projekte
LVwG-AV-1484/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1484/001-2023
LVwG-AV-1484/001-2023Landesverwaltungsgericht07.10.2023
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Verpflichteter; Abfallbegriff; bestimmungsgemäßer Gebrauch; Verhältnismäßigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als alternativ zur Entsorgung der vom Behandlungsauftrag umfassten Altfahrzeuge bis 15. Dezember 2023 durch Vorlage jeweils eines aktuellen Gutachtens gemäß § 57a Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) der Nachweis erbracht werden kann, dass diese Fahrzeuge den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen. Die Frist für die ordnungsgemäße Entsorgung bzw. nachweisliche Übergabe der Altfahrzeuge an einen Befugten, zur Entsorgung Berechtigten wird mit 15. Dezember 2023 festgelegt. Die Entsorgungsnachweise sind bis längstens 31. Dezember 2023 der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06. Februar 2023, Zl. *** (in der Folge: angefochtener Bescheid), wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt verpflichtet.
„Die Bezirkshauptmannschaft Baden verpflichtet Sie, folgende Maßnahmen durchzuführen:
1. Die Altfahrzeuge Suzuki, Type EDT01V, Kennzeichen ***, und VW, Type VW 2KN Caddy, letztes Kennzeichen ***, sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 30.06.2023 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
2. Die Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft Baden unverzüglich nach Ablauf der Entsorgungsfrist (Pkt.1) vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
§ 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002.“
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das Gutachten des Sachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik vom 30. November 2022, aus welchem sich ergebe, dass es sich bei der Einstufung der gegenständlichen Fahrzeuge im objektiven Sinn um Abfall handle, da das Gutachten ausdrücklich die Abfalleigenschaft feststelle.
Zum Schreiben des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers vom 31. Jänner 2023 führte die belangte Behörde wie folgt aus:
„Zu 1) und 2)
Die Mitteilung, dass Herr A mit einem Betonfundament nichts zu tun hat, steht offenbar nicht im Zusammenhang mit dem jetzt anhängigen Verfahren betreffend zwei Altfahrzeuge. Das Vorbringen, dass Herr A diese Fahrzeuge dort nicht abgestellt hat, bezieht sich vermutlich darauf, dass diese Fahrzeuge zuletzt (auch) von seinem Vater benützt wurden. Aus der Zulassungsevidenz (Stand 5.12.2022) ergibt sich folgendes:
Suzuki Vitara, ***: die Zulassung ist aufrecht, Zulassungsbesitzer ist Herr A
VW Caddy, ***: die Zulassung für dieses Kennzeichen ist ebenfalls nach wie aufrecht. Zulassungsbesitzer ist Herr A (Wechselkennzeichen). Der VW Caddy ist nicht mehr zum Verkehr zugelassen.
Daraus folgt, dass Herr A unzweifelhaft der Eigentümer der beiden Altfahrzeuge ist. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet.
Gemäß § 2 Abs. 6 Z. 1 lit. b AWG 2002 ist „Abfallbesitzer“ jede Person, welche die Abfälle innehat. Bei einem KFZ wird davon auszugehen sein, dass dies der (letzte) Zulassungsbesitzer ist. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet und schon gar nicht bewiesen (z.B. durch Vorlage eines Kaufvertrags oder ähnliches).
Zu 3)
Wie bereits oben ausgeführt, ist gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 bzw. 3 AWG 2002 die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können bzw. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann.
Das Argument, dass auch zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge durch Sabotage zu einer Umweltgefahr werden können, ist zwar zutreffend, vermag aber an der Eigenschaft der gegenständlichen Altfahrzeuge als Abfall sowie an deren Eignung, Gefahren u.a. für das Wasser verursachen zu können, nichts zu ändern.
Zu 4)
Wie unter Punkt 3 dargelegt, reicht die Eignung zum Verursachen derartigen Gefahren aus. Wären bereits tatsächlich Betriebsstoffe ausgetreten, würde sich das behördliche Handeln auch auf die Entfernung des kontaminierten Erdreichs und allfällig auf eine Sanierung des verunreinigten Grundwassers (§ 31 WRG 1959) erstrecken.
