LVwG N LVwG-S-1312/001-2023

LVwG-S-1312/001-2023Landesverwaltungsgericht11.10.2023

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Konkretisierungsgebot; Tatvorwurf;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1312/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1312.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch C Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 3. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 3. Mai 2023, Zl. ***, wurde A (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:

02.11. 2021,13:45 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, ***

Fahrzeug:

***, Lastkraftwagen

Tatbeschreibung:

Der Verantwortliche der Firma B GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Fahrzeug welches von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a und § 102 Abs. 9 erfasst ist, während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten nicht bereitgestellt wurde, da Sommerreifen an dem Fahrzeug vorhanden waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 1 Zif. 2 lit e KFG“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß § 134 Abs. 1 KFG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 300,– Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von 30,– Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 330,– Euro, zur Bezahlung vorgeschrieben.

Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 14. November 2021, GZ ***, und die darin beschriebenen dienstlichen Wahrnehmungen eines Straßenaufsichtsorgans der Polizeiinspektion ***.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge einer Kontrolle am 2. November 2021, 13:45 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, festgestellt wurde, dass der Zustand des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***, das von D gelenkt worden sei, nicht den Vorschriften des KFG entsprochen habe. So seien Sommerreifen an dem Kraftfahrzeug „vorhanden“ gewesen, obwohl der Zulassungsbesitzer dafür Sorge zu tragen habe, dass bei den von § 102 Abs. 8a KFG und § 102 Abs. 9 leg. cit. erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten bereitgestellt seien. Aufgrund dieser Ausführungen sei daher als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer die ihm im Straferkenntnis zur Last gelegte Tat hinsichtlich § 103 Abs. 1 Z 2 lit. e KFG tatsächlich begangen und gemäß § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) schuldhaft dagegen verstoßen habe, zumal dem Beschwerdeführer kein Entlastungsbeweis gelungen sei. Im Hinblick auf die Strafbemessung habe der Beschwerdeführer keine Angaben betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder allfällige Sorgepflichten gemacht, weshalb von keinen ungünstigen Verhältnissen und einem durchschnittlichen Einkommen von 1.800,– Euro auszugehen gewesen sei. Mildernde oder straferschwerende Umstände seien ebenso wenig vorgelegen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer begehrt, dass der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos eingestellt werde. Zusammengefasst wendet der Beschwerdeführer ein, dass es sich bei dem gegenständlichen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** um einen Citroen Jumper mit höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg handle, dessen Erstzulassung im September 2021 gewesen sei. Das Kraftfahrzeug sei daher als Lastkraftwagen in die Klasse N1 einzuordnen und sei dies auch dementsprechend im Zulassungsschein vermerkt, der als Beweismittel der Beschwerde beigelegt wurde. Am Tag der verfahrensgegenständlichen Kontrolle sei bei der nahe gelegenen Wetterstation *** eine Temperatur von 9,4°C gemessen worden und hätten „den ganzen Tag über Temperaturen im positiven Bereich geherrscht“, weshalb nur „aus diesem Grund […] das Fahrzeug überhaupt an dem Tag in Betrieb“ gewesen sei. Die der Beschwerde beigelegten historischen Daten der Wetterstation *** vom 2. November 2021 würden zudem bescheinigen, dass Niederschlag nur zwischen 0 Uhr und 10 Uhr und auch bloß in sehr geringem Ausmaß aufgezeichnet worden seien, sodass es im Kontrollzeitpunkt bereits seit 2 Stunden niederschlagsfrei gewesen sei. Weiters sei die Schneelage stets mit 0 cm angegeben worden. Da § 102 Abs. 8a KFG einerseits auf winterliche Straßenverhältnisse abstelle und andererseits von dieser Gesetzesbestimmung und von § 102 Abs. 9 leg. cit. nur die Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2 und M3 umfasst seien, kämen diese im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, sodass die Bestrafung „ohne jegliche Rechtsgrundlage“ erfolgt sei.

1.3. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 legte die belangte Behörde diese Beschwerde mitsamt dem behördlichen Akt unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, ohne dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht wurde.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH und ist für diese zur Vertretung nach außen berufen. Die B GmbH war im Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagens der Klasse N1 und der Marke bzw. Handelsbezeichnung Citroen Jumper mit dem behördlichen Kennzeichen ***.

2.2. Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten nicht bereitgestellt wurden, „da Sommerreifen an dem Fahrzeug vorhanden waren“.

3. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Verfahrensgang ergibt sich eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt und insbesondere aus dem durch den Beschwerdeführer vorgelegten Zulassungsschein des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, des Firmenbuchauszugs der B GmbH sowie aus der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 22. November 2021 und aus dem angefochtenen Straferkenntnis.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;

[…]

3. Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;

[…]

8. Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge;

[…]

§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

[…]

(8a) Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen

1. N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April oder

2. M2 und M3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug von jeweils 1. November bis 15. März

nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden sowie Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Weiters darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 oder N1 oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau während des in Z 1 genannten Zeitraumes bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind.

(9) Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges hat während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge,

1. bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist,

2. die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden,

3. der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden,

4. die zum Aufbauhersteller oder zum Kunden überstellt werden, sofern die Fahrt auf schneefreien Straßen durchgeführt wird.

[…]

(1) Der Zulassungsbesitzer

[...]

2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten

[…]

e) bei den von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a erster Satz und § 102 Abs. 9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten.

bereitgestellt sind;

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[...]“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

§ 52.

[…]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

[…]

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; […]“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zum Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das Verwaltungsgericht darf über den so skizzierten Tatvorwurf nicht hinausgehen und dabei die von der Erstbehörde angenommene Tat auswechseln (VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).

Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich also geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094, mwN; vgl. auch Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg] VStG2 § 44a VStG Rz 4). Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN; VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053, mwN).

5.1.1. Das angefochtene Straferkenntnis wird jedoch diesen Anforderungen an das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht:

Aus § 103 Abs. 1 Z 2 lit. e KFG ergibt sich die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dass bei den von § 102 Abs. 8a erster Satz und § 109 Abs. 9 KFG erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten bereitzustellen sind.

5.1.2. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte bereits aus dem Spruch die zur Last gelegte und eine Verletzung des § 103 Abs. 1 KFG darstellende Tathandlung hervorzugehen, sodass klargestellt ist, welchen der Tatbestände des § 103 Abs. 1 KFG bzw. inwiefern der Beschwerdeführer diesen konkret verwirklicht haben soll:

Im konkreten Fall wurde die Tat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses damit umschrieben, dass ein Verstoß gegen § 103 Abs. 1 Z 2 lit. e KFG vorliege, weil „festgestellt wurde, dass beim Fahrzeug welches von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a und Abs. 9 erfasst ist, während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten nicht bereitgestellt wurde, da Sommerreifen an dem Fahrzeug vorhanden waren“ (Hervorhebung hg. erfolgt). Aus der Wortfolge „da Sommerreifen an dem Fahrzeug vorhanden waren“ ergibt sich jedoch nicht, ob tatsächlich eine Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 2 lit. e KFG begangen wurde. Vielmehr bildet das „Vorhandensein von Sommerreifen“ unstrittig kein Tatbestandsmerkmal des § 103 Abs. 1 Z 2 lit. e KFG und gibt diese Umschreibung auch keinerlei Auskunft darüber, ob (überhaupt bzw. zusätzlich) Winterreifen und Schneeketten bereitgestellt wurden. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass unter „Bereitstellung“ iSd genannten Bestimmung ein „Zuverfügungstellen“ verstanden werden kann (vgl. dazu auch Nedbal-Bures, KFG12 § 103 [Stand 1.5.2023, rdb.at] Anm 10). Sofern eine – wie die im konkreten Fall gewählte – Formulierung jedoch einen nicht unbeachtlichen Interpretationsspielraum einräumt und verschiedenste Deutungen offen lässt (hier etwa fraglich, ob das „Vorhandensein von Sommerreifen“ gleichzusetzen ist mit einem mangelnden Bereitstellen von Winterreifen und Schneeketten), liegt jedoch eine dem § 44a Z 1 VStG unzureichende Umschreibung der Tathandlung vor (vgl. VwGH 20.1.2022, Ra 2020/04/0175; VwGH 15.12.2021, Ra 2020/06/0308). Vorliegend gilt zudem hervorzuheben, dass selbst aus der Begründung des Straferkenntnisses nicht hervorgeht, wie die Wortfolge im Spruch zu verstehen ist.

5.1.3. Daher ist eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht (vgl. erneut VwGH 12.12.1986, 86/18/0176, mwN).

Durch diese mangelnde Präzisierung ist schließlich nicht mehr hinreichend gesichert, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte, da Zweifel bestehen, wofür der Beschwerdeführer konkret bestraft worden ist.

Vor diesem Hintergrund ermangelt es zusammengefasst dem vorliegenden Tatvorwurf gesamthaft der nötigen Präzisierung der Tathandlung des § 103 Abs. 1 Z 2 lit. e KFG.

5.1.4. Eine Präzisierung des Tatvorwurfs ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall allerdings schon deshalb verwehrt, da es den Tatvorwurf nicht auswechseln darf (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0116). Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs dar (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409). Ergänzt das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor (zum Ganzen etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184).

Vorliegend wäre jedoch eine nicht bloß präzisierende Ergänzung des Tatvorwurfs erforderlich, als dem Beschwerdeführer bislang die (nicht unter § 103 Abs. 1 Z 2 lit. e KFG subsumierbare strafbare) Tat des „Vorhandenseins von Sommerreifen an dem Fahrzeug“ vorgeworfen wurde. Ein solcher Austausch würde vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs mit sich bringen (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, mwN), zumal es sich auch nicht um eine solche Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat handelt, die schon allein deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Straferkenntnis hat, weil dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).

5.2. Zur Fahrzeugeigenschaft:

Abgesehen von der mangelnden Konkretisierung des Spruches ist festzuhalten, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug der Klasse N1 nicht von der Verpflichtung des § 103 Abs. 1 Z 2 lit. e iVm § 102 Abs. 8a erster Satz und Abs. 9 KFG umfasst ist, weil diese Bestimmungen bloß auf Kraftfahrzeuge der Klassen N2, N3 sowie M2 und M3 Bezug nimmt. Aus dem der Beschwerde beigelegten Zulassungsschein ergibt sich allerdings vielmehr, dass es sich bei dem gegenständlichen Kraftfahrzeug um eines der Klasse N1 handelt, sodass auch im Falle der mangelnden Bereitstellung der erforderlichen Winterreifen und Schneeketten keine unter § 103 Abs. 1 Z 2 lit. e. iVm § 134 Abs. 1 KFG subsumierbare strafbare Handlung vorliegen hätte können. Die Beurteilung der Frage nach dem zum angeführten Tatzeitpunkt herrschenden Witterungsverhältnissen konnte dementsprechend dahingestellt bleiben.

Vor diesem Hintergrund hat der Zulassungsbesitzer auch nicht gegen § 103 Abs. 1 Z 2 lit. e KFG verstoßen und der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Folglich war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, konnte die Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Sachverhalt stützt sich demgegenüber auf die klare und eindeutige Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und es kommt der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 14.3.2019, Ra 2019/18/0068).

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