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LVwG-AV-2254/002-2023•LVwG N LVwG-AV-2254/002-2023
LVwG-AV-2254/002-2023Landesverwaltungsgericht13.10.2023
Landwirtschaft und Natur; Verfahrensrecht; Antrag; Verordnung; Anfechtungsobjekt; Beschwerdelegitimation;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen die Erlassung einer Verordnung über die Ausnahme von Schonvorschriften für Rabenkrähen u.a. durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling gemäß NÖ Jagdgesetz 1974 den:
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung:
Mit als „Beschwerde gegen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling, VBl. BH MD Nr. ***, ausgegeben am 31.3.2023,(…)“ vom 20.07.2023 betitelten Schreiben brachte der A (im Folgenden: beschwerdeführender Verein) vor, die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) habe am 31.03.2023 eine Verordnung aufgrund § 74 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) in Verbindung mit § 3 Abs. 8, Abs. 6 lit. d und Abs. 5 NÖ JG erlassen, wonach eine Ausnahme von den Schonvorschriften für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher für die Jagdjahre 2023/2024 im gesamten Bereich des Verwaltungsbezirkes Mödling erteilt worden sei.
Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.2023, zu Zl. ***, habe der beschwerdeführende Verein als anerkannte Umweltorganisation nunmehr Zugang zu Gerichten auch in Verordnungsverfahren.
Die zitierte Verordnung sei gesetzeswidrig und werde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, da sie als Bescheid und nicht Verordnung ergehen hätte müssen, und näher dargelegter inhaltlicher Rechtwidrigkeit angefochten.
In Einem stellte der beschwerdeführende Verein den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde, beantragte, das Verwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und alternativ gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
Der beschwerdeführende Verein regte darüber hinaus an, das Landesverwaltungsgericht NÖ möge von Amts wegen einen Antrag auf Prüfung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG stellen, sofern es davon ausgehe, dass die gegenständliche Verordnung anzuwenden sei.
2.1. Die belangte Behörde hat am 31.03.2023 aufgrund des § 74 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, in Verbindung mit § 3 Abs. 8, Abs. 6 lit. d und Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974 folgende Verordnung erlassen: „Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit der die Ausnahme von den Schonvorschriften für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher für die Jagdjahre 2023/2024 im gesamten Bereich des Verwaltungsbezirkes Mödling erteilt wird.“
2.2. Mit dieser Verordnung wurden für die Jagdjahre 2023/24 näher dargestellte Ausnahmen von den Schonvorschriften für Federwild im gesamten Bereich des Verwaltungsbezirks Mödling erlassen.
2.3. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 21.07.2023 hat der beschwerdeführende Verein gegen diese Verordnung Beschwerde an das „Verwaltungsgericht Niederösterreich“ erhoben.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt aufliegenden unbedenklichen Unterlagen.
Art. 89 Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:
(1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den ordentlichen Gerichten nicht zu.
(2) Hat ein ordentliches Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 1. Satz B-VG lautet:
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. (…)
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
vorgesehen werden.
Art. 135 Abs. 4 B-VG lautet:
Art. 89 ist auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.
Art. 139 Abs. 1 B-VG lautet:
Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen
1. auf Antrag eines Gerichtes;
2. von Amts wegen, wenn er die Verordnung in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;
3. auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;
4. auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels;
5. einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung oder der Volksanwaltschaft;
6. einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn landesverfassungsgesetzlich die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklärt wurde, der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2;
7. einer Aufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der Gemeinde, deren Verordnung aufgehoben wurde.
Auf Anträge gemäß Z 3 und 4 ist Art. 89 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 3 Abs. 11 NÖ JG lautet:
Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt ist, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 8 und nach § 95a Abs. 8 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 133b bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen. Der NÖ Umweltanwaltschaft kommt während der Beschwerdefrist das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls zu.
§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
5.1.1. Der beschwerdeführende Verein ist eine anerkannte Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und daher gemäß § 3 Abs. 11 NÖ JG grundsätzlich legitimiert, Beschwerden gegen Bescheide an das Landesverwaltungsgericht NÖ zu erheben.
5.2. taugliches Anfechtungsobjekt:
5.2.1. Fraglich ist gegenständlich jedoch, ob die vom beschwerdeführenden Verein bekämpfte Verordnung als ein taugliches Anfechtungsobjekt vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ anzusehen ist.
