LVwG N LVwG-M-40/001-2023

LVwG-M-40/001-2023Landesverwaltungsgericht12.10.2023

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Tierabnahme; Eigentum; Befehlsakt; Befolgungsanspruch;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-40/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.M.40.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig über die Maßnahmenbeschwerde der Frau A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, betreffend Abnahme der Hündin B samt acht Welpen, durch die Amtstierärztin D – zurechenbar dem Bürgermeister der Stadt *** (belangte Behörde) – am 06.06.2023, nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Maßnahmenbeschwerde vom 27.06.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Abnahme der in ihrem Eigentum bestehenden Hündin B samt acht Welpen für rechtswidrig zu erklären.

Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Hündin bei einer professionellen Züchterin beschlagen habe lassen. Die Beschwerdeführerin sei selbst registrierte Züchterin, wenngleich am Bezug habenden Standort in *** keine Zucht mehr erfolge. Die Welpen seien dann auch inseriert worden, wobei auch die Beschwerdeführerin über eine aufrechte Konzession als Züchterin verfüge.

Anhaltspunkte für schlechte Tierhaltung finden sich nicht.

Die Hündin samt Welpen haben sich bis 04.06.2023 im Burgenland befunden und seien lediglich zwecks Impfung und Chipung durch den Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin E an die Anschrift der Beschwerdeführerin verbracht worden.

Unter diesem Aspekt müsse auch die angesprochene Verkotung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gesehen werden.

Von einer Verkotung könne überhaupt keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin laufe jetzt nicht jeden einzelnen „Hundstrümmerl“ in ihrem eigenen Garten nach. Wenn sich Hunde im Haushalt der Beschwerdeführerin befinden, werde der Garten jeden zweiten Tag gesäubert. Davon, dass die Tiere keine ausreichende Trinkmöglichkeit gehabt haben, könne überhaupt keine Rede sein, gleiches gelte für eine Überforderung der Tierhalterin.

Bemerkt werde an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin am Standort in *** noch weitere drei American Staffordshire-Mix halte. Diese seien nicht abgenommen worden, wäre tatsächlich ein Mangel an Wasserversorgung vorgelegen, hätte man wohl diese auch abgenommen.

Die Beschwerdeführerin habe versucht die Angelegenheit amikal zu lösen.

Der Tierschutzverein F sei nicht zur Herausgabe der Bezug habenden Tiere bereit gewesen.

Die Beschwerdeführerin wolle darauf hinweisen, dass die angebliche Amtstierärztin im Internet nur mit dem akademischen Grad Diplomtierarzt aufzufinden sei.

Jedenfalls sei seitens des Tierheims G bestätigt worden, dass sich die Tiere in einem guten Allgemeinzustand befinden.

Problematisch sei nur die Hündin B gewesen, für diese sei an jenem Tag der Abnahme ein Termin bei E vorgesehen gewesen.

Die Hündin habe Auffälligkeiten bei den Ohren gehabt, weshalb der Termin vereinbart worden sei und auch die Welpen geimpft und gechipt hätten werden sollen. Beides sei naturgemäß aufgrund der Abnahme nicht passiert.

Zusammengefasst weise die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Amtstierärztin offenbar aufgrund früherer Vorkommnisse nunmehr eine gewisse Animosität hege. Eine solche rechtfertige keinesfalls eine grundlose Abnahme von Hunden.

Beantragt werde daher die Abnahme der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Hündin B samt acht Welpen am 06.06.2023 in ***, ***, für rechtswidrig zu erklären.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte gegenständliche Maßnahmenbeschwerde der belangten Behörde zur Stellungnahme.

Vorgelegt wurden Konvolute betreffend Unterlagen aus den Jahren 2020, 2022 und 2023.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den 13.9.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu welcher die Beschwerdeführerin persönlich samt Rechtsvertretung erschienen ist. Weiters die geladenen Zeugen H, E und D.

Das Landesveraltungsgericht hat hierzu folgendes erwogen:

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin Frau A meldete im Jahr 2018 am ***, *** eine Hundezucht beim Land Niederösterreich an. Unterlagen mit dem Maßnahmenprogramm wurden seitens der Beschwerdeführerin nie vorgelegt.

2021 wurde sie von der Behörde aufgefordert die entsprechenden Unterlagen nachzureichen, was nicht erfolgt ist. Zwischen 2018 und 2021 kam es mehrfach zu Anzeigen (Privatanzeigen) wegen der Hundehaltung durch die Beschwerdeführerin. Deswegen war die Amtstierärztin D bei der Beschwerdeführerin und teilte Letztgenannte gegenüber der Amtstierärztin mit, dass sie nicht mehr züchte und die Zucht abmelde. Die Zuchtabmeldung erfolgte gegenüber Frau D am 18.07.2022.

Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Eigentümerin der Hündin B, Chipnummer ***, gewesen.

Sie ließ die Hündin B am 08.02.2023 und am 09.02.2023 mit einem gekühlten Samen aus Spanien von der Universität *** künstlich besamen. Die Besamung fand bei Tierarzt H statt. Danach war die Beschwerdeführerin mit der Hündin B vorwiegend im Burgenland (bei einer Züchterfreundin) aufhältig.

