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LVwG-AV-2528/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2528/001-2023
LVwG-AV-2528/001-2023Landesverwaltungsgericht11.10.2023
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Aufenthaltstitel; Erstantrag; Verlängerungsantrag; Verspätung; Unzuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: China, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.09.2023, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Antrages vom 14.02.2019 von der Bezirkshauptmannschaft Mödling ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ mit der Gültigkeit bis 24.01.2020 erteilt, welcher in weiterer Folge bis 11.12.2021 verlängert wurde.
Am 12.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer von der Landeshauptfrau von Niederösterreich aufgrund eines Zweckänderungsantrages ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 47 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Gültigkeit bis 20.05.2023 erteilt.
Am 29.08.2023 hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinn des § 24 Abs. 2 NAG gestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag vom 29.08.2023 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.
Als Rechtsgrundlagen wurden § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 21 Abs. 1 bis Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 78/2017, angeführt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Sinne des § 24 Abs. 2 NAG nicht vorgelegen seien, weshalb der Antrag vom 29.08.2023 gemäß § 24 Abs. 1 NAG als Erstantrag zu werten gewesen sei.
Erstanträge seien gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen, wobei die Entscheidung im Ausland abzuwarten sei. Ein Erstantrag im Ausland sei im konkreten Verfahren nicht gestellt worden.
Da weder ein Tatbestand des § 21 Abs. 2 NAG, der zur Stellung eines Antrages im Inland berechtigen würde erfüllt noch ein begründeter Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling gestellt worden sei und es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim Erfordernis des § 21 Abs. 1 NAG, den Erstantrag im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten, nicht um ein bloßes Formalerfordernis, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handeln würde (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123 mwN), sei der als Erstantrag gewertete Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes lauten wie folgt:
§ 3 Abs. 1
(1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden.
§ 24 Abs. 1 und 2
(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
§ 1 der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2017 bestimmt:
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit
a) Aufenthaltstiteln (§ 8 NAG) und
b) Dokumentationen des unionrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9 NAG)
zu treffen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Verfahren betreffend:
a) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Schlüsselkräfte (§ 41 NAG),
b) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ in den Fällen des § 41 NAG oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in den Fällen des
§ 41a Abs. 1 und Abs. 7a NAG innehaben (§ 46 Abs. 1 Z 1 NAG), in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG,
c) Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ für Schlüsselkräfte (§ 42 NAG),
d) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG oder einen anderen Aufenthaltstitel innehaben, nachdem sie ursprünglich über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ verfügt haben (§ 46 Abs. 3 NAG), in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG,
e) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ in den Fällen der §§ 44 Abs. 1 und 46 Abs. 5 in Verbindung mit 44 Abs. 1 NAG,
f) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG,
g) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG,
h) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in den Fällen der
§§ 47 Abs. 4 und 56 Abs. 3 NAG,
i) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG) und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ in den Fällen des § 49 Abs. 1 NAG,
j) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 2 und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 4 NAG und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 1 NAG (§ 50 Abs. 1 NAG), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG,
k) Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 50a Abs. 1 NAG) und Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für deren Familienangehörige (§ 50a Abs. 2 NAG), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG,
l) Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT“, § 58 NAG) und Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT“, § 58a NAG), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG,
m) Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT“, § 58 NAG) oder Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT“, § 58a NAG) (§ 69 Abs. 3 NAG), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG, und
n) Entziehung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 28 Abs. 6 NAG, mit Ausnahme der Fälle betreffend die Aufenthaltstitel gemäß § 43a Abs. 1 Z 1 NAG.
Ohne auf das Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen wie folgt:
Aus dem Spruch der angefochtenen Entscheidung geht in Verbindung mit seiner Begründung eindeutig hervor, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Verlängerungsantrag verspätet eingebracht wurde, die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 NAG nicht erfüllt sind, somit der Antrag vom 29.08.2023 nicht als Verlängerungsantrag gilt, und daher der Antrag, über den die belangte Behörde entschieden hat, als Erstantrag zu qualifizieren ist.
Mit dem gegenständlichen Antrag wollte der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 47 Abs. 4 NAG verlängern.
Gemäß § 3 Abs. 1 NAG iVm § 1 Abs. 2 lit. h) der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2017 gilt Abs. 1, wonach die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich ermächtigt werden, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionrechtlichen Aufenthaltsrechts zu treffen, nicht.
Das bedeutet, dass die Bezirkshauptmannschaft über einen Erstantrag gemäß § 47 Abs. 4 NAG entscheiden hat, obwohl die Zuständigkeit dafür bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich liegt.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu aufzuheben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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