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LVwG-S-1592/001-2023•LVwG N LVwG-S-1592/001-2023
LVwG-S-1592/001-2023Landesverwaltungsgericht06.10.2023
Güterbeförderungsrecht; Verwaltungsstrafe; gewerblicher Güterverkehr; Konzessionsurkunde; Mitführen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30.05.2023, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) und eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses richtet gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren zu Spruchpunkt 1 wird gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit Euro 50,00 neu festgesetzt.
3. Die Beschwerde wird soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses richtet gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
4. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu Spruchpunkte 2 beträgt gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG 20 % der zu diesem Spruchpunkt verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch Euro 10,00, somit Euro 10,00.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 620,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30.05.2023 wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 1 iVm. § 101 Abs. 1 lit. a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) sowie einer Übertretung nach § 6 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) mit einer Geldstrafe von Euro 690,00, Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden (Spruchpunkt 1) und Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden (Spruchpunkt 2) bestraft.
Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe sich am 30.03.2023 um 14:40 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, trotz Zumutbarkeit als Lenker vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprechen würde, indem das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 3.500 kg durch die Beladung um 1.080 kg (30,85 %) überschritten worden sei.
Weiters habe er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** des Unternehmens C mit dem Standort in *** nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten worden seien. Das Fahrzeug sei zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern eingesetzt worden und sei keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt und den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt worden.
Mit Beschwerde vom 04.07.2023 machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, es würden sich keine Lichtbilder oder sonstige Beweismittel für die Überladung im Akt finden. Im Übrigen habe sich die Dokumentenmappe im Fahrzeug befunden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsgerichtlichen Akt sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme des Zeugen D im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.09.2023.
Im Zuge der Verhandlung schränkte der Beschwerdeführer die Beschwerde auf die Höhe der verhängten Strafe ein.
Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idF. BGBl. I Nr. 62/2022
§ 134 (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 583/1995 idF. BGBl. I Nr. 18/2022
§ 23 (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker
1. § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;
[…]
Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe wurde die Beschwerde gegen den Schuldspruch zurückgezogen und ist dieser rechtskräftig geworden (vgl. VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090 mwN). Ist daher Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Grund der Beschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe nur mehr die Straffrage, ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, auf die Schuldfrage, hinsichtlich derer Teilrechtskraft eintrat, einzugehen (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/02/0062; VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082 mwN). Demnach hat es der Beschwerdeführer in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten, das unter 1. beschriebene Verhalten verwirklicht zu haben.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen durch das AMS von etwa Euro 1.500,00. Er ist sorgepflichtig für vier minderjährige Kinder. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht als Berufskraftfahrer tätig.
Erschwerend waren zwei einschlägige Vormerkungen zu Spruchpunkt 1, mildernd keine Umstände zu werten.
Zu Spruchpunkt 1:
Nach der Generalklausel des § 134 KFG ist mit Geldstrafe bis zu Euro 10.000, zu bestrafen, wer u.a. gegen die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes verstößt. Der Beschwerdeführer hat durch die Überladung seines Lastkraftwagens gegen § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 verstoßen. Zweck der genannten (Schutz-)vorschriften ist es, die Betriebs- und Beförderungssicherheit von Kraftfahrzeugen und damit den Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Diesem Rechtsgut kommt keine nur geringe Bedeutung zu, was sich auch in der Strafdrohung von bis zu 10.000 Euro ausdrückt (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/05/0232). Auch die Intensität seiner Beeinträchtigung war bei einer Überschreitung um 1.080 kg als nicht unerheblich einzuschätzen (vgl. VwGH 21.12.2001, 2001/02/0090).
Im Zuge der Verhandlung gab der vernommene Exekutivbeamte in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer an, die Ladefläche des Lastkraftwagens sei lediglich etwa zu drei Viertel ausgeschöpft gewesen. So war es für den Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben schwer, das konkrete Gewicht der von ihm transportierten Altkleidersäcke zu schätzen. In Hinblick auf das Verschulden des Beschwerdeführers war daher von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie vor allem auf Basis der äußerst ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Sorgepflichten für 4 mj. Kinder) erscheint die nunmehr zu diesem Spruchpunkt verhängte Strafe von Euro 500,00 tat-, täter- und schuldangemessen. An eine weitergehende Herabsetzung war jedoch angesichts des Ausmaßes der Überladung von rund 1.000 kg (vgl. VwGH 28.10.1998. 98/03/0184) nicht zu denken. Die Höhe der Strafe ist spezialpräventiv geeignet, dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ist darüber hinaus geeignet, um gegenüber der Allgemeinheit die notwendige generalpräventive Signalwirkung zu entfalten.
Zu Spruchpunkt 2:
Nach § 23 Abs. 2 GütbefG ist mit Geldstrafe bis Euro 726 zu bestrafen, wer u.a. gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 3 GütbefG verstößt.
Der Schutzzweck des § 6 GütbfG liegt in der Einhaltung der (unionsrechtlichen) Bestimmungen über den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und sohin im Ergebnis auch in der Sicherheit des Straßenverkehrs. Es liegt am Lenker dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird und auf Verlangen der Exekutivorgane, diese ausgehändigt werden kann. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde dem Schutzweck der Bestimmung zuwidergehandelt.
Im gegenständlichen Fall wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von Euro 50,00 verhängt. Diese liegt sowohl monetär als mit 6 % auch prozentuell im äußerst unteren Bereich des maximalen Strafrahmens. Eine Reduktion war auch unter Berücksichtigung der schlechten finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht möglich, um den Strafzwecken des VStG gerecht zu werden (zur Spezialprävention vgl. bspw. VwGH 29.04.2003, 2002/11/0161). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit den Beruf des Kraftfahrers nicht ausübt, kann – mangels Absehbarkeit für die Zukunft – bei der Strafzumessung nicht Rechnung getragen werden.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine Anwendung dieser Bestimmung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Anwendbarkeit dieser Bestimmung unter anderem eine geringfügige Bedeutung des verletzten Rechtsgutes Verkehrssicherheit voraussetzt. Von einer solchen geringfügigen Bedeutung kann im vorliegenden Fall hinsichtlich beider Spruchpunkte nicht ausgegangen werden. Überdies findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes unter Spruchpunkt 1 ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu Euro 10.000 (VwGH, 11.07.2022, Ra 2021/04/0007). Ein Vorgehen nach § 20 VStG kam mangels Vorliegen einer Mindeststrafe nicht in Betracht.
Zu den Kosten des Verfahrens:
Zumal der Beschwerde zu Spruchpunkt 1 zumindest teilweise Folge gegeben wurde, war der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren und fallen Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht an. Die Kostenentscheidung zu Spruchpunkt 2 entspricht der im Spruch angeführten Gesetzesstelle.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil vorliegend bloß unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und der §§ 20 und 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG sowie in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen war, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262).
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