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LVwG-AV-1847/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1847/001-2022
LVwG-AV-1847/001-2022Landesverwaltungsgericht16.10.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; unselbstständig Erwerbstätiger; Absonderungszeitraum;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Ges.m.b.H., in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 02.12.2022, Zl. ***, betreffend die Vergütung des Verdienstentgangs nach dem EpiG 1950 für den Dienstnehmer B, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben als der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten hat:
I.Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben.
II.Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 02.12.2022, ZI. ***, wurde dem Antrag der A Ges.m.b.H. (in weiterer Folge: die Beschwerdeführerin) auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B (in Folge: Dienstnehmer) für den Zeitraum von 23.07.2022 bis 31.07.2022 in der Höhe von EUR *** teilweise stattgegeben (Spruchpunkt I). Der darüberhinausgehende Betrag in der Höhe von EUR *** wurde von der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt II).
1.2. Begründend führte die belangte Behörde die für den Verdienstentgang einzeln zu berechnenden Formeln an und führte dazu aus, dass die durch die Beschwerdeführerin beantragte Vergütungssumme nicht plausibel sei, da von einer frühzeitig beendeten Absonderung auszugehen sei und sich daraus eine Differenz in der Höhe von EUR *** zur beantragten Vergütungssumme ergäbe.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig mit Schreiben vom 07.12.2022 Beschwerde und brachte vor, der Dienstnehmer habe sich am 30.07.2022 testen lassen und habe wiederum ein positives Testergebnis mit einem CT-Wert von 28,4 erhalten. Die Absonderung sei daher nicht frühzeitig beendet worden.
1.4. Mit Schreiben vom 12.12.2022 legte die belangte Behörde den Akt unter Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
2.1. B, geboren am ***, war im Zeitpunkt seiner Absonderung Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und als Schauraumleiter eingesetzt. Er ist wohnhaft in ***, welches in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fällt.
2.2. Der Dienstnehmer wurde zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2022, ZI. ***, aufgrund seiner Infektion mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-COV-2) beginnend mit 23.07.2022 bis einschließlich 01.08.2022 an seinem Wohnsitz in ***, ***, behördlich abgesondert. Weiters wurde angeordnet, dass frühestens ab dem 27.07.2022 anstelle der Absonderung eine Verkehrsbeschränkung tritt, wenn der Abgesonderte seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist.
2.3. Mangels anhaltenden Verdachts einer Covid-19-Erkrankung wurde die behördlich verfügte Absonderung nicht vollumfänglich vom Dienstnehmer ausgeschöpft. Am 27.07.2022 machte der Dienstnehmer einen Freitestungsversuch. Das Ergebnis war positiv mit einem CT-Wert von 24,8. Die Verkehrsbeschränkung trat frühestens ab 27.07.2022 bei mindestens 48-stündiger vorangegangener Symptomlosigkeit ein. Die behördlich verfügte Absonderung hätte mit Ablauf des 01.08.2022 geendet.
2.4. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Dienstnehmer während seiner behördlich verfügten Absonderung sein Gehalt weiterhin ausbezahlt. Der dem Dienstnehmer im Absonderungsmonat Juli 2022 zustehende Bruttomonatslohn betrug EUR ***. Der Dienstnehmer war weder in Kurzarbeit, noch hat dieser während der Zeit seiner behördlich verfügten Absonderung im Homeoffice gearbeitet. Im Zeitpunkt der Absonderung handelte es sich beim Dienstnehmer weder um einen Lehrling noch befand sich dieser in Altersteilzeit.
2.5. Weiters hat der Dienstnehmer einen Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin und hat dieser im dritten Quartal des Jahres 2022, in welchen der Absonderungszeitraum fällt, EUR *** betragen.
2.6. Der seitens der Beschwerdeführerin für den Dienstnehmer geleistete entsprechende Betrag in der gesetzlichen Sozialversicherung beläuft sich auf 17,53% der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.
