projekte
LVwG-AV-2106/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2106/001-2023
LVwG-AV-2106/001-2023Landesverwaltungsgericht10.10.2023
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Ablagerung; Verpflichteter; Verursacher;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 07.06.2023, Zl. ***, betreffend Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist mit 28.02.2024 und die Frist zur Vorlage des Entsorgungsnachweises mit 15.03.2024 neu festgesetzt werden und im Spruch des angefochtenen Bescheides unter „Rechtsgrundlagen“ die Wortfolge „§ 73“ ersetzt wird durch die Wortfolge „§ 73 Abs. 1 Z 2“.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer, die nachstehenden Maßnahmen durchzuführen:
„1. Die aus kreosothältigen Masten bestehende Einfriedung des GSN ***, KG ***, ist nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 30.11.2023 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
1. Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya bis längstens 7.12.2023 vorzulegen.
[…]“
Unter einem verpflichtete die belangte Behörde zum Tragen der Verfahrenskosten (Kommissionsgebühren) in Höhe von € 13,80 für die Durchführung einer Überprüfung an Ort und Stelle.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und wörtlicher Zitierung der im Verfahren eingeholten Zeugenaussagen zusammengefasst aus, dass sich eine Böschungssicherung fast auf der ganzen Länge der südwestlichen Grundgrenze vom Grundstück Nr. *** zu Grundstück Nr. ***, KG ***, erstrecke. Die Masten, welche für die Böschungssicherung verwendet worden seien, seien ehemals von der C verwendete Strommasten. Es handle sich um mit Schwarzkohlenteer behandeltes Holz. Die Verbauung von kreosothaltigem Holz sei jedoch unzulässig, teerölimprägnierte Masten seien als gefährlicher Abfall einzustufen. Die Böschungssicherung sei im Jahr 2013 errichtet worden, seit 2006 sei die Verwendung solcher Masten jedoch verboten.
Als Verursacher im abfallrechtlichen Sinn sei der Beschwerdeführer einzustufen, zumal dieser Zugang zu den Masten gehabt habe und auch einen Bagger besitze. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit ähnliche Masten an anderer Stelle eingebaut. Die Aussagen der Zeugen D hätten sich als glaubwürdiger als die Aussage des Beschwerdeführers, welcher bestritten habe, die Masten eingebaut zu haben, erwiesen. Insbesondere Herr D hätte keinen Vorteil daraus gehabt, falsche Angaben zu machen, er sei mittlerweile von seiner damaligen Ehefrau, Frau E, geschieden.
Rechtlich sei auszuführen, dass es sich bei den Masten um Abfall im Sinne des AWG 2002 handeln würde. Da es sich überdies um keinen geeigneten Ort für die Lagerung oder Behandlung des Abfalls handeln würde, sei dieser zu entfernen.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht eine umfangreich ausgeführte Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ehemals bei der C beschäftigt gewesen sei und ab ca. 1994 kreosothaltige Holzmasten zur Verfügung gestellt bekommen habe, welche die C nicht mehr benötigt hätte. Diese seien dann vom Beschwerdeführer verwendet worden, um in *** eine *** zu bauen. Der Beschwerdeführer sei Obmann des dortigen *** gewesen. 2012 oder 2013 sei die Tochter des Beschwerdeführers auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, ob sie einige dieser Masten für eine Unterkonstruktion für eine Terrasse bei ihrem Haus verwenden dürfe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer noch ein intaktes Verhältnis zu seiner Tochter gehabt, weshalb er diesem Ansuchen zugestimmt habe. Die Masten seien dann von seiner Tochter und ihrem damaligen Ehemann von der *** abgeholt worden und nach *** transportiert worden. Zwar sei der Beschwerdeführer bei der Abholung anwesend gewesen, habe diese aber nicht selbst transportiert. Einige Zeit nach der Abholung habe die Tochter des Beschwerdeführers diesen dann ersucht, bei Erdarbeiten in deren Garten behilflich zu sein. Dabei habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass die kreosothaltigen Masten zu Einfriedungszwecken am Grundstück verwendet worden seien. Die Einfriedung sei vom damaligen Ehemann der Tochter und einem Nachbarn gebaut worden. Ein Gemeinderat hätte dem damaligen Ehemann seiner Tochter mündlich mitgeteilt, dass die Verwendung dieser Masten als Einfriedung in Ordnung sei.