Zu 5)
Der objektive Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Es ist nicht erkennbar, welchen Nutzen eine mündliche Verhandlung samt Befragung der genannten Zeugen bringen sollte.
Zu 6)
Das Vorbringen, dass zu Ostern 2022 Unbefugte das Grundstück betreten und dabei Müll zurückgelassen hätten, steht mit dem jetzt gegenständlichen Verfahren in keinem Zusammenhang. Das Einleiten eines abfallrechtlichen Verfahrens dazu ist offenbar nicht geboten, da diese Abfälle laut eigenem Bekunden am 31.1.2023 entfernt wurden. Was die zivilrechtliche Komponente dieses Vorbringens betrifft, so wurde das Schreiben an das Bezirksgericht *** weitergeleitet.
Zu 7)
Es ist nicht erkennbar, welchen Nutzen eine Zeugeneinvernahme des Grundeigentümers B haben sollte. Herr B und Herr A haben am 5.1.2023 gemeinsam bei der Behörde vorgesprochen und ausführlich ihren Standpunkt dargelegt. Zur Eigenschaft der Altfahrzeuge als Abfall und zum Erfordernis von Maßnahmen wurde dabei nichts Substantielles vorgebracht, wie auch in der schriftlichen Eingabe des B vom 11.1.2023, siehe dazu unten.
Zu 8)
Die hier als Referenz angeführten Werke zur Definition eines Begriffes:
Hempel, Carl. G./Oppenheim, Paul (1936): Der Typusbegriff im Lichte der neuen Logik. Sijthoff,
Leiden.
Kluge, Susann (1999): Empirisch begründete Typenbildung: Zur Konstruktion von Typen und Typologien in der qualitativen Sozialforschung. Leske + Budrich, Opladen.
Kuhlen, Lothar (1977): Typuskonzeptionen in der Rechtstheorie. Duncker Humblot, Berlin.
Winterhoff, Christian (2007): Verfassung-Verfassungsgebung-Verfassungsänderung. Zur Theorie der Verfassung und der Verfassungsrechtserzeugung. Mohr Siebeck, Tübingen.
sind sämtlich keine Werke mit irgendeinem Bezug zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002.
Es ist daher unklar, warum die hier versammelten Argumente die Begriffsbestimmung des AWG 2002 erschüttern sollen.
Wie bereits oben zitiert, findet sich die Definition des Begriffs „Abfall“ in § 2 Abs. 1-3 AWG 2002 und lautet wie folgt:
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
Zu 9)
Die Annahme, dass auch Fahrzeuge im Gebrauchtwagenhandel, deren Gutachten über die Verkehrssicherheitsprüfung länger als 2 Jahre abgelaufen ist, als Abfälle anzusehen sind, ist zutreffend. Solche Fahrzeuge werden aber erfahrungsgemäß im Gebrauchtwagenhandel nicht gehandelt, zumal der Käufer auch keine Zulassung zum Verkehr erwirken könnte.
Zu 10)
Die hier vorgebrachte Begründung, wieso das Getriebe des VW Caddy ölig ist, scheint nicht dazu geeignet, die Annahme, dass die grundsätzliche Eignung zur Wassergefährdung im Sinn des § 1 Abs. 3 Z. 2 bzw. 3 AWG 2002 gegeben ist, zu widerlegen.
Zu 11)
Dass der Suzuki nach wie vor zum Verkehr zu gelassen ist, ändert nichts an der Abfalleigenschaft. Eine Zulassung wird bekanntlich nicht automatisch aufgehoben, wenn das Prüfgutachten abgelaufen ist. Das zur Beurteilung der Abfalleigenschaft maßgebliche Kriterium, dass dieses Gutachten bereits länger als zwei Jahre abgelaufen ist, ist jedenfalls erfüllt.
Zu 12)
Wie bereits am 5.1.2023 besprochen, handelte es sich beim Lokalaugenschein vom 30.11.2022 um keine öffentliche Verhandlung. Die Verwendung dieses Begriffs im Gutachten des Amtssachverständigen vom 30.11.2022, ***, erfolgte offensichtlich irrtümlich. Es handelte sich um einen Lokalaugenschein der Behörde auf Grundlage des § 75 Abs. 4 AWG 2002.
