LVwG N LVwG-S-2032/001-2022

LVwG-S-2032/001-2022Landesverwaltungsgericht05.10.2023

Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Absturzgefahr; Sicherungsmaßnahmen; Gefahrenbereich; Verschulden; Kontrollsystem;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2032/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2032.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch C und B, Rechtsanwälte in ***, *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23.05.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG):

1. Der Beschwerde wird, soweit sich diese gegen Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses richtet gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 80 Stunden) auf den Betrag von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 1 wie folgt zu lauten hat:

„Sie haben es in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der D GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer Herrn E, geb. ***, am 25.03.2021 im Tagbau der D GmbH in ***, ***, in einem tagbauspezifischen Gefahrenbereich beschäftigt hat. Dadurch wurde § 10 Abs. 3 TAV übertreten, wonach Arbeitnehmer/innen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen nicht beschäftigt werden dürfen.“

2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des Straferkenntnisses richtet, wird dieser gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und werden die Spruchpunkte 2 und 3 des Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt.

3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 100,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe: 1.000,-- Euro plus Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren idHv 100,-- Euro) beträgt daher 1.100,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen an die Bezirkshauptmannschaft Melk einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung, Stundung) wäre an den die Bezirkshauptmannschaft Melk zu richten.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1. Infolge eines Arbeitsunfalles von Herrn E am 25.03.2021 erstattete das Arbeitsinspektorat Niederösterreich *** Anzeige gegen die verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen der D GmbH wegen Verletzung von §§ 10 Abs. 3, 12 Abs. 1 und 15 Abs. 3 Z 3 Tagbauarbeitenverordnung (TAV) an die Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: die belangte Behörde). Der Anzeige beigeschlossen waren der den in Frage stehenden Arbeitsunfall betreffenden Bericht der Polizeiinspektion *** vom 25.03.2021, die zum Polizeibericht erstellte Lichtbildbeilage vom 25.03.2021, ein durch die F GmbH für den Standort *** – D erstelltes Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gem. § 5 ASchG und § 8 TAV und die Unfallmeldung vom 26.03.2021.

1.1.2. Mit förmlichem Schreiben vom 03.12.2021 forderte die belangte Behörde Herrn A (im Folgenden: der Beschwerdeführer) förmlich zur Rechtfertigung hinsichtlich der drei ihm nunmehr im angefochtenen Straferkenntnis auf.

1.1.3. Mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Vertretung vom 15.03.2022 wurde seitens des Beschwerdeführers die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde in der Rechtfertigung zusammengefasst insbesondere vorgebracht, der objektive Tatbestand der in Frage stehenden Verwaltungsübertretungen sei schon deshalb nicht erfüllt, weil der spruchgegenständliche Arbeitnehmer jene Tätigkeiten, die zum Arbeitsunfall geführt hätten, ohne diesbezüglichen Auftrag durchgeführt habe. Der dem Arbeitnehmer erteilte Auftrag habe gelautet, das Planum vom Abbruch zu befreien und diesen zu verladen. Bei diesen beauftragten Tätigkeiten sei der Arbeitnehmer nie in die Nähe der Abbruchkante gelangt. Der Arbeitsauftrag sei von Herrn G am 26.03.2021 mit dem verunfallten Arbeitnehmer durchgegangen worden und habe dieser gelautet, dass die Etage zu beräumen und den Arbeitsbereich in der Folge wieder zu verlassen und auf neue Anweisungen zu warten. Das Graben einer neuen Etage und die Abtragung der alten oberen Einfahrt, was schließlich zum Arbeitsunfall geführt habe, habe der Arbeitnehmer selbständig durchgeführt, ohne dazu einen Auftrag erhalten zu haben. Da die TAV vom „Beschäftigen“ eines Arbeitnehmers spreche, sei ein Verstoß gegen die TAV von einem ausdrücklichen Auftrag bzw. einer Arbeitsanweisung abhängig, was gegenständlich aber nicht vorgelegen habe, womit eine Beschäftigung entgegen § 10 Abs. 3 TAV schon deshalb nicht vorliege.

Die Etage sei TAV-konform angelegt gewesen und durch die nicht-beauftragten Arbeiten des verunfallten Arbeitnehmers abgeändert worden. Der verunfallte Arbeitnehmer habe die Rampe befahren, die er zuvor selbst abgegraben und übersteilt habe.

Die Arbeitsplätze und Verkehrswege seien so angelegt gewesen, dass sie nicht in tagebauspezifischen Gefahrenbereichen zu liegen gekommen seien und sei eine Änderung der Rampe seitens der Arbeitgeber nie vorgesehen gewesen. Somit liege auch ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TAV schon objektiv nicht vor.

Auch §15 Abs. 3 Z 2 TAV sehe ein Verbot der „Beschäftigung“ vor und bedürfe es somit auch zur Erfüllung dieses Tatbestandes einer ausdrücklichen Anweisung hinsichtlich verbotener Arbeiten oder Tätigkeiten im unsicheren Bereich. Die Arbeiten, die zum Absturz geführt hätten bzw. die geeignet gewesen seien, Gefahren durch Absturz herbeizuführen, seien jedoch nicht beauftragt worden. Vielmehr habe der verunfallte Arbeitnehmer diese Tätigkeiten gegen das wirtschaftliche Interesse der Arbeitgeberin, in Verkennung der Sachlage und gegen die Arbeitsanweisung uns Sicherheitsinstruktionen durchgeführt. Auch sei dieser genau eingeschult gewesen und habe gewusst, welche Gefahrenbereiche keinesfalls befahren werden hätten dürfen. Dies habe der verunfallte Arbeitnehmer jedoch alles ignoriert und die Arbeiten durchgeführt. Da eine Beauftragung mit den verbotenen Arbeiten nicht erfolgt sei, sei auch der objektive Tatbestand eines Verstoßes gegen § 15 Abs. 3 Z 2 TAV nicht gegeben.

Abgesehen von der objektiven Tatseite seit auch die subjektive Tatseite nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe Rat von unternehmensfremden Fachleuten bzw. Sachverständigen in Anspruch genommen, um den gegenständlichen Bergbau zu sanieren und die Gefahren für die Arbeitnehmer zu minimieren. Der in Frage stehende Steinbruch sei mehrfach durch die H GmbH, die auf Sicherheitsfragen im Tagebau spezialisiert sei, besichtigt und evaluiert worden und seien sämtliche Anweisungen der Sachverständigen umgesetzt worden. Der Bergbaubetrieb werde auch durch eine eigene betriebsfremde Abteilung für Arbeitnehmersicherheit, nämlich die Arbeitssicherheitsabteilung der F GmbH, beraten und betreut und habe in dieser Eigenschaft I noch am Tag vor dem Unfall genaue Anweisungen gegeben, wie die in Frage stehende Etage beräumt werden dürfe.

Auch erhielten die Arbeitnehmer regelmäßig Schulungen betreffend die Arbeitnehmersicherheit und seien ihnen die Gefahrenbereiche bestens bekannt. Die Mitarbeiter seien gehalten, eine Verletzung der Vorschriften umgehend dem jeweiligen Vorgesetzten zu melden und diese abzustellen. Die Arbeitnehmer hätten die Arbeitnehmerschutzvorschriften unter Androhung der Kündigung bei deren Nicht-Einhaltung zur Kenntnis genommen. Auch würden regelmäßig Besprechungen betreffend die Arbeitssicherheit mit den teilweise betriebsfremden beauftragten Sachverständigen, der eigenen Sicherheitsfachleute und dem Beschuldigten als Geschäftsführer stattfinden.

Zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles sei Herr G auf Kontrollgang gewesen und habe der verunfallte Arbeitnehmer trotz dessen Zurufens und dessen Warnungen sei Verhalten fortgesetzt, wodurch es zum in Frage stehenden Vorfall gekommen sei. Es sei somit seitens des Beschuldigten alles unternommen worden, um den Unfall bzw. Verletzungen der TAV hintanzuhalten und könne diesem selbst für den Fall, dass es – was ausdrücklich bestritten werde – zu objektiven Verletzungen der TAV gekommen sein sollte, jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden, womit jedenfalls kein Verschulden vorliege.

Im Übrigen würde eine Bestrafung des Beschwerdeführers auch gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen, da nur ein Verhalten gesetzt worden sei und ein und dasselbe Verhalten bzw. derselbe Sachverhalt nicht zu einer Bestrafung wegen drei Delikten, jeweils gestützt auf § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG, erfolgen könne.

Als Beweise wurden die Einvernahme des Beschwerdeführers, die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn J und Herrn I als Zeugen sowie die Beischaffung des Bezug habenden Aktes der LPD Niederösterreich beantragt.

1.1.4. Zu diesen Rechtfertigungsangaben wurde seitens des Arbeitsinspektorates Niederösterreich *** als Amtspartei mit Schriftsatz vom 15.03.2022 wie folgt Stellung genommen.

Der angezeigte Tatbestand sei eindeutig begangen und die objektive Tatseite nach Ansicht des Arbeitsinspektorates erwiesen. In der Rechtfertigung seien keinerlei neuen inhaltlich relevanten Entlastungsgründe vorgebracht worden, sondern seien die Ausführungen als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Was das Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens eines eigenmächtigen Verhaltens des Arbeitnehmers betreffe, so sei anzumerken, dass gerade für den Fall, dass ein/e Arbeitnehmer/in aus eigenem Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die vorgegebenen und geschulten Verhaltensanordnungen und Arbeitnehmerschutzvorschriften verstößt, das entsprechende, von der Arbeitgeberin eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen habe. Das eigenmächtige Verhalten der verunfallten Arbeitnehmerin zum Tatzeitpunkt lasse jedoch darauf schließen, dass kein wirksames Kontrollsystem gegeben bzw. vorhanden gewesen sei.

Weiters sei anzumerken, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Leichtsinn der Arbeitnehmer/innen hervorgerufene, gefährliche Situationen und die daraus allenfalls resultierenden Folgen hintanhalten sollen, wozu die Arbeitgeberin die Pflicht zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Einhaltung der

Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den/die Arbeitnehmer/in treffe.

Wenn vorliegend eigenmächtiges Verhalten des Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt vorgelegen habe und auch nachgewiesen werden könne, zeige dieses – unbeschadet der erfolgten Schulungen und Unterweisungen – dass kein wirksames betriebliches Kontrollsystem vorhanden gewesen sei.

Hinsichtlich der Anforderungen an ein funktionierendes Kontrollsystem werde auf die ständige, näher zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Aus Sicht des Arbeitsinspektorates habe der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

1.1.5. In der Folge erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 23.05.2022, Zl. ***.

1.2. Straferkenntnis:

1.2.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 23.05.2022, Zl. ***, wird dem Beschwerdeführer, Herrn A, Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 25.03.2021

Ort: ***, ***, Tagbau der D GmbH, ***, ***

Tatbeschreibung:

1. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der D GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer, Herrn E, geb. ***, im Tagbau der D GmbH in ***, *** in einem tagbauspezifischen Gefahrenbereich beschäftigt hat, indem sich der Arbeitnehmer im Zuge seiner beruflichen Gewinnungstätigkeit mittels Tieflöffelbaggers der Marke Hitachi ZX 870 auf der Arbeitsetage 355 m – von den bei der Besichtigung vorgefundenen Kettenspuren des Baggers nach –direkt an die Böschungsoberkante der darunter befindlichen Böschung annäherte. Er verrichtete somit planmäßig und in verbotener Weise Arbeiten mit Absturzgefahr in einem tagbauspezifischen Gefahrenbereich, welcher laut dem innerbetrieblichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument unter Punkt 1.2. „Gefahren im Tagbau“ generell mindestens 2 m – gemessen von der Böschungskante weg – beträgt. Dadurch wurde § 10 Abs. 3 TAV übertreten, wonach Arbeitnehmer/innen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen nicht beschäftigt werden dürfen, insbesondere darf keine planmäßige Gewinnungstätigkeit durch die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen erfolgen.

2. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der D GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer, Herrn E, geb. ***, im Tagbau der D GmbH in ***, *** im Zuge seiner beruflichen Gewinnungstätigkeiten auf der neu angelegten Arbeitsetage auf 355 m beschäftigt hat, obwohl sich einerseits die Arbeitsplätze und andererseits der gesamte Verkehrsweg direkt im tagbauspezifischen Gefahrenbereich der Böschungsoberkante der darunter befindlichen Böschung, welche im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument unter Punkt 1.2. „Gefahren im Tagbau“ mit generell mindestens 2 m – gemessen von der Böschungskante weg – ausgewiesen ist, befanden. Die Kettenspuren des unfallgegenständlichen Tieflöffelbaggers der Marke Hitachi ZX 870 befanden sich direkt an der gegenständlichen Böschungsoberkante auf 355 m der darunter befindlichen Böschung. Dadurch wurde § 12 Abs. 1 TAV übertreten, wonach Arbeitsetagen so anzulegen und zu bemessen sind, dass darauf befindliche Arbeitsplätze und Verkehrswege samt den erforderlichen Verbreiterungen nicht in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen liegen.

3. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der D GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer, Herrn ***, geb. ***, im Tagbau der D GmbH in ***, *** im Zuge seiner beruflichen Gewinnungstätigkeiten mittels Tieflöffelbaggers der Marke Hitachi ZX 870 im tagbauspezifischen Gefahrenbereich an der talseitigen Rampenkante auf einer geschütteten Verbindungsrampe auf Höhe ca. 360 m – die zur Verbindung der Etagen von Höhe 355 m bis auf Höhe ca. 370 m des Tagbaus geschüttet wurde – beschäftigt hat, obwohl Arbeitnehmer/innen insbesondere mit Arbeiten im Rahmen von Abbauverfahren, die zu einem Versagen des Untergrundes führen und dadurch Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch Absturz erhöhen, z.B. gefahrbringendes Übersteilen von Lockergestein oder Hauwerk, Untergraben oder Unterhöhlen im Festgestein, nicht beschäftigt werden dürfen. Da der geschüttete Untergrund, bedingt durch eine vorherige Materialentnahme und einer dadurch erfolgten Übersteilung der Rampenböschung, versagte (Böschungsbruch), stürzte der Bagger über das Böschungssystem bis auf das Hauptplanum auf 295 m Höhe (Höhendifferenz 65 m) ab. Dadurch wurde § 15 Abs. 3 Z 2 TAV übertreten, wonach Arbeitnehmer/innen

insbesondere mit Arbeiten im Rahmen von Abbauverfahren, die zu einem Versagen des Untergrundes führen und dadurch Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch Absturz erhöhen, z.B. gefahrbringendes Übersteilen von Lockergestein oder Hauwerk, Untergraben oder Unterhöhlen im Festgestein, nicht beschäftigt werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 130 Abs. 1 Z 19 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) BGBl. 450/1994 idF. BGBl. I Nr. 126/2017 i.V.m. § 10 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Arbeiten im Tagbau (Tagbauarbeitenverordnung - TAV) erlassen wird und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird BGBl. II Nr. 416/2010

zu 2. § 130 Abs. 1 Z 19 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) BGBl. 450/1994 idF. BGBl. I Nr. 126/2017 i.V.m. § 12 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Arbeiten im Tagbau (Tagbauarbeitenverordnung - TAV) erlassen wird und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird BGBl. II Nr. 416/2010

zu 3. § 130 Abs. 1 Z 19 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) BGBl. 450/1994 idF. BGBl. I Nr. 126/2017 i.V.m. § 15 Abs. 3 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Arbeiten im Tagbau (Tagbauarbeitenverordnung - TAV) erlassen wird und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird BGBl. II Nr. 416/2010“

Wegen dieser als erwiesen angesehenen Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer jeweils gestützt auf „§ 130 Abs. 1 Einleitungssatz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. 450/1994 idF. BGBl. I Nr. 126/2017“ drei Verwaltungsstrafen in der Höhe von jeweils 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 80 Stunden) verhängt.

1.2.2. In der Begründung des Straferkenntnisses wird neben der Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage ausgeführt, bei dem gegenständlichen Abschnitt des Arbeitsbereiches auf der Arbeitsetage in den Höhen von 355 m bis 360 m, an dem der verunfallte Arbeitnehmer mit dem Tieflöffelbagger die Geländesanierung vornehmen habe wollen und wo sich schlussendlich der beschriebene Unfall ereignet habe, um einen Tagbau iSd § 2 Z.1 TAV handle.

Der in der Folge verunfallte Arbeitnehmer habe im Steinbruch der D GmbH Geländesanierungsarbeiten vorgenommen, indem er mithilfe des gegenständlichen Raupenbaggers Geländestufen und Fahrrampen im Steinbruch erneuert habe. Im Zuge dieser Arbeiten sei der verunfallte Arbeitnehmer mit dem Bagger direkt an der Böschungsoberkante gefahren und habe sich dieser der darunter befindlichen Böschung angenähert. Sowohl die Arbeitsplätze, als auch der gesamte Verkehrsweg hätten sich jeweils direkt im tagbauspezifischen Gefahrenbereich befunden. Bei der Fahrt auf der obersten Geländestufe sei schließlich unter der Last des ca. 84 Tonnen schweren Baggers der äußerste Teil der Fahrrampe weggebrochen, wodurch der Raupenbagger abgestürzt sei. Da in diesem Abschnitt des Arbeitsbereiches somit auch erwiesenermaßen die Gefahr eines Absturzes bestanden habe, habe es sich hierbei unzweifelhaft um einen tagbauspezifischen Gefahrenbereich iSd § 2 Z 7 TAV gehandelt. Dass die besondere Gefährlichkeit dieses tagbauspezifischen Gefahrenbereiches womöglich erst durch die durch den spruchgegenständlichen, verunfallten Arbeitnehmer selbst verrichteten überbordenden Sanierungsarbeiten entstanden sei, sei für die rechtliche Qualifikation als tagebauspezifischer Gefahrenbereich nicht von Relevanz, zumal gemäß § 10 Abs. 3 TAV Arbeitnehmer/innen insbesondere mit Arbeiten im Rahmen von Abbauverfahren, die zu einem Versagen des Untergrundes führen und dadurch Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch Absturz erhöhen können, grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürften. Durch den in Frage stehenden Unfall habe sich eine derartige Gefahr sogar mit schweren Folgen manifestiert.

