LVwG N LVwG-AV-1507/001-2023

LVwG-AV-1507/001-2023Landesverwaltungsgericht16.10.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbstständige Erwerbstätigkeit; Fortschreibungsquotient; Kausalität; Mitwirkungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1507/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1507.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 01.02.2023, Zl. ***, betreffend Vergütung eines Verdienstentganges, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn (in Folge: belangte Behörde) vom 01.02.2023, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 21.02.2022 bis 03.03.2022 in der Höhe von € *** als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass ein Fortschreibungsquotient (FQ) von -0,40 geltend gemacht worden sei. Dieser sei nicht begründet worden, es ergebe sich ein dementsprechend hoher Vergütungsbetrag, welcher zu hoch erscheine. Im Vergleich zu den Wirtschaftsjahren 2020 (€ ***) und 2021 (€ ***), zu den Referenzzeiträumen (€ ***; ) und der Vorjahresperiode (€ -) sei eine Vergütung in Höhe der beantragten Summe von € *** unverhältnismäßig hoch für einen Absonderungszeitraum von 11 Tagen. Der FQ weise einen negativen Wert auf und wirke sich anhand der mathematischen Grundlage des Berechnungstools jedoch sehr positiv aus. Auch eine Berechnung mit dem Quick-Fix-Tool der Behörde ergebe eine derart hohe Betragssumme, die mit den angegebenen Umsatzdaten nicht nachvollziehbar seien. Sämtliche Werte seien ohne jegliche Begründung im Antrag angeführt worden und beziehe sich die Bestätigung des Steuerberaters auf die nicht nachvollziehbaren Angaben.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin mit Schreiben vom 02.03.2023 Beschwerde und brachte Folgendes vor:

„(…) Im dargelegten Bescheid wird der Antrag auf Verdienstentgang aufgrund mangelnder Begründung und unverhältnismäßiger Höhe des Fortschreibungsquotienten abgewiesen. Herr A, welcher sich im Zeitraum Februar bis März 2022 für elf Tage in behördlicher Absonderung befunden hat, hat buchhalterische wiederspiegelnde Verdienstentgänge gehabt. Um dies entsprechend zu belegen würden wir Sie um eine Nachreichfrist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bitten, um jegliche Nachweise, Berechnungen und Begründungen zur nochmaligen Überprüfung darzulegen. (…)“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Beweis auf durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** und den ho. Gerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-1507/001-2023.

Am 12.07.2023 wurde mit der Steuerberatungskanzlei telefonisch Rücksprache gehalten und die Rechtsansicht des erkennenden Gerichts auf Basis der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten mitgeteilt, nämlich, dass der Fortschreibungsquotient zu keiner angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses führe. Es wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer weitere Unterlagen und Berechnungen vorlegen müsse, die den Verdienstentgang belegen und dass ein angemessener FQ, unter Vorlage von Unterlagen und einer Begründung, festzusetzen sei.

Am 19.07.2023 legte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin eine Berechnung des Verdienstentganges auf Basis der „Berechnungsvariante 4“ vor. Dabei wurde angeführt, dass es in diesem Betrieb sehr stark darauf ankomme, welche und wann Maschinen für den Weiterverkauf angeschafft werden, weshalb der Wareneinsatz lt. BH nicht direkt für die Berechnung herangezogen werden könne. Es werde der FQ unter Zuhilfenahme des Formulars „Berechnung Fortschreibungsquotient“ mit 1,02 festgesetzt. Als Begründung für die Wahl der „Variante 4“ werde angegeben, dass es in einem Monat zu einem hohen Wareneinsatz komme, wenn eine neue Maschine gekauft und erst später verkauft werde. Somit werde bei der Berechnung des FQ jeweils von den Umsätzen ausgegangen, um dieser Problematik entgegenzuwirken. Für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung sei ein EBITDA von € *** und für die Vorjahresperiode ein EBITDA von € *** anzunehmen. Dies ergebe einen vorläufigen Verdienstentgang von € ***.

