LVwG N LVwG-S-3096/001-2022

LVwG-S-3096/001-2022Landesverwaltungsgericht05.10.2023

Regest

Güterbeförderungsrecht; Lenk- und Ruhezeiten; Verwaltungsstrafe; digitales Kontrollgerät; Nachtrag; Tatort; Konkretisierungsgebot;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-3096/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.3096.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25. Oktober 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1 als unbegründet abgewiesen.

2. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro zu leisten.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 45 Abs. 1 Z 2 , 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Im beschwerdegegenständlichen Verfahren wurden dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25. Oktober 2022, Zl. ***, folgende Übertretungen vorgehalten:

„Zeit: 04.10.2021, 14:16 Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***


Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikels 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

Am 07.09.2021 wurde von 07:03 Uhr bis 07.09.2021 um 16:52 Uhr erst nach einer Lenkdauer von 06 Stunden und 42 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 02 Stunden und 12 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

2. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer im Zeitraum von 30.09.2021, 16:51 Uhr bis 01.10.2021, 05:56 Uhr, nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Art. 34 Absatz 5, Buchstabe b, Ziffern ii, iii und iv der EG-VO 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Der Eintrag hätte auf der Fahrerkarte erfolgen müssen.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.“

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

zu 2. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn folgende Strafen verhängt:

Zu 1. € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

Zu 2. € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014

Zuzüglich Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von € 60,-- wurde über den Beschwerdeführer gesamt eine Geldstrafe in der Höhe von € 660,-- verhängt.

Die Begründung stützte sich auf die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 5. Oktober 2021 und auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, in dem von der Behörde gegen den Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 21. Oktober 2021, Zl. ***, erlassen wurde.

Nach dem rechtzeitigen Einspruch durch den Beschwerdeführervertreter wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet, eine Stellungnahme des Meldungslegers betreffend den Rechtfertigungen des Beschwerdeführers eingeholt und das gegenständliche Straferkenntnis erlassen.

Hierbei wurde der Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs. 1 und 1b KFG für die Spruchpunkte 1 und 2 jeweils mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 60 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von € 60,--, also gesamt mit € 660,-- bestraft.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitigen Beschwerde vom 29. November 2022 wurde das Straferkenntnis zur Gänze angefochten und zu Spruchpunkt 1 auf die Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften verwiesen. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer im innerstaatlichen Straßenverkehr und damit praktisch ausnahmslos im Nahverkehr eingesetzt werde. Dabei komme es durch die kurzen Transportstrecken zu einer großen Anzahl an Stopps betreffend Be- und Entladung, Zuwarten, Staus.

Verwiesen wurde auch auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Richtlinie 2006/22/EG und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.

Bezüglich der Leitlinien wurde ausgeführt, dass digitale Kontrollgeräte genauere Aufzeichnungen als analoge liefern und dadurch Fahrer öfters mit dem Problem konfrontiert wären, dass bei Verwendung eines digitalen Kontrollgerätes längere Lenkzeiten erfasst werden als bei einem analogen Gerät. Diesbezüglich sollen die zuständigen nationalen Stellen während des Übergangzeitraumes einen Toleranzspielraum vorsehen. Dies solle für Fahrzeuge gelten, die mit häufigen Stopps verbundene Transporte durchführen und mit digitalen Kontrollgeräten ausgerüstet sind.

Aus Art 12 der VO (EG) Nr. 165/2006 ergebe sich, dass von den Art. 6 bis 9 in bestimmten Fällen abgewichen werden könne, wenn dies etwa zum Anfahren eines geeigneten Halteplatzes oder zur Sicherheit von Personen erforderlich sei.

Eine solche Situation trete zwangsläufig erst während der Fahrt ein und könne dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden.

Die Übertretungen ergeben sich aus einer Vielzahl von kurzen Lenkzeiten, die auf Bewegen des Fahrzeuges zwecks Be- und Entladung und auf Stop and Go Verkehr zurückzuführen seien. Daraus resultiere auch die Unmöglichkeit der Einlegung einer Lenkpause. Da dies auf Ereignisse im Straßenverkehr zurückzuführen sei, treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden.

Festgehalten wurde auch, dass der Beschwerdeführer an den gegenständlichen Tagen eine ausreichende und zeitgerechte Lenkpause eingelegt habe. Es sei von ihm bereits gegen 06:42 Uhr eine 20-minütige Fahrtunterbrechung eingelegt worden. Dieser sei von einer 31- minütigen Unterbrechung gegen 12:21 Uhr gefolgt worden. Es sei somit die Lenkpause gesplittet worden, jedoch ordnungsgemäß in dem dafür vorgesehenen Zeitraum eingehalten worden.

