LVwG N LVwG-AV-2287/001-2023

LVwG-AV-2287/001-2023Landesverwaltungsgericht05.10.2023

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Entfernungsauftrag; Lagerplatz; Lagerung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2287/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2287.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 6. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Auftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides

  • das Zitat „ca. 500 Liter“ durch das Zitat „ca. 1.000 Liter“ ersetzt wird,

  • das Zitat „Lagerungen mit Schrägabdeckungen (Nr. 16 und 17)“ durch das Zitat „Lagerungen mit Schrägabdeckungen (Nr. 17)“ ersetzt wird und

  • der Verweis auf die Beilage .A durch den Verweis auf die Beilage .C, welche diesem Erkenntnis angeschlossen ist, ersetzt wird. Im Übrigen bleibt der Bescheid unberührt.

2. Die Leistungsfrist wird neu festgesetzt, sodass der Ausspruch „innerhalb einer Frist bis 30.10.2023 ab Rechtskraft dieses Bescheides“ mit dem Ausspruch „bis zum 31. Jänner 2024“ ersetzt wird.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.: § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

zu 3.: § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGArt. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 6. Juli 2023, Zl. ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Horn (in Folge: belangte Behörde), Herrn A (in Folge: Beschwerdeführer) folgende Lagerungen außerhalb des Ortsbereiches der Gemeinde , im Landschaftsschutzgebiet „“, auf Grundstück Nr. ***, KG ***, bis 30. Oktober 2023 zu entfernen und den früheren Zustand dieses Grundstückes wiederherzustellen:

○ 5 Holzboxen (Nr. 1 bis 5)

○ landwirtschaftliches Gerät (Kreiselegge) (Nr. 7)

○ Lagerboxen teilweise seitlich und oben verblecht, ca. 1,5 m hoch (darunter lagernd Balkenmäher, Leitern, Handwerkzeug etc.) (Nr. 9)

○ Badewanne (Nr. 10)

○ Wassertank ca. 500 Liter (Nr. 11)

○ Zwei Wassertanks je ca. 500 Liter (Nr. 12)

○ Brennholzlagerungen (Nr. 13 und 14)

○ Lagerungen mit Schrägabdeckungen (Nr. 16 und 17)

○ Holzspalter (Nr. 19)

○ Anbaufeldspritze (Nr. 20)

○ Lagerungen von Bauholz (Nr. 22 und 23)

○ Egge und Mulcher (Nr. 24)

○ Lagerung Betondachziegel (Nr. 25)

○ ca. 1 Meter hohe Blechabdeckung schräggestellt (Nr. 26)

Diesem naturschutzbehördlichen Auftrag war ein Luftbild angeschlossen, auf welchem die angeführten Gegenstände mit Kugelschreiber eingezeichnet wurden.

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf den am 5. Juli 2022 durchgeführten Ortsaugenschein, bei welchem unter anderem Amtssachverständige für Agrar- und Forsttechnik beigezogen wurden. Zusätzlich schrieb die belangte Behörde Kommissionsgebühren in Höhe von 483 Euro vor.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück unter anderem Klein-Heuballen zur Verrottung aufgebracht worden seien und diese keinesfalls eine Höhe von 50 cm überschreiten würden. Mahd sei keine erfolgt, es sei gemulcht worden. Darüber hinaus weise das angeschlossene Luftbild keine Aktualität auf. Weiters sei die ihm am Tag der Erstellung übergebene Niederschrift mit dem falschen Jahr datiert. Die im Bescheid angeführten Wassertanks hätten ein Fassungsvolumen von 1.000 Litern und nicht von 500 Litern. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer umfangreiche Ausführungen zur Wortherkunft von „Recht“, zum Unterschied zwischen „Recht“ und „Moral“, zum Gewohnheitsrecht und tätigte (rechts-)philosophische Überlegungen zum Begriff des „Gesetzes“ und der „Gerechtigkeit“.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere die Niederschrift mit Fotodokumentation über den Ortsaugenschein vom 5. Juli 2023 (AS 125 bis 206) sowie die digitale Karte mit Luftbild, anhand derer die beim Ortsaugenschein vorgefundenen Gegenstände digital verortet wurden (AS 208).

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG . Dieses Grundstück befindet sich außerhalb des Ortsbereiches und liegt im Landschaftsschutzgebiet „“. Der Beschwerdeführer nutzt dieses Grundstück zur Lagerung der folgenden Gegenstände:

○ 5 Holzboxen (Nr. 1 bis 5 in Beilage C)

○ Kreiselegge (landwirtschaftliches Gerät) (Nr. 7 in Beilage C)

○ Lagerboxen (teilweise seitlich und oben verblecht, ca. 1,5 m hoch), darunter

lagernd Balkenmäher, Leitern, Handwerkzeug etc. (Nr. 9 in Beilage C)

○ Badewanne (Nr. 10 in Beilage C)

○ Wassertank ca. 1.000 Liter (Nr. 11 in Beilage C)

○ Zwei weitere Wassertanks je ca. 1.000 Liter (Nr. 12 in Beilage C)

○ Brennholzlagerungen (Nr. 13 und 14 in Beilage C)

○ Lagerungen mit Schrägabdeckungen (Nr. 17 in Beilage C)

○ Holzspalter (Nr. 19 in Beilage C)

○ Anbaufeldspritze (Nr. 20 in Beilage C)

○ Lagerungen von Bauholz (Nr. 22 und 23 in Beilage C)

○ Egge und Mulcher (Nr. 24 in Beilage C)

○ Lagerung Betondachziegel (Nr. 25 in Beilage C)

○ ca. 1 Meter hohe Blechabdeckung schräggestellt (Nr. 26 in Beilage C).

4.2. Für einen Lagerplatz liegt keine naturschutzrechtliche Bewilligung vor. Ein Betrieb einer Land- bzw. Forstwirtschaft liegt nicht vor. Die Lagerungen sind die Dauer von einer Woche überschreitende Lagerungen.

4.3. Die unter Nr. 16 erfassten Lagerungen mit Schrägabdeckungen befinden sich auf dem Nachbargrundstück Grundstück Nr. ***, KG ***.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der unstrittigen Aktenlage, insbesondere wurden die Erhebungen des agrartechnischen Amtssachverständigen sowie des forsttechnischen Amtssachverständigen – soweit diese für die Feststellungen von Relevanz sind – nicht bestritten. Die Ausführungen der Amtssachverständigen sind durch im Akt liegende Fotos äußerst schlüssig und nachvollziehbar. Bei den drei Wassertanks geht das Landesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Fotos und Hinweis des Beschwerdeführers davon aus, dass diese ein Volumen von 1.000 Litern anstatt von 500 Litern haben. Weiters ergibt sich aus der digitalen Karte mit Luftbild (AS 208) zweifelsfrei, dass sich die unter Nr. 16 erfassten Lagerungen mit Schrägabdeckungen bereits am Nachbargrundstück befinden.

5.2. Aus der im Akt liegenden digitalen Karte mit Luftbild (AS 208) sowie durch Einsichtnahme in das NÖ Geoinformationssystem (I-Map) ergibt sich unzweifelhaft, dass sich das Grundstücks Nr. ***, KG , außerhalb des Ortsbereiches befindet und im Landschaftsschutzgebiet „“ liegt. Dies ist zudem unstrittig.

5.3. Ebenso unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides für einen Lagerplatz keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorlag bzw. auch nicht vorliegt. Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Agrartechnik geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass keine erwerbsorientierte landwirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist. Dass es sich um Lagerungen handelt, die die Dauer von einer Woche überschreiten, ist nach den im Akt liegenden Fotos eines weiteren Ortsaugenscheins aus dem Jahr 2022 nachvollziehbar und wurde zudem nicht bestritten.

6. Rechtslage:

6.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 bedarf außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, die Errichtung oder Erweiterung von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen, der Bewilligung durch die Behörde.

6.2. Das Lagern von Holzboxen, Kreiselegge, Lagerboxen, einer Badewanne, dreier Wassertanks, von Brennholz, Holzspalter, Anbaufeldspritze, Bauholz, Egge und Mulcher, Betondachziegeln und Blech- und Schrägabdeckungen auf dem gegenständlichen Grundstück, welches sich außerhalb des Ortsbereiches befindet, stellt eine Errichtung bzw. Erweiterung von Lagerplätzen gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 dar und ist damit grundsätzlich bewilligungspflichtig. Zu beurteilen ist die Frage, ob die abgestellten Gegenstände als „in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen“ angesehen werden können, wodurch sie entsprechend dem ersten Spiegelstrich des § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 von einer Bewilligungspflicht ausgenommen wären.

6.3. Das bloße Lagern von Gegenständen, die typischerweise (auch) in der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden können, ist für sich allein noch nicht als eine in der „ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerung“ anzusehen.

Orientierend an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz 1982 ist eine Fläche als Lagerplatz, der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, anzusehen, wenn sie auf eine Art und Weise genutzt wird, die nach der Verkehrsauffassung und dem äußeren Erscheinungsbild eine organisatorische Eingliederung in einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erkennen lässt (VwGH 27.03.1995, Zl. 90/10/0154).

6.4. Weder nach der Verkehrsauffassung, noch nach dem äußeren Erscheinungsbild, noch nach fachkundiger Einschätzung durch einen agrartechnischen Sachverständigen lässt sich aus der Art und Weise der Nutzung des Grundstücks eine organisatorische Eingliederung in einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erkennen; ein solcher Betrieb wurde auch nicht behauptet. Vielmehr erklärt der Beschwerdeführer selbst „Berufsanfänger“ zu sein und in Zukunft den Vorbereitungslehrgang für landwirtschaftlichen Gartenbau (Gemüsebau) besuchen zu wollen. Weder einzelne Tomaten- und Himbeerpflanzen am verfahrensgegenständlichen Grundstück, noch das bloße Mähen und gleichzeitige Zerkleinern des Mähguts (Mulchen) der Grünlandfläche des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ändert an dieser Beurteilung etwas, da nicht erkennbar ist, wie diese (Hobby-)Tätigkeiten mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Zusammenhang stehen sollen. Auch die Ankündigung eines Betriebskonzepts vermag daran nichts zu ändern. Zusammenfassend liegen keine üblichen Lagerungen einer ordnungsgemäßen Land- bzw. Forstwirtschaft vor.

6.5. Die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach das Datum der Verhandlungsschrift falsch wäre, erwies sich als nicht zielführend. Aus dem Verwaltungsakt geht deutlich hervor, dass in der Verhandlungsschrift irrtümlich anstatt des Jahres „2023“ das Jahr „2021“ angegeben wurde. Dieses Versehen war für den Beschwerdeführer klar erkennbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Mahd im Wald und zur Höhe der Grünschnittlagerung sind nicht Gegenstand dieses naturschutzbehördlichen Verfahrens und daher unbeachtlich.

6.6. Im Spruch des Bescheides wird zur Verortung der Gegenstände auf die Beilage .A verwiesen. Da in dieser Beilage die Verortung lediglich durch handschriftlich eingezeichnete Markierungen erfolgte und somit schlecht lesbar war, wurde sie durch die digital erstellte Beilage C (AS 208) ersetzt. Inhaltlich ergaben sich dadurch keine Änderungen am Entfernungsauftrag. Die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach das Luftbild nicht aktuell sei, geht ins Leere, weil Zweck der Beilage .A bzw. .C lediglich die Verortung der Gegenstände auf dem Grundstück ist und dafür auch eine bloße Karte (d.h. ohne hinterlegtem Orthofoto) genügt hätte. Von Amts wegen aufzugreifen war hingegen die Tatsache, dass die unter Nr. 16 angeführten Lagerungen mit Schrägabdeckungen sich bereits am Nachbargrundstück, dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befinden und daher von einem das Grundstück Nr. *** betreffenden naturschutzbehördlichen Auftrag nicht abgedeckt sein können. Dies war daher im Spruch des Bescheids zu korrigieren.

6.7. Aus Anlass der Beschwerde war die Leistungsfrist neu festzusetzten. Die Leistungsfrist für die Erfüllung eines naturschutzbehördlichen Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist allein die Frage der Angemessenheit dieser Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte, der Lage des konkreten Falles nach, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067). Die neu festgesetzte Erfüllungsfrist wurde so gewählt, dass es innerhalb dieses Zeitraumes möglich ist, die Entfernung der Gegenstände zu veranlassen.

6.8. Aufgrund des Vorstehenden wäre für die gegenständliche Nutzung durch den Beschwerdeführer eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 verpflichtend gewesen. Daher wurde der naturschutzbehördliche Entfernungsauftrag von der belangten Behörde gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 – mit Ausnahme der Lagerungen Nr. 16, die sich auf einem anderen Grundstück befanden – rechtmäßig erteilt.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Der Entfall der Verhandlung steht auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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