Zu 13)
Wie vorstehend dargelegt, ist das Kriterium die Eignung, eine Gefahr zu verursachen und nicht der bereits eingetretene Erfolg. Insofern stützt sich das Handeln der Behörde naturgemäß auf Prognosen.
Zu 14)
Dem Wunsch, das Verfahren einzustellen, kann somit nicht entsprochen werden.
Bereits mit Eingabe vom 11.1.2023 hat der Eigentümer des Gst. Nr. ***, KG ***, Herr B, eine Stellungnahme abgegeben. Diese enthielt im Wesentlichen die gleichen Vorbringen. Soweit die Eingabe als Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2022, LVwG-AV-647/004-2018 und LVwG-AV-647/003-2018, zu verstehen war, wurde sie an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet.
Dies betraf aber nicht das gegenständliche Verfahren, sondern einen früheren Behandlungsauftrag betreffend Erdaushub (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26. August 2014, Zl. ***).
Was die zivilrechtliche Komponente dieses Schreibens betrifft (unbefugtes Betreten des Grundstücks durch fremde Personen sowie das Hinterlassen von Abfällen), so wurde das Schreiben an das Bezirksgericht *** weitergeleitet.
Die Lagerungen der Altfahrzeuge in der gegenständlichen Form ist nicht genehmigt.
Überdies ist die Entfernung dieser Lagerungen im öffentlichen Interesse gelegen, weshalb die ordnungsgemäße Entfernung vorgeschrieben werden musste.“
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der verwaltungsbehördlich Verpflichtete wie folgt:
„Ich beantrage seine Aufhebung und Rückverweisung an die erste Instanz, Durchführung eines Lokalaugenscheins durch den zuständigen Beamten Herrn C von der BH Baden mit dem Auftrag, zu diesem Zweck sowohl die Eigentümer als auch die bereits beantragten Zeugen zum Lokalaugenschein zu laden, damit sie ihm den Kilometerstand und den Innenzustand der dort geparkten Fahrzeuge Suzuki und VW Caddy zeigen können.“
Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:
1. Zur Begründung führe ich aus, dass der bekämpfte Bescheid sowohl an Rechts- als auch an Verfahrensmängeln leidet.
2. Die im erstinstanzlichen Verfahren beantragten Beweisaufnahmen hätten erkennen lassen – und den damit für die Beurteilung wesentlichen Beweis erbracht –, dass nicht ich die judizierten Abfälle innehatte und ich eine mündliche Vereinbarung über die Nutzung der beiden PKW abgeschlossen hatte. Somit geht die Reklamation auf Seite 4, fünfter Absatz des bekämpften Bescheides ins Leere. Die Bescheiderlasser haben mit diesem groben Verfahrensfehler meine wesentlichen Rechte auf ein ordentliches Verfahren verletzt. Sie haben sogar erkannt, dass die von mir zitierten Betonfundamente die beiden Fahrzeuge Suzuki und VW Caddy betreffen, die im Gras und nicht auf Beton stehen. Die beantragte Aufnahme des Beweises hätte ergeben, dass ich weder das Auto Suzuki noch das Auto VW Caddy auf den Grundstücken des B abgestellt, abfalldeponiert oder dort der Enderledigung zugeführt habe. Dass das vom Sachverständigen erwähnte Gras unter den Autos mit dem Grundwasser verbunden ist, ist falsch. Die Abstellfläche ist ein Berghang mit felsigem Untergrund, und es gibt dort kein Grundwasser. Mehrere Grundeigentümer haben an diesem Hang nach Grundwasser bohren und graben lassen, aber erfolglos. Auf diesem Berg, dem ***, gibt es kein Grundwasser. Ein ordnungsgemäßes Verfahren unter Berücksichtigung meiner Anträge, nämlich Zeugenvernehmung, hätte bewiesen, dass ich auf der Parzelle ** KG *** keine Altfahrzeuge deponiert habe. In erster Instanz wurde der Fehler gemacht, dass der Verfahrensleiter einen Sachverständigen dort hingeschickt hat, der weder in die Fahrzeuge hinein konnte, noch erkennen konnte, seit wann die Fahrzeuge dort stehen oder welchen Kilometerstand sie haben. Die Qualifizierung als Altfahrzeug ist nicht begründet, eine Qualifikation als Sachverständiger ist nicht ausreichend für die Feststellung, es handle sich um ein Altfahrzeug oder gar der Zulassungsbesitzer oder Eigentümer möchte sich der beiden Fahrzeuge entledigen. Dass ich mich nicht entledigen wollte und meine Autos als Abfall in den Hang des *** gestellt habe, hätten die in erster Instanz beantragten Zeugenvernehmungen bewiesen und zu einem anderen Bescheidinhalt geführt. Nämlich: Die beiden Autos (Suzuki: für den öffentlichen Verkehr zugelassen) sind keine Altfahrzeuge und somit kein Abfall.