Am 10.04. bzw. am 11.04.2023 war die Beschwerdeführerin mit der Hündin B wieder an ihrer Wohnanschrift aufhältig. Am 10.04.2023 kam bereits ein Welpe um 09:00 Uhr vormittags zur Welt. Am 11.04.2023, kurz nach Mitternacht, führte der Tierarzt E in seiner Tierarztpraxis einen Kaiserschnitt durch und brachte die übrigen sieben Welpen auf die Welt. Danach war die Beschwerdeführerin wieder im Burgenland aufhältig und fuhr am 04.06.2023 wieder nach Niederösterreich an ihre Wohnanschrift, da sie am 06.06.2023 einen Termin bei E bezüglich der Impfung und der Chipung der Welpen hatte sowie zwecks Behandlung einer Ohrenerkrankung der Hündin B.

Nach der Geburt der Welpen gab die Beschwerdeführerin der Hündin ein Low-Calorie-Futter. Dieses Futter ist bei übergewichtigen Hunden vorgesehen.

Dieses Futter war für die Hündin nicht geeignet, zumal eine säugende Hündin Energie für die Jungtiere benötigt und dieses verabreichte Futter nicht ausreichend war, sodass der Ernährungszustand der Hündin B zum Zeitpunkt der Abnahme jedenfalls ein minderguter gewesen ist.

Die Beschwerdeführerin inserierte die Welpen unter anderem auf *** zum Verkauf. Dies ohne die erforderliche Berechtigung bzw. Genehmigung der Behörde. Der Verkauf bzw. das öffentliche Inserieren wurde auch nicht angezeigt.

Vor dem 06.06.2023 fragte die Beschwerdeführerin bei Amtstierärztin D an, ob sie Hunde in den Kellerräumlichkeiten gemäß den vorgelegten Lichterbildern Beilage ./E halten könne. Dies wurde seitens der Behörde wegen der mangelnden Belichtung der Räumlichkeit untersagt.

Die Beschwerdeführerin hielt dennoch die Welpen in der Räumlichkeit Beilage ./E, in welcher auch eine Wärmelampe zum Zeitpunkt der Tierabnahme vorhanden war.

Neben der Hündin B und den acht Welpen besitzt die Beschwerdeführerin drei weitere Hunde.

Die Beschwerdeführerin lässt ihre Hunde in den Garten urinieren und ist der Garten auch stark verkotet. Die Beschwerdeführerin geht mit ihren Hunden unregelmäßig spazieren. Die Hündin B litt unter Bewegungsmangel.

Die Welpen hielt die Beschwerdeführerin von der Mutter getrennt. Die Hündin B hat die Welpen nicht abgestillt, trotzdem ließ die Beschwerdeführerin die Welpen an der Hündin nicht saugen.

Die Beschwerdeführerin hielt die Tiere vorwiegend im Keller. In den Räumlichkeiten wo sich die Tiere aufhielten befand sich teilweise kein Wasser. Die Muskulatur ist bei sämtlichen erwachsenen Hunden nicht stark ausgebildet.

Aufgrund einer am 16.05.2023 erfolgten Anzeige durch eine Privatperson gegen die Beschwerdeführerin als Betreiberin von „I“ insbesondere, dass sie illegal züchten würde, ihre Hunde seit 2019 an den Ohren kupiert und im Keller gehalten werden, suchte die Amtstierärztin D die Liegenschaft der Beschwerdeführerin auf. Dies für die belangte Behörde – den Bürgermeister der Stadt ***.

Nach zwei erfolglosen Nachschauen wurde am 06.06.2023 das Auto der Familie A vor der Türe vorgefunden. Als Frau A erschien und aufgefordert wurde, das Gartentor aufzusperren, verschwand sie wieder im Haus. Die Amtstierärztin orderte die Sicherheitsexekutive zum Wohnort der Beschwerdeführerin. Die Amtstierärztin nahm während sie auf die Exekutivorgane wartete, akustisch Arbeiten im Keller wahr (Zuschlagen von Türen, etc). Nach einiger Zeit öffnete Frau A das Gartentor. Zuerst erfolgte die Besichtigung im Keller und roch es dort stark nach Urin und Kot.

Zwei Kellerräume waren offenkundig gerade gesäubert worden, zumal der Amtstierärztin auffiel, dass der Boden feucht war. In einem Kellerraum war eine Infrarot-Wärmelampe an der Decke angebracht. Beide Räume waren verfliest und leer. Wasser war im (abgetrennten) Aufenthaltsraum der Hunde nicht befindlich.

Die vier erwachsenen Hunde wurden im Schlafzimmer im Obergeschoss, mit einer Art Kindersicherung davor, vorgefunden. Seitens der Amtstierärztin wurden in diesem Raum oder in einem sonstigen Raum im Obergeschoss weder Hundehaare, noch Hundegeruch oder sonstige Spuren der Tierhaltung wahrgenommen.

Die Amtstierärztin forderte daraufhin die Beschwerdeführerin auf, die Hunde in den Garten zu lassen, was die Beschwerdeführerin vorerst verweigerte.

Ebenso verweigerte sie die Hündin zu den Welpen zu lassen mit der Begründung, dass diese sonst nur schmutzig werden würden.

Nach abermaliger Aufforderung ließ die Beschwerdeführerin die Mutterhündin in den Garten und die Welpen begannen sofort an ihr zu saugen. Im Garten war kein Wasser bereitgestellt. Frau A gab im Zuge dessen gegenüber der Amtstierärztin an, dass die Welpen keine Milch mehr haben dürfen mit der Begründung, dass die Hündin bereits abgestillt habe. Tatsächlich hat die Hündin nicht abgestillt.