Zum Spruchpunkt 2 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die manuellen Nachträge ordnungsgemäß vorgenommen habe. Dass die manuellen Nachträge in den angeführten Zeiträumen beim Auslesen der Fahrerkarte nicht angezeigt wurden, sei allenfalls auf eine Funktionsstörung des digitalen Fahrtenschreibers zurückzuführen, wofür dem Beschwerdeführer kein Verschulden anzulasten sei.

Angeregt wurde, da das Verschulden des Beschwerdeführers gering sei gemäß § 33a Abs. 1 VStG vorzugehen bzw. gemäß § 45 Abs. 1 VStG eine Ermahnung auszusprechen bzw. unter Anwendung des § 20 VStG die Strafen herabzusetzen.

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens. In Eventu wurde beantragt, den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG zu ermahnen bzw. die Strafe unter Anwendung von § 20 VStG herabzusetzen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

In der gegenständlichen Rechtsache wurde am 20. September 2023 unter Einvernahme des Beschwerdeführers und des Meldungslegers als Zeugen unter Beiziehung eines Dolmetschers der türkischen Sprache eine öffentliche Verhandlung anberaumt.

Zusätzlich zur Beschwerde wurde vorgebracht, dass es sich bei Spruchpunkt 1 um eine falsche Tatanlastung handle. Begründet wurde dies damit, dass keine Überschreitung der Lenkzeit eingetreten sei, sondern eine Unterschreitung der Lenkpause im Ausmaß von 3 Minuten. Die Unterbrechung von 3 Minuten begründe sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer von 12:22 Uhr bis 12:52 Uhr eine 30-minütige Pause gemacht habe und die zweite Pause von 13:30 Uhr bis 13:42 Uhr im Ausmaß von 12 Minuten. Daraus ergebe sich ein Defizit von 3 Minuten.

Selbst wenn von einer richtigen Tatanlastung auszugehen sei, dann sei im gegenständlichen Fall aufgrund des Fehlens von 3 Minuten von Geringfügigkeit auszugehen. Hierzu wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien zur Zahl VGW-042/013/3929/2021 vorgelegt.

Beim Vorhalt nach Spruchpunkt 2 handle es sich um eine Übertretung der Verordnung 165/2014. Diesbezüglich gebe es eine Rechtsprechung des EuGH zur Zahl C-906/19. Aufgrund dieser Rechtsprechung sei auch das KFG novelliert worden. In dieser EuGH Entscheidung werde ein Verstoß wegen falscher Bedienung des Tachographen behandelt. Im Endergebnis komme heraus, dass nur Verstöße zu ahnden wären, die im Inland begangen wurden. Dahingehend müsse auch nun die Behörde feststellen, dass es sich um eine falsche Bedienung in Österreich gehandelt habe. Nicht der Beschwerdeführer müsse sich diesbezüglich frei beweisen, sondern es müsse die Behörde die fehlende Bedienung in Österreich nachweisen.

Da aus dem bisherigen Verwaltungsstrafverfahren keine GPS-Daten hervorgehen, aus denen erkenntlich sei, in welchem Land die Übertretung zu Spruchpunkt 2 stattgefunden habe und eine solche nun nicht mehr als Tatort in den Spruch eingefügt werden dürfe, sei Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses aufzuheben.

Hinzugefügt wurde, dass die Aufzeichnungen und Auswertungen des digitalen Fahrtenschreibers, die sich im Verwaltungsstrafakt befinden, nicht bestritten werden.

Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme aus, dass er keine Lenkzeitüberschreitungen mache. Es könne passieren, dass eine Überziehung von ein paar Minuten passieren könne, wenn er auf der Suche nach einem Parkplatz sei. Sämtliche Fahrer werden mit GPS überwacht und es drohe bei Verstößen die Kündigung.

Er könne sich nicht mehr erinnern, wo er am 7. September 2021 einen Halteplatz gesucht habe. Er glaube, dass er am 7. September 2021 im Raum *** tägig war.