Zuzugestehen sei, dass die kreosothaltigen Masten als Abfall im objektiven Sinn im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 anzusehen seien. Daraus folge allerdings, dass Verpflichteter eines Behandlungsauftrages nur der Abfallbesitzer sein könne. Dies sei jedoch nicht der Beschwerdeführer. Außerdem seien gegenüber dem Beschwerdeführer seinerzeit in Bezug auf die beabsichtigte Verwendung andere Angaben gemacht worden, die die Behandlung als Abfall wegen öffentlicher Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht nötig gemacht hätten. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren werde deshalb einzustellen sein.
Würde man allerdings von einem auf § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 gestützten Behandlungsverfahren ausgehen – was bestritten werde – so hätte jedenfalls der Behandlungsauftrag an mehrere Personen ergehen müssen. Ohne Zustimmung der Familie D und E hätte die Einfriedung niemals errichtet werden können.
3.1. Der Beschwerdeführer A war bis vor ca. fünf Jahren bei der C beschäftigt. Im Stromleitungsbau verwendete die C früher kreosothaltige Strommasten. In den 1990er Jahren wurde seitens der C begonnen, diese auszutauschen, wobei der Beschwerdeführer kreosothaltige Strommasten, welche die C nicht mehr verwendete, übernommen hat. Der Beschwerdeführer war von 1996 bis 2016 Obmann des ***-Vereins in ***. In den Jahren 1996 bis 2000 verwendete der Beschwerdeführer die von der C übernommenen Strommasten zum Bau der *** in ***. Beim Bau dieser *** wurden nicht alle vom Beschwerdeführer bezogenen Strommasten verwendet, einige blieben übrig und wurden daraufhin am Vereinsgelände gelagert.
3.2. E, die Tochter des Beschwerdeführers, ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Sie kaufte dieses im Oktober 2011 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten, D, von dem sie seit 2014 geschieden ist. Ihr damaliger Ehegatte zog 2014 mit der Scheidung von dort aus, E lebt weiterhin im Haus auf dem genannten Grundstück.
3.3. 2013 beabsichtigte das Ehepaar D und E, eine Stützmauer für den Garten zu errichten, weil dieser abschüssig lag. Zu diesem Zweck waren auch eine Anschüttung von Erdmaterial und die Errichtung einer Einfriedung geplant. Da auf der *** in *** zu diesem Zeitpunkt alte Strommasten lagerten, welche noch nicht für die *** verwendet worden sind, sagte der Beschwerdeführer seiner Tochter und ihrem damaligen Ehemann mit den Worten „die Masten sind da, wir machen eine Stützmauer, diese überlebt euch“ zu, dass diese die Masten für den Bau der Einfriedung verwenden dürfen. E und D wollten eine kostengünstige Lösung für die Einfriedung realisieren, weshalb der Beschwerdeführer ihnen gegenüber anbot, dafür die vorhandenen Masten zu verwenden. Sohin wurden die Strommasten auf Vorschlag des Beschwerdeführers für die Einfriedung verwendet und eingebaut. In zwei Transportfuhren wurden die Strommasten unter Verwendung eines Lastwagens der C, welchen der Beschwerdeführer ausborgte, anschließend von der *** zum verfahrensgegenständlichen Grundstück transportiert. Den ersten Transport führte der Beschwerdeführer alleine durch, beim zweiten Transport war ihm D behilflich. Die Strommasten wurden dann in Folge, noch im Jahr 2013, vom Beschwerdeführer und D eingebaut. Unter Verwendung eines Baggers wurden die Strommasten vom Beschwerdeführer, der beim Einbau die führende Rolle übernahm, in die korrekte Position gehoben und anschließend fixiert. Beim Einbau half D mit.
E und D stimmten der Lieferung und dem Einbau der kreosothaltigen Strommasten durch den Beschwerdeführer zu. Zum damaligen Zeitpunkt waren sie der Ansicht, dass dies kein rechtliches Problem darstellen würde. Vor sowie beim Einbau der Strommasten wies der Beschwerdeführer nicht darauf hin, dass ein solcher Einbau bereits nicht mehr zulässig wäre. Eine Fremdfirma wurde vom Ehepaar D und E nicht mit dem Bau der Einfriedung beauftragt.
3.4. Bei den verfahrensgegenständlichen Strommasten, welche für die Einfriedung verwendet wurden, handelt es sich um mit Schwarzkohlenteer (Kreosot) behandeltes Holz und damit um gefährlichen Abfall.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***. Weiters hat es am 2.10.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer befragt und F, E und D als Zeugen befragt wurden.
Zur Frage des Vorliegens kreosothaltiger Strommasten ist auf die Stellungnahme der TGA zu verweisen. Außerdem gestand der Beschwerdeführer selbst zu, dass die Strommasten teerölhaltig sind.