3. Ich nehme zur Kenntnis, dass im bekämpften Gutachten steht, dass ein Auto, dessen Prüfgutachten länger als 2 Jahre vor erwähntem Lokalaugenschein ausgestellt worden war, Abfalleigenschaft hat. Es war aber, als es an der zitierten Stelle eingeparkt war, also noch kein Abfall.“
4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht NÖ die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 14. März 2023, Zl. ***, mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Am 28. September 2023 führte das Landesverwaltungsgericht NÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung des behördlichen Aktes zur Zl. ***, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zur Zl. LVwG-AV-1484/001-2023 Beweis erhoben wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des Rechtsmittelwerbers und wurde der kraftfahrtechnische Amtssachverständige D ersucht, sein Gutachten vom 30. November 2022, Zl. ***, zu erörtern bzw. ergänzte er seine Stellungnahme im Hinblick auf die Möglichkeit einer Boden- und Gewässergefährdung durch die verfahrensinkriminierten Kraftfahrzeuge.
Der Vater des Beschwerdeführers, B, geb. ***, ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, jeweils KG ***.
Seit zumindest Ende des Jahres 2019 stellte der Rechtsmittelwerber folgende in seinem Zulassungsbesitz und Eigentum stehenden bzw. gestandenen Kraftfahrzeuge ohne Witterungsschutz auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ab bzw. erteilte er zu diesem Abstellvorgang seine Zustimmung:
Der PKW der Marke Suzuki, Modell EDT01V, Farbe rot, welcher über eine aufrechte Zulassung mit dem behördlichen Kennzeichen *** verfügt, weist eine stark angerostete Bremsanlage sowie stark rissige Reifen auf, der Reifen rechts hinten ist entlüftet. Die Bodengruppe sowie die Aggregateträger sind stark angerostet. Die letzte Überprüfung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 erfolgte am 24. Juli 2018, bei welcher auf Grund von schweren Mängeln eine Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht attestiert werden konnte. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde festgestellt, dass bei der Bremsanlage die Leitungen vorne und hinten übermäßig korrodiert waren, sowie die flexiblen Bremsschläuche vorne und hinten angerostet waren. Ebenso waren die Kraftstoffleitungen stark korrodiert. Weiters wurde das Vorhandensein von Durchrostungen und Roststellen im Bereich der Bodengruppe bemängelt.
Das Fahrzeug VW 2KN Caddy, (letztes behördliches Kennzeichen ***) ist nicht mehr zum Verkehr zugelassen, die Begutachtungsplakette weist eine Lochung 12/14 auf. Dieses Fahrzeug ist am Abstellplatz eingesunken bzw. verwachsen. Die Betriebsbremse ist stark angerostet. Auf Grund der starken Korrosion der Betriebsbremse muss aus technischer Sicht davon ausgegangen werden, dass dieses Fahrzeug seit langer Zeit nicht mehr bewegt wurde. Da ein Betriebsmittelaustritt im Bereich des Getriebes und des Motorblockes feststellbar ist, muss davon ausgegangen werden, dass diese Fahrzeugteile nicht dicht sind.