In weiterer Folge wurde sie aufgefordert das Tierfutter vorzuweisen, zumal die Hündin einen minderguten Ernährungszustand aufwies. Daraufhin wurde der Amtstierärztin das Diätfutter vorgewiesen.

Über Anfrage der Amtstierärztin äußerte die Beschwerdeführerin lediglich, dass die Hündin sich wenig bewegt, wenn sie Junge hat und deswegen ein kalorienreduziertes Diätfutter angebracht sei.

Die übrigen Hunde wurde in weiterer Folge ebenfalls in den Garten gelassen und setzten diese augenblicklich größere Mengen Urin und Kot ab.

Die Beschwerdeführerin war zuvor nicht mit den Hunden „Gassi gegangen“. Es war bereits 10:00 Uhr.

Im gesamten Garten sind überall größere Urinflecken und unzählige Kothaufen befindlich.

Die Amtstierärztin sprach gegenüber der Beschwerdeführerin aus, dass die Hündin B und die acht Welpen nun abgenommen werden. Dieser Ausspruch beinhaltete einen Befolgungsanspruch.

In weiterer Folge wurden seitens der Amtstierärztin im Beisein der Exekutive die acht Welpen und die Hündin B abgenommen. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin geduldet.

Die erwachsenen Hunde der Beschwerdeführerin haben ein täglich mehrstündiges Bewegungsbedürfnis. Diesem Bedürfnis kam die Beschwerdeführerin jedenfalls bei der Hündin B nicht nach.

Sowohl die Hündin B als auch die Welpen wurden vorwiegend in geschlossenen Räumen ohne ausreichender Belichtung gehalten. Ein ausreichender Lichteinfall in den Räumlichkeiten im Keller ist nicht gewährleistet, wo sich die Hündin B und jedenfalls die acht Welpen nahezu 24 Stunden täglich befunden haben. Tür- bzw. Fensteröffnungen für das Tageslicht lagen unter 12,5% der Bodenfläche. Eine zusätzliche Beleuchtung der Räume mit natürlichem Tag- und Nachtrhythmus erfolgte nicht.

Im Garten war für die adulten Hunde und für die Welpen auch keine Wasserversorgung gewährleistet. Die Hündin B wurde nicht mit geeigneten Futter in ausreichender Menge und Qualität versorgt, zumal das Diätfutter nicht die entsprechenden Nährstoffe liefert - wie benötigt. Die Welpen durften entgegen deren natürlichem Instinkt nicht an der Mutterhündin saugen, wodurch ihnen ebenfalls Nahrung im notwendigen Ausmaß entzogen wurde.

Den acht Welpen wurde seitens der Beschwerdeführerin teilweise auch nicht ausreichend Wasser zur Verfügung gestellt.

Dadurch wurde den Welpen Leiden zugefügt. Ebenso durch die Haltung der Tiere in den unterbelichteten und unterdimensionierten Kellerräumen.

Aus den Räumlichkeiten werden sie lediglich in den Garten zwecks absetzen von Kot und Urin gelassen. Dies auch nicht in zeitlich ausreichendem Ausmaß. Am 06.06.2023 hatten die adulten Hunde im Schlafzimmer im Obergeschoss kein Wasser zur Verfügung.

Sämtliche Hinweise (zB die mangelnde gebotene Haltung in den Kellerräumlichkeiten) wurden von der Beschwerdeführerin missachtet und verhielt sie sich auch bei der Begehung der Liegenschaft am 6.6.2023 völlig uneinsichtig bezüglich der geäußerten Vorwürfe (Welpen sind nicht abgestillt, kein Wasser vorhanden, mangelnde Bewegung etc).

Sie war gegenüber der Amtstierärztin nicht gewillt ein anderes, artgemäßes Verhalten gegenüber den Welpen und der Hündin B zu zeigen.

Die im Jahr 2023 vorgenommene Züchtung wurde nicht durch züchterische Maßnahmen oder ein Maßnahmenprogramm im Rahmen einer laufenden Dokumentation nachgewiesen.

Untersuchungsbefunde der Elterntiere und die sonstigen Dokumentationen wurden nur teilweise vorgelegt.

Die Haltung der Hündin B zum Zweck der Zucht wurde der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit nicht gemeldet.

Beweiswürdigung:

Beweise wurden erhoben durch die vorgelegten Dokumentationen, Unterlagen, Fotokopien und einen USB-Stick sowie die Einvernahme des Zeugen E, des Zeugen H, der Zeugin D und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Gewerbe, der Zucht und der An- und Abmeldung basieren auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie den Angaben der Amtstierärztin, welche inhaltsgleich selbiges angaben. Darüber hinaus konnten die Feststellungen auch auf den Gewerberegisterauszug gestützt werden.

Dass die Beschwerdeführerin Welpen auf *** zum Verkauf anbot, gründet sich auf die Dokumentation im vorgelegten Verfahrensakt durch die belangte Behörde sowie auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst. Diese gestand zu, diese inseriert und zum Verkauf angeboten zu haben.

Die Feststellungen bezüglich der künstlichen Besamung mit Samen aus Spanien sowie die dazugehörigen Feststellungen in Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Tierärzte, basieren auf den Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung und lagen dazu keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vor.