Entgegen der in der Rechtfertigung vertretenen Rechtsansicht komme es für die Erfüllung des Tatbestandes der Bestimmungen, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wurden, nicht darauf an, ob tatsächlich ein zielgerichteter Auftrag bzw. eine Anweisung des Arbeitgebers zum Tätigwerden des Arbeitnehmers im tagbauspezifischen Gefahrenbereich ursächlich gewesen sei. Vielmehr sei ausschlaggebend, ob ein betroffener Arbeitnehmer „im Rahmen seiner allgemeinen dienstlich vorgesehenen Verrichtung der Beschäftigung in einem tagbauspezifischen Gefahrenbereich tätig“ werde. Die Durchführung der Geländesanierungsarbeiten durch den verunfallten Arbeitnehmer sei zweifelsfrei nicht völlig außerhalb seines ordentlichen Aufgabenbereiches gefallen, sodass die Durchführung der konkreten Arbeiten nicht als absolut eigenmächtige und außerhalb des Verantwortungsbereichs des Beschwerdeführers fallende Handlung zu werten sei. Vielmehr sei „daher von der planmäßigen und in verbotener Weise vorgenommen Verrichtung von Arbeiten in einem tagbauspezifischen Gefahrenbereich auszugehen“.

Die Regelung des § 10 Abs. 3 TAV umfasse entgegen der in der Rechtfertigung vertretenen Rechtsauffassung nicht bloß das Verbot einer aktiven Anweisung des Arbeitgebers zum Tätigwerden des Arbeitnehmers auf tagbauspezifischen Gefahrenbereichen, sondern vielmehr auch die aus der allgemeinen Fürsorgepflicht ableitbare Obliegenheit des Arbeitgebers, vorsorglich alle Maßnahmen zu ergreifen, um das Tätigwerden bzw. die Beschäftigung von Arbeitnehmern in diesen Bereichen proaktiv zu unterbinden. Dies lasse sich alleine schon aus dem Wesensgehalt des der TAV zugrundeliegenden ASchG ableiten, welches zwar keine Legaldefinition des Begriffes der „Beschäftigung“ enthalte, jedoch in Anbetracht des Schutzzweckes aller darin enthaltenen Regelungen sowie der einzelnen Regelungsinhalte unter dem Begriff „Beschäftigung“ das arbeitnehmerseitige Tätigwerden aufgrund der sich aus dem jeweiligen Dienstverhältnis ergebenden Obliegenheiten bzw. die tatsächliche Verrichtung der ordentlichen, sich aus dem konkreten Beschäftigungsverhältnis ableitbar zu erbringenden Leistungen verstanden werden könne. Es bedürfe somit auch keiner gezielten Anordnung des Arbeitgebers zur Beschäftigung auf tagbauspezifischen Gefahrenbereichen, damit dieser Tatbestand erfüllt sein könne.

Dass der verunfallte Arbeitnehmer entgegen der im innerbetrieblichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument unter Punkt 1.2. „Gefahren im Tagbau“ befindlichen Vorgaben eigenmächtig (ohne konkrete Anweisung) die gegenständlichen Handlungen gesetzt hat, ändere nichts an der dem Beschwerdeführer angelasteten Erfüllung der entsprechenden Tatbestände. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse ein Arbeitgeber entsprechend einzurichtendes innerbetriebliches Kontrollsystem gerade in jenen Fällen Platz greifen, in denen Arbeiter aus eigenem Antrieb die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzvorrichtungen nicht in Anspruch nehmen und somit auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmervorschriften verstoßen. Zudem treffe Arbeitgeber die Pflicht zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Arbeitnehmer, damit eine Hintanhaltung etwaiger durch Arbeitnehmer durch Leichtsinn hervorgerufene, gefährliche Situationen und die daraus resultierenden Folgen erreicht werden könne. Dass im konkreten Fall ein eigenmächtiges Verhalten des Arbeitnehmers vorgelegen habe, bekräftige daher sogar den Umstand, dass – unbeschadet der erfolgten Unterweisungen – für den gegenständlichen Betrieb kein effektives Kontrollsystem vorhanden gewesen sei.

Zu den Anforderungen an ein funktionierendes Kontrollsystem sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kein Vertrauen darauf geben könne, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr sei es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet gewesen sei, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolge und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, als um sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Konsequenterweise könne daher ein Arbeitgeber auch nicht etwa dadurch entlastet werden, dass dieser schlicht darauf vertraue, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte. Ebenso vermöge selbst das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern.

Die eigenmächtige Vornahme von Tätigkeiten durch den verunfallten Arbeitnehmer in den verfahrensgegenständlichen tagbauspezifischen Gefahrenbaubereichen entbinde den Beschwerdeführer daher nicht von dessen sich aus seiner Funktion als für die D GmbH nach außen zur Vertretung berufenen Organs ergebenden Verantwortung, da hier alleine schon aufgrund der gesetzten Übertretungen und des sich in weiteren Folge ereigneten Unfalles offenkundig sei, dass das im Betrieb eingerichtete Sicherheitskonzept im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht effektiv genug gewesen sei, um derartige Gefahrensituationen zu vermeiden.

Es sei daher davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt im Unternehmen des Beschwerdeführers kein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet gewesen sei und dass die Beschäftigung bzw. das – wenn auch eigenmächtige – Tätigwerden des verunfallten Arbeitnehmers in den gegenständlichen tagbauspezifischen Gefahrenbereichen auch durch diesen Umstand begünstigt worden bzw. nicht verhindert worden sei.

Durch die „aufgrund der Ermangelung eines wirksamen Kontrollsystems bedingte Beschäftigung des Arbeitnehmers E in den gegenständlichen tagbauspezifischen Gefahrenbereichen“ sei es somit als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestände der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen erfüllt habe.

1.2.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird auf § 5 VStG verwiesen und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Entlastungsbeweis, wonach ihn entgegen der gesetzlichen Vermutung kein Verschulden treffe, nicht gelungen sei, weshalb auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen sei.

1.2.4. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 2.000,-- Euro aus. Mildernd wurde kein Umstand berücksichtigt. Erschwerend wurde der Umstand, dass sich der verunfallte Arbeitnehmer erhebliche Verletzungen zugezogen habe, gewertet.

1.3. Beschwerde:

1.3.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertreter Beschwerde (hinsichtlich derer aufgrund der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen und da seitens der Post AG keine näheren Auskünfte erteilt werden konnten davon auszugehen ist, dass diese fristgerecht erhoben wurde), mit der (wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde) die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses unter Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde.

1.3.2. In der Begründung der ausführlichen Beschwerde werden zunächst Verfahrensfehler gerügt. In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, den Beweisanträgen des Beschwerdeführers sei nicht nachgekommen worden, insbesondere seien die beantragten Zeugen, Herr J und Herr I, deren Befragung das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems ergeben hätte, nicht einvernommen worden und sei auch entgegen dem diesbezüglichen Antrag der Bezug habende Akt der Polizeiinspektion ***, aus dem sich ebenfalls ergeben hätte, dass kein Verschulden des Beschwerdeführers vorliege, nicht beigeschafft worden. Im Übrigen leide das Straferkenntnis an schwerwiegenden Begründungsmängeln und erscheine auch „das erstinstanzliche Verwaltungsorgan“ als befangen.

1.3.3. Auch sei die Strafbemessung nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen worden. So hätte, so das Beschwerdevorbringen, der Umstand, dass sich der verunfallte Arbeitnehmer erhebliche Verletzungen zugezogen habe, nicht erschwerend gewertet werden dürfen, wobei hinzukomme, dass der verunfallte Arbeitnehmer, der Prellungen und Abschürfungen erlitten habe, „im Wesentlichen unverletzt“ geblieben sei, sodass nicht erheblichen Verletzungen gesprochen werden könne.

Milderungsgründe, wie ein grundsätzliches Geständnis, die Mitwirkung an der Sachverhaltsfindung, der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe, dass er sich nur dadurch strafbar gemacht habe, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedrohe, unterlassen habe, den Erfolg abzuwenden, er nur in untergeordneter Weise an der Straftat beteiligt gewesen sei, er die Tat unter Umständen begangen habe, die Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründen nahe kämen, dass er sich ernstlich bemüht habe, den verursachten Schaden wiedergut zu machen und nachteilige Folgen zu verhindern, dass die Tat vor längerer Zeit begangen worden sei und sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten habe, seien nicht berücksichtigt worden.

1.3.4. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1 angelasteten Übertretung von § 10 Abs. 3 TAV wird in der Beschwerde vorgebracht, es sei schon der objektive Tatbestand nicht erfüllt.

Der verunfallte Maschinenführer habe im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen mehrfach ausgesagt, dass dieser „nicht im Gefahrenbereich beauftragt“ worden sei. Dessen Auftrag, den er am Tag vor dem Unfall, am 24.03.2021 von Herrn I und vom Betriebsleiter G erhalten habe, habe gelautet, das Planum vom Abbruch zu befreien und zu verladen, wobei diese Arbeiten Teil der Geländesanierung der rechten Flanke bzw. der rechten Bruchwand des Steinbruchs gewesen seien. Bei dieser Tätigkeit sei der verunfallte Arbeitnehmer nie in die Nähe der Abbruchkante gelangt.

Da in der TAV von einem „Beschäftigen“ und nicht von „Tätigwerden“ die Rede sei, setze ein Verstoß gegen die TAV einen ausdrücklichen Auftrag bzw. eine ausdrückliche Arbeitsanweisung voraus. Eine „Beschäftigung“ bedinge eine Beauftragung. Die Beauftragung des verunfallten Arbeitnehmers habe die durch diese tatsächlich durchgeführten Arbeiten nicht beinhaltet. Der verunfallte Arbeitnehmer habe bei seiner Aussage vor der PI *** am 24.07.2021 ausdrücklich angegeben, dass er die Grabung der neuen Etage und die Abtragung der alten, oberen Einfahrt selbständig durchgeführt habe und dass er keinen Auftrag hierzu erhalten habe. Er habe angegeben, dass er noch zwei Stunden Arbeitszeit zur Verfügung gehabt habe und diese habe nutzen wollen, um die bestehende Etage zu erweitern, wobei der lediglich vermutet habe, dass dies der nächste Arbeitsschritt sein werde. Auch Herr I habe ausgesagt, dass der spruchgegenständliche Arbeitnehmer lediglich unter Einhaltung der Sicherheitsabstände die Etage hätte beräumen sollen. Dieser habe weiters angegeben, dass der verunfallte Arbeitnehmer eigenständig die bestehende Rampe abgegraben habe, um einen neuen Weg anzulegen, wodurch dieser sich selbst einen Gefahrenbereich geschaffen habe, der ursprünglich nicht vorhanden gewesen sei.

Herr G wiederum habe in dessen Zeugenaussage sinngemäß angegeben, dass er mit dem verunfallten Arbeitnehmer am 25.03.2021 den Arbeitsauftrag vor Arbeitsbeginn nochmals durchgegangen sei, wobei der Auftrag gelautet habe, dass die Etage zu beräumen sei und der verunfallte Arbeitnehmer in der Folge den Arbeitsbereich wieder hätte verlassen und auf neue Anweisungen hätte warten sollen. Dadurch, dass der verunfallte Arbeitnehmer nach Beendigung der Räumung selbständig weitere Arbeiten durchgeführt habe, die nicht beauftragt gewesen seien, habe dieser sich selbst einen Gefahrenbereich geschaffen und habe er die Rampe, die er zuvor selbst abgegraben und übersteilt habe befahren. Herr G habe, als er die durch den verunfallten Arbeitnehmer durchgeführten Arbeiten bemerkt habe, durch Schreien und Handzeichen versucht, diesen davon abzuhalten, jedoch sei in diesem Augenblick die Rampenkante gebrochen und sei es so zum gegenständlichen Unfall gekommen.

Die Ausführungen im Straferkenntnis seien vor dem Hintergrund, dass § 10 Abs. 3 TAV ausdrücklich eine „planmäßige Gewinnungstätigkeit bzw. eine Beschäftigung“ verlange, nicht nachvollziehbar. Die von der Behörde vorgenommene Auslegung, wonach für das Vorliegen einer planmäßigen Tätigkeit und einer Beschäftigung (iSd TAV) das Vorliegen einer Anweisung zum Tätigwerden nicht erforderlich sei, sondern es darauf ankomme, ob ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner allgemeinen dienstlich vorgesehenen Verrichtung der Beschäftigung in einem tagebauspezifischen Gefahrenbereich tätig werde, widerspreche dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung. Planmäßig könne schon dem Wortlaut nach nur bedeuten, dass die Tätigkeit geplant sei. Die Tätigkeit, die der verunfallte Arbeitnehmer verrichtet habe, sei aber gerade nicht geplant gewesen und sei dieser auch nicht „beschäftigt“ gewesen. Er hätte niemals in den Gefahrenbereich kommen sollen und sei ihm dies aufgrund der vielfachen Schulungen und sicherheitstechnischen Anweisungen bestens bekannt gewesen. Schon gar nicht hätte der verunfallte Arbeitnehmer planmäßig eine Gewinnungstätigkeit durchführen sollen.

Eine Auslegung von § 10 Abs. 3 TAV, wonach eine allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und damit eine Obliegenheit, vorsorglich alle Maßnahmen zu ergreifen, um ein Tätigwerden im Gefahrenbereich pro aktiv zu unterbinden, gebe der Gesetzestext einfach nicht her. Es hätte grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, eine Anzeige nach einer anderen Bestimmung zu erstatten, die herangezogene Norm sei jedoch nicht verletzt worden. Folgte man der durch die Behörde vertretenen Auslegung, stünde die herangezogene Norm im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot und werde für den Fall, dass das Verwaltungsgericht der durch die Behörde vorgenommenen Auslegung folgen sollte, die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens angeregt.

1.3.5. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses angelasteten Übertretung von § 12 Abs. 1 TAV wird (neben der Rüge gravierender Begründungsmängeln) vorgebracht, im „Urzustand“, also vor der nicht beauftragten und gegen den ausdrücklichen Willen der Arbeitgeberin erfolgten Abbaggerungen seien die Arbeitsplätze und Verkehrswege seien so angelegt gewesen, dass diese nicht in tagebauspezifischen Gefahrenbereichen zu liegen gekommen seien.

Das Abbaggern der Rampe und das Befahren derselben sei ohne Anweisung erfolgt. Eine Änderung der Rampe sei seitens der Arbeitgeber nie vorgesehen gewesen. Warum der verunfallte Arbeitnehmer derartige Arbeiten ohne Auftrag durchgeführt habe, sei weder Herrn G noch Herrn I erklärbar und habe der verunfallte Arbeitnehmer in seiner Aussage vor der Polizeiinspektion *** „nur von einem vermuteten nächsten Arbeitsschritt“ gesprochen. Im Übrigen sei auf das bereits zu Spruchpunkt 1 Ausgeführte zu verweisen. Eine eigenmächtige Veränderung des Arbeitsplatzes sei nicht dem Beschwerdeführer zuzumessen, was sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebe. Die durch den spruchgegenständlichen Arbeitnehmer vorgenommene Veränderung der Arbeitsetage sei kein Anlegen oder Bemessen einer Arbeitsetage, sondern ein eigenmächtiges Verändern, womit ein objektiver Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TAV nicht vorliege.

1.3.6. Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses angelasteten Verstoßes gegen § 15 Abs. 3 Z 2 TAV wird unter Verweis auf das zu Spruchpunkt 1 Ausgeführte ausgeführt, die Arbeiten, die zum Absturz geführt hätten, bzw. die geeignet gewesen seien, Gefahren durch Absturz zu erhöhen, seien nicht beauftragt worden. Somit sei der verunfallte Arbeitnehmer auch nicht iSd § 15 Abs. 3 Z 2 TAV mit nach dieser Bestimmung verbotenen Arbeiten „beschäftigt“ worden.

1.3.7. Zusammengefasst sei hinsichtlich keiner der drei dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen die objektive Tatseite erfüllt, da seitens des Beschwerdeführers oder dessen Mitarbeiter keine Beschäftigung im Sinne einer Beauftragung oder eines Arbeitsauftragen (an den verunfallten Arbeitnehmer) erfolgt sei. Der verunfallte Arbeitnehmer habe nur aufgrund einer Fehleinschätzung und in vorauseilendem Gehorsam gegen die wirtschaftlichen Interessen und gegen die tatsächlichen Pläne der Arbeitgeberin Arbeiten im Gefahrenbereich durchgeführt und den Arbeitsunfall selbst verschuldet.

1.3.8. Zur nach Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht erfüllten subjektiven Tatseite wird in der Beschwerde (hinsichtlich aller drei Spruchpunkte) Folgendes vorgebracht:

„Auch die subjektive Tatseite ist nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat, um der Arbeitnehmersicherheit Genüge zu tun und auch um die TAV einzuhalten, den Rat von unternehmensfremden Fachleute[n] bzw Sachverständigen in Anspruch genommen und hat sich dieser bedient, um gegenständliche[n] Bergbau zu sanieren und Gefahren für die Arbeitnehmer im täglichen Betrieb zu verhindern. Es wurde gegenständlicher Steinbruch mehrfach durch die Firma H, die auf Sicherheitsfragen im Tagebau spezialisiert ist, besichtigt und evaluiert. Sämtliche Anweisungen der Sachverständigen wurden umgesetzt. Bereits seit 7 Jahren vor dem gegenständlichen Unfall wurde versucht[,] das K dem Stand der Technik auch in Sicherheitsfragen anzupassen.

Der Bergbaubetrieb wird durch eine eigene betriebsfremde Abteilung für Arbeitnehmersicherheit beraten und betreut. Es handelt sich hiebei um die Arbeitssicherheitsabteilung der F GmbH. In dieser Eigenschaft war auch Herr I noch am Tag vor dem Unfall tätig und hat die genauen Anweisungen, wie gegenständliche Etage geräumt werden darf, erteilt.

Die Arbeitnehmer erhalten regelmäßig Einschulungen im Hinblick auf die Arbeitnehmersicherheit und sind ihnen die Gefahrenbereiche sowie viele weitere Sicherheitsvorschriften bestens bekannt. Die Einhaltung der Arbeitnehmersicherheitsvorschriften werden durch jeden Arbeitnehmer, die allesamt ausdrücklich angehalten sind bei deren Verletzung umgehend Meldung beim jeweiligen Vorgesetzten zu erstatten und diese umgehend abzustellen, überwacht. Zusätzlich besteht ein hierarchisches System, sodass jeder Vorgesetzte ausdrücklich den Auftrag hat, seine Mitarbeiter auch hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überwachen und allfällige Verletzungen umgehend abzustellen. Die Arbeitnehmer haben unter Androhung der Kündigung bei Nichteinhaltung die Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Kenntnis genommen und erhalten regelmäßige Schulungen. Darüber hinaus gibt es regelmäßige Besprechungen im Hinblick auf Maßnahmen der Arbeitssicherheit mit den teilweise betriebsfremden beauftragten Sachverständigen, der eigenen Sicherheitsfachleute und dem Beschuldigten als Geschäftsführer. Die Sanierung des Tagbaues im Sinne der TAV und Arbeitssicherheit erfolgt seit bereits sieben Jahren.