Mit Schreiben vom 20.07.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Saldenliste vorzulegen, aus der die Anschaffungen und Verkäufe der Maschinen, die Einfluss auf das EBITDA und den Verdienstentgang in den Absonderungsmonaten gehabt haben, hervorgehen.

Am 09.08.2023 erfolgte eine weitere telefonische Rücksprache mit der Steuerberatungskanzlei, da keine Stellungnahme beim erkennenden Gericht eingelangt sei. Diese versicherte, dass noch eine Stellungnahme abgegeben werde, dafür wurde eine Frist bis zum 25.08.2023 gesetzt.

Mit E-Mail vom 25.08.2023 ersuchte die Vertreterin um Verlängerung der Nachreichfrist um eine Woche. Diesem Ersuchen wurde entsprochen und der Beschwerdeführer gleichzeitig um Bekanntgabe aufgefordert, wie viele Mitarbeiter/Angestellte im Absonderungszeitraum bei ihm beschäftigt gewesen seien.

Am 11.09.2023 wurde die Vertreterin des Beschwerdeführers durch das erkennende Gericht ein weiteres Mal telefonisch kontaktiert und nachgefragt, ob noch eine Stellungnahme eingebracht werde. Dabei teilte die Vertreterin mit, dass keine Stellungnahme mehr erfolge, da sich der Beschwerdeführer dazu entschieden habe, keine weitere Zeit mehr zu investieren. Daraufhin wurde der Vertreterin mitgeteilt, dass auf Basis der vorhandenen Unterlagen eine Entscheidung ergehen werde.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist als Einzelunternehmer tätig und betreibt das Gewerbe „KFZ und Landmaschinen, Handel und Reparatur“ unter der Bezeichnung „C e.U.“. Im gesamten Verfahren ist der Beschwerdeführer durch die B Steuerberatung GmbH vertreten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 21.02.2023, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 21.02. bis 03.03.2022 behördlich abgesondert. Während der behördlichen Absonderung konnte der Beschwerdeführer seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen.

Nicht festgestellt werden konnte, wie viele Mitarbeiter im Absonderungszeitraum im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt waren. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer alle Zuwendungen im Sinne des § 5 EpiG-Berechnungsverordnung bei der Berechnung des Verdienstentganges berücksichtigte.

Mit E-Mail vom 25.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer durch die B Steuerberatung GmbH die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs. 4 EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung in der Höhe von € *** (€ *** Verdienstentgang und € *** Steuerberatungskosten).

Aus dem vom Beschwerdeführer verwendeten Berechnungsformular ergeben sich nachfolgende Werte:

„- EBITDA für den Referenzzeitraum Dezember 2021/Jänner 2022: € ***

  • EBITDA für den Referenzzeitraum im Vorjahr Dezember 2020/Jänner 2021: € ***

  • EBITDA Zeitraum der Erwerbsbehinderung Februar/März 2022: € ***

  • EBITDA Zeitraum der Erwerbsbehinderung Vorjahr Februar/März 2021: € ***

Fortschreibungsquotient von - 0,40.

Zieleinkommen: € ***

Ist-Einkommen: € ***

Vorläufiger Verdienstentgang: € ***

geltend gemachte Steuerberatungskosten von € ***

Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang von € ***

Zuschuss aus Härtefallfonds iSd Härtefallfondsrichtlinie: nicht anwendbar

Versicherungsleistungen aus der Betriebsunterbrechung: nicht anwendbar“

Unterschrieben wurde das Formularblatt „Berechnungsformular Tabellenblatt Entschädigungsanspruch“ vom Beschwerdeführer und seiner steuerlichen Vertretung. Eine Erklärung hinsichtlich des Fortschreibungsquotienten oder des Verdienstentganges wurde nicht abgegeben.