Beide Fahrzeuge wurden auf einer Grasfläche abgestellt. Der VW Caddy wurde am 17. Dezember 2007 erstmalig zum Verkehr zugelassen, der Suzuki am 06. März 1995.
Aus kraftfahrtechnischer Sicht kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund der festgestellten Mängel an den Fahrzeugen bzw. auf Grund versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssysteme Betriebsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung verursachen können. Diese Fahrzeuge können nicht zulässig bestimmungsgemäß verwendet werden und hat auch eine dem Stand der Technik entsprechende Trockenlegung dieser Kraftfahrzeuge nicht stattgefunden.
Die konkrete Abstellfläche ist zur Lagerung von Altfahrzeugen nicht geeignet, zumal keine entsprechenden Auffangeinrichtungen vorhanden sind, durch welche allenfalls austretende Flüssigkeiten (Betriebsmittel, Öle, etc.) aufgefangen würden. Vielmehr erfolgte die Lagerung witterungsungeschützt, sodass insbesondere durch Niederschlagswässer allfällig ausgetretene Flüssigkeiten in die umliegenden Flächen weitergeleitet werden. Aufgrund des Zustandes der verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge und der Tatsache, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Trockenlegung nicht stattgefunden hat (und die Fahrzeuge deshalb zumindest zum Teil noch umweltgefährdende Stoffe enthalten), kann eine Gefährdung von Boden und Gewässer durch die Lagerung nicht ausgeschlossen werden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Baden inneliegenden Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen vom 30. November 2022, Zl. ***, samt umfassender Fotodokumentation. Die Möglichkeit eines Betriebsmittelaustrittes an den verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeugen wurde vom Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. September 2023 fachlich fundiert beschrieben, welchen Ausführungen der Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten ist (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, Zl. 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Äußerungen des Amtssachverständigen zu zweifeln.
Darüber hinaus wurde vom Rechtsmittelwerber gegenüber dem erkennenden Gericht glaubhaft bekannt gegeben, dass er über keine fachliche Ausbildung verfügt.
Zu den vom kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Zustandsbeschreibungen ist festzuhalten, dass vom Rechtsmittelwerber weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beweismittel vorgelegt wurden, welche die vom Sachverständigen angestellte Befundung entkräften könnte. Dass die beiden Kraftfahrzeuge lediglich im Zulassungsbesitz des Rechtsmittelwerbers gestanden wären und er nur eine Verwendungszusage gegenüber dem Vater bzw. dem Bruder abgegeben habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Einerseits konnte der Rechtsmittelwerber seine Behauptung durch keinerlei Beweismittel untermauern. Zum anderen rechtfertigte er sich gegenüber dem erkennenden Gericht lediglich damit, dass er „in *** kein Auto brauche“. In diesem Zusammenhang ist nach Einsicht in das Zentrale Melderegister festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst am 18. Juli 2023 seinen Hauptwohnsitz nach *** verlegte; darüber hinaus ist auf der Eigentumsplakette am VW Caddy, welche auf Seite 117 des behördlichen Aktes abgebildet ist, als Eigentümer des Fahrzeuges A gestanzt und hat er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gegenüber dem erkennenden Gericht zugestanden, das Fahrzeug käuflich erworben zu haben. Glaubhaft hat er auch ausgesagt, dass er das Fahrzeug der Marke Suzuki von seiner Mutter vererbt bekommen hat. Ebenso konnte er keinerlei Angaben dazu machen, wann eine mündliche Nutzungsvereinbarung mit seinem Vater bzw. Bruder abgeschlossen worden wäre. Ebenso wurde von ihm ausgesagt, dass die Autos so lange dort stehen würden, seit die Begutachtensplaketten ungültig wurden (siehe Seite 3 der Verhandlungsschrift), sodass entsprechend festzustellen war. Auch liegt im behördlichen Akt eine Anzeige der Marktgemeinde *** vom 12. Dezember 2019 inne, der eine Lichtbilddokumentation über den Abstellvorgang der Fahrzeuge angeschlossen ist.