Strittig im Verfahren ist, wer die Einfriedung errichtet hat. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe mit dem Einbau nichts zu tun gehabt, erwies sich für das Gericht als unglaubwürdig: Zum einen hatte der Beschwerdeführer, selbst seinem eigenen Vorbringen nach, im Jahr 2013, als der Einbau von statten ging, noch ein gutes Verhältnis zu seiner Tochter. Zum zweiten verfügt, nach glaubwürdiger Aussage der Zeugen D und E, der Beschwerdeführer nicht bloß über ein besonderes Geschick im Umgang mit den Strommasten, er ist in deren Handhabung insofern auch vertraut, als er die Masten bereits beim Bau der *** verwendete. Dazu führte der Zeuge D auch aus, er hätte beim Einbau der Masten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück lediglich (mit)geholfen. Würde man somit dem Beschwerdeführer dahingehend Glauben schenken, er hätte mit dem Einbau nichts zu tun, so hätten sich E und D anderer Personen (i.e. Bekannte, Nachbarn) oder einer externen Firma bedienen müssen, um die Einfriedung zu errichten. Eine Fremdfirma wurde nach übereinstimmender Aussage der Zeugen D und E nicht betraut. F, der als Nachbar als Helfer in Frage gekommen wäre, hat in der Verhandlung unter Wahrheitspflicht ausgesagt, beim Einfriedungsbau nicht mitgeholfen zu haben. Da dieser Gerätschaften für die Erdarbeiten am Grundstück von E zur Verfügung stellte, hätte F auch keinen Vorteil davon gehabt, in Bezug auf den Einfriedungsbau nicht die Wahrheit zu sagen. Folgte man der Version des Beschwerdeführers, hätten erstens beide Zeugen D und E nicht nur vor der belangten Behörde, sondern auch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gelogen haben müssen. Zweitens hätte es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprochen, wenn ein handwerklich geschickter Vater, der Erfahrung im Hinblick auf die konkret in Frage stehende Tätigkeit hat, seine Tochter, die genau diese Arbeiten nun benötigt, nicht unterstützt.
Die Zeugen D und E konnten in der mündlichen Verhandlung überdies glaubwürdig und übereinstimmend schildern, wie der Einbau der Strommasten auf dem Grundstück von E konkret abgelaufen ist. Außerdem erfolgte der Einbau der Masten auf dem gegenständlichen Grundstück mit Zustimmung der Zeugen D und E (s. VH-Protokoll S. 14) und unter Mithilfe von D, sodass insbesondere D keinen Vorteil daraus gezogen hätte, vor der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht unter Wahrheitspflicht falsch auszusagen, zumal er in der mündlichen Verhandlung aussagte, weiterhin dankbar für die Hilfe des Beschwerdeführers zu sein. Dementsprechend erweist sich auch die Aussage des Beschwerdeführers, er hätte die Zeugen D und E vor einem Einbau der Strommasten gewarnt, als unglaubwürdig.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:
§ 1. (1) – (2a) […]
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
[…]
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
(2) – (4) […]
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
[…]
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
[…]
§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
(2) […]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
(4) […]
(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.
[…]
§ 73. (1) Wenn
[…]
§ 78. (1) – (8) […]
(9) Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
[…]“
6.1. Abfälle nach § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (sog. „subjektiver Abfallbegriff“), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (sog. „objektiver Abfallbegriff“). Abfall im Sinne des AWG 2002 liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23.2.2012, 2008/07/0179).
Wie festgestellt, handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen kreosothaltigen Strommasten um gefährlichen Abfall. Diese sind nach dem Abfallverzeichnis der Schlüsselnummer SN 17209g zuzuordnen. Zusätzlich wurden die Strommasten im Jahr 2013 eingebaut, somit weit nach dem Inkrafttreten der AWG-Novelle 2005 und der Bestimmung des § 79 Abs. 8 AWG 2002 mit 1.4.2006. Eine Anwendung dieser Ausnahmebestimmung scheidet demnach aus.
6.2. Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen (Z 1) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Z 2) nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Zumal gegenständlich eine genehmigte Anlage im Sinne der Z1 leg. cit. nicht besteht, ist lediglich die Z 2 leg. cit. einschlägig, wozu festzuhalten ist, dass nicht von vorneherein jede Lagerung von Abfällen einer behördlichen Genehmigung bedarf (vgl. VwGH 23.4.2014, 2013/07/0269). Ein Ort ist jedenfalls dann im Sinne der Z 2 leg. cit. geeignet, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 18.2.2010, 2009/07/0131).