Herr G war zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles auf Kontrollgang und hat Herr E trotz dessen Zurufen und Warnungen sein Verhalten fortgesetzt, wodurch es zum gegenständlichen Arbeitsunfall gekommen ist.

[…]

Es wurde somit seitens des Beschuldigten alles unternommen, um einen derartigen Unfall zu verhindern bzw. die Verletzung der TAV hintanzuhalten.

Nachdem diese Aufgaben sogar in die Hände von Sachverständigen übertragen wurde[n], die in diesem Bereich über besseres Fachwissen verfügen, als der Beschuldigte, sind keine weiteren Maßnahmen denkmöglich, die der Beschuldigte ergreifen hätte können, um Verletzungen der TAV zu verhindern. Sofern tatsächlich objektive Verletzungen der TAV vorliegen sollten, was ausdrücklich bestritten wird, kann dem Beschuldigten diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden. Ein Verschulden liegt sohin nicht vor. Angesichts der Ergreifung sämtlicher denkbarer Maßnahmen zur Verhinderung von Gesetzesverletzungen durch den Beschuldigten ist eine Strafbarkeit des Verhaltens mangels Verschuldens nicht gegeben.

[…]

Am Nichtvorliegen der subjektiven Tatseite ändert auch die Ausführung, in welche[r] die Rechtsansicht des Arbeitsinspektorates in zutreffender Weise bezeichnet wurde [nichts], zumal dieser Einwand nicht gemacht wurde. Der Arbeitgeber hat unstrittiger Weise und setzt nicht die Aufgabe ein Sicherheitssystem einzurichten und auch für die Kontrolle des Sicherheitssystems zu sorgen. Eine Verletzung des Sicherheitssystems bzw. das Versagen des Kontrollsystems führt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß zu einem Verschulden des Arbeitgebers. Dies aufgrund der Beweislast der im VStG verankerten Beweislastumkehr. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch ausgeführt, dass der Arbeitgeber bzw. Geschäftsführer der Arbeitgeberin gegenständlichen Sicherheits- und Kontrollbereich an Sachverständige ausgegliedert hat. Somit hat der Beschuldigte die Einrichtung eines Sicherheits- und Kontrollsystems an Personen vergeben, die mehr wissen und mehr Kompetenzen in diesem Bereich haben, als diese selbst. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte ein Verschulden an dem gegenständlichen Vorfall hat, zumal bis hin zur Kontrolle der beauftragten Personen alles getan wurde, um ein Versagen des Sicherheits- oder Kontrollsystems zu verhindern. Sofern die als Sachverständige anzusehenden Personen dabei einen Fehler gemacht haben, ist dieser jedenfalls den Beschuldigten nicht zurechenbar, zumal dieser weder von einer mangelnden fachlichen Qualifikation der beauftragten Personen, noch von deren Untauglichkeit oder Unzuverlässigkeit Kenntnis hatte. Diese liegt im Übrigen auch nicht vor. Weshalb dieses Verhalten ein Verschulden begründen sollte, ist nicht weiter nachvollziehbar. Auch wenn eine Beweislastumkehr vorliegt, so ist das Verschulden des Beschuldigten jedenfalls in Grundzügen darzulegen. Versagen des Sicherheits- und Kontrollsystems durch das tatsächliche Passieren des Unfalls kann jedenfalls kein Verschulden des Beschuldigten begründen, wie dies bereits oben dargelegt worden ist

[…]

Zum Beweis dafür, dass ein Sicherheit- und Kontrollsystem eingerichtet wurde und hierfür auch firmenextern, aber auch firmeninternen Personen für die Einrichtung und Überwachung bestellt wurden, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen und als Sachverständige zu sehen sind und darüber hinaus diese Personen auch durch den Geschäftsführer in regelmäßig und anlassbezogenen Kontrollen und Besprechungen selbst überwacht wurden, wird die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn J und Herrn I […] beantragt.

[…]

Nachdem an gegenständlichem Unfall ein Verschulden der beteiligten Personen, insbesondere auch des Beschuldigten nicht nachweisbar war bzw. nicht vorhanden war, wurden auch sämtliche strafrechtlichen Erhebungen und Voruntersuchungen gegen die beteiligten Personen eingestellt.

Beweis: Beschaffung des Aktes […]

Sollte das Landesverwaltungsgericht dennoch von einem Verschulden des Beschuldigten ausgehen, wiegt dieses äußerst gering. Die[s] aus den obigen Gründen. Nachdem gegenständlicher Unfall im Wesentlichen verlaufen ist und sich Herr E – Gott sei Dank - nur leichte Verletzungen zugezogen hat, ist nach Ansicht des Beschuldigten gemäß § 45 vorzugehen und gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung, einzustellen.

Ebenfalls ist gegenständliche Strafverfahren € 6.600,00 weder Schuld noch Tat angemessen, zumal, wenn überhaupt, ein nur äußerst geringes Verschulden des Beschuldigten vorliegen kann und diese alles unternommen hat, um derartige Vorfälle zu vermeiden.

[…]“

1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.4.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt und unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.4.2. Das Arbeitsinspektorat Niederösterreich ***, dem die Beschwerde als Amtspartei zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden war, erstattet mit Schriftsatz vom 31.10.2022 eine Stellungnahme, mit der als Beilage die Anzeige an die Staatsanwaltschaft *** vom 19. Mai 2021 mit der Zahl: *** übermittelt und die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. In dieser Stellungnahme wird seitens des Arbeitsinspektorates ausgeführt, der angezeigte Tatbestand erscheine aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes als eindeutig begangen. Die objektive Tatseite sei nach Ansicht des Arbeitsinspektorates erwiesen. Hinsichtlich des Unfallherganges werde auf die Sachverhaltsdarstellung in der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates NÖ *** vom 20. Mai 2021 mit der Zahl: *** verwiesen und werde dieser auch grundsätzlich durch den Beschwerdeführer außer Streit gestellt.

Gerade für den Fall, dass ein/e Arbeitnehmer/in aus eigenem Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die vorgegebenen und geschulten Verhaltensanordnungen und Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoße, habe grundsätzlich das entsprechende, von der Arbeitgeberin eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall lasse jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt darauf schließen, dass kein wirksames Kontrollsystem gegeben bzw. vorhanden gewesen sei. Weiters sei anzumerken, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Leichtsinn der Arbeitnehmer/innen hervorgerufene, gefährliche Situationen und die daraus allenfalls resultierenden Folgen hintanhalten sollen, wobei diesbezüglich die Arbeitgeberin die Pflicht zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den/die Arbeitnehmer/in treffe. Wenn eigenmächtiges Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt vorgelegen habe und dieses auch nachgewiesen werden könne, dann zeige dies, – unbeschadet der erfolgten Schulungen und Unterweisungen – dass kein wirksames betriebliches Kontrollsystem vorhanden gewesen sei.

Hinsichtlich eines funktionierenden Kontrollsystems sei auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems grundsätzlich und unbeschadet anderer Maßnahmen erforderlich sei, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordneten im Rahmen eines Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet gewesen sei, um durchzusetzen, dass jede/r in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter die Vorschriften auch tatsächlich befolge und welche Maßnahmen schließlich der/die an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangten und dort auch tatsächlich befolgt würden.

Der Beschwerdeführer habe daher die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht nur in objektiver, sondern nach Ansicht des Arbeitsinspektorates auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

1.4.3. Durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde im Wege der Amtshilfe der Bezug habende Akt der Staatsanwaltschaft *** beigeschafft und dessen Inhalt zum hg. Akt genommen.

1.4.4. Am 13.06.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer selbst, die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Akteninhaltes, durch Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Befragung von Herrn E, Herrn G, Herrn I und Herrn J als Zeugen.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer ist und war auch am 25.03.2021 handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH mit Sitz in ***, ***. Der Geschäftsgegenstand der D GmbH umfasst insbesondere die Erschließung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und der Vertrieb von mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Produkten.

2.2. Die D GmbH hat und hatte am 25.03.2021 zwei handelsrechtliche Geschäftsführer, nämlich den Beschwerdeführer und Herrn L. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer der D GmbH, Herrn L, wurde mündlich vereinbart und wird es auch so gehandhabt, dass sich der Beschwerdeführer eher um kaufmännischen Belange und Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit Naturschutz oder Forstwesen stehen, kümmert, während sich der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer, Herr L, eher um sicherheitstechnische Belange und auch Fragen der Arbeitnehmersicherheit kümmert, wobei sich die beiden Geschäftsführer untereinander austauschen und informieren. Eine satzungsmäßige Aufgabenverteilung zwischen den zwei handelsrechtlichen Geschäftsführern ist und war am 25.03.2021 nicht erfolgt.

2.3. Ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 2 VStG, der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen, insbesondere der TAV, zuständig gewesen wäre, war im Unternehmen des Beschwerdeführers vor dem 25.03.2021 weder bestellt noch dem Arbeitsinspektorat gem. § 23 ArbIG gemeldet worden.

2.4. Die D GmbH betreibt an der Adresse ***, ***, *** einen Steinbruch. Dieser Steinbruch wurde von der D GmbH im Jahr 2012 von der früheren Betreiberin übernommen und wird in diesem Steinbruch seit nunmehr mehr als sieben Jahren eine Geländesanierung Im Zuge dieser Geländesanierung wurde am 24.03.2021 im Bereich der rechten Flanke oberhalb der Aufbereitungsanlagen eine Sprengung durchgeführt. Am Tag nach der Sprengung, also am 25.03.2021 sollte eine Beräumung einer Etagenfläche und einer zu der zu beräumenden Etagenfläche führenden Rampe (Kopfentlastung) durchgeführt werden.

2.5. In Zusammenhang mit der am 24.03.2021 durchgeführten Sprengung hatte der spruchgegenständliche Arbeitnehmer, E, den Arbeitsauftrag, in einem Bereich, der sich auf ca. *** m Höhe befand (als „Planum“ oder auch Etage *** bezeichnet), das sich dort nach der am Vortag durchgeführten Sprengung befindliche Material wegzuräumen und – falls er nach Abschluss der Beräumung des Planums noch Zeit haben sollte – die zu diesem Zeitpunkt bestanden habende, von der Etage *** (auch als „***“ bezeichnet) zur Etage *** („Planum“) führende Rampe ebenfalls zu beräumen.

2.6. Dass die die Etage *** („***“), die Etage *** („Planum“) oder die von der Etage *** zur Etage *** führende ursprüngliche Rampe zu dem Zeitpunkt, als Herrn E der Arbeits-Auftrag erteilt wurde, das „Planum“ auf der Etage *** und die zum Zeitpunkt der Erteilung des Arbeitsauftrages bereits bestanden habende von der Etage *** zur Etage *** („Planum“) führende Rampe („ursprüngliche Rampe“), zu beräumen, nicht TAV-konform gestaltet und insbesondere ausreichend breit gewesen wären, sodass Herr E jene Tätigkeiten, zu denen er beauftragt worden war, im bergbauspezifischen Gefahrenbereich auszuführen hätte müssen kann nicht festgestellt werden. Jene Arbeiten, für die Herr E einen Arbeits-Auftrag erhalten hat, führte dieser am 25.03.2021 nicht in einem Bereich aus, in dem Gefahren wie Absturz, Herabfallen von Gestein, Verschüttet werden oder Ertrinken bestanden.

2.7. Nachdem Herr E jene Arbeiten, mit denen er beauftragt worden war (Beräumung des TAV-konformen „Planums“/„Etage ***“ und der ursprünglichen, bei Erteilung des Arbeitsauftrages an Herrn E bestanden habenden, TAVkonform gestalteten, von der im Zeitpunkt der Erteilung des Arbeitsauftrages an Herrn E ebenfalls TAV-konform gestalteten Etage *** zum „Planum“/„Etage ***“ führenden TAV-konform gestalteten „ursprünglichen Rampe“), fertig war, fasste er aus eigenem den Entschluss, die (zunächst TAV-konform gestaltete) Etage *** von der Etage *** aus von unten her abzubaggern, also diese durch Materialentnahme zu untergraben.

Dieses Abbaggern bzw. Untergraben der Etage *** begann Herr E deshalb, weil er nach Erfüllung des ihm erteilten Arbeitsauftrages noch Arbeitszeit übrig hatte und weil zu einem früheren Zeitpunkt einmal im Unternehmen darüber gesprochen worden war, dass künftig, zu einem aber noch nicht konkret festgelegten Zeitpunkt, die Etage *** tiefer gelegt werden sollte, wobei Herr E davon ausging, dass für dieses für die Zukunft geplante „Tieferlegen“ der Etage ***, ein solches Abbaggern bzw. Untergraben der Etage *** durchgeführt werden müsse.

Einen Auftrag, die Etage *** abzubaggern bzw., zu unterhöhlen, hat Herr E nicht erhalten.

Da das von Herrn E aus eigenem Entschluss begonnene Abbaggern der Etage *** von unten, also vom „Planum“/der Etage *** nur teilweise möglich war, weil das abzubaggernde Material schon verhärtet war, fasste Herr E aus eigenem den Entschluss, eine neue Rampe zwischen der Arbeitsetage (Planum) *** und der Arbeitsetage *** anzulegen, um von dort aus zu dem Bereich dazuzukommen, den er abbaggern wollte.

Herr E hat weder explizit noch implizit einen Arbeitsauftrag erhalten, eine neue Rampe anzulegen.

Herr E hatte zwar vor dem in Frage stehenden Arbeitsunfall bei manchen Gelegenheiten selbst entschieden, ob in einem bestimmten Bereich eine Rampe anzulegen ist oder nicht, als er am 25.03.2021 aus eigenem und ohne einen diesbezüglichen Arbeitsauftrag erhalten zu haben, begann, die neue Rampe anzulegen, wusste er aber, dass er die Entscheidung, ob so eine neue Rampe in dem in Frage stehenden Bereich angelegt wird oder nicht, nicht selber hätte treffen und dass er nicht ohne entsprechende Anweisung versuchen hätte dürfen, an dieser Stelle eine neue Rampe anzulegen.

Durch die von Herrn E aus eigenem und ohne Auftrag vorgenommenen Arbeiten (Abbaggern/Unterhöhlen der Etage ***, Anlagen der neuen Rampe), wurde sowohl auf der neu angelegten, zu schmalen Rampe als auch auf der teilweise unterbaggerten Etage *** ein tagebauspezifischer Gefahrenbereich geschaffen, in dem die Gefahr eines Absturzes bestand und der nicht mit dem spruchgegenständlichen Tieflöffelbagger hätte befahren werden dürfen, was Herrn E auch bewusst war.

2.8. Herr E befuhr am 25.03.2021 die durch ihn selbst an diesem Tag aus eigenem, ohne entsprechenden Arbeitsauftrag und obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass er diese neue Rampe nicht ohne entsprechenden Arbeitsauftrag hätte anlegen dürfen, angelegte neue Rampe. Die durch Herrn E angelegte neue Rampe war am 25.03.2021 ein Bereich des spruchgegenständlichen Steinbruchs, in dem die Gefahr des Absturzes bestand.

Nachdem durch den Betriebsleiter, Herrn G wahrgenommen worden war, wie Herrn E dabei war, die durch diesen aus eigenem neu angelegte Rampe zu befahren, signalisierte der sich zu diesem Zeitpunkt auf der Etage *** befunden habende Betriebsleiter Herrn E, dass er sich aus diesem Bereich wegbewegen soll. Herr E befuhr in der Folge mit dem spruchgegenständlichen Löffelbagger die Etage ***. Aufgrund dessen, dass Herr E selbst zuvor die Etage *** teilweise abgebaggert iSv durch Materialentnahme unterhölt hatte, bestand die Gefahr eines Absturzes.

2.9. Als Herr E den durch seine ohne diesbezüglichen Arbeitsauftrag entstandenen Gefahrenbereich befuhr, gab der durch Herrn E mit dem spruchgegenständlichen Tieflöffelbagger befahrene Untergrund nach, wodurch der Tieflöffelbagger, in dem sich Herr E befand, abstürzte.

E erlitt infolge des verfahrensauslösenden Arbeitsunfalles (Absturz des spruchgegenständlichen Tieflöffelbaggers) Prellungen, Abschürfungen und eine Platzwunde am Kopf. Er war nach dem Arbeitsunfall nicht ganz zwei Wochen im Krankenstand.

2.10. Der neben dem Beschwerdeführer zweite handelsrechtliche Geschäftsführer der D GmbH, Herr L, ist auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH, die selbst Betreiberin von Steinbrüchen und eine der Gesellschafterinnen der M GmbH ist.

Vor dem Hintergrund der dadurch bestehenden Verbindung zwischen der D GmbH und der M GmbH werden bei der F GmbH angestellte Dienstnehmer in Zusammenhang mit sicherheitstechnischen Belangen in dem durch die D GmbH betriebenen Steinbruch in *** tätig. Insbesondere sind Herr J, der Leiter der Sicherheitsabteilung bei der F GmbH ist und der zur Sicherheitsfachkraft für die D GmbH bestellt ist und der abwechselnd mit drei weiteren, nicht näher genannten weiteren Mitarbeitern der Sicherheitsabteilung der F GmbH Begehungen des durch die D GmbH betriebenen spruchgegenständlichen Steinbruch vornimmt, und Herr I, der ebenso wie Herr J bei der F GmbH angestellt ist, auch in Zusammenhang mit sicherheitstechnischen Belangen betreffend den durch die D GmbH betriebenen spruchgegenständlichen Steinbruch tätig.

Insbesondere erfolgt die Erarbeitung und teilweise auch die Kontrolle Umsetzung von Sicherheitskonzepten, die Durchführung von Schulungen und die Erledigung von Dingen, die in Zusammenhang mit der bestehenden ISO- und CC-Zertifizierung des spruchgegenständlichen, durch die D GmbH betriebenen Steinbruchs zu tun sind, durch Mitarbeiter der F GmbH, insbesondere durch die bei dieser angestellten I und J sowie durch weitere Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung der F GmbH.

Bei der Erstellung von Sicherheitskonzepten wird soweit möglich versucht, Konzepte zu entwickeln, die sowohl auf den durch die F GmbH als auch in dem von der D GmbH betriebenen Steinbruch angewandt werden können.