Die Feststellung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin teilweise im Burgenland, teilweise in Niederösterreich, gründen sich auf die Angaben derselben und stimmten diese auch mit den übrigen Schilderungen der Tierärzte überein.

Dass kein Maßnahmenprogramm vorgelegt wurde und auch keine sonstigen Unterlagen in Zusammenhang mit der Hundezucht, gestand die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst zu.

Dass es zu mehren privaten Anzeigen gekommen ist, geht aus der Dokumentation im vorgelegten Verfahrensakt seit 2020 hervor.

Dass die Beschwerdeführerin bereits angefragt hat, die Hunde in den Kellerräumlichkeiten zu halten, ergibt sich ebenso aus den vorgelegten Notizen der Amtstierärztin in dem Verfahrensakt. Darüber hinaus gestand die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu, dass sie (auch) bezüglich dieser Räumlichkeiten und der Hundehaltung angefragt hat.

Dass diese Hunde tatsächlich in diesen Räumlichkeiten gehalten wurden, ergibt sich für das erkennende Gericht aus dem durchgeführten Beweisverfahren, insbesondere den Fotokopien und den angefertigten Videodokumentationen sowie den Angaben der Amtstierärztin. Die Beschwerdeführerin beschränkte ihr Vorbringen darauf, dass sie nur wissen habe wollen, ob sich die Hunde „auch“ in den Kellerräumen aufhalten dürfen. Dies Behauptung war aber nach Ansicht des erkennenden Gerichtes völlig lebensfremd, zumal kein Hundebesitzer einen Amtstierarzt fragt, ob sich Hunde im gesamten Haus (einschließlich Keller) aufhalten dürfen oder nicht. Vielmehr schien es naheliegender - insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung der Räumlichkeiten mit der Wärmelampe, dass tatsächlich jedenfalls die Welpen vorwiegend in den tristen Kellerräumlichkeiten gehalten wurden.

Dies ist auch in Einklang mit den Schilderungen der Amtstierärztin zu bringen, die Arbeiten im Keller wahrnahm, als sie vor Ort war und den aufgewischten feuchten Boden gesehen hat und ihr der deutliche der Urin- und Kotgestank im Keller nach wie vor erinnerlich war.

Gesamthaft stand für das erkennende Gericht nicht in Zweifel, den Angaben der Amtstierärztin zu folgen, zumal diese im Interesse der Tiere handelt, nicht in ihrem eigenen. Ihre Wahrnehmungen wurden umfangreich mittels Fotokopien dokumentiert und auch mit Videoaufzeichnungen, welche in der mündlichen Verhandlung angesehen wurden. Durch diese Aufzeichnungen wurde gesamthaft das geschilderte Verhalten der Beschwerdeführerin dargelegt.

Auf den in der Verhandlung angesehen Videos konnte gesehen werden, dass einerseits (zu mindestens auf dem Video und auf den im Akt befindlichen Fotokopien) keine Wasserschüssel im Aufenthaltsbereich der Hunde abgestellt war, des Weiteren konnte das geschilderte Verhalten der Welpen veranschaulicht werden, die sofort an der Hündin zu saugen begonnen haben, wohingegen die Beschwerdeführerin im Hintergrund angab: „die Hündin hat bereits abgestillt“, was aber genau durch dieses Video widerlegt wurde. Weiters war auf dem Video zu sehen, dass die Beschwerdeführerin eine Wasserschüssel mit Wasser anfüllte und diese auf ein Fensterbrett stellte, das für die Hunde nicht zugänglich war. Über Nachfrage der Amtstierärztin in dem Video, weshalb sie das Wasser auf das Fensterbrett stellte, gab die Beschwerdeführerin nur an, dass die Welpen an der Mutter saugen und somit kein Wasser benötigen.

Dass die Hunde sich nicht ausreichend bewegen konnten, war bereits in Folge der Schilderungen der Amtstierärztin völlig schlüssig und nachvollziehbar und hinzukommend mit den Fotokopien dokumentiert, zumal die Hunde auf den Fotokopien tatsächlich keine ausreichende Muskulatur aufwiesen. Darüber hinaus zeigte sich der Garten in einem Zustand, wie es nur der Fall sein kann, wenn Hunde keine ausreichende Bewegung (insbesondere zum Absetzen von Kot und Urin) erhalten. Neben unzähligen Verkotungen waren auch die Rasenstellen braun und teilweise nicht mehr vorhanden und zeigte sich auch anhand des Fotos als die Hunde in den Garten gelassen wurden und alle vier adulten Hunde gleichzeitig urinierten oder Kot absetzten, dass diese zumindest an diesem Tag noch nicht im Freien waren. Für das erkennende Gericht lagen keinerlei Zweifel vor, dass die Beschwerdeführerin den Hunden nicht ausreichend Bewegung zukommen ließ, die Hunde teilweise unter starkem Durst litten, die Hündin mindergut ernährt war, die Welpen nicht an der Mutterhündin saugen durften und somit ebenfalls kein artgerechter Umgang mit den Tieren vorliegend war. Daraus resultiert klarerweise auch die Feststellung, dass den Tieren durch diese Haltung Leid zugefügt wurde.

