LVwG N LVwG-AV-2015/001-2023

LVwG-AV-2015/001-2023Landesverwaltungsgericht11.10.2023

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Entfernungsauftrag; Wohnwagen; Ortsbereich;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2015/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2015.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, vom 04.05.2023, Zl. ***, betreffend Auftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch angeführte Frist zur Entfernung bis 30. November 2023 verlängert wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 04.05.2023, Zl. *** wurde Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 6 Z 3 und § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 iVm § 59 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 verpflichtet, bis spätestens 15.06.2023 den auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** abgestellten Wohnwagen außerhalb des Ortsbereiches der Gemeinde *** zu entfernen und den früheren Zustand dieses Grundstückes wiederherzustellen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht, mit Schreiben datiert 05.06.2023, Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er auf seine Argumentation vom 19.04.2023 verweise und zudem die Merkmale eines Wohnwagens beim abgestellten Anhänger, welcher als Arbeits- und Gerätehütte diene, nicht erfüllt wären. Die aufgestellte Hütte wäre nie nach dem KFG zugelassen gewesen und hätte auch nie eine Zulassung bekommen. Der Begriff Wohnwagen könne mehrdeutig ausgelegt werden und würde nicht als verbindliche Grundlage eines Bescheides dienen können. Zudem diene ein Wohnwagen als Behausung, in der man mehrere Tage verbringen könne, wo auch eine Kochstelle und sanitäre Anlagen und eine Heizung vorhanden wären. All dies würde die vorhandene Gerätehütte in keinster Weise erfüllen. Vielmehr würde es sich um eine Lagerungsmöglichkeit bzw. um einen Unterstand handeln und wären Futtergerätschaften und notwendiges Werkzeug untergebracht. Die Fläche wäre als landwirtschaftliche Fläche im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgewiesen und würde es eine adäquate Arbeits- und Gerätehütte dafür bedürfen. Zudem werde eine Diskriminierung in der Person als Betriebsführer gesehen, da andere Betriebsführer durchaus diverse gleichartige Wägen abgestellt hätten. Zudem wäre die bauliche Ausführung des Gerätewagens naturgerecht, biologisch aus Vollholz und in die Landschaft passend. Aus all diesen Gründen werde um nochmalige Überprüfung des Bescheides ersucht.

Mit Schreiben vom 06.06.2023 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und zudem von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde ebenso vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm sodann Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zur Zl. ***. Des Weiteren wurde der naturschutzfachliche Amtssachverständige ersucht, die Ausgestaltung der gegenständlich abgestellten Hütte bzw. des Wohnwagens genauer zu beschreiben. Da dieser Wagen bereits im Juli 2023 vom ursprünglichen Platz entfernt war, nahm der Amtssachverständige mit dem Beschwerdeführer Kontakt auf und wurde gegenständliche „Gerätehütte“ am nunmehrigen Abstellort einer Besichtigung zugeführt. Die Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurden dem Beschwerdeführer sodann zur Kenntnis übermittelt und die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Bislang wurde keine Stellungnahme dazu abgegeben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:

Das Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde *** ist als Grundstück mit der Flächenwidmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet. Es befindet sich nicht in einem baulich und funktional zusammenhängenden Teil des Siedlungsgebietes. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt kein nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes genehmigter Campingplatz vor. Auf diesem Grundstück hat der Beschwerdeführer, zumindest im März 2023, einen Anhänger mit einer Grundfläche von ca. 2,74m x 6,5m aufgestellt. Dieser ist in Holzbauweise errichtet, verfügt an der Rückseite über eine Doppelglastür, über die der Wagen betreten werden kann. An den beiden Längsseiten finden sich zwei Fenster, an der Vorderseite ein langgestrecktes Fenster. An dem zur Vorder- und Rückseite flach abfallenden Foliendach wurden zwei Dachrinnen angebracht, die mit vertikalen Regenwasserablaufwannen verbunden werden können.