Der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Befragung des Bürgermeisters der Anzeigenlegerin zur Zulässigkeit des Abstellvorganges wird abgewiesen, zumal der Sachverhalt nach den abfallrechtlichen Normen zu beurteilen ist. Ebenso ist die Einvernahme der im behördlichen Verfahren beantragten Zeugen im Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich, zumal der Rechtsmittelwerber weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten hat, Eigentümer der Fahrzeuge zu sein. Unbestritten wusste er jedenfalls vom Lagerungsvorgang.
§ 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) normiert:
Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
§ 2 Abs. 1 AWG 2002 bestimmt:
Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
§ 2 Abs. 3 AWG 2002 regelt:
Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
§ 15 AWG 2002 regelt auszugsweise:
(1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
(…)
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.
(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.
(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass
(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.
(…)
§ 73 Abs. 1 AWG 2002 schreibt vor:
Wenn
Verpflichteter im Sinne des § 73 AWG 2002 ist in der Regel derjenige, der einen Abfall ordnungswidrig sammelt, lagert, befördert oder behandelt, oder diese ordnungswidrige Vorgangsweise veranlasst (vgl. VwGH 27.05.1997, 94/05/0087). Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 ist als Abfallbesitzer (und für die Einhaltung der Behandlungspflichten des § 15 leg. cit. Verantwortlicher), jene Person zu qualifizieren, welche die Abfälle innehat.
Die Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 bestimmt, dass „Abfallbesitzer“ der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat, ist, sodass aufgrund dieser Bestimmung ein Besitzwille – im Unterschied zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht erforderlich ist. Der ErläutRV 1009 GP XXIV zu BGBl. I 9/2011 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber klargestellt hat, dass Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, wenn sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen.
Für die Eigenschaft als „Verpflichteter“ iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für eine Inanspruchnahme nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Für die Stellung als Verpflichteter ist es nicht erforderlich, dass er hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd § 309 ABGB hat (vgl. VwGH 28.11.2013, 2010/07/0109).
Bezüglich der auf der Liegenschaft abgestellten Fahrzeuge kann nicht erkannt werden, dass der Rechtsmittelwerber seinen Besitz aufgegeben hätte bzw. Handlungen gesetzt hätte, welche sich gegen den jahrelangen Abstellvorgang der in seinem Eigentum befindlichen Fahrzeuge auf der verfahrensinkriminierten Fläche gerichtet hätten, sodass zweifelsfrei vom Abfallbesitz des Rechtsmittelwerbers auszugehen ist; Liegenschaftseigentum ist für diese rechtliche Qualifizierung nicht erforderlich. Sollte auch der Vater des Rechtmittelwerbers bzw. dessen Bruder die Fahrzeuge gelegentlich benutzt haben, so ist es aber nicht Aufgabe der belangten Behörde zu ermitteln, in welchem Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt der festgestellten Boden- und Gewässergefährdung durch die konsenslosen Abfalllagerungen beigetragen haben, sodass bezüglich dieser Lagerungen – glaubt man den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, dass er diesen nahen Angehörigen ein mündlich von ihm erteiltes (Mit-)Nutzungsrecht verliehen hat – von einer solidarischen Haftung alle Verursacher auszugehen wäre (vgl. VwGH 14.12.1995, 91/07/0070).
Die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelagerten Fahrzeuge, die im Eigentum des Rechtsmittelwerbers stehen bzw. in dessen Zulassungsbesitz stehen/standen, wurden zweifelsfrei mit seiner Zustimmung auf diese gebracht, sodass er von der belangten Behörde rechtmäßig als Verpflichteter iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 in Anspruch genommen wurde.
Im gegenständlichen Fall setzt die Anwendung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zunächst voraus, dass die vom Behandlungsauftrag betroffenen Fahrzeuge den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179).
Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – z.B. Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, das heißt nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache.
Der Beschwerdeführer hat weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet, eines der Kraftfahrzeuge ad hoc in einen verkehrs- und betriebssicheren Zustand bringen zu wollen bzw. bringen zu lassen.
Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die vom Behandlungsauftrag umfassten Fahrzeuge nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder eine neue Sache iSd § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sind, noch, dass sie zulässig in bestimmungsgemäßer Verwendung iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stehen. Auch von einer Fahrtüchtigkeit der Kraftfahrzeuge kann aufgrund des festgestellten Zustandes keine Rede sein (vgl. VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015). Ein Kfz kann nur in „bestimmungsgemäßer Verwendung“ stehen, wenn es zulässigerweise zu Beförderungszwecken (noch) eingesetzt werden kann, also der Gebrauch nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt (VwGH 20.01.2005, 2004/07/0206). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Fahrzeuge aufgrund des festgestellten Allgemeinzustandes, des Alters, sowie aufgrund der anhaftenden Mängel nicht zu Beförderungszwecken zulässig eingesetzt werden können, da es ihnen offensichtlich an einer Fahrbereitschaft mangelt. Es hätte eines entsprechenden Nachweises durch die beschwerdeführende Partei bedurft, dass die gegenständlichen Fahrzeuge "mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand" für ihren ursprünglichen Zweck nutzbar gemacht werden könnten (VwGH 20.11.2014, 2012/07/0202).
Hinsichtlich der abgelaufenen Begutachtungsplaketten ist auszuführen, dass der Ablauf (oder das Fehlen) einer Begutachtungsplakette am Kraftfahrzeug nicht per se dazu führt, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung ausgeschlossen werden kann, sondern bedingt dieser Umstand lediglich, dass eine neuerliche Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 bei diesem Kraftfahrzeug vorzunehmen ist, bevor es weiterverwendet werden darf. Für die Qualifikation einer Sache als Abfall kann der Ablauf lediglich als Indiz gewertet werden. Dem gegenüber führt aber eine aufrechte Zulassung nach den kraftfahrrechtlichen Normen auch nicht dazu, dass damit ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nachgewiesen ist (und die Abfalleigenschaft ausscheiden würde).
Die gegenständlichen Fahrzeuge stehen zumindest seit vier Jahren auf der angeführten Fläche und verfügen keine gültige Begutachtungsplakette, um einen zulässigen Gebrauch der Fahrzeuge belegen zu können. Es kann sohin auch nicht mehr von einer bloß temporären Unterbrechung der zulässigen bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ausgegangen werden. Durch das lange „Herumstehen“ der Fahrzeuge im Konnex mit dem Willen, diese nicht ad hoc in einen fahrbereiten Zustand bringen zu wollen bzw. bringen zu lassen, um eine gültige Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 erlangen zu können, die für einen zulässigen Gebrauch nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen notwendig ist, werden diese nach allgemeiner Verkehrsauffassung der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des AWG 2002 entzogen, stellt doch die (zulässige) Transportfunktion den unbestrittenen Hauptgrund eines Fahrzeuges dar (vgl. LVwG NÖ 04.05.2016, LVwG-AV-240/001-2015). Die Abfalleigenschaft geht erst durch eine bestimmungsgemäße (und zulässige) Verwendung iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 wieder verloren (so VwGH 18.12.2014, 2012/07/0212).
Die belangte Behörde stützt das Vorliegen des objektiven Abfallbegriffes auf die Möglichkeit der Gefährdung der Interessen nach § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 AWG 2002.
Für die Beurteilung der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge ist wesentlich, dass diese wie festgestellt über durchrostete, versprödete und poröse Flüssigkeits- und Dichtungssysteme aufweisen.
Ein Altfahrzeug gilt erst dann als – dem Stand der Technik entsprechend – trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden, etc.) an einer beliebigen, jene in Anlage 1, Punkt 4.3, der AltfahrzeugeVO genannten Flüssigkeiten beinhaltenden Stelle, keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten. Dies gilt insbesondere für Motor, Getriebe, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung). Darüber hinaus sind die weiteren in Anlage 1, Punkt 4.1., 4.2., 4.4. und 4.5., der AltfahrzeugeVO genannten Behandlungsschritte zu setzen, damit ein Altfahrzeug (sowie dessen Teile) dem Stand der Technik als schadstoffentfrachtet gilt.