Dies wurde ausreichend durch die Amtstierärztin mündlich in der Verhandlung dargelegt und weiters auch durch die aufgenommene Videoaufnahme und die angefertigten Fotokopien belegt. Es bestanden beim erkennenden Gericht keinerlei Zweifel daran, dass die Hundehaltung - wie von der Amtstierärztin geschildert – unter nicht artgerechter Behandlung der Tiere erfolgte.

Auch die einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung konnten diesen gewonnenen Eindruck nicht entkräften. Diese sahen die Hündin lediglich in der Ordination und war der Gesamteindruck nicht auffällig. Dies sagt aber nichts über die tatsächliche Haltung aus. So konnten diese klarerweise nicht beurteilen bzw. Angaben über die Verhältnisse vor Ort (bezüglich Wasser, Aufzucht der Welpen, die Haltung in unterbelichteten Räumen etc) machen. Über Frage des erkennenden Gerichtes bezüglich des Tierfutters, musste auch Tierarzt E anmerken, dass dieses Futter keinesfalls für die Hündin B geeignet bzw. ausreichend war.

Gesamthaft stand es für das erkennende Gericht somit außer Frage, dass durch das Verhalten der Beschwerdeführerin der Hündin B und den Welpen Leid zugefügt wurde. Für das erkennende Gericht war auch nicht erkennbar, weshalb die Amtstierärztin Wahrnehmungen bezüglich der Kontrolle erfinden oder weshalb sie übertreiben sollte.

Tatsächlich hat diese alles penibel dokumentiert und entspricht das Geschilderte den in der Verhandlung angesehenen Videos und der Fotodokumentation, welche im Akt einliegend ist.

Dem gegenüber konnte die Beschwerdeführerin nichts vorbringen, was gegen die Vorwürfe sprechen würde. Es ist Sache der Beschwerdeführerin, ob sie ihren Garten schön gestaltet oder nicht, aber es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Hunde, die ausreichenden Auslauf bekommen, den Garten dermaßen verkoten wie auf den vorgelegten Fotokopien ersichtlich. Darüber hinaus ist es ebenso naheliegend, dass in Folge der angebrachten Wärmelampe und des aufgewischten Bodens (Feuchtigkeit ist auch auf den Fotos zu erkennen) und dem wahrgenommenen Kot- und Uringeruch durch die Amtstierärztin im Keller, die Welpen tatsächlich in diesen Räumlichkeiten gehalten wurden.

Gesamthaft waren die Darstellungen der Amtstierärztin seit 2020 völlig schlüssig und nachvollziehbar, wohingegen die Beschwerdeführerin offensichtlich nur versuchte, die Abnahme der Hunde für rechtswidrig erklären zu lassen.

Dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Amtstierärztin keinerlei Einsicht zeigte bzw. nicht zu verstehen gab, die Hundehaltung zu ändern, konnte auf Grundlage der Aussagen der Amtstierärztin und der Videoaufnahmen zweifelsfrei konstatiert werden.

In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

§ 5 Tierschutzgesetz (TSchG):

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:

a)Atemnot,

b)Bewegungsanomalien,

c)Lahmheiten,

d)Entzündungen der Haut,

e)Haarlosigkeit,

f)Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,

g)Blindheit,

h)Exophthalmus,

i)Taubheit,

j)Neurologische Symptome,

k)Fehlbildungen des Gebisses,

l)Missbildungen der Schädeldecke,

m)Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind;

2. die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;

3. a)Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder

b)technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen oder

c)Halsbänder mit einem Zugmechanismus verwendet, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren kann;

4. ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;

5. Tierkämpfe organisiert oder durchführt;

6. Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;

7. einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;

8. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;

11. einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;

12. einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;

13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

14. ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;

14a.ein in Gefangenschaft gezüchtetes Wildtier aussetzt, das zum Zeitpunkt des Aussetzens in freier Natur nicht überlebensfähig ist;

15. lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;

16. Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,

17. an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.

(3) Nicht gegen Abs. 1 verstoßen

1. Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,

2. Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,

3. Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,

4. Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969, oder dem Militärbefugnisgesetz – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, stehen oder Maßnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung für solche Einsätze.

(4) Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.

(5) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen.

§ 8 Tierschutzgesetz (TSchG):

(1) Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.

(2) Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.

(3) Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Hunden im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.

§ 37 Tierschutzgesetz (TSchG):

(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG),

BGBl. Nr. 52/1991.

§ 38 Tierschutzgesetz (TSchG):

(1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er

1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder

3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder

4. gegen § 8 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

(4) Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person bzw. eine seiner Aufsicht und Weisung unterstehende Person der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union, diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(5a) Strafbar nach § 38 Abs. 3 ist auch, wer mittels im Ausland gesetzter Aktivitäten im Internet Tiere in Österreich anbietet und dadurch gegen § 8a Abs. 2 verstößt.

(6) Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3, sofern sie nicht nach § 45 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß § 35 von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Auszug aus Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung (BGBl. II Nr. 486/2004 idgF):

1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden

1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden

(1) Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.

(2) Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z. B. Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.

(3) Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden.

(4) Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist.

(5) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden; dies gilt nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum Schutz der Welpen erforderlich ist. Ist eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, so sind diese bis zu einem Alter von mindestens acht Wochen gemeinsam zu halten. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.

(6) Maulkörbe müssen der Größe und Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein; sie müssen dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.

