LVwG N LVwG-AV-2073/001-2023

LVwG-AV-2073/001-2023Landesverwaltungsgericht05.10.2023

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Vorlageantrag; Aussetzung; Vorfrage;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2073/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2073.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Allraun im Verfahren wegen der Beschwerde von Frau B, geb. ***, StA: Afghanistan, vertreten durch A p.A. C, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 31. Mai 2023, Zl. ***, den

BESCHLUSS:

1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-560/20 über das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. September 2020, VGW-151/032/6405/2020-13, VGW 151/032/6407/2020 und VGW-151/032/6409/2020, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Begründung:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 31. Mai 2023, Zl. ***, wurde der am 16.12.2021 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 und des EuGH vom 12.04.2018, C-550/16, ausgeführt, dass mit dem gegenständlichen Antrag die Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn geplant sei, der als unbegleiteter minderjähriger Asylwerber in Österreich am 11.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und vor rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit 18.01.2021 volljährig geworden sei. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei nicht innerhalb von drei Monaten ab Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt worden.

Umstände, die ein Versäumen der Frist objektiv entschuldbar machen würden, abseits der nicht überprüfbaren Behauptung des Zusammenführenden, nicht über die rechtzeitig zu erfolgende Antragstellung informiert worden zu sein, seien weder vorgebracht worden noch könnten solche den vorgelegten Unterlagen entnommen werden, zumal der Zusammenführende im Rahmen des Asylverfahrens vor dem BVwG eigenen Angaben zufolge anwaltlich vertreten gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass eine gesetzliche Frist zur Antragstellung nicht existiere und auch dem Urteil des EuGH zur Rechtssache C-550/16 nicht zu entnehmen sei. Es handle sich beim Hinweis in diesem Urteil, wonach zur Bestimmung einer angemessenen Frist zur Antragstellung die vom Unionsgesetzgeber in dem ähnlichen Kontext von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Richtlinie gewählte Lösung als Hinweis dienen könne, um keine zwingende Vorgabe, sondern um einen Vorschlag, dessen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zulässig wäre.

Die Frage, ob eine solche Frist bestehe und wie diese berechnet werde und wie mit einer Fristversäumnis umzugehen sei, sei derzeit Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des VGW Wien, welches zu C-560/20 anhängig sei.

Darüber hinaus sei die Betroffene von den Rechtsfolgen einer verspäteten Antragsstellung nachweislich zu informieren gewesen. Aufgrund der Verletzung der Manuduktionspflicht der Behörde könne der Beschwerdeführerin die Versäumung einer allfälligen Frist nicht entgegengehalten werden und müsse als entschuldbarer Grund angesehen werden.

Festgestellt wird, dass der Zusammenführende, Herr D, geb. ***, StA: Afghanistan, am 11.05.2016 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat. Mit 18.01.2021 wurde dem Zusammenführenden die Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig zuerkannt. Der Zusammenführende ist somit während des laufenden Asylverfahrens volljährig geworden.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat am 16.12.2021, somit knapp 11 Monate nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Zusammenführenden, einen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zweck der Familienzusammenführung mit Herrn D gestellt.

Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage.

Maßgebliche Rechtslage:

§ 46 Abs. 1 Z 2 lit.c des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet:

(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1.

1a. …

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) …

b) …

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,

Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG

(3) Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen, so

a) gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung;

b) können die Mitgliedstaaten die Einreise und den Aufenthalt seines gesetzlichen Vormunds oder eines anderen Familienangehörigen zum Zwecke der Familienzusammenführung gestatten, wenn der Flüchtling keine Verwandten in gerader aufsteigender Linie hat oder diese unauffindbar sind.

Art. 12 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2003/86/EG

Die Mitgliedstaaten können von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuses gestellt wurde.

Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

Mit Beschluss vom 25. September 2020, VGW 151/032/6405/2020 13, VGW 151/032/6407/2020 und VGW 151/032/6409/2020, hat das Verwaltungsgericht Wien dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (auszugsweise):

„I. Können sich die drittstaatsangehörigen Eltern eines Flüchtlings, welcher als unbegleiteter Minderjähriger seinen Asylantrag gestellt hat und dem noch als Minderjähriger Asyl zuerkannt wurde, weiterhin auf Art. 2 Buchst. f iVm Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung berufen, wenn der Flüchtling nach der Zuerkennung von Asyl, aber während des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an seine Eltern, volljährig geworden ist?

II. Wenn die Frage I. mit Ja zu beantworten ist: Ist in einem solchen Fall erforderlich, dass die Eltern des Drittstaatsangehörigen die im Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018, C 550/16, A und S, Rn. 61, erwähnte Frist zur Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung ‚grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag ..., an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist‘, einhalten?

[...]

IV. Wenn die Frage II. mit Ja zu beantworten ist: Welche Kriterien sind bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit heranzuziehen, ob ein solcher Antrag auf Familienzusammenführung „grundsätzlich“ innerhalb von drei Monaten im Sinne der Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018, C 550/16, A und S, Rn. 61, gestellt wurde?

V. Wenn die Frage II. mit Ja zu beantworten ist: Können sich die Eltern des Flüchtlings weiterhin auf ihr Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG berufen, wenn zwischen dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist, und ihrem Antrag auf Familienzusammenführung drei Monate und ein Tag vergangen sind?

[...]

VII. Ist das Verlangen auf Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen im Zuge einer Familienzusammenführung nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG davon abhängig, ob im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuses gestellt wurde?“

Die in diesem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gestellten Fragen sind auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren präjudiziell. Es stellt sich demnach auch im vorliegenden Fall die sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen (zusammengefasst) ergebende Frage, unter welchen Voraussetzungen bei eingetretener Volljährigkeit des Zusammenführenden die vom EuGH insoweit für maßgeblich erachtete Frist eines auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 lit. a Familienzusammenführungsrichtlinie gestellten Antrages auf Familienzusammenführung als gewahrt angesehen werden kann. Das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens ist vor diesem Hintergrund entscheidungsrelevant.

Die Bestimmung des § 38 AVG zur Verfahrensaussetzung ist gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/19/0379, mwH).

Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird daher bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-560/20 ausgesetzt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und es stellen sich keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen (vgl. zu letzterem etwa VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).

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