzieren. Von den Mieteinnahmen in Höhe von konkret € 690,- monatlich sind demnach die Betriebskosten in Höhe von € 223,45 monatlich und Steuerberatungskosten – welche in der Regel Werbungskosten sind – in Höhe von € 60,- monatlich (= € 720,- jährlich / 12) abzuziehen. Daraus ergibt sich eine Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag in Höhe von € 406,55 monatlich.

Da Nachweise über die vom Beschwerdeführer allenfalls zu entrichtende Einkommenssteuer im Verfahren nicht vorgelegt wurden, konnte diese nicht berücksichtigt werden. Der Rechtsansicht in der Beschwerde, wonach jedenfalls 25 % Einkommensteuer für das Einkommen aus der vermieteten Wohnung zu entrichten wären, kann nicht beigepflichtet werden, richtet sich die Einkommenssteuer denn nach dem jeweils anwendbaren Tarif des § 33 EStG.

Ebenso waren die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für die Erwachsenenvertretung nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.10.2019, Ro 2018/10/0044).

Unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 1 Z 3 EigenmittelV, wonach 20 % dieses Einkommens außer Ansatz zu bleiben haben, errechnet sich aus der Bemessungsgrundlage des Einkommens aus der Vermietung der Wohnung des Beschwerdeführers ein konkreter Kostenbeitrag in Höhe von € 325,24 monatlich.

6.4. Gründe, die ein gänzliches oder teilweises Absehen vom Kostenbeitrag wegen Vorliegens der „sozialen Härte“ gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG erforderlich gemacht hätten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vor allem vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

6.5. Zur Spruchkorrektur:

6.5.1. Im Spruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde im Wesentlichen ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag „in Höhe von 80 % des Einkommens (Pensionsleistung und Mieteinnahmen) und 80 % des bezogenen Pflegegeldes monatlich zu leisten“ hat. Die Vorschreibung eines konkreten Betrages, den der Beschwerdeführer als Kostenbeitrag monatlich zu leisten hat, erfolgte jedoch nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss der Spruch eines Bescheides, mit dem der Partei eine Verpflichtung auferlegt wird, zum einen so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen. Zum anderen bedeutet die von § 59 Abs. 1 AVG für Leistungsbefehle geforderte Deutlichkeit eine Bestimmtheit – und nicht bloß Bestimmbarkeit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 90, mHa die höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Daraus folgt, dass sich die belangte Behörde nicht damit begnügen kann, einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens als monatlichen Kostenbeitrag vorzuschreiben. Im Spruch eines Bescheides, mit dem ein Kostenbeitrag auf Grundlage des § 35 NÖ SHG vorgeschrieben wird, ist vielmehr der konkrete, in Euro zu beziffernde Betrag vorzuschreiben, den der vom Spruch des Bescheides Betroffene als Kostenbeitrag zu entrichten hat. Andernfalls wäre der Spruch nicht ausreichend bestimmt und einer Vollstreckung nicht zugänglich. Die von der belangten Behörde gewählte Spruchformulierung erweist sich daher als rechtswidrig.

Diese Konstruktion kann auch nicht dadurch saniert werden, dass die belangte Behörde ein ergänzendes Informationsschreiben, welches fallbezogen vom erkennenden Gericht nicht als Bescheid zu qualifizieren war, über noch nicht entrichtete Kostenbeitragszahlungen dem Beschwerdeführer übermittelt.

6.5.2. Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. VwGH 26.7.2023, Ra 2022/10/0144). Bei der „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis handelt es sich nach der Rechtsprechung nur um jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031-0032). Ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gibt es im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG – außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens – nicht (vgl. VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN).

Daraus folgt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu korrigieren war.

Ferner war die Einmalzahlung der Ärztekammer, welche im Mai 2023 an den Beschwerdeführer überwiesen wurde, vom Zeitraum der Sache des Verfahrens und somit inhaltlich von der zu entscheidenden Angelegenheit umfasst. Mangels reformatio in peius war deshalb auch ein Kostenbeitrag aus dem Titel der Einmalzahlung vorzuschreiben.

Dass ein Kostenbeitrag außerdem lediglich pro futuro, damit gemeint betreffend den Zeitraum nach Erlass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, vorgeschrieben werden darf, wie die Beschwerde unter Hinweis auf das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 19.8.2015, LVwG-AV-281/001-2015, vorbringt, ergibt sich für das erkennende Gericht aus den hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ SHG nicht. Zum einen ist das zitierte Erkenntnis des LVwG NÖ zu einer anderen Konstellation ergangen, nämlich betreffend die Vorschreibung eines nachträglichen Kostenersatzes gemäß § 38 NÖ SHG. Die Ersatzpflicht des § 38 Abs. 1 NÖ SHG betrifft denn auch eine nachträgliche Ersatzpflicht, wenn nämlich der Hilfeempfänger zu hinreichendem Einkommen gelangt (Z 1), oder nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte (Z 2). Zum zweiten ist bereits aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 NÖ SHG abzuleiten, dass die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens zu erfolgen hat, sodass auf den Zeitraum der Gewährung der Sozialhilfe abzustellen ist, wenn im Entscheidungszeitpunkt bekannt ist, dass der Hilfsempfänger über Einkommen verfügt.

6.6. Im Ergebnis ist die Beschwerde demnach mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu korrigieren war. Der Beschwerdeführer hat einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von € 1.682,38, welcher sich aus € 819,36 anteiliges Pflegegeld, € 537,78 anteilige Waisenpension und € 325,24 anteilige Mieteinnahmen zusammensetzt, zu leisten. Zusätzlich ist vom Beschwerdeführer für Mai 2023 aus dem Titel der Einmalzahlung der Ärztekammer ein anteiliger Kostenbeitrag in Höhe von € 10.337,15 zu leisten.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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