Zu Spruchpunkt 2 führte er aus, dass sein digitaler Fahrteschreiber ein funktionelles Problem gehabt habe. Es sei diesbezüglich der Fehler gemeldet worden, aber dieser sei nicht gefunden bzw. behoben worden. Hinzugefügt wurde, dass der Beschwerdeführer jahrelang im Güterverkehr tätig sei und automatisch der Knopf gedrückt werde, damit die manuelle Nachtragung gemacht werde. Natürlich könne es vorkommen, dass darauf auch einmal vergessen wird. Zum vorgebrachten Fehler gab er an, dass der Fahrtenschreiber den Fehlercode 29 angegeben habe.

Der Zeuge C gab in seiner Einvernahme nach Belehrung über die Wahrheitspflicht zu Spruchpunkt 1 an, dass die vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Pausen als Unterbrechungen der Lenkzeiten anzuerkennen wären, jedoch wären sie nicht anrechenbar für eine Lenkpause im Sinne der EG-Verordnung. Bei einer gesplitteten Pause müsse eine durchgehende 30-minütige und eine durchgehende 15-minütige Lenkzeitunterbrechung eingehalten werden. Alles darunter sei eine Unterbrechung der Lenkzeit aber keine Pause.

Über Befragen, warum der Zeuge glaube, dass es sich bei den gegenständlichen Stopps nicht um Stopps aufgrund von Stau oder Verkehrsbehinderungen gehandelt habe, gab er an, dass dies laut dem Zeitstrahl nicht so aussehe. Es habe sich immer um Stopps im Ausmaß von 1 bis 10 Minuten gehandelt und es sei in der Zwischenzeit immer wieder eine längere Wegstrecke zurückgelegt worden.

Über den Zeitstrahl sei allerdings nicht herauszulesen, ob der Beschwerdeführer einen geeigneten Halteplatz gesucht habe.

Zu Spruchpunkt 2 führte der Zeuge aus, dass der Beschwerdeführer diese Eintragungen auf der Fahrerkarte nachträglich zu machen habe. Es handle sich dabei um Eintragungen betreffend Ruhezeiten oder sonstige Tätigkeiten.

Über Befragen, warum der Zeuge glaubt, dass der digitale Fahrtenschreiber im Tatzeitraum des Spruchpunktes 2 keine Funktionsstörung hatte, führt der Zeuge aus, dass anhand des Zeitstrahles erkennbar sei, dass der Fahrtenschreiber an allen Tagen des Monats September funktioniert habe, nur gerade am Tattag nicht. Es sei täglich vom Beschwerdeführer die Fahrerkarte nach Arbeitsende entnommen und am nächsten Tag vor Arbeitsbeginn wieder reingesteckt und die fehlende Nachtragung gemacht worden. Lediglich an diesem einen Tag nicht. Daraus schließe der Zeuge, dass es keine Funktionsstörung gegeben habe.

Befragt wird der Zeuge dazu, ob er weiß, welche Bedeutung der Code 29 hat, dieser Code wurde dem Beschwerdeführer bei der angeblichen Funktionsstörung angezeigt. Der Zeuge gab an, dass er diesen Code nicht kenne.

Über Befragen führte er weiters aus, dass es sich um sehr schwere Verstöße gehandelt habe, bei denen eine Mindeststrafe von € 300,-- anzusetzen sei.

Der Beschwerdeführervertreter verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und beantragte die Aufhebung des Spruchpunktes 1 in eventu die Herabsetzung der Strafe iSd § 20 VStG und die Aufhebung des Spruchpunktes 2.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 4. Oktober 2021 um 14:16 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** von der Polizei angehalten und einer Kontrolle unterzogen.

Er war zur Tatzeit und am Tatort mit seinem Lastkraftwagen zum Güterverkehr im Straßenverkehr eingesetzt.

Festgestellt wurde hierbei, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2021 im Zeitraum von 7:03 Uhr bis 16:52 Uhr erst nach einer Lenkdauer von 6 Stunden und 42 Minuten eine Lenkpause eingelegt hat, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt hat.

Er hat die ununterbrochene Lenkzeit um 2 Stunden und 12 Minuten überschritten.

Weiters wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. September 2021 16:51 Uhr bis 1. Oktober 2021 05:56 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen. Er hat es unterlassen, den genannten Zeitraum mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte nachzutragen.