Im Innenraum dieses Wagens wurde unmittelbar neben der Zugangstür eine Anrichte aus Holz mit Waschbecken errichtet. Im vorderen Abschnitt des Wagens befindet sich eine Zwischenwand mit Schiebetür.

Dahinter finden sich zwei Schlafplätze wider.

Der gesamte Innenraum wurde verkabelt und mit mehreren Steckdosen und Lichtschaltern ausgestattet. Der Stromanschluss erfolgt von außen über eine im Bereich der Zugangstür angebrachte Kraftstromsteckdose.

Der Wagen ist mit einer Anhängerdeichsel ausgestatte und kann mit einer entsprechenden Zugmaschine verbracht werden.

Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der schlüssigen Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 04.09.2023. Unbestritten ist das Nichtvorliegen eines genehmigten Campingplatzes sowie die Lage des Grundstückes außerhalb des Ortsgebietes und auch die Flächenwidmung. Diese Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.

Gemäß § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist außerhalb des Ortsbereiches, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, verboten: das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes genehmigten Campingplätzen.

Das Grundstück Nr. *** in der KG *** ist als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Es befindet sich nicht in einem baulich und funktional zusammenhängenden Teil des Siedlungsgebietes. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt kein nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes genehmigter Campingplatz vor.

Zum Begriff des Wohnwagens hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das NÖ Naturschutzgesetz 2000 keine Legaldefinition des Begriffes „Wohnwagen“ enthält, weshalb zunächst von der allgemeinen Wortbedeutung dieses Begriffs auszugehen ist. Unter dem Begriff der mobilen Heime und Wohnwagen sind alle Objekte zu verstehen, die nach ihrer Ausstattung und dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind. Als Wohnwagen ist ein solches Objekt dann anzusehen, wenn es den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers iSd KFG 1967 entspricht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein Wohnwagen iSd § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 vorliegt, ist es ohne Belang, ob ein der Definition des § 2 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 genügendes Objekt nach wie vor zum Verkehr nach den Bestimmungen des KFG 1967 zugelassen ist, stellt doch die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 auf die „Bauart und Ausrüstung“ des Fahrzeuges ab. Dass etwa ein angeschaffter „ehemaligen Wohnwagen“ abgemeldet sei und nicht dem ständigen Wechsel des Aufenthaltsortes diene, ist somit für die Subsumtion unter den Begriff des Wohnwagens iSd § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 nicht von Relevanz (VwGH 27.11.2012, 2009/10/0259).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der jedenfalls zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung auf dem gegenständlichen Grundstück abgestellte Gegenstand aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung ein Wohnwagen im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 ist. Nach der Ausstattung kann dieser Wagen durchaus der Unterkunft von Personen dienen und zudem ist er ortsbeweglich. Dies ergibt sich aus dem Akt (insbesondere auch aus der Tatsache, dass der Wagen zwischenzeitlich verbracht wurde). Die Schlafplätze sind eindeutiges Indiz dafür, dass der Wagen dem Aufenthalt von Menschen dienen soll. Auch die Abwasch begründet diese Ansicht. Demgegenüber sind – wie auf den Fotos des Wagens ersichtlich - keinerlei Werkzeuge oder Maschinen untergebracht.

Für das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt kein nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes genehmigter Campingplatz vor.

Der verfahrensgegenständliche Wohnwagen ist daher vom Verbot des § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 erfasst und erging der naturschutzbehördliche Auftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zu Recht.

Die – mittlerweile bereits abgelaufene – Leistungsfrist für die Entfernung gemäß § 59 Abs. 2 AVG war spruchgemäß neu festzusetzen (vgl. VwGH vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). Dies insbesondere auch deshalb, da dem erkennenden Gericht keine Auskunft darüber vorliegt, ob sich der Wohnwagen zwischenzeitig wieder am verfahrensgegenständlichen Grundstück befindet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK, noch Art 47 GRC entgegen (EGMR vom 18. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH vom 15. Oktober 2016, ZI. A7/2016; VwGH vom 21. Dezember 2016, ZI. Ra 2016/04/0117).

Zudem wurde die Durchführung nicht beantragt.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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