Die kreosothaltigen Strommasten wurden zum Bau einer Einfriedung verwendet, befinden sich also ungeschützt der Witterung ausgesetzt im Freien. Da es sich bei Teerölen um krebserzeugende Stoffe handelt und die Einfriedung direkt an einen Fußgängerweg angrenzt, sodass ein Kontakt mit Schadstoffen nicht ausgeschlossen werden kann, handelt es sich bereits deshalb um keinen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002.
6.3. Nach der Rechtsprechung folgt aus § 15 Abs. 1 und 3 AWG 2002, dass als „Verpflichteter“ eines Behandlungsauftrages nach § 73 AWG 2002 jedenfalls derjenige anzusehen ist, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 leg. cit. zu verantworten hat sowie derjenige, der Abfälle entgegen dem § 15 Abs. 3 leg. cit. sammelt, lagert oder behandelt (VwGH 23.3.2006, 2005/07/0173).
Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl. VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144). Für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist es nicht erforderlich, dass derjenige hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd § 309 ABGB hat (VwGH 28.11.2013, 2010/07/0109).
Die Rechtsprechung geht dabei vom „Verursacher“ aus (vgl. VwGH 21.2.2002, 2001/07/0103; 21.11.2012, 2009/07/0118). Auf ein Verschulden des Verpflichteten kommt es nicht an (vgl. VwGH 20.2.2014, 2011/07/0225). Mehrere Verpflichtete haften außerdem solidarisch (vgl. erneut VwGH 20.2.2014, 2011/07/0225).
Wie festgestellt, baute der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Strommasten auf seine Anregung hin und mit Zustimmung durch E und D sowie unter Mithilfe von D am Grundstück Nr. ***, KG ***, in Form einer Grundstückseinfriedung ein. Da es sich bei dem Grundstück, wie oben ausgeführt, nicht um einen geeigneten Ort für die Behandlung der Strommasten, die gefährlichen Abfall darstellen, handelte, erfolgte eine Behandlung des Abfalls entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, wonach eine Ablagerung von Abfällen in oder auf dem Boden eine Abfallbehandlung darstellt). Dadurch ist der Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung als „Verpflichteter“ anzusehen, welcher eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt hat, zumal der Beschwerdeführer das Wissen und das handwerkliche Können für den Einbau der Strommasten besaß und gegenständlich auch zur Anwendung brachte. Er transportierte ferner die Masten heran und bediente den Bagger, der für den Einbau erforderlich war. In Bezug auf die tatsächliche Tätigkeit des Einbaus war bei D lediglich von untergeordneten Hilfsdiensten auszugehen.
Dabei verfängt der Hinweis in der Beschwerde, wonach der „Verpflichtete“ „in der Regel der Abfallbesitzer“ sei, nicht, ist es denn nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH keineswegs geboten, dass ein auf § 73 AWG 2002 gestützter Behandlungsauftrag ausschließlich an den Abfallbesitzer ergehen darf. Ebenso kommt dafür auch nicht ausschließlich der Liegenschaftseigentümer in Betracht. Auch wenn ferner ein Veranlassen bzw. In-Auftrag-Geben einer Tätigkeit die Verpflichtetenstellung zu begründen vermag, ist im Ergebnis maßgeblich für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs. 1 AWG 2002, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wurde (vgl. VwGH 26.09.2013, 2011/07/0095).
Dadurch, dass es sich bei den eingebauten kreosothaltigen Strommasten um gefährlichen Abfall handelt, wo ein Kontakt mit dem belasteten Material etwa durch vorbeispazierende Fußgänger nicht ausgeschlossen werden kann, ist zusätzlich die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (s. § 1 Abs. 3 AWG 2002) geboten, sodass auch ein Vorgehen aus Basis des § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 gerechtfertigt ist. Durch die Qualifikation der kreosothaltigen Masten als gefährlicher Abfall, war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie als Maßnahme deren Entsorgung vorgeschrieben hat, kann denn nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine weitere Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen wirksam unterbunden werden.
6.4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. Im Spruch waren jedoch die Leistungsfristen neu anzupassen und eine Präzisierung der Rechtsgrundlagen vorzunehmen.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis nicht darüber abgesprochen wird, ob E und D ebenso die Eigenschaft als Verpflichtete im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 zukommt, würde dies denn die Sache des Verfahrens überschreiten, zumal diese dann unter Umgehung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens vom Verwaltungsgericht direkt in Anspruch genommen würden. Dies ist jedoch unzulässig. Allenfalls wird die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya eine Verpflichteteneigenschaft prüfen müssen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.