Nicht festgestellt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer zu diesem Tatzeitpunkt in Österreich aufgehalten hat und somit diese Übertretung im Inland stattgefunden hat.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes, dem Vorbringen in der Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die festgestellten Zeiträume zu den Spruchpunkten 1 und 2 des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses ergeben sich aus den DAKO Auswertungen des Zeitstrahls des digitalen Fahrtenschreibers des Lastkraftwagens des Beschwerdeführers und blieben diese auch unbestritten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die belangte Behörde habe die Tat falsch angelastet, da nicht eine Lenkzeitüberschreitung sondern eine geringfüge Unterschreitung der Ruhephase stattgefunden habe, geht ins Leere.

Tätigkeitsbeginn des Beschwerdeführers war am 7. September 2021 um 07:03 Uhr und hätte der Beschwerdeführer nach 4 Stunden und 30 Minuten eine Lenkpause einlegen müssen. Da der Beschwerdeführer erst nach 6 Stunden und 42 Minuten eine Lenkpause eingelegt hat, bleibt die erst um 12:22 Uhr eingelegte Lenkpause von 30 Minuten unbeachtlich.

Zum Vorbringen, die Überschreitung der Lenkzeit sei auf die Suche eines geeigneten Halteplatzes zurückzuführen, ist auszuführen, dass dies dem Gericht als nicht glaubwürdig erscheint. Überdies wurde dieses Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufrecht gehalten.

Zum Beschwerdevorbringen, der digitale Fahrtenschreiber habe bei der vorgeworfenen Übertretung im Zeitraum vom 30. September 2021 bis 1. Oktober 2021 eine Funktionsstörung gehabt, ist seitens des erkennenden Gerichtes als Schutzbehauptung zu werten. Aus den Aufzeichnungen des digitalen Fahrtenschreibers geht hervor, dass der Beschwerdeführer die geforderten Nachtragungen täglich, nur nicht für den vorgeworfenen Zeitraum, vorgenommen hat. Die konnte auch vom einvernommenen Zeugen bestätigt werden. Da auch der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme zugegeben hat, dass es vorkommen kann, dass einmal auf die Nachtragung vergessen werden kann, geht das Gericht nun davon aus, dass eine Funktionsstörung nicht vorgelegen ist. Diesbezüglich wird das Vorbringen, der digitale Fahrtenschreiber habe den Fehlercode 29 angegeben als Behauptung gewertet. Ein Nachweis, dass diesbezüglich interne Kontrollen oder Störungsbehebungen durchgeführt oder an den LKW-Hersteller gemeldet wurden, ist trotz des Vorbringens unterblieben.

Zur Unmöglichkeit der Feststellung, dass die vorgeworfene Übertretung des Spruchpunktes 2 im Inland stattgefunden hat, ist auszuführen, dass aus dem Zeitstrahl bzw. der Anzeige oder dem Ermittlungsverfahren der belangten Behörde diesbezüglich keine Ergebnisse vorliegen. Auch konnte der eigentliche Tatort in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr festgestellt werden. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Eintragung zur Tatzeit des Spruchpunktes 2 am manuellen Eingabegerätes auf der Fahrerkarte in Österreich unterlassen wurde, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er ausschließlich im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt wird, fehlt die diesbezügliche Feststellung im Spruch des Straferkenntnisses.

6. Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:

Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) lautet:

Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet:

(1)

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

(1b)

Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischens Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 lautet:

Artikel 34

Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

(1) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter

oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den siebestimmt sind, hinaus verwendet werden.

(2) Die Fahrer müssen die Schaublätter oder Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten verwenden.

(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,

b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.

Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.

Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 lautet:

Artikel 7

Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die

Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. lautet:

ANHANG III

Verstöße

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 ist für die Zwecke dieser Richtlinie die folgende nicht abschließende Liste als Leitfaden dafür zu verstehen, was als Verstoß anzusehen ist:

1. Überschreitung der maximalen Tages-, Wochen- oder 14-Tages-Lenkzeit;

2. Unterschreitung der täglichen oder wöchentlichen Mindestruhezeiten;

3. Unterschreitung der Mindestfahrtunterbrechung;

4. Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beim Einbau eines Fahrtenschreibers.

7. Erwägungen:

7.1. Aufhebung Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses:

Mit Spruchpunkt 2 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe es unterlassen den Zeitraum vom 30. September 2021 16:51 Uhr bis 1. Oktober 2021 05:56 Uhr die in Art 34 Abs. 5 Buchstabe b, Zi ii, iii und iv der EGVO 165/2014 mittels manueller Eingabevorrichtung des digitalen Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte einzutragen, da er sich in diesem Zeitraum nicht im Fahrzeug aufgehalten hat.