2.7. Mit der am 28.09.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Dienstnehmers die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz für den Zeitraum von 23.07.2022 bis 31.07.2022 in der Höhe von EUR *** und ging dabei von einem monatlichen Grundgehalt in Höhe von EUR *** sowie einer jährlichen Sonderzahlung in der Höhe von EUR *** aus.
3. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich folgendermaßen:
3.1. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, darin inliegend insbesondere der Absonderungsbescheid der Dienstnehmerin, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, der angefochtene Bescheid, die Beschwerde, den entsprechenden Lohnzettel sowie einer vollständigen Jahreslohnübersicht aus 2022.
3.2. Der festgestellte Sachverhalt erwies sich im Ergebnis als unstrittig und konnte auf Grund des Akteninhalts getroffen werden. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den von der belangten Behörde herangezogenen vergütungsfähigen Zeitraum.
Etwaige ergänzende Sachverhaltsermittlungen durch das Verwaltungsgericht konnten unterbleiben, da aufgrund des Freitestungsversuchs vom 27.07.2022 von einer mindestens seit 48 Stunden vorliegenden Symptomlosigkeit beim Dienstnehmer ausgegangen werden kann. Für das Verwaltungsgericht bestanden daher keine Zweifel daran, dass die behördlich verfügte Absonderung mit Ablauf des 27.07.2022 – unabhängig vom Testergebnis – in eine Verkehrsbeschränkung überging. Voraussetzung für eine Freitestung aus der behördlich verfügten Maßnahme war die 48-stündige Symptomlosigkeit. Da der Dienstnehmer keiner vulnerablen Berufsgruppe entspringt, hätte er bereits ab 27.07.2022 mit Tragen einer Maske seiner Erwerbsbetätigung trotz positivem Ergebnis aufgrund seiner Symptomlosigkeit wiederum nachgehen können. Das Ende der Absonderung ist daher mit Ablauf des 27.07.2022 festzumachen.
Wäre der Dienstnehmer nicht mindestens 48 Stunden (seit 25.07.2022) lang bereits symptomlos gewesen, hätte er sich keiner Freitestung unterzogen. Dies wurde auch beschwerdeführerseits bestätigt.
4.1. Der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war auf Grundlage des § 7 Abs 1 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte dem Dienstnehmer den ihm für Juli 2022 zustehenden Monatslohn und entrichtete Dienstgeberbeiträge, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs 3 dritter Satz EpiG). Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.09.2022 erweist sich deshalb als zulässig und auch rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs 1 EpiG.
4.2. Gemäß § 3 Abs 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).
4.3. Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpidemieG 1950 lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Eine derartige Sichtweise ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189).
4.4. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich nun folgende Berechnung des Verdienstentgangs:
Juli 2022
Fortlaufendes Entgelt1):
Prämie 1a):
Euro ***
Euro ***
Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2)
Euro ***
Sonderzahlung (SZ)3)
Euro ***
SV-DGA SZ4)
Euro ***
Gesamt:
Euro ***
1a) Prämie für das 3. Quartal (im Oktober ausbezahlt): € *** / 92 Tage im 3. Quartal * 5 Tage der Absonderung = zu vergütender aliquotierter Anteil der Prämie für den Absonderungszeitraum;
zu vergütendes fortlaufendes Entgelt * 17,53% (SV-DGA) / 31 Monatstage * 5 Tage der Absonderung = zu vergütender Dienstgeberanteil (DGA);
Sonderzahlung (SZ) quartalsweise (€ *** / 92) * 5 Tage der Absonderung = zu vergütende SZ;
zu vergütende SZ * 17,53% (SV-DGA SZ) = zu vergütender SV-DGA SZ;
Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich damit auf Euro ***.
4.5. Da es sich um ein antragsgebundenes Verfahren handelt und eine Vergütung in der Höhe von EUR *** beantragt wurde, ist der Beschwerde teilweise Folge zu geben und daher ein Betrag in Höhe von EUR *** zuzusprechen sowie der darüberhinausgehende beantragte Betrag in Höhe von EUR *** abzuweisen.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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