J, der ein Dienstnehmer der F GmbH ist, ist für den durch die D GmbH betriebenen Steinbruch als Sicherheitsfachkraft bestellt. I, der ebenfalls bei der F GmbH beschäftigt ist, wird insbesondere als Berater des Betriebsleiters der D GmbH von Herrn G tätig; so berät er den Betriebsleiter z.B. bei der Formulierung und beim Erstellen von Freigabescheinen, wobei die Ausstellung von Freigabescheinen durch den Betriebsleiter der D GmbH, Herrn G erfolgt.

I nimmt weiters die Abbaubauplanung der D GmbH, bei es u.a. darum geht, wie breit Etagen sein müssen, vor.

Welche vertraglichen Beziehungen die Grundlage dafür sind, dass Dienstnehmer der F GmbH für die M GmbH tätig werden, wurde nicht dargetan und kann nicht festgestellt werden. Daran, dass die genannten Dienstnehmer der F GmbH auch im durch die D GmbH betriebenen spruchgegenständlichen Steinbruch in der festgestellten Weise faktisch tätig werden, besteht dennoch kein Zweifel.

2.11. Die Arbeitnehmer der D GmbH erhalten einmal jährlich eine Sicherheitsunterweisung, bei der unter anderem Beinahe-Unfälle besprochen werden. Neben der jährlichen Sicherheitsunterweisung werden die Mitarbeiter des Unternehmens auch unter dem Jahr entweder ad hoc oder bei bezogen auf einen bestimmten Arbeitsschritt stattfindenden Besprechungen auf die Bedeutung der Einhaltung der der Arbeitnehmersicherheit dienenden Vorschriften hingewiesen gewiesen und werden die Mitarbeiter bei Erteilung eines konkreten Arbeitsauftrages insbesondere durch den Betriebsleiter G auch auf die damit verbundenen Gefahren und auf besondere einzuhaltende Vorgaben hingewiesen. Für Arbeiten im tagebauspezifischen Gefahrenbereich, mit denen Arbeitnehmer beauftragt werden, wird grundsätzlich ein Freigabeschein ausgestellt, bei dessen Ausstellung insbesondere der diese Freigabescheine ausstellende Betriebsleiter auf besondere Gefahren und besondere einzuhaltende Vorgaben hinweist. Der spruchgegenständliche Arbeitnehmer hat vor dem in Frage stehenden Arbeitsunfall (am 25.03.2021) zuletzt am 28.02.2021 an einer jährlichen Sicherheitsunterweisung teilgenommen. Ein Freigabeschein für die durch den spruchgegenständlichen Arbeitnehmer am 25.03.2021 aus eigenem ausgeführten Arbeiten liegt nicht vor.

2.12. Der verunfallte spruchgegenständliche Arbeitnehmer war bereits bevor die D GmbH den spruchgegenständlichen Steinbruch im Jahr 2012 übernommen wurde, rund 8 Jahre lang als Dienstnehmer der früheren Betreiberin des Steinbruchs auf ebendiesem Steinbruch tätig und war dieser von der früheren Betreiberin des Steinbruchs als Werksleiter eingesetzt worden. Seit Übernahme des spruchgegenständlichen Steinbruchs durch das Unternehmen des Beschwerdeführers 2012 war Herr E als Arbeitnehmer bis 21.01.2022 im spruchgegenständlichen Steinbruch tätig. Herr E hat eine 2x10wöchige einschlägige Ausbildung in der Bergbau- und Hüttenschule *** absolviert und hatte am 25.03.2021 im spruchgegenständlichen Steinbruch die Funktion des stellvertretenden Betriebsleiters inne und zählten Arbeiten wie das Anlagen und Befahren von Rampen und Etagen im Steinbruch unter Verwendung eines Baggers zu Arbeiten, die Herr E immer wieder im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit für das Unternehmen des Beschwerdeführers ausführte und hinsichtlich derer über viel Erfahrung verfügte.

2.13. Im Unternehmen des Beschwerdeführers bestand bereits vor dem verfahrensauslösenden Unfall der Eindruck, dass Herr E, Nachfolger des damaligen Werkleiters werden wollte und wurde darüber gesprochen, dass dieser auch bereits vor dem verfahrensauslösenden Arbeitsunfalls zumindest fallweise ohne oder auch gegen bestehende Vorgaben riskante, den bergbautechnischen Vorgaben nicht entsprechende Verhaltensweisen gesetzt, weil er der Überzeugung war, dass die von ihm gewählte Art besser als die an sich vorgegeben war.

2.14. Im spruchgegenständlichen Steinbruch werden durch mehrere Personen immer wieder Kontrollen und Rundgänge, im Zuge derer zumindest auch darauf geachtet wird, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden durchgeführt.

Insbesondere ist der (damals einzige) Betriebsleiter, Herr G, während seiner Arbeitszeiten im Steinbruch unterwegs um die im Steinbruch tätigen Arbeitnehmer zu kontrollieren. Nimmt der Betriebsleiter Verletzungen (auch) von Arbeitnehmerschutzvorschriften wahr, so spricht er die betreffenden Arbeitnehmer unter Aufforderung, das vorschriftswidrige Verhalten abzustellen, unmittelbar an.

Durch J und weitere Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung der F GmbH finden sowohl angekündigte als auch unangekündigte Kontrollen in nicht näher konkretisierten Abständen statt.

Der insbesondere auch für die Abbauplanung und die Beratung des Betriebsleiters, Herrn G zuständige I, führt in etwa zwei Mal in der Woche Rundgänge durch, bei denen er einerseits die Einhaltung der Planungsvorgaben kontrolliert und zum anderen im Fall von im Zuge der Rundgänge wahrgenommenen Verstößen mit dem Betriebsleiter darüber spricht.

Wenn der Beschwerdeführer und Prokuristen des Unternehmens, die mehrmals in der Woche im Steinbruch sind, Rundgänge mache, so teilen diese wahrgenommene Verletzungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften dem Werksleiter mit.

Unterlagen, aus denen eine systematische Kontrolle, im Zuge derer festgestellte Verstöße nachvollziehbar dokumentiert würden, wurden keine vorgelegt.

2.15. Im Rahmen des Unternehmens des Beschwerdeführers finden auf unterschiedlichen Ebene Besprechungen in unterschiedlicher Zusammensetzung statt, im Zuge derer zumindest auch Themen der Arbeitnehmersicherheit besprochen werden:

So gibt es regelmäßige, in nicht näher dargelegten Abständen stattfindende Besprechungen zwischen dem Betriebsleiter G und Herrn J, I, bei denen teilweise auch Herr N dabei ist. In etwa ein bis zwei Mal im Monat findet ein sogenanntes großes Jour Fix statt, an dem auch die Geschäftsführer und Prokuristen der Gesellschaft teilnehmen.

Wenn die Geschäftsführer im Steinbruch unterwegs sind, wird auch spontan etwas gerade Anfallendes besprochen (Zeuge I, VHS S. 65) und finden, sofern es aus bestimmten, nicht näher konkretisierten Anlässen erforderlich ist, kleinere Besprechungen zwischen den Geschäftsführer und I statt (VHS S. 65)

Einmal wöchentlich findet ein Werks Jour Fix statt, bei dem besprochen wird, was im Werk in der jeweiligen Woche ansteht und an dem der Prokurist N und der Prokurist O und der Betriebsleiter, der Herr G und I teilnehmen.

2.16. Am 25.03.2021 war Herr G der einzige Betriebsleiter in durch das Unternehmen betriebenen spruchgegenständlichen Steinbruch. Während seiner Arbeitszeit war dieser auf dem gesamten rund 40ha bis 50ha umfassenden Areal unterwegs. Als der Betriebsleiter bemerkte, dass der spruchgegenständliche Arbeitnehmer, Herr E, nach Abschluss der ihm aufgetragenen Arbeiten ohne einen diesbezüglichen Arbeitsauftrag erhalten zu haben eigenmächtig Arbeiten ausführte, durch die ein tagebauspezifischer Gefahrenbereich entstand, hatte Herr E bereits wiederholt versucht, die Etage *** von unten aus zu unterbaggern und hatte er auch bereits eine neue, zu schmale Rampe zwischen der Etage *** und der Etage *** anlegt.

2.17. Wenn im Unternehmen des Beschwerdeführers bei Rundgängen und Kontrollen Verletzungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften festgestellt werden, werden die betreffenden Arbeitnehmer unmittelbar ad hoc angesprochen und aufgefordert, das vorschriftswidrige Verhalten zu beenden. Im Fall eines früheren Mitarbeiters, der ein Alkoholproblem hatte und zwei bis drei Mal von Betriebsleiter erwischt worden war, wurde zunächst eine mündliche und dann eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen und dann die Entlassung ausgesprochen.

Unterlagen, aus denen hervorginge, dass festgestellte Verstöße im Unternehmen in systematischer Weise dokumentiert würden, wurden keine vorgelegt.

Auch hinsichtlich des verfahrensauslösenden Arbeitsunfalles und des diesem vorangegangenen Fehlverhaltens von Herrn E wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen eine schriftliche Dokumentation und/oder Evaluierung hervorginge.

Nachdem der verunfallte Arbeitnehmer aus nicht ganz zweiwöchigen, durch den verfahrensauslösenden Arbeitsunfall bedingten Krankenstand zurückgekehrt ist, wurde mit diesem der Unfall bzw. sein Fehlverhalten besprochen und er darauf hingewiesen wurde, dass er sich regelkonform verhalten müsse und nur jene Arbeiten durchführen dürfe, mit denen er beauftragt wurde, wobei ihm durch den Betriebsleiter auch gesagt wurde, man müsse ihn „rausschmeißen“, wenn er das noch einmal mache.

Eine formelle Verwarnung oder Ermahnung, die von diesem als solche wahrgenommen und in Erinnerung behalten worden wäre, wurde gegenüber dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer aufgrund seines dem verfahrensauslösenden Arbeitsunfalles vorangegangenen Fehlverhaltens weder in mündlicher noch in schriftlicher Form ausgesprochen.

Nach dem verfahrensauslösenden Arbeitsunfall des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers wurde ein zweiter Betriebsleiter bestellt und die Aufgaben zwischen diesem und dem weiterhin als Betriebsleiter tätigen G aufgeteilt.

2.18. Das Dienstverhältnis zwischen dem Unternehmen des Beschwerdeführers und dem spruchgegenständlichen, verunfallten Arbeitnehmer, Herrn E, wurde am 21.01.2022 einvernehmlich aufgelöst. Die einvernehmliche Auflösung erfolgte auf Initiative des Unternehmens des Beschwerdeführers. Dem spruchgegenständlichen Dienstnehmer wurden Differenzen mit den Vorgesetzten als Grund dafür, warum seitens des Unternehmens eine Beendigung des Dienstverhältnisses gewünscht wurde, genannt. Dass die Beendigung des Dienstverhältnisses als Konsequenz des durch den spruchgegenständlichen Arbeitnehmers gesetzten, zum verfahrensauslösenden Arbeitsunfall geführt habenden Verhalten, gewünscht werden, wird durch den spruchgegenständlichen Arbeitnehmer zwar vermutet, jedoch wurde dies gegenüber dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer nicht gesagt.

2.19. Bei der belangten Behörde scheinen fünf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers wegen zur angelasteten Tatzeit rechtskräftigen und zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgten Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des KFG 1967 bzw. des Bundesstatistikgesetzes auf. Einschlägige Vormerkungen des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich.

2.20. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen in der Höhe von rund 2.000,-- Euro netto monatlich.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Beschwerdeführer angehört und befragt sowie der verunfallte spruchgegenständliche Arbeitnehmer (Herr E), als auch der Betriebsleiter (Herr G) sowie J und I als Zeugen befragt wurden.

3.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH ist und auch am 25.03.2021 war, ist unstrittig und kann sowohl auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsschrift, S. 11) als auch auf den Eintragungen im Firmenbuch getroffen werden. Der Geschäftsgegenstand des Unternehmens des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem über das Firmenbuch abrufbaren Gesellschaftsvertrag.

3.3. Die Feststellung, dass es bei der D GmbH zwei handelsrechtliche Geschäftsführer gibt und gab, kann auf Grundlage der seitens des Beschwerdeführers gemachten Angaben getroffen werden und ergibt sich dies insbesondere aus dem Firmenbuch. Der Feststellung dazu, was zwischen dem Beschwerdeführer und dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer der D GmbH mündlich dazu, wer hauptsächlich wofür zuständig sein soll werden die diesbezüglich durch den Beschwerdeführer und dessen Vertreter mangels Hinweisen auf Gegenteiliges als zutreffend zugrunde gelegt. Entgegen der Ankündigung in der mündlichen Verhandlung wurde die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag bis dato nicht vorgelegt. Aus dem über die Firmenbuch-Datenbank abrufbaren Gesellschaftsvertrag ergibt sich aber, dass weder im Gesellschaftsvertrag selbst noch in den in der Firmenbuch-Datenbank hinterlegten Gesellschafterbeschlüssen zu dessen Änderung eine satzungsmäßige Aufgabenteilung zwischen den zwei handelsrechtlichen Geschäftsführern getroffen wurde, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen ist.

3.4. Dass vor dem angelasteten Tatzeitpunkt im spruchgegenständlichen Unternehmen kein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt war, wurde seitens des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung angegeben und wurde weiters seitens des Arbeitsinspektorates angegeben, dass diesem keine Bestellung gemeldet worden sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 10).

3.5. Die in Pkt. 3.4. getroffenen Feststellungen dazu, dass und seit wann das Unternehmen des Beschwerdeführers an des festgestellten Adressen einen Steinbruch betreibt, in dem einen Geländesanierung vorgenommen wird sowie dazu, dass in diesem Steinbruch am 24.03.2021 eine Sprengung durchgeführt wurde und am 25.03.2021 eine Beräumung des gesprengten Materials erfolgen sollte, konnten auf Grundlage sowohl der Angaben des Beschwerdeführers als auch der in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen getroffen werden und sind diese auch unstrittig.

3.6. Hinweise dafür, dass die Etage ***, die Etage *** (Planum) oder die zwischen diesen beiden Etagen bestanden habende ursprüngliche Rampe zum Zeitpunkt der Erteilung des Arbeitsauftrages an Herrn E nicht der TAV entsprochen hätten, bzw dass Herr E jene Aufgaben, hinsichtlich derer einen Arbeitsauftrag erhalten hat, im tagebauspezifischen Gefahrenbereich ausgeführt hätte, liegen keine vor. Vielmehr haben sowohl der spruchgegenständliche Arbeitnehmer selbst als auch der Betriebsleiter G und I durchgängig und übereinstimmend angegeben, dass der ursprüngliche Zustand TAV-konform gewesen sei und erst nach und aufgrund der durch Herrn E (nach Abschluss der ihm aufgetragenen Arbeiten) eigenmächtig ausgeführten Tätigkeiten (Anlegen einer neuen zu schmalen Rampe, Untergraben der Etage ***) ein tagebauspezifischer Gefahrenbereich entstanden sei (vgl. Zeugenaussage von Herrn E Verhandlungsschrift S. 23 „Also bevor ich angefangen habe zu Baggern, da war das nicht zu schmal, aber nachdem ich gebaggert habe, war das alles zu schmal“; S. 30f; Zeugenaussage von G, Verhandlungsschrift S. 48; Beschuldigtenvernehmung von G am 07.06.2021, S. 5f; Beschuldigtenvernehmung I vom 07.06.2021, S. 6). Auf Grundlage dieser übereinstimmenden Aussagen und mangels Hinweisen für Gegenteiliges kann nicht festgestellt werden, dass Herr E jene Tätigkeiten, zu denen er beauftragt worden war, im bergbauspezifischen Gefahrenbereich auszuführen hätte müssen und ist somit davon auszugehen, dass Herr E jene Arbeiten, für die er einen Arbeits-Auftrag erhalten hatte, weder nicht in einem tagebauspezifischen Gefahrenbereich auszuführen hatte noch diese Arbeiten, zu deren Ausführung er beauftragt war in einem tagebauspezifischen Gefahrenbereich ausgeführt hat.

3.7. Den in den Pkt. 2.7 und 2.8. zum Unfallhergang bzw. zu den zum Arbeitsunfall geführt habenden Tätigkeiten von Herrn E getroffenen Feststellungen liegen die glaubwürdigen Zeugenaussagen von Herrn E und Herrn G bei der mündlichen Verhandlung (vgl. insbesondere Verhandlungsschrift S. 31f; 44, 48). Zu betonen ist, dass sowohl der Betriebsleiter G als auch der verunfallte Arbeitnehmer selbst stets übereinstimmend und nach dem bei der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck auch glaubwürdig angegeben haben, dass Herr E nie einen Arbeits-Auftrag, der das Abbaggern der Etage ***, das Anlegen einer neuen Rampe und das Befahren des so entstandenen tagebauspezifischen Gefahrenbereichs erhalten hat. Vielmehr legte der verunfallte Arbeitnehmer im Zuge seiner Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dar, dass er zwar davon ausging, dass das Abbaggern für das für einen noch nicht festgelegten Zeitpunkt geplante Tieferlegen der Etage *** (irgendwann einmal) gemacht werden müsse, er gab aber auch unumwunden an, dass er dazu weder beauftragt worden sei und ihm sowohl bewusste gewesen sei, dass er die Entscheidung, die von ihm ohne Arbeitsauftrag durchgeführten Tätigkeiten vorzunehmen, nicht selbst hätte treffen dürfen und dass ihm auch bewusst gewesen sei, dass der dadurch entstandene Bereich nicht hätte befahren werden dürfen, weil es zu schmal war und somit die Gefahr eines Absturzes bestand. Dass der Untergrund nachgab, als Herr E mit dem spruchgegenständlichen Tieflöffelbagger den durch seine eigenmächtig vorgenommenen Arbeiten erst entstandenen tagebauspezifischen Gefahrenbereich befuhr und der Bagger dadurch abstürzte, ist unbestritten und kann ebenfalls auf Grundlage der Zeugenaussagen von Herrn E und Herrn G, der Augenzeuge des Arbeitsunfalles war, festgestellt werden. Dass durch die von Herrn E ohne diesbezüglichen Arbeitsauftrag durchgeführten Tätigkeiten ein Bereich entstanden ist, in dem die Gefahr eines Absturzes bestand und dass Herrn E dies und der Umstand, dass er diesen Bereich nicht mit dem spruchgegenständlichen Tieflöffelbagger hätte befahren dürfen, bewusst gewesen ist, hat der verunfallte Arbeitnehmer selbst bei der mündlichen Verhandlung angegeben (Vgl. Verhandlungsschrift insbes. S. 42). Dass in dem durch Herrn E mit dem spruchgegenständlichen Tieflöffelbagger befahrenen Bereich nach dessen eigenmächtig vorgenommenen Arbeiten die Gefahr eines Absturzes bestand ist unbestritten und kann daran allein schon deshalb, weil es in der Folge auch tatsächlich zu einem Absturz kam, kein Zweifel bestehen.

3.8. Die in Pkt. 2.9. getroffenen Feststellungen, dass der Tieflöffelbagger abgestürzt ist und dass und welche Verletzungen der spruchgegenständliche Arbeitnehmer sich dabei zugezogen hat, sind unbestritten und können auf Grundlage des der Anzeige beigefügten Polizeiberichts der PI *** vom 25.03.2021 (insbes. S 3), der durch das Unternehmen an die AUVA erstatteten Unfallmeldung und der Zeugenaussage von Herrn E bei der mündlichen Verhandlung (vgl. insbesondere Verhandlungsschrift S. 23.)

3.9. Den in Pkt. 2.10. getroffenen Feststellungen zu den Verbindungen zwischen der D GmbH und der F GmbH liegen die diesbezüglichen, seitens des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und die Eintragungen im Firmenbuch, aus denen sich insbesondere auch ergibt, dass die F GmbH Gesellschafterin der D GmbH ist. Unterlagen, anhand derer die vertraglichen Beziehungen, auf deren Grundlage Dienstnehmer der F GmbH für die M GmbH tätig werden, wurden nicht vorgelegt, weshalb auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden können. Dass faktisch die genannten Mitarbeiter der F GmbH auch im durch die D GmbH betriebenen spruchgegenständlichen Steinbruch in der festgestellten Weise tätig werden, ergibt sich jedoch zweifellos aus den Aussagen aller bei der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen, insbesondere aus den Angaben der auch zeugenschaftlich befragten I und J (vgl. Verhandlungsschrift S. 57 – 67).

3.10. Den zu den im Unternehmen stattfindenden Schulungen und Belehrungen der Arbeitnehmer getroffenen Feststellungen liegen insbesondere die diesbezüglichen schlüssigen und glaubwürdigen Zeugenaussagen des Betriebsleiters G, in Zusammenschau mit der schriftlichen Dokumentation über die jährliche Sicherheitsunterweisung, aus der auch ersichtlich ist, dass und wann der spruchgegenständliche Arbeitnehmer zuletzt an einer solchen teilgenommen hat und die diesbezüglichen, ebenfalls zeugenschaftlich gemachten Angaben von Herrn E (vgl. Verhandlungsschrift insbes. S. 28, 46f, 50) zugrunde.

3.11. Den Feststellungen zur Qualifikation und beruflichen Erfahrung von Herrn E liegen dessen eigene Angaben (vgl. insbes. Verhandlungsschrift S. 20, 30) zugrunde und sind diese auch unbestritten.

3.12. Dass im Unternehmen des Beschwerdeführers bereits vor dem verfahrensauslösenden Unfall der Eindruck bestanden hatte, dass Herr E, Nachfolger des damaligen Werkleiters werden wollte, ergibt sich aus der diesbezüglichen Angabe des Beschwerdeführers selbst (vgl. Verhandlungsschrift 17). Dass im Unternehmen darüber gesprochen wurde, dass Herr E auch bereits vor dem verfahrensauslösenden Arbeitsunfall zumindest fallweise ohne oder auch gegen bestehende Vorgaben riskante, den bergbautechnischen Vorgaben nicht entsprechende Verhaltensweisen gesetzt hatte, weil er der Überzeugung war, dass die von ihm gewählte Art besser als die an sich vorgegeben war, hat Herr J als Zeuge bei der mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben (vgl. Verhandlungsschrift S. 61f). Auch hat der bei der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich befragte spruchgegenständliche Arbeitnehmer, der bei der mündlichen Verhandlung einen sehr selbstbewussten und von seinen Fähigkeiten überzeugten Eindruck hinterließ, selbst angegeben, dass er in Einzelfällen auch selbst entschieden habe, ob er eine Rampe anlege, wenn dies seiner eigenen Einschätzung nach schnell erledigt wäre und dass es im Unternehmen zumindest aus seiner Sicht einen „gesunden Wettbewerb“, wer was schaffe, gegeben habe (vgl. Verhandlungsschrift, S. 24, 40, 43), was die ohnehin glaubwürdigen und vor dem Hintergrund des bei der Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck schlüssigen Angaben sowohl des Beschwerdeführers als auch des Zeugen J noch unterstreicht.

3.13. Die in Pkt. 2.14. zu den im Steinbruch durch die angeführten Personen durchgeführten Kontrollen und Rundgänge basieren auf den diesbezüglichen, durch die jeweils genannten Personen bei der mündlichen Verhandlung hierzu gemachten Angaben (vgl. die Angaben des Beschwerdeführers selbst: Verhandlungsschrift S. 14; zu den diesbezüglichen Angaben von I insbes. Verhandlungsschrift S. 65, von J S. 59 und von Herrn G S. 55f). Dass keine Unterlagen, durch die durchgeführte, systematische Kontrollen/und oder festgestellte Verstöße dokumentiert worden wären, vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3.14. Dass in wie in Pkt. 2.15. festgestellt, im Unternehmen Besprechungen in unterschiedlichen Zusammensetzungen und unterschiedlichen Intervallen stattfinden, kann auf Grundlage des seitens des Beschwerdeführers gemachten Vorbringens und der Zeugenaussagen insbesondere von G, Herrn J und I (vgl. Verhandlungsschrift insbes. S. 49, 60, 65) festgestellt werden, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass deren (wenn auch eher allgemeinen) Angaben nicht zutreffend sein sollten.

3.15. Dass G am 25.03.2023 der einzige Betriebsleiter war, kann aufgrund dessen eigener Zeugenaussage festgestellt werden (Verhandlungsschrift S. 52) und ist dies auch unstrittig. Welche eigenmächtigen Arbeiten der spruchgegenständliche Arbeitnehmer bereits vorgenommen hatte, als sein eigenmächtiges Handeln durch Herrn G als damals einzigem Betriebsleiter bemerkt wurde, ergibt sich ebenfalls aus der glaubwürdigen Zeugenaussagen von G (vgl. Verhandlungsschrift S. 45).

3.16. Dass im Unternehmen dann, wenn bei Rundgängen und Kontrollen Verletzungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften festgestellt werden, die betreffenden Arbeitnehmer grundsätzlich unmittelbar ad hoc angesprochen und aufgefordert werden, das vorschriftswidrige Verhalten zu beendenden, hat der Betriebsleiter, Herr G, als Zeuge in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt (vgl. Verhandlungsschrift, S. 49). Dieser hat auch glaubhaft dargestellt, dass es, wie festgestellt, im Fall eines früheren Arbeitnehmers, der ein Alkoholproblem hatte, so war, dass dieser wie festgestellt zunächst mündlich und dann schriftlich verwarnt und schließlich entlassen wurde (vgl. Verhandlungsschrift S. 57) und dass mit Herrn E nach dessen Unfall ein Gespräch mit dem festgestellten Inhalt geführt wurde, jedoch nichts Schriftliches, insbesondere keine schriftliche Verwarnung oder Ermahnung ergangen ist (vgl. Verhandlungsschrift S. 45). Herr E hat zeugenschaftlich sowohl die Frage, ob ihm gegenüber einer Verwarnung oder eine Ermahnung ausgesprochen worden sei, verneint als auch angegeben, dass seinem Wissen nach auch sonst zwar Vorfälle nachbesprochen worden seien, es jedoch keine Ermahnungen oder Verwarnungen gegeben habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 25, 29).

Aufgrund dieser glaubwürdigen und unter Wahrheitspflicht als Zeuge gemachten Aussagen, steht fest, dass jedenfalls eine formelle Verwarnung oder Ermahnung, die von ihm auch als solche wahrgenommen und in Erinnerung behalten worden wäre, gegenüber dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer aufgrund seines dem verfahrensauslösenden Arbeitsunfalles vorangegangenen Fehlverhaltens weder in mündlicher noch in schriftlicher Form ausgesprochen wurde.

Hinsichtlich der Feststellung, dass weder Unterlagen, aus denen eine schriftliche Dokumentation und/oder Evaluierung des verfahrensgegenständlichen Fehlverhaltens des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers, noch Unterlagen, aus denen eine allgemein im Unternehmen vorgesehen und gehandhabte lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation und Evaluierung von Fehlverhalten hervorginge, vorgelegt wurden, ist auf den Akteninhalt zu verweisen.

Dass und wann das Dienstverhältnis zwischen dem Unternehmen und Herrn E einvernehmlich aufgelöst wurde, kann insbesondere auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers selbst (Verhandlungsschrift S. 17f) und der Zeugenaussage von Herrn E (vgl. Verhandlungsschrift S. 20) und der durch diese vorgelegte schriftliche Auflösung des Dienstverhältnisses (Beilage C zur Verhandlungsschrift) festgestellt werden.

Dass wie festgestellt nach dem verfahrensauslösenden Arbeitsunfall ein zweiter Betriebsleiter angestellt wurde, haben sowohl G (Verhandlungsschrift S. 53) als auch der Beschwerdeführer selbst (Verhandlungsschrift S. 17) glaubwürdig angegeben.

3.17. Hinsichtlich der Feststellung zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ist auf den im durch die Behörde vorgelegten Akt befindlichen Auszug über die bei diesen aufscheinenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers zu verweisen.

3.18. Der Feststellung zum Einkommen des Beschwerdeführers wurde die bereits im Straferkenntnis getroffene diesbezügliche Annahme, der seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten wurde, zugrunde gelegt.

4. Rechtslage:

4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Arbeiten im Tagbau (Tagbauarbeitenverordnung - TAV) erlassen wird und die Bauarbeiterschutz-verordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 416/2010, lauten auszugsweise wie folgt:

„1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Die Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des ASchG, die folgenden Tätigkeiten dienen:

1. Aufsuchen oder Gewinnen fester mineralischer Rohstoffe obertage,

2. Aufbereiten dieser mineralischen Rohstoffe obertage in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Z 1,

3. Tätigkeiten im Zuge des Betreibens, der Instandhaltung und Wartung von untertägigen und unterirdischen Förderanlagen und –einrichtungen (z.B. Sturzschächte und Förderstrecken, unterirdische Abzugseinrichtungen und Tunnel) in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Z 1 und 2.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1. Tagbau: Teil einer Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, in dem mineralische Rohstoffe obertage gewonnen werden,

2. Tagbauzuschnittsparameter: Parameter, die die Gestaltung (geometrische Ausformung) eines Tagbaues bestimmen, wie die Breite von Etagen, Orientierung, Neigung und Höhe von Tagbauböschungen, Längs- und Quergefälle von Etagen sowie Auffahrts- und Verbindungsrampen,

3. Etagen: horizontale bis schwach geneigte Flächenelemente,

4. Arbeitsetagen: Etagen, auf denen sich Arbeitsplätze oder Verkehrswege befinden,

5. Tagbauböschungen: künstlich geschaffene, geneigte oder senkrecht stehende Flächenelemente, die bei der Gewinnung entstehen oder durch ein Verkippen oder ein Verhalden gebildet werden,

6. Böschungssystem: ein aus mehreren räumlich zusammenhängenden Tagbauböschungen gebildetes System mit den dazugehörigen Etagen,

7. tagbauspezifische Gefahrenbereiche: jene Bereiche eines Tagbaues, insbesondere auf Arbeitsetagen, in denen Gefahren wie Absturz, Herabfallen von Gestein, Verschüttet werden oder Ertrinken, bestehen.

[…]

Arbeiten mit besonderen Gefahren, Arbeitsfreigabe

§ 4.

(1) Arbeitgeber/innen haben im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für folgende Arbeiten ein Arbeitsfreigabesystem samt den einzuhaltenden Bedingungen und den vor, während und nach Abschluss der Arbeiten notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen:

1. Beseitigung von Verklausungen in Sturzschächten und –rinnen,

2. Arbeiten, die ausnahmsweise in einem tagbauspezifischen Gefahrenbereich erfolgen (§ 10 Abs. 3).

(2)Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlich ist, ist festzulegen, für welche anderen als die in Abs. 1 genannten gefährlichen Arbeiten oder normalerweise gefahrlosen Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und die daher eine ernste Gefährdung bewirken können, ein Arbeitsfreigabesystem festzulegen ist.

(3)Es ist dafür zu sorgen, dass die in Abs. 1 und 2 genannten Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem sich die fachkundige Leitung (§ 3) überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem einzuhaltenden Bedingungen und festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und sie die Arbeitsfreigabe erteilt hat.

(4)Es ist dafür zu sorgen, dass während der Durchführung von in Abs. 1 und 2 genannten Arbeiten ständig eine Person, die über die nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Durchführung der Arbeiten sowie einschlägige Berufserfahrung verfügt, anwesend ist, die die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und erforderliche Rettungsmaßnahmen setzen kann.

(5)Mit der Durchführung von in Abs. 1 und 2 genannten Arbeiten dürfen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die vor Beginn der Arbeiten über mögliche Gefahren, das richtige Verhalten bei der Durchführung der Arbeiten und die Schutz- und Rettungsmaßnahmen entsprechend unterwiesen wurden.

[…]

Tagbauspezifische Gefahrenbereiche

§ 10. (1) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind tagbauspezifische Gefahrenbereiche festzulegen.

(2) Tagbauspezifische Gefahrenbereiche sind durch technische Maßnahmen, z.B. durch Dämme, Wälle, Freisteine oder Absperrungen, gegen unbefugtes Betreten oder Befahren abzusichern. Ist eine Absicherung durch technische Maßnahmen nicht möglich, sind andere Maßnahmen zu setzen, um ein unbefugtes Betreten oder Befahren zu verhindern, z.B. deutlich sichtbare Kennzeichnung der Gefahrenbereiche, schriftliche Anweisungen und eine wirksame Überwachung.

(3) Arbeitnehmer/innen dürfen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen nicht beschäftigt werden, insbesondere darf keine planmäßige Gewinnungstätigkeit durch die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen erfolgen. In gewinnungstechnisch bedingten Ausnahmefällen dürfen Arbeitnehmer/innen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen unter folgenden Voraussetzungen beschäftigt werden:

1. Durch technische und organisatorische Maßnahmen wurden die Gefahren für Arbeitnehmer/innen minimiert und

2. eine Arbeitsfreigabe im Sinn des § 4 wurde erteilt.

(4) § 11 Abs. 3 und 4 der Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, sind im Tagbau auf Arbeitsplätze, Verkehrswege und erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, nicht anzuwenden.

[…]

Etagen, Arbeitsetagen

§ 12. (1)Arbeitsetagen sind so anzulegen und zu bemessen, dass darauf befindliche Arbeitsplätze und Verkehrswege samt den erforderlichen Verbreiterungen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen liegen.

(2)Die Höhe der Tagbauböschungen von Etagen und die Breite von Etagen, auf denen keine Arbeiten durchgeführt werden, sind so anzulegen und zu bemessen oder die Etagen sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, dass Arbeitnehmer/innen auf tiefer liegenden Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen durch herabfallendes Gestein nicht gefährdet werden.

[…]

Besondere Sicherungsmaßnahmen im Tagbau

§ 15. (1)Sind Bereiche eines Tagbaues von einem absehbaren oder akuten Abgehen von Gestein, insbesondere dem Abgehen größerer Felsmassen, betroffen, welches zu Gefahren für Arbeitnehmer/innen führen kann, so ist die Gefahrenquelle möglichst rasch durch technische Maßnahmen, wie Beräumen oder vorgezogene Gewinnung, zu beseitigen. Ist eine sofortige gefahrlose Beseitigung in einem Bereich nicht möglich, so ist wie folgt vorzugehen:

1. Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen diesen Bereich weder betreten noch befahren.

2. Der betroffene Bereich ist durch technische Maßnahmen, zB durch Dämme, Wälle oder Freisteine abzusperren und ein Hinweis auf das Betretungs- und Befahrungsverbot ist auszuhängen.

3. Ein Konzept zur Gefahrenbeseitigung ist zu erstellen, welches die gefahrlose Beseitigung der Gefahrenquelle durch technische Maßnahmen, wie Beräumen oder vorgezogenes Gewinnen, zu beinhalten hat.

4. Auf Grundlage des Konzeptes nach Z 3 ist der betroffene Bereich zu sanieren.

5. Nach Abschluss der Arbeiten hat die fachkundige Leitung den Bereich freizugeben.

(2) Für Bereiche an denen Hauwerk abgestürzt wird, zB Versturzkanten, Aufgabestellen für Sturzrinnen und Sturzschächte oder Entladestellen von Fahrzeugen, gilt:

1. Die Bereiche sind erforderlichenfalls durch technische Maßnahmen so zu sichern, dass ein unbeabsichtigtes Überfahren verhindert wird oder

2. es ist dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten von einem sicheren Standplatz aus durchgeführt werden.

(3)Arbeitnehmer/innen dürfen insbesondere mit folgenden Tätigkeiten nicht beschäftigt werden:

1. Arbeiten von Hand an und in Tagbauböschungen, zB händisches Wegladen oder Laden und Besetzen von Bohrlöchern, wenn keine wirksamen Sicherungsmaßnahmen gegen herabfallendes Gestein gesetzt sind,

2. Arbeiten im Rahmen von Abbauverfahren, die zu einem Versagen des Untergrundes führen und dadurch Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch herabfallendes Gestein oder durch Absturz erhöhen, zB gefahrbringendes Übersteilen von Lockergestein oder Hauwerk, Untergraben oder Unterhöhlen im Festgestein,

3. Abstürzen von Hauwerk bei gleichzeitiger Entnahme des Hauwerks unter Verwendung selbstfahrender Arbeitsmittel, wenn der Entnahmebereich durch abgehendes Hauwerk gefährdet sein kann.“

4.2. § 130 Abs. 1 ASchG hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Strafbestimmungen

§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

1. […]

[…]

19. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Zur grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:

5.1.1. Der Beschwerdeführer ist und war am 25.03.2021 unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der D GmbH.

5.1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.

5.1.3. Ein verantwortlich Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG war zur angelasteten Tatzeit unbestritten nicht bestellt, jedoch wurde seitens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, zwischen ihm und dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn L, sei mündlich vereinbart worden und werde dies auch so gehandhabt, dass für sicherheitstechnische Belange der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer, Herr L, zuständig sei, während der Beschwerdeführer für die kaufmännischen, Belange zuständig sei.

5.1.4. Die grundsätzlich anzunehmende Verantwortlichkeit aller vertretungsbefugter Organe, sohin im vorliegenden Fall beider handelsrechtlicher Geschäftsführer, besteht mangels Bestellung eines gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG Verantwortlichen aber nur dann nicht, wenn eine satzungsgemäße Arbeitsaufteilung zwischen den Vertretungsorganen erfolgt ist.

Eine bloß interne Aufgabenverteilung vermag nach der ständigen Rechtsprechung von der Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nicht zu entlasten (vgl. zB VwGH 25.09.1992, Zl. 91/17/0134, Slg. 6714/F; VwGH 04.07.2008, Zl. 2008/17/0072, VwGH 16.05.Mai 2011, Zl. 2009/17/0185; VwGH 21.08.2014, 2011/17/0069; VwGH 07.04.2017, Ro 2016/02/0009 und 0010 mwN).

5.1.5. Da vorliegend keine satzungsmäßige Aufgabenteilung zwischen dem Beschwerdeführer und dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer und auch keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG vorliegt, ist der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der D GmbH gem. § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften wie die hier in Frage stehenden durch die D GmbH grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

5.2. Zur Spruchpunkt 1 (objektive Tatseite):

5.2.1. Gemäß § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt.

5.2.2. Gemäß § 10 Abs. 3 (der gestützt auf Grund der §§ 3 bis 8, 12, 14, 17, 20, 24, 33, 35, 44, 60, 61, 92, 93, 95 Abs. 1 und 2 ASchG erlassenen) TAV dürfen Arbeitnehmer in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen nicht beschäftigt werden, insbesondere darf keine planmäßige Gewinnungstätigkeit durch die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen erfolgen. (Nur) in gewinnungstechnisch bedingten Ausnahmefällen dürfen Arbeitnehmer/innen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen beschäftigt werden, wenn erstens durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefahren für Arbeitnehmer/innen minimiert und zweitens eine Arbeitsfreigabe im Sinn des § 4 TAV erteilt wurde.

Tagbauspezifische Gefahrenbereiche sind gemäß § 2 Z 7 TAV jene Bereiche eines Tagbaus, insbesondere auf Arbeitsetagen, in denen Gefahren wie Absturz, Herabfallen von Gestein, Verschüttet werden oder Ertrinken, bestehen.

5.2.3. Dass der spruchgegenständliche Arbeitnehmer am 25.03.2021 mit dem Tieflöffelbagger der Marke Hitachi ZX 870 jedenfalls sowohl beim Befahren der durch ihn selbst angelegten neuen Rampe als auch beim Befahren der durch ihn zuvor aus eigenem abgebaggerten bzw. durch Materialentnahme unterhöhlten Etage *** in einem Bereich des Tagbaus gearbeitet hat, in dem die Gefahr eines Absturzes bestand, ist unbestritten und kann daran, dass in diesem Bereich iSd § 2 Z 7 TAV die Gefahr eines Absturzes bestand, schon aufgrund dessen, dass der spruchgegenständliche Arbeitnehmer mit dem von ihm verwendeten Bagger auch tatsächlich abgestürzt ist, kein Zweifel bestehen. Der spruchgegenständliche Arbeitnehmer hat somit am 25.03.2021 im Tagbau der D GmbH in ***, *** in einem tagebauspezifischen Gefahrenbereich gearbeitet.

Eine Arbeitsfreigabe gem. § 4 TAV war nicht erteilt worden, womit die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme iSd § 10 Abs. 3 TAV jedenfalls nicht vorliegen.

5.2.4. Soweit seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, es könne insbesondere aufgrund dessen, dass der spruchgegenständliche Arbeiter eigenmächtig und ohne Auftrag eine neue Rampe angelegt und die ursprünglich TAV-konforme Etage *** abgebaggert und sich dadurch erst selbst einen tagebauspezifischen Gefahrenbereich, in dem es zu seinem Absturz gekommen ist, geschaffen hat, nicht davon gesprochen werden, dass eine „planmäßige Gewinnungstätigkeit“ bzw. überhaupt eine planmäßige Tätigkeit vorgelegen habe, so ist dem zu entgegnen, dass es sich beim zweiten Halbsatz des erstens Satzes des § 10 Abs. 3 TAV, wo es heißt, dass „insbesondere keine planmäßige Gewinnungstätigkeit durch die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen in tagebauspezifischen Gefahrenbereichen erfolgen“ darf, lediglich um eine demonstrative Hervorhebung einer jedenfalls unzulässigen Beschäftigung handelt (Arg. „Insbesondere“) und nicht etwa um eine Einschränkung der Unzulässigkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern in tagebauspezifischen Gefahrenbereichen dahingehend, dass diese nur dann unzulässig wäre, wenn eine planungsmäßige Gewinnungstätigkeit vorliegt. Vielmehr ist nach § 10 Abs. 1. Satz TAV die Beschäftigung von Arbeitnehmern in tagebauspezifischen Gefahrenbereichen generell unzulässig ist, sofern nicht die in § 10 Abs. 3 2. Satz normierten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit vorliegen.

5.2.5. Da schon mangels Arbeitsfreigabe gem. § 4 TAV nicht von einer gem. § 10 Abs. 3 zweiter Satz TAV ausnahmsweisen Zulässigkeit der Beschäftigung des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers in einem tagebauspezifischen Gefahrenbereich ausgegangen werden kann, war eine Beschäftigung des spruchgegenständlichen, verunfallten Arbeitnehmers in dem als tagebauspezifischer Gefahrenbereich zu qualifizierenden Bereich des Tagbaus des D GmbH in ***, wo dieser aus eigenem eine neue Rampe angelegt, die Etage *** abgegraben und sowohl die zu schmale neue Rampe aus auch die von ihm zuvor abgebaggerte, unterhöhlte Etage *** befahren hat und wo sich schließlich der verfahrensauslösende Arbeitsunfall durch Absturz des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers mit dem von ihm geführten spruchgegenständlichen Tieflöffelbagger ereignet hat, gem. § 10 Abs. 1 TAV unzulässig.

5.2.6. Dem Vorbringen, wonach der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1 angelasteten Verwaltungsübertretung deshalb nicht als erfüllt angesehen werden könne, weil der spruchgegenständliche Arbeitnehmer die Tätigkeiten, infolge bzw. im Zuge derer dieser mit dem Tieflöffelbagger abgestürzt ist, eigenmächtig und ohne Auftrag ausgeführt habe, sodass nicht davon gesprochen werden könne, dass der spruchgegenständliche Arbeitnehmer durch das Unternehmen des Beschwerdeführers im tagebauspezifischen Gefahrenbereich iSd § 10 Abs. 3 erster Satz TAV „beschäftigt“ worden wäre, kann nicht gefolgt werden.

Der spruchgegenständliche Arbeitnehmer stand zu in Frage stehenden Tatzeit nicht nur formal in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen des Beschwerdeführers, sondern war er auch während seiner Arbeitszeit in einem durch das Unternehmen betriebenen Steinbruch tätig und führte mit durch das Unternehmen zur Verfügung gestelltem Arbeitsmaterial Arbeiten durch, die von ihrer Art her (wenn auch nicht so, wie sie durch den spruchgegenständlichen Arbeitnehmer vorgenommen wurden) zu im Unternehmen grundsätzlich und durch den Arbeitnehmer im Speziellen durchaus üblicherweise vorgenommen werden (Abbaggern, Anlegen von Rampen, Befahren von Etagen und Rampen im Steinbruch mit einen Tieflöffelbagger) von denen der spruchgegenständliche Arbeitnehmer davon ausging, dass diese künftig ohnehin gemacht werden würden und dass diese im Sinne des Unternehmens lägen.

Wenngleich der spruchgegenständliche Arbeitnehmer eigenmächtig iSv ohne einen diesbezüglichen Auftrag erhalten zu haben und in dem Bewusstsein, dass er diese Arbeiten nicht ohne Rücksprache und nicht in dieser Form hätte durchführen dürfen, gehandelt hat, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser bei Ausführung dieser Tätigkeiten im tagebauspezifischen Gefahrenbereich nicht durch das Unternehmen des Beschwerdeführers iSd § 10 Abs. 3 TAV „beschäftigt“ worden sei.

Schließlich ist gerade bei einem so erfahrenen Arbeitnehmer wie dem spruchgegenständlichen ist davon auszugehen, dass dieser immer wieder – nicht nur aber insbesondere auch in Zeiten, in denen er wegen Abwesenheit des Betriebsleiters als an sich Betriebsleiter-Stellvertreter die Funktion des Betriebsleiters ausübte – Tätigkeiten im Steinbruch durchgeführt hat, zu denen er nicht durch einen Vorgesetzten ausdrücklich beauftragt wurde.

Der Begriff „beschäftigt“ iSd § 10 Abs. 3 TAV kann jedenfalls nicht dahingehend verstanden werden, dass Arbeitnehmer bei der Vornahme von Tätigkeiten in einem tagebauspezifischen Gefahrenbereich, nur dann iSd genannten Bestimmung „beschäftigt“ wären, wenn die Vornahme der im tagebauspezifischen Gefahrenbereich ausgeführten Tätigkeiten dem betreffenden Arbeiter durch einem Vorgesetzten ausdrücklich oder zumindest implizit aufgetragen wurden.

In einer Konstellation wie der vorliegenden, wo der spruchgegenständliche Arbeitnehmer im Steinbruch seines Arbeitgebers während seiner Arbeitszeit Arbeiten ausführte, hinsichtlich derer dieser – wenn auch allenfalls fälschlich – annahm, dass deren Ausführung zumindest im Ergebnis im Sinne des Arbeitgebers seien, ist davon auszugehen, dass der spruchgegenständliche Arbeitnehmer entgegen dem seitens des Beschwerdeführers Vorgebrachten sehr wohl durch das Unternehmen des Beschwerdeführers „beschäftigt“ iSd § 10 Abs. 3 TAV wurde.

Auch dass der Beschwerdeführer die schließlich zum verfahrensauslösenden Arbeitsunfall geführt habenden Tätigkeiten im tagebauspezifischen Gefahrenbereich nicht nur ohne dazu durch einen Vorgesetzten beauftragt worden zu sein, sondern auch in dem Sinne eigenmächtig ausgeführt hat, dass sein Vorgehen mit der ihm bewussten betrieblichen Vorgabe, dass er vor Beginn der Tätigkeiten mit einem Vorgesetzten hätte Rücksprache halten müssen in Widerspruch stand und ihm auch bewusst war, dass seine gewählte Vorgehensweise mit der TAV nicht in Einklang stand bzw. dass dieses aus sicherheitstechnischen Gründen unzulässig war, führt in einer Konstellation wie der vorliegenden ebenfalls nicht dazu, dass schon zu verneinen wäre, dass der Arbeitnehmer mit den im dargestellten Sinn eigenmächtig ausgeführten Arbeiten nicht iSd § 10 Abs. 3 TAB „beschäftigt“ worden wäre. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an ein Verschulden ausschließendes Kontrollsystem auch entsprechende Vorkehrungen zur Verhinderung von eigenmächtigem Handeln zu treffen sind, was nicht erforderlich wäre, wenn im Fall eines im dargestellten Sinn eigenmächtiges Handeln gar nicht von davon auszugehen wäre, dass dieser durch den Arbeitgeber „beschäftigt“ wurde, zumal bei einem solchen Verständnis bereits der objektive Tatbestand zu verneinen wäre, womit sich die Frage nach den auf eigenmächtiges Handeln bezogenes Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem gar nicht stellen würde.

5.2.7. Da der der spruchgegenständliche Arbeitnehmer am 25.03.2021 im Tagbau der D GmbH in ***, *** in einem tagebauspezifischen Gefahrenbereich iSd § 10 Abs. 3 TAV beschäftigt wurde, wobei schon mangels vorliegender Arbeitsfreigabe gem. § 4 TAV die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme iSd § 10 Abs. 3 TAV jedenfalls nicht vorliegen, ist der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1 angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

5.3. Zur subjektiven Tatseite (Spruchpunkt 1):

5.3.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei Verwaltungsübertretungen wie der gegenständlichen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt (vgl. etwa VwGH 31.07.2007, 2006/02/0237), weshalb zur Strafbarkeit – mangels anderer Bestimmung – fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092 mwN; VwGH 23.11.2001, 2000/02/0022). Eine Beweislast im technischen Sinn trifft den Beschuldigten dabei nicht, sondern nur eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden Glaubhaftmachung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Unsubstantiierte allgemeine Behauptungen reichen hierfür nicht aus, sondern muss der Beschuldigte ein ausreichend konkretes Sachsubstrat darlegen. Der Beschuldigte hat „initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht“ (vgl. VwGH 20.05.1968, 0183/67; 14.10.1976, 1497/75; 19.01.1994, 93/03/0220).

5.3.2. Bei einer Verantwortlichkeit nach § 9 VStG kann das Vorliegen eines effektiven Kontrollsystems zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften das Verschulden der gemäß § 9 VStG verantwortlichen Person zwar ausschließen, allerdings obliegt es dem Beschuldigten, dieses System im Einzelnen darzulegen (vgl. nur VwGH 31.03.2000, 96/02/0052; 29.01.2004, 2003/11/0289; 20.03.2018, Ra 2017/03/0092; uva).

Im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutzvorschriften muss das darzulegende Kontrollsystem der wirksamen Sicherstellung der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen dienen (VwGH 26.09.2008, 2007/02/0317). Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang lag es am Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125 und VwGH 21.04.2010, 2008/03/0139).

Belehrungen und Arbeitsanweisungen reichen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 26.03.2012, 2010/03/0180). Ebenso reichen bloß stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus (vgl. etwa VwGH 27.02.2004, 2003/02/0273, mwN).

Darüber hinaus kann es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kein Vertrauen darauf geben, dass auch eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Selbst das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, vermag am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (so VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240, mwN). Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen (vgl. etwa VwGH 23.02.2012, 2010/02/0263, mwN).

Ein effektives Kontrollsystem in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Rechtsnormen jederzeit sichergestellt werden kann.

Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit (zusammengefasst) entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092 mwN).

5.3.3. Vorliegend kann ausgehend von den hier aufgrund des seitens des Beschuldigten gemachten Vorbringens und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung anzunehmenden, zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften im Allgemeinen und zur Einhaltung der Vorgabe des § 10 Abs. 3 TAV im Speziellen im Unternehmen zur Tatzeit bestanden habenden Maßnahmen, nicht davon ausgegangen werden, dass zur Tatzeit ein im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur straffes wirksames Kontrollsystem bestanden hätte:

5.3.4. Zwar wurde durch seitens des Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass dem Arbeitnehmerschutz im Unternehmen grundsätzlich durchaus große Bedeutung zugemessen wird und dass auch durch die Heranziehung externer Experten, insbesondere von Mitarbeitern der Sicherheitsabteilung der F GmbH als Gesellschafterin der D GmbH, die insbesondere Sicherheitskonzepte und Schulungsunterlagen erstellen und an der Kontrolle der Umsetzung von Sicherheitskonzepten mitwirken, aber auch durch die Einführung einer geologisch-geotechnische Bauaufsicht durch die H GmbH, als einer jedenfalls mittelbar der Sicherheit der im Steinbruch tätigen Arbeitnehmer zugutekommenden Maßnahmen, gesetzt werden und auch bereits zur in Frage stehenden Tatzeit gesetzt wurden, die jedenfalls auch der Sicherheit der im Steinbruch beschäftigten Arbeitnehmer dienen.

Auch wurde glaubhaft gemacht, dass die Arbeitnehmer im Unternehmen regelmäßig geschult und neben der jährlichen Sicherheitsunterweisung, bei der unter anderem auch Beinahe-Unfälle besprochen werden, auch bei unter dem Jahr entweder ad hoc oder in bezogen auf einen bestimmten Arbeitsschritt stattfindenden Besprechungen auf die Bedeutung der Einhaltung der der Arbeitnehmersicherheit dienenden Vorschriften hingewiesen gewiesen werden und dass die Mitarbeiter auch bei Erteilung eines konkreten Arbeitsauftrages auf die damit verbundenen Gefahren und auf besondere einzuhaltende Vorgaben hingewiesen werden. Für Arbeiten im tagebauspezifischen Gefahrenbereich, mit denen Arbeitnehmer beauftragt werden, wird grundsätzlich ein Freigabeschein ausgestellt, wobei bei dessen Ausstellung insbesondere der Betriebsleiter die beauftragten Arbeitnehmer auf besondere Gefahren und besondere einzuhaltende Vorgaben hinweist.

Der spruchgegenständliche Arbeitnehmer hat nicht einmal einen Monat vor dem in Frage stehenden Arbeitsunfall (am 25.03.2021) zuletzt am 28.02.2021 an einer jährlichen Sicherheitsunterweisung teilgenommen und besteht nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren für das Verwaltungsgericht auch kein Zweifel daran, dass der verunfallte, spruchgegenständliche Arbeitnehmer zur angelasteten Tatzeit sowohl wusste, dass er die von ihm eigenmächtig ausgeführten Arbeiten (für die mangels erteiltem Arbeitsauftrag kein Freigabeschein ausgestellt wurde) zum einen nicht ohne Rücksprache mit bzw. nicht vor Erteilung eines entsprechenden Arbeitsauftrages durch einen Vorgesetzten hätte vornehmen dürfen, als auch dass das Anlegen der neuen, zu schmalen Rampe, das Untergraben der Etage *** und insbesondere das Befahren des nach seinen aus Eigenem vorgenommenen Arbeiten einen tagebauspezifischen Gefahrenbereich darstellenden Bereichs, nämlich sowohl der aus eigenem angelegten neuen Rampe als auch der zuvor untergrabenen Etage ***, aus sicherheitstechnischen Gründen nicht zulässig war.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermögen jedoch Belehrungen, Schulungen, Arbeitsanweisungen oder Betriebsanweisungen einschließlich deren Dokumentation für sich genommen ein effektives Kontrollsystem selbst dann nicht darzustellen (siehe VwGH 07.03.2016, Ra 2016/02/0030; 20.03.2018, Ra 2017/03/0092; 04.07.2018, Ra 2017/02/0240; 12.02.2020, Ra 2020/02/0005; 21.12.2020, Ra 2020/09/0065; mwN; siehe etwa auch VwGH 29.09.2005, 2005/02/0018; 26.09.2008, 2007/02/0317), wenn kontinuierlich auf die Arbeitnehmerschutzvorschriften hingewiesen wird und entsprechende Weisungen erteilt werden (VwGH 31.03.2000, 96/02/0052).

5.3.5. Wenngleich die hohe fachliche Qualifikation des spruchgegenständlichen langjährigen spruchgegenständlichen Arbeitnehmers, der auch die Funktion des stellvertretenden Betriebsleiters inne hatte und der Arbeitsunfall Folge dessen Fehlverhaltens war, so vermag dies kein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers zu begründen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf vertraut werden kann, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten, sondern vielmehr gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen muss (siehe VwGH 31.03.2000, 96/02/0052; 29.09.2005, 2005/02/0018; VwSlg. 18.941 A/2014; VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0068; 04.07.2018, Ra 2017/02/0240; 12.11.2019, Ra 2019/02/0166; 21.12.2020, Ra 2020/09/0065 mwN; siehe auch VwGH 23.11.2001, 2000/02/0022; 20.12.2002, 99/02/0220; 05.08.2009, 2008/02/0127) und auch das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers am Verschulden des nach § 9 VStG Verantwortlichen nichts zu ändern vermag (siehe wiederum VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0068; 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 12.11.2019, Ra 2019/02/0166; jeweils mwH auf die stRSp. des VwGH).

Dementsprechend vermögen weder der Verweis auf den Umstand, dass dem verunfallten Arbeitnehmer sowohl bewusst war, dass er die schließlich zu dem Arbeitsunfall geführte habenden Tätigkeiten nicht hätte eigenmächtig ausführen dürfen und dass deren Vornahme in der von ihm gewählten Form überdies aus sicherheitstechnischen Gründen unzulässig war, noch der Umstand, dass es sich bei Herrn E um einen langjährigen, über umfangreiche Erfahrung und eine entsprechende Ausbildung (2x 10 Wochen Ausbildung in der Bergbau- und Hüttenschule ***) verfügender Mitarbeiter handelte, der vor dem verfahrensauslösenden Arbeitsunfall bereits knapp 17 Jahre in dem in Frage stehenden Steinbruch gearbeitet hat und bei der früheren Betreiberin des nunmehr durch die D GmbH betriebenen spruchgegenständlichen Steinbruch als Betriebsleiter und beim Unternehmen des Beschwerdeführers am 25.03.2021 als stellvertretender Betriebsleiter eingesetzt war, ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers nicht darzutun.

Auch kann im vorliegenden Fall auch nicht etwa aufgrund der langjährigen Erfahrung und der hohen fachlichen Qualifikation des spruchgegenständlichen davon ausgegangen werden, dass an das Kontrollsystem vergleichsweise geringere Anforderungen zu stellen gewesen wären. Wenngleich typischerweise eine effektive Kontrolle von erst seit kurzem im Unternehmen tätigen, unerfahrenen Arbeitnehmern andere oder häufigere Kontroll-Maßnahmen erfordern mag, als eine effektive Kontrolle erfahrener Arbeitnehmer, denen selbst etwa aufgrund ihrer Funktion (wie hier dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer als stellvertretendem Betriebsleiter) teilweise die Kontrolle anderer Arbeitnehmer übertragen wurde, so ändert dies zum einen schon grundsätzlich nichts daran, dass auch erfahrene und/oder bereits selber anderen Arbeitnehmer kontrollierende Arbeitnehmer ihrerseits auch kontrolliert werden müssen, was vorliegend schon allgemein jedenfalls nicht in systematischer Form durch in einem klaren hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis mit eindeutigen Zuständigkeiten und Verantwortlichen erfolgt ist (siehe dazu die Ausführungen weiter unten).

Zum anderen kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass Herr E schon vor dem verfahrensauslösenden Arbeitsunfall zumindest fallweise eigeninitiativ nicht vorgegebene Verhaltensweisen gesetzt oder sich in der Überzeugung, etwas sei auf eine andere Art als die vorgegebene besser zu erledigen, in teilweise nicht den bergbautechnischen Vorschriften entsprechender oder riskanter Weise anders als eigentlich vorgegeben verhalten hatte.

Gerade vor dem Hintergrund dieser bereits vor dem in Frage stehenden Arbeitsunfall zumindest in Ansätzen bekannten Tendenz des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers, sich zumindest fallweise aufgrund seines Ehrgeizes abweichend von Vorgaben und auch teilweise riskant zu verhalten, hätten gerade hinsichtlich dieses, wenn auch an sich bestens ausgebildeten und erfahrenen Arbeitnehmer sogar in vergleichsweise besonderer Intensität Kontrollmaßnahmen vorgesehen und mit besonderer Deutlichkeit transparent kommuniziert werden müssen, dass und welche abschreckenden Sanktionen für den Fall eines eigenmächtigen, ohne oder entgegen Anweisungen, gesetztes unzulässiges Verhaltens drohen. Derartiges wurde jedoch weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht.

5.3.6. Was die Durchführung von Kontrollen im spruchgegenständlichen Steinbruch betrifft, so kann aufgrund der erzielten Beweisergebnisse zwar davon ausgegangen werden, dass in dem in Frage stehenden Steinbruch immer wieder und durch mehrere Personen Kontrollen und Rundgänge, im Zuge derer zumindest auch darauf geachtet wird, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden.

So ist insbesondere der (damals einzige) Betriebsleiter, Herr G, während seiner Arbeitszeiten im Steinbruch unterwegs und kontrolliert dabei, ob Arbeiten entsprechend erteilter Vorgaben ausgeführt werden und spricht bei wahrgenommenen Verletzungen (auch) von Arbeitnehmerschutzvorschriften die betreffenden Arbeitnehmer unter Aufforderung, das vorschriftswidrige Verhalten abzustellen, an.

Weiters finden durch J und weitere Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung der F GmbH sowohl angekündigte als auch unangekündigte Kontrollen statt und führt auch der für die Abbauplanung und die Beratung des Betriebsleiters, Herrn G zuständige I in etwa zwei Mal in der Woche Rundgänge durch, bei denen er einerseits die Einhaltung der Planungsvorgaben kontrolliert und zum anderen im Fall von im Zuge der Rundgänge wahrgenommenen Verstößen mit dem Betriebsleiter darüber spricht.

Wenn der Beschwerdeführer und Prokuristen des Unternehmens, die mehrmals in der Woche im Steinbruch sind, Rundgänge mache, so teilen diese wahrgenommene Verletzungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften dem Werksleiter mit.

Wenngleich somit durchaus glaubhaft ist, dass durch unterschiedliche Personen in unterschiedlicher Frequenz bei Rundgängen im Steinbruch zumindest auch auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften geachtet wird und bei wahrgenommene Verstößen die Betreffenden unmittelbar angesprochen und sicherheitsrelevanten Themen auch bei Besprechungen thematisiert und Beinahe-Unfälle bei der jährlichen Sicherheitsunterweisung angesprochen werden, so wurde aber nicht dargelegt, dass und in welcher Weise ganz konkret im Zuge in systematische Art und Weise die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften kontrolliert und auch festgestellte Verstöße dokumentiert und evaluiert worden wären (vgl. VwGH 26.9.2008, 2007/02/0317; vgl. auch VwGH 07.03.2016, Ra 2016/02/0030).

Von einem straffen und nachvollziehbaren System zur Kontrolle der Einhaltung der dem Arbeitnehmerschutz dienenden Vorschriften kann somit schon aus diesem Grund nicht ausgegangen werden. Was insbesondere die Frage nach Kontrollen zur Sicherstellung, dass die dem Arbeitnehmerschutz dienenden Vorschriften nicht durch eigenmächtiges Verhalten verletzt werden, betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass am Unfalltag durch den Betriebsleiter G im Zuge dessen Kontrolltätigkeit bemerkt wurde, dass der spruchgegenständliche verunfallte Arbeiter, Herr E eigenmächtig vorschriftswidriges Verhalten gesetzt hat und dass er diesen auch, als er dies bemerkt hat, unmittelbar zur Beendigung aufgefordert hat. Dass der spruchgegenständliche Arbeiter aus eigenem mehrere Versuche, die Etage *** abzubaggern starten und eine neue Rampe anlegen und diese sowie die zuvor teilweise abgebaggerte Etage *** mit dem spruchgegenständlichen Tieflöffelbagger befahren konnte, bevor sein vorschriftswidriges, eigenmächtiges Verhalten durch den an sich im Steinbruch anwesenden Betriebsleiter bemerkt und er zur Beendigung aufgefordert wurde, zeigt aber, dass jedenfalls keine so hohe Dichte bzw. Frequenz an Kontrollen sichergestellt war, dass davon ausgegangen werden hätte können, dass insbesondere zur Gefahr eines Absturzes führendes eigenmächtiges Arbeiten in einem – wenn auch durch den betreffenden Arbeitnehmer durch seine vorgabe- und vorschriftswidrige Tätigkeit erst selbst geschaffenen – tagebauspezifischen Gefahrenbereich in der Regel vor Verwirklichung der Absturzgefahr bemerkt wird.

In der damals – jedenfalls auf täglicher Basis neben Rundgängen und Kontrollen der anderen vorhin genannten Personen, die aber jedenfalls nicht täglich stattfanden und auch weder systematisch erfolgten, noch vorwiegend eine systematische Kontrolle der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zum Gegenstand hatten allein – durch den damals einzigen Betriebsleiter G erfolgende Kontrolle, (u.a.) ob in einem Gebiet von ca. 40 bis 50 ha durch die dort tätigen Arbeiter nicht eigenmächtig und vorschriftswidrig in tagebauspezifischen Gefahrenbereichen gearbeitet wurde, kann jedenfalls keine hinreichend effiziente Kontrolle gesehen werden, wenn man berücksichtigt, dass dieser damals einzige Betriebsleiter im Rahmen seiner Tätigkeit in einem Gebiet von ca. 40 bis 50 ha unterwegs war.

Nicht nur, aber insbesondere unter Berücksichtigung der schon vor dem in Frage stehenden Arbeitsunfalls zumindest teilweise erkennbar gewordenen Tendenz des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers, fallweise eigenmächtig und entgegen erteilter Vorgaben und auf riskante Weise Arbeiten auf die durch ihn als am sinnvollsten erachteten Weise vorzunehmen, hätte gerade im Hinblick auf diesen sichergestellt werden müssen, dass auf systematische Weise und in einer entsprechend hohen, ein rascheres Bemerken von eigenmächtigem Handeln sicherstellenden Frequenz eine Kontrolle erfolgt, ob dieser (nur) entsprechend der im erteilten Arbeitsaufträge handelt.

5.3.7. Hinzukommt, dass durch den Beschwerdeführer nicht dargetan wurde, welche Maßnahmen im Einzelnen die – vom Beschuldigten abwärts bis zu den spruchgegenständlichen Arbeitnehmern – jeweils unmittelbar Übergeordneten gegenüber den jeweils untergeordneten im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet waren, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der Beschuldigte vorgesehen hat, um sicherzustellen, dass die Weisungen zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch von den jeweils untergeordneten Arbeitnehmern tatsächlich befolgt werden. Zwar ergibt sich aus dem seitens des Beschwerdeführers Vorbringen und den Zeugenaussagen, dass der unmittelbare Vorgesetzte des verunfallten spruchgegenständlichen Arbeitnehmers der Betriebsleiter, G, war. Wer diesem gegenüber kontrollbefugt und verpflichtet gewesen wäre wurde jedoch ebenso wenig dargetan wie eine Glaubhaftmachung des Vorliegens einer durchgehenden Hierarchie- und Weisungskette vom Beschwerdeführer bis zum verunfallten spruchgegenständlichen Arbeitnehmer erfolgt ist.

Von einer klaren Hierarchie aller in das Kontrollsystem eingebundener Personen kann schon auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil insbesondere die Frage, ob I den Betriebsleiter G kontrolliere oder aber diesen nur berate, von den zwei Genannten zunächst unterschiedlich beantwortet und durch G nach Vorhalt angegeben wurde, dass er und I Dinge gemeinsam machten und ihn I in diesem Sinne bzw., im Zuge dieses Zusammenarbeitens auch kontrolliere. Hinsichtlich des Beschwerdeführers und des zweiten Geschäftsführers wurde zwar das Stattfinden von Besprechungen, im Zuge derer unter anderem auch anfallende sicherheitstechnische Fragen und Fragen der Arbeitnehmersicherheit besprochen würden, in unterschiedlicher Zusammensetzung und Frequenz glaubhaft gemacht werden. Wer jedoch etwa der dem Beschwerdeführer oder dem zweiten Geschäftsführer in Bezug auf Fragen der Kontrolle der Einhaltung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften unmittelbar nachgeordnet ist, wurde nicht dargetan. Davon, dass ein klare kommunizierte Zuständigkeitsverteilung und Hierarchiekette in Bezug auf die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften dargetan und glaubhaft gemacht worden wäre, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden, zumal insbesondere weder nachvollziehbar dargetan wurde, wer jedoch wem gegenüber welche konkreten Maßnahmen hätte setzen müssen, um die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherzustellen, noch nachvollziehbar dargestellt wurde, welche über die Teilnahme an Besprechungen hinausgehende Maßnahmen der Beschwerdeführer selbst gesetzt hat, um die effektive Kontrolle durch die ihm in der Hierarchiekette Untergeordneten sicherzustellen bzw. welche konkretem und objektiv nachvollziehbaren Vorgaben der Beschwerdeführer für die Kontrollen und allfällige, im Einzelnen jedoch gar nicht behauptete Meldepflichten vorgegeben hätte.

Davon, dass ein straffes, nachvollziehbares System an Kontrollen mit klaren und klar kommunizierten Zuständigkeiten, in dem nach klaren Vorgaben die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften kontrolliert worden wäre, dargelegt und glaubhaft gemacht worden wäre, kann daher schon aus diesem Grund nicht ausgegangen werden.

5.3.8. Des Weiteren hat ein geeignetes Kontrollsystem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten. Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, dass diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen führen (vgl. z.B. VwGH 08.11.2019, Ra 2016/11/0144, VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179). Auch ein solches Sanktionensystem hat der Beschuldigte nicht ausreichend dargetan.

Nachweise dafür, dass im Unternehmen festgestellte Verstöße im Allgemeinen lückenlos und nachvollziehbar dokumentiert würden, worden keine vorgelegt. Auch wurde mit dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer zwar nach seinem Arbeitsunfall sein zum verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfalls geführt habendes eigenmächtiges vorschriftswidriges Verhalten besprochen und wurde er aufgefordert, sich künftig entsprechend der Anweisungen und vorschriftskonform zu verhalten, wobei ihm durch den Betriebsleiter auch mitgeteilt wurde, dass er widrigenfalls „rausgeschmissen“ werden müsse.

Eine formelle Verwarnung oder Ermahnung des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers, die diesem auch nachhaltig in Erinnerung geblieben wäre, ist jedoch nicht erfolgt und wurden auch keine Unterlagen, durch die eine solche dokumentiert worden wäre, vorgelegt.

Die auf Betreiben des Unternehmens erfolgte Auflösung des Dienstverhältnisses zum spruchgegenständlichen Arbeitnehmers erfolgte einvernehmlich und wurde dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer auch nicht etwa gesagt, dass die – im Übrigen am 21.01.2022 und somit erst rund 10 Monate nach dem in Frage stehendem Verstoß am 25.03.2021 erfolgte – Auflösung des Dienstverhältnisses als Sanktion für das zum Arbeitsunfall geführt habende eigenmächtige Verhalten erfolgt wäre. Davon, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers im März 2021 ein allen Arbeitnehmern nachvollziehbar und einprägsam kommuniziertes und dadurch zu einem entsprechenden Bewusstsein beitragendes Sanktionssystem bestand, aufgrund dessen davon ausgegangen hätte werden können, dass dieses in Kombination mit einem (hier aus den dargelegten Gründen nicht anzunehmenden) straffen effizienten Kontrollsystem geeignet gewesen wäre, die Arbeitnehmer zu vorschriftskonformen Verhalten anzuhalten und von der eigenmächtigen Vornahme von Arbeiten im tagebauspezifischen Gefahrenbereich abzuhalten, kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden.

Auch wurde seitens des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer in keiner Weise dargelegt, unter welchen Voraussetzungen bei welchen Verstößen durch wen welche Sanktionen zu setzen sind.

5.3.9. Dass nach dem in Frage stehenden Arbeitsunfall dieser zumindest besprochen und der verunfallte Arbeitnehmer aufgefordert wurde, sich künftig regelkonform zu verhalten und nicht eigenmächtig zu handeln und auch und auch Maßnahmen, dahingehend, dass ein zweiter Betriebsleiter bestellt wurde, gesetzt wurden, zeigt, dass im Unternehmen danach getrachtet wird, für die Sicherheit der Arbeitnehmer zu sorgen und Maßnahmen zu setzen, um auf eine tatsächlich Einhaltung der Arbeitnehmersicherheitsvorschriften hinzuwirken.

Durch diese im Einzelfall gesetzten Verbesserungsmaßnahmen wurde jedoch aber jedenfalls noch kein effektives System an strukturell vorgesehenen Reaktionsmaßnahmen im Fall von Missachtungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften einschließlich entsprechender Aufgabenaufteilungen bzw. klar zugeordneter Pflichten innerhalb der Hierarchie, welches im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lässt, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften in Zukunft gewährleistet ist, aufgezeigt (vgl. idZ VwGH 9.9.2005, 2005/02/0018).

5.3.10. Abgesehen davon lässt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein – hier nicht gegebenen ausreichendes, strukturelles – Reaktions- und Sanktionssystem das Erfordernis, präventive Kontrollmaßnahmen darzutun, nicht entbehrlich erscheinen und können selbst (hier aber ohnehin nicht erfolgte) Sanktionen wie Verwarnungen oder Nachschulungen die Durchführung tatsächlich wirksamer Kontrollen bloß ergänzen, nicht aber ersetzen (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092 mwN).

5.3.11. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem konkret zu gestalten ist, sondern ist lediglich zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der Beschuldigten ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (siehe nur VwGH 12.02.2020, Ra 2020/02/0005; 12.11.2019, Ra 2019/02/0166 mwN; weiters etwa VwSlg. 18.941 A/2014; VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).

5.3.12. In einer Gesamtbetrachtung des festgestellten Sachverhaltes kann aus den erörterten Gründen im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Beschuldigten ein das Verschulden ausschließendes effektives Kontrollsystem dargelegt wurde. Damit ist auch die subjektive Tatseite erfüllt.

5.4. Zur Strafbemessung (Spruchpunkt 1):

5.4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.4.2. Nach § 130 Abs. 1 Z 19 erster Strafsatz ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 166,-- Euro bis 8.324,-- Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333,-- Euro bis 16.659,-- Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt.

Der Schutzzweck des § 10 Abs. 3 TAV bzw. des ASchG besteht im Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Diesem Schutzzweck kommt eine sehr hohe Bedeutung zu.

5.4.3. Die hier in Frage stehende Verwaltungsübertretungen schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern (vgl. VwGH 05.08.2009, 2008/02/0127; 18.04.2017, Ra 2016/02/0061). In Anbetracht des Umstandes, dass die Verwaltungsübertretungen einen Arbeitsunfall mit Verletzungsfolgen des betroffenen Arbeitnehmers nach sich gezogen hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass eine nur geringfügige Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen vorliegt, deren Schutz die Strafdrohung dient (vgl. VwGH 18.04.2017, Ra 2016/02/0061).

5.4.4. Als handelsrechtlichem Geschäftsführer ist dem Beschwerdeführer die Kenntnis der einschlägigen Bestimmung sowie ein demgemäß normkonformes Verhalten zuzumuten und ist von ihm die die umfassende Obsorge zur Schaffung eines effizienten und wirksamen Kontrollsystems zur Vermeidung von Verwaltungsübertretungen wie den gegenständlichen zu erwarten. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt. Da ein effektives Kontrollsystem nicht aufgezeigt werden konnte, ist das Ausmaß des Verschuldens nicht nur als geringfügig anzusehen (siehe z.B. VwGH 22.10.1992, 92/18/0342; 18.04.2017, Ra 2016/02/0061; 20.03.2018, Ra 2017/03/0092; mwN).

5.4.5. Mildernd ist der Umstand, dass seit der Tatbegehung mehr als zweieinhalb Jahre vergangen sind, zu berücksichtigen. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass sich durch den Arbeitsunfall und die daraus resultierenden Verletzungen des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers genau jene Gefahr verwirklicht hat, welche nach dem Schutzzweck der Norm hintangehalten werden soll.

5.4.6. Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien sowie die festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten erscheint unter Berücksichtigung des vorgesehenen Strafrahmens von 166,-- bis 8.324,-- Euro die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (was rund 12 % der vorgesehenen Höchststrafe entspricht) als angemessen, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn zukünftig von einer gleichen oder ähnlichen Verwaltungsübertretung abzuhalten – trotz der Verletzung des verunfallten Arbeitnehmer – als tat-, schuld- und täterangemessen.

Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kommt demgegenüber zum einen aufgrund der nicht unbeträchtlichen Folgen (Verletzung des betroffenen Arbeitnehmers) und auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. z.B. schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies vom 10.04.2013, 2013/08/0041).

5.4.7. Auch kommt die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) nicht in Betracht, weil diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere voraussetzt, dass die Milderungsgründe – und zwar nicht der Zahl nach, sondern – dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen (vgl. z.B. VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005), was vorliegend insbesondere aufgrund des hohen Gewichts, das dem erschwerend zu wertenden Umstand, dass sich mit der Verletzung des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers genau jene Gefahr verwirklicht hat, die durch die übertretene Norm hintangehalten werden soll, nicht der Fall ist.

5.4.8. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG oder ein Vorgehen nach § 33a VStG, scheidet schon deshalb aus, weil vorliegend die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167), da die Bestimmungen des ASchG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen, wie der AM-VO, dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer und somit einem Rechtsgut, dem in der Rechtsordnung eine sehr hohe Bedeutung zukommt, dienen.

5.5. Zu den Spruchpunkten 2 und 3 des Straferkenntnisses:

5.5.1. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen wurde. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 15.12.1983, 82/10/125).

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG wird nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Eine Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG 1991 muss sich auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. VwGH 19.11.2018, Ra 2017/02/0248) und darf bei der Tatanlastung weder der Gefahr der Doppelbestrafung gegeben sein noch ein Zweifel daran bestehen, wofür der Täter bestraft worden ist.

Die an eine Tatanlastung wegen Übertretungen der Bestimmungen des ASchG zu richtenden Konkretisierungserfodernisse gemäß § 44a VStG 1991 entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur als nicht streng gefasst anzusehen sind, ist es dennoch erforderlich, dass der Beschuldigte durch die von der belangten Behörde gewählte Form der Tatumschreibung in die Lage versetzt wird, zum konkreten Tatvorwurf Stellung zu nehmen bzw. dass er vor einer Doppelbestrafung geschützt ist.

Diesen Vorgaben entsprechen die Tatbeschreibungen der Spruchpunkte 2 und 3 des Straferkenntnisses sowie der wortgleichen Aufforderung zur Rechtfertigung aus folgenden Gründen nicht:

5.5.2. Mit Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses wird der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung und § 12 Abs. 1 TAV iVm § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG bestraft.

§ 12 Abs. 1 TAV sieht vor, dass Arbeitsetagen sind so anzulegen und zu bemessen sind, dass darauf befindliche Arbeitsplätze und Verkehrswege samt den erforderlichen Verbreiterungen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen liegen, wobei unter einem tagebauspezifischen Gefahrenbereich gemäß des Legaldefinition des § 2 Z. 7 TAV jene Bereiche eines Tagbaues, insbesondere auf Arbeitsetagen, zu verstehen sind, in denen Gefahren wie Absturz, Herabfallen von Gestein, Verschüttet werden oder Ertrinken, bestehen.

Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TAV liegt somit dann vor, wenn eine Arbeitsetage, worunter gem. § 2 Z 3 und 4 TAV Etagen, also horizontale bis schwach geneigte Flächenelemente, auf denen sich Arbeitsplätze oder Verkehrswege befinden befinden, zu verstehen sind entgegen der Vorgaben des § 12 Abs. 1 TAV angelegt wird.

Zwar kann angesichts dessen, dass nicht nur bei der übertreten Rechtsvorschrift zu Spruchpunkt 2 ausdrücklich § 12 Abs. 1 TAV (iVm § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG) angeführt wird, sondern die Tatbeschreibung mit dem Satz „Dadurch wurde § 12 Abs. 1 TAV übertreten, wonach Arbeitsetagen so anzulegen und zu bemessen sind, dass darauf befindliche Arbeitsplätze und Verkehrswege samt den erforderlichen Verbreiterungen nicht in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen liegen.“ endet, kein Zweifel daran bestehen, dass die dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 2 angelastete, als erwiesen angenommene Tat nach Auffassung der Behörde eine Verletzung von § 12 Abs. 1 TAV darstellt und dass der Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 2 auch wegen Verletzung von § 12 Abs 1 TAV bestraft werden soll.

Mit der Beschreibung der als erwiesen angenommen, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten und (Arg. „Dadurch“) unter den Tatbestand einer Verletzung von § 12 Abs. 1 TAV iVm § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG subsumierten Tat wird dem Beschwerdeführer jedoch kein Anlegen einer Arbeitsetage entgegen der Vorgaben des § 12 Abs. 1 TAV vorgehalten. Vielmehr ergibt sich aus der Formulierung der ersten beiden Sätze der Tatbeschreibung des Spruchpunktes 2 („Sie haben es […] zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer, Herrn E, […] im Tagbau der D GmbH […] im Zuge seiner beruflichen Gewinnungstätigkeiten auf der neu angelegten Arbeitsetage auf 355 m beschäftigt hat, obwohl sich einerseits die Arbeitsplätze und andererseits der gesamte Verkehrsweg direkt im tagbauspezifischen Gefahrenbereich der Böschungsoberkante der darunter befindlichen Böschung, welche im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument unter Punkt 1.2. „Gefahren im Tagbau“ mit generell mindestens 2 m – gemessen von der Böschungskante weg – ausgewiesen ist, befanden. Die Kettenspuren des unfallgegenständlichen Tieflöffelbaggers der Marke Hitachi ZX 870 befanden sich direkt an der gegenständlichen Böschungsoberkante auf 355 m der darunter befindlichen Böschung.“) die Beschreibung einer Tathandlung, die nicht im Anlegen einer Arbeitsetage auf eine bestimmte allenfalls rechtswidrige Weise, sondern ein „Beschäftigen“ des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers auf einer Arbeitsetage, obwohl sich die Arbeitsplätze und der Verkehrsweg im tagebauspezifischen Gefahrenbereich befand.

Zwar ist auch das Beschäftigen von Arbeitnehmern in einem tagebauspezifischen Gefahrenbereich ist gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 TAV unzulässig, sofern nicht die in die § 10 Abs. 3 Satz 2 TAV normierten Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit erfüllt sind und stellen sowohl § 10 Abs. 3 Satz 1 TAV als auch der das Anlegen von Arbeitsetagen regelnde § 12 Abs. 1 TAV auf das Vorliegen eines tagebauspezifischen Gefahrenbereichs ab:

So ist es gem. § 12 Abs. 1 TAV unzulässig, eine Arbeitsetage anzulegen, dass sich auf dieser Arbeitsetage befindliche Arbeitsplätze oder Verkehrswege in einem Bereich, in dem Gefahren wie Absturz, Herabfallen von Gestein, Verschüttet werden oder Ertrinken, bestehen, sohin in einem tagebauspezifischen Gefahrenbereich befinden und ist es gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 TAV (sofern nicht die in die § 10 Abs. 3 Satz 2 TAV normierten Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit erfüllt sind) unzulässig, Arbeitnehmer in einem solchen (möglicher- aber nicht notwendigerweise auf einer Arbeitsetage befindlichen Bereich, in dem Gefahren wie Absturz, Herabfallen von Gestein, Verschüttet werden oder Ertrinken, bestehen, sohin in einem tagebauspezifischen Gefahrenbereich, zu beschäftigen.

Das einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TAV darstellende Anlegen einer Arbeitsetage auf eine Weise, dass auf dieser Arbeitsetage befindliche Arbeitsplätze oder Verkehrswege in einem Bereich, in dem Gefahren wie Absturz, Herabfallen von Gestein, Verschüttet werden oder Ertrinken, bestehen, einerseits und die eine Verletzung von § 10 Abs. 3 TAV darstellende unzulässige Beschäftigung von Arbeitnehmer in einem tagebauspezifischen Gefahrenbereich andererseits, sind jedoch jeweils eigenständige, voneinander zu unterscheidende Delikte.

Eine Tatbeschreibung, wonach eine Beschäftigung von Arbeitnehmern in einem näher konkretisierten tagebauspezifischen Gefahrenbereich erfolgt sei, umschreibt auch dann, wenn sich der tagebauspezifische Gefahrenbereich, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt wurde, auf einer Arbeitsetage befand, nicht in den Ansprüchen des § 44a VStG genügender Weise eine als erwiesen angenommene Tat, die als den Vorgaben des § 12 Abs. 1 TAV widersprechenden Anlegen einer Arbeitsetage angesehen werden kann.

Da dem Beschwerdeführer weder mit der Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses, noch mit der wortgleichen Aufforderung zur Rechtfertigung eine als erwiesen angenommene Tat, die als den Vorgaben des § 12 Abs. 1 TAV widersprechendes Anlegen einer Arbeitsetage qualifiziert werden könnte, angelastet wurde, entsprach die gewählte Form der Tatanlastung nicht dem Tatbild des § 12 Abs. 1 TAV TAV iVm § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG und ist Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses schon aus diesem Grund spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu einzustellen.

5.5.3. Mit Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer eine Übertretung von § 15 Abs. 3 Z 2 TAV iVm § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG zur Last gelegt.

Gemäß § 15 Abs. 3 Z TAV dürfen Arbeitgeber nicht mit Arbeiten im Rahmen von Abbauverfahren beschäftigt werden, die zu einem Versagen des Untergrundes führen und dadurch Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch herabfallendes Gestein oder durch Absturz erhöhen, wie z.B. gefahrbringendes Übersteilen von Lockergestein oder Hauwerk, Untergraben oder Unterhöhlen im Festgestein.

Ein dem Tatbild einer Übertretung von § 15 Abs. 3 Z 2 TAV iVm § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG entsprechende Tatanlastung müsste daher den Vorwurf enthalten, dass es der Beschwerdeführer zu verantworten habe, dass Arbeitnehmer mit Arbeiten im Rahmen von Abbauverfahren beschäftigt worden, die zu einem Versagen des Untergrundes führen und dadurch Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch herabfallendes Gestein oder durch Absturz erhöhen.

Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern mit bestimmten unzulässigen Arbeiten, wird dem Beschwerdeführer durch die in Spruchpunkt 3 enthaltene Beschreibung der als erwiesenen angenommenen und dem Beschwerdeführer angelasteten und durch die Behörde unter den Tatbestand des § 15 Abs. 3 Z 2 TAV subsumierten Tat aber nicht vorgeworfen.

Zwar ergibt ist aus daraus, dass bei den verletzten Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 3 ausdrücklich § 15 Abs. 3 Z 2 TAV iVm § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG angeführt ist, sowie aus dem letzten Teil des ersten Satzes des Tatbeschreibung („, obwohl Arbeitnehmer/innen insbesondere mit Arbeiten im Rahmen von Abbauverfahren, die zu einem Versagen des Untergrundes führen und dadurch Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch Absturz erhöhen, z.B. gefahrbringendes Übersteilen von Lockergestein oder Hauwerk, Untergraben oder Unterhöhlen im Festgestein, nicht beschäftigt werden dürfen.“) und dem dritten und letzte Satz der Tatbeschreibung („Dadurch wurde § 15 Abs. 3 Z 2 TAV übertreten, wonach Arbeitnehmer/innen insbesondere mit Arbeiten im Rahmen von Abbauverfahren, die zu einem Versagen des Untergrundes führen und dadurch Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch Absturz erhöhen, z.B. gefahrbringendes Übersteilen von Lockergestein oder Hauwerk, Untergraben oder Unterhöhlen im Festgestein, nicht beschäftigt werden dürfen.“) ohne Zweifel, dass die Behörde von einer Verletzung von § 15 Abs. 3 Z 2 TAV ausgeht.

Allerdings wird im ersten Teil des Satzes 1 der Tatbeschreibung („Sie haben es […] zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer, Herrn E, […] im Tagbau der D GmbH […] im Zuge seiner beruflichen Gewinnungstätigkeiten mittels Tieflöffelbaggers der Marke Hitachi ZX 870 im tagbauspezifischen Gefahrenbereich an der talseitigen Rampenkante auf einer geschütteten Verbindungsrampe auf Höhe ca. 360 m – die zur Verbindung der Etagen von Höhe 355 m bis auf Höhe ca. 370 m des Tagbaus geschüttet wurde – beschäftigt hat“) als erwiesene Tat eine näher beschriebene Beschäftigung des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers in einem näher konkretisierten tagebauspezifischen Gefahrenbereich beschrieben und dem Beschwerdeführer vorgehalten bzw. angelastet. Zwar ist (jedenfalls bei Nicht-Vorliegen der in § 10 Abs. 3 zweiter Satz TAV normierten Voraussetzungen für eine ausnahmeweise Zulässigkeit) eine Beschäftigung von Arbeitnehmern in einem tagebauspezifischen Gefahrenbereich unzulässig. Eine unzulässige eine Beschäftigung von Arbeitnehmern in einem tagebauspezifischen Gefahrenbereich stellt jedoch eine Übertretung von § 10 Abs. 3 TAV, die von einer Übertretung von § 15 Abs. 3 Z 2 TAV zu unterscheiden ist. Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern in einem tagebauspezifischen Gefahrenbereich ist jedenfalls nicht gleichzusetzen mit einer Beschäftigung mit Arbeiten, im Rahmen von Abbauverfahren, die zu einem Versagen des Untergrundes führen und dadurch Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch Absturz erhöhen.

Im zweiten Satz der Tatbeschreibung („Da der geschüttete Untergrund, bedingt durch eine vorherige Materialentnahme und einer dadurch erfolgten Übersteilung der Rampenböschung, versagte [Böschungsbruch], stürzte der Bagger über das Böschungssystem bis auf das Hauptplanum auf 295 m Höhe [Höhendifferenz 65 m] ab.“) wird zwar auf Arbeiten (Materialentnahme und dadurch erfolgte Übersteilung) Bezug genommen, allerdings wird durch diesen Satz nur beschrieben, dass und warum es zu einem Absturz des Baggers gekommen war. Zwar könnte eine Materialentnahme und dadurch erfolgte Übersteilung durchaus als Arbeit qualifiziert werden, die zu einem Versagen des Untergrundes führt und dadurch Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch Absturz erhöht. Jedoch wird dem Beschwerdeführer durch die gewählte Form der Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 3 gar nicht angelastet, er habe es zu verantworten, dass der spruchgegenständliche Arbeitnehmer mit der zu dem beschriebenen Absturz des Baggers geführt habenden Materialentnahme und der dadurch erfolgten Übersteilung und damit mit Arbeiten, die zu einem Versagen des Untergrundes führen und dadurch Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch Absturz erhöhen, (im Rahmen von Abbauverfahren) beschäftigt habe, zumal in der Tatbeschreibung in keiner Weise zum Ausdruck gebracht wird, dass die als Grund für den beschriebene Absturz des Baggers angeführten Arbeiten durch den spruchgegenständlichen Arbeitnehmer vorgenommen worden seien.

Da dem Beschwerdeführer weder mit der Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses, noch mit der wortgleichen Aufforderung zur Rechtfertigung eine als erwiesen angenommene Tat, die als eine Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Arbeiten, mit denen Arbeiter gem. § 15 Abs. 2 Z 2 TAV nicht beschäftigt werden dürfen, qualifiziert werden könnte, angelastet wurde, entsprach die gewählte Form der Tatanlastung des Spruchpunktes 3 nicht dem Tatbild einer Übertretung von § 15 Abs. 3 Z 2 TAV iVm § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG und ist Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses schon aus diesem Grund spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu einzustellen.

5.6. Zur Kostenentscheidung:

Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sind im Hinblick auf die Herabsetzung der zu Spruchpunkt 1 verhängten Geldstrafe und der Aufhebung der Spruchpunkte 2 und 3 mit 100,-- Euro (10% der verhängten Strafe) neu zu bemessen (vgl. § 64 Abs. 2 VStG).

Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Herabsetzung der Strafe gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist und daher auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. etwa VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175).

Auch unterliegen betriebliche Kontrollsysteme, die einander in der Regel nicht gleichen, einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, die als solche keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. siehe VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 12.11.2019, Ra 2019/02/0166; 12.2.2020, Ra 2020/02/0005; 21.12.2020, Ra 2020/09/0065; 16.3.2021, Ra 2021/05/0039; jeweils mwN). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).

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