1.2. Anforderungen an das Halten von Hunden im Freien

(1) Ein Hund darf nur dann im Freien gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier auf Grund seiner Rasse, seines Alters und seines Gesundheitszustandes dazu befähigt ist und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich an die Witterungsverhältnisse, die mit einer Haltung im Freien verbunden sind, anzupassen.

(2) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte zur Verfügung steht, die den Anforderungen nach Abs. 3 entspricht und außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.

(3) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss einen der Wetterseite abgewandten Zugang haben, über eine für den Hund geeignete Unterlage verfügen, trocken und sauber gehalten werden und so bemessen sein, dass der Hund

1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann und

2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.

(4) Werden Hunde im Freien in Gruppen gehalten, so müssen die Hundehütten und Liegeplätze so dimensioniert und in so großer Zahl vorhanden sein, dass alle Tiere der Gruppe sie gleichzeitig konfliktfrei nützen können.

1.3. Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen

(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Flächen der Öffnungen für das Tageslicht müssen bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5% der Bodenfläche betragen; dies gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zusätzlich zu beleuchten.

(2) In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.

(3) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.

(4) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte gemäß den Anforderungen an das Halten im Freien oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bietet, ausgestattet sind.

1.4. Anforderungen an die Zwingerhaltung

(1) Eine dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Hunden ist mindestens ein Mal täglich entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen.

(2) Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m2 verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen.

(3) Die Einfriedung des Zwingers muss so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht zerstören, nicht überwinden und sich nicht daran verletzten kann. Einfriedungen müssen mindestens 1,8 m hoch sein und ausreichend tief im Boden verankert sein.

(4) An der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen ausgeführt sein. Die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten. Die Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen aufschwingen.

(5) Der Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers müssen so gewählt und gestaltet werden, dass die Gesundheit der Hunde nicht beeinträchtigt wird und dass sie sich nicht verletzten können. Der Boden ist so auszuführen, dass Flüssigkeit abfließen kann. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig verletzten können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Außerhalb der Hundehütte muss eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt werden. Das Innere des Zwingers muss sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden.

(6) Der Zwinger muss ausreichend natürlich beleuchtet sein.

(7) In Zwingern sind bauliche Vorkehrungen derart zu treffen, dass für alle im Zwinger gehaltenen Hunde jederzeit schattige Plätze zur Verfügung stehen.

(8) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten im Sprung erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, angebracht sein.

(9) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in einem Zwinger gehalten, so sind die Zwinger so anzuordnen, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Bei unverträglichen Hunden ist Sichtkontakt untereinander zu verhindern.

1.5. Fütterung und Pflege

(1) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.

(2) Der Halter hat den Hund mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(3) Der Halter hat

1. den Hund unter Berücksichtigung der Rasse regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen und

2. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen, wenn der Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt, und

3. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Der Kot ist täglich zu entfernen.

1.6. Hundeausbildung

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 57/2012)

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, erfolgte die Abnahme der Tiere am 06.06.2023 durch die Amtstierärztin D. Diese schritt als Organe in Vollziehung des Tierschutzgesetzes für die zuständige Behörde, den Bürgermeister der Stadt ***, ein.

Die Maßnahmenbeschwerde vom 27.06.2023 – eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 27.06.2023 – richtet sich gegen die Amtshandlung - beginnend am 06.06.2023 - und ist sohin gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG rechtzeitig.

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Vorliegend wird die Abnahme von Hunden bekämpft.

Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er von Verwaltungsorganen im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, sich an einen individuell bestimmten Personenkreis wendet und entweder in Form eines Befehls ergeht, oder in der Anwendung physischen Zwangs besteht und er durch relative Verfahrensfreiheit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss ein Eingriff in Rechte durch Befehl oder Zwang erfolgen.

Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung daher ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht, wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme (vgl. VfSlg. 10.662/1985).

Sofern gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (siehe dazu beispielsweise VwGH 28.2.1997, 96/02/0299).

Die erstgenannten Voraussetzungen bzw. Merkmale eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind zweifelsfrei gegeben, zumal der Akt von einem Verwaltungsorgan, nämlich Amtstierarzt D, gesetzt wurde und es sich um einen Bereich der Hoheitsverwaltung gehandelt hat. Die Amtstierärztin wurde als Organ des Bürgermeisters der Stadt *** tätig. Die Amtshandlung war auch individualisiert, da sie gegen die Beschwerdeführerin gerichtet war und ebenso verfahrensfrei, zumal der Amtshandlung kein Bescheid oder eine sonstige Entscheidung – jedenfalls bis 28.06.2023 – zugrunde lag.

Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde von der Amtstierärztin der „Befehl“ geäußert, dass die in Rede stehenden Hunde abgenommen werden und kann dieser Handlung vor Ort auch der implizierte Befehl unterstellt werden, die Tiere zum Abtransport „freizugeben“. Wenngleich die Beschwerdeführerin diese Handlung freiwillig vornahm bzw. duldete, liegt darin keine Freiwilligkeit, sondern ein Befehl, dem die Beschwerdeführerin nachkam. Durch die Präsenz der Exekutivorgane, musste die Beschwerdeführerin jedenfalls bei Zuwiderhandeln bzw. bei Wiederstand mit physischem Zwang rechnen, weshalb ein Befehlsakt iSd obigen Ausführungen vorlag.

Die Veterinärmedizinerin und die Organe der öffentlichen Sicherheit schritten auf Grundlage des § 37 Tierschutzgesetz ein, der eine gesetzliche Grundlage für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bietet.