Wie festgestellt, ist eine dem Stand der Technik entsprechende Trockenlegung der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge nicht erfolgt. Die konkreten Abstellflächen sind zur Lagerung von Altfahrzeugen nicht geeignet, insbesondere, da diese nicht flüssigkeitsdicht ausgeführt sind. Aufgrund des Zustandes der verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge und der Tatsache, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Trockenlegung der Fahrzeuge nicht stattgefunden hat (und diese deshalb zumindest zum Teil noch umweltgefährdende Stoffe enthalten), kann eine Gefährdung von Boden und Gewässer durch die Lagerungen nicht ausgeschlossen werden.
Beinhalten derartige Fahrzeuge noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt Abfall im objektiven Sinn vor, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist (§ 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002).
Diese Rechtsansicht wird durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes untermauert, wonach nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie z.B. Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Für diese Einschätzung bedarf es keiner detaillierten Untersuchung. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof überdies erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035). Zu betonen ist in diesem Zusammenhang auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).
Die Möglichkeit des Austritts von Betriebsmitteln hat im gegenständlichen Fall der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugtechnik fachlich fundiert attestiert. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme entgegen den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrangelegenheiten für den Beschwerdefall nicht zutrifft. Auf eine konkrete Kontamination kommt es dabei – wie oben festgehalten – bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht an (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0152).
In diesem Zusammenhang ergibt sich für die im Freien auf unbefestigter Fläche – ungeschützt und frei zugänglich – gelagerten Altfahrzeuge, dass durch diese bzw. deren Bestandteile (Öle, Flüssigkeiten, etc.) eine Umweltgefährdung (Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tier oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen) verursacht werden kann (§ 1 Abs. 3 Z 2 AWG 2002), die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann (§ 1 Abs. 3 Z 3 AWG 2002) und die Umwelt durch das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könnte (§ 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002). Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 und damit das Vorliegen des objektiven Abfallbegriffes iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002. Damit gehen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach im Bereich des Lagerungsortes kein Grundwasser vorhanden wäre, ins Leere; im Übrigen wird übersehen, dass durch den mangelnden Witterungsschutz Niederschlagswässer mit den Fahrzeugen bzw. deren Teilen in Berührung kommen können.
Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf die subjektive Abfalleigenschaft des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erübrigt.
In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs. 3 AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf.
Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen und kann schon alleine aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem die Autos gelagert werden, und dem Fehlen geeigneter Auffang- und Reinigungseinrichtungen nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Abstellplatz um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen, geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt, sodass das Abstellen, das als „Lagern“ zu werten ist, rechtswidrig ist.
Es ist folglich von einer dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung der genannten Abfälle auszugehen.
Nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen (oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen). Unter Berücksichtigung des auch von der Verwaltung zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzips ist als erforderliche Maßnahme iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 jene Maßnahme anzusehen, die von allen im konkreten Einzelfall zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in Betracht kommenden, einen dem AWG 2002 entsprechenden Zustand bewirkenden Maßnahmen am wenigsten in die Rechte des Verpflichteten eingreift.
Gemäß § 15 Abs. 5 AWG 2002 hat der Rechtsmittelwerber, da er mangels fachlicher Befähigung zu einer den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Behandlung nicht berechtigt ist, diese Altfahrzeuge als Abfallbesitzer einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wobei die Übergabe so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen vermieden wird.
Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes musste der verwaltungsbehördliche Spruch ergänzt werden, zumal im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 AWG 2002 der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines aktuellen Gutachtens nach § 57a Abs. 4 KFG 1967 innerhalb der Paritionsfrist ein Abfallende erwirken könnte und er in diesem Fall aufgrund dieser Sachverhaltsänderung nicht (mehr) zur bescheidmäßig vorgeschriebenen Übergabe an einen Berechtigten zur Behandlung verpflichtet wäre.
Aufgrund des Zeitablaufes der von der belangten Behörde festgelegten Paritionsfristen waren diese iSd § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die neu festgesetzten Fristen nicht ausreichend wären.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die zu lösende Rechtsfrage andererseits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095, oder VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.