5.2.2. Der beschwerdeführende Verein führt seine diesbezügliche Beschwerdelegitimation auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthof vom 13.06.2023, zu Zl. Ra 2021/10/0162 zurück. Diesem Erkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei anerkannte Umweltorganisationen beantragten, die NÖ Landesregierung möge eine Verordnung auf Übereinstimmung mit der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie überprüfen. Diesen Antrag wies die NÖ Landesregierung mangels Zuständigkeit zurück. Das dagegen angerufene Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Im darauffolgenden Revisionsverfahren führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Antrag auf die inhaltliche Überprüfung der geltenden Verordnung anhand der Vorgaben des Unionsumweltrechtes, namentlich der FFH-RL, durch die belangte Behörde abzielte; die belangte Behörde ist zufolge der Verordnungsermächtigung des § 20 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 zur jederzeitigen Abänderung oder Aufhebung der NÖ Fischotter- Verordnung befugt. Weiters führte er aus, dass einer anerkannten Umweltorganisation aufgrund Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art. 47 GRC, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zusteht (mit Verweis unter anderem auf die Erkenntnisse vom 19.02.2018, zu Zl. Ra 2015/07/0074; vom 20.12.2019, zu Zl. Ro 2018/10/0010; vom 18.12.2020, zu Zl. Ra 2019/10/0081, 0082; sowie vom 28.3.2022, zu Zl. Ra 2020/10/0101). Trotz des Rechtstypenzwangs in der österreichischen Rechtsordnung können Konstellationen auftreten, in denen die Verwaltung unter bestimmten (unionsrechtlichen) Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet ist. In solchen Fällen wird ein Antragsrecht von Parteien bejaht und war daher die Zurückweisung des Antrages der Umweltorganisation durch die NÖ Landesregierung und die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Verwaltungsgericht rechtwidrig.
5.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit allerdings nicht wie der beschwerdeführende Verein vermeint, eine Möglichkeit einer direkten Verordnungsprüfung mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht als durch das Unionsrecht determiniert, erkannt, sondern im eben zitierten Fall den Umweltorganisationen ein Antragsrecht an die verordnungserlassende Behörde auf inhaltlich Überprüfung der Verordnung eingeräumt.
5.2.4. Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des gerichtlichen Überprüfungsmonopols von Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof (siehe Art. 89 und 139 B-VG) war es dem Landesverwaltungsgericht NÖ verwehrt, eine Überprüfung dieser Verordnung aus eigenem vorzunehmen (so auch VwGH in eben jenem zitierten Erkenntnis RZ 20).
5.2.5. Das Landesverwaltungsgericht NÖ ist vielmehr gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG darauf beschränkt, über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sowie Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden, zu entscheiden.
5.2.6. Eine im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG gesetzlich begründete darüber hinaus gehende Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zur Überprüfung einer Verordnung wie der gegenständlichen liegt nicht vor.
5.3. Weiterleitung der Beschwerde:
5.3.1. Eine Weiterleitung im Sinne des § 6 Abs. 1 AVG schied aus, da der beschwerdeführende Verein eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ begehrte und nur im Falle der inhaltlichen Anwendung der Verordnung durch das Verwaltungsgericht eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes begehrte. Somit steht aber fest, dass er in Kenntnis der zur Verordnungsprüfung zuständigen gerichtlichen Stelle war und dennoch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ begehrte. Gleichzeitig schied die Weiterleitung an die verordnungserlassende Behörde aus, da der beschwerdeführende Verein die Beschwerde bei jener Stelle einbrachte und dennoch die Überprüfung dieser Verordnung durch das Landesverwaltungsgericht NÖ begehrte. Damit beharrte er jedoch auf die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ (vgl. grundlegend VwGH am 15.02.1984, zu Zl. 83/01/0399), das damit keinerlei Anlass zur Weiterleitung sah.
5.3.2. Die in eventu beantragte Zurückverweisung an die belangte Behörde bedürfte ebenfalls eines tauglichen Anfechtungsobjektes (siehe Wortlaut des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG: Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen).
5.3.3. Gleichzeitig war das Landesverwaltungsgericht NÖ mangels der Anwendung der bekämpften Verordnung gehalten, einen Antrag auf Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (siehe Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG).
5.4.1. Aus dem Gesagten folgt, dass eine Legitimation zur Überprüfung der Verordnung durch das Landesverwaltungsgericht NÖ nicht besteht, da kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (siehe zuletzt VwGH vom 22.12.2020, zu Zl. Ra 2020/21/0307 mwN).
5.5. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung:
Der beschwerdeführende Verein beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch als gegenstandslos anzusehen und konnte ein gesonderter Abspruch daher entfallen (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2015, zu Zl. Ra 2014/02/0174; vom 20.12.1995, zu Zl. 95/03/0288).
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren bereits die unter Punkt 5. zitierte eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht und das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von deren Grundsätzen nicht abgewichen ist.
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