Eingegriffen wird durch die Amtshandlung in das durch Art 5 StGG garantierte Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Die Amtshandlung an sich ist mit einer Beschlagnahme und einer und einer darauffolgenden Entziehung vergleichbar (zumal auch das TSchG selbst diesen Terminus verwendet) und bedarf es für beide dargestellten Handlungen einer Rechtfertigung. Obgleich diese Eingriffe außerhalb des gerichtlichen Strafprozesses grundsätzlich in Bescheidform zu ergehen haben, bedarf es keiner Bescheiderlassung, wenn der Sicherungszweck den sofortigen Zugriff bzw. ein sofortiges Handeln gebietet.

Im hier zu beurteilenden Fall ist dies durch § 37 Abs. 2 und 2a TSchG gesetzlich determiniert – und enthält die Bestimmung selbst eine Rechtfertigungsgrundlage für die Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Ein Sicherungszweck muss aber jedenfalls auch in diesem Fall vorliegend sein.

Zweck der Beschlagnahme ist regelmäßig die Gefahrabwehr, wobei die Gefahrenlage meist auf eine rechtswidrige Handlung des Besitzers zurückgeht.

Auch im vorliegenden Fall sind Auslöser und damit Grundalge für das Einschreiten der Amtstierärztin die rechtswidrigen Handlungen der Beschwerdeführerin gewesen.

Seitens der Amtstierärztin wurde vor der Abnahme der Tiere festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegen mehrere Bestimmungen des TSchG und der 2. Tierhaltungsverordnung verstoßen hat.

Gemäß § 37 Abs. 2 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

Gemäß § 37 Abs. 2a TSchG sind Organe der Behörde berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.

Letztgenannte Bestimmung enthält die Ermächtigung, dass Tiere abgenommen werden können, wenn Personen gegen § 5, § 8 und § 8a TschG verstoßen haben.

Dies ist im gegenständlichen Fall vorliegend.

Im gegenständlichen Fall stützt sich die vorgenommene Abnahme der Welpen und der Hündin B auf mehrere verwirklichte Abnahmeanlässe. Zum einen ist der Abnahmeanlass in den Verstößen gegen § 5 Abs. 2 Z 1, Z 13 leg cit gelegen, insbesondere, dass eine Züchtung vorgenommen wurde bei der vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind, dies insbesondere, da seitens der Beschwerdeführerin keine ausreichende Dokumentation bezüglich der Qualzuchtmerkmale vorgelegt wurde.

Ein weiterer möglicher Verstoß ist in der Haltung der Welpen im Keller ohne ausreichendem Lichteinfall gelegen, wodurch die Tiere in einer vernachlässigten Art und Weise untergebracht waren, wodurch für die Tiere Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden war.

Weiters, dass seitens der Amtstierärztin kein Wasser für die Welpen in den Kellerräumlichkeiten in denen sie gehalten wurden, vorgefunden worden ist und somit auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 13 angenommen werden kann.

Diese drei Anlassfällen stützen sich sohin auf einen potenziellen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 TSchG.

Ein weiterer Abnahmeanlass gründet sich auf einen Verstoß nach § 8a Abs. 1 zumal die Beschwerdeführerin ohne behördliche Meldung die Welpen zum Verkauf im Internet angeboten hat, wodurch auch § 31 Abs. 4 TSchG nach Ansicht der einschreitenden Amtstierärztin übertreten worden ist.

Weiters wurden berechtigt Verstöße gegen die 2. Tierhaltungsverordnung angenommen, nämlich gegen 1.5 der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung, insbesondere, dass die Hunde nicht mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität versorgt worden sind, sowie der Aufenthaltsbereich des Hundes weder sauber noch ungezieferfrei gehalten wurde und der Kot nicht täglich entfernt worden ist und dem Hund bzw. den Welpen im gewohnten Aufenthaltsbereich nicht Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung gestanden hat.

§ 37 Abs. 2 TSchG beinhaltet zwei Fallkonstellationen, in denen die Organe der Behörde verpflichtet bzw. berechtigt sind Tiere einem Halter abzunehmen. In beiden Fällen orientiert sich die Zulässigkeit der Abnahme daran, ob die einschreitenden Organe aufgrund bestimmter Tatsachen zutreffend davon ausgehen durften, dass ein weiterer Verbleib des Tieres beim Halter seinem Wohlbefinden abträglich wäre (Prognose). Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme steht und fällt auch hier zum einen damit, ob das einschreitende Organ vom Vorliegen des Abnahmeanlasses ausgehen durfte (ex ante Beurteilung) zum anderen, damit, ob daraus gezogene Schlussfolgerungen vertretbar erfolgt sind (vgl. dazu LVwG Wien, 28.01.2016, VGW102/013/11013/2015).

In diesem Sinne statuiert der Gesetzgeber in der ersten Alternative die Verpflichtung der Organe der Behörde Tiere abzunehmen, wohin gegen er in der zweiten Alternative eine Abnahmebefugnis ergänzt. Die Abnahme setzt ebenso einen Abnahmeanlass, konkret das Vorliegen von Verstößen gegen §§ 5 bis 7 durch jene Person voraus, der das Tier abgenommen werden soll.

Auch hier genügt es, dass das einschreitende Organ bei gehöriger Sorgfalt vom Vorliegen derartiger Verstöße ausgehen durfte (vgl. LVwG NÖ, 06.08.2018, LVwGAV246/0012018).