Hierzu bringt das Vorbringen mit Verweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zur Rechtsache C-906/19 die Beschwerde zum Erfolg.

Laut Beschwerdevorbringen dürfen nach dieser EuGH- Entscheidung Verstöße gegen die Verordnung 165/2014 nur bestraft werden, wenn diese im Inland begangen wurden, wofür im vorliegenden Fall jegliche Feststellungen fehlen würden.

Zwar wurde mit dem VwGH-Erkenntnis vom 28.3.2002, 2002/02/0140, klargestellt, dass bei einem Fall wie dem vorliegenden als Tatort immer der Ort der Betretung gilt, und wurde dies aus § 134 Abs la KFG abgeleitet und auch für Übertretungen der VO 3821/85 bestätigt, weil diese Verordnung in ihrem Art 3 Abs. 1 bestimmt, „dass das Kontrollgerät bei allen der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienenden und in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge (eingebaut und) benutzt werden muss (mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen)" , und würde selbiges grundsätzlich auch auf die nunmehrige, die VO 3821/85 ersetzende VO 165/2014 zutreffen; allerdings wurde in der genannten EuGH-Entscheidung C-906/19 ausgeführt, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung 561/2006 dahin auszulegen ist, „dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, gegen den Fahrer eines Fahrzeugs oder ein Transportunternehmen wegen eines im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangenen, aber in seinem Staatsgebiet festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 3821/85 in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde."

Die in dieser Entscheidung zu Art. 19 der VO 561/2006 angestellten Überlegungen wurden mittlerweile durch die KFG-Novelle BGBl I 35/2023 auch auf die innerstaatliche Rechtslage des § 134 KFG übertragen.

Den Ausführungen des EuGH im Urteil C-906/19 zu Folge ist das nur im Hinblick auf Übertretungen der Verordnung 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) zulässig, nicht aber auch im Hinblick auf Übertretungen der Verordnung Nr. 3821/85 (nunmehr Nr. 165/2014) hinsichtlich der Fahrtenschreiberhandhabung.

Vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung und im Hinblick auf den Vorrang und die unmittelbare Anwendbarkeit des maßgeblichen Unionsrechts hätte die belangte Behörde im vorliegenden Fall ermitteln müssen, wo der dem Beschwerdeführer angelastete Verstoß begangen wurde und hätte der so ermittelte Ort als Tatort bezeichnet werden müssen. Die Rechtsvorschrift des § 134 Abs la KFG, wonach als Ort der Übertretung der Ort der Betretung im Inland gilt, ist für Verstöße gegen die VO 165/2014 nicht anwendbar und erweist sich insofern der von der belangten Behörde gewählte Tatort, nämlich das Gemeindegebiet ***, ***, als unrichtig und nicht vom Landesverwaltungsgericht korrigierbar (vgl. Erkenntnis LVwG Tirol vom 30. Juni 2023, Zl. LVwG-2023/35/1363-4).

In diesem Zusammenhang ist § 44a Z 1 VStG zu berücksichtigen, der vorsieht, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein" (vgl. VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua).

Wie vom Beschwerdeführer zurecht ausgeführt wurde, fehlen im angefochtenen Straferkenntnis jegliche Ausführungen zur Frage, wo der geforderte Nachtrag mittels Eingabevorrichtung hätte erfolgen müssen, und war der Ort der Betretung zweifellos nicht dieser Ort, weshalb eine Änderung des Tatortes durch das Landesverwaltungsgericht insofern jedenfalls als ein unzulässiger Austausch und nicht nur als eine zulässige Modifizierung des Tatvorwurfes anzusehen wäre.

Insgesamt steht somit für das Landesverwaltungsgericht, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste, vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen fest, dass die Beschwerde berechtigt ist, da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat nicht - nämlich nicht am angenommenen Tatort - begangen hat. Das gegenständliche Straferkenntnis war daher bezüglich Spruchpunkt 2 spruchgemäß aufzuheben und das diesbezügliche Strafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Bei diesem Ergebnis musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher ermittelt werden, ob im vorliegenden Fall nach Maßgabe der Erwägungen im EuGH Urteil C906/19 überhaupt eine Zuständigkeit der belangten Behörde, den allfälligen Verstoß gegen die VO 165/2014 zu ahnden, gegeben war.

7.2. Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt 1:

Mit Spruchpunkt 1 des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden.

Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, die belangte Behörde habe eine falsche Tatanlastung vorgehalten, da keine Überschreitung der Lenkzeit, sondern eine Unterschreitung der Ruhezeit vorgefallen sei, bringt die Beschwerde zu Spruchpunkt 1 nicht zum Erfolg.

Vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe von 12:22 Uhr bis 12:52 Uhr eine 30-minütige Pause gemacht und von 13:30 bis 13:42 eine Pause im Ausmaß von 12 Minuten. Es sei daher die vorgeschriebene Ruhezeit um 3 Minuten unterschritten worden und stelle dies einen geringfügigen Verstoß dar.

Der Beschwerdeführer hatte am 7. September 2021 um 07:03 Uhr seinen Tätigkeitsbeginn und war somit aufgrund Art. 7 EG-VO 561/2006 verpflichtet, nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine 45-minütige Pause einzulegen oder diese Pause so aufzuteilen, dass die Bestimmung des Absatz 1 eingehalten wird.

Da der Beschwerdeführer jedoch erst um 12:22 Uhr den ersten Teil seiner geteilten Pause begonnen hat, konnte er damit die Vorgaben des Art 7 EG-VO 561/2006 nicht einhalten. Überdies schreibt diese Bestimmung vor, dass bei Teilung der Unterbrechung die erste eine Dauer von 15 Minuten und die zweite eine von 30 Minuten aufzuweisen hat.

Da der Beschwerdeführer die Lenkzeit am Tattag überschritten hat, erübrigt sich die Prüfung, ob der Beschwerdeführer seine Ruhezeit nur geringfügig nicht eingehalten hat und sieht das erkennende Gericht dabei nicht, dass die belangte Behörde eine falsche Tatanlastung vorgenommen hat.

Der Beschwerdeführer hat somit durch Überschreitung der Lenkzeit, und dies im Ausmaß von mehr als 2 Stunden, die objektive Tatseite des Deliktes erfüllt.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu seinen persönlichen Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer während der gesamten Verfahrensdauer keine Angaben getätigt.

Das erkennende Gericht geht somit wie die belangte Behörde von einem durchschnittlichen Monatseinkommen in der Höhe von € 1.400,-- aus. In der öffentlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, für niemanden sorgepflichtig zu sein.

Bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach der EG-VO 561/2006 handelt es sich um ein Ungehorsmsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, bei welchen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, ist es Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH vom 11. Jänner 2018, Ra 2017/11/0152). Es ist nicht glaubhaft gemacht worden und auch sonst nicht hervorgekommen, dass die beschwerdeführende Partei kein Verschulden trifft.

Gemäß § 134 Abs. 1 und 1b KFG beträgt die Strafe für die vorgeworfene Übertretung mindestens € 300,-- (sehr schwerwiegende Verstöße). Die belangte Behörde hat hierfür die gesetzliche Mindeststrafe ausgesprochen.

Von der belangten Behörde wurden 3 einschlägige Verwaltungsvorstrafen als Erschwerungsgrund gewertet. Mildernde Umstände lagen keine vor.

Laut dem im Verwaltungsstrafakt aufliegenden Verwaltungsvorstrafenauszugs wurden die von der Behörde berücksichtigten Vorstrafen mit 21. August 2018 rechtskräftig und sind diese somit mit verwaltungsgerichtlicher Entscheidung gemäß § 55 Abs. 1 VStG getilgt und nicht mehr zu berücksichtigen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellungbzw. Ermahnung) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als gering zu erkennen (vgl. allgemein VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; vgl. zum Begriff des „geringen Verschuldens“ etwa VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049, mwH).

Eine Herabsetzung der von der Behörde verhängte Strafe gemäß § 20 VStG kann im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen werden, da die von der Behörde verhängte Strafe bereits die Mindeststrafe darstellt. Überdies wurde vom Gesetzgeber in dieser Bestimmung eine Kategorisierung vorgenommen, um zwischen den einzelnen Übertretungen nach der Schwere des Deliktes abzusprechen. Aufgrund dieser gesetzlichen Kategorisierung der Verstöße erscheint eine Herabsetzung der Strafe als nicht gerechtfertigt.

Mit der gegenständlichen Strafe soll nicht nur der beschwerdeführenden Partei das begangene Unrecht vor Augen geführt werden, sondern sollen durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH vom 15. Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom 10. April 2013, 2013/08/0041).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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