Mit Bescheid vom 01.02.2023, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.03.2023 fristgerecht Beschwerde.

Die belangte Behörde legte am 14.03.2023 diese Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesveraltungsgericht Niederösterreich vor und machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch.

Am 12.07.2023 erfolgte eine telefonische Rücksprache mit der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers. Darauf übersandte der Beschwerdeführer am 19.07.2023 per E-Mail eine neue Berechnung des Verdienstentganges auf Basis der „Berechnungsvariante 4“. Darin wurde ein Fortschreibungsquotient (FQ) von 1,02 festgelegt. Folgende weitere Werte sind dem „Berechnungsformular Tabellenblatt Anwend. Variante 4“ zu entnehmen:

-EBITDA Zeitraum der Erwerbsbehinderung Februar/März 2022: € ***

-EBITDA Zeitraum der Erwerbsbehinderung Vorjahr Februar/März 2021: € ***

Fortschreibungsquotient von 1,02.

Zieleinkommen: € ***

Ist-Einkommen: € ***

Vorläufiger Verdienstentgang: € ***.

Dem Berechnungsblatt zur Berechnung des Fortschreibungsquotienten, welcher mit den Umsätzen gerechnet wurde, sind folgende Werte zu entnehmen:

-Einkommen Vorjahresperiode: € ***.

-Einkommen Kalendermonate Erwerbsbehinderung: € ***.

-Einkommen Referenzzeitraum: € ***.

-Einkommen Referenzzeitraum Vorjahr: € ***.

Fortschreibungsquotient: 1,02

Mit Schreiben vom 21.07.2023 forderte das erkennende Gerichte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers auf, weitere Unterlagen, insbesondere Saldenlisten, vorzulegen, aus denen die Anschaffungen und Verkäufe der Maschinen, die Einfluss auf das EBITDA und den Verdienstentgang in den Absonderungsmonaten gehabt haben, hervorgehen.

Nach einer telefonischen Nachfrage am 09.08.2023 bei der steuerlichen Vertretung, ob die geforderten Unterlagen noch nachgereicht werden, erfolgte dafür eine Fristsetzung bis zum 25.08.2023. Nach einem Ersuchen um Fristverlängerung wurde diese bis zum 01.09.2023 gesetzt. Gleichzeitig wurde auch die Bekanntgabe des Mitarbeiterstandes im Zeitpunkt der Absonderung eingefordert.

Im Zuge einer telefonischen Rücksprache am 11.09.2023, ob noch mit einer Stellungnahme zu rechnen sei, teilte die steuerliche Vertretung mit, dass sich der Beschwerdeführer dazu entschieden habe, keine weitere Zeit mehr zu investieren und dass keine Stellungnahme mehr erfolge.

5. Beweiswürdigung:

Aus dem Firmenbuchauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Unternehmen „KFZ und Landmaschinen, Handel und Reparatur“ als Einzelunternehmer und der Firmenbezeichnung „C e.U.“ betreibt.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Absonderung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von der belangten Behörde angeforderten Mepi-Auszug und dem Absonderungsbescheid.

Die festgestellten EUR-Werte sowie die Fortschreibungsquotienten sind aus dem Verwaltungsakt ersichtlich und beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, aus den ausgefüllten Berechnungsformularen sowie aus dem Verwaltungsakt.

Jene Feststellungen über die Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gehen aus den Aktenvermerken sowie aus dem E-Mailverkehr hervor.

Die Negativfeststellung bezüglich des Mitarbeiterstandes ergibt sich daraus, dass im Berechnungsformular der Posten „Personalaufwand“ aufscheint, dass der Beschwerdeführer jedoch trotz Aufforderung dazu keine Angaben gemacht hat und dass auch aus den sonstigen Unterlagen nicht hervorgeht, wie viele Mitarbeiter der Beschwerdeführer beschäftigt hat.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer alle Zuwendungen iSd § 5 EpiG-Berechnungsverordnung angegeben hat. Aus dem behördlichen Akt ergeben sich Anhaltspunkte, dass Zuwendungen für Dienstnehmer erfolgt sind, allerdings geht nicht hervor, um welche Zuwendungen es sich konkret gehandelt hat.

6. Rechtslage:

§ 32 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 90/2021, lautet auszugsweise:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

[…]

§ 49 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lautet auszugsweise:

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen der EpiG-Berechnungs-Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 idF. BGBl. II Nr. 151/2022, lauten auszugsweise:

Allgemeines

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die

Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

Berechnung

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver

Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-

Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

[…]

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert.

Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

[…]

2. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der

Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

[…]

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives

Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.

§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder

2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat oder jene Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, beantragt oder gewährt, sind diese anteilig für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen.

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangen für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden.

Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Anlage A

Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).

Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.

Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.

Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des

Unternehmensgesetzbuchs (UGB)

Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl.

S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221

bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)

  • § 231 Abs. 2 Z 7 (Abschreibungen)

= EBITDA

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)

  • für das Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögen angefallene Abschreibungen, soweit

diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden

= EBITDA

Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.

Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.

Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des

EBITDA:

Abschreibungen für Abnutzung;

Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger

Wirtschaftsgüter);

Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);

Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);

Ertragssteuern.

7. Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 90/2021, ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Beschwerdeführer ist auf Grundlage des § 7 EpiG von 21.02. bis 03.03.2022 – sohin für 11 Tage – abgesondert gewesen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.05.2022 erweist sich deshalb als rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.

Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert worden sind; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Zl. Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-Berechnungsverordnung (BGBl. II Nr. 329/2020). Da der Antrag auf Vergütung durch den Beschwerdeführer am 25.05.2022 eingebracht worden sit, ist die EpiG-Berechnungs-VO in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2022 anzuwenden.

Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch den für die Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.2.2023, Zl. LVwG-AV-358/001-2022).

Nach dem System der EpG-Berechnungs-VO ist der Verdienstentgang und damit der vergütungsfähige Betrag grundsätzlich in mehreren Schritten zu ermitteln.

§ 3 Abs. 1 EpG-Berechnungs-VO normiert, dass der Verdienstentgang jenem Betrag entspricht, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt. Bei einem Einkommen handelt es sich gem. § 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO um das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen, also das EBITDA.

Beim Ist-Einkommen handelt es sich gemäß der Legaldefinition in § 2 Z 3 EpiG- Berechnungs-VO um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, im gegenständlichen Fall somit das EBITDA des Februars und März 2022, da der Beschwerdeführer in diesen beiden Monaten abgesondert gewesen ist, also € ***. Darüber hinaus können gemäß § 3 Abs. 2 EpiG-Berechnungs-VO noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungskosten bis zu € 1.000,00 vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden, gegenständlich beantragt € ***. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpG-Berechnungs-VO das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode.

Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im konkreten Fall wäre dies das EBITDA des Februars und März 2021 in Höhe von € ***.

Der Fortschreibungsquotient dient gemäß § 4 Abs. 1 EpG-Berechnungs-VO der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 EpG-Berechnungs-VO bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die letzten zwei vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate.

Da der Beschwerdeführer 11 Tage lang abgesondert gewesen ist, handelt es sich beim Referenzzeitraum um die Monate Dezember 2021 und Jänner 2022. Das Einkommen dieser Monate in Höhe von € *** ist somit in Verhältnis zum Einkommen der Monate Dezember 2020 und Jänner 2021 (Referenzzeitraum des Vorjahres) in der Höhe von € *** zu setzen, was zu einem negativen Fortschreibungsquotienten von - 0,4028 (gerundet auf zwei Nachkommastellen - 0,40) führt. Dieser Fortschreibungsquotient wird nun, um das Zieleinkommen zu ermitteln, mit dem Einkommen der Vorjahresperiode in der Höhe von € *** multipliziert. Dies ergibt ein positives Zieleinkommen von € ***.

Um den konkreten Verdienstentgang zu ermitteln, ist vom Zieleinkommen von € *** das Ist-Einkommen von € *** in Abzug zu bringen, was einen Verdienstentgang von Euro *** ergäbe. Es läge somit ein positiver Verdienstentgang vor, der nach dem EpiG zu ersetzen wäre. Diese soeben dargelegte Vorgehensweise entspricht der Berechnung gem. § 3 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 EpiG-Berechnungsverordnung idF BGBl. II Nr. 151/2022 („Berechnungsvariante 1-3“).

Wie soeben dargelegt, soll der Fortschreibungsquotient gemäß § 4 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode dienen. Im gegenständlichen Fall ergibt die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten ein Ergebnis von gerundet – 0,4. Ein Fortschreibungsquotient von 1,0 bedeutet, dass sich das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens im Vergleich zur Vorjahresperiode nicht verändert hat. Ein Wert von unter 1,0 bedeutet hingegen, dass eine negative Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zum Vorjahr vorliegt.

Das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens des Beschwerdeführers hat sich auf Basis dieser Berechnung daher um insgesamt 140 % verschlechtert. Lediglich aufgrund der mathematischen Gesetze und Rechenregeln ergibt sich dennoch ein positives Zieleinkommen von € *** (*** x - 0,4028). Ein solches Zieleinkommen ist aufgrund der vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar.

Aufgrund dieses Umstandes ist die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten nach § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung nicht zielführend, da der FQ keine angemessene Berücksichtigung des wirtschaftlichen Ergebnisses darstellt hat.

Gemäß § 4 Abs. 3 EpG-Berechnungs-VO ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 leg cit nicht ermittelt werden kann oder diese Berechnungsart nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde.

Entsprechend dieser Vorgehensweise hat der Beschwerdeführers den Fortschreibungsquotienten mit 1,02 festgesetzt und somit ein Zieleinkommen von € *** ermittelt. Aufgrund des Ist-Einkommens von € *** hat dieser einen vorläufigen Verdienstentgang von € *** errechnet. Gemäß § 6 Abs. 4 EpiG-Berechnungsverordnung ist der ermittelte FQ, wenn er höher als 1,1 ist und der errechnete Verdienstentgang den Betrag von € 10.000 übersteigt, anhand geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Da der FQ unter 1,1 liegt – konkret bei 1,02 – wären keine weiteren Unterlagen zur Plausibilisierung notwendig, da bei einem FQ von 1,02 durchaus anzunehmen ist, dass dieser eine angemessene Berücksichtigung des wirtschaftlichen Ergebnisses darstellt.

Die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentganges setzt jedoch voraus, dass die behördliche Maßnahme kausal für den Verdienstentgang gewesen ist. Die EpG 1950-BerechnungsV 2020 legt lediglich Grundsätze der Berechnung des Verdienstentganges fest, sagt jedoch nichts darüber aus, welcher Verlust - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig ist (VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0239; vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).

Ob eine behördliche Absonderung vorgelegen ist, wird ebenso wie deren zeitlicher Umfang durch den behördlichen Absonderungsbescheid festgelegt; insoweit entfaltet dieser somit Bindung im Vergütungsverfahren, das gilt aber nicht hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentganges (VwGH 21.03.2023, Ra 2022/03/0233).

Entsprechend der VwGH-Judikatur steht der durch das Formular errechnete Verdienstentgang nicht ohne weiteres zu, sondern legt die EpiG-Berechnungsverordnung nur Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs fest. Um zum tatsächlichen vergütungsfähigen Verdienstentgang zu kommen, ist zu klären, welcher Verlust aufgrund der behördlichen Maßnahme eingetreten ist. Die Ersatzfähigkeit ist daher nach den Regeln der Kausalität zu prüfen.

Anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen kann nicht nachgewiesen werden, welcher Verdienstentgang aufgrund der behördlichen Maßnahmen eingetreten ist. Um die Kausalität ermitteln zu können, wären weitere Unterlagen notwendig gewesen, die der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat. Die bisherigen Dokumente lassen darauf schließen, dass die behördliche Absonderung keinesfalls für den gesamten errechneten Verdienstentgang kausal gewesen sein kann. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass im Wirtschaftsjahr 2020 ein EBITDA von € *** und im Wirtschaftsjahr 2021 ein EBITDA von € *** erwirtschaftet worden ist. Der Verdienstentgang von € *** würde somit 106,48 % des EBITDA aus 2020 bzw. 42,65 % des EBITDA aus 2021 darstellen, obwohl der Beschwerdeführer lediglich für 11 Kalendertage abgesondert gewesen ist.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich weitere Mitarbeiter beschäftigt gehabt hat – dies wird aus der Pos. 6 des Berechnungsformulars „Personalaufwand“ geschlossen – und dass diese Mitarbeiter trotz der Absonderung des Beschwerdeführers einen Umsatz erwirtschaften haben können. Dass nur aufgrund der behördlichen Absonderung des Beschwerdeführers von 11 Tagen der geltend gemachte Verdienstentgang von € *** eingetreten ist, ist keinesfalls nachvollziehbar.

Ebenso bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass es in seinem Betrieb in einem Monat zu einem hohen Wareneinsatz kommen kann, wenn neue Maschinen angekauft werden, die erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder verkauft werden. Aus diesem Grund hat das erkennende Gericht auch die Vorlage einer Saldenliste eingefordert – deren Aufforderung nicht nachgekommen worden ist –, um nachvollziehen zu können, ob im Monat der Absonderung Maschinen angekauft worden sind, die bei der Prüfung der Kausalität möglicherweise zu berücksichtigen gewesen wären.

Die Behörde trifft zwar die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird, doch besteht diesfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers (VwGH 22.02.2011, 2008/04/0247; vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 13 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (VwGH 18.07.2023, Ra 2022/10/0093).

Unterlässt eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr, allenfalls nach Rechtsbelehrung (§ 13a AVG) unter Setzung einer angemessenen Frist, gebotenen Möglichkeit bzw. nach entsprechenden Aufforderungen, so wird es nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht; dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag (vgl. E 27. März 1996, 94/12/0298). Die Verletzung der Obliegenheit des Antragstellers zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ("Mitwirkungspflicht") enthebt die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch weder ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör noch ihrer Begründungspflicht (vgl. E 27. März 1996, 94/12/0298) (VwGH 01.03.2023, Ra 2023/07/0005).

Dem Beschwerdeführer wurde sowohl im Zuge des verwaltungsbehördlichen als auch im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit gegeben, am Verfahren mitzuwirken. Dieser Mitwirkungspflicht ist er allerdings nicht nachgekommen, obwohl es einer solchen Mitwirkung bedurft hätte. Der Sachverhalt hätte nur im Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer geklärt werden können, da die Behörde und auch das Verwaltungsgericht außerstande sind, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdeführers liegenden Umständen amtswegig zu beschaffen, um die Kausalität beurteilen zu können.

Das Verwaltungsgericht war in weiterer Folge nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen durchzuführen, sondern obliegt es dem Gericht, diese Unterlassung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einzubeziehen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und daher die Beschwerde abzuweisen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dadurch nicht gefährdet wird. Der Beschwerdeführer hat eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt. Dem Beschwerdeführer wurde mehrfach die Möglichkeit gegeben, weitere Unterlagen vorzulegen. Nachdem das Verfahren auf der Basis der vorgelegten Unterlagen geführt werden konnte, war von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten. Eine Gefährdung der oben zitierten Grundrechte kann dadurch nicht erkannt werden

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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