Der Abnahmeanlass der in einem Verstoß gegen §§ 5 bis 7 bestehen kann, muss aber nicht in einem solchen bestehen. Viel mehr können auch Übertretungen sonstiger tierschutzrechtlicher Bestimmungen aber auch sonstige Begleitumstände ein Anlass zur Abnahme iSd Bestimmung bilden (vgl. dazu beispielsweise LVwG NÖ, 29.10.2018, LVwGS515/001-2018; 26.10.2019, LVwGAV706/0012019).

Ausgehend von obigen Feststellungen und den seitens der Tierärztin vor Ort konstatierten Verstöße, sowohl gegen das Tierschutzgesetz als auch gegen die Tierhaltungsverordnung, waren mehrere Abnahmeanlässe vorliegend.

Des Weiteren setzt die Abnahme eine veterinärfachlich fundierte Prognose voraus, dass das Tier bei einem weiteren Verbleib beim Halter zeitnahe Leiden, Schäden, Schmerzen oder schwere Angst erleiden würde. Dabei ist, soweit nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte für Gegenteiliges vorliegen, davon auszugehen, dass einschreitende Tierschutzkontrollorgane nicht zuletzt aufgrund ihrer fachlichen Befähigung nicht nur korrekte Befunde erheben, sondern daraus auch entsprechend fachliche Schlüsse ziehen können (vgl. dazu beispielsweise VwGH 21.05.2019, RO 218/03/0050; VwGH 03.10.1990, 90/02/0111).

Auch diese veterinärfachlich fundierte Prognose ist im gegenständlichen Fall vorliegend. Die Amtstierärztin war mehrmals vor Ort, verschaffte sich einen Überblick über die Lage und über die Haltungsbedingungen und kam infolge der mehrfach angenommenen Verstöße zum Ergebnis, dass aus veterinärärztlicher Sicht ein weiterer Verbleib der Welpen und der Hündin B bei der Beschwerdeführerin diesen Leid, Schmerzen und Ängste zufügen würde. Auch diese Prognose ist völlig schlüssig und nachvollziehbar, zumal der Aufenthalt der Welpen getrennt von der Mutter in Kellerräumlichkeiten ohne ausreichendem Lichteinfall, der Aufenthalt der Hunde ohne ausreichende Wasserzufuhr, ohne geeigneten Futter, ohne ausreichende Bewegung etc. nicht dem Tierwohl entsprechend sein kann.

Viel mehr teilt das erkennende Gericht die veterinärfachlich fundierte Prognose. Darüber hinaus liegt auch die halterbezogene Prognose vor, die seitens der Amtstierärztin getroffen und auch den obigen Feststellungen zugrunde gelegt wurde. Es war zum Zeitpunkt der Abnahme nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gewillt war ihr Verhalten bzw. die Hundehaltung zu ändern. Darüber hinaus unterstreichen die unzähligen angenommenen Verwaltungsübertretungen die mangelnde Bereitwilligkeit der Beschwerdeführerin, die Tiere artgemäß zu halten. Sie selbst gab in der Verhandlung nichts an, was eine positive Prognose in Bezug auf sie als Halterin gerechtfertigt hätte – und auch nicht vor der Abnahme am 06.06.2023.

Somit liegen auch subjektive Hindernisse in der Sphäre des Halters bezüglich einer positiven Prognoseentscheidung vor.

§ 37 Abs. 1 bis 2a TSchG begründen Organbefugnisse, die den Organen der Behörde einschließlich ihrer Hilfsorgane eingeräumt sind und von diesen auch im Rahmen eines selbstständigen Einschreitens ausgeübt werden müssen bzw. dürfen.

Zumal die Amtstierärztin der belangten Behörde zugeordnet ist und somit ein Organ der Behörde, war die Amtstierärztin (auch unter Beiziehung der Exekutivorgane) jedenfalls berechtigt, im Rahmen des eingeräumten Ermessens des § 37 TSchG die Tiere der Beschwerdeführerin abzunehmen.

Zumal sowohl ein Abnahmeanlass vorliegend war, eine veterinärfachlich fundierte Prognose abgegeben wurde und diese auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls vertretbar war, auch die Abnahmeanlässe, und auch eine halterbezogene negative Prognose vorliegend war, war die Abnahme der Hündin samt der acht Welpen am 06.06.2023 jedenfalls rechtmäßig.

Die Abnahme gemäß § 37 Abs. 2 TSchG ist als sofortige Zwangsmaßnahme ausgestaltet, die im Interesse des Tierwohls (RV 1515 BlgNR 25. GP 4) ohne vorangegangenes förmliches Verfahren zu setzen ist. In Hinblick auf die Vielzahl von Vorfällen und der sich dargestellten, ersichtlichen Unwilligkeit der Beschwerdeführerin, für eine andauernde Verbesserung der Betreuung der Hunde zu sorgen, war das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit der gesetzten Maßnahme darzulegen.

Der Beschwerde war aus diesen Gründen somit der Erfolg zu versagen.

Zumal seitens der belangten Behörde bis zum Schluss der Verhandlung keine Kosten beantragt wurden, waren der belangten Behörde – trotz Obsiegens – keine Kosten zuzusprechen (vgl. VwGH 26.3.1998, 96/11/0325 ua).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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