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LVwG-AV-2482/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2482/001-2023
LVwG-AV-2482/001-2023Landesverwaltungsgericht04.10.2023
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Vollstreckung; Kennzeichentafeln; Abnahme;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen die Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20. September 2023, Zl. ***, betreffend die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines/der Zulassungsbescheinigung durch Anwendung unmittelbaren Zwanges (Kennzeichen ***, Lastkraftwagen N1, Marke IVECO A/35C15, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***), nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) iVm dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) wie folgt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Anlässlich einer Überprüfung am 19. Mai 2023 wurde festgestellt, dass sich der Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Marke IVECO A/35C15, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***, nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet. Der Beschwerdeführer wurde seitens der Behörde mit Schreiben vom 01. Juni 2023 und 03. Juli 2023 aufgefordert, das Fahrzeug zur besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG binnen der jeweils im Schreiben gesetzten Frist überprüfen zu lassen. Diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17. August 2023, Zl. ***, wurde die Zulassung zum Verkehr des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Marke IVECO A/35C15, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***, aufgehoben, da sich dieses Fahrzeug nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei seiner Aufenthaltsbehörde abzuliefern. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 22. August 2023 zugestellten Bescheid betreffend Aufhebung der Zulassung des LKWs zum Verkehr wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Vollstreckungsverfügung vom 20. September 2023, ***, wurde, zumal der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Zulassungsscheines/der Zulassungsbescheinigung und der Kennzeichentafeln nicht nachgekommen ist, die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines/der Zulassungsbescheinigung durch Anwendung unmittelbaren Zwanges verfügt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. September 2023 zugestellt.
Mit E-Mail vom 20. September 2023 ersuchte der Verpflichtete, möglichst von einer Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen „nicht zu entnehmen“. Leider sei es ihm nicht möglich gewesen, früher zu antworten, da er selbstständig sei, im Betrieb Hauptsaison sei und er im Ausland tätig gewesen sei. Es sei auch schon ein Termin zur Überprüfung festgelegt worden (22. Dezember 2023, 10:15 Uhr).
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17. August 2023, ***, mit welchem die Zulassung des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Lastkraftwagen N1, Marke IVECO A/35C15, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***, aufgehoben wurde, ist, zumal gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben wurde, in Rechtskraft erwachsen.
Da der Beschwerdeführer der ihm in diesem Bescheid auferlegten Verpflichtung den Zulassungsschein/die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei seiner Aufenthaltsbehörde abzuliefern, nicht nachgekommen ist, wurde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2023, ***, die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines durch Anwendung unmittelbaren Zwangs verfügt.
Der Sachverhalt ergab sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, von dessen Vollständigkeit und Richtigkeit auszugehen war, der Beschwerdeführer hat diesen Sachverhalt auch nicht in Abrede gestellt.
Die maßgeblichen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes lauten:
(1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn
a) sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird.
[...]
(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(5) Die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 über die Bestätigung der Abmeldung gelten sinngemäß auch für die Aufhebung der Zulassung. Als Tag der Aufhebung der Zulassung gilt der Tag des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides (Abs. 3 und 4).
§ 7 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet:
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist (….).
Der Bescheid betreffend die Aufhebung der Zulassung des gegenständlichen Lastkraftwagens wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Da der Beschwerdeführer die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein über Aufforderung der Behörde nicht ablieferte, erging die in Beschwerde gezogene Vollstreckungsverfügung vom 20. September 2023, ***, gegenüber dem Beschwerdeführer rechtmäßig und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 7 VVG 1991.
Ein allfälliger Prüfungstermin des Lastkraftwagens im Dezember 2023(!) hat keine Auswirkung auf die rechtskräftige Aufhebung der Zulassung und die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsverfügung, zumal der Verpflichtung zur Ablieferung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines seitens des Beschwerdeführers nicht nachgekommen wurde.
Das erkennende Verwaltungsgericht hatte daher die in Beschwerde gezogene Vollstreckungsverfügung spruchgemäß zu bestätigen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte, da der wesentliche Sachverhalt bereits aufgrund des Akteninhaltes feststand und eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, und keine der Parteien die Abhaltung einer Verhandlung beantragt hat